Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS210203 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 18.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Konkurs; Schuldnerin; Beschwerde; November; Zürich; Urteil; Gläubiger; Konkurseröffnung; Innert; Gläubigerin; Obergericht; Konkursamt; Rechtsmittelfrist; Kantons; Betreibung; Konkursgericht; Zahlung; Hätte; Gericht; Konkursamtes; Liegende; Entscheid; Kosten; Rechtzeitig; Beschwerdefrist; Laufen; Aufschiebende; Wirkung; Handelt |
Rechtsnorm: | Art. 144 ZPO ; Art. 174 KG ; Art. 195 KG ; Art. 204 KG ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 136 III 294; 139 III 491; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210203-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. November 2021 (EK211584)
1.
Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2018 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen als (act. 5).
Mit Urteil vom 2. November 2021, 11.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forde- rung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 7/9 = act. 3 = act. 6):
CHF 7'066.00 nebst Zins zu 5 % seit 22.05.2021
CHF 229.80 Betreibungskosten CHF 7'454.55 Total (inkl. Zins)
2.
Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 2. November 2021 wandte sich die Schuldnerin mit Eingabe vom 14. November 2021 (Datum Poststempel:
15. November 2021) rechtzeitig an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie ver- langt die Aufhebung der Konkurseröffnung. In prozessualer Hinsicht beantragt die Schuldnerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 1; act. 7/12).
Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-15). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist ein Doppel der Eingabe der Schuldnerin vom 14. November 2021 (act. 2) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Mit dem heutigen Entscheid wird der prozessuale Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet, er ist abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
3.
Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da- rauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 6 S. 2, Dispositiv-Ziffer 5). Ge- mäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin durch Urkunden einen der drei gesetz- lich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläu- bigerverzicht) nachweist. In diesem Fall hat die Schuldnerin überdies ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zusätzlich ist er- forderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Kon- kursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind im Beschwerdeverfahren zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwer- defrist beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. A. 2016, Art. 321 N 5).
Die Schuldnerin macht geltend, das (der Konkurseröffnung) zugrunde lie- gende Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Oktober 2021 sei ihr nie rechts- gültig zugestellt worden, es sei ihr erst nachträglich zugänglich gemacht worden (act. 2 S. 2). Beim von der Schuldnerin angesprochenen Urteil des Bezirksge- richts Zürich, welches sie ihrer Beschwerde beilegte, handelt es sich um ein sol- ches über die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. 1 (act. 4/3). Die Schuldnerin verkennt, dass dieses Urteil zwar auch eine Forderung der Gläubigerin betraf, jedoch offensichtlich eine andere als die Konkursforde- rung. Die Konkurseröffnung resultierte nicht in der Betreibung-Nr. 1, sondern in der Betreibung mit der Nr. 2. Die Vorbringen der Schuldnerin laufen daher ins Leere. Das Urteil des Konkursgerichts konnte am 5. November 2021 einer zum Empfang von Sendungen an die Schuldnerin bevollmächtigten Person zugestellt werden (act. 7/12).
Die Schuldnerin bringt weiter vor, dass es ihr aufgrund der Anordnung des zuständigen Konkursamtes untersagt sei, jegliche Zahlungen auszulösen, sie aber bereit sei, diese Zahlung nach Bestätigung des Konkursamtes unverzüglich auszulösen und zu belegen (act. 2 S. 2). Die Kosten des Konkursamtes und des
erstinstanzlichen Konkursgerichts werde sie innert Frist nach Zustellung der Kos- tenvorschussverfügung und (Nennung) der Prozessnummer sofort begleichen (act. 2 S. 3).
