Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS210067 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 19.05.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Schuldner; Betreibung; Forderung; Konkurs; Zahlung; Schwer; Beschwerde; Gläubiger; Reicht; Betreibungen; Schuldners; Forderungen; Ergibt; Schulden; Umfang; Bereits; Lockdown; Zürich; Dieser; Reichen; Glaubhaft; Welchem; Finanzielle; Führt; Geschäft; Aktuell; Seiner; Innert; Einnahme |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 174 KG ; Art. 195 KG ; Art. 87 OR ; Art. 88 KG ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 III 140; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler
Urteil vom 19. Mai 2021
in Sachen
,
Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
,
Gläubiger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. April 2021 (EK210276)
Erwägungen:
Am 12. April 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung des Gläubigers von
Fr. 34'277.71 nebst Fr. 2'654.- Rechtsöffnungskosten und Fr. 208.60 Betrei- bungskosten (act. 3 = act. 5; Betreibung Nr. 1). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 21. April 2021 Beschwerde. Er beantragt, die Konkurseröffnung auf- zuheben und ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er macht im Wesentlichen geltend, der Gläubiger verzichte auf die Durchführung des Konkurses und er sei zahlungsfähig (act. 2 u. 4/2-13).
Mit Verfügung vom 22. April 2021 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde der Schuldner darauf hingewie- sen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergän- zen könne (act. 8). Da sich nach Eintreffen der vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-
17) wie auch aufgrund der Darlegungen des Schuldners (act. 10) zeigte, dass ihm der Konkurseröffnungsentscheid vom 12. April 2021 nicht förmlich zugestellt wor- den war, stellte die Kammer den Entscheid förmlich zu und wies den Schuldner darauf hin, dass die zehntägige Rechtsmittelfrist durch diese Zustellung ausgelöst werde (act. 12). Die Verfügung samt vorinstanzlichem Entscheid wurde dem Schuldner am 26. April 2021 zugestellt (act. 13/1). Das Fristende fiel damit auf den 6. Mai 2021. Am 6. Mai 2021 reichte der Schuldner fristgerecht weitere Unter- lagen zur Ergänzung seiner Beschwerde ein (act. 14 u. 15/2-7). Die Sache er- weist sich als spruchreif.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurs- hindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft ma- chen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen
kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
Der Schuldner reichte der Kammer innert Beschwerdefrist eine Erklärung des Gläubigers vom 21. April 2021 ein, wonach dieser das in der Betreibung Nr. 1 gestellte Konkursbegehren zurückziehe und auf die Durchführung des Konkurses im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG verzichte (vgl. act. 4/2). Im Weiteren hat der Schuldner ebenfalls innert Beschwerdefrist eine Bestätigung des Kon- kursamtes Aussersihl-Zürich vom 21. April 2021 beigebracht, wonach bei diesem ein Barvorschuss von Fr. 1'200.- geleistet wurde, der die Kosten des Konkursver- fahrens einschliesslich jener des Konkurseröffnungsurteils decke (act. 4/3). Weiter leistete der Schuldner den Vorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.- (act. 4/4). Damit weist der Schuldner den Konkursaufhebungsgrund des Gläubi- gerverzichtes im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG durch Urkunden nach.
Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erken- nen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft ma- chen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). Nach Praxis
der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft ge- macht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer
ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab zudem ein milderer als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3.).
Der Schuldner ist als Inhaber der Einzelunternehmung A1. im Han- delsregister des Kantons Aargau eingetragen. Als Zweck ist Dienstleistungen in den Bereichen Fitness, Training, Gesundheit und Ernährung angegeben (act. 7). Als Grund für die finanziellen Schwierigkeiten bringt der Schuldner vor, das Per- sonal Training Studio (A2. ; www.A2. .ch) im Jahr 2019 eröffnet und keinen einfachen Start gehabt zu haben. Sie hätten aber schnell die Fixkosten bezahlen und mit regelmässigen Rückzahlungen für Darlehen und offene Rech- nungen beginnen können. Vom ersten Lockdown 2020 aufgrund der Corona Pan- demie hätten sie sich erholt, doch die bundesrätlich beschlossene, viermonatliche Zwangsschliessung ab dem 22. Dezember 2020 bis am 19. April 2021 habe dazu geführt, dass sie keine Umsätze mehr generiert hätten und ihren Zahlungsver- pflichtungen nicht mehr hätten nachkommen können. Aufgrund dessen seien viele Betreibungen eingegangen (act. 4/6 u. 4/7).
Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahren. Der Schuldner reicht einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 5 ein. Dieser erstreckt sich indes nicht über den Zeit- raum von fünf Jahren, sondern lediglich die Zeit vom Zuzug des Schuldners am
1. Februar 2018 bis zum Wegzug am 31. März 2021 (act. 4/5), mithin über eine Zeitspanne von drei Jahren (act. 4/5). Obwohl der Schuldner von der Kammer ex- plizit darauf hingewiesen worden war, bei Wohnsitzwechsel seien auch die Aus- züge der Betreibungsämter der früheren bzw. späteren Wohnsitze einzureichen (act. 8 E. 3.2), reichte er keine weiteren Auszüge ein. Damit ist keine umfassende Beurteilung seines Zahlungsverhaltens möglich. Für die bekannte Periode ergibt sich, was folgt:
Der Betreibungsregisterauszug weist keine Verlustscheine, aber insgesamt 49 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 632'896.40 aus, welche sich über den
Zeitraum der letzten drei Jahre angesammelt haben. Der Grossteil der Betreibun- gen, mithin 37 Betreibungen, stammt aus den Jahren 2020 und 2021.
Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Schuldner nicht er- kennbar ist, dass insbesondere der zweite Lockdown zu besonders vielen Betrei- bungen geführt hätte. Lediglich neun der 49 Betreibungen stammen aus dieser Zeit. Der grösste Teil der Betreibungen, namentlich 28, stammen aus dem Jahr 2020, mithin der Zeit des ersten Lockdowns, wobei viele ihren Ursprung bereits in der Zeit davor haben dürften. Der Schuldner häufte damit seit Beginn seiner Ge- schäftstätigkeit, welche angeblich auf das Jahr 2019 fällt, Betreibungen an, und nicht erst während bzw. aufgrund des zweiten Lockdowns.
21 der in Betreibung gesetzten Forderungen wurden bezahlt, nach Verwer- tung befriedigt oder sind erloschen. Zum heutigen Zeitpunkt sind noch 28 Betrei- bungen im Umfang von Total Fr. 511'001.70 offen. Von diesen befinden sich For- derungen im Umfang von Fr. 258'094.50 im Anfangsstadium der Betreibung (Zah- lungsbefehl), Forderungen im Umfang von Fr. 89'186.65, welche im Betreibungs- registerauszug neben der Konkursforderungen ebenfalls auf den Status Kon- kurseröffnung gesetzt wurden, befinden sich nach Auskunft des Betreibungsam- tes im Stadium der Pfändung bzw. Verwertung (act. 11). Für eine Forderung von Fr. 57'303.45 wurde Rechtsvorschlag erhoben. Für eine Forderung von
Fr. 62'838.90 erging (neben der Forderung von Fr. 43'578.20, welche zur Kon- kurseröffnung führte und bezüglich welcher ein Gläubigerverzicht vorliegt) die Konkursandrohung.
Der Schuldner nimmt in act. 4/6 zum Betreibungsregisterauszug Stellung und macht einleitend geltend, mit allen Gläubigern in Kontakt zu stehen und dass diese wüssten, dass er bald wieder öffnen, mithin das operative Geschäft wieder aufnehmen könne. Aus seiner Stellungnahme ergibt sich zu den einzelnen Betrei- bungen was folgt:
Hinsichtlich der Forderung der 'C. AG', eingegangen am
27. November 2018, Stand Rechtsvorschlag, von Fr. 57'303.45 (Betreibung Nr. 2) macht der Schuldner geltend, diese bezahlt zu haben (act. 4/6). Er reicht einen Auszug aus seinem e-banking der UBS AG ein, aus welchem sich eine entsprechende Überweisung am 29. April 2019 ergibt (act. 4/9, 1. Blatt). Da aufgrund des überwiesenen Betrages von Fr. 56'233.50 plausibel ist, dass es sich um die Be- gleichung eben dieser Forderung handelt und die Betreibung offenbar auch nicht weiterverfolgt wurde, erscheinen die Ausführungen des Schuldners glaubhaft. Diese Forderung ist nicht zu berücksichtigen.
