Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS210176 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 15.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag / Betreibungen |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Betreibung; Hindernis; Wiederherstellung; Unverschuldete; Rechtsvorschlag; August; Rechtsvorschläge; Arztzeugnis; Gesuch; Beschwerdegegnerin; Könne; Betreibungen; Rechtsvertreter; Betreibungsamt; Wiederherstellungsgesuch; Unverschuldetes; Können; Gestellt; Krankheit; Zahlungsbefehl; Vorliegend; Hindernisse; Darauf |
Rechtsnorm: | Art. 18 KG ; Art. 20a KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 33 KG ; Art. 61 KG ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210176-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 15. November 2021
in Sachen
,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
,
Gesuch- und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. Y. , betreffend Wiederherstellung der Frist für den
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) leitete mit Betreibungsbegehren vom 6. Juli 2020 beim Betreibungsamt Küs- nacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend: Betreibungsamt) die Betreibung Nr. 1 ge- gen die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) ein (act. 8/5A/11). Der Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2020 wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2020 zugestellt (act. 5/3 = act. 8/5A/10). Mit Be- treibungsbegehren vom 10. August 2020 leitete die Beschwerdegegnerin zudem die Betreibung Nr. 2 gegen die Beschwerdeführerin ein (act. 8/6/12); der entspre- chende Zahlungsbefehl vom 11. August 2020 wurde der Beschwerdeführerin am
18. August 2020 zugestellt (act. 5/4 = act. 8/6/11). Am 3. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag in beiden Betreibungen, wobei sie dem Be- treibungsamt auch mitteilte, parallel dazu ein Gesuch um Wiederherstellung der Fristen für die Rechtsvorschläge beim zuständigen Bezirksgericht gestellt zu ha- ben (act. 5/6).
Mit Eingabe vom 2. August 2021 (gleichentags elektronisch eingereicht) be- antragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vor- instanz) die Wiederherstellung der Fristen für die Rechtsvorschläge in den Betrei- bungen Nr. 1 und Nr. 2 (act. 8/1). Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Urteil vom
20. September 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 7 = act. 8/14; nach- folgend zitiert als act. 7).
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
Oktober 2021 (gleichentags elektronisch eingereicht) Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 2):
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. September 2021 aufzuheben.
Es sei die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in den Be- treibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamts Küsnacht- Zollikon-Zumikon wiederherzustellen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- che Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-15). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. §§ 83 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie von act. 2 zuzustellen.
Prozessuale Vorbemerkungen
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m.
§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind dabei ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 8/15/3 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz schriftlich und be- gründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
Zur Beschwerde
Die Vorinstanz erwog, der von der Beschwerdeführerin für das Verpassen der Rechtsvorschlagsfristen angeführte Grund der psychischen Krankheit sei nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG zu qualifi- zieren. Zwar ergebe sich aus dem eingereichten Arztzeugnis, dass die Beschwer- deführerin (und ihr Mann) ein nicht unbeachtliches Krankheitsbild aufwiesen. Gleichzeitig könne dem Arztzeugnis aber nicht entnommen werden, dass diese
Erkrankung die Beschwerdeführerin in ihrer Handlungsfähigkeit massgeblich be- einträchtigen würde. Die Beschwerdeführerin sei denn auch trotz ihres gemäss Arztzeugnis seit Frühjahr 2000 bestehenden Zustandes ohne Weiteres in der La- ge gewesen, ihren Angelegenheiten nachzukommen - so sei sie etwa in der Lage gewesen, in der vorliegenden Sache einen Anwalt zu mandatieren sowie im Jahr 2019 einen Mietvertrag zu unterschreiben und mit der Beschwerdegegnerin res- pektive deren Rechtsvertreter zu korrespondieren. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2020 zur Erhebung eines Rechtsvorschlages nicht in der Lage gewesen sein sollte. Dies habe umso mehr zu gelten, als dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine de- pressive Verstimmung infolge finanzieller Bedrängnis nicht als schwere Krankheit im Sinne eines absolut unverschuldeten Hindernisses anzusehen sei.
