Zusammenfassung des Urteils PQ230044: Obergericht des Kantons Zürich
Madame A______ hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 14. Januar 2020, das eine gemeinsame elterliche Sorge anordnete, Berufung eingelegt. Sie fordert die Aufhebung des Urteils und die Bestellung eines Kurators für das Kind. Der Richter entscheidet, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht im Interesse des Kindes ist und bestätigt die Entscheidung des Bezirksgerichts bezüglich des Besuchsrechts des Vaters. Die Gerichtskosten von CHF 1060 werden je zur Hälfte von beiden Parteien getragen. Der Richter weist darauf hin, dass die Eltern zusammenarbeiten müssen, um eine alternative Betreuungsregelung zu finden. Es wird festgestellt, dass die Unterhaltszahlungen gemäss einer früheren Vereinbarung bestehen bleiben. Die Berufung von Madame A______ wird abgewiesen, und sie wird verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 1200 zu tragen.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | PQ230044 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | II. Zivilkammer |
| Datum: | 01.12.2023 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB |
| Schlagwörter : | Kinder; Eltern; Entscheid; Kindes; Bezirk; Beistand; Bezirksrat; Beschwerde; BR-act; Uster; Dispositivziffer; Betreuung; Woche; Verfahren; Familie; Beistandschaft; Kindesschutzmassnahme; Beschwerdef?hrern; Bezirksrates; Erwachsenenschutzbeh?rde; KESB-act; Entscheidgeb?hr; Gewalt; Anordnung; Intensivabkl?rung |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
| Referenz BGE: | 138 III 374; |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
Urteil vom 1. Dezember 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 6. Juli 2023, i.S.
Erwägungen:
Die Beschwerdeführer sind die unverheirateten Eltern von C. , geboren tt.mm.2019, und D. , geboren tt.mm.2020. Im Zuge von mehrfachen polizeilichen Einsätzen in der Familie A. & B. errichtete die Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde Bezirk Uster (KESB) mit Entscheid vom 30. März 2023 für die beiden Buben als vorsorgliche Massnahme eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Gleichzeitig ordnete die KESB gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB für die Dauer von sechs bis acht Wochen eine Intensiv-
abklärung der Familie an und verordnete zudem die Betreuung von D. und C. in einer Kindertagesstätte während vier Tagen pro Woche (KESB-act. 54
= BR-act. 2 [nachfolgend nur noch als BR-act. 2 zitiert]).
Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Entscheid der KESB vom
30. März 2023 Beschwerde (BR-act. 1). Sie stellten den Antrag, es sei von einer Beistandschaft und einer Intensivabklärung abzusehen und ihre Kinder sollten le- diglich an einem bis zwei Tagen pro Woche in einer Kindertagesstätte betreut werden. Der Bezirksrat hiess die Beschwerde teilweise gut, indem er die Fremdbetreuung der Kinder in einer Tagesstätte auf drei Tage pro Woche beschränkte, wies im übrigen aber mit Entscheid vom 6. Juli 2023 die Beschwerde ab, entzog einer Beschwerde an das Obergericht die aufschiebende Wirkung und auferlegte die reduzierte Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 800.-- den Beschwerdeführern je zur Hälfte (BR-act. 12 = act. 11; nachfolgend nur noch als act. 11 zitiert).
3. Gegen den Entscheid des Bezirksrates vom 6. Juli 2023 führen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2023 (Datum Poststempel 25. Juli 2023) innert Frist Beschwerde an das Obergericht (act. 2 S. 1 f.; BR-act. 13). Die Beschwerdeführer wiederholen die bereits vor dem Bezirksrat gestellten Anträge und verlangen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (act. 2 S. 5). Mit Verfügung vom 3. August 2023 erteilte die Kammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 8 S. 4 Dispositivziffer 1) und lud die Beschwerdeführer zur Anhürung auf den 25. September 2023 vor (act. 8 S. 4
Dispositivziffer 2, act. 15-19). Es wurden sodann die Akten der KESB (act. 12/7/1- 62; zitiert als KESB-act.) sowie die Akten des Bezirksrates (BR-act. 12/1-14; zitiert als BR-act.) beigezogen. Mit Telefonat vom 13. November 2023 erkundigte sich die Referentin bei der KESB, ob für die Zeit nach dem 9. Mai 2023 die Beschwer- deführer bzw. deren Kinder erneut aktenkundig geworden sind, dies insbesondere bei der Polizei, was die KESB verneinte (act. 20). Das Verfahren ist spruchreif.
