Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ180049 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 09.11.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 ZGB und Unterbringung in einer Institution |
Schlagwörter : | -act; KESB-act; KESB-act; Beschwerde; Vater; Mutter; Recht; Kindes; Unterbringung; Bezirk; Beschwerdeführer; Entscheid; Verfahren; Recht; Bezirksrat; Aufenthalt; Beiständin; Obhut; Kinder; Kindesvertreterin; Erhalte; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elterliche; Sorgerische; Eltern; Beschwerdegegnerin; Platz; Fürsorgerische |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 126 StGB ; Art. 298b ZGB ; Art. 301a ZGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 310 ZGB ; Art. 314a ZGB ; Art. 314b ZGB ; Art. 397d ZGB ; Art. 426 ZGB ; Art. 431 ZGB ; Art. 445 ZGB ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 121 III 306; 131 III 409; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180049-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Beschluss und Urteil vom 9. November 2018
in Sachen
,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
sowie
,
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch lic. iur. Z.
betreffend Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 ZGB und Unterbringung in einer Institution
Erwägungen:
Die Parteien sind die Eltern der am tt.mm.2004 geborenen C. .
C. hat zwei Vollgeschwister, die 13-jährige D. und den 7-jährigen E. . Die Eltern von C. (und D. und E. ) leben seit März
2013 getrennt. Das unter vorliegender Prozessnummer geführte Verfahren hat allein die Kindesschutzmassnahmen für C. zum Inhalt. Am Obergericht ist ein paralleles Verfahren pendent über die Ausgestaltung des Kontaktes zwischen der Mutter und D. und E. (Prozess Nr. PQ180046).
Seit 2012 klärt die KESB in der Familie A. B. ab und musste u.a. auch wegen häuslicher Gewalt intervenieren. Die Familie hat grosse Probleme finanzieller und nicht finanzieller Natur. Die Gesamtsituation der Familie ist seit Jahren belastet (vgl. bspw. Abklärungsbericht des kjz H. vom 22. Mai 2014, KESBact. 33). Der Beschwerdeführer ist selbständiger Fensterreiniger und verdient durchschnittlich monatlich Fr. 6'000.-- netto. Sein Einkommen wird eigenen Angaben zufolge wegen Schulden in sechsstelliger Höhe bis auf das Existenzminimum gepfändet, welches das Betreibungsamt auf Fr. 6'300.-- netto bezifferte (KESBact. 123, act. 101 S. 2). Der Beschwerdeführer bezieht für sich und die Familie Sozialhilfe (vgl. u.a.. KESB-act. 334 S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin ist ebenfalls auf Sozialhilfe angewiesen (KESB-act. 133).
Mit Urteil vom 1. Juni 2015 schied der Gerichtspräsident des Zivilgerichtes Basel Landschaft West die Ehe der Parteien. Die elterliche Sorge über die Kinder verblieb bei beiden Eltern. Die Obhut über die Kinder steht dem Vater alleine zu. Der Mutter wurde ein vierzehntägliches Besuchsrecht jeweils am Sonntag von 14 bis 18 Uhr im Besuchstreff F. eingeräumt. Gleichzeitig wurde die von der KESB Bezirk Dielsdorf (nachfolgend KESB) kurz zuvor errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB im Scheidungsurteil bestätigt (KESB-act. 66). In dem drei Tage vor dem Scheidungsurteil ergangenen Entscheid der KESB vom
28. Mai 2015 wurde der Mutter für die Dauer eines Jahres ein sogenanntes begleitetes vierzehntägliches Besuchsrecht jeweils am Sonntag von 14 Uhr bis
18 Uhr eingeräumt. G. , c/o kjz H. , wurde als Beiständin eingesetzt. Ihr wurde u.a. auch die Aufgaben übertragen, die Eltern bei der Ausarbeitung einer weitergehenden Besuchsrechtsregelung zu unterstützen, die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und Antrag bei veränderten Verhältnissen bei der KESB zu stellen (KESB-act. 65). Im Entscheid der KESB vom 28. Mai 2015 wurde festgehalten, dass nach Ablauf der begleiteten Besuche (von einem Jahr) ein ordentliches Besuchsrecht das Ziel sei (KESB-act. 65 S. 6 unten f.).
Der Beschwerdeführer ist nach der Trennung von der Beschwerdegegnerin in der ehemals ehelichen Familienwohnung in H. verblieben, wo er mit
C. , D. und E. und seit Mai 2014 mit einer neuen Partnerin lebt. Diese Frau brachte ein mittlerweile 11 ½-jähriges Kind aus einer früheren Beziehung mit. Der Beschwerdeführer und die neue Partnerin haben noch ein gemeinsames, mittlerweile ca. 3 ½-jähriges Kind zusammen. Seit der Trennung bemüht sich die Beschwerdegegnerin eine Wohnung mit der Möglichkeit der Rückkehr der Kinder, C. , D. und E. , zu ihr zu finden. Soweit ersichtlich, lebt die Beschwerdegegnerin derzeit wieder in I. , zusammen mit ihrem neuen Ehemann und der aus dieser Ehe entsprungenen 2-jährigen Tochter J. (geboren tt.mm.2016). Zuvor wohnte die Beschwerdegegnerin in K. , wo sie eine Wohnung zur Miete hat (E.I./1.5.c).
C. suchte am 13. Februar 2017 die Beiständin auf und teilte ihr mit, sie weigere sich in den Haushalt des Vaters zurückzukehren. Der Vater schlage, erniedrige und bedrohe sie (KESB-act. 87). C. wandte sich gemäss der Beiständin auch an den Schulsozialarbeiter und teilte diesem ebenfalls mit, es gebe viel Streit zu Hause, sie werde zu Boden gestossen und getreten. Der Vater schlage sie und habe ihr gedroht, wenn sie zur Polizei gehe, bringe er sie um. Sie, C. , habe begonnen, sich zu ritzen, und erzähle von Selbstmord.
