Zusammenfassung des Urteils PQ200029: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem langwierigen Besuchsrechtsstreit entschieden, dass der Vater, B., berechtigt ist, seine Tochter A. regelmässig zu besuchen. Die Mutter, C., hatte das Besuchsrecht des Vaters immer wieder behindert. Nach eingehender Prüfung der Situation und der Haltung des Kindes A. hat das Gericht entschieden, dass das Besuchsrecht des Vaters reduziert und unter Begleitung einer Fachperson stattfinden soll. Eine Therapie für A. wurde angeordnet, um ihre emotionale Entwicklung zu unterstützen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Eltern je zur Hälfte auferlegt, und der Kindsvertreter wurde angemessen entschädigt. Der Richter des Obergerichts, PD Dr. S. Zogg, hat das Urteil am 1. Oktober 2020 gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ200029 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 01.10.2020 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_941/2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Besuchsregelung |
Schlagwörter : | Besuch; Besuchs; Vater; Besuchsrecht; Kindes; Eltern; Mutter; Besuche; Kontakt; Besuchsrechts; Beiständin; Entscheid; Bezirksrat; Urteil; Vaters; Obergericht; Umsetzung; Übergabe; Kammer; Wille; Verfahren; Fachperson; Parteien; Ziffer; Obergerichts; Kindsvertreter; önlichen |
Rechtsnorm: | Art. 273 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 298d ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 313 ZGB ;Art. 389 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 III 404; 127 III 295; 130 III 585; 131 III 209; 138 III 374; 141 III 328; 141 III 569; 142 III 413; |
Kommentar: | Hans, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung , Jugendstrafprozessordnung, Art. 426 StPO, 2011 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg
Urteil vom 1. Oktober 2020
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegner betreffend Besuchsregelung
Erwägungen:
A. , geboren am tt.mm.2010, ist die Tochter von B. (Beschwer-
degegner 1, nachfolgend Vater) und C.
(Beschwerdegegnerin 2, nachfol-
gend Mutter). Neun Monate nach der Geburt von A. trennten sich die damals verheirateten Eltern.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 stellte das Kantonsgericht Schaff-
hausen im Rahmen von Eheschutzmassnahmen A.
unter die Obhut der
Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Dieser wurde berechtigt erklärt, A. jeweils am ersten und dritten Donnerstagnachmittag und am zweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Detailregelung wurde den Eltern überlassen (KESB act. 1).
Das Verhältnis der Eltern blieb auch nach der Trennung tief zerstritten. Nachdem die Mutter den Verdacht von Vermögensdelikten durch den Vater und
die Befürchtung sexueller Handlungen an A.
geäussert hatte, wurde das
Besuchsrecht des Vaters im Frühling 2011 erstmals (superprovisorisch) sistiert (KESB act. 1). Die sexuellen Vorwürfe liessen sich in der Folge nicht erhärten. Am
31. Mai 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde D. /ZH für A. eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Unterstützung des Besuchsrechts (KESB act. 14).
Mit Urteil vom tt.mm.2014 wurde die Ehe der Eltern geschieden, A. wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut der Mutter gelassen. Das Gericht genehmigte die gemeinsame Betreuungsregelung der Eltern, welche einen kontinuierlichen Ausbau der Besuchszeiten von anfänglich wenigen Stunden an Samstagen auf ein Wochenendbesuchsrecht alle 14 Tage sowie an Feiertagen und ab dem 1. Januar 2015 ein vierwöchiges Ferienrecht vorsah (KESB act. 111/1).
Die anhaltenden Streitereien der Eltern wirkten sich belastend auf das Besuchsrecht des Vaters aus. Wegen Problemen bei der Umsetzung strengte dieser
verschiedene Verfahren zur Durchsetzung und Neuregelung des Kontaktrechts an. Die Mutter bemühte sich derweil um Aufhebung desselben. Der Besuchsrechtsstreit wurde durch diverse Instanzen geführt. Bezüglich der bisherigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts und der diversen Verfahren kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in den Urteilen des Obergerichts vom 8. Juni 2017 (KESB act. 236 S. 2 ff.) und vom 9. Februar 2018 (KESB act. 270 S. 2-21) verwiesen werden.
Mit Urteil vom 9. Februar 2018 entschied die Kammer über den Elternstreit und erklärte den Vater für berechtigt, A. wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen (act. 270 Dispositiv-Ziffer 3):
für die Dauer von sechs Monaten ab Eröffnung dieses Urteils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 16.00; die ersten drei Besuche haben in einem Begleiteten Besuchstreff (BBT) im Kanton Zürich stattzufinden, die nachfolgenden in Begleitung einer Fachperson.
Die Kosten der Begleitung bzw. der Besuche in einem Begleiteten Besuchstreff trägt C. .
Nach Ablauf der sechs Monate auf seine Kosten gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Juli 2014
an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Den konkreten Zeitpunkt legen die Parteien einvernehmlich fest; im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand/die Beiständin;
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag;
während vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Parteien sprechen sich betreffend die Ausübung der Ferienbetreuung des Beklagten mindestens drei Monate im Voraus ab. Im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand I die Beiständin.
Kann B. aus Gründen, die bei C. bei A. liegen, seine Besuchskontakte nicht wahrnehmen, so sind diese innerhalb der nächsten drei Monate nachzuholen. Im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand / die Beiständin.
Weitergehende abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung der Wünsche der Tochter bleiben vorbehalten.