1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sind sie dazu ausserstande, so trifft die KindesschutzBehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kindswohl muss in erheblicher und objektivierbarer Weise tangiert sein, damit ei- ne (auch vorsorgliche) Kindesschutzmassnahme ihre Berechtigung hat. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Kindesschutzmassnahme sich einerseits auf das nach den konkreten Umständen Nätige beschränken muss, dass sie aber so stark zu sein hat, dass damit der gefährdung auch wirklich begegnet werden kann. Damit ist auch gesagt, dass keine autoritativen Kindesschutzmass- nahmen anzuordnen sind, wenn die Eltern von sich aus vermögen, den Missst?n- den Abhilfe zu schaffen. Es gilt die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, das Gericht ermittelt den Sachverhalt von sich aus und ist nicht an die Vorbringen der Partei gebunden (? 65 und 67 EG KESR, BGE 138 III 374,
E. 4.3.1). Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrates zu den Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen hingewiesen werden (act. 11 S. 9).
Es fragt sich, ob mit den Vorinstanzen der gewonnene Sachverhalt ausreicht, um auf eine Kindswohlgefährdung von C. und D. im Sinne von Art. 307 ff. ZGB zu schliessen, der mit einstweilen vorsorglicher autoritativer Kindesschutztätigkeit zu begegnen ist.
Die Vorinstanzen schlossen aufgrund der unklaren familiüren Verhältnisse und der Tatsache, dass die Eltern auf freiwilliger Basis ausserstande seien, von wiederholter häuslicher Gewalt abzusehen, auf die Notwendigkeit der streitge-
genständlichen vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft, Intensivabklärung und Verpflichtung zur Drittbetreuung der Kinder in einer Tagesstätte während vier bzw. drei Wochentagen). Es sei nach einer vorläufigen Betreuungsregelung, welche ein Aufeinandertreffen der Eltern hätte verhindern sollen, am
21. März 2023 im Beisein der Referentinnen der KESB zu einem weiteren Gewaltvorfall gekommen, zu welchem die Polizei habe ausRücken müssen. Dieser letzte Vorfall wegen eines belanglosen Grundes wie eines verlegten Autoschlüssels gebe Anlass zu grosser Sorge um die Kinder, weshalb es nicht mehr vertretbar erscheine, die Kinder dem familiüren Gefüge ohne fachliche Unterstätzung zu überlassen (BR-act. 11 S. 8 und act. 6; Prot. S. 35 f.). Die Verfahren über den Erlass von Kindesschutzmassnahmen seien bereits zwei Mal eingestellt worden, dies aufgrund von Beteuerungen der Beschwerdeführer, die Situation in den Griff zu bekommen. Entgegen den Versprechen seien die Kinder aber durch das Verhalten der Eltern, die immer noch entgegen anderslautenden Erklärungen, einen gemeinsamen Wohnsitz hätten, jeweils kurze Zeit nach den Gesprächen bei der KESB erneut gefährdet worden. Damit abgeklürt werden könne, welche Unterstätzungsmassnahmen angezeigt seien, bedürfe es der angefochtenen vorsorglichen Massnahmen (BR-act. 2 S. 4 ff.).