C. habe Angst vor dem Vater (KESB-act. 90, act. 93). Mit Präsidialentscheid vom 13. Februar 2017 entzog die KESB Dielsdorf als superprovisorische Massnahme nach Art. 445 Abs. 2 ZGB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte C. per sofort bis auf weiteres, und zunächst sogenannt verdeckt, im L. , Krisenintervention für , M. . Als Kindesvertreterin
betreffend Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung in einer Institution wurde lic. iur. Z._ eingesetzt (KESB-act. 88). Nach Anhörung beider Parteien und von C. (KESB-act. 101, act. 103, act.
105) sowie der Einholung einer Stellungnahme der Kindesvertreterin (KESB-act. 106), bestätigte die KESB mit Entscheid vom 7. März 2017 die superprovisorische Anordnung vom 13. Februar 2017. Die KESB entzog gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte C. weiterhin im L. (KESB-act. 112/1 [= act. 18/2/2 = act. 4/3], Dispositivziffern 1.1, 1.2). Die Aufgaben der Beiständin wurden erweitert. Sie wurde beauftragt, die Platzierung von C. zu überwachen, eine geeignete Anschlusslösung abzuklären und entsprechend Antrag an die KESB zu stellen (KESB-act. 112/1 S. 5, S. 7, Dispositivziffern 3.,4.). Zudem wurde die Einsetzung der Verfahrensvertretung bestätigt (KESB-act. 112/1 S. 5, S. 7, Dispositivziffern 5.1, 5.2). Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB-act. 112/1 S. 8, Dispositivziffer 10.). Die Mutter beauftragte im Nachgang zum Entscheid vom 7. März 2017 Rechtsanwalt lic.iur. Y. als Vertreter im Verfahren, welcher das Vertretungsverhältnis der KESB am 8. März 2017 anzeigte (KESB-act. 113, act. 115). Der Vater liess Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 7. März 2017 beim Bezirksrat Dielsdorf erheben (act. 18/1).
C. war zunächst gut im L. eingestiegen (KESB-act. 117). Bald liess sie sich aber in die Gruppendynamik mit anderen Jugendlichen einwickeln. Sie legte ein für sie nicht günstiges Verhalten als Mitläuferin an den Tag oder grenzte sich aus, indem sie bspw. die Exfreunde von anderen Mädchen aus dem L. kontaktierte (KESB-act. 131). Sie habe mehrere Handys, sei sehr aktiv auf sozialen Plattformen und kompensiere ihr tiefes Selbstwertgefühl, indem sie nach aussen agiere. Zudem, so die Verantwortliche des L. weiter, spüre
C. den Druck des Vaters. Er drohe ihr mit Aussagen wie, er werde sie nach Mazedonien schicken, komme sie nicht in den väterlichen Haushalt zurück
(KESB-act. 131). C. war mit anderen Jugendlichen auf Kurve, habe sich geritzt und Rasierklingen versteckt (KESB-act. 151a/1). Die Verantwortliche des
L. wies darauf hin, dass C. sehr naiv sei, sie würde mit jedem mitgehen, was für C. gefährlich sei (KESB-act. 131). Der L. schlug auf
Wunsch von C. einen Wechsel vor, und C. erhielt im März 2017 eine Timeout-Platzierung in einer SOS-Familie in der Nähe von N. .
C. vermochte sich auf dem abgelegenen Hof der Pflegefamilie (KESB- act. 140, act. 151a/1 S. 2) nicht zu integrieren, obwohl ihre Erfahrung und ihr Talent im Umgang mit den kleinen Kindern der Pflegeeltern zum Tragen kommen
konnte (KESB-act. 151a S. 1). C. teilte am 18. April 2017 der KESB mit, sie müsse viel arbeiten, dürfe das Handy nur eine Stunde pro Tag benützen, die Pflegefamilie sei eigentlich schon in Ordnung, aber sie wolle lieber wieder zurück in den L. (KESB-act. 151). Sie wolle, dass das mit dem Handy und dem Arbeiten aufhöre, sie fühle sich so unter Druck, dass sie sich vielleicht wieder ritzen müsse; Hauptsache sei, dass sie wieder in M. bei ihren Kollegen sei (KESB-act. 151). Sie wolle bei ihrer Mutter wohnen, eine Platzierung könne sie sich vorstellen, sie ziehe aber eine Heimplatzierung einer Pflegefamilie vor; eine Rückkehr zum Vater schliesse sie aus (KESB-act 151a/1 S. 3).
Am 21. April 2017 teilte die Beiständin der KESB mit, dass sie eine Platzierung von C. bei der Pflegefamilie nicht mehr befürworten könne, weil die Situation für die Pflegefamilie nicht mehr tragbar sei (KESB-act. 160). C. musste (und wollte) die Familie bis 3. Mai 2017 verlassen. Der L. war nicht mehr bereit, C. aufzunehmen (KESB-act. 163/1, act. 166). Die Beiständin beantragte deshalb eine vorläufige Platzierung bei der Mutter in O. , weil kurzfristig keine geeignete Institution für C. zur Verfügung stand und sie, die Beiständin, von der Mutter vor Ort einen sehr guten Eindruck gewonnen hatte
(KESB-act. 160, act. 165). Der Vater war nicht einverstanden mit der Platzierung von C. bei der Mutter (KESB-act. 168), die Kindesvertreterin stimmte der Platzierung bei der Mutter zu (KESB-act. 169), und die Mutter liess die Platzierung von C. bei sich in O. ausdrücklich begrüssen (KESB-act. 170).