Für die Forderung der 'D. GmbH', eingegangen am 10. Februar 2020, Stand Zahlungsbefehl, von Fr. 61'119.20 (Betreibung Nr. 3) macht der Schuldner sodann geltend, diese sei in ein Leasing umgewandelt worden
(act. 4/6). Er reicht zum Beleg einen Leasingvertrag Nr. 20965/02 über Fitness-
/Kraft- und Ausdauergeräte mit der 'E. AG' vom 29. April bzw. 11. Mai 2020 ein (act. 4/8). Aufgrund des Umstandes, dass die 'D. GmbH' darin als Liefe- rantin der Leasingobjekte aufgeführt ist und der Leasingvertrag rund zweieinhalb Monate nach Einleitung der genannten Betreibung abgeschlossen wurde, er- scheint glaubhaft, dass die Forderung, welche einem Kaufvertrag entspringen dürfte (der Schuldner äussert sich hierzu nicht) im Rahmen des Abschlusses des Leasingvertrages mit der 'E. AG' getilgt wurde. Diese Forderung ist daher ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen, bzw. wirkt sich nun in den monatlichen Fixkosten aus (so vom Schuldner auch berücksichtigt in act. 15/2).
Hinsichtlich der Forderung der 'F. AG', eingegangen am
16. September 2020, Stand Zahlungsbefehl, von Fr. 4'894.95 (Betreibung Nr. 4) macht der Schuldner geltend, diese bezahlt zu haben (act. 4/6) und reicht wiede- rum einen Auszug aus seinem e-banking der UBS AG ein, aus welchem sich eine entsprechende Überweisung von Fr. 4'969.25 an das Betreibungsamt Zürich 5 am
12. Oktober 2020 unter der Angabe der Betreibungsnummer ergibt (act. 4/9,
2. Blatt). Damit ist glaubhaft gemacht, dass diese Forderung bezahlt ist, und sie ist nicht zu berücksichtigen.
Ebenfalls bezahlt habe der Schuldner die Forderung der 'G. AG', Stand Zahlungsbefehl, im Betrag von Fr. 2'781.30 (Betreibung Nr. 5) (act. 4/6).
Obwohl sich aus dem eingereichten Auszug aus seinem
e-banking nicht zweifelsfrei ergibt, ob die am 2. März 2021 vorgenommene Zah- lung zuhanden der genannten Gläubigerin über Fr. 2'845.95 zugunsten der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung erfolgte, erscheint es doch zumin- dest mit Blick auf das Beweismass des Glaubhaftmachens und mit Blick auf Art. 87 Abs. 1 OR als hinreichend wahrscheinlich. Diese Forderung ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich weiterer Forderungen (Betreibungen Nrn. 6 [Fr. 29'000.-], 7 [Fr. 29'000.-], 8 [Fr. 62'838.90], Gläubigerin: je H. AG; Betreibung Nr. 9 [Fr. 72'500.-], Gläubiger: I. ) macht der Schuldner geltend, mit den Gläubi- gern in Kontakt bezüglich Abzahlungen zu sein, und hinsichtlich der Betreibung Nr. 10, Gläubigerin: J. , sowie Betreibung Nr. 11, Gläubigerin 'K. AG', sowie diverser Betreibungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass Teilrückzahlungen und Zah- lungen für Mai bzw. Juni geplant seien. Dabei handelt es sich um gänzlich unbe- legte Behauptungen. Immerhin hinsichtlich der Betreibung Nr. 6 der 'H. AG' (Fr. 29'000.-) ist zu bemerkten, dass innerhalb der einjährigen Frist nach Zustel- lung des Zahlungsbefehls kein Fortsetzungsbegehren gestellt wurde (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG). Alleine aus diesem Umstand lässt sich aber nicht ableiten, es fänden Verhandlungen zwischen Gläubigerin und Schuldner statt. Die Forderung als solches ist überdies unbestritten. Die genannten Forderungen sind daher voll- umfänglich als noch offene Forderungen zu berücksichtigen. Auch die Behaup- tung, die Forderung der 'L. AG' von Fr. 10'800.- (Betreibung Nr. 12) werde durch Mietkaution beglichen, bleibt pauschal und unbelegt. Der Schuldner führt weder aus, was Grund der Forderung ist oder weshalb diese aus einer Mietkauti-
on beglichen werde, noch ob, wo und in welchem Umfang überhaupt ein Mietkau- tionskonto besteht. Diese Forderung ist ebenfalls vollumfänglich zu berücksichti- gen.
