Zusammenfassung des Urteils PS240221: Obergericht des Kantons Zürich
Die Schuldnerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Oktober 2024, der den Gläubigern Frist für einen Kostenvorschuss und die Beteiligten zur Klärung eines Gesamthandverhältnisses einräumte. Die Obergerichtskammer von Zürich lehnte die Beschwerde ab, da keine Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nachgewiesen wurde und der materielle Bestand der Forderung im Beschwerdeverfahren nicht überprüfbar ist. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos, und keine Parteientschädigungen erfolgen. Eine weitere Beschwerde gegen diesen Entscheid muss innerhalb von 10 Tagen beim Bundesgericht eingereicht werden.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | PS240221 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | II. Zivilkammer |
| Datum: | 18.12.2024 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG |
| Schlagwörter : | SchKG; Schuldnerin; Aufsichtsbehörde; Gläubiger; Entscheid; Beschluss; Beschwerdeverfahren; Kanton; Meilen; Betreibungsamt; Vorinstanz; Frist; Verfahren; Entscheide; Bundesgericht; Forderung; Schuldbetreibung; Konkurs; Miterbe; Sinne; Gesamthandverhältnis; Anträge; Akten; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Bernheim |
| Rechtsnorm: | Art. 132 KG ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 93 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS240221-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim
Beschluss vom 18. Dezember 2024
in Sachen
,
Schuldnerin, Miterbin und Beschwerdeführerin,
sowie
,
Miterbe,
gegen
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, 2 vertreten durch Steueramt C. ,
betreffend
Erwägungen:
1.
Am 6. Juni 2024 pfändete das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach (nachfolgend: Betreibungsamt) in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 (Pfändung
Nr. 3) den Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft der am tt.mm.2006 ver- storbenen D. (act. 6/1). Mit Eingabe vom 23. September 2024 ersuchte das Betreibungsamt das Bezirksgericht Meilen, in seiner Eigenschaft als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz), um Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG, eventualiter um Durchführung einer Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 VVAG (act. 6/1A).
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 setzte die Vorinstanz den Gläubigern und Beschwerdegegnern (nachfolgend: Gläubiger) Frist an, um für die Kosten des Verfahrens betreffend Bestimmung der Verwertungsart einen Vorschuss zu leis- ten. Darüber hinaus setzte sie den Gläubigern, der Schuldnerin sowie dem Miter- ben Frist an, um sich zum (Nicht-)Vorliegen eines Gesamthandverhältnisses zu äussern – unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall das Gesamthandverhältnis als bestritten gelte, auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung verzichtet und den Beteiligten Frist zum Stellen ihrer Anträge betreffend die weiteren Verwer- tungsmassnahmen angesetzt werde (act. 6/9 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).
Dagegen erhob die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) mit Eingabe vom 8. November 2024 (Datum Poststempel) fristge- recht (vgl. act. 6/10/4) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–13). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG sind Entscheide der unteren Aufsichtsbe- hörde binnen 10 Tagen mit Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbe- hörde anfechtbar. Von Bundesrechts wegen darf dabei der Kreis der Anfech- tungsobjekte vor der unteren Instanz nicht eingeschränkter sein als vor der obe- ren. Deshalb müssen alle Entscheide, die letztinstanzlich vor Bundesgericht ge- bracht werden können, auch an die obere Aufsichtsbehörde weiterziehbar sein (BGer 5A_265/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.3.3). Dementsprechend können nach Massgabe der Art. 91–93 BGG auch im kantonalen Verfahren Vor-, Teil- und Zwi- schenentscheide mit betreibungsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Das kantonale Verfahrensrecht kann noch weitergehen (BSK SchKG-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 6; KuKo SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014,
Art. 18 N 4). Gemäss Art. 93 BGG sind selbständig eröffnete Zwischenentscheide (welche nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen) anfecht- bar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und da- mit einen bedeutenden Aufwand ersparen würde.
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind prozesslei- tende Entscheide anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht. Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und glaubhaft zu ma- chen, soweit die Gefahr des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohen- den, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. ZR 110/2011 Nr. 87 und ZR 112/2013 Nr. 52). Grundsätz- lich ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde gegen sol- che Entscheide ist die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde die Ausnahme (vgl. OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.).
Die Beschwerde ist weiter rechtzeitig, schriftlich und begründet sowie mit Anträgen versehen bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 321 ZPO). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).
3.
Die Schuldnerin bringt vor, dass die betriebene Forderung eine Folgeforde- rung einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung sei, welche in dieser Höhe nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Schätzung ihres Einkommens und Vermögens sei willkürlich. Die Höhe der Forderung entspreche nicht ihren Vermögensverhältnissen (act. 2).
Beim Beschluss der Vorinstanz vom 18. Oktober 2024 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Die Schuldnerin legt in ihren Ausführungen aller- dings nicht dar, inwiefern ihr durch den Beschluss vom 18. Oktober 2024 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (act. 2). Ein solcher ist auch nicht er- sichtlich, wurde der Schuldnerin doch lediglich Frist angesetzt, um sich zur Frage des Vorliegens eines Gesamthandverhältnisses zu äussern. Sodann ist die Schuldnerin von der Auferlegung eines Kostenvorschusses an die Gläubiger of- fensichtlich nicht beschwert. Hinzu kommt, dass sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde lediglich zur Frage des materiellen Bestands der betriebenen Forde- rung(en) äussert. Der materielle Bestand einer Forderung kann im betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren indessen nicht überprüft werden (vgl. OGer ZH PS210059 vom 30. April 2021 E. 3.3). Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Miterben und die Gläubiger unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Meilen- Herrliberg-Erlenbach, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
19. Dezember 2024
MLaw I. Bernheim
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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