Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ210083 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 02.12.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Verfahren; Unentgeltliche; Rechtspflege; Rechtsverzögerung; Kinder; Eingabe; Deführers; Beschwerdeführers; Gesuch; Vorinstanz; Eingaben; Verfahrens; Rechtsanwältin; Beistandschaft; Interesse; Beistandswechsel; Seiner; Rechtsverweigerung; Antrag; Stellte; Bezirksrat; Betreffend; Gestellt; Unterlagen; Innert |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 308 ZGB ; Art. 314 ZGB ; Art. 445 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 III 385; 130 I 312; 135 I 265; 138 III 374; 141 III 569; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 2. Dezember 2021
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
Erwägungen:
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
A. ist der Vater von B. , geb. tt.mm.2014, und C. ,
geb. tt.mm.2017. Die Kinder stehen unter seiner alleinigen elterlichen Sorge. Über die beiden Mütter der Kinder, D. und E. , ist nichts Näheres bekannt. Nach verschiedenen Hinweisen auf eine mögliche Gefährdung der Kinder eröffne- te die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) ein Kindesschutzverfahren (KESB act. 1). Mit Entscheid vom 12. Januar 2021 ordne- te die KESB eine Intensivabklärung und eine familienergänzende Betreuung bei- der Kinder an. Zudem errichtete sie für beide Kinder für die Dauer des Abklä- rungsverfahrens vorsorglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte F. zur Beiständin (KESB act. 50). Im KOFA-Abklärungsbericht vom 17. Februar 2021 kamen die Abklärenden zum Schluss, dass die Kinder massiv gefährdet seien und eine baldmögliche Fremdplatzierung in einem Kin- derheim anzustreben sei (KESB act. 83 S. 9). Darauf ernannte die KESB am 18. Februar 2021 G. für das Verfahren um Prüfung von Kindesschutzmass- nahmen als Vertretungsbeiständin der Kinder nach Art. 314abis ZGB (KESB act. 78). Gleichentags entzog die KESB dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B. und C. superprovisorisch und platzierte die beiden Kinder in der Krisenwohngruppe H. , wobei sie dem Vater Weisungen erteilte, die Auf- träge an die Beiständin ergänzte und die Kantonspolizei Zürich für den Vollzug der Platzierung beizog. Zudem wurden für beide Kinder spezifische Abklärungen angeordnet (KESB act. 81). Nachdem der Vater am 22. Februar 2021 von der KESB angehört worden war (KESB act. 88), zeigte Rechtsanwältin Dr. X. mit Schreiben vom 23. Februar 2021 unter Beilage einer Vollmacht an, dass sie von ihm mit der Interessenvertretung beauftragt worden sei. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KESB act. 95-96). Mit Entscheid vom 3. März 2021 bestätigte die KESB den superprovisorischen Entscheid und ordnete die Anschlussplatzierung von B. und C. im Kinderhaus I. in Zü- rich an. A. wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und die ihm mit Entscheid vom 18. Februar 2021 erteilten Weisungen wurden bestätigt. Die Aufgaben der Beiständin wurden im Hinblick auf die Anschlussplatzierung im Kinder- haus I. und die begleiteten Besuchskontakte des Vaters ergänzt (KESB act. 121A). Mit Entscheid vom 24. März 2021 beauftragte die KESB Dr. med.
J. mit der Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungs- und Betreu- ungsfähigkeit und die psychische Befindlichkeit von A. unter gleichzeitiger Abklärung der Belastungsfaktoren und der aktuellen und zu erwartenden Bedürf- nisse von B. und C. (KESB act. 180). A. erhob am 8. März 2021 gegen den Entscheid der KESB vom 3. März 2021 beim Bezirksrat Uster Beschwerde (KESB act. 144). Die Stellungnahme der KESB dazu datiert vom
29. März 2021 (KESB act. 196). Mit Entscheid vom 9. April 2021 räumte die KESB A. die Möglichkeit ein, seine Kinder während ihrer ausserfamiliären Platzierung während zwei bis drei Stunden unter der Woche (sofern mit dem Schulbesuch von B. zu vereinbaren) und jeweils während zwei bis drei Stunden am Wochenende in Begleitung zu sehen, verbunden mit der Weisung, mit der Beiständin und den zuständigen Fachpersonen von K. AG und des Kinderhauses I. zusammenzuarbeiten (KESB act. 228).