Während laufenden Verfahrens vor dem Bezirksrat (Beschwerde des Vaters gegen den Entscheid vom 7. März 2017 [act. BR-act. 1]) ordnete die KESB mit Entscheid vom 3. Mai 2017 unter Aufrechterhaltung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern die vorsorgliche Platzierung von C. bei der Mutter an (KESB-act. 171 [= act. BR-act. 2 = act. 4/4] Dispositivziffern 1.,
2.). Sie erwog, die vorübergehende Platzierung bei der Mutter sei die einzige Möglichkeit, bis eine definitive Lösung für C. gefunden worden sei (KESBact. 171 S. 5 unten). Der Antrag des Vaters auf Rückplatzierung von C. zu ihm wurde abgewiesen (KESB-act. 171 Dispositivziffer 4.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 171 Dispositivziffer 10).
Der Vater liess Beschwerde auch gegen den Entscheid der KESB vom 3. Mai 2017 führen (act. BR-act. 17 = KESB-act. 185/1). Er beantragte, es sei die vorsorgliche Platzierung von C. bei der Mutter aufzuheben und C. sei in seine Obhut zurück zu verbringen (act. BR-act. 17 S. 2).
Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 vereinigte der Bezirksrat die beiden Beschwerdeverfahren (BR-act. 20/1), erliess prozessleitende Verfügungen, wonach er den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht wieder erteilte (KESB-act. 191; KESB-act. 225) und führte das Verfahren vor seiner Instanz durch. Es fand vor dem Bezirksrat ein Verfahren mit dreifachem Schriftenwechsel statt. Für die weitere Darstellung der Prozessgeschichte kann auf die Ausführungen des Bezirksrates verwiesen werden (act. 7 S. 2-8.).
a) Während das Verfahren beim Bezirksrat pendent war, reichte C. am 10. Mai 2017 in Begleitung ihrer Verfahrensvertreterin lic. iur. Z. bei der Kantonspolizei Zürich, Hauptbahnhof Zürich, eine Strafanzeige gegen ihren Vater betreffend häusliche Gewalt und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 3 StGB ein (KESB-act. 179, act. 181; KESB-act. 373-377, KESB-act. 395). Eigenen Angaben von C. zufolge hatte ihr Vater sie regelmässig, wöchentlich, mit Ohrfeigen, Fusstritten und Faustschlägen geschlagen, so dass sie Blutergüsse und Rötungen erlitten hatte.
Im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 28. Mai 2015 bis 31. Mai 2017 hielt die Beiständin G. am 5. Juli 2017 u.a. fest, C. fühle sich vom Vater unter Druck gesetzt, weil sie schlechte Noten habe. Der Vater habe aber keine Zeit beim Lernen zu helfen. Die Zähne der drei Kinder, C. , D. und
E. seien sehr schlecht und müssten behandelt werden. C. habe derzeit ca. 19 Löcher in den Zähnen. Die Gemeinde H. habe Kostengutsprache erteilt für die Zahnarztkosten (KESB-act. 197 S. 4). Weiter lässt sich dem Rechenschaftsbericht entnehmen, dass die Fronten zwischen den Eltern, vor allem auf Seiten des Vaters unversöhnlich seien (KESB-act. 197 S. 5 oben). Die Mutter bemühe sich, die Kinder nicht gegen den Vater zu beeinflussen, der Vater unterstütze die Kontakte der Kinder zur Mutter, welche den Kindern gut tue, nicht (ebenda). Er wehre sich gegen eine Ausdehnung der Kontakte zwischen Mutter und Kindern. C. sei schulisch sehr schwach und auf Unterstützung angewiesen. Dem Rechenschaftsbericht lässt sich sodann entnehmen, dass C. in I. die Integrationsklasse besucht und anschliessend evtl. in eine Kleinklasse eingeschult werden soll (KESB-act. 197 S. 5). Auf Initiative der Mutter habe C. eine Psychotherapie begonnen.
Mitte Juli 2017, nach rund zwei Monaten Aufenthalt bei der Mutter in
O. , meldete sich C. beim Vater und wollte zu ihm auf Besuch. Nach einem Wochenaufenthalt beim Vater kehrte C. nicht mehr zur Mutter zurück (KESB-act. 224, act. 238). C. hielt fest, sie habe mit ihrem Vater gesprochen und dieser habe ihr versprochen, sie nicht mehr zu schlagen. Bei der Mutter gefalle es ihr nicht, sie wolle jetzt beim Vater bleiben (KESB-act. 229). Mit Datum vom 12. August 2017 stellte C. (beim Bezirksrat) selbst den Antrag, beim Vater bleiben zu können, sie fühle sich sehr wohl und sicherer als bei der Mutter, wo nicht mal Geld sei, um sie richtig zu ernähren (KESB-act. 243). Obwohl ihr von der KESB erklärt und so geheissen, kehrte C. nicht nach O. zurück (KESB-act. 247). Der Vater weigerte sich, C. nach I. zurück zu bringen, und wies im Gegenteil darauf hin, dass C. wieder in H. zur Schule gehe (KESB-act. 249), sie, die Behördenmitglieder, sollten ihn und
C. in Ruhe lassen (KESB-act. 250). Die Mutter vermutete demgegenüber, dass C. wieder einen neuen Freund habe und sie nächtelang, ohne Kontrolle, ausser Haus sei (KESB-act. 247). Die Mutter, welche aus I. anreiste, um C. abzuholen, kehrte am 24. August 2017 ohne C. nach I. zurück (KESB-act. 253).