Damit ergeben sich offene Betreibungsforderungen im erheblichen Umfang von insgesamt Fr. 384'902.80 (Fr. 511'001.7 ./. Fr. 126'098.90). Davon dringendst zu begleichen ist die Forderung, für welche eine Konkursandrohung (neben der- jenigen, für die der Gläubigerverzicht vorliegt) ergangen ist (Fr. 62'838.90); eben- falls sind diejenigen als dringlich anzusehen, welche sich bereits im Stadium der Pfändung bzw. der Verwertung befinden (Fr. 89'186.65).
Anzahl und Umfang der Betreibungen lassen insgesamt auf einen schlech- ten Geschäftsgang bzw. ein unzureichendes Zahlungsverhalten seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit schliessen (hierzu auch noch nachfolgend). Zu erwähnen ist zudem bereits hier, dass über die Hälfte der Betreibungen - sowohl bezahlte als noch offene - für öffentlich-rechtliche Forderungen erfolgten. 18 der insgesamt 49 Betreibungen erfolgten durch die Sozialversicherungsanstalt Zürich, sieben der Betreibungen durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und zwei durch den Kanton bzw. Stadt und Staat Zürich (act. 4/5). Dies hinterlässt bereits einen scha- len Nachgeschmack, zeigt sich doch, dass sich der Schuldner für öffentlich- rechtlich geschuldete Zahlungen und insbesondere für Forderungen der Sozial- versicherungsanstalt Zürich regelmässig betreiben liess, mithin für öffentlich- rechtliche Forderungen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG, die nicht der Konkurs- betreibung unterliegen und aufgrund deren keine unmittelbare Gefahr im Sinne einer Geschäftsauflösung droht. Dies spricht nicht für eine positive Zahlungsbe- reitschaft des Schuldners und ist negativ zu werten (dazu KUKO SchKG- DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 14).
Zu berücksichtigen sind aber nicht nur die noch offenen Betreibungen, son- dern die allgemeine finanzielle Situation des Schuldners.
Der Schuldner führt hierzu aus (vgl. bereits hiervor E. 4.2), es hätten sich viele Betreibungen angehäuft, weil sie durch die Corona-Pandemie zur Schlies- sung gezwungen worden und Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekom- men seien. Für die Monate Februar/März/April erwarte er Kurzarbeitsentschädi- gung von etwa Fr. 45'000.-, zudem für sich selbst Fr. 7'500.- Corona- Erwerbsersatzentschädigung für März und April 2021. Überdies melde er sich für die Corona Härtefallunterstützung an, wobei er eine Unterstützung im Umfang von Fr. 150'000.- erwarte. Aktuell sei nach Ende des zweiten Lockdowns die Nach- frage nach Personaltraining - auch aufgrund des alljährlichen Bedürfnisses, vor dem Sommer in Form zu kommen - riesig. Seine Kunden bezahlten monatlich zwischen Fr. 899.- und Fr. 1'499.-. Dadurch komme viel Liquidität rein, mit wel- cher schrittweise Schulden abgebaut werden könnten (act. 4/7).
