Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS210154 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 31.08.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_711/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Rechtsvorschlag; Gesuch; Wiederherstellung; August; Zürich; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Arztzeugnis; Rechtsvorschlagsfrist; Kammer; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Betreibung; Stelle; Vorinstanzlichen; Rechtsvorschlages; Können; Bezirksgericht; Innert; Schreiben; Diesen; Betreffend; Kantonale; Partei; Kantons; Hindernis |
Rechtsnorm: | Art. 18 KG ; Art. 20a KG ; Art. 32 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 33 KG ; Art. 85a KG ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210154-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 31. August 2021
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. August 2021 (BV210086)
Erwägungen:
1.
A. hatte sich mit Schreiben vom 4. Mai 2021 an das Obergericht des Kantons Zürich gewandt und mitgeteilt, dass sie aufgrund einer ärztlichen Be- handlung in der Betreibung des Inkassobüros B. nicht rechtzeitig habe Rechtsvorschlag erheben können, die Bezahlung aller Rechnungen von C. aber belegen könne. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 wurde A. von der Kammer u.a. darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde für ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 4 SchKG erstin- stanzlich zuständig sei. Die Kammer gab A. auf, innert 5 Tagen mitzuteilen, ob ihre Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich überwiesen werden solle (act. 2/1). Sie äusserte sich innert Frist nicht.
Unter Beilage des vorstehend genannten Schreibens der Kammer sowie Be- legen betreffend die Bezahlung von C. -Rechnungen gelangte A. (Ge- suchstellerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) am 24. Juli 2021 (Datum Poststempel: 28. Juli 2021) mit dem Ersuchen um Wiederherstel- lung der Rechtsvorschlagsfrist an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichts- behörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz; act. 1; act. 2/1-2). Die Vo- rinstanz verzichtete auf prozessuale Weiterungen und trat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist mit Zirkulati- onsbeschluss vom 3. August 2021 nicht ein (act. 4 = act. 6 S. 4).
2.
Am 16. August 2021 (Datum Poststempel) wandte sich die Beschwerdefüh- rerin unter Beilage des vorinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses sowie eines Arztzeugnisses vom 13. August 2021 rechtzeitig an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen (act. 7-8; act. 4).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
3.
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m
§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011, E. 3.4).
4.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe ihrem Gesuch weder den betreffenden Zahlungsbefehl beigelegt noch habe sie konkrete Angaben zur streitgegenständlichen Betreibung oder zum Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls gemacht. Auch habe sie das zuständige Betreibungsamt nicht be- nannt und das erforderliche unverschuldete Hindernis nach Art. 33 Abs. 4 SchKG bzw. die lediglich aus dem beigelegten Schreiben an das Obergericht ersichtliche ärztliche Behandlung nicht belegt und begründet. Das Gesuch enthalte überdies keine Angaben zum Zeitpunkt, in welchem das angebliche Hindernis weggefallen sein solle. Das Gesuch der Beschwerdeführerin erweise sich damit als nicht hinreichend begründet, eventualiter als offensichtlich verspätet. Die mangelhafte Be- gründung stelle keinen verbesserlichen Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG dar. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sei mangels ei- ner hinreichenden Begründung bzw. genauen Bezeichnung der Betreibung, in welcher die versäumte Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherge- stellt werden solle, sowie wegen Verspätung nicht einzutreten. Es gebe auch kei- nen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 6 S. 2 f. Er. 3. und 4.).
In der Beschwerde an die Kammer erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe durch ihre langwierige Krankheit diesen Termin am 14. Januar versäumt, ob- wohl alle Rechnungen betreffend diesen versäumten Rechtsvorschlag bezahlt seien (act. 7). Das der Beschwerde beigelegte Arztzeugnis von Dr. Med. D. vom 13. August 2021 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Januar und Feb- ruar 2021 aus medizinischen Gründen ihre Korrespondenz nicht habe bearbeiten können (act. 9).
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer fehlt es an einer (auch von einem Laien zu erwartenden) Auseinander- setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerdeführerin wieder- holt grundsätzlich, was sie vor Vorinstanz vorbrachte, unter Präzisierung resp. Er- gänzung ihrer Vorbringen, indem sie nunmehr von einer langwierigen Krankheit spricht und ein aktuelles Arztzeugnis einreicht, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (wie das Arzt- zeugnis) können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne Erw. 3.). Auf die Beschwerde kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist auch bei Berücksichtigung der vorgebrachten Noven, insbesondere des nachgereichten Arztzeugnisses, nicht gutgeheissen werden könnte. Denn die Voraussetzungen zur Wiederherstel- lung der Rechtsvorschlagsfrist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. dazu die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz, act. 6 S. 2 Erw. 2.) sind nach wie vor nicht hinreichend dargetan und belegt. Insbesondere fehlen Angaben und Belege dazu, wann die als Hindernis behauptete Krankheit der Beschwerdeführerin weggefallen
ist resp. ab wann die Frist von zehn Tagen zum Nachholen der versäumten Hand- lung (Erhebung des Rechtsvorschlages) zu laufen begonnen hat. Gemäss einge- reichtem Arztzeugnis sei es der Beschwerdeführerin im Januar und Februar 2021 aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen, ihre Korrespondenz zu bear- beiten. Wie es sich in der Zeit danach verhalten hat, ist nicht bekannt. Ob ihre Eingabe vom 28. Juli 2021 an die untere Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses erfolgte, ist somit nicht dargetan.
Wie bereits bei der Vorinstanz, erklärt die Beschwerdeführerin auch gegen- über der Kammer, dass sie alle Rechnungen bezahlt habe (act. 7). Sie ist noch- mals darauf hinzuweisen, dass für den Schuldner, welcher das Erheben des Rechtsvorschlages unterlässt, noch die Möglichkeit besteht, den Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG feststellen zu lassen (vgl. BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. A., Basel 2010, Art. 69 N 7).
5.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am:
31. August 2021
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