Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS190182 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 25.10.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Konkurs; Beschwerde; Schuldner; Schuldnerin; Gläubiger; Betreibung; Gläubigerin; Dietikon; Frist; Verfahren; Konkurseröffnung; Entscheid; Forderung; Betreibungsamt; Gläubigerinnen; SchKG; Vorinstanz; Erstinstanzlichen; Gesetzlich; Beschwerdefrist; Bundesgericht; Bezahlt; Kantons; Urteil; Beschwerdeverfahren; Aufschiebende; Oberrichter; Konkurses; Vorgesehenen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 12 KG ; Art. 144 ZPO ; Art. 174 KG ; Art. 195 KG ; Art. 321 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190182-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 25. Oktober 2019
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Gläubigerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. Oktober 2019 (EK190319)
Erwägungen:
Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung, insbesondere Baumeisterund Fassadenarbeiten (vgl. act. 4/2).
Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 1. Oktober 2019, 10:00 Uhr, wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet für folgende Forderungen der Gläubigerinnen 1 und 2 (act. 3 = act. 7/12):
Gläubigerin 1 (Betreibung 1):
Gläubigerin 2 (Betreibung 2):
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2019 (überbracht) beantragt die Schuldnerin rechtzeitig (vgl. act. 3 i.V.m. act. 7/13 i.V.m. act. 2 S. 1) die Aufhebung des Konkurses und stellt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
(act. 2). Auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, da die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.- bereits vorgeschossen hat (vgl. act. 5).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 7/1-12). Das Verfahren ist spruchreif.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
Die Schuldnerin belegt mit Abrechnungsbelegen des Betreibungsamtes Dietikon zwar, dass sie bei diesem die Konkursforderung der Gläubigerin 1 einschliesslich Zins und Betreibungskosten am 24. September 2019 bezahlt hat (vgl. act. 4/5 [Betreibung Nr. 1], Art. 12 SchKG). Zudem belegt sie mit einer Quittung des Konkursamtes Dietikon vom 8. Oktober 2019, dass sie während der Beschwerdefrist auch für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des eröffneten Konkursverfahrens Sicherheit geleistet hat (vgl. act. 10).
In Bezug auf die Konkursforderung der Gläubigerin 2 (Betreibungs-Nr. 2) machte D. , einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. act. 12), am 11. Oktober 2019 auf telefonische Kontaktaufnahme hin geltend, das Betreibungsamt habe ihm gesagt, welche beiden Betreibungsforderungen dem Konkursverfahren zugrunde liegen würden und diese beiden habe er bezahlt (vgl. act. 11). Zutreffend ist, dass die Schuldnerin am 24. September 2019, mithin vor Konkurseröffnung, eine Forderung der Gläubigerin 2 bezahlt hat (vgl. act. 4/5). Diese bezog sich jedoch auf die Betreibung mit der Nummer 3. Dies hatte die Schuldnerin bereits der Vorladung zur Konkursverhandlung entnehmen können, welche ihr am 2. September 2019 zugestellt worden war (vgl. act. 7/9). Zudem wurde sie auch seitens der Kammer vor Fristablauf am 14. Oktober 2019
(vgl. act. 7/12 i.V.m. act. 7/13) noch auf diesen Irrtum hingewiesen (vgl. act. 11). Selbst wenn sich die Schuldnerin auf eine entsprechende Auskunft des Betreibungsamtes verlassen haben sollte, hätte sie somit Gelegenheit gehabt, den Irrtum zu entdecken, zu korrigieren und die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung der Gläubigerin 2 noch zu bezahlen. Im Übrigen wurde D. von der Vorinstanz telefonisch darauf hingewiesen, dass er Zahlungsbelege mit
an die Konkurseröffnungsverhandlung mitbringen sollte (act. 7/11), was er in der Folge unterliess und auch diese Möglichkeit der Klärung verstreichen liess. Es bleibt somit dabei, dass die Schuldnerin innert Frist keine entsprechenden Zahlungsbelege eingereicht hat.
Damit hat die Schuldnerin keinen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) innert Frist urkundlich nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-DIGGELMANN,
Aufl. 2014, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht wegen Unterliegens, den Gläubigerinnen nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerinnen unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am:
25. Oktober 2019
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