Im Laufe des Obergerichtlichen Verfahrens haben sich die Eltern von
C. und D. räumlich in dem Sinne getrennt, als dass sie derzeit das sogenannte Nestmodell praktizieren (Prot. S. 18). Die Eltern leben abwechselnd mit den Kindern in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung in E. , welche nun allein vom Beschwerdeführer gemietet wird und in der bis auf Weiteres auch die Kinder sollen wohnen bleiben können (Prot. S. 13 f., S. 27). Die Beschwerdeführerin ist jeweils jeden Montag und Dienstag und jedes zweite Wochenende von Freitag Abend bis Dienstag Abend in der ehemaligen Familienwohnung (Prot. S. 18). Sonst lebt die Beschwerdeführerin zurzeit bei ihrer Mutter in F. , bis sie eigenen Angaben zufolge eine eigene Wohnung in E. in der Nähe der bisherigen Familienwohnung gefunden hat, damit die Kinder zwischen den beiden Wohnungen der Eltern hin und her wechseln könnten (Prot. S. 12 f.). Die Eltern betonen, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge weiterhin zum Wohle von
C. und D. wahrnehmen möchten und sagen, dass sie derzeit ihre
Konflikte besser zurückstellen können, weil sie getrennt leben, und sie bereit seien, sich gegenseitig in Kinderbelangen zu Unterstützen (Prot. 28 f., S. 37). Sie geben übereinstimmend an, dass sie als Eltern inzwischen recht gut zusammen funktionieren und sie zu viert zusammen die Herbstferien in Italien verbringen konnten (Prot. S. 9 f., S. 28).
Die finanziellen Verhältnisse erlauben der Kleinfamilie ein rechtes Leben, aber auch für sich selbst sind sie (derzeit) finanziell abgesichert: Die Beschwerdeführerin verdient monatlich für ein 80% Arbeitspensum netto Fr. 3'380.-x 13 (Prot. S. 21). Der Beschwerdeführer erzielt mit einer 100 % Anstellung als Buchhalter einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 8'000.-x 13, zuzüglich Familienzulagen (Prot. S. 26). Der Beschwerdeführer ist angestellt in einer Unternehmung, die massgeblich seinem Vater und zu einem kleinen Anteil ihm, dem Beschwerdeführer, Gehört; der Beschwerdeführer ist für die Unternehmung kollektiv zeichnungsberechtigt (Prot. S. 26, S. 36).
Die Eltern der Beschwerdeführer, konkret die Mutter der Beschwerdeführerin und die Eltern des Beschwerdeführers, übernehmen massgeblich die Betreuung ihrer beiden Enkel während der Arbeitszeiten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführerin arbeitet jeweils von Mittwoch bis Samstag (Prot. S. 21). An den Samstagen, an welchen die Beschwerdeführerin für die Kinder verantwortlich ist, betreut die Mutter der Beschwerdeführerin, also die Grossmutter mötterlicherseits, die Buben, und übergibt am Abend die Kinder der Beschwerdeführerin. Die Eltern des Beschwerdeführers, also die Grosseltern väterlicherseits, betreuen die Buben je einen Tag unter der Woche (am Mittwoch und am Donnerstag). Am Freitag sind C. und D. in der Kita (act. 2 S. 2 f., Prot. S. 14 ff.). Angaben der Beschwerdeführerin zufolge hat sich der Betreuungsplan eingespielt (Prot. S. 17), und die übergabe der Kinder funktioniere zwischen den Beschwerdeführern mittlerweile ohne Unterstätzung von Dritten (Prot. S. 18). Der Beschwerdeführer wi- derspricht dieser Darstellung nicht.
Die junge Beschwerdeführerin hatte schnell hintereinander innerhalb von rund 16 Monaten C. und D. zur Welt gebracht. möglicherweise steht die von der Beschwerdeführerin erlittene Schilddrüsenkrankheit Hashimoto mit
den schnell aufeinander folgenden beiden Schwangerschaften in Zusammenhang (Prot. S. 6 f., S. 22). Jedenfalls hatte die Beschwerdeführerin nach der Geburt der beiden Buben innert kurzer Zeit viel zu bewältigen. Der Beschwerdeführer macht zum Teil die schwierige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Unsicherheiten für die Eskalationen verantwortlich (Prot.