Am 27. April 2021 reichte A. beim Bezirksrat eine Beschwerde über das Fehlverhalten der KESB Uster ein (BR act. 1). Der Bezirksrat nahm die Ein- gabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und wies sie nach durchge- führtem Verfahren mit Urteil vom 11. Oktober 2021 ab (BR act. 12 = act. 7).
Gegen das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) vom 11. Okto- ber 2021 erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1, sinngemäss):
Ich beantrage gegen die KESB Uster das Aufsichtsbeschwerdeverfah- ren einzuleiten. Ausserdem beantrage ich gegen die verantwortlichen Personen (u.a. Frischknecht) ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-12, zitiert als BR act.) und diejenigen der KESB (act. 9/1-446, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Prozessuales
Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der
Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und - soweit das EG KESR etwas nicht regelt - ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
Eingaben im Beschwerdeverfahren haben gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR in Verbindung mit Art. 130 ff. ZPO verschiedene Anforderungen zu erfüllen. Un- gebührliche Eingaben sind gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO innert einer ge- richtlichen Nachfrist zu verbessern. Ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO ist eine Eingabe, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichtes oder der Rechtspflege im Allgemeinen missachtet und den geschuldeten Anstand verletzt, wobei der ungebührliche Inhalt sich sowohl gegen das Gericht als auch gegen die Gegenpartei oder am Verfahren beteiligte Dritte richten kann (BK ZPO-F REI,
Art. 132 N 12). Ungebührlich handelt mithin, wer in seinen Eingaben gegen die allgemein bekannten Anstandsregeln verstösst. Dabei kann es sich bei bloss ge- ringfügigen Anstandsverletzungen wie einzelnen Kraftausdrücken namentlich in Eingaben von Laien, die in einer mitunter sogar verständlichen Erregung oder Er- bitterung verfasst worden sind, durchaus rechtfertigen, nicht jedes Wort oder je- den Satz auf die Goldwaage zu legen und eine Nachfrist zur Verbesserung nur dann anzusetzen, wenn derartige Wendungen in gehäuftem Masse verwendet werden. Bei Anwälten und Behörden ist ein strenger Massstab anzulegen, wobei
sachliche Kritik im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit zulässig ist (BSK ZPO- GSCHWEND, Art. 132 N 25).
Der Beschwerdeführer bezeichnet die Mitarbeiter der KESB als das rechtswidrige Pack der KESB bzw. als Drecks-KESB oder korruptes Pack und den Bezirksrat mit Euch Beamtenpack. Zudem wirft er der KESB Amtsmiss- brauch vor mit den Worten, sie habe ihm einfach wie im STASI Staat querulatori- sches Verhalten unterstellt. Damit enthält die Beschwerde zahlreiche herablas- sende Äusserungen, mit denen der Beschwerdeführer die Autorität der KESB und der Vorinstanz missachtet und die Würde von deren Mitarbeitern verletzt. Auch seine Bemerkung, sollten es mal mit adäquater Schulbildung probieren anstatt so einen scheiss rauszulassen, ist in höchstem Masse unanständig. Angesichts der Tragweite der für B. und C. angeordneten Kindesschutzmass- nahmen ist die psychische Belastung des Beschwerdeführers zwar verständlich. Trotz seiner emotionalen Ausnahmesituation und des bei einem Laien anzuwen- denden, nicht allzu strengen Massstabes gehen die zahlreichen despektierlichen Äusserungen über das in einem Gerichtsverfahren zu duldende Mass deutlich hinaus. Daher wäre dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zu Verbesserung seiner ungebührlichen Beschwerde anzusetzen. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann eine entsprechende Fristansetzung jedoch unterbleiben, da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächli- cher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Ent- scheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt un- richtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz ru- dimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwer- de führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht gilt die Untersuchungsmaxime, und es gibt im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde eine Rechtsverzöge- rung bzw. Rechtsverweigerung durch die KESB geltend. Als Rechtsfolge einer festgestellten Verfahrensverzögerung kommt, wenn das Verfahren in der Zwi- schenzeit abgeschlossen ist, eine entsprechende Feststellung im Dispositiv in Be- tracht (BGer. 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Die vom Beschwerdefüh- rer - ohne anwaltliche Unterstützung - gestellten Anträge sind als sinngemäss gestelltes Feststellungsbegehren zu verstehen. Sollte der Beschwerdeführer ent- gegen dieser Auslegung mit seiner Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid ein Disziplinarverfahren gegen die verantwortlichen Personen beantragen wollen, so wäre er darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des vor- instanzlichen Beschwerdeverfahrens war und demnach auch nicht neu im zweit- instanzlichen Beschwerdeverfahren zum Verfahrensgegenstand gemacht werden kann.