Auch das von der Beschwerdeführerin aufgeführte Nichtbeherrschen der Amtssprache gelte nicht als unverschuldetes Hindernis. Es sei der Beschwerde- führerin zumutbar gewesen, sich den Zahlungsbefehl von einer Drittperson über- setzen zu lassen oder sich an die zuständige Behörde zu wenden, um nachzufra- gen. Auch einer fremdsprachigen Person müsse bewusst sein, dass die der Beschwerdeführerin zugegangenen Dokumente amtliche Verfügungen darstellten, was sie dazu hätte veranlassen müssen, um eine Übersetzung besorgt zu sein, falls sie deren Inhalt nicht verstanden habe. Dies wäre ihr auch ohne Weiteres möglich gewesen, seien ihr doch in der Vergangenheit von einem Bekannten ih- res Ehemannes Schriftstücke übersetzt worden.
Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass die von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Gründe als unverschuldete Hindernisse zu qualifizieren wären, wären die Rechtsvorschläge nicht innert der zehntägigen Frist seit Wegfall der Hindernisse erhoben worden. Die Beschwerdeführerin habe per 30. Juni 2021 einen Rechtsvertreter mandatiert, welcher ihre Interessen habe wahrnehmen und folglich ab dann hätte Rechtsvorschlag erheben können. Das Wiederherstel- lungsgesuch sei aber erst am 2. August 2021 gestellt bzw. die Rechtsvorschläge seien erst am 3. August 2021 und damit über einen Monat nach der Mandatierung erhoben worden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen
sei nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7 E. III.3-5).
In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, dass bei ihr bereits zur Zeit der Ausstellung der Zahlungsbefehle und auch heute noch eine psychische Beeinträchtigung vorgelegen habe bzw. vorliege, welche es ihr ver- unmöglicht habe, innert Frist zu handeln. Die Mandatierung ihres Rechtsvertreters am 30. Juni 2021 gehe auf eine Vielzahl von gegen sie eingeleiteten Betreibun- gen zurück, in Bezug auf welche sie keine Kenntnis der jeweiligen Anspruchs- grundlagen habe. Sie habe daher den Rechtsvertreter mandatiert, um ihr einen Überblick über die Situation zu verschaffen. Daraus gehe gerade hervor, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren Angelegenheiten in der vorliegenden Streit- sache nachzukommen. Auch der Abschluss eines Mietvertrages, welcher nota bene ein Jahr vor der Zustellung der beiden fraglichen Zahlungsbefehle unter- zeichnet worden sei, belege nicht, dass sie im Zeitpunkt der Zustellung der Zah- lungsbefehle in der Lage gewesen sei, sich in betreibungsrechtlicher Hinsicht um die Wahrung ihrer Rechte zu kümmern. Dasselbe gelte für die Korrespondenz mit der Gegenseite, welche die Beschwerdeführerin überdies in ihrer Muttersprache verfasst und in welcher sie auf eine für sie komplizierte Situation hingewiesen ha- be. Der Hinweis der Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung be- treffend depressive Verstimmung infolge finanzieller Bedrängnis ziele ebenfalls ins Leere. Aus dem Arztzeugnis vom 30. Juli 2021 gehe hervor, dass die gesund- heitliche Beeinträchtigung nicht allein auf eine finanzielle Bedrängnis zurückzufüh- ren sei, sondern u.a. auf failed personal engagement und still unfinished legal disputes, welche zu rective depression with somatization disorder, chronic fati- gue, sleeplessness etc. geführt hätten. Damit liege ein schwerwiegendes Krank- heitsbild vor, welches dazu geführt habe, dass sie nicht habe Rechtsvorschlag er- heben können. Schliesslich treffe es nicht zu, dass ihr Rechtsvertreter die Rechtsvorschläge ab dem 30. Juni 2021 hätte erheben können. Der Rechtsvertre- ter sei am genannten Datum damit beauftragt worden, Betreibungsauskünfte ein- zuholen, um für sie einen Überblick über die hängigen Betreibungen zu erhalten. Als der Rechtsvertreter Kenntnis von den vorliegend relevanten Betreibungen er- halten habe, habe er sie darauf hingewiesen, dass keine Rechtsvorschläge erho-
ben worden seien. Sie (die Beschwerdeführerin) habe darum gebeten, ein Ge- such um Fristwiederherstellung einreichen zu lassen und habe in Aussicht ge- stellt, die gesundheitliche Beeinträchtigung durch ein Arztzeugnis zu belegen. In- folge der weiterhin bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer feh- lenden Verfügbarkeit des zuständigen Arztes sei es ihr erst am 30. Juli 2021 mög- lich gewesen, das Arztzeugnis erhältlich zu machen. Nach Erhalt des Arztzeug- nisses sei das Wiederherstellungsgesuch umgehend gestellt und auch Rechts- vorschlag erhoben worden (act. 2).
Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er oder sie muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zu- ständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum unverschuldeten Hindernis und zum Fristenlauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. act. 7 E. II.2).
Was die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Erwägungen der Vor- instanz betrifft, wonach sie die zehntägige Frist zur Erhebung der Rechtsvor- schläge bzw. zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuches verpasst habe, so handelt es sich dabei um in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Tatsachen, welche folglich unbeachtlich sind. Selbst wenn sie jedoch berücksichtigt würden, würde sich an der Einschätzung der Vorinstanz nichts ändern. So ist der Erhalt des ärztlichen Zeugnisses für den Beginn des Fristenlaufs nicht ausschlagge- bend, hätte dieses der Vorinstanz doch auch nachgereicht werden können. Viel- mehr ist die Kenntnisnahme der Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 und des Umstan- des, dass keine Rechtsvorschläge erhoben worden waren, durch den Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin massgeblich. Denn dieser war unbestrittenermas- sen in der Lage, für die Beschwerdeführerin zu handeln, sodass die von ihr gel- tend gemachten Hindernisse in diesem Zeitpunkt entfielen. Wann genau diese Kenntnisnahme erfolgte, bringt die Beschwerdeführerin aber auch in der Beschwerde nicht vor, sie bestreitet lediglich, dass dies bereits am 30. Juni 2021 der Fall gewesen sei. Entsprechend vermag sie das Einhalten der Frist nicht aufzu- zeigen. Damit ist auch unter Berücksichtigung der neuen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach auf das Gesuch der Beschwerdeführerin zufolge nicht gewahrter Frist nicht einzutreten ist, korrekt.
Da die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch dennoch auch materiell prüfte und dieses in der Folge auch abwies (soweit sie darauf eintrat), und sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch dazu äussert, ist nachfolgend der Vollständigkeit halber auch auf die Thematik des unverschuldeten Hindernis- ses im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG einzugehen. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar kurz wiederholt, sie be- herrsche die deutsche Sprache nicht, was als unverschuldetes Hindernis zu wer- ten sei (act. 2 Rz 6). Die vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Vorbringen be- anstandet sie jedoch nicht, vielmehr geht sie lediglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrem Gesundheitszustand ein. Entsprechend ist das Nichtbeherr- schen der Amtssprache nicht weiter zu thematisieren und es bleibt bei den - oh- nehin zutreffenden - Erwägungen der Vorinstanz dazu, wonach dies nicht als un- verschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG zu qualifizieren ist.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist die zent- rale Aussage der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin zwar ein nicht unbe- achtliches Krankheitsbild aufweist, dem Arztzeugnis aber nicht entnommen wer- den kann, dass sie in ihrer Handlungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt ist. Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen und es wird dies von der Beschwerdeführe- rin denn auch nicht beanstandet. Das fragliche Arztzeugnis vom 30. Juli 2021 spricht von einer severe reactive depression with somatization disorder, chronic fatigue, sleeplessness, chest pain with palpitations, welche aufgrund eines failed financial and personal engagement in the C. AG Zürich in early 2000 grün- de, was zu hohen Vermögensverlusten und noch hängigen Verfahren geführt ha- be (act. 5/5 = act. 8/3/4). Inwiefern sich dieser Zustand auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, ihren Angelegenheiten nachkommen und ihre Interessen wahren zu können, lässt sich dem Zeugnis nicht entnehmen. Zudem trifft das Zeugnis hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin keine Unterscheidungen in der Zeitspanne von 2000 bis heute. Wenn die