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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS140276: Obergericht des Kantons Zürich

Die Schuldnerin einer GmbH hat Beschwerde gegen die Konkurseröffnung durch das Einzelgericht erhoben, da sie behauptet, die Forderung beglichen zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Schuldnerin nicht nachweisen konnte, dass sie die Kosten des Konkursverfahrens beglichen hat, und wies die Beschwerde ab. Die Schuldnerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 750.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS140276

Kanton:ZH
Fallnummer:PS140276
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS140276 vom 17.12.2014 (ZH)
Datum:17.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung
Schlagwörter : Konkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Dietikon; Betreibung; Gläubiger; Konkursamt; Gläubigerin; Konkurseröffnung; Verfahren; Entscheid; SchKG; Zinsen; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Konkursamtes; Zivilkammer; Oberrichter; Diggelmann; Gerichtsschreiber; Isler; Urteil; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Forderung; Beschwerdefrist; Akten
Rechtsnorm:Art. 174 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS140276

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140276-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler.

Urteil vom 17. Dezember 2014

in Sachen

  1. GmbH, Geschäftsführer: B. , Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

    gegen

    Stiftung C. ,

    Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

    betreffend Konkurseröffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2014 (EK140429)

    Erwägungen:

    I.

    Am 3. Dezember 2014 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon auf Begehren der Gläubigerin vom 23. Oktober 2014 nach vorangegangener Betreibung über die Schuldnerin den Konkurs (act. 5). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 4. Dezember 2014 zugestellt (act. 6/7).

    Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 (gleichentags überbracht) erhob die Schuldnerin beim Obergericht rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung aufzuheben. Sie macht sinngemäss geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung mittlerweile bezahlt zu haben und zahlungsfähig zu sein (act. 2; Beilagen: act. 4/1-10). Nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist reichte die Schuldnerin am 17. Dezember 2014 einige Belege nach (act. 7 und 8)

    Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6).

    II.

    1. Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Macht der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft, kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass (erst) während der Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

    2. Im vorliegenden Verfahren steht der Konkursaufhebungsgrund der nachträglichen Schuldtilgung in Frage (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Zur Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, gehört es, sicherzustellen,

dass der Gläubigerin die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes, wofür sie einen Vorschuss von Fr. 1'800.geleistet hat, ersetzt werden können. Nach erfolgter Konkurseröffnung gehören zu den Kosten auch die Kosten des Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes (KUKO SchKG-Diggelmann,

2. Aufl., Art. 172 N 3 und Art. 174 N 10).

Die Schuldnerin belegt mit einer Quittung, dass sie am 15. Dezember 2014 beim Betreibungsamt Dietikon die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten gezahlt hat (act. 4/1). Nicht belegt hat die Schuldnerin, dass sie die Kosten des konkursgerichtlichen Verfahrens und jene des Konkursamtes sichergestellt hat.

Der urkundliche Nachweis dafür, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, innerhalb der Beschwerdefrist getilgt wurde, ist somit nicht erbracht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Schuldnerin auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Entschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die Kostenforderung wird beim Konkursamt Dietikon vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Konkursamt Dietikon und - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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