Die Übergaben für die Besuche gemäss vorstehender Dispositivziffer 3.2 sind einstweilen durch eine Fachperson zu begleiten in einem Begleiteten Besuchstreff (BBT) im Kanton Zürich durchzuführen. Die Parteien tragen die Kosten dieser Übergaben je zur Hälfte .
Weiter wies die Kammer die Mutter an, die Besuchskontakte einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein ungestörtes Besuchsrecht beeinträchtigt verhindert, ansonsten ihr eine Bestrafung nach Art. 292 StGB drohe. Auch wurde den Eltern die Weisung erteilt, sich für mindestens sechs Sitzungen in Mediation zu begeben. Die Beiständin wurde beauftragt, bei Missachtungen der Weisungen der KESB unverzüglich Bericht zu erstatten (KESB act. 270 Dispositiv-Ziffern 4 - 6).
Im Zwischenbericht für die Zeit von März 2018 bis Dezember 2018 wies die Beiständin die mittlerweile zuständige KESB Bülach Nord (nachfolgend KESB) auf erneute Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts aufgrund der
Verweigerungshaltung von A.
hin und beantragte eine Reduktion des im
Entscheid des Obergerichts angeordneten Besuchsrechts (KESB act. 311). Im dadurch angestossenen Abänderungsverfahren ernannte die KESB Rechtsanwalt
lic. iur. X.
zum Kindsvertreter im Sinne von Art. 314abis ZGB (KESB
act. 350). Dieser beantragte nach zwei persönlichen Gesprächen mit A. der KESB mit Eingabe vom 1. Juli 2019, es sei auf eine Besuchsund Kontaktregelung gänzlich zu verzichten und es sei die Beiständin zu beauftragen, zweimal jährlich Gespräche mit A. zum Thema Besuche und Kontakte mit dem Vater durchzuführen und dokumentieren zu lassen (KESB act. 374). Diesem Antrag schloss sich die Mutter an (KESB act. 377), während der Vater eine Abänderung
des Besuchsrechts ablehnte und die Umsetzung desselben gemäss Obergerichtsurteil wünschte (KESB act. 378). Die Beiständin empfahl in ihrem Rechenschaftsbericht, ein den Bedürfnissen des Kindes angepasstes Besuchsrecht, beispielsweise im BBT zwei unbegleitete Besuche beim Vater pro Monat von
10.00 bis 20.00 Uhr, vorzusehen (KESB act. 393). In der Folge bestätigte die KESB nach Anhörung von A. sowie der Eltern mit Entscheid vom 21. Januar 2020 im Wesentlichen das vom Obergericht festgelegte Besuchsrecht und erklärte den Vater zu folgenden Besuchen berechtigt (KESB act. 406 = BR act. 1):
für die Dauer von sechs Monaten ab rechtskräftigem Entscheid am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 bis 20.00 Uhr. Die Übergaben für die Besuche sind durch eine Fachperson zu begleiten in einem Begleiteten Besuchstreff durchzuführen. Die ersten drei Besuche haben in konstanter Begleitung einer Fachperson stattzufinden;
nach Ablauf der sechs Monate gemäss Dispositivziffern 3.2 und 3.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2018
( .).
Zudem entschied die KESB, dass die Kosten für die Besuchsund Übergabebegleitungen im Rahmen der Unterhaltspflicht von den Eltern zu tragen seien (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter ordnete sie für A. eine Therapie bei einer eidgenössisch anerkannten Fachperson im Bereich Kinderund Jugendpsychotherapie (Dispostitiv-Ziffer 5) sowie die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an (BR act. 1 Dispositiv-Ziffern 6 und 7).
Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvertreter namens von A. Beschwerde beim Bezirksrat Bülach und beantragte, es sei auf eine Besuchsund Kontaktregelung zu verzichten, dafür zwei Gespräche der Beiständin mit A. zum Thema Besuche und Kontakte mit dem Vater durchzuführen und zu dokumentieren. Im Übrigen verlangte er, die Kostenregelung für die Besuchsbegleitung aufzuheben und die Aufgaben der Beiständin entsprechend zu reduzieren (BR act. 2). Der Bezirksrat holte bei der KESB eine Stellungnahme sowie bei den Eltern Beschwerdeantworten ein (BR act. 4) und stellte die Eingaben den jeweiligen Parteien zur Wahrnehmung ihres Replikrechts zu (BR act. 9). Von einer per-
sönlichen Anhörung von A. sah er ab. Sowohl der Vater (BR act. 5 und 10) als auch die KESB (BR act. 7 und 16) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die Mutter reagierte nicht. Schliesslich wies der Bezirksrat mit Urteil vom
29. April 2020 die Beschwerde von A. ab und auferlegte dem Kind die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten seiner Kindsvertretung, ordnete jedoch an, die Verfahrenskosten seien von der Mutter zu beziehen (BR act. 18 = act. 3)
9. A.
beschwerte sich mit Eingabe vom 2. Juni 2020 bei der Kammer
über das Urteil des Bezirksrats und lässt folgende Anträge stellen (act. 2):
1 Ziffer I. (Abweisung der Beschwerde) und II. (Kostenfestsetzung und -auflage sowie Liquidation) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben;
Der Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom
Januar 2020 sei wie folgt abzuändern:
Die Ziffern 3 (Besuchsrechtsregelung), 4 (Kostenauferlegung), 6c, 6d, 6e, 6g (Aufgaben der Beiständin betreffend Besuchsrecht), 7b, 7d (Aufgaben der Beiständin betreffend konkrete Umsetzung des Besuchsrechts) sowie 8 (Abweisung der Anträge des Kindsvertreters) seien aufzuheben;
Der Beschluss sei wie folgt zu ergänzen:
es sei auf eine Besuchsund Kontaktregelung gänzlich zu verzichten;
es sei die Beiständin zu beauftragen, zweimal jährlich Gespräche mit der Beschwerdeführerin zum Thema Besuche und Kontakte mit dem Vater durchzuführen und zu dokumentieren.