Nach der Rechtsprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinte- resse für eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde,
wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte oder verweigerte Entscheid ergangen ist (BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1; BGE 130 I 312
E. 5.3; 125 V 373 E. 1; BGer 9C_773/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3). Das
Bundesgericht behandelt indes eine Beschwerde auch bei fehlendem aktuellen Interesse, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretba- rer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1).
Ob der Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an einer Rechtsverzöge- rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde hat und ob die Beschwerdebe- gründung den vorstehenden Anforderungen gerecht wird, ist nachfolgend zu prü- fen.
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt fest, von einer Rechtsverzögerung sei auszugehen, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert ange- messener Frist erledige. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beistandswech- sel und auf Aufhebung der Beistandschaft könne den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 die Aufhebung der Beistand- schaft beantragt habe, kurz nachdem der Entscheid der KESB vom 12. Januar 2021 betreffend Errichtung einer vorsorglichen Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB rechtskräftig geworden sei. Die KESB habe mit Schreiben vom 11. Februar 2021 auf den Antrag des Beschwer-
deführers reagiert und auf die Rechtskraft des betreffenden Entscheids hingewie- sen. Am 14. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer erneut an die KESB gelangt. Er habe neben der Aufhebung der Beistandschaft auch einen Beistandswechsel beantragt. Darauf habe die KESB am 18. Februar 2021 die Aufträge an die Bei- ständin superprovisorisch erweitert. Gleichentags sei der Beschwerdeführer da- rauf hingewiesen worden, dass seine Anträge auf Beistandswechsel und Aufhe- bung der Beistandschaft in einem separaten Verfahren behandelt würden. Schliesslich sei mit Entscheid vom 3. März 2021 die vorerst superprovisorisch er- richtete Beistandschaft in eine vorsorgliche Massnahme überführt worden. Nach- dem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2021 um zeitnahe Bearbeitung seines Antrages auf Beistandswechsel ersucht habe, habe die KESB seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 25. März 2021 darauf hingewiesen, dass ein formgerechter und begründeter Antrag benötigt werde, sollte der Beschwerdefüh- rer weiterhin einen Beistandswechsel wünschen. Rechtsanwältin Dr. X. ha- be in der Folge keinen entsprechenden Antrag eingereicht. Schliesslich sei der Beschwerdeführer am 27. April 2021 wieder mit einer Beschwerde gegen die Bei- ständin und einem Antrag auf Beistandswechsel an die KESB gelangt. Die KESB habe diese Eingaben am 4. Mai 2021 an die Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers retourniert und mitgeteilt, die betreffenden Anträge würden als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich erachtet. Gleichzeitig seien der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin darauf hingewiesen worden, dass vertretene Parteien ihre Eingaben über ihre Rechtsvertretung tätigen müssten. Die vom Beschwerde- führer in der Folge weiterhin getätigten, eigenmächtigen Eingaben seien mit Ent- scheid vom 27. Mai 2021 als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich und mithin als unbeachtlich qualifiziert worden. Dabei sei der Beschwerdeführer darauf hin- gewiesen worden, dass es ihm frei stehe, seine Anliegen in rechtsgenügender Form über seine Rechtsvertreterin in den Prozess einzubringen. Angesichts die- ses Verfahrensverlaufs stellte die Vorinstanz fest, dass die KESB auf sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers zeitgerecht und rechtsgenügend reagiert habe, wenn auch nicht in seinem Sinne. Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beistandswechsel habe die KESB innert einer Woche reagiert. Als er am 14. Feb- ruar 2021 erneut einen Beistandswechsel und die Aufhebung der Beistandschaft beantragt habe, habe die KESB ebenfalls innert weniger Tage reagiert und ihm mit dem Entscheid vom 18. Februar 2021 bekannt gegeben, dass die betreffen- den Begehren in einem separaten Verfahren behandelt würden. Auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. März 2021 habe die KESB innert Kür- ze reagiert und ihm aufgezeigt, dass bei vertretenen Parteien die Korrespondenz über den jeweiligen Rechtsbeistand erfolgen müsse. Die zwei Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2021 seien am 4. Mai 2021 umgehend seiner Rechtsvertreterin retourniert worden mit dem Hinweis, dass die Eingaben als que- rulatorisch erachtet würden. Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 habe die KESB die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers ebenfalls als querulatorisch und
