Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ190009 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 07.06.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ermahnung an den Kindsvater, Erteilung von Weisungen und Errichtung einer Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Kindes; Bezirk; Bezirksrat; Entscheid; Körperliche; Vater; Obergericht; Erziehungsberatung; Eltern; Pfäffikon; Familie; Bestrafung; Besuch; Schläge; Urteil; KESB-act; Parteien; Beschwerdeführers; Kinder; Gewalt; Angeordnet; Anhörung; Mutter; Beziehung; Unterhaltsbeiträge |
Rechtsnorm: | Art. 126 StGB ; Art. 302 ZGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Urteil vom 7. Juni 2019
in Sachen
,
Beschwerdeführer
gegen
,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ermahnung an den Kindsvater, Erteilung von Weisungen und Errichtung einer Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB
Erwägungen:
1. A. (der Beschwerdeführer) und B. (die Beschwerdegegnerin) sind die Eltern von C. , geboren tt.mm.2006. Die Ehe der Parteien wurde geschieden, als C. zwei Jahre alt war (Prot. S. 5). Übereinstimmenden Angaben der Eltern zufolge steht die elterliche Sorge für C. alleine zu (Prot. S. 5, S. 21 unten f.; anders im angefochtenen Entscheid der KESB, wonach die elterliche Sorge den Parteien gemeinsam zusteht [KESB-act. 17 S. 1 ]). C. lebt bei der Mutter. Er verbringt jedes zweite Wochenende bei seinem Vater (Prot.
S. 8). A. ist von Beruf Elektriker (Prot. S. 10). Er bezahlt derzeit die im Scheidungsurteil (Datum des Urteils dem Obergericht nicht bekannt) festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.-- (inkl. Familienzulagen) für
B. und den gemeinsamen Sohn nicht, weil er derzeit nicht leistungsfähig sei (Prot. S. 9, S. 11). Eigenen Angaben zufolge möchte der Beschwerdeführer das Geschäft seines Vaters, die D. GmbH, übernehmen. Zweck der Firma ist der Vertrieb von ... für die Lebensmittelbranche. Der Beschwerdeführer erwirtschaftet mit der Tätigkeit im Betrieb des Vaters eigener Darstellung zufolge derzeit keinen Lohn, der ihm die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge ermöglicht.
ist dementsprechend auf Alimentenhilfe und Sozialleistungen angewiesen. Sie sucht eine Arbeit (Prot. S. 21, S. 22 unten f.). Vor einem halben Jahr ist ihr Freund, mit welchem sie seit 10 Jahren zusammen ist, in ihre Wohnung gezogen (Prot. S. 22). B. hält fest, dass A. ihr bester Freund sei, aber auch ein Stressfaktor, wegen den Problemen, die er mit Frau E. habe (Prot. S. 23).
kommt nach den Sommerferien in die erste Oberstufe. Er geht intensiv seinen Freizeitbeschäftigungen nach, nämlich Fussball spielen und insbesondere dem Geräteturnen (Prot. S. 13).
A. war von 2012 bis 2017 mit E. zusammen (Prot.
S. 6). Aus dieser Beziehung stammt die Tochter F. , geboren 2014. Seit
2017 sind A. und E. getrennt. Es wurde für F. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. In der zweiten Jahreshälfte 2018 erfolgte der persönliche Kontakt zwischen A. und F. begleitet. Es haben in diesem Zeitraum sechs begleitete Besuche à vier Stunden stattgefunden. Inzwischen erfolgt der persönliche Kontakt zwischen A. und
F. unbegleitet an jedem zweiten Wochenende, ohne Übernachtung (Prot. S. 7). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass Frau G. , c/o kjz H. , die Besuche plane und koordiniere. Die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für
F. ist noch nicht geregelt, das Verfahren ist pendent (Prot. S. 20).
Im September 2017 wurden gegen A. Gewaltschutzmassnahmen verfügt. Die Gewaltschutzmassnahmen wurden u.a. angeordnet wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil von E. . E. machte in diesem Zusammenhang geltend, A. gehe nicht gut mit C. um, er schlage ihn oft (KESB-act. 2, act. 3). In der Folge erstattete die Polizei der KESB Bezirk Pfäffikon (nachfolgend nur noch KESB) Meldung, welche sich zu Abklärungen veranlasst sah (KESB-act. 5 ff.). Die fallverantwortliche Peron der KESB hörte E. , A. , B. und C. an. Es ergab sich für die KESB aus den Anhörungen, dass A. C. mit Schlägen gezüchtigt hat (vgl. weiter unten E. I./2.4. ff.).
