Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS190120 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 15.08.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Pfändungsurkunde vom 10. Mai 2019 in einer Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Nimum; Existenzminimum; Pfändung; Zahlung; SchKG; Hypothekarzins; Urteil; Vorinstanz; Schuldner; Recht; Entscheid; Einkommen; Effektiv; Liegenschaftenaufwand; Obergericht; Kreisschreiben; Existenzminimums; Bezahlt; Berücksichtigt; Einkommenspfändung; Beschwerdeführers; Betreibungsamtes; Gemeinschaftliche; Unterlagen |
Rechtsnorm: | Art. 13 KG ; Art. 20a KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | 121 III 20; 129 III 528; 137 III 470; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190120-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
Urteil vom 15. August 2019
in Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
betreffend
(Beschwerde über das Betreibungsamt Birmensdorf)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Juli 2019 (CB190005)
Erwägungen:
Das Betreibungsamt Birmensdorf ordnete in der Pfändung Nr. 1 (teilnehmende Betreibungen: Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5) für Forderungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, dem Staat Zürich, der Politischen Gemeinde B. (c/o Steueramt B. ) und der Politischen Gemeinde B. (c/o Finanzamt) gegenüber dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
15. Februar 2019 eine Einkommenspfändung an. Das pfändbare Vermögen wurde als ungenügend eingestuft (vgl. Pfändungsurkunde vom 10. Mai 2019, act. 2/1). Gegen das in der Pfändungsurkunde ermittelte Existenzminimum erhob A. Beschwerde, welche die Vorinstanz mit Urteil vom 2. Juli 2019 abwies (act. 18 Dispositiv Ziffer 1). Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht an und beantragte (act. 2 S. 2):
1. Es sei die Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Juli 2019 ( ) vollumfänglich aufzuheben.
Es sei bezüglich Pfändung Nr. 1 vom 13. Mai 2019 des Betreibungsamtes Birmensdorf der Liegenschaftsaufwand von CHF 4'875.00 im gemeinschaftlichen Existenzminimum der Pfändungsurkunde einzutragen und das gemeinschaftliche Existenzminimum pro Monat entsprechend auf
CHF 9'177.00 zu korrigieren.
Es seien bezüglich Pfändung Nr. 1 in der Ermittlung der Pfändungsquoten des Betreibungsamtes Birmensdorf für die Perioden Februar, März und April 2019 jeweils der Liegenschaftenaufwand auf CHF 4'875.00 anzupassen und dementsprechend die total offene pfändbare Quote auf CHF 843.00 zu korrigieren.
Es seien die Zahlungen der pfändbaren Quoten bezüglich Pfändung Nr. 1 bis zur Korrektur des Liegenschaftsaufwandes und der entsprechenden Bereinigung des gemeinschaftlichen Existenzminimums pro Monat zu sistieren.
Eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz.
Es soll die Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom
2. Juli 2019 ( ) aufgeschoben werden.
7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Die Beschwerde ans Obergericht ist innert 10 Tagen ab Zustellung des vorinstanzlichen Urteils zu erheben. Da dem Beschwerdeführer der vorinstanzliche Entscheid nicht zugestellt werden konnte, greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Mit der Postaufgabe vom 26. Juli 2019 erfolgte die Beschwerdeerhebung rechtzeitig (act. 19 i.V.m. act. 20 und act. 15
= act. 21/2).
Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-16) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen
(Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
a) Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sind sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG sowie § 18 EG SchKG i.V.m.
§ 83 f. GOG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Als
Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet einzureichen. Entsprechend der Praxis der Kammer hat ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen hat (vgl. dazu § 83 Abs. 3 GOG), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid aus seiner Sicht unrichtig ist. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres nicht eingetreten. Allerdings wird bei Laien zur
Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll (vgl. dazu OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017 und ZH PS160064 vom 2. Mai 2016, Erw.
