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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS190134
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS190134 vom 11.10.2019 (ZH)
Datum:11.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Rechtsvorschlag; Betreibung; Gesuch; SchKG; Bezirksgericht; Meilen; Vermögens; Einzelgericht; Beschwerdegegnerin; Klage; Verfügung; Frist; Verfahren; Parteien; Kantons; Konkurs; Betreibungsamt; Bestreitung; Rechtsmittel; Bewilligung; Forderung; Beilage; Hauptverhandlung; Summarisch; Arztzeugnis
Rechtsnorm: Art. 148 ZPO ; Art. 265a KG ; Art. 322 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:134 III 524; 135 III 374; 138 III 130;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190134-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 11. Oktober 2019

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchsund Beschwerdegegnerin,

betreffend

Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Juli 2019 (EB190131)

Erwägungen:

1.

    1. Der Betreibungsschuldner A. (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) erhob in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon für eine Forderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Gesuchsund Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) von Fr. 73.20 zuzüglich Zinsen und Kosten (Zahlungsbefehl vom 8. April 2019) Rechtsvorschlag mit der Begründung, seit seinem Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein (act. 2). Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG legte das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Bezirksgericht Meilen vor (act. 1).

    2. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen setzte dem Beschwerdefüh- rer daraufhin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 4). Nachdem der Kostenvorschuss innert einer Nachfrist geleistet worden war (act. 6 und act. 8), wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 8. Juli 2019 vorgeladen (act. 9). Beide Parteien blieben der Hauptverhandlung unentschuldigt fern (act. 12A). Da der Beschwerdeführer allerdings kurz vor Verhandlungsbeginn telefonisch seine krankheitsbedingte Abwesenheit mitgeteilt hatte, wurde er auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs im Sinne von Art. 148 ZPO unter Beilage eines Arztzeugnisses über seine Verhandlungsunfähigkeit innert einer Frist bis Ende der Woche [14. Juli 2019] hingewiesen (act. 13). Ein solches reichte der Beschwerdeführer innert Frist nicht ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 trat das Einzelgericht auf das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlages nicht ein, mit dem Hinweis, dass die Betreibung - vorbehältlich einer allfällig nötigen Beseitigung eines gegen die Forderung als solche gerichteten Rechtsvorschlags - fortgesetzt werden könne, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 100.-- fest und auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer

      (act. 14 = act. 23). Am 6. August 2019 gelangte der Beschwerdeführer sodann an das Einzelgericht und verlangte sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Hauptverhandlung vom 8. Juli 2019 (act. 15). Dieses Gesuch wies das Einzelgericht mit Verfügung vom 9. August 2019 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Gesuch verspätet sei und das eingereichte Arztzeugnis ohnehin nur eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinige (act. 20).

    3. Mit Eingabe vom 16. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. Juli 2019 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 24). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Es wurde davon abgesehen, einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO) und der Beschwerdegegnerin eine Frist anzusetzen, um die Beschwerde zu beantworten (Art. 322 Abs.1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist indes noch ein Doppel von act. 24 zuzustellen.

2.

    1. Erhebt ein Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor, welcher die Parteien anhört und endgültig entscheidet (Art. 265a Abs. 1 SchKG). In diesem gerichtlichen Verfahren wird summarisch geprüft, ob neues Vermögen vorliegt oder nicht. Gegen den Entscheid in der Sache ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG). Rechtsmittel wegen (behaupteter) Verfahrensmängel sind davon nicht umfasst, weshalb etwa die Kostenbeschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts gegeben ist. Ist der Schuldner mit dem Entscheid nicht einverstanden, kann er innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Diese Klage dient als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Entscheides über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages, davon mitumfasst ist auch die (Neu-)Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Sie erfüllt im Verhältnis zum vorausgegangenen summarischen Entscheid über den Rechtsvorschlag die Funktion eines Rechtsmittels (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS170031 vom

      22. März 2017 mit Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130).

    2. Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde ein Verzeichnis der Forderungseingaben im Konkurs Nr. , eine Quittung der Bezirksgerichtskasse Meilen für 46 Kopien sowie verschiedene Kopien der vorinstanzlichen Akten, insbesondere sein Wiederherstellungsgesuch bei der Vorinstanz mit dem Arztzeugnis, dem Lohnzettel für Juni 2019 und einer Aufstellung seiner Einund Ausgaben inklusive Steuererklärung 2017 und Belegen als Beilagen ein (act. 26). Dazu führt er aus, es sei ersichtlich, dass er seit dem Privatkonkurs kein Vermögen aufgebaut habe und knapp über die Runden komme. Er zahle aber bereits diverse Schulden zurück und komme den Schuldscheinen nach, sobald er sich wieder finanziell erholt habe (act. 24). Demnach verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung seines Gesuchs um Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens.

    3. Da nach dem Gesagten gegen den erstinstanzlichen Entscheid kein Rechtsmittel in der Sache an das Obergericht zulässig ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seine Einwände hat der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren vorzubringen. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer auf die 20tägige Frist zur Einreichung der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens aufmerksam machen müssen, hat stattdessen aber auf die Beschwerde hingewiesen. Daraus soll dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (vgl. dazu etwa BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). Die 20-tägige Frist gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG für die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens beginnt daher erst mit der Zustellung dieses Entscheides zu laufen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist an das Bezirksgericht Meilen zur Behandlung als Klage auf Bestreitung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG zu überweisen.

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Dem Bezirksgericht Meilen wird eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2019 samt Beilagen (act. 24-26) überwiesen zur Behandlung als Klage auf Feststellung neuen Vermögens im Sinne von

    Art. 265a Abs. 4 SchKG.

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 24, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Meilen und an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 73.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

14. Oktober 2019

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