S. 38).
Das Verhältnis der Eltern zueinander und die Einstellung der Eltern in ihrer Verantwortung für ihre beiden Buben haben sich im Verlauf des Prozesses durch die Instanzen offenbar geändert. Die Beschwerdeführer möchten immer wieder auftretende Spannungen vermeiden, indem sie sich zur Zeit im Alltag aus dem Weg gehen und versuchen, ein vom anderen Elternteil unabhängiges Leben zu führen (Prot. S. 18). Es ist den Eltern klar, dass sie zur Beilegung von Auseinan- dersetzungen nicht die Polizei involvieren können (Prot. S. 25). Es ist zu hoffen, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Haft von zwei Tagen in Zusammenhang mit dem Gewaltvorfall vom 21. März 2023 trotz bestandenem Kontakt- und Rayonverbot den Beschwerdeführern nachhaltig die Auswirkungen ihres Verhaltens vor Augen gefährt hat (Prot. S. 40). Es ist ihnen klar, dass bei weiter stattfinden- den regelmässigen polizeilichen Einsätzen wegen häuslicher Gewalt sich unter Umständen irgendwann einmal die Frage der Fremdplatzierung der Kinder stellt (Prot. S. 25). Die Beschwerdeführerin Möchte inzwischen, dass die Kinder bei ei- nem Kinderpsychologen die sie verängstigenden GewaltVorfälle zwischen den Eltern verarbeiten können (Prot. S. 20, S. 23 f.). Die Eltern selbst haben inzwischen einen Platz für die Veranstaltung G. erhalten und besuchen den Kurs seit Ende Oktober 2023 (Prot. S. 19).
Es ist dem Bezirksrat zuzustimmen, dass die von den Beschwerdeführern dargestellte (positive) Entwicklung weitgehend nicht belegt wurde, dies im Gegensatz zu den mehreren seit Anfang 2022 dokumentierten GewaltvorFällen (act. 11 S. 14). Neu bei der Kammer reichen die Beschwerdeführer einen Betreuungsvertrag zwischen der Gemeinde E. und ihnen vom 29. Juni 2023 ein
(act. 3/1, der allerdings von den Beschwerdeführern nicht unterschrieben ist). Gemäss diesem Vertrag sollen C. und D. ab 1. Juli 2023 jeweils am
Freitag ausserhäuslich betreut werden. Die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigt schriftlich deren Darstellung, dass die Tochter zur Zeit bei ihr wohnt (act. 3/3). Die Grosseltern väterlicherseits bestätigen schriftlich die Betreuung ihrer Enkel je am Mittwoch und Donnerstag (act. 3/4). Sodann ist der Besuch der Veranstaltung G. (Geschäftsstelle H. im Kanton Zürich) inzwischen glaubhaft gemacht worden (act. 3/5). Aufgrund der eigenen, inzwischen teilweise untermauerten Darstellung, die zusätzlich unterstätzt wird durch die Mitteilung der KESB vom
13. November 2023, wonach seit März 2023 keine Vorfälle in der Familie A.
& B. mehr aktenkundig gemacht worden sind (act. 20), darf davon ausgegangen werden, dass in den letzten sieben Monaten eine anhaltende Beruhigung auf der elterlichen (Kommunikations-)Ebene stattgefunden hat. Trotz dieser positiven Entwicklung bleiben gewichtige und Konfliktpotential bergende Punkte offen, wie beispielsweise die Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung bezogen hat und möglicherweise in reduzierterem Umfang erwerbstätig sein wird. Dass die Beschwerdeführerin ihre Post nicht an den Ort ihrer vorübergehenden Bleibe bei ihrer Mutter umleiten lassen will, sondern die (ehemalige) Familienwohnung weiterhin explizit als Adresse angibt (Prot. S. 12), lässt Fragen offen bezüglich der Ernsthaftigkeit der (angeblich) definitiven Trennung als Paar. Die Beschwerdeführer haben die zuvor im Verfahren möglicherweise die Erziehungsfühigkeit tangierenden Vorwürfe anlässlich der Anhürung vom 25. September 2023 als letztlich nicht so bedeutende Angelegenheiten abzuschwächen versucht. Gemäss Beschwerdeführerin wirke sich ihre Autoimmunkrankheit Hashimoto überhaupt nicht mehr aus, seitdem sie wisse, an was sie leide (Prot. S. 6). Und der Beschwerdeführer versucht, aller- dings wenig glaubhaft, seinen regelmässigen Marihuana-Konsum zu relativieren (Prot. S. 30 ff.); immerhin stellte die Kantonspolizei am 5. März 2023 beim Beschwerdeführer mehr als 10 Gramm Marihuana sicher (KESB-act. 55 S. 5 des Polizeirapports). Der andere Elternteil widersprach den jeweiligen (beschönigenden) Darstellungen nicht.