2.b mit Verweisen).
b) Neue Tatsachenbehauptungen (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig (vgl. BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, in BGE 137 III 470 nicht publizierte Erw. 4.5.3). Für die Beschränkung des Novenrechts im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gilt Art. 13 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit § 84 GOG und Art. 326 Abs. 1 ZPO. Ist es den Kantonen von Bundesrechts wegen überlassen, ob es eine oder zwei Aufsichtsinstanz/en gibt, und genügt von Bundesrechts wegen auch nur eine Beschwerdeinstanz, so kann für das Verfahren vor der oberen Instanz die Kognition beschränkt werden (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 und PS120189 vom 2. November 2012).
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides wird mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst hinfällig.
a) Vom Nettoeinkommen des Schuldners wurden vom Betreibungsamt die den monatlichen Existenzminimumanteil des Schuldners übersteigenden Einkünfte gepfändet. Das gemeinschaftliche Existenzminimum wurde vom Betreibungsamt pro Monat wie folgt festgesetzt (act. 2/1):
In seiner Beschwerde an die Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines Liegenschaftsaufwandes von Fr. 4'875.00 die Festsetzung des gemeinschaftlichen Existenzminimums auf Fr. 9'177.00 (act. 1 S. 3-4).
Im Urteil vom 2. Juli 2019 führte die Vorinstanz u.a. aus, das Betreibungsamt habe sich für die Berechnung des Notbedarfs auf das obergerichtliche Kreisschreiben für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 zu stützen. Sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag dürften bei der Berechnung des Existenzminimums vom Betreibungsamt nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötige, zur Zahlung verpflichtet sei und sie auch effektiv bezahle (Effektivitätsgrundsatz; BGE 121 III 20, E. 3b; SK SchKG-WINKLER, Art. 93
N 36). Der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner Einvernahme anlässlich des Pfändungsvollzugs (act. 6/1 S. 4) als auch mit Verfügung des Betreibungsamtes vom 15. Februar 2019 (act. 6/2) sowie per E-Mail vom 27. Februar 2019 (act. 6/3) aufgefordert bzw. daran erinnert worden, Unterlagen für eine umfassende Abklärung der Vermögensund Einkommensverhältnisse vorzuweisen und bis spätestens 25. Februar 2019 eine Aufstellung über den Liegenschaftenaufwand sowie die Krankenkassenpolicen 2019 seiner Familie einzureichen. Es obliege dem Beschwerdeführer, sich beim Betreibungsamt über die Notwendigkeit und die tatsächliche Leistung von Zahlungen durch entsprechende Belege auszuweisen. Obwohl dem Schuldner vom Betreibungsamt eine mehrtägige Nachfrist gewährt worden sei, habe er bis zu deren Ablauf keinerlei Belege nachgereicht, welche die effektive Bezahlung von Hypothekarzinsen nachweisen würde. Aufgrund der eingereichten Unterlagen hinsichtlich der Gebäudeversicherung GVZ sowie Kehricht/Antenne-Gebühren (act. 6/3.2 und 6/3.4) habe das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer korrekterweise monatlich Fr. 239.00 für Liegenschaftenaufwand ins Existenzminimum eingerechnet. Da sämtliche Energiekosten (mit Ausnahme der Heizkosten) im Grundbetrag bereits enthalten seien (vgl. dazu Ziff. II des Kreisschreibens), sei dem Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Rechnung der EKZ (act. 6/3.5) für Strom kein zusätzlicher Betrag einzurechnen, wobei er die effektive Begleichung auch nicht nachgewiesen habe. Zudem sei auch nicht ersichtlich, welchen Zeitraum die veranschlagten Fr. 530.00 abdecken sollten. Die eingereichte Zahlungserinnerung vom 25. Januar 2018 (!) vermöge die effektive Leistung der Hypothekarzinsen nicht zu belegen, weshalb das Betreibungsamt korrekterweise aufgrund dessen den Liegenschaftenaufwand nicht erhöht habe (act. 6/3.1). Wie das Betreibungsamt sodann ebenfalls richtig ausführe, könne der Beschwerdeführer aus dem in einer früheren Pfändung festgelegten Liegenschaftenaufwand von Fr. 4'875.00 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies im Widerspruch zum Effektivitätsgrundsatz stehen würde. Da gemäss bundgesgerichtlicher Rechtsprechung nur effektiv bezahlter Liegenschaftenaufwand
(z.B. Hypothekarzinsen) in die Existenzminimumsberechnung aufgenommen werden dürfe und deren Bezahlung vom Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt nicht ausgewiesen worden sei, sei das Vorgehen das Betreibungsamtes nicht zu beanstanden. Das in der Pfändungsurkunde vom
10. Mai 2019 festgesetzte Existenzminimum erweise sich somit als korrekt, und die Beschwerde sei abzuweisen (act. 18 S. 5-7 Erw. II.3.3.1.- 3.3.3).
