Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ190064 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 03.10.2019 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_898/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Besuchsrecht und dessen Ausgestaltung in der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB |
Schlagwörter : | Beschwerde; Bezirksrat; Beschwerdeführerin; Verfahren; Verfahrens; Bezirksrates; Frist; Entscheid; Mutter; Akten; Kindes; Parteien; Anträge; Einzutreten; Kammer; Vorinstanz; Obergericht; Treten; Nicht; Oberrichter; Hierauf; Einzutreten; Anstalt; Gehör; Kanton; Erfolgte; Begründung; Übrigen; Erwachsenenschutzbehörde |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ; Art. 14 BV ; Art. 144 ZPO ; Art. 3 EMRK ; Art. 308 ZGB ; Art. 314 ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 8 EMRK ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190064-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Beschluss vom 3. Oktober 2019
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Besuchsrecht und dessen Ausgestaltung in der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB
Erwägungen:
A. und B. sind die geschiedenen Eltern des am tt.mm.2002 geborenen, mittlerweile 17-jährigen C. . Die elterliche Sorge steht dem Vater alleine zu. Mit den Belangen von C. befasste sich die Kammer in den vergangenen Jahren mehrmals.
C. musste im März 2018 fürsorgerisch in der D. [Anstalt] untergebracht werden. Von
dort erfolgte später die Verlegung auf die E. [Anstalt]. In der Folge wurde C. in die F. [Anstalt] in Zürich eingewiesen, wo er sich aber nicht mehr aufhält. Nach Auskunft der Klinik ist seine aktuelle Adresse [Adresse] (act. 12). In diesem Zusammenhang und gestützt auf Anträge der Mutter regelte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan: KESB) die
Kontakte C. zur Mutter mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 neu (vgl. BR act. 1/3). Dagegen beschwerte sich die Mutter beim Bezirksrat Zürich (BR act. 1). Mit Urteil vom 29. August 2019 wies der Bezirksrat Zürich die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte der Mutter die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 (act. 4).
Gegen diesen Entscheid erhebt die Mutter mit Eingabe vom 10. September 2019 Beschwerde. Darin beantragt sie, es sei festzustellen, dass sich C. , geboren den tt.mm.2002, seit dem 27. August 2019 in der geschlossenen Abteilung der F. Zürich, [Adresse], befinde. Weiter will sie das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zur Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wissen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (vgl. act. 2).
Es sind die (aktuellen) Akten der KESB (act. 11/800 - 1011) und des Bezirksrates (act. 10/1-21) beigezogen worden. Weiterungen sind nicht erforderlich; das Verfahren ist spruchreif.
Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der
Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und - soweit das EG KESR etwas nicht regelt - ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450 f. ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu, da die Vorinstanz ihren Anträgen nicht gefolgt ist. Daneben enthält die Beschwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Insoweit ist hierauf einzutreten.
Thema des Verfahrens vor Obergericht kann ferner nur sein, was Gegenstand des Verfahrens vor Bezirksrat gebildet hat. Werden vor der Kammer neue Anträge gestellt, die keinen Zusammenhang mit dem bisherigen Verfahrensthema aufweisen, ist hierauf nicht einzutreten. Solche Anträge wären vorerst bei der KESB zu stellen.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksrat war die Ausgestaltung der Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn C. , nachdem die KESB diesbezüglich wie erwähnt eine neue Regelung getroffen hatte.
Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, es sei festzustellen, dass sich C. in der F. Zürich aufhalte (act. 2 S. 1), ist hierauf nicht einzutreten, da der Aufenthaltsort von C. im vorinstanzlichen Verfahren kein zu behandelndes Thema war. Im Übrigen fehlt es dem diesbezüglichen Antrag an einer Begründung. Schliesslich ist ein veränderter Aufenthaltsoder Wohnort im Verlaufe eines Verfahrens nicht mit einem Feststellungentscheid festzuhalten; vielmehr ist das Rubrum entsprechend anzupassen.