alles unter Kostenund Entschädigungsfolge.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess A. beantragen, sie sei persönlich anzuhören (act. 2 S. 2). Die Akten des Bezirksrats (act. 6/1-22), einschliesslich diejenigen der KESB (act. 6/8/1-427), wurden beigezogen. Am 8. Juli 2020 wurde A. von einer Delegation der Kammer persönlich angehört (act. 14). Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit, zum Anhörungsprotokoll Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde den Eltern Frist zur Beschwerdeantwort und
der KESB zur Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt (act. 15). Die KESB verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 18); die Mutter sowie der Kindsvertreter liessen sich nicht vernehmen. Der Vater erstattete rechtzeitig am 4. August 2020 seine Beschwerdeantwort, worin er die Abweisung der Beschwerde, den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Neubeurteilung der Obhut für A. sowie die Anordnung eines Vaterschaftstests verlangte (act. 17). Mit Beschluss vom 4. September 2020 wurde sein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, auf die Anträge betreffend Neubeurteilung der Obhut sowie Anordnung eines Vaterschaftstests nicht eigetreten und die Beschwerdeantwort des Vaters den anderen Parteien zur Wahrung des Replikrechts zugestellt (act. 19). Davon wurde kein Gebrauch gemacht.
10. Damit ist der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel (§ 66 EG KESR) abgeschlossen und das Verfahren spruchreif.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).
Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB).
Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 226).
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Sie enthält Anträge sowie eine Begründung. Damit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.
4.
Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist das Besuchsrecht des Vaters. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 122
III 404 E. 3a S. 406 f.). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich somit an seinen Bedürfnissen zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340; BGE 131 III 209 E. 4 S. 211 f.; 123 III 445 E. 3c
S. 452).
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert liegen andere wichtige Gründe vor, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b
S. 407). Als wichtige Gründe fallen unter anderem physische, einschliesslich sexuelle Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGer 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (zum Ganzen: BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2 und 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2).
5.
Im Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 wurden der Verlauf des Besuchsrechts seit der Trennung der Eltern, die wiederholten Vorwürfe der Mutter
gegenüber dem Vater, die einzelnen behördlichen Massnahmen und Entscheide zum Besuchsrecht minutiös dargestellt. Ebenso wurden die massgeblichen Äusserungen involvierter Drittpersonen (wie Beiständin, Kindergärtnerin sowie Therapeutin von A. ) und diverse Berichte, namentlich der Abklärungsbericht von E. (Sozialpädagogische Familienberatung) vom 2. Dezember 2015, einbezogen (KESB act. 270 S. 2-21). In Würdigung der Gesamtumstände legte die Kammer mit Blick auf das Wohl von A. ein gerichtsübliches Besuchsund Ferienrecht des Vaters fest. Die Kammer erwog dabei zusammengefasst, es bestehe kein Grund, das Kontaktrecht des Vaters zu unterbinden einzuschränken, auch wenn A. ein solches ablehne. Die wiederholten Vorwürfe der Mutter betreffend sexuelle Handlungen des Vaters mit dem Kind seien allesamt unbelegt geblieben, unglaubhaft, und die Verfahren eingestellt. Es liege im Wohl von A. , dass sie den persönliche Kontakt zu beiden Eltern pflegen könne. Die Mutter habe sich nie um einen regelmässigen Kontakt des Kindes zum Vater bemüht. Vielmehr bestehe der begründete Verdacht, dass sie das Kind durch ihre den Vater ablehnende Haltung manipuliere. A. identifiziere sich mit den Ängsten und ablehnenden Gefühlen der Mutter, was beim Kind ebenfalls zur Ablehnung des Besuchsrechts führe. Seit Sommer 2014 habe der Vater das Besuchsrecht nicht mehr ausüben können. Die Mutter lehne auch Kontakte mit der Beiständin, die das Besuchsrecht fördern und umsetzen soll, ab. Der Druck auf das Kind werde deshalb nicht vom Vater, sondern durch das mütterliche Verhalten und deren Einstellung erzeugt. Damit handle sie direkt indirekt gegen das Wohl des Kindes und verletze ihre elterliche Pflicht grob, weil A. dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerate. Es sei für das Kind äusserst schwierig, aus eigenen Beobachtungen und Erfahrungen selber eine Meinung zum Besuchsrecht zu bilden. Nach den Besuchsunterbrüchen habe sich bisher jeweils rasch eine tragfähige Beziehung zwischen Vater und Tochter entwickeln können. Weder der Kindswille noch der problembehaftete Umgang der Eltern miteinander würden eine Sistierung rechtfertigen, weshalb ein Besuchsrecht im üblichen Rahmen anzuordnen sei. Bei der Festsetzung sei zu berücksichtigen, dass die Ängste des Kindes abgebaut würden und ein Kennenlernen nach dem langen Unterbruch ermöglicht werde. Deshalb erweise sich in einer ersten Phase ein reduziertes begleitetes Besuchsrecht als angemessen. Um ihre Beziehung zu verbessern, sei den Eltern die Weisung zu erteilen, eine Mediation zu absolvieren (KESB act. 270).