In seiner Rechtsmitteleingabe ans Obergericht stellt der Beschwerdefüh- rer vor allem seine Sicht der Rechtslage dar. So muss es seinem Rechtsverständnis nach genügen, wenn er die Rechnung für den quartalsweisen Hypothekarzins dem Betreibungsamt einreicht, damit dieser im Existenzminimum berücksichtigt wird. Ein Lastschriftverfahren sei - so der Beschwerdeführer - eine Zahlungsverpflichtung, welcher er zwingend nachkommen müsse. Wenn er anstelle der Deckung für das Lastschriftenverfahren das Geld vorab bereits an das Betreibungsamt abgeben müsse, könne er dieser Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen. Es fehlten ihm zur Zahlung zu diesem Zeitpunkt ganz einfach die Mittel auf dem Konto. Gleichzeitig habe er, wenn die Zahlung durch das Lastschriftverfahren bereits erfolgt sei, keine Sicherheit, dass diese vom Betreibungsamt auch anerkannt und in das Existenzminimum nachträglich aufgenommen werde. Ihm fehlten die Mittel und es sei ihm keine Doppelzahlung an die C. AG wie auch an die monatliche Quote des Betreibungsamtes möglich. Darum müsse das Existenzmi-
nimum zwingend korrigiert werden, sodass die Hypothekzinsen beglichen werden könnten (act. 19 S. 4).
Der Beschwerdeführer rügt u.a., sein rechtliches Gehör sei verletzt worden.
Die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 1. Juli 20109 im Urteil nicht berücksichtigt (act. 19 S. 4).
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2019 ging am 2. Juli 2019, dem Urteilsdatum, bei der Vorinstanz ein (act. 11). Sie wurde in der Prozessgeschichte erwähnt (act. 18 S. 3 Erw. I.2) und im Hinblick auf ein Revisionsgesuch wurde ausgeführt, die entsprechenden Unterlagen müssten sodann auch wirklich die effektive Leistung eines expliziten Frankenbetrages ausweisen, was aufgrund der mit Stellungnahme vom 1. Juli 2019 eingereichten Unterlagen (act. 12/2-3) nicht der Fall sei (act. 18 S. 7-8 Erw. II.3.3.3). Für das Beschwerdeverfahren waren - entgegen dem Rechtsverständnis des Beschwerdeführers - die neuen Beilagen nicht relevant und wurden zu Recht von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hätte diese Unterlagen anlässlich der Einkommenspfändung vorlegen müssen, was auch im vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt wird (act. 18
S. 5-6 Erw. II/3.3.1). Kann sich ein Schuldner erst während einer laufenden Einkommenspfändung über gewisse Auslagen ausweisen, kann er ein Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt stellen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor.