Sachdienliche Unterlagen zum Beleg seiner finanziellen Situation reicht der Schuldner kaum ein. Weder liegen der Kammer eine aktuelle (Zwischen-)Bilanz, noch eine Erfolgsrechnung, auch nicht vergangener Perioden, oder irgendwelche Steuerdokumente vor, welche ein auch nur einigermassen aussagekräftiges Bild über seine finanzielle Situation zulassen würden. Es findet sich in den Unterlagen auch weder eine Debitoren- noch eine Kreditorenliste. Dies, obwohl der Schuldner mit Verfügung vom 22. April 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass diese Unterlagen zur Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit erforderlich wären (act. 8 S. 3 f.) und obwohl er angesichts der erst ab der Zustellung der Verfügung vom
April 2021 (act. 12) laufenden Beschwerdefrist zur Einreichung dieser Doku- mente ausreichend Zeit gehabt hätte. Auch sonst erfolgen kaum Angaben und Belege zum Betrieb des Fitnessstudios. Der Schuldner legt nicht dar, wie viele Angestellte er zu welchen Konditionen beschäftigt, wie hoch die monatlichen Mietausgaben sind, für wie viele Kunden das Fitnessstudio Kapazität aufweist o- der welche monatlichen Einnahmen bei einer maximalen Auslastung und mit Blick auf den aktuellen Bestand an Personal und Material möglich wären. Zwar lassen sich einige Angaben zu den monatlichen Aufwendungen aus der eingereichten Planerfolgsrechnung (act. 15/2, hierzu nachfolgend E. 4.4.2.dbb) entnehmen. Durch irgendwelche Dokumente belegt sind die dortigen Angaben indes nicht.
Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, sich ein Bild über die gesam- ten aktuell vorhandenen Aktiven und Passiven sowie allfällige Gewinne und Ver- luste zu machen. Bereits an dieser Stelle stellt sich die Frage, wie weit eine Prü- fung der Zahlungsfähigkeit unter den gegebenen Umständen, namentlich man- gels hinreichender Behauptungen und Belegen, überhaupt möglich ist.
Aus den wenigen eingereichten Unterlagen ergibt sich immerhin, was folgt:
Für die Zeit vor dem ersten Lockdown macht der Schuldner geltend, ei- nen schweren Start gehabt - das aktuelle Geschäft wurde offenbar im Jahr 2019 (wobei nicht bekannt ist, wann genau) aufgenommen -, dann aber die Fixkosten gedeckt zu haben. Unterlagen, welche einen Schluss auf die finanzielle Situation in diesem Zeitraum zulassen würden, liegen keine vor. Es ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang bereits Kunden vorhanden waren. Negativ fällt auf, dass der Schuldner bereits im Jahr 2019 wiederholt für öffentlich-rechtliche Forderungen betrieben wurde (act. 4/5). Dies zeigt, dass er schon damals nicht in der Lage war, allen Verpflichtungen nachzukommen, mithin wie behauptet die Fixkosten zu decken. Obwohl nicht bekannt ist, in welchem Umfang Aufwendungen für Löhne und Mietzinse bzw. Leasinggebühren anfielen, wurde er in der Zeit vor dem Lock- down für solche Forderungen nicht betrieben. Dies zeigt immerhin, dass er diese laufenden Ausgaben, welche eminent für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbe- triebes sind, offenbar zu decken in der Lage war; möglicherweise möchte er also die Fixkosten nur auf diese Forderungen bezogen haben.
Für die Zeit nach dem ersten coronabedingten Lockdown, von welchem sich der Schuldner gemäss den eigenen Ausführungen erholt habe, reicht er ein- zig einen Beleg zu Kontobewegungen für die Zeit zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Dezember 2020 ein (act. 4/12). Aus act. 4/12 (Kontotransakti- onen 01.09.2020-31.12.2020) ergibt sich ein Anfangssaldo von rund Fr. 27'800.- und ein Schlusssaldo von rund Fr. 17'800.-, womit der Schuldner für diese Zeit (alleine gestützt auf diesen Bankbeleg) insgesamt einen Verlust von rund
Fr. 10'000.- generierte. Zwar erscheint dieser Verlust im Verhältnis zu den Gut- schriften von rund Fr. 335'000.- in drei Monaten, mithin über Fr. 110'000.- monat- lich, verhältnismässig gering, auch, da sich ergibt, dass der Schuldner vom ge- nannten Konto die Zahlung in der Betreibung Nr. 4 von Fr. 4'969.25 (vgl. hiervor.