Die KESB nahm in ihrem Entscheid auf diese Erwägungen Bezug und stellte ebenfalls fest, dass sich die familiären Konflikte auf A. belastend auswirken würden und ihr Bild vom Vater durch viele negative Zuschreibungen verzerrt sei. Es sei nicht ersichtlich, wie A. unter den konkreten Umständen eine eigene Meinung hätte bilden können. Die Mutter verletze durch ihre Ablehnung ihre mütterlichen Pflichten, setze A. unter Druck und erzeuge bei ihr einen Loyalitätskonflikt. Die KESB kam zum Schluss, dass sich seit dem Entscheid des Obergerichts nichts Wesentliches an der Situation geändert habe und das vom Obergericht festgelegte Besuchsrecht erneut anzuordnen sei. Der Kinderanwalt stütze sich bei seinem Begehren auf Verzicht des Besuchsrechts zu Unrecht einzig auf den Willen des Kindes. Es seien keine Gründe ersichtlich, den Kontakt zum Vater ganz zu unterbinden, zumal eine Beziehung zu ihm für die Entwicklung des Mädchens wichtig sei. Das Besuchsrecht sei erneut langsam aufzubauen, um den Ängsten des Kindes Rechnung zu tragen (BR act. 1).
Der Bezirksrat schilderte in seinen Erwägungen den Ablauf der Besuche seit dem Urteil des Obergerichts und wies auf die Schwierigkeiten der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung hin. Danach hätten die begleiteten Besuche von Juni 2018 bis August 2018 problemlos funktioniert. Ab September 2018 habe ein Stimmungsumschwung bei A. stattgefunden. Sie habe begonnen, sich gegenüber dem Vater abweisend zu verhalten. Die begleiteten Besuche am 6. und
20. Oktober 2019 hätten nach anfänglichen Schwierigkeiten noch durchgeführt werden können und seien gut verlaufen. Als A. am 17. November 2018 zum zweiten Mal beim Vater hätte übernachten sollen, habe sie sich geweigert mitzugehen. Das Gleiche sei am 1. Dezember 2018 geschehen. Die Übergabe am
15. Dezember 2018 habe mehr als zwei Stunden gedauert. Die vorgesehenen Besuche am 26. und 28. Dezember 2018 hätten wiederum nicht stattfinden kön-
nen. A.
habe gesagt, sie habe Angst und kein Vertrauen zum Vater. Ge-
mäss den Ausführungen der Begleitung habe A. die Besuche zuvor durchaus geniessen können. Gemäss dem Bericht der Beiständin kooperiere die Mutter nur vordergründig, unterstütze selber die Übergaben aber nicht und motiviere die Tochter auch nicht, den Kontakt zum Vater zu pflegen. A. wisse, was die Mutter wolle und stehe entsprechend unter Druck. A. sei sich selbst überlassen und hinund hergerissen gewesen, bis sie sich schliesslich für die Mutter entschieden habe. Der Bezirksrat kam ebenfalls zum Schluss, dass sich die Situation seit dem Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 nicht geändert habe. A. versuche verständlicherweise, dem Druck zu entgehen, indem das Mädchen die Besuche verweigere. Angesichts seines jungen Alters könne nicht entscheidend auf den Willen des Kindes abgestellt werden. Wegen des langen Unterbruchs sei das Besuchsrecht erneut schrittweise aufzubauen. Die von der KESB angeordneten Aufträge an die Beiständin seien zu belassen (act. 3).
6.
A. beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, der Bezirksrat hätte sie vor seinem Entscheid anhören müssen (act. 2 S. 3).
Am 8. Juli 2020 hörte eine Delegation der Kammer A. in den Räumlichkeiten des Obergerichts an (act. 14). Darauf erhielten die Parteien und Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zum Anhörungsprotokoll zu äussern. Der Kammer kommt beim vorliegenden Entscheid über das Besuchsrecht volle Kognition zu, weshalb die Ergebnisse der Anhörung uneingeschränkt berücksichtigt werden können. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
A.
durch den Bezirksrat wäre demnach durch die Anhörung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt worden. Unter diesen Umständen kann auf weitere Ausführungen zu diesem Punkt verzichtet werden.
7. Der Kindsvertreter rügt eine Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere eine falsche Anwendung von Art. 273, 307 und 313 ZGB. Der Bezirksrat habe dem Willen von A. zu wenig Beachtung geschenkt. Bisher seien alle Bemühungen zur Umsetzung eines einigermassen normalen persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem Vater gescheitert. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe sich die Situation seit dem Urteil des Obergerichts vom 9. Februar 2018 wesentlich verändert. Die Übergaben für die unbegleiteten Besuche seien
für das Kind eine Zumutung gewesen und hätten es übermässig belastet. Der Kinderanwalt betont, A. sei mittlerweile über 10 Jahre alt und habe in den vergangenen zwei Jahren klar und ohne Ambivalenzen ihre Ablehnung des Besuchsrechts auch ihm gegenüber wiederholt bekundet. Nach zwei unbegleiteten Besuchen seien weitere Übergabeversuche im Dezember 2018 am Widerstand des Kindes gescheitert. Die autoritäre behördliche Anordnung nehme auf das kindliche Erleben keine Rücksicht und sei ungeeignet. Der Vater sei nie eine stabile Betreuungsperson des Kindes gewesen. Das konstante Verhalten von A. zeige, dass sie nicht in der Lage sei, der obergerichtlichen Besuchsrege-
lung nachzuleben, weshalb der Hinweis des Bezirksrats, A. keinen autonomen Willen bilden, nicht hilfreich sei (act. 2).
könne noch
8.