a) Grundlage für die Berechnung des Existenzminimums bilden die Richtlinien des Obergerichtes, nämlich das Kreisschreiben des Obergerichtes für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (publiziert in ZR 108 Nr. 62). Zuschläge zum Grundbetrag müssen belegt werden (Kreisschreiben Ziff. III). Es muss den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden und kann nicht auf behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen des Schuldners abgestellt werden. Es gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach geltend gemachte Positionen des Existenzminimums nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Schuldner sie effektiv bezahlt hat (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage
Art. 93 N 25). Dies gilt auch für Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien (BGE 121 III 20). Die Interessen der betreibenden Gläubiger wür- den krass missachtet, wenn bei der Berechnung des Notbedarfs Beiträge berücksichtigt würden, die der Schuldner gar nicht ausgibt oder nicht auszugeben gewillt ist. Wohnt der Schuldner in einer eigenen Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftenaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlichrechtlichen Abgaben und den durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten (Kreisschreiben Ziffer III.1.3).
b) Wie bereits mehrmals erwähnt (durch das Obergericht im Urteil vom 18. Juni 2019, act. 9 S. 5 Erw. 3.4.2. wie auch im angefochtenen Entscheid, act. 18 S. 6 Erw. II.3.3.2), wurde der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einvernahme anlässlich des Pfändungsvollzugs (vgl. act. 6/1 S. 4) als auch mit Verfügung des Betreibungsamtes vom 15. Februar 2019 (act. 6/2) sowie per E-Mail vom 27. Februar 2019 (act. 6/3) aufgefordert bzw. daran erinnert, Unterlagen für eine umfassende Abklärung der Vermögensund Einkommensverhältnisse vorzuweisen und bis spätestens 25. Februar 2019 eine Aufstellung betreffend den Liegenschaftenaufwand sowie die Krankenkassenpolicen 2019 seiner Familie einzureichen. Es oblag dem Beschwerdeführer, sich beim Betreibungsamt über die Notwendigkeit und die tatsächliche Leistung von Zahlungen durch entsprechende Belege - wie zum Beispiel Quittungen oder Überweisungsbelege - auszuweisen. Konkrete Zahlungsbelege für die Zahlung der Hypothekarzinsen bzw. weiterer Liegenschaftsaufwendungen (nebst Prämien für die Gebäudeversicherung und Gebühren für Kehrricht/Antenne) legte der Schuldner nicht vor. Die Vorinstanz hat - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 19 S. 4) - nie in Abrede gestellt hat, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt einen Beleg für die Höhe des jeweiligen fälligen quartalsweisen Hypothekarzinses von Fr. 8'970.00 abgegeben hat. Sie stellte jedoch zu Recht fest, dass der effektive Zahlungsnachweis für die fälligen Hypothekarzinsen unterblieben ist. Die eingereichte Zahlungserinnerung vom 25. Januar 2018 des Vermögenszentrums zeigt gerade auf, dass per 31.12 2017 der Hypothekarzins über
Fr. 8'970.- nicht bezahlt wurde (act. 6.3.1). Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2019 ergibt sich zudem, dass nebst dem Hypothekarzins von jährlich Fr. 35'880.- noch Verzugszinsen geschuldet sind (act. 6/3). Damit zeigt er auf, dass er über einen längeren Zeitraum den Hypothekarzins nicht bezahlt hat. Im Hinblick auf ein Revisionsverfahren ist zu bemerken, dass sich auch aus der Eröffnungsbestätigung der Ermächtigung für das Lastschriftverfahren der Migros Bank vom 25. Juni 2019, gültig ab 8. September 2015 (act. 12/2 Rückseite), nicht ergibt, dass im März bzw. Juni 2019 die Hypothekarzinsen effektiv bezahlt wurden. Aus dem Umstand, dass in einer früheren Pfändung (vom 20. Oktober 2016) der Liegenschaftenaufwand im Umfang von Fr. 4'875.- berücksichtigt wurde (vgl. act. 2/5), kann der Beschwerdeführer zudem wie erwähnt nichts ableiten. Der Betreibungsbeamte durfte nicht unbesehen davon ausgehen, dass sich die Umstände in der Zwischenzeit nicht verändert hatten.