A. hat wieder eine Beziehung mit einer Frau aus den Philippinen, die als Hausangestellte in einer Familie am Zürichsee wohnt und arbeitet (Prot.
S. 9). Er teilt die Wohnung derzeit mit einer Kollegin seiner neuen Freundin, welche auch aus den Philippinen stammt (Prot. S. 9 unten).
Die KESB kam aufgrund der Anhörungen zum Schluss (E. I./2.2), dass Kindesschutzmassnahmen notwendig sind und ordnete deshalb mit Entscheid vom
Februar 2018 Folgendes an (KESB-act. 27):
1. Der Kindsvater, A. , geb. tt. April 1976, von Zürich, wohnhaft in I. ZH, wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB ermahnt, gegenüber C. in Zukunft körperliche Bestrafungen jeglicher Form gänzlich zu unterlassen.
Der Kindsvater, A. , geb. tt. April 1976, von Zürich, wohnhaft in I. ZH, wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen:
eine Erziehungsberatung durch eine geeignete Fachperson in Anspruch zu nehmen;
der Erziehungsaufsicht in regelmässigen Gesprächen Auskunft und Einblick über die in der Erziehungsberatung erzielten Fortschritte und deren Umsetzung bei der Betreuung von C. zu geben.
Für C. , geb. tt.mm.2006, von Zürich wird eine Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet mit den Aufträgen:
eine für den Kindsvater geeignete Erziehungsberatung und deren Form und Umfang festzulegen und den Vater bei der Umsetzung zu unterstützen;
die Kindsmutter, B. , geb. tt. Dezember 1978, brasilianische Staatsangehörige, wo nötig und gewünscht, in die Erziehungsberatung miteinzubeziehen;
sich soweit notwendig mit der Beiständin von F. , gesetzlicher Wohnsitz I. , betreffend die Besuchskontakte zwischen F. und A. auszutauschen;
die Einhaltung der Weisungen an den Kindsvater gemäss Ziff. 1 zu überwachen.
Als Aufsichtsperson mit den in Ziff. 3 genannten Aufgaben wird J. , kjz H. , ... [Adresse], eingesetzt, mit der Einladung
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen,
sobald als nötig, ordentlicherweise per 31. Januar 2020 Bericht zu erstatten
(Kosten)
(Rechtsmittelbelehrung).
Gegen diese Anordnung führte A. Beschwerde an den Bezirksrat, mit dem sinngemässen Antrag, es seien die Ziffern 2, 3 und 4 aufzuheben. Er sei nicht bereit, in eine Erziehungsberatung zu gehen, diese sei unnötig. Er habe Probleme mit seiner Ex-Freundin E. , dies habe aber nichts mit seinen beiden Kindern zu tun (BR-act. 2a). Er sei bereit zu einer Mediation mit E. , aber auch nur deshalb, weil sie mit F. ein gemeinsames Kind hätten. Er schlage C. nicht, es seien lediglich Klapse auf den Hintern, und das auch nur sehr selten. Er könne sonst immer mit C. reden. Und seit der Trennung von E. sei es auch nicht mehr vorgekommen. Auch Videoüberwachung und verschlossene Schränke seien nicht mehr notwendig (BR-act. 2a, BR-act. 8).
Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdeführer erachte eine körperliche Bestrafung in Form von Klapsen als Erziehungsmittel als unproblematisch. Dem könne nicht gefolgt werden, wenn diese Art der Bestrafung wiederholt, gezielt und damit systematisch als Erziehungsmittel eingesetzt werde - dies auch dann, wenn sie nur in einem Ausmass angewendet werde, welche nur wenig Schmerzen zufüge (BRact. 24 = [act. 6] S. 9, Erw. 4.3.). Die KESB habe mit der Ermahnung, diese Art der Bestrafung künftig zu unterlassen, sowie mit der Anordnung einer Erziehungsberatung und -aufsicht die mildesten Massnahmen des Kindesschutzes gegenüber dem Beschwerdeführer gewählt. Es könne demnach nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich immer problemlos im Griff habe, vielmehr scheine das Ausmass des Einsatzes von Körperstrafen auch situationsabhängig zu sein und nicht nur konkretes Verhalten zu sanktionieren. C. sei inzwischen 12 Jahre alt. Es könne durchaus sein, dass er sich mit zunehmenden Alter auch zusehends zu wehren beginne, was zu einer Eskalation führen könne (act. 6 S. 10). Der Bezirksrat wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. Januar 2019 ab (act. 6).
4. Gegen den Entscheid des Bezirksrats führt A. Beschwerde ans Obergericht, mit den sinngemässen Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und von der Anordnung einer Erziehungsberatung sei abzusehen
(act. 2, act. 9). Es wurden die Akten der KESB und des Bezirksrates beigezogen (act. 7/1-27). Am 21. Mai 2019 erfolgte eine Anhörung der Parteien durch die Referentin im Beisein der Gerichtsschreiberin (Prot. S. 4-28). Die Sache ist spruchreif.
1. Ist das Wohl eines Kindes in irgend einer Form gefährdet, ermächtigen die Bestimmungen gemäss Art. 307 ff. ZGB die KESB zur Ergreifung geeigneter Massnahmen. Die Ermahnung und die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Eltern, wie die Verpflichtung zu einer Erziehungsberatung, stellen eine milde Kindesschutzmassnahme dar und kommen als niederschwellige Intervention vor allem in nicht besonders schwerwiegenden Fällen oder in Kombination mit anderen Massnahmen in Frage (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz. 2.26).
(Art. 307 Abs. 3 ZGB). Aber auch diese unteren Stufen der möglichen Interventionsmassnahmen durch die KESB setzen voraus, dass die Handlungen oder Entscheidungen der Eltern die Schwelle zu einer Kindeswohlgefährdung überschritten haben. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, sobald nach den Umstän- den die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls vorauszusehen ist (C. Hegnauer, 5. Auflage, 1999, N. 27.14). Es muss die Gefahr einer erheblichen Störung des Kindeswohls gegeben sein, und eine Situation vorliegen, die zur (weiteren) Schädigung des Kindes führt, wenn sie belassen wird (CHKBiderbost, ZGB I, 3. Auflage, 2016, Art. 307 N. 10 und N 16). Das Kindswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Art. 302 Abs. 1 ZGB umschreibt den Kern des Kindswohls. Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Über diese grundlegende Umschreibung des Kindswohl hinaus konkretisiert sich der Inhalt des Kindswohls je nach Sachlage, Fragestellung und Adressat (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, 6. Auflage, 2018, Familienrecht, Rz. 15.20).
2.1. Die KESB und der Bezirksrat hatten gute Gründe, A. für den Umgang mit C. eine ernsthafte und von einer Fachperson durchgeführte Beratung vorzuschreiben.
Auch wenn in der Schweiz noch kein Gewaltverbot im Erziehungsrecht gilt, so können und müssen in Bezug auf das körperliche Wohl von Kindern doch einheitliche Massstäbe gelten. Unzulässig sind sämtliche entwürdigen Erziehungsmassnahmen sowie alle Massnahmen, die das Anstandsgefühl des Kindes verletzen, das Kind quälen oder zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen können. Darüber hinaus muss jede körperliche Züchtigung als unzulässig angesehen werden (BSK-ZGB I Schwenzer/Cottier, 6. Auflage, 2018 Art. 301 N 8 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend müssen körperliche Strafen generell, also unabhängig von ihrer Intensität und dem jeweiligen Kontext als unzulässig angesehen werden (T. Trost, Das elterliche Erziehungsrecht und die Persönlichkeitsrechte des Kindes, Diss., Bern Stämpfli 2017, in: Schriftenreihe zum Familienrecht FamPra, Bd. 24, S. 35).