Strittig ist, ob die Voraussetzungen einer Abänderung des von der Kammer mit Entscheid vom 9. Februar 2018 vorgesehenen Besuchsrechts gegeben sind und die Besuchsrechtsregelung zum Wohle von A. aufzuheben abzu- ändern ist. Sowohl die KESB als auch der Bezirksrat haben eine Veränderung der Verhältnisse verneint. Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist einzig der Entscheid des Bezirksrats.
Gemäss Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB in Verbindung mit Art. 313 ZGB wird der persönliche Verkehr angepasst, wenn dies wegen Veränderungen der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (BGer 5A_200/2015 vom
22. September 2015 E. 7.2.2). Ob eine massgebliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles (BGer 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1). Eine solche kann beispielsweise bei einer nicht vorhergesehenen Entwicklung des Kindes bestehen wenn sich die Verhältnisse nicht wie angenommen entwickelt haben sich eine Normalisierung der Verhältnisse nicht abzeichnet (BK-AFFOLTER/VOGEL, Bern 2016, Art. 313 N 12; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 6. Auflage, Art. 308 N 16, Art. 298d N 2
und Art. 313 N 1).
9.
Dem Bezirksrat ist zunächst insoweit Recht zu geben, dass der Kammer bei
ihrer Entscheidung vom 9. Februar 2018 die ablehnende Haltung von A. durchaus bekannt war, diese Tatsache würdigte und trotzdem das vorgesehene übliche Besuchsrecht als im Wohl des Kindes erachtete. Der Kindsvertreter ist in seiner Beschwerde nicht auf die Argumentation des Bezirksrats, der wiederum auf die Ausführungen im genannten obergerichtlichen Entscheid verwies, eingegangen, wonach A. nach wie vor unter dem von der Mutter aufgebauten Druck
stehe, die ihrerseits das Kontaktrecht von A.
zum Vater ablehne. Der
Kindsvertreter hat in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt nachvollziehbar dargestellt, inwiefern sich diese Konstellation verändert hat. Auch behauptet er nicht, die Ablehnung von A. sei auf seitherige Verhaltensweisen des Vaters bei den Besuchen zurückzuführen. Es ist deshalb nach wie vor davon auszugehen, dass für A. s Ablehnung kein ursächlicher Zusammenhang mit dem väterlichen Verhalten ersichtlich ist, das Kind noch immer durch die Streitigkeiten der Eltern und insbesondere durch die Ablehnung des Vaters durch die Mutter unter grossem Druck steht und in seinem Willen beeinflusst wird. Insoweit ist in der Tat alles beim Alten geblieben.
Der Kinderanwalt führt zwei Gründe an, die dennoch eine Veränderung der Situation darstellen und die Aufhebung des Besuchsrechts zum Wohle von
A.
erfordern: Erstens die selbst zwei Jahre nach dem Urteil der Kammer
noch immer anhaltende strikte Ablehnung von A. und zweitens die Tatsache, dass jegliche Versuche zur Umsetzung des damals angeordneten Besuchsrechts gescheitert seien (act. 2).
10.
An der Anhörung hat A.
ihre Ablehnung demonstriert (act. 14). Sie
sagte klar aus, sie wolle keinen Kontakt mehr zum Vater, den sie nicht als Papi sondern als B. bezeichnet haben wollte. Sie führte aus, sie wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben und er sei nicht ihr Vater; sie wolle nicht mehr A'. , sondern F. wie ihre Mutter heissen. Auch mit den Grosseltern väterlicherseits wolle sie nichts mehr zu tun haben (act. 14). Damit ist am nach
wie vor bestehenden Widerwillen von A. nicht zu zweifeln.
gegenüber einem Besuchsrecht
Zur Frage, in welchem Ausmass heute auf den Willen von A. bei der Ausgestaltung des Kontaktrechts des nicht obhutsberechtigten Vaters abzustellen ist, besteht eine klare, höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach ist der Wille des Kindes nur eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, publ. in: FamPra.ch 2019 S. 243). Es steht nicht im Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu beachten. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen. Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (zum Ganzen BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.3).
handelt es sich um ein heute rund zehneinhalbjähriges Mädchen. Es wirkte an der Anhörung aufgeweckt und altersgerecht und konnte den Fragen inhaltlich gut folgen. Allerdings lassen sich äussere, objektive und sachlich nachvollziehbare Gründe für ihre vollkommene Abwendung von allem, was mit dem Vater zu tun hat, aus seinen Aussagen nicht erkennen. A. brachte als Ursachen an der Anhörung unter anderem vor, sie habe Angst, dass der Vater unangemeldet in der Schule erscheinen könnte, räumte jedoch umgehend ein, dass dies noch nie der Fall gewesen sei. Ihre Angst vor dem Vater begründete das Mädchen weiter mit einem Vorfall, gemäss welchem es sich beim begleiteten Besuch vom 1. September 2018 heimlich aus der Wohnung des Vaters entfernt habe und in ein Tram gestiegen sei, worauf der Vater es am Arm und an den Haaren aus dem Tram gezogen habe. Diesbezüglich gaben die Eltern unabhängig voneinander gegenüber der KESB indes an, der Vater habe A. an der
Tramhaltestelle getroffen und A.