Um eine polizeiliche Rückführung zu vermeiden, erklärte sich der Vater bereit,
C. am Wochenende vom 8./9. September 2017 nach O. zur Mutter zu
bringen (KESB-act. 266). Dazu kam es aber nicht, weil C. entwichen war. Weder Vater noch Mutter wussten, wo sich C. aufhielt (KESB-act. 268-273). Es wurde befürchtet, dass C. nicht nur kifft, sondern auch Crystal Meth einnimmt (KESB-act. 272). Der Vater hielt gegenüber der fallverantwortlichen KESB-Mitarbeiterin fest, C. ziehe nächtelang herum, dies sei erst so, seit sie bei der Kindsmutter lebe, C. habe das dort abgeschaut (KESB-act. 237; auch KESBact236, act. 239, act. 239c, 239d act. 240).
Am 9. September 2017, kurz vor 23 Uhr, wurde C. zusammen mit einer Kollegin im Hauptbahnhof Zürich aufgegriffen und von der Polizei aufgrund einer Ausschreibung im Ripol verhaftet (KESB-act. 281). Auf Frage des Polizeibeamten, weshalb sie von Zuhause weggelaufen sei, antwortete C. , sie habe nicht nach I. zurück wollen, es sei nicht so, dass sie nicht zur Mutter wolle, aber sie wolle dort nicht in die Schule, weil man dort französisch spreche und sie hasse Französisch (KESB-act. 281 S. 2 oben). C. gab gegenüber der Polizei (übermässigen) Alkoholsowie auch Drogenkonsum zu (KESB-act. 281 S. 4). Sie, die 13-Jährige, komme einfach so an Drogen und Alkohol (ebenda). Die Polizei führte C. am nächsten Tag der Mutter in O. zu (KESB-act. 282).
Die Mutter informierte im selben Zeitraum im September 2017 die KESB und die Beiständin, dass sie sich von ihrem neuen Ehemann trennen müsse. Es sei zu häuslicher Gewalt gekommen. Sie werde in ein Frauenhaus in I. gehen und von dort den Umzug in die Region (gemeint: in den Bezirk P. ) planen.
C. müsse, bis sie eine Wohnung gefunden habe, in O. zur Schule (KESB-act. 282, act. 291). Die Mutter fand im Frauenhaus eigenen Angaben zufolge wegen der Finanzierung keinen Platz, weshalb sie mit den beiden Mädchen (C. und J. ) in ihre frühere 3 ½-Zimmer-Wohnung in K. zog, welche sie untervermietet hatte. C. sollte gemäss der Vorstellung der Mutter in K. , vorzugsweise in einer Kleinklasse, die Schule besuchen, bis sie im Raum Zürich eine Wohnung gefunden hat (KESB-act. 296, act. 297). Die Suche nach einer bezahlbaren Wohnung im Raum Zürich blieb erfolglos, weshalb sich die Mutter entschloss, auch im Hinblick darauf, dass es für C. besser sei, von den Zürcher Kollegen wegzukommen, mit ihren beiden Mädchen in K.
zu bleiben, wo C. nach den Herbstferien 2017 in die (Regel-
)Sekundarklasse A-Zug, eintrat (KESB-act. 359/1 S. 2).
Am 12. Januar 2018 wandte sich die Beiständin G. an die KESB und zeigte sich besorgt über die Entwicklung von C. , die sie vor Weihnachten das letzte Mal gesehen hatte. Seit der Unterbringung im L. [seit März 2017] werde C. nicht mehr regelmässig beschult. C. agiere hochtourig in den sozialen Netzwerken und drohe; sie erhalte Gegendrohungen. Die Mutter und die Schule seien am Anschlag mit der Betreuung von C. . Sie, die Beistän- din, habe beim KJPD in K. eine Abklärung aufgegleist. C. verweigere sich der Abklärung nun komplett, nachdem am 14. Dezember 2017 ein erster Abklärungstermin stattfand (KESB-act. 327b/1 S. 2 unten, act. 359/1). Sie habe sich auf einen älteren Mann eingelassen, der Drogen konsumiere, sexuelle Handlungen habe die 13 ¾-Jährige C. aber bestritten, wie auch, dass sie selbst nun wieder Drogen konsumiere. C. laufe regelmässig mit einem Messer herum. Ein Beziehungsaufbau zwischen der Mutter und C. sei gelungen, C. habe Vertrauen in die Mutter und sie fühle sich bei ihr sehr wohl. Die Mutter kön- ne aber ihre erzieherische Autorität gegenüber C. nicht mehr durchsetzen, obwohl sie sich sehr bemüht habe, einen strukturierten Rahmen zu bieten.
C. ging nur zwei Tage die Woche in die Schule und verbrachte den Rest der Woche zu Hause schlafend oder am Handy (KESB-act. 359/1). Die Mutter machte sich auch Sorgen wegen der Niedergeschlagenheit von C. .
Die Beiständin empfiehlt angesichts dieser Situation das Jugendheim Q. in R. . Die Institution habe einen freien Platz auf der geschlossenen Abteilung. Es sei für C. wichtig, dass sie nun von der Strasse wegkomme und kognitiv sowie psychiatrisch abgeklärt werde. Es sei nach einer Einstiegsphase möglich, dass C. die Wochenende bei der Mutter verbringen könne und sie später auf die halboffene und dann auf die offene Gruppe im Q. wechseln könne. Nicht mehr Thema sei die Rückkehr zum Vater (KESB-act. 327, act. 330,
act. 343). Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 stellte die Beiständin Antrag auf Platzierung von C. im Jugendheim Q. nach den Regeln der fürsorgerischen Unterbringung (KESB-act. 330).