Die Ausführungen zeigen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Eltern (und einem Tag Kita pro Woche) über ein soziales Netz verfügen und deren Unterstätzung zum Wohle der Kinder in Anspruch nehmen, was im Hinblick auf die ausserhäusliche Betreuung von C. und D. als genügend bezeichnet werden muss. Die Kindesschutzmassnahmen haben sich, wie unter Erwägung II./1. ausgefährt, am Grundsatz der Subsidiarität zu orientieren. Die KESB soll nur dann intervenieren, wenn die Unterstätzung der Kleinfamilie durch die Familie, andere nahestehenden Personen durch private öffentliche Dienste nicht ge- nügt. Die Beschwerde ist bezüglich der durch die KESB angeordneten ausserhäuslichen Drittbetreuung gutzuheissen (KESB-act. 54 = BR-act. 2 S. 8 Dispositivziffern 6 und 7, BR-act 11 S. 17 f. Dispositivziffer I.). Autoritativ ist keine ausserhäusliche Betreuung der Kinder anzuordnen.
Angesichts der Schwere der mehrfachen Vorfälle von häuslicher Gewalt, auch in Anwesenheit der Kinder, und der noch nicht verfestigten neuen Perspektiven der Beschwerdeführer auf ihren (Eltern-)Alltag, ist mit den Vorinstanzen für C. und D. eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, weshalb die Beschwerde gegen die Errichtung einer Beistandschaft abzuweisen ist. Der Beistand soll aber nicht mit einer Intensivabklärung beauftragt werden (KESB-act. 54 = BR-act. 2 S. 8 Dispositivziffern 4 und 5.). Ziel einer In-
tensivabklärung ist Klarheit über ein Familiengefüge zu gewinnen und zu eruieren, welche VerÄnderungen vor allem zum Wohle der Kinder anzustreben sind. Die Beschwerdeführer haben anlässlich der Anhürung glaubhaft ihre Probleme und ihre Einsicht in die Notwendigkeit von VerÄnderungen dargelegt (Prot. S. 25,
S. 42 ff.). Nun steht weiterhin und anhaltend die Umsetzung der gewonnenen Einsicht an. Der Beistand I. , kjz Uster, soll die Beschwerdeführer in ihrem Handeln gemäss deren gewonnenen Einsicht und nach Massgabe der von der KESB dem Beistand übertragenen Aufgaben Unterstützen (KESB-act. 54 = BRact. 2 S. 7 Dispositivziffer 3 Buchstaben a.-h.).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, indem auf die angefochtene Kindesschutzmassnahme der Anordnung einer Intensivabklärung und der autoritativen Anordnung einer Betreuung von
C. und D. in einer Kindertagesstätte an drei Tagen pro Woche verzichtet wird, es aber bei der vorsorglichen Errichtung einer Beistandschaft für C. und D. gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bleibt. Die Beistandschaft ist vorsorglich anzuordnen, das heisst das Verfahren auf Anordnung einer Beistandschaft ist bei der KESB nicht abgeschlossen. Es wird sich nach Abschluss des Verfahrens, konkret (auch) nach Rückmeldungen des Beistandes, zeigen, ob und, falls ja, welche Art von Schutz und Unterstätzung die Kinder und die Eltern (noch) brauchen.