rechtsmissbräuchlich und somit unbeachtlich qualifiziert. Ob die erwähnten Ein- gaben zu Recht als querulatorisch qualifiziert worden seien, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, da der betreffende Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Da die KESB auf sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers innert Kürze und rechtsgenügend reagiert habe und seinen Anträgen darüber hinaus ein rechtskräftiger Entscheid gegenüber stehe, sei keine Rechtsverzögerung oder ei- ne Rechtsverweigerung ersichtlich. Die Beschwerde sei damit diesbezüglich ab- zuweisen (act. 7 E. 4.2).
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege führte die Vorinstanz aus, aufgrund der Akten sei der Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinge- wiesen worden. Am 24. Februar 2021 habe Rechtsanwältin Dr. X. die Man- datsübernahme angezeigt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Die KESB habe zu- nächst mehrere Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers nachfordern müssen. Dieser habe sich letztlich erst am 19. April 2021 vollständig über seine finanzielle Situation ausgewiesen. Am 20. Mai 2021 sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Dr. X. als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung könne nicht angehen, sei doch die Bearbeitungsdauer seines Antrages auf sein eigenes Versäumnis zurückzuführen. Da die KESB über die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege entschieden habe, habe der Beschwerdeführer (diesbezüglich) ohnehin kein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde. Somit sei nicht darauf einzutreten (act. 7 E. 4.3).
Beurteilung der Beschwerde
Auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit dem beantragten Beistandswechsel und der beantragten Aufhebung der Beistandschaft geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer nur am Rande ein. Er hält lediglich fest, auch gegen die Beistän- din sei nicht vorgegangen worden. Beschwerden über die Verweigerung zur Or-
ganisation eines anständigen Kontaktes seien wiederholt lapidar mit einem Ein- zeiler, Es besteht von seiten der KESB keine Einschränkung, Details sind mit der Beiständin zu besprechen, abgehandelt worden, was rechtswidrig sei (act. 2 S. 1 f.). Die vom Beschwerdeführer - losgelöst von der Begründung des angefochte- nen Entscheids - vertretene Rechtsauffassung fällt derart vage und unsubstanti- iert aus, dass er auch den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht nachkommt. Insbesondere geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, welche detailliert und unter Bezugnahme auf jede einzelne Eingabe des Beschwerdeführers feststellte, die KESB habe auf sei- ne Eingaben innert angemessener Frist reagiert. Deshalb ist auf die Beschwerde hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem beantragten Beistandswechsel und der beantragten Aufhebung der Beistandschaft gerügten Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nicht einzutreten.
Die KESB hat am 20. Mai 2021 über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Sie hiess sein Gesuch gut und be- stellte ihm in der Person von Rechtsanwältin Dr. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (KESB act. 281). Damit hat der Beschwerdeführer kein aktuel- les Interesse mehr an der Prüfung, ob der KESB in diesem Zusammenhang eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist (vgl. vorstehend E. 2.6.). Der Beschwerdefüh- rer geht in seiner Beschwerde auch in diesem Punkt nicht ansatzweise auf die Begründung der Vorinstanz ein und legt nicht dar, weshalb ihm dennoch ein schützenswertes Interesse an der Beschwerde zukommen soll. Auch eine Verlet- zung der EMRK behauptet der Beschwerdeführer nicht, auch nicht andeutungs- weise. Auf die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
Da sich die Vorinstanz dennoch inhaltlich detailliert zu der vom Beschwer- deführer im Zusammenhang mit dem Entscheid über die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege geltend gemachten Rechtsverzögerung geäussert hat, sei Folgendes festgehalten:
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche An-
spruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich
starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; BLICKENSTORFER , DIKE-Komm-ZP O, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49).
Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei folgende Kriterien: Bedeutung des Ver- fahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 269 E. 3.1, 312 E. 5.2). Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Ge- richtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a).
Die Vorinstanz verneinte wie erwähnt eine Rechtsverzögerung durch die KESB, da sich der Beschwerdeführer erst am 19. April 2021 vollständig über sei- ne finanzielle Situation ausgewiesen und die KESB bereits am 20. Mai 2021 über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden habe (act. 7 S. 10). Der Beschwerde- führer bringt diesbezüglich vor, die KESB habe behauptet, den Antrag Mitte Feb- ruar 2021 zu behandeln, dies sei bis am 23. März 2021 und damit vier Wochen später immer noch nicht passiert. Und er macht geltend, die KESB habe das Ver- fahren über die unentgeltliche Rechtspflege absichtlich über zwei Monate hinaus- gezogen (act. 2 S. 1).
Der Beschwerdeführer nimmt mit seiner Kritik nicht Bezug auf ein Schrei- ben der KESB oder eine konkrete Aktenstelle. Seine Darstellung, die KESB habe die Behandlung des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis Mitte Februar 2021 in Aussicht gestellt, lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Die KESB sandte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 per E-Mail eine Liste mit den für die unentgeltliche Rechtspflege benötigten Unterlagen zu (KESB
act. 89). Tags darauf, am 23. Februar 2021 beauftragte der Beschwerdeführer
Rechtsanwältin Dr. X. mit seiner Interessenvertretung (KESB act. 96). Die- se liess der KESB gleichentags eine Mandatsanzeige zukommen und stellte ein (unbegründetes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KESB act. 95). Mit Schreiben vom 17. März 2021 liess Rechtsanwältin Dr. X. der KESB Unter- lagen des Beschwerdeführers betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege zukommen (KESB act. 161 und 162/1-7). Am 25. März 2021 erkundigte sich Rechtsanwältin Dr. X. bei der KESB, wie es um das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege stehe, worauf ihr erklärt wurde, es würden noch Unter- lagen fehlen, eine schriftliche Aufforderung diesbezüglich folge (KESB act. 187). Während der Ferienabwesenheit von Rechtsanwältin Dr. X. vom 29. März 2021 bis zum 6. April 2021 (KESB act. 163) wurde sie von der KESB mit Schrei- ben vom 30. März 2021 aufgefordert, bis spätestens am 20. April 2021 die not- wendigen Belege betreffend die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers einzureichen und das summarisch begründete Gesuch zu er- gänzen (KESB act. 199). In der Folge reichte Rechtsanwältin Dr. X. mit Eingabe vom 16. April 2021 eine ergänzende Begründung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege und weitere Unterlagen ein, welche am 19. April 2021 bei der KESB eintrafen (KESB act. 234 und 235/8-11).
