Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ200045 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 10.09.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eingabe vom 30. Juni 2020 |
Schlagwörter : | Beschwerde; Bezirk; Beschwerdeführerin; Hinwil; Bezirksrat; Eingabe; Erwachsenenschutzbehörde; Recht; Entscheid; Beiständin; Kindes; Fortan; Bundesgericht; Beschluss; Kanton; Oberrichter; Kammer; Erhebung; Verfahrenskosten; Kantons; Rechtsmittelfrist; Akten; Beigezogen; Verwaltung; Erfolgte; Obergericht; Zivilkammer; Houweling-Wili |
Rechtsnorm: | Art. 394a ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 419 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 10. September 2020
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend Eingabe vom 30. Juni 2020
Erwägungen:
Für A. (fortan Beschwerdeführerin) bestand seit 2005 eine Beistand- schaft nach Art. 394a ZGB, die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Hinwil (fortan KESB) in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB mit Verwaltung des gesam- ten Einkommens und Vermögens umgewandelt wurde (KESB act. 136).
Am 2. Juli 2020 ging eine nicht unterzeichnete, maschinengeschriebene Ein- gabe mit dem Absender der Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Hinwil (fortan Bezirksrat) ein (BR act. 1). Adressiert war das Schreiben wie folgt:
Kindes und Erwachsenenschutzbehörde Kiz
Berufsbeistandschaften des Bezirk BB
Verwaltungsrekurskommission Bezirk Hinwil
8340 Hinwil
Gerichtshausstrasse 12
Das kurze Schreiben mit der Überschrift Eingabe und ohne Anrede schloss mit der Frage: Soll ich nun einen Antrag auf eine andere Beiständin beantragen? Beigelegt war unter anderem die Kopie einer Einladung vom 23. Juni 2020 zu ei- nem Gespräch mit der Beiständin auf den 9. Juli 2020 (BR act. 3/3).
Nachdem sich der Bezirksrat mit einer telefonischen Erkundigung bei der KESB davon überzeugt hatte, dass der letzte Entscheid der KESB in Sachen der Beschwerdeführerin im Oktober 2018 getroffen worden war (BR act. 4; es handelt sich um die am 2. Oktober 2018 erfolgte Genehmigung des Rechenschaftsbe- richts der Beiständin per 31. Mai 2018; vgl. KESB act. 207), trat er mit Beschluss vom 8. Juli 2020 auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht ein mit der Be- gründung, dass es an einem Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde fehle, und leitete ihre Eingabe der KESB weiter zur Prüfung, ob sie als Beschwerde gegen die Beiständin im Sinne von Art. 419 ZGB zu behandeln sei. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet (act. 7/1).
Der Beschluss des Bezirksrats vom 8. Juli 2020 wurde der Beschwerdefüh- rerin am 16. Juli 2020 zugestellt (act. 7/2). Mit einem nicht unterzeichneten, am
8. August 2020 datierten und am 10. August 2020 von der Post gestempelten Schreiben wandte sich die Beschwerdeführerin daraufhin an die Kammer (act. 2). Mit Schreiben vom 14. August 2020 wurden die Vorakten beigezogen (act. 4). Mit Datum vom 26. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres, eben- falls nicht unterzeichnetes Schreiben mit mehreren Beilagen nach (act. 10, 11 und 12/1 und 2).
Der Beschwerdeweg nach Art. 450 ZGB, der im Kanton Zürich über den Be- zirksrat zur Kammer führt (§ 63 f. EG KESR), setzt einen Entscheid der Erwach- senenschutzbehörde voraus. Wie die beigezogenen Akten der KESB bestätigen (KESB act. 1-213) liegt ein neuer Entscheid der KESB, gegen den die Rechtsmit- telfrist nicht schon lange abgelaufen wäre, nicht vor. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung i.S. von Art. 450a Abs. 2 ZGB durch die KESB ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Demnach ist der Bezirksrat auf die Eingabe der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Ihre (innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte und damit rechtzeitige) Beschwerde an die Kammer ist somit abzuweisen. Damit erübrigt es sich, der Beschwerdeführerin in geeigne- ter Art und Weise (im Rahmen einer Anhörung) Gelegenheit zur nachträglichen Unterzeichnung ihrer Eingabe und zur Klärung ihrer Vorbringen zu geben.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist unter diesen Umständen zu ver- zichten.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten fallen ausser Ansatz.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Hinwil sowie - unter Rücksendung der einge- reichten Akten - an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
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