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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS250019: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Januar 2025 bezüglich einer Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Fällanden. Da die Beschwerdeverspätung nachgewiesen wurde, wird nicht eingetreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschlagen; es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innerhalb von 10 Tagen von der Zustellung einzureichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS250019

Kanton:ZH
Fallnummer:PS250019
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS250019 vom 29.01.2025 (ZH)
Datum:29.01.2025
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_425/2025
Leitsatz/Stichwort:Pfändungsankündigung
Schlagwörter : Rechtsmittel; Betreibung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Schuldbetreibung; Konkurs; SchKG; Fällanden; Gericht; Rechtsmittelfrist; Obergericht; Oberrichter; Pfändung; Vorinstanz; Gesuch; Erteilung; Rechtsmittels; Frist; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Urteil; Uster; Eingabe; Bezirksgericht
Rechtsnorm:Art. 143 ZPO ;Art. 20a KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PS250019

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

    Geschäfts-Nr.: PS250019-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

    Beschluss vom 29. Januar 2025

    in Sachen

    1. ,

      Beschwerdeführerin

      gegen

    2. AG,

    Beschwerdegegnerin vertreten durch C. AG,

    betreffend Pfändungsankündigung

    (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden)

    Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Januar 2025 (CB240033)

    Erwägungen:

      1. Am 21. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (fortan Betreibungsamt) für eine Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 119.85 nebst Zins und weiteren Kosten zugestellt (act. 6/2/2 u. 6/3). Nach gestelltem Fortsetzungs- begehren wurde der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2024 durch das Betrei- bungsamt die Pfändung angekündigt und sie wurde aufgefordert, bis am 16. De- zember 2024 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse zu erscheinen (act. 6/2/3).

      2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) (act. 6/1 u.

        act. 6/2/1–3).

      3. Mit Urteil vom 7. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab

    ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/4]). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am

    11. Januar 2025 zugestellt (act. 6/5).

    1. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit am 24. Ja- nuar 2025 überbrachter (vgl. act. 2 u. 2A) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–5).

    2. Mit überbrachter Eingabe vom 28. Januar 2025 gelangte die Beschwerde- führerin erneut an die Kammer und beantragt die Aussetzung der Pfändungsvoll- streckung beim Betreibungsamt Fällanden (act. 7). So war sie mit 2. und letzte(r) Vorladung vor der polizeilichen Vorführung durch das Betreibungsamt aufgefordert worden, unverzüglich, spätestens jedoch am Donnerstag, 30. Januar 2025, persönlich auf dem Amt zu erscheinen (act. 8/1). Damit stellt die Beschwer- deführerin sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

      1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind.

        Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent- scheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 321 ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird die Rechtsmittel- schrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

      2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2025 zugestellt (act. 6/5). In der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt und nicht still steht (act. 5 S. 6 Dispositiv Ziff. 5). Die Rechtsmittelfrist lief der Beschwerdeführerin damit am Dienstag, dem 21. Januar 2025, ab. Die am

    24. Januar 2025 dem Obergericht überbrachte Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerde ver- spätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszu- gehen wäre, finden sich keine. Ebenso wenig verlangt sie eine Fristwiederherstel- lung. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

    1. Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung als gegenstandslos und ist abzuschreiben.

    2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädi- gungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

    Es wird beschlossen:

    1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

    2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

    3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

    4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangs- schein.

    5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

    richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Obergericht des Kantons Zürich

    II. Zivilkammer

    1. V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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