E. 4.3.2.c) leistete. Bezüglich der erfolgten Ein- und Auszahlungen ist aber gröss- tenteils nichts bekannt und nicht dargetan, wofür diese erfolgten und insbesonde- re, inwiefern bzw. in welchem Umfang diese im Zusammenhang mit der Ge- schäftstätigkeit des Schuldners stehen. Immerhin finden sich Hinweise auf gewis- se Fixkosten des Schuldners. So findet sich auf S. 2 ff. Belastungen mit dem Be- treff LEASING GERAETE, UMBAU GYM RATE, LOHN M. _ NOV.,
N. LOHN NOV., O. NOVEMBER, MARKETING, WEBSITE
HOSTING, LOHN P. NOV. etc. Damit ergibt sich, dass zumindest gewis- se Buchungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen - offen bleibt, in welchem Gesamtumfang. Mangels weiterer sachdienlicher Unterlagen bzw. weiterer Angaben zu dem Kontoauszug ist die finanzielle Gesamtsituation aber auch in dieser Zeit kaum beurteilbar.
Damit ergibt sich für die Vergangenheit insgesamt ein unvollständiges Bild. Es zeigt sich aber, dass der Schuldner seinen Zahlungspflichten bereits in der Vergangenheit in erheblichem Umfang nicht nachkam und Schulden anhäufte. Teilweise kann dies auf die schwierige coronabedingte Situation, welche insbe- sondere Fitnessstudios hart traf, zurückgeführt werden. Indes stellt sich die finan- zielle Situation des Schuldners bereits vor der Pandemie und in der Zeit zwischen den Lockdowns, in welchen das Studio betrieben werden konnte, nicht gut bzw. schwer beurteilbar dar.
Für die Frage der Zahlungsfähigkeit letztlich entscheidend ist aber in ers- ter Linie die aktuelle und künftige finanzielle Situation des Schuldners. Auch hier fällt negativ ins Gewicht, dass wie gezeigt keine vollständige Auskunft über die fi- nanzielle Gesamtsituation, namentlich auch über aktuellen Aktiven und Passiven des Schuldners, vorliegt.
Einzig aus einem Bankkontoauszug (Kontoauszug seit Wiedereröffnung) ergibt sich, dass der Schuldner per 6. Mai 2021 offenbar über einen positiven Saldo von rund Fr. 22'000.- verfügte (act. 15/3; wobei auffällt, dass die dortigen Angaben nicht mit den Angaben in act. 4/11 übereinstimmen, gemäss welchem der Saldo per 4. Mai 2021 Fr. 16'380.38 betragen hat, in act. 15/3 jedoch
Fr. 12'594.98). Diese (einzig bekannten) Aktiven stehen aktuell bekannten Schul- den (wobei die tatsächlichen Schulden regelmässig höher sind als im Betrei- bungsregisterauszug ausgewiesen) von wie gezeigt rund Fr. 385'000.- gegen- über. Diese Aktiven reichen bei weitem nicht, diese Schulden bzw. nur schon die davon dringendsten Verbindlichkeiten (vgl. E. 4.3.3) zu tilgen.
Es fragt sich unter diesen Gegebenheiten, ob der Schuldner glaubhaft ma- chen kann, aus seinen laufenden Einnahmen die aktuell dringendsten Verpflich- tungen bedienen und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbind- lichkeiten auch die schon bestehenden Schulden abtragen zu können (vgl.
E. 4.1). Diesbezüglich reicht der Schuldner zum einen über seine Website erfolge Kontaktanfragen ein (act. 4/13), zum andern eine Planerfolgsrechnung für die Jahre 2021-23 (act. 15/2). Miteinzubeziehen in die Beurteilung ist ebenfalls der bereits erwähnte Kontoauszug seit Wiedereröffnung (act. 15/3).