habe nicht mit ihm zurückgehen wollen
(KESB act. 274 und 309). Die genauen Umstände des Vorfalls bleiben damit unklar und es lässt sich daraus kein konkretes, Angst einflössendes Verhalten des Vaters ableiten. Auch brachte es einen angeblichen sexuellen Vorfall im Alter von zwei bis drei Jahren vor, wobei es versicherte, es könne sich noch daran erinnern (act. 14). Auf Nachfragen vermochte A. allerdings keine Einzelheiten anzugeben. Der bereits wiederholt und seit langem erhobene Vorwurf wurde vom Vater stets in Abrede gestellt und liess sich im Übrigen nicht erhärten. Die Schilderungen des Kindes an der Anhörung zu Vorfällen mit dem Vater blieben insgesamt eher oberflächlich und schienen nicht selbsterlebt. Es bestand der Eindruck, die Vorwürfe seien vorbereitet und A. schiebe diese vor, um den Vater nicht sehen zu müssen. Auch die Begründung des Kindes, weshalb es die Grosseltern väterlicherseits und die Freundin des Vaters nicht möge, überzeugen nicht. So habe die Grossmutter ihr einmal gesagt, die Ponyfrisur des Kindes gefalle ihr nicht. Das habe es sehr verletzt (act. 14). Die Freundin des Vaters habe das Kind einmal fest gepackt, nur um ihm ein Geschenk übergeben zu können (act. 14). Beide Aussagen zeigen einerseits das noch kindliche, unreife Erleben und ander-
seits, dass A.
aus geringem Anlass eine übermässige Abneigung gegen
Personen aus dem väterlichen Umfeld entwickelt und positive Aspekte (wie z.B. beschenkt zu werden) ausblendet. Die mangelnde Reflektiertheit wird auch in seiner Aussage, es habe sich noch nie überlegt, wie es dem Vater ergehe, wenn er es nicht besuchen könne (act. 14), erkennbar. Insgesamt schliessen die Ausfüh-
rungen von A.
auf eine einseitig zu Ungunsten des Vaters beeinflusste
Wahrnehmung des noch unreifen Kindes. A. fehlt deshalb nach wie vor die Fähigkeit zu einer autonomen Willensbildung in Bezug auf die Frage, ob ein Kontaktrecht zum Vater in ihrem Interesse liegt und ob ein solches anzuordnen ist. Gründe dafür, die Altersgrenze gemäss Bundesgerichtspraxis zur Bildung des autonomen Willens vorliegend herabzusetzen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen darf nach wie vor auf den Willen des Mädchens nicht ohne weiteres und ausschliesslich abgestellt werden. Die Missachtung seines Willens bedeutet damit in rechtlicher Hinsicht trotz möglicher subjektiver Kränkung keine
Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die negative Haltung gegenüber dem Vater dürfte noch immer den elterlichen Konflikten, vor allem der Ablehnung durch die Mutter entspringen. Die negative Beeinflussung des Kindes durch seine Mutter wird durch die Gefährdungsmeldung des mittlerweile geschiedenen Ehemannes der Mutter, G. , vom 5. August 2019 bekräftigt (KESB act. 379). Da das Besuchsrecht immer wieder und teilweise für längere Zeit unterbrochen war, treten die eigenen, wenigen Erfahrungen mit dem Vater verständlicherweise in den Hintergrund und bleiben bruchstückhaft und verzerrt in Erinnerung. Unter diesen Umständen ist zwar verständlich und nachvollziehbar, dass sich A. mit der Mutter, bei der sie aufwächst, als ihrer Hauptbezugsperson solidarisiert und versucht, durch die Kontaktverweigerung mit dem Vater dem sonst drohenden Loyalitätskonflikt mit der Mutter zu entgehen. Anderseits darf der in einer solchen Konfliktsituation entwickelte Wille des Kindes beim Entscheid über das Kontaktrecht zum Vater nicht im Vordergrund stehen.
Zusammenfassend darf der von A. geäusserte ablehnende Wille auch heute nicht dazu führen, einen für die Entwicklung des Kindes wichtigen und unbedenklichen Kontakt zum Vater zu sistieren. Deshalb stellt sein anhaltender Widerwille für sich allein betrachtet keine veränderte Situation dar, die zur Abänderung des Kontaktrechts gemäss Urteil des Obergerichts vom 9. Februar 2018 berechtigt.
11.
Als weiteren Abänderungsgrund wirft der Kindesvertreter die mit dem Wider-
stand von A.
direkt zusammenhängende erfolglose Umsetzung des Kontaktrechts in die Waagschale. Die Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs des Vaters sind seit der Geburt von A. Gegenstand ständiger elterlicher Auseinandersetzungen. Das Verhältnis der Eltern blieb trotz mehreren Weisungen im Urteil der Kammer, die auf eine Verbesserung ihrer Beziehung zielen sollten, sehr konfliktbehaftet. Eine sachliche Kommunikation zwischen den beiden scheint nach wie vor nicht möglich. Es erstaunt angesichts der anhaltenden Spannungen nicht, dass die Umsetzung des vorgesehenen unbegleiteten Wochenendbesuchsrechts des Vaters schliesslich misslang, obwohl alles Gutscheinende (Weisung an die Mutter, das Besuchsrecht nicht zu beeinträchtigen / Weisung an die Parteien, sich in Mediation zu begeben / Androhung der Bestrafung bei Widerhandlung gegen die Weisungen / Auftrag an die Beiständin, die Einhaltung der Weisungen zu kontrollieren und bei Nichteinhaltung Meldung an die KESB zu erstatten) gerichtlich vorgekehrt wurde, um die Umsetzung des Besuchsrecht zu begünstigen. Die Eltern besuchten zwar die vorgesehenen sechs Mediationssitzungen (KESB act. 311 S. 5 und act. 393 S. 5). Ein nachhaltiger positiver Effekt liess sich indessen nicht erkennen. Sämtliche Bemühungen erwiesen sich vielmehr als vergeblich. Der Bezirksrat hat den Verlauf der Besuche und die Übergaben des Kindes anhand des Zwischenberichts der Beiständin detailliert geschildert (act. 3 S. 14 - 20). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es bleibt hervorzuheben, dass die Besuche im BBT [Ort] im April und Mai 2018 sowie die begleiteten tageweisen Besuche von A. beim Vater im Juni, Juli und August 2018 gut verliefen. Nach einer Verspätung von wenigen Minuten bei der Rückkehr des begleiteten Besuchsrechts vom 18. August 2018 habe die Mutter bei der Übergabe sehr ungehalten reagiert. In der Folge sei es bei den Besuchen ab 1. September 2018 zu einem Stim-
mungsumschwung bei A.