Unbestritten ist, dass es zu körperlicher Härte des Vaters gegenüber
C. gekommen war. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers vor Bezirksrat und vor Obergericht ist es nur zwei Mal zu körperlicher Bestrafung von C. gekommen. Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er einmal dem damals achtjährigen C. eine Ohrfeige gegeben hatte (Prot. S. 14). Er denke, in jener Situation habe dies nicht geschadet; es sei sicher ein Schock für C. gewesen (ebenda). Die Ohrfeige war gemäss Beschwerdeführer gerechtfertigt und sie tat ihm nicht leid (Prot. S. 16 unten). Der Beschwerdeführer verharmlost damit den Schlag und dessen Wirkungen auf C. und gibt Erziehungsverantwortung ab. Dass er die Auswirkungen von körperlichen Strafen auf die Psyche kleinredet, ergibt sich auch daraus, dass er sein Tun in das Verhältnis setzt zu schwerer Gewalt und Misshandlungen von Kindern und es so zu entschuldigen versucht (Prot. S. 14 ff.). Jede Ohrfeige ist körperliche Gewalt und erfüllt den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB. Der Beschwerdeführer spricht von einem Reflex, der ihn zur Ohrfeige verleitet hatte (Prot. S. 14). Es liegt aber am Beschwerdeführer, diesen Impuls zu kontrollieren. Körperliche Strafen als Erziehungsmittel richten sich gegen die körperliche Unversehrtheit eines (verletzlichen und abhängigen) Kindes und können daher nicht gutgeheissen werden, auch wenn sie nach dem Dafürhalten des Erziehungsberechtigten massvoll und gerechtfertigt erteilt, das heisst (angeblich) durch ein seinerseits nicht hinnehmbares Verhalten veranlasst wurden.
Der Beschwerdeführer gibt sodann zu, dass er vor zwei Jahren dem damals
11-jährigen C. einen Klaps gegeben hatte (Prot. S. 17). Auch Klapse spü- ren Kinder, und sie stellen für ein 11-jähriges Kind in erster Linie eine Abwertung seiner Person dar. Es liegt jedenfalls eine Persönlichkeitsverletzung beim Kind vor, die aber unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Akten noch keine Kindswohlgefährdung von C. im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB ist.
Das konkrete Ausmass und die Regelmässigkeit der körperlichen Züchtigung und deren Wirkung auf C. sind umstritten (so auch der Bezirksrat in act. 6 S. 7, E. 4.1.). Es bestehen mit den Vorinstanzen Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es mit Ausnahme der Ohrfeige und eines Klapses während all den Jahren zu keinen weiteren Schlägen gegen C. gekommen sei. B. führte am 30. Januar 2018 im Beisein einer Dolmetscherin gegenüber dem fallverantwortlichen Mitglied der KESB aus, dass sie sich wegen den Schlägen (gemeint gegen C. ) schon öfters mit dem Vater gestritten habe. Es sei ein ständiger Streitpunkt gewesen und sie habe ihm auch schon erklärt, sie werde die Polizei rufen (KESB-act. 23). In der Anhörung vom
November 2017, damals ohne Anwesenheit eines Dolmetschers, erwähnte
B. mit keinem Wort Probleme oder gar Schläge des Vaters (KESB-act. 10). Sie betonte im Gegenteil, wie gut das Verhältnis zwischen Vater und Sohn sei und es die Beziehung mit Frau E. sei, die A. überfordern würde. In der Anhörung am Obergericht vom 21. Mai 2019 hält B. fest, es sei nur zwei Mal passiert, dass der Beschwerdeführer C. geschlagen habe; sie habe bei der KESB nicht gesagt, sie beide hätten öfters wegen der Schläge gestritten (Prot. S. 24).
Die Beschwerdegegnerin ist dem Beschwerdeführer immer noch freundschaftlich verbunden, sie bezeichnet ihn als besten Freund (Prot. S. 23), und sie ist aus diesem Grund möglicherweise gehemmt, ihn weiter zu belasten. Heute sagen beide Parteien, Frau E. habe das Verfahren vor der KESB mit falschen Anschuldigungen ins Rollen gebracht (Prot. S. 25).