Es dürfte richtig sein, dass das Konkursamt der Schuldnerin aufgrund der Konkurseröffnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte untersagt hat
(Art. 197 Abs. 1 und Art. 204 Abs. 1 SchKG). Oftmals erfolgt durch das Kon- kursamt auch eine Sperrung der Konten. Letzteres machte die Schuldnerin nicht explizit geltend. Im einen wie im anderen Fall wäre es an der Schuldnerin gele- gen, die Mittel zur Tilgung/Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten (aus anderen Mitteln) innert laufender Rechtsmittelfrist aufzutreiben. Im Falle einer Konto-Sperrung hätte das Obergericht des Kantons Zürich (rechtzeitig) ersucht werden können, von einem bestimmt zu bezeichnenden Konto den nöti- gen Betrag an die Kasse des Obergerichts überweisen zu lassen. Die gestützt da- rauf erfolgte Belastung des Kontos zu Gunsten der Gerichtskasse hätte dem Ge- richt innert der Beschwerdefrist schriftlich nachgewiesen werden müssen.
All dies tat die Schuldnerin nicht. Das vorinstanzliche Urteil wurde ihr am
5. November 2021 zugestellt (act. 7/12). Die Rechtsmittelfrist lief damit bis am Montag, 15. November 2021. An diesem Tag gab die Schuldnerin ihre Beschwer- de zur Post, wobei sie tags darauf und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Kammer eintraf (act. 2). Die Schuldnerin reichte mit ihrer Beschwerde keine Belege dazu ein, dass die Konkursforderung getilgt oder hinterlegt wäre oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hätte. Ein Ersuchen um Veranlassung der Kontoüberweisung durch das Obergericht liegt nicht vor, ei- ne entsprechende Anweisung wäre zeitlich gesehen innert laufender Rechtsmit- telfrist auch nicht mehr möglich gewesen. Schliesslich macht die Schuldnerin sel- ber nicht geltend, dass sie innert Rechtsmittelfrist einen Konkursaufhebungsgrund erfüllt hätte. Wie dargelegt (vgl. oben Erw. 3.1.) besteht nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Möglichkeit, der Schuldnerin zur Vornahme von Zahlungen eine (Nach-)Frist anzusetzen.
Die Schuldnerin weist darauf hin, dass ihr einziger Verwaltungsrat und zeichnungsberechtigter Gesellschafter C. am 21. September 2021 operiert
worden und gemäss Arztzeugnis seither bis am 28. November 2021 arbeitsunfä- hig sei (act. 2 S. 2). Die Schuldnerin erklärt aber nicht, welcher Schluss daraus in Bezug auf das vorliegende Verfahren zu ziehen wäre. Der Schuldnerin war es möglich, eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung innert laufender Rechts- mittelfrist einzureichen. Sie konnte anfangs November 2021 sodann trotz Kon- kurseröffnung noch ihre Sitzverlegung und Umfirmierung in die Wege leiten (vgl. act. 7/13-14 und act. 5). Im eingereichten Zeugnis vom 10. November 2021 wird von einem Facharzt FMH für Hand- und Allgemeinchirurgie bestätigt, dass sich C. (der einzige Verwaltungsrat der Schuldnerin, vgl. act. 5) wegen eines Unfalls bei ihm in Behandlung befunden habe. Es wird C. eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. September 2021 bis 28. November 2021 bescheinigt (act. 4/2). Aus dem Arztzeugnis geht jedoch nicht hervor und es ist auch nicht er- sichtlich, dass diese Arbeitsunfähigkeit die Schuldnerin davon abgehalten hätte, den geschuldeten Betrag von Fr. 7'454.55 rechtzeitig zu tilgen, zu hinterlegen o- der eine Drittperson mit der rechtzeitigen Tilgung oder Hinterlegung zu betrauen.
3.4. Zusammengefasst ist folglich festzuhalten, dass die Schuldnerin es ver- säumte, einen Konkursaufhebungsgrund innert Rechtsmittelfrist urkundlich nach- zuweisen. Es erübrigt sich damit, auf die Vorbringen und Belege der Schuldnerin zur Zahlungsfähigkeit einzugehen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frü- hestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann, 2. A. 2014,
Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderun- gen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.- festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorg- lich zur Kollokation angemeldet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 3, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am:
18. November 2021
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