aa) Der Schuldner führt zu seiner Auftragslage aus, viele Anfragen via Website und telefonisch zu haben, wobei ein Kunde pro Monat zwischen
Fr. 899.- und Fr. 1'499.- bezahle (act. 4/7). Er reicht 44 Anfragen für die Zeit zwi- schen dem 27. Dezember 2020 und dem 19. April 2021, mithin für die Zeit wäh- rend des zweiten Lockdowns, ein (act. 4/13), was rund zwölf Anfragen pro Monat ergibt. Nicht beurteilbar ist, ob dies dem üblichen Umfang an Anfragen entspricht oder ob aufgrund des Lockdowns die Nachfrage eher grösser oder kleiner als normal ist. In welchem Umfang diese Anfragen zu tatsächlichen Buchungen füh- ren und konkret was zu welchem Preis und für welche Zeitdauer gebucht wird, legt der Schuldner nicht dar. Es fällt indes auf, dass sich ein Grossteil der Anfra- gen darauf bezieht, ob im Betrieb des Schuldners während des Lockdown perso- nal training möglich sei. Ginge man zu Gunsten des Schuldners von der unrealis- tischen Annahme aus, dass jede Anfragen zur Einnahme von Fr. 1'500.- führte (wobei nicht berücksichtigt ist, dass tatsächlich einzelne Kunden allenfalls auch über mehrere Monate diesen Betrag leisten und andere Anfragen gar nicht zu ei- nem Abschluss führen dürften), ergäbe dies monatliche Einnahmen von
Fr. 18'000.- (12*Fr. 1'500.-). Dass darüber hinaus noch telefonische Anfragen er- folgen, substantiiert der Schuldner nicht weiter, weshalb diese pauschale und ins- besondere unbezifferte Behauptung nicht weiter zu berücksichtigen ist.
Für die Zeit nach dem zweiten Lockdown (26.04.2021 - 06.05.2021) reicht der Schuldner wiederum einen Bankkontoauszug ein (act. 15/3) mit der Bemer- kung, die Buchungen der Q. entsprächen den Aboeinnahmen im Gym. Es finden sich im Auszug acht solcher Buchungen zu einem Gesamtbetrag von rund Fr. 29'300.-. Bei den Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind die darüber hinaus behaupteten Fr. 6'000.-, die der Schuldner in bar eingenommen haben will
(act. 15/3), fehlt es doch gänzlich an Belegen (z.B. Quittungen). Damit macht der Schuldner aber doch glaubhaft, dass nach Wiedereröffnung innerhalb von nur zwei Wochen schon substantielle Einnahmen generiert werden konnten.
bb) Aus der vom Schuldner sodann eingereichten Planerfolgsrechnung (act. 15/2), bei welcher es sich letztlich um eine Budgetaufstellung bzw. Prognose für die nächsten Jahre handelt, ergibt sich, dass der Schuldner für das Jahr 2021 bei einem Ertrag von Fr. 700'000.- aus dem Betrieb des Fitnessstudios nach Abzug der Aufwendungen insgesamt von einem Verlust von Fr. 6'252.- ausgeht. In seiner Aufstellung bereits berücksichtigt hat der Schuldner den coronabedingten Lohnersatz bzw. die Kurzarbeitsentschädigung sowie die von ihm erwartete Här- tefallentschädigung im Umfang von Fr. 80'000.- (wobei er nicht weiter dartut bzw. belegt, eine solche tatsächlich beantragt zu haben und fraglich bleibt, ob ihm eine solche zukommen wird).
Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dieser Aufstellung um eine blosse Behauptung bzw. Prognose des Schuldners handelt. Zweifelhaft erscheint mit Blick auf das oben Wiedergegebene dabei bereits, ob der Schuldner tatsächlich in der Lage sein wird, im Jahr 2021 einen Ertrag von Fr. 700'000.- zu erzielen. Wie gezeigt, wäre selbst wenn man zu seinen Gunsten von maximalen Buchungen für sämtliche online-Anfragen ausginge, mit monatlichen Einkünften von Fr. 18'000.- zu rechnen. Dies entspräche in acht Monaten, in denen das Fitnesscenter noch geöffnet sein kann, einem Ertrag von Fr. 144'000.-. Selbst wenn unter Berück- sichtigung der Einnahmen seit Wiedereröffnung von Fr. 29'000.- innert zwei Wo- chen mit zukünftigen zusätzlichen monatlichen Einnahmen von Fr. 15'000.- ge- rechnet würde, reichte dies nicht, in den verbleibenden acht Monaten die geplan- ten Fr. 700'000.- zu erreichen. Dass die Einnahmen für den Rest des Jahres der- art hoch bleiben, erscheint sodann ohnehin unwahrscheinlich, ergibt sich doch aus den Ausführungen des Schuldners selbst, dass die Nachfrage aktuell mit Blick auf den Sommer und das Ende des Lockdowns ungewöhnlich hoch ist.