Der Beschwerdeführer hat kein Belohnungsbzw. Bestrafungssystem (Prot. S. 17). Er vermittelte anlässlich der Anhörung den Eindruck, dass er manchmal aggressives, provokantes Verhalten oder Vorwürfe von Familienangehörigen persönlich nimmt. Die sich daraus ergebende fehlende Souveränität seinerseits scheint mit sich zu bringen, dass er sich auch mit einem Kind in einen Machtkampf verwickelt, anstatt mit klaren Vorgaben und Gelassenheit zu reagieren. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während Monaten zwei Kameras mit Fernzugriff in seiner Wohnung installierte, um die jugendliche Tochter aus einer früheren Beziehung seiner damaligen Freundin (E. ) zu überwachen (und damit auch alle anderen Familienmitglieder, inklusive C. ) und die Tochter von der Entwendung weiterer Geldscheine abzuhalten, zeigt systematische Kontrolle der Familie (Prot. S. 18 ff.). Der Beschwerdeführer findet es
krank, dass er seiner Meinung nach gezwungen wurde, Kameras aufzustellen, weil er den eigenen Leuten nicht mehr trauen konnte (Prot. S 19). Der Beschwerdeführer reflektiert oder hinterfragt damit sein befremdend anmutendes Tun nicht.
Die auf sich selbst bezogene Haltung des Beschwerdeführers zeigt sich auch mit seiner gegenwärtigen Einstellung zur Unterhaltspflicht. Der Beschwerdeführer will sich beruflich neu orientieren. Dies hat zur Folge, dass er derzeit die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin und C. nicht mehr bezahlen kann. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin auf Sozialhilfe angewiesen (Prot. S. 23). Die Entscheidung des Beschwerdeführers, sich selbständig zu machen bei ungewissem wirtschaftlichem Fortgang, ist um so unverständlicher, als er der klassischen Rollenverteilung das Wort redet und festhält, die Mutter (zu Hause) sei immer noch das Beste für das Kind (Prot. S. 28).
Die Eltern haben gemeinsam die Pflicht, das Wohl des Kindes zu wahren und zu verwirklichen (Art. 302 ZGB). Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Anhö- rung am Obergericht, als Elektriker auf dem Bau zu arbeiten sei nicht mehr schön. Er möchte in seiner Arbeit glücklich sein (Prot. S. 11). Auch wenn dieser Wunsch des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist, so ist festzuhalten, dass in finanzieller Hinsicht, und damit auch was die Art der Arbeit anbelangt, den Eltern Einiges zuzumuten ist. Die Bedürfnisse eines Kindes nach Versorgung, Nahrung, Bildung sind lebensnotwendig zur Sicherung seiner Existenz. Die Kosten tragen in erster Linie die Eltern. Der Beschwerdeführer stellt seinen Wunsch auf berufliche Erfül- lung dem Wohl von C. voran.
Die private Situation des Beschwerdeführers hat sich nach der Trennung von Frau E. beruhigt (Prot. S. 9 f.). In der Beziehung mit Frau E. fühlte sich der Beschwerdeführer sehr angespannt und in die Ecke gedrängt (Prot. S. 13 unten). Die Übergabe von F. an den Besuchstagen verläuft aber noch nicht konfliktfrei, und die Kontakte zwischen A. und Frau E. bzw. der älteren Tochter von Frau E. anlässlich der Übergabe von F. bei der Wahrnehmung der Besuchskontakte stellen eine Eskalationsgefahr dar (vgl. Prot.
S. 20). Es ist dem Beschwerdeführer aber zu glauben, dass er bei der Planung und Koordinierung der Kontakte zu F. die Unterstützung des kjz H.
bei Bedarf in Anspruch nimmt (Prot. S. 7). Die Unterhaltsbeiträge für die dreijährige F. sind noch nicht geregelt (Prot. S. 20).