Es ist für das Obergerichtliche Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss eine (reduzierte) Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. ?? 5 Abs. 1, 8 und 12 Abs. 1 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist auf insgesamt Fr. 1'000.-festzusetzen. Da die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen etwa zur Hälfte obsiegen bzw. entsprechend unterliegen, ist ihnen eine um die Hälfte reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 500.-aufzuerlegen. Dieser Betrag ist ihnen je zur Hälfte (je Fr. 250.--) aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag von Fr. 500.--.
Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt. Es würde ohnehin keine gesetzliche Grundlage bestehen, um den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die KESB auferlegte in ihrem Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 1'600.-
je zur Hälfte beiden Eltern; der der Beschwerdeführerin auferlegte Anteil wurde zufolge Gewährter unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen (KESB-act. 54 = BR-act. S. 8 Dispositiv-Ziffer 9). Der Bezirksrat auferlegte in seinem Entscheid vom 6. Juli 2023 die Kosten für sein Verfahren im Betrag von insgesamt Fr. 1'000.-im Umfang der reduzierten Höhe von Fr. 800.-- den Beschwerdeführern je zur Hälfte. Der Restbetrag von Fr. 200.-wurde definitiv auf die Staatskasse genommen (act. 11 S. 18 Dispositivziffer III.). Heute obsiegen die Eltern in der Frage der Anordnung der ausserhäuslichen Betreuung der beiden Kinder und der Anordnung einer Intensivabklärung, weshalb ihnen aus diesem Grund auch für die Verfahren vor der KESB und dem Bezirksrat grundsätzlich reduzierte Kosten auferlegt werden sollen (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann in den in Art. 107 ZPO erwähnten Fällen, darunter in familienrechtlichen Verfahren, aber von den Verteilgrundsätzen abweichen. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten- und Entschädigungsfolgen der KESB und des Bezirksrates zu bestätigen. Die Parteien haben den Grund für die Intervention der KESB gesetzt (vgl. Prot. S. 16 f., S. 27), und erst heute kann teilweise im Sinne der Beschwer- deführer entschieden werden, dies aufgrund der notwendigerweise zu erproben- den Gestaltung des Zusammenwirkens während des letzten halben Jahres, deren Regelung den Behörden und dem Gericht Aufwand verursacht hat.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern I. und II. des Urteils des Bezirksrats vom 6. Juli 2023 (VO.2023/12/3.02.02) und Dispositivziffern 4.-7. des Entscheides der Kindes- und ErwachsenenschutzBehörde Uster vom 30. März 2023 (Entscheid Nr. 2023-395/V5.02.00) aufgehoben. Es wird auf die Anordnung einer Intensivabklärung und die vorsorgliche Anordnung von Besuchen von C. und D. in einer Kin- dertagesstätte an drei Tagen pro Woche verzichtet.
In teilweiser Abweisung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1.-3. des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom
30. März 2023 (Entscheid Nr. 2023-395/V5.02.00) bestätigt. Es wird für
C. , geboren tt.mm.2019, und D. , geboren tt.mm.2020, als vorsorgliche Massnahme eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
Als Beistand wird I. , kjz Uster, ernannt. Der Beistand erhält die in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides der Kindes- und Erwachse- nenschutzBehörde vom 30. März 2023 (Entscheid Nr. 2023-395/V5.02.00) erteilten AuftRüge.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid des Bezirksrates vom 6. Juli 2023 bestätigt.
Die Entscheidgebühr wird insgesamt auf Fr. 1'000.-festgesetzt und in der reduzierten Höhe von Fr. 500.-- den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufer-
legt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Im Umfang von Fr. 500.-wird die Entscheidgebühr definitiv auf die Staatskasse genommen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 9 des Entscheides der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 30. März 2023 (Entscheid Nr. 2023-395/V5.02.00) und die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffern III. und IV. des Entscheides des Bezirksrates Uster vom 6. Juli 2023 (VO.2023/12/3.02.02) werden bestätigt.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzBehörde Uster für sich und zuhanden des Beistandes, I. , kjz Uster, sowie an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am:
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