Mitte Februar 2018 ereilte die Kindesvertreterin die Nachricht, dass C. wegen einer Gehirnerschütterung im Kinderspital sei und die Spital-Psychologin C. wegen Depression nicht mehr nach Hause gehen lassen wolle (KESBact. 344). S. , Leiter Sozialarbeit Kinderspital K. , teilte der KESB am
15. Februar 2018 mit, C. sei psychiatrisch abgeklärt worden, sie sei absprachefähig und habe Zukunftsperspektiven, womit keine Anzeichen für eine für- sorgerische Unterbringung gegeben seien. C. sei entlassungsbereit. Die Polizei würde nun die Kindsmutter, die rund 16 Monate alte J. und C. nach Hause begleiten, um die Sachen zu holen für den Übertritt in das Frauenhaus. Der Ex-Partner der Mutter und der Ex-Freund von C. würden
C. bedrohen (KESB-act. 346, act. 345). Die Mutter brauche dringend Unterstützung. Ein paar Tage später, am 19. Februar 2018, war C. mit ihrer (Halb-)Schwester J. und der Mutter wieder in der Wohnung (in K. ; KESB-act. 357). Vor diesem Hintergrund prüfte die KESB eine fürsorgerische Unterbringung im Q. -heim. Im gleichen Zeitraum ermittelte die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen C. betreffend Fälschung von Ausweisen (KESB-act. 359/2).
Da insgesamt das Kindeswohl und die Entwicklung von C. in hohem Masse als gefährdet erachtet wurde, ordnete die KESB mit Entscheid vom
März 2018 für C. eine fürsorgerische Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des Jugendheims Q. an (KESB-act.364/1). Gegen diesen Entscheid erhob der Vater mit Eingabe vom 12. März 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, und stellte die Anträge, C. sei sofort aus der geschlossenen Abteilung zu entlassen, und sie sei bis zum rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid über die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Wohnschule T. , eventuell im Schulheim U. , zu platzieren (KESB-act. 369, act. 407 S. 2). Mit Urteil vom 3. Mai 2018 hiess das Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf die Beschwerde teilweise gut, indem es die Unterbringung von C. in der geschlossenen Abteilung aufhob und eine fürsorgerische Unterbringung von C. in der halbgeschlossenen Abteilung des Jugendheims Q. , R. , anordnete (KESB-act 407).
C. befindet sich damit (formell) seit dem 1. März 2018 im Jugendheim
Q. in R. . Es kam zu Entweichungen und polizeilichen Rückführungen. Im Zeitraum vom 4. September bis ca. Mitte Oktober 2018 hielt sich C. wieder nicht mehr im Q. -heim, sondern an unbekannten Orten auf (act. 29, act. 21 S. 1 unten, act. 23, act. 24 S. 3 oben). Die Kindesvertreterin, die regelmässigen telefonischen Kontakt mit C. hat, hält fest, dass aus Sicht von
C. eine weitere Unterbringung im Q. keine Option sei, C. weigere sich, in das Q. zurückzukehren (act. 21 S. 2 unten, S. 4). C. möchte bei ihrer Mutter oder in einer Institution in der Region Basel, z.B. V. K. , untergebracht werden (act. 21 S. 2 unten).
Der Bezirksrat Dielsdorf wies schliesslich die Beschwerden des Vaters gegen die Entscheide der KESB vom 7. März 2017 und 3. Mai 2017 mit Beschluss und Urteil vom 17. Juli 2018 ab, soweit er sie nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Die aktuelle Entwicklung überholte, wie soeben dargelegt, die Entscheide der KESB. C. befand sich mittlerweile nicht mehr im L. und nicht mehr bei der Mutter. Die Beschwerde des Vaters gegen die Platzierung der Tochter im L. bzw. bei der Mutter wurde deshalb gegenstandslos (act. 7
S. 24 Ziff. 6 und S. 29 [= BR-act. 87 = act. 4/2] Disp.-Ziff. II. und III.).
Der Bezirksrat bestätigte indes den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde wegen Dringlichkeit die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 7 S. 24 Ziff. 6 und S. 29 Disp.-Ziff. I. und VI.). Der Bezirksrat sah aber davon ab, explizit den Aufenthaltsort von C. zu bestimmen und insofern ist der Entscheid lückenhaft (act. 7
S. 18, S. 24). Hier ist der Entscheid des Bezirksrates zusammen mit dem oben genannten Entscheid der KESB vom 1. März 2018 und demjenigen des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. Mai 2018 zu lesen (E. I./1.5.2.f), in dem für C. eine fürsorgerische Unterbringung im Jugendheim Q. angeordnet wurde. Der Bezirksrat begründete die fehlende Bestimmung des Aufenthaltsortes. Angesichts dessen, dass C. im Urteilszeitpunkt nicht mehr im L. und nicht mehr bei der Mutter war, sondern auf Kurve, und die Kindesvertreterin bei der KESB eine Neuregelung der Platzierung weg vom Q. beantragt hatte, wies
er darauf hin, dass die Unterbringung von C. nicht geklärt sei, die KESB mit der Frage einer angemessen Unterbringung aber befasst sei (act. 7 S. 18, S. 24). Überlegungen der Praktikabilität machen dieses Vorgehen nachvollziehbar, zumal die Frage des Entzugs des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts vordringlich zu klären ist (siehe aber auch E. II./1.1.-1.6.). Wie zu zeigen sein wird, geht es am Obergericht der Sache nach darum, den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts zu überprüfen in Bezug auf die Einweisung in das Q. .