C. befindet sich in der Obhut der Mutter. Die Mutter ist die Hauptbezugsperson von C. und die alleinige Sorgerechtsinhaberin. Es ist unbestritten, dass es C. gut geht, er seinen Interessen nachgeht und ein gutes und vertrauliches Einvernehmen mit seiner Mutter hat (Prot. S. 26). C. wird im nächsten Monat 13 Jahre alt und kommt nach den Sommerferien in die 1. Sekundarschule A. Er ist jedes zweite Wochenende bei seinem Vater, der in der Nähe in der gleichen Gemeinde wohnt (Prot. S. 13). Der Beschwerdeführer will dann immer in kurzer Zeit möglichst viel unternehmen (Prot. S. 13). Gemäss Mutter kommt C. jeweils müde, aber zufrieden von den Besuchen bei seinem Vater zurück (Prot. S. 26).
Es sind keine Konflikte ersichtlich, die grundsätzlich anzugehen wären, um die Situation von C. bei seinem Vater zu verbessern. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C. ist gut. C. geht offenbar während der Woche auch spontan zu seinem Vater auf Besuch (Prot. S. 8).
Wie gezeigt, nimmt der Beschwerdeführer das Wohl von C. nicht immer vollständig wahr (E. 2.2.1.-2.2.4), und seine Einstellungen etwa in Bezug auf die Notwendigkeit der finanziellen Sicherstellung der Familie sind zu hinterfragen. Überwachungen, wie geschehen, stellen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Kinder dar, verletzen deren Privatsphäre und beeinträchtigen das Eltern-KindVerhältnis in hohem Masse. Der Beschwerdeführer kommt nicht darum herum, sich bei Problemen mit C. (und später mit F. ) hinzusetzen und in Gesprächen das gegenseitige Vertrauen zu fördern. Dazu gehört auch zu akzeptieren, dass C. mit zunehmender Reife seinen eigenen Weg gehen wird.
Das Obergericht kommt trotz der erwähnten Erziehungsdefizite aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Schläge nicht gezielt und damit systematisch als Erziehungsmittel einsetzt bzw. eingesetzt hat (act. 6 S. 9, Ew. 4.3.), sondern es nimmt den Beschwerdeführer beim eigenen Wort, dass Schläge nicht mehr innerhalb der Norm seien (Prot. S. 16), und es damit bei den
zwei Ausnahmen bleibt. Der Beschwerdeführer weiss um seine Vorbildfunktion für C. . Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass die persönlichkeitsverletzenden Erziehungshandlungen nicht die Schwere einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB erreicht haben. Vom Erlass von Kindesschutzmassnahmen ist abzusehen.
Werden keine Kindesschutzmassnahmen angeordnet, dann wird auch nicht die mildeste der Kindesschutzmassnahmen, die Ermahnung gemäss Dispositivziffer 1 des Entscheides der KESB vom 6. Februar 2018, angeordnet. A. weiss, dass er im Interesse von C. körperliche Bestrafungen jeglicher Form gänzlich zu unterlassen hat.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und es sind das Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 7. Januar 2019 und der Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon vom 6. Februar 2018 aufzuheben.
Ein Entscheid über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten ist einem Kind zu eröffnen, welches das 14. Altersjahr vollendet hat (Art. 301 lit. b ZPO). Diese Voraussetzung erfüllt C. nicht. Von einer Mitteilung dieses Entscheides an C. ist daher abzusehen.
Ausgangsgemäss sind für die Verfahren vor Bezirksrat und dem Obergericht keine Kosten zu erheben. Die KESB erhob keine Entscheidgebühr (KESB-act. 27
S. 4, Dispositivziffer 5). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Die KESB hat ihr Verfahren aufgrund substanzieller Anzeichen fraglicher Erziehungsmethoden des Beschwerdeführers und damit pflichtgemäss eingeleitet, und der Entscheid über die Anordnung einer Erziehungsberatung oder Verzicht darauf ist ein Ermessensentscheid.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Das Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 7. Januar 2019 und der Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon vom 6. Februar 2018 werden aufgehoben. Es wird für A. keine Erziehungsberatung angeordnet.
Für die Verfahren vor Bezirksrat und Obergericht werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am:
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