Beschwerde- führerin folglich bei gleichbleibendem Zustand in der Lage war, im Jahr 2019 ei- nen Mietvertrag abzuschliessen, im August und September 2020 mit der Gegen- seite zu korrespondieren und im Juni 2021 einen Rechtsanwalt zu mandatieren, ist nicht ersichtlich, weshalb sie im Juli 2020 und im August 2020 keine Rechts- vorschläge erheben konnte, wie die Vorinstanz zu Recht schrieb. Aus welchem Grund die Beschwerdeführerin einen Anwalt beauftragte, ist dabei von unterge- ordneter Bedeutung. Springender Punkt ist, dass sie die entsprechende Handlung ausführen konnte, mithin einen Rechtsanwalt aufsuchen, diesem die Problematik schildern und den Auftrag erteilen konnte. Im Vergleich dazu ist das Erheben ei- nes Rechtsvorschlages ungleich einfacher, erfordert dies doch lediglich einen - allenfalls sogar mündlich - an das Betreibungsamt gerichteten Satz bzw. ein Wort. Weshalb die Beschwerdeführerin diese Handlung nicht hätte vornehmen können, leuchtet nicht ein. Dasselbe lässt sich im Übrigen auch in Bezug auf das Abschliessen des Mietvertrages oder das Führen von Korrespondenz durch die Beschwerdeführerin sagen. Hinsichtlich besagter Korrespondenz ist ohnehin da- rauf hinzuweisen, dass diese nicht nur auf Französisch, sondern auch auf Deutsch erfolgte (vgl. act. 8/9/10 und act. 8/9/13).
Der Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von der Vor- instanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Folgendes entgegen zu halten: Im vom Bundesgericht beurteilten Fall handelte es sich um einen Beschwerdeführer, der an einer mittelgradigen depressiven Episode litt, nichtsdes- totrotz aber in der Lage war, die Beschwerdeschrift ans Bundesgericht zu verfas- sen. Aus diesem Grund wurde die Erkrankung als nicht genügend gewertet, um als schwere Krankheit im Sinne von Art. 61 SchKG zu qualifizieren und einen Rechtsstillstand gemäss dieser Bestimmung zu rechtfertigen (BGer 7B.227/2004 vom 14. Dezember 2004, insb. E. 2.2; vgl. auch BGer 5A_53/2012 vom 1. Febru- ar 2012 E. 3). Diesem Fall ist die vorliegende Situation entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus vergleichbar. Ausschlaggebend ist nicht, wie die Krankheit als solche bezeichnet und medizinisch eingeordnet wird und was ihr
Auslöser war, sondern, welche Auswirkungen auf die Fähigkeit der betroffenen Person, ihren Angelegenheiten nachzukommen, sie hat. Dadurch, dass wie vor- stehend ausgeführt davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei trotz ihres gesundheitlichen Zustandes in der Lage gewesen, Rechtsvorschlag zu erheben, ist ihre psychische Erkrankung unabhängig davon, ob sie als mittelgradige oder schwere Depression einzustufen ist und wodurch genau sie verursacht wurde, nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG zu wer- ten.
Zusammenfassend kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass kein unverschuldetes Hindernis dargetan wurde, durch welches die Beschwerdeführe- rin von der fristgerechten Erhebung der Rechtsvorschläge abgehalten worden wä- re. Sie wies das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels Vor- liegen der Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG zu Recht ab, sofern darauf überhaupt einzutreten war. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Vorinstanz erhob für ihren Entscheid eine Gebühr, weil Gegenstand des Verfahrens nicht eine Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Betreibungsam- tes, sondern ein bei der Vorinstanz gestelltes Wiederherstellungsgesuch war (vgl. act. 7 E. IV.1). Das ist nicht zu beanstanden. In ständiger Praxis der Kammer ist aber jedenfalls das Beschwerdeverfahren der oberen kantonalen Aufsichtsbehör- de kostenlos (vgl. zuletzt OGer PS210154 vom 31. August 2021 E. 5; OGer ZH PS210062 vom 12. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS200110 vom 4. Juni 2020 E. 4.1;
OGer ZH PS200076 vom 2. April 2020 E. 5, jeweils mit Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegegnerin vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am:
16. November 2021
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