Der Vater akzeptierte das Urteil des Bezirksrates nicht und liess mit Eingabe vom 20. August 2018 Beschwerde an das Obergericht erheben. Er liess folgende Anträge stellen (act. 2 S. 2):
1. Es sei Dispositiv Ziffer I des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. Juli 2018 aufzuheben, soweit es die Aufhebung / Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts betrifft; und es sei das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Beschwerdefüh- rer zu belassen, unter Anordnung von begleitenden therapeutischen Massnahmen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
prozessuale Anträge:
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde zunächst nicht verlangt (siehe indes unter E. I./2.4.), weshalb das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer des Verfahrens entzogen blieb.
Es wurden in Anwendung von §§ 65 und 67 EG KESR die Akten des Bezirksrates und der KESB beigezogen (act. 8/1-102, act. 9/182A-440). Am Obergericht ist, wie bereits erwähnt, auch das Verfahren über die Ausgestaltung des Kontaktes von D. und E. , die beim Vater leben, zu ihrer Mutter hängig (Prozess Nr. PQ180046). Die Vorakten, insbesondere die Akten des Verfahrens vor der KESB, sind teilweise in jenes Verfahren beigezogen worden. Die Parteien, die Kindesvertreterin und die Beiständin haben Kenntnis vom Inhalt jenes Verfahrens (Prozess Nr. PQ180046) und dessen Stand.
Auf Ersuchen des Gerichts reichte die Beiständin von C. , G. , mit Eingabe vom 4. September 2018 das Protokoll der Standortbestimmung für
C. vom 7. August 2018 (act. 14/1) und den Bericht der pädagogischen Leiterin und des Perspektivencoach des Jugendheims Q. an die KESB Dielsdorf vom 24. August 2018 (act. 14/2) ein. Mit Verfügung vom 21. September 2018 wurde den Eltern und der Kindesvertreterin Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 15). Die Parteien und die Kindesvertreterin nahmen mit Eingaben vom 1. Oktober 2018 (act. 19 [Beschwerdeführer]), vom 4. Oktober 2018 (act. 21
[Kindesvertreterin]) und vom 9. Oktober 2018 (act. 24 [Beschwerdegegnerin]) Stellung. Die Eingaben wurden je der Gegenseite bzw. der Kindesvertreterin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 25/1-3).
Am 2. Oktober 2018 setzte sich C. mit dem Vorsitzenden telefonisch in Verbindung und schilderte ihre schwierige Lage. Sie gab an, dass sie an einem unbekannten, aber sicheren Ort sei. Im Heim fühle sie sich schlecht, das Heim habe auf einen (vermutlich appellativen) Suizidversuch nicht reagiert. Sie habe ihrem Vater gesagt, sie komme zu ihm zurück, wolle aber die Mutter einmal pro Woche sehen, was der Vater aber nicht akzeptiert habe. Sie sei polizeilich ausgeschrieben, weshalb sie nicht nach K. könne, um sich etwa für ein Praktikum vorzustellen (act. 23).
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018, hierorts am 22. Oktober 2018 eingegangen, stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge, es sei dem Beschwerdeführer sofort im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht für C. zu erteilen, und es sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht für C. zu erteilen (act. 27 S. 2). Am 23. Oktober 2018 setzte sich C. telefonisch mit der Referentin in Kontakt und teilte mit, dass sie inzwischen von der Polizei aufgegriffen worden sei und wieder im Q. sei. Es sei ihr wichtig mitzuteilen, dass sie nicht so lange auf Kurve gewesen, sondern entführt worden sei. Sie könne nicht mehr zum Vater zurück, aber auch nicht im Q. bleiben. Man glaube ihr nicht, man nehme sie hier nicht ernst. Sie wolle nach K. zu ihrer Mutter und
während des Tages in einer Klinik in W. sein (act. 29). Den Parteien und der Kindesvertreterin wurde (auch) die Notiz über das Telefon vom 23. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 30 S. 4, act. 31/1-3). Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm superprovisorisch das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erteilen, wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 abgewiesen (act. 30). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2018 (act. 27 S. 2) auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit dem Entscheid von heute gegenstandslos.
Der Prozess ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin und der Kindesvertreterin ist noch ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 2, act. 27 und act. 28/16 zuzustellen.
Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes
(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert werden, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre, so hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar
(Art. 314b Abs. 1 ZGB). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (BGer 5C.258/2006, Urteil vom 22. Dezember 2006, E. 2.1.).
Das Q. , auch dessen halboffene Abteilung, ist als Einrichtung im weiten Sinn der gesetzlichen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 121 III 306 f.; Regeste: Der Begriff der Anstalt [heute: Einrichtung] ist in einem sehr weiten Sinn zu verstehen. Nicht nur geschlossene Anstalten zählen dazu, sondern alle Institutionen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen aufgrund der Betreuung und Überwachung spürbar einschränken. Ein Kinderheim, in dem die untergebrachten Kinder einer stärkeren Freiheitsbeschränkung
unterworfen sind als ihre ein einer Familie aufwachsenden Altersgenossen, ist als Anstalt zu qualifizieren.). Von Notfällen abgesehen, muss im Zeitpunkt der Anordnung der Aufhebung der elterlichen Obhut der Ort, bei fürsorgerischen Unterbringung die Einrichtung, für die Unterbringung feststehen. Die Aufhebung der elterlichen Obhut i.S.v. Art. 310 ZGB erfolgt somit in der Regel im Hinblick auf die Unterbringung in einer Einrichtung. Die Behörde hat im Hinblick auf die Unterbringung zu prüfen, ob die Aufhebung der elterlichen Obhut i.S.v. Art. 310 ZGB als auch die fürsorgerische Unterbringung gerechtfertigt ist. Bei Anfechtung sowohl der Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzuges als auch der fürsorgerischen Unterbringung an sich erscheint es praktisch zwingend, dass beide Massnahmen von der gleichen Rechtsmittelinstanz zu beurteilen sind (M. LUSTENBERGER, Die für- sorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Freiburg 1987, S. 159).