In ihrer als Tatsachen überschriebenen Begründung berichtet die Beschwerdeführerin vorerst über mehrere, angeblich stattgefundene schwer(st)e Gewalttaten, von denen C. angeblich Zeuge gewesen und durch die er derart traumatisiert worden sein soll, dass er mehrere Selbstmordversuche unternommen habe und im E. nachbehandelt worden sei. Statt seinem Wunsch entsprechend zu ihr zurückkehren zu dürfen, sei er in die Stiftung G. genö- tigt worden. Sodann bemängelt sie, C. habe die ihm vom Bezirksrat gesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort nicht wahrnehmen können. Das von ihr gestellte Fristverlängerungsgesuch habe der Bezirksrat nicht behandelt und damit das rechtliche Gehör willkürlich verweigert. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin, sie habe an der Anhörung von C. nicht teilnehmen dürfen, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die persönliche Freiheit von C. werde massiv tangiert, wenn er trotz seines Alters nicht selber aus der Stiftung austreten dürfe. Weiter hält sie die längere Heimeinweisung für einen Verstoss gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung und erniedrigenden Bestrafung und Behandlung nach Art. 3 EMRK,
Art. 10 Abs. 2 und 3 BV und Art. 14 BV. Massiv tangiert sei auch das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK, weil ihr Sohn seit sieben Jahren nicht mehr mit ihr habe Ferien verbringen können. C. sei nie deliktisch aufgefallen und leide unter der Mutterentbehrung sehr. Dazu sei er zu befragen (act. 2).
ie erwähnt hatte der Bezirksrat über die von der KESB entschiedene Neugestaltung der Kontaktregelung der Beschwerdeführerin zum Sohn C. zu befinden. Nicht Gegenstand des Verfahrens vor der KESB und dem Bezirksrat bildete die Frage nach der Obhut über C. bzw. über dessen Unterbringung in einer Institution. Darüber hatten weder die KESB noch der Bezirksrat zu entscheiden. Hierauf wurde die Beschwerdeführerin im Entscheid der KESB hingewiesen (vgl. BR act. 1/3 S. 12 Ziff. 2). Soweit die Beschwerdeführerin die (Rück-
)Platzierung C. zu sich selber beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Bezirksrat hat sodann die Rüge der Beschwerdeführerin verworfen, ihr resp. C. sei das rechtliche Gehör im Verfahren vor der KESB verweigert
worden (act. 4 S. 8 Mitte); sowohl sie als auch C. seien bei der KESB angehört worden und hätten zu allen ihnen wesentlich scheinenden Punkten Stellung genommen (a.a.O.). Im weiteren erwog der Bezirksrat, es bestünde keine gesetzliche Grundlage für die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Anhö- rung ihres Sohnes (ebenda). Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der KESB zum Anhörungsprotokoll von C. in mehreren E-MailEingaben Stellung genommen hat (KESB act. 946, 948 und 949) und auch persönlich angehört worden ist (KESB act. 950). Zu den Erwägungen des Bezirksrates äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht, sondern hält einzig an ihrem Standpunkt fest (act. 2). Insofern ist ihre Beschwerde nicht begründet und kann darauf nicht eingetreten werden.
orauf die Rüge der Beschwerdeführerin, der Bezirksrat habe C. gegenüber die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort nicht eingehalten (act. 2 S. 2), abzielt, erschliesst sich aus den Akten des Bezirksrates nicht. Dieser hatte den Parteien, d.h. den Eltern und C. mit Präsidialverfügung vom 15. August 2019 Kenntnis gegeben von einem Schreiben der KESB vom 10. Juli 2019 und einem solchen des Bezirksrates vom 8. Juli 2019 und es den Parteien freigestellt, sich dazu bis zum 23. August 2019 zu äussern, ansonsten Verzicht angenommen würde (BR act. 19). Bei den beiden Schreiben handelte es sich um das Aktengesuch des Bezirksrates an die KESB vom 8. Juli 2019 (BR act. 15) und das Begleitschreiben zu den versandten Akten der KESB vom 10. Juli 2019 (BR act. 16). Eine Fristansetzung an C. zur Beschwerdebeantwortung erfolgte nie. Eine solche Fristansetzung wäre im Übrigen einer Verlängerung nicht zugänglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 450b ZGB). Im Übrigen erfolgte das Ersuchen um Fristerstreckung (act. 5/1) tags nach der Entscheidfassung durch den Bezirksrat und konnte selbstredend nicht mehr berücksichtigt werden.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung von C. wendet (act. 2 S. 4), kann in diesem Verfahren nicht darauf eingetreten werden.
5.4. Als Fazit ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Indessen rechtfertigen es die Umstände, auf eine Kostenauflage zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine auszurichten: der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt; den Beschwerdegegnern nicht, da ihnen keine Umtriebe entstanden sind.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
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