Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ180085 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 14.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Schadenersatz |
Schlagwörter : | Beschwerde; Bezirksrat; Verfahren; Obergericht; Kanton; Akten; Bundesgericht; Massnahme; Gericht; Hinwil; Bezirksrates; Obergerichts; Oberrichter; Kantons; Angefochtene; Erwägungen; Besprechung; Entscheid; Gerichtsschreiber; Treten; Zivilkammer; Beschwerdeführerin; Abwägen; Lehnt; Setzen; Hinsicht; Konto; Funktion; Unzulässigerweise; Betreibungsamt |
Rechtsnorm: | Art. 454 ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180085-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber Dr. S. Zogg
Beschluss vom 14. Dezember 2018
in Sachen
Beschwerdeführerin betreffend Schadenersatz
Erwägungen:
Für A. bestand einige Zeit eine Beistandschaft, welche zu etlichen Verfahren der Kammer führte (etwa OGerZH PQ150013 vom 20. April 2015). Seit dem 31. Januar 2016 besteht keine Massnahme mehr.
Am 15. Oktober 2018 ging beim Bezirksrat Hinwil ein Brief mit dem Titel an KESB ein, in welchem A. sich darüber beschwert, dass sie von der KESB falsch behandelt worden sei und um Zahlung von Fr. 10'000.-- ersucht, damit sie in ein Altersheim ziehen und einen ruhigen Lebensabend verbringen könne (BRact. 1). Der Präsident des Bezirksrates trat auf die Eingabe am 17. Oktober 2018 nicht ein, weil eine Schädigung durch Handlungen oder Unterlassungen einer KESB nicht dargetan sei (BR-act. 3). Dagegen führt A. Beschwerde. Sie habe zu viel verloren Gesundheit, Geld, Zeit ..., jetzt ist auch noch meine Mutter schwer krank (act. 2).
Es wurden die Akten des Bezirksrates beigezogen und verschiedene Abklä- rungen getroffen. Am 12. Dezember 2018 kam A. zu einer Besprechung ans Gericht (act. 24).
Die Beschwerde setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auch nicht laienhaft auseinander, und es ist auf sie daher nicht einzutreten.
Soweit die Sache erkennbar ist, kann dazu Folgendes bemerkt werden: Nach Art. 454 ZGB haftet der Kanton direkt und ausschliesslich für Schäden, welche jemandem durch Handeln oder Unterlassen im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes zugefügt worden ist (der allfällige Rückgriff des Kantons auf eine verantwortliche Person braucht den Geschädigten nicht zu küm- mern). Vorschriften zum Verfahren fehlen. Am nächsten liegen im Kanton Zürich die Anwendung des Haftungsgesetzes LS 170.1 und dessen §§ 22 ff. zum Geltendmachen eines Haftungsanspruchs. In diesem Verfahren hat der Bezirksrat keine Funktion, und die angefochtene Verfügung ist daher im Ergebnis sicher
richtig. Es kommt hinzu, dass ein sachliches Fundament für den angemeldeten Anspruch auch in einer persönlichen Besprechung nicht plausibel wurde (act. 24).
Für das Verfahren des Obergerichts sind keine Kosten zu erheben.
Das Verfahren zeigte, dass A. nur bedingt in der Lage ist, ihre Interessen in administrativer Hinsicht wahrzunehmen. Wenn ihr etwa das Betreibungsamt unzulässigerweise das Konto sperrt (act. 17 - 19 und act. 23), kann sie sich nicht dagegen zur Wehr setzen. Anderseits lehnt sie eine Massnahme klar
ab (act. 24). Zum Abwägen, ob sich auch gegen den Willen der zu Schützenden eine Massnahme rechtfertigen lässt, sind die Akten der KESB Zürich zu übermitteln.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin A. , die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich (unter Beilage der Akten des Obergerichts, mit der Bitte um Retournierung) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Hinwil , je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. S. Zogg
versandt am:
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