Deshalb sind sowohl der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch die Unterbringung in einer Einrichtung in ein und demselben Prozess zu beurteilen und es gelten die Verfahrensvorschriften der Art. 426 ff. ZGB über die fürsorgerische Unterbringung (grundlegend BGer 5C.84/2001, Urteil vom 7. Mai 2001,
E. 1a).
Unter welchen materiellen Voraussetzungen ein Kind in einer Einrichtung bzw. Institution untergebracht werden darf, richtet sich jedoch nach den Bestimmungen über den Kindesschutz. Erforderlich ist demnach eine Gefährdung des Kindeswohls, die darin liegt, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung notwendigen Weise geschützt und gefördert wird. Die Ursachen der Gefährdung spielen keine Rolle, ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden trifft (BGer 5C.258/2006, Urteil vom 22. Dezember 2006, E. 2.1). Anders als bei Erwachsenen (dazu Art. 426 ZGB) wird bei Kindern nicht vorausgesetzt, dass bereits ein schwerwiegender Schwächezustand eingetreten ist, die blosse spezifisch kindesrechtliche Gefährdungslage reicht aus (BGer 5C. 302/2001, Urteil vom 15. Januar 2002; M. LUSTENBERGER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Freiburg 1987, S. 37).
Zentral für die gerichtliche Beurteilung einer fürsorgerischen Unterbringung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Einweisung eines Kindes in eine Einrichtung ist nur dann rechtens, wenn sie als taugliches Mittel erscheint, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, und wenn dieser nicht anders
(Art. 310 Abs. 1 ZGB), das heisst mit weniger einschneidenden Massnahmen begegnet werden kann.
Diese Ausführungen (E. II./1.1.-1.4.) vorangestellt, rechtfertigen sich für das Verfahren folgende Bemerkungen: Die unter E. II./1.2. zitierte Rechtsprechung (und Literatur) statuiert das Gebot der Vermeidung der Rechtswegspaltung. Sie erging vor dem 1. Januar 2011 (Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordung) bzw. 1. Januar 2013 (Inkrafttreten des Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes). Damals galt die richterliche Überprüfung (von Bundesrechts wegen) einzig für die fürsorgerische Unterbringung (früher: fürsorgerische Freiheitsentziehung), weshalb die Vormundschaftsbeschwerde, die gegen die Anordnung der Aufhebung der elterlichen Obhut zu richten gewesen wäre, durch den spezielleren Instanzenzug ausgeschlossen war (BGer 5C.84/2001, Urteil vom 7. Mai 2001,
E. 1a). Da die getrennte Überprüfung der Massnahmen unzulässig war (und ist), erfolgte eine Kompetenzattraktion zugunsten des Richters nach aArt. 314a ZGB
i.V.m. aArt. 397d ZGB. Gemäss dem seit 1. Januar 2013 geltenden Kindesund Erwachsenenschutzrecht hat das kantonale Recht zwingend ein Gericht zu bezeichnen, das Beschwerden gegen Entscheide der KESB zu beurteilen hat. Von Bundesrecht wegen ist eine einzige gerichtliche Beschwerdeinstanz hinreichend. Nachdem die seit 1. Januar 2013 geltende Rechtsordnung eine Überprüfung der Anordnungen der KESB durch zwei gerichtliche Instanzen vorsieht (Art. 63 f. EG KESR; zum Bezirksrat als Gericht im materiellen Sinn: BGer 5C 2/2017, Urteil vom 17. Dezember 2013; BGer 5C 1/2012, Urteil vom 18. Januar 2013), ist eine Kompetenzattraktion auch beim Bezirksrat als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz möglich. Eine Kompetenzattraktion beim Bezirksrat bei Obhutsentzug verbunden mit einer Einweisung erscheint sinnvoll, weil der Bezirksrat erste Beschwerdeinstanz in Kindesschutzangelegenheiten ist und somit dem Sachgebiet näher als das gemäss § 62 Abs. 1 EG KESR (i.V.m. § 30 GOG) für fürsorgerische Unterbringungen zuständige Einzelgericht. In diesem Sinne ist die Belehrung des
Rechtsmittels an den Bezirksrat durch die KESB im Entscheid vom 7. März 2017 korrekt (KESB-act. 112/1 S. 8 [=act. 4/3] Dispo. Ziff. 9). Beim Entscheid der KESB vom 3. Mai 2017, der auch Anfechtungsgegenstand ist, stellt sich die Frage einer Kompetenzattraktion im Übrigen nicht. Die KESB hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit dem Entscheid vom 7. März 2017 bereits entzogen und die mit Entscheid vom 3. Mai 2017 verfügte vorsorgliche Platzierung von C. bei der Mutter stellt selbstredend keine Beschränkung der Freiheit von C. im Verhältnis zu ihren Altersgenossen dar (was den Begriff der Einrichtung definiert; E. II/1.2.), weshalb kein Obhutsentzug als fürsorgerische Unterbringung zur Debatte stand.