Im Liegenschaftenaufwand von Fr. 239.- hat das Betreibungsamt die Prä- mien für die Gebäudeversicherung (act. 6/3.2) mit monatlich Fr. 57.15 und die Gebühren für Kehrricht/Antenne (act. 6/3.4) mit Fr. 181.05 berücksichtigt (act. 5 S. 2 i.V.m. act. 2/1 S. 3). Der verlangten Einberechnung der Stromkosten von monatlich Fr. 540.- (act. 19 i.V.m. act. 6/3.5) hat die Vorinstanz zu Recht keine Folge geleistet. Wie sie bereits unter Hinweis auf das Kreisschreiben ausgeführt hat, sind sämtliche Energiekosten (mit Ausnahme der Heizkosten) bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Kreisschreiben Ziffer II). Ausserdem fehlte auch hier der Nachweis der effektiven Zahlung (act. 6/3.5). Im Übrigen geht auch nicht hervor, für welchen Zeitraum die Akontorechnung erhoben wurde. Der Betreibungsbeamte darf im Übrigen auch nicht einen Pauschalbetrag, wie die Steuerbehörde, für den Liegenschaftenunterhalt berücksichtigen. Vielmehr ist, wie bereits erwähnt, auf die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten abzustellen (vgl. Kreisschreiben Ziffer III.1.3). Auch für die Unterhaltskosten müsste der Beschwerdeführer einen Zahlungsnachweis bringen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Beschwerde abgewiesen. Zu den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist lediglich zu bemerken, dass im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Mai 2019, worin ausgeführt wurde, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers eine Gutheissung der Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlicher erscheine als eine Abweisung (act. 3 S. 2), die Stellungnahme des Betreibungsamtes noch nicht vorlag (vgl. act. 5).
Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind auf dem Weg der Revision und nicht mittels Beschwerde geltend zu machen. Es ist, wie bereits im Urteil der Kammer vom 18. Juni 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeführt wurde, durchaus möglich, dass vor der Gutheissung eines allfäl- ligen Revisionsgesuches einem Schuldner Mittel nicht zur Verfügung stehen, weil er deren tatsächliche Zahlung nicht nachgewiesen hat (vgl. act. 9 S. 6 Erw. 3.4.2). Der Beschwerdeführer kann eine Revision der Einkommenspfändung in dem Moment verlangen, in dem er nachweist, dass er den Hypothekarzins bezahlt hat. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er wisse ja nicht, ob das Betreibungsamt bei Bezahlung des Zinses im Lastschriftenverfahren diese anerkennen und bei der Existenzminimumberechnung auch berücksichtigen würde, kann auf die bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden, wonach das Betreibungsamt bei überhöhten Wohnkosten eines Hausoder Wohnungseigentümers nach Ablauf einer Karenzfrist von 6 Monaten nur die auf ein Normalmass herabgesetzten Wohnkosten berücksichtigen darf (BGE 129 III 528 Erw. 3).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird auch das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Sistierung der Zahlung der pfändbaren Quote hinfällig. Zu bemerken ist lediglich, dass die Einkommenspfändung keine Sistierung bzw. zeitweisen Aufschub der Pfändung vorsieht. Möglich ist lediglich, dass bei Bedarf ein Ausgleich der betreibungsrechtlichen Quote stattfindet. Das Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Vorliegend erfolgte der Vollzug der Einkommenspfändung am 15. Februar 2019 (act. 2/1), weshalb die Pfändungsquote zu Recht bereits für den Monat Februar ermittelt wurde (act. 2/3). Um die Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Pfändungsdauer sicherzustellen, hat jede vorzeitige Aus-
zahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 93 N 50). Bezieht ein Schuldner einen unregelmässigen Lohn, wird eine Lohnoder Lohnersatzpfändung des das Existenzminimum Übersteigenden angeordnet. Es ist durchaus möglich, dass es Monate gibt, in denen der vom Beschwerdeführer zu übernehmende Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum höher liegt als sein ausbezahlter Lohn (vgl. Aprillohn, act. 2/3). In diesem Fall muss ihm auch ein Anspruch auf Ausgleich zustehen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG bzw. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 19, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
16. August 2019
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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