gekommen. Beim begleiteten Besuch vom
1. September 2019 habe sich das Kind gegenüber dem Vater abweisend verhalten, sich heimlich aus dessen Wohnung geschlichen und sei mit dem Tram zum Flughafen gefahren, wo es die Mutter abgeholt habe. Beim nächsten Besuch am
6. Oktober 2018 habe A. geweint und der Begleiterin gesagt, es wolle gar nicht hier beim Vater sein. Nach einem Gespräch mit der Begleiterin habe sich das Mädchen am Nachmittag auf den Besuch wieder gut einzulassen können. Beim Besuch am 20. Oktober 2018 habe sich A. anfänglich abweisend verhalten; anschliessend sei der Besuch (Ausflug zum [Freizeitpark]) positiv verlaufen. Ebenso sei der erste unbegleitete Wochenendbesuch von A. beim Vater am 3. November 2018 noch gut gegangen. Bei den beiden weiteren Besuchswochenenden habe sich A. aber geweigert, mit ihm mitzugehen. Am
15. Dezember 2018 wurde die Übergabe ausserhalb der gewohnten Umgebung versucht. Diese habe zwei Stunden gedauert und sei nach Angaben der Begleiterin eine Zumutung für A. gewesen. Alle weiteren Übergaben seien gescheitert, weil A. geweint habe und nicht habe mitgehen wollen (KESB act. 311 und 393). Der Vater konnte das Besuchsrecht seither nicht mehr ausüben. Versu-
che der Beiständin, eine Annäherung zwischen A. und eine Entfremdung zu verhindern, scheiterten.
und ihm zu erreichen
Der Verlauf der Besuche zeigt die ambivalente Haltung von A. . Solange sie sich nicht zu lange von der Mutter entfernen muss, kann sie sich auf die Besuche zum Vater einlassen und diese bis zu einem gewissen Grad geniessen. Sobald die Besuchszeiten jedoch unbegleitet und gleichzeitig auf ein Wochenende mit Übernachtungen beim Vater ausgedehnt werden, nehmen Druck und Belastung von A. überhand und sie reagiert mit einer kompletten Abwehrhaltung. Eine Auflösung dieser Situation scheint derzeit nicht möglich, zumal dies voraussetzen würde, dass die Eltern einen angemessenen Umgang miteinander finden und die Mutter ihre Abneigung gegen den Vater überwinden könnte. Keines von beidem lässt sich aber augenscheinlich im Rahmen einer Besuchsrechtsregelung bewerkstelligen. Mit der Beiständin und dem Kindsvertreter muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die autoritative Umsetzung des Besuchsrechts gemäss Urteil des Obergerichts vom 9. Februar 2018 eine Überforderung von A. darstellt und ihr Wohl erheblich gefährden würde. Somit bleibt zu statuieren, dass sich die erhoffte Entspannung in der elterlichen Beziehung leider nicht einstellte und die mit verschiedenen Massnahmen angepeilte Umsetzung des Besuchsrechts misslang. Diese unerwartete Entwicklung stellt eine Veränderung der früheren Verhältnisse dar, die eine Abänderung des Besuchsrechts erlaubt.
12.
In Bezug auf die Art und Weise der Abänderung fällt in Betracht, dass nach wie vor keine Gründe bestehen, das Kontaktrecht des Vaters vollumfänglich aufzuheben. Kindesschutzmassnahmen müssen anderseits im Wohl des Kindes liegen und geeignet sowie verhältnismässig sein. Die Beiständin führte aus, regelmässige Besuche beim Vater wären eine Bereicherung für die emotionale, soziale, kognitive und schulische Entwicklung von A. . Der regelmässige Umgang mit ihm würde den Charakter und die Identität des Mädchens positiv beeinflussen (KESB act. 393 S. 7). Diesen einleuchtenden Ausführungen ist nichts entgegenzuhalten. Nachdem auch die Ehe der Mutter mit G.
gescheitert ist, fehlt
dem Mädchen erneut eine männliche Bezugsperson, so dass der Kontaktaufbau zum Vater für seine Entwicklung umso wünschenswerter erscheint. Es ist demnach für die weitere gesunde Entwicklung des Mädchens unabdingbar, dass es seinen Vater als verlässlichen Elternteil kennenlernt. Dies wäre allein bei den beantragten jährlichen zwei Gesprächen mit der Beiständin bzw. einer Fachperson über das Thema Besuchsrecht nicht möglich. Einem Kontakt steht im Übrigen nicht entgegen, dass sich A. derzeit nur zur Mutter hingezogen fühlt, mit ihr glücklich ist und nach eigenen Angaben den Vater nicht vermisst.
Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts ist zu bedenken, dass A. positive Erlebnisse mit dem Vater soll teilen können, ohne gleichzeitig Angst zu haben, die Mutter zu verletzen zu benachteiligen. Da das bisherige Besuchsrecht zu ausgedehnt war und das Kind dabei den schweren Loyalitätskonflikt nicht zu bewältigen vermochte, ist das Besuchsrecht erheblich zu reduzieren. Aufgrund
der bisherigen Erfahrungen scheinen tageweise Besuche für A.
deutlich
weniger problematisch und belastend gewesen zu sein. Die Beiständin beantragte, das Kontaktrecht auf zwei Besuchstage pro Monat von 10.00 bis 20.00 Uhr mit begleiteten Übergaben durch eine Fachperson zu reduzieren. Allfällige Wünsche A. s nach einer Ausdehnung sollen in regelmässigen Gesprächen mit der Beiständin der Fachperson abgeklärt werden (KESB act. 311 und 393). Dieser Vorschlag scheint sinnvoll, sachgerecht und angemessen. Er trägt der beson-
ders belastenden Konfliktsituation von A.
Rechnung und verhindert durch
seine enge zeitliche Begrenzung eine Überforderung des Mädchens. Das reduzierte Besuchsrecht von zwei Tagen im Monat ermöglicht dennoch, eine Vertrauensbasis zwischen Vater und Tochter aufzubauen, wodurch die gesunde Entwicklung des Mädchens gefördert wird. A. kann dadurch eigene, wichtige Erfahrungen mit ihm sammeln und sich ein eigenes Bild von ihm machen. Um eine langsame Annäherung von A. an den Vater in geschütztem Rahmen zu ermöglichen, sind die Besuche in der ersten Phase in einem begleiteten Besuchstreff und danach für eine beschränkte Zeit in Begleitung einer Fachperson durchzuführen. Als letzte Übergangsphase sollen nur noch die Übergaben in Begleitung einer Fachperson erfolgen. Von einem Ferienbesuchsrecht ist derzeit abzusehen.
Die von der KESB angeordnete Therapie für A.
bei einer eidgenössisch anerkannten Fachperson im Bereich Kinderund Jugendpsychotherapie ist nach wie vor zum Wohle und Schutz des Kindes geeignet und verhältnismässig. Die Eltern haben sich damit grundsätzlich einverstanden erklärt. Die Therapie ist deshalb beizubehalten.
Ebenso ist die Weiterführung der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zum Schutz von A. notwendig. Diese soll die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes im Auge behalten, es bei den Kontakten unterstützen und den Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts helfen.
Abschliessend erweisen sich die Rügen von A. teilweise als berechtigt, weshalb Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats aufzuheben und ein reduziertes Besuchsrecht des Vaters anzuordnen ist. Die Beistandschaft und die Psychotherapie sind beizubehalten.
Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen. Angesichts des nicht unerheblichen Aktenumfangs erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.angemessen. Da es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt, sind die Kosten dieses Verfahrens, einschliesslich der Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), den Parteien unabhängig vom Verfahrensausgang je hälftig aufzuerlegen, ist doch anzunehmen, dass alle im wohlverstandenen Interesse von A. gehandelt haben. Der hälftige Anteil von A. ist von den Eltern je hälftig zu beziehen.
Dementsprechend und weil die Eltern nicht anwaltlich vertreten sind, ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Der Kindsvertreter hat seine Kostennote eingereicht (act. 22). Der darin angegebene Aufwand erweist sich noch als angemessen. Der Kindsvertreter ist somit mit CHF 2‘731.90 (inkl. MWSt.) zu entschädigen.
Der Bezirksrat hat die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ebenfalls auf CHF 1'000.festgelegt. Diese Höhe blieb unbestritten. Im Übrigen hat der Bezirksrat die Prozesskosten, einschliesslich derjenigen der Kindsvertretung, A. auferlegt und von der Mutter bezogen (act. 3 Dispositivziffer II.). Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats ist ebenfalls aufzuheben und die Kosten jenes Verfahrens sind den Parteien wiederum je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der hälftige Anteil von A. von jedem Elternteil je zur Hälfte zu beziehen ist. Die Kostenregelung der KESB wird vom zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht tangiert, weshalb diesbezüglich nichts vorzusehen ist.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats vom 29. April 2020 aufgehoben.
B.
wird berechtigt erklärt, seine Tochter A. , geboren am
tt.mm.2010, wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen:
Ab Eröffnung dieses Urteils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Die ersten drei Besuche haben in einem begleiteten Besuchstreff (BBT) im Kanton Zürich stattzufinden.
Die nachfolgenden Besuche haben für drei Monate in Begleitung einer Fachperson stattzufinden.
Bei den nachfolgenden Besuchen werden für weitere drei Monate die Übergaben des Kindes an B. durch eine Fachperson begleitet.
Weitergehende Kontakte sind auf Wunsch von A. und in Absprache der Eltern möglich.
Kann B. aus Gründen, die bei C. A. liegen, seine Besuchskontakte nicht wahrnehmen, so sind diese innerhalb der
nächsten drei Monate nachzuholen. Im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand/die Beiständin.
C. wird angewiesen, die Besuchskontakte gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2 einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein ungestörtes Besuchsrecht beeinträchtigt verhindert.
Die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6a) f), 7a) c) und 8 des Entscheids der KESB vom 21. Januar 2020 werden bestätigt.
Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats vom 29. April
2020 A.
zur Hälfte und B.
sowie C.
je zu einem Viertel
auferlegt. Der hälftige Anteil von A. wird von B. und C. je zur Hälfte bezogen.
Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 1'000.festgesetzt. Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden A.
zur Hälfte und B.
sowie C.
je zu einem Viertel auferlegt. Der
hälftige Anteil von A. Meier je zur Hälfte bezogen.
wird von B.
und C.
Der Kindsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X. , wird mit CHF 2‘731.90 (inkl. MWSt.) entschädigt.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Bülach sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.