Darüber hinaus ist in der Aufstellung des Schuldners nicht ersichtlich bzw. wird von ihm nicht dargetan, dass darin Rückzahlungen für die oben genannten Schulden enthalten sind. Zwar sind unter dem Titel Kapitalaufwand u.a. Zinsen Fremdkapital Darlehen Aufwendungen von rund Fr. 51'000.- berücksichtigt. Wo- für konkret dieser Betrag aufgewendet wird, bleibt aber offen. Es ist mangels an- derslautender Angaben davon auszugehen, dass dieser Betrag im Zusammen- hang mit dem unten auf dem Blatt aufgeführten Fremdkapital Darlehen (Amorti- sation Darlehen 10 Jahre) von Fr. 2'000'000.- aufgewendet wird (wobei nicht be- kannt ist, um was für ein Darlehen es sich handelt). Nicht ersichtlich ist jedenfalls, dass dieser im Zusammenhang mit den bekannten, noch offenen Schulden ge- mäss Betreibungsregisterauszug stehen würde. Damit ergibt sich letztlich, dass
im Budget für das Jahr 2021 keine Rückzahlungen für die genannten Schulden berücksichtigt sind. Dasselbe Bild zeigt sich für die Jahre 2022 und 2023: Ge- mäss seiner Prognose rechnet der Schuldner für das Jahr 2022 mit einen Ertrag aus dem Fitnesscenter von Fr. 1'500'000.- und nach Abzug der Aufwendungen mit einem Gewinn von Fr. 240'662, für das Jahr 2023 mit einem Ertrag von
Fr. 1'700'000.- und letztlich einem Gewinn von Fr. 260'135.-, jeweils ohne dass die Rückzahlung der Schulden in dieser Berechnung erkennbar berücksichtigt ist.
Mit Blick auf all das ist nicht glaubhaft, dass der Schuldner (mangels aus- reichender Aktiven) aus den laufenden Einnahmen neben den laufenden Verbind- lichkeiten wie Löhnen, Mietaufwand, etc. (vgl. diesbezüglich im Detail act. 15/2) aktuell die dringendsten Verbindlichkeiten bezahlen kann, mithin zumindest die Forderung von Fr. 62'838.90, für welche eine Konkursandrohung ergangen ist und die Forderungen im Umfang von Fr. 89'186.65, welche sich bereits im Stadi- um der Pfändung bzw. Verwertung befinden, ist doch sein Geschäftsergebnis für das Jahr 2021 selbst ohne Berücksichtigung dieser Forderungen negativ. Auch eine Abtragung der bestehenden Schulden von total Fr. 384'902.80 innert längs- tens zwei Jahren erscheint - auch wenn von einer vollumfänglichen Verwirkli- chung der in der Planerfolgsrechnung aufgeführten Zahlen ausgegangen würde
- als nicht möglich. Selbst wenn der Schuldner den gesamten, von ihm prognosti- zierten Gewinn der nächsten zwei Jahre von Fr. 342'800.- für die Schulden auf- wendete (Fr. 240'662.- plus [{5/12}*260'135.-] ./. Fr. 6'252.-), reichte dies nicht zur Abzahlung der bekannten Schulden aus.
4.5. Damit gelingt es dem Schuldner insgesamt nicht, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Da der Beschwer- de die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröff- nen.
Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder
von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.- dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, dem Gläubiger nicht mangels Umtrieben in diesem Verfah- ren.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen und über den Schuldner wird mit Wirkung ab Mittwoch, 19. Mai 2021, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit der Durchführung des Konkur- ses beauftragt.
Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau und an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
MLaw R. Schneebeli
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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