Der Beschwerdeführer machte seine sinngemässe Rechtsverzögerungsbe- schwerde bereits am 27. April 2021 beim Bezirksrat anhängig (BR act. 1) und damit gerade einmal acht Tage nach Einreichung der ergänzenden Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der KESB (KESB act. 234). Zu jenem Zeitpunkt lag mitnichten eine Rechtsverzögerung seitens der KESB vor. Auch darin, dass die KESB rund einen Monat nach Einreichung der ergänzenden Unterlagen, nämlich am 20. Mai 2021, über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschied, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Verfah- rensverzögerung auszumachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegenden Kindesschutzverfahren um ein äusserst komplexes Verfahren han- delt und parallel zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege eine umfas- sende Begutachtung aufzugleisen (KESB act. 123-134, 164-166, 169, 172, 176, 179, 216-217) und gleichzeitig ein regelmässiger Kontakt zwischen ihm und sei- nen Kinder unter Beizug einer externen Begleitung zu organisieren war (KESB
act. 167, 185, 188-189, 204-208, 210-212, 214-215). Das Verfahren gestaltete und gestaltet sich für die KESB insbesondere auch durch die Beteiligung zahlrei- cher Fachpersonen als sehr aufwändig. Auch aus den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (act. 3/1-14) lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ergibt sich daraus, dass seine Rechtsver- treterin ihn bereits mit E-Mails vom 15. März 2021 und 17. März 2021 aufgefordert hatte, auch Unterlagen zu seinen Einkünften beizubringen (act. 3/7, 3/9). Zudem geht aus ihrer E-Mail vom 13. April 2021 hervor, dass sie vom Beschwerdeführer noch Informationen zu verschiedenen Vergütungen und Gutschriften auf seinen beiden UBS-Konti benötigte (act. 3/6, 3/8).
Mit den vorstehenden Erwägungen ist klar gesagt, dass der KESB - selbst wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung hätte - keine Verfahrensverzögerungen vorgeworfen werden könnte. Damit ist eigentlich auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, es seien zum Nachteil und in Misshandlung seiner Kinder absichtlich Entscheide verschleppt worden (act. 2 S. 2), widerlegt. Dennoch ist an dieser Stelle in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass dieser schwerwiegende Vorwurf des Beschwerde- führers in den Akten keinerlei Stütze findet. Vielmehr zeigt sich aufgrund der Ak- ten, dass sich alle Beteiligten um eine enge Zusammenarbeit mit dem Beschwer- deführer und um Transparenz ihm gegenüber bemühten und bemühen. Insbe- sondere wurden - trotz bzw. gerade wegen seines unkooperativen Verhaltens - überdurchschnittlich intensive (auch kostenintensive) Bemühungen unternommen, um dem Bedürfnis des Beschwerdeführers, seine Kinder möglichst häufig zu se- hen, gerecht zu werden (KESB act. 167, 185, 188-189, 204-208, 210-212, 214-
215).
Schliesslich erweist sich aufgrund des vorstehend chronologisch dargeleg- ten Verfahrensverlaufs auch die Kritik des Beschwerdeführers, er habe in der Zeit bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, über keine Rechtsvertre- tung verfügt (act. 2 S. 2), als völlig unbegründet. Abgesehen von den vorstehend erwähnten Eingaben im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 4.3.3.) nahm Rechtsanwältin Dr. X. - namens und im
Interesse des Beschwerdeführers - am 2. März 2021 zum superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung der Kinder Stellung (KESB act. 111). Am 4. März 2021 wurde ihr der Entscheid der KESB zugestellt, mit dem der superprovisorische Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die superprovisorische Platzierung der Kinder bestätigt wurde (KESB
act. 121B/7). Am 10. März 2021 setzte ihr die KESB eine Frist an, um namens des Beschwerdeführers zum Gutachtensauftrag und den Gutachtensfragen Stel- lung zu nehmen (KESB act. 133). Die Stellungnahme dazu datiert vom 18. März 2021 (KESB act. 164). Am 26. März 2021 nahm Rechtsanwältin Dr. X. den Entscheid der KESB vom 24. März 2021 betreffend Erteilung des Gutachtensauf- trages an Dr. med. J. entgegen (KESB act. 181/4). Gleichentags wurde sie aufgefordert, bis am 9. April 2021 zum Antrag der Beiständin betreffend extern begleitete Besuche durch K. AG Stellung zu nehmen (KESB act. 188). Folglich hatte Rechtsanwältin Dr. X. am 27. April 2021, als der Beschwer- deführer bei der Vorinstanz eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, be- reits zwei Stellungnahmen in dessen Interesse an die KESB verfasst.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ge- stellten Anträge auf einen Beistandswechsel und auf Aufhebung der Beistand- schaft mangels einer hinreichender Beschwerdebegründung nicht einzutreten ist. Auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Interesse, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 300.- festzusetzen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), erübrigen sich Aus- führungen hierzu.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Uster sowie - unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten - an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am:
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