Die KESB hätte deshalb im Entscheid vom 1. März 2018 (KESB-act. 364/1) gegen die fürsorgerische Unterbringung im Q. den Bezirksrat als Rechtsmittelinstanz belehren bzw. das Einzelgericht Dielsdorf das Verfahren FF180001, in welchem es den Unterbringungsentscheid der KESB vom 1. März 2018 überprüf- te, an den Bezirksrat überweisen können bzw. der Bezirksrat hätte es an sich nehmen können (KESB-act. 407).
egnahme des Kindes heisst auch Festlegung des Ortes, wo das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (E. II./1.2.). Die aktuellen Ereignisse haben, wie bereits erwähnt, die Platzierung im L. und bei der Mutter überholt. C. wurde per 1. März 2018 im Q. platziert. Der Bezirksrat überliess die Prüfung der Eignung und Tauglichkeit der Institution der KESB bzw. dem Einzelgericht Dielsdorf (E. I./2.1.). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Dielsdorf überprüfte die Zulässigkeit der Einweisung von C. und erachtete die von der KESB angeordnete Unterbringung von C. in der halbgeschlossenen Abteilung des Q. mit Urteil vom 3. Mai 2018 als zulässig (KESB-act. 407;
E. I./1.5.2.f und E. I./2.1.). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Die Dauer einer behördlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung muss nach sechs Monaten nach Beginn der Unterbringung überprüft werden (Art. 431 Abs. 1 ZGB
i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Es steht damit eine Überprüfung des Unterbringungsentscheides durch die KESB an. Die Einwände gegen die Unterbringung im Q. sind in diesem Verfahren anzubringen. Heute geht es einzig darum, den
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Bezug auf die Einweisung in das Q. am 1. März 2018 zu überprüfen.
Das Obergericht sieht angesichts dessen, dass C. für das Gericht vom
4. September bis 23. Oktober 2018 unauffindbar war und das Verfahren aufgrund seiner Natur voranzutreiben ist, von einer persönlichen Anhörung ab (act. 24 S. 3 oben, act. 29). Freies Geleit für eine Anhörung zu gewähren, wie es der Vertreter der Mutter vorschlug (act. 24 S. 3), erschien vorliegend nicht angebracht und angemessen. Die 14 ½-jährige C. muss in eine geordnete Struktur zurück finden. Sie besucht seit längerer Zeit keine Schule, ist in keinem Praktikum und kann auch nicht an regelmässigen Therapien teilnehmen. Die Wünsche von
C. sind zu berücksichtigen, aber sie kann nicht die Bedingungen für eine Kooperation bzw. Anhörung diktieren. Immerhin konnte sich C. mit dem Gericht in Verbindung setzen und ihre (verzweifelte) Lage schildern (act. 23, act. 29). C. wurde sodann mehrere Male von Fachpersonen der KESB angehört und hat mit Frau lic. iur. Z. eine Verfahrensvertreterin im Prozess, die ihre,
C. s, Meinung hinreichend und regelmässig kundtut. Sie, die Kindesvertreterin, steht in engem Kontakt mit C. . Den Persönlichkeitsrechten von C. ist Rechnung getragen.
Es ergeben sich aus den Akten die Wünsche von C. . Es ist unbestritten, dass C. nach wie vor sagt, dass sie nicht zu ihrem Vater zurück möchte (act. 19 S. 3 unten, act. 29). C. möchte bei ihrer Mutter leben. Die Mutter ist laut der Kindesvertreterin bereit, die Tochter in K. bei sich aufzunehmen unter der Bedingung, dass sie und C. durch eine Multisystemische Therapie durch die UPK K. begleitet werden (act. 22 S. 4). Falls sie, C. , nicht zur Mutter zurück könne, will sie zum Vater, weil es beim Vater immer noch besser sei als im Q. (act. 21 S. 3 oben). Falls die Rückkehr zu keinem Elternteil möglich sei, wäre C. bereit, in ein Heim in K. (V. K. , Schulheim AA. , Sonderschulheim AB. ) oder in eine Pflegefamilie einzutreten. Im V. K. wolle sie jedoch in die offene Abteilung eintreten. Ohnehin möchte und könne sie eine Praktikumsstelle als Kinderbetreuerin antreten, sie habe jedoch Angst nach draussen zu gehen, weil sie ausgeschrieben sei
(act. 21 S. 3). Am 23. Oktober 2018 teilte C. dem Gericht mit, sie könne nicht mehr zum Vater zurück. Sie brauche professionelle Hilfe und wolle in eine Tagesklinik in der Nähe von K. , um bei der Mutter übernachten zu können (act. 29).
Die Vorinstanzen sehen das Wohl von C. im Haushalt des Vaters vor allem deshalb gefährdet, weil C. sowohl in ihrem sozialen Verhalten als auch in schulischen Belangen massive Probleme habe, und - unter Hinweis auf das laufende Strafverfahren - davon auszugehen sei, dass der Vater C. schlage, auch wenn darüber widersprüchliche Aussagen bestünden. C. habe jedenfalls beim Vater keine kindswohlgerechte Stabilität und sie wolle nicht zu ihrem Vater gehen (act. 7 S. 21, KESB-act. S. 5 unten).
Der Vater wirft den Vorinstanzen vor, sie hätten den Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt und Art. 310 ZGB falsch angewendet (act. 2 S. 4). Es werde lediglich eine Kindswohlgefährdung angeführt, die vom Vater ausgehen soll, eine andere Kindswohlgefährdung werde nie thematisiert (act. 2 S. 5 oben). Die Vorinstanzen hätten die Aussagen von C. jedoch unkritisch übernommen. Die Aussagen von C. seien übertrieben (act. 2 S. 5 unten f.), einseitig, unausgewogen (act. 2 S. 6 oben) und manipulativ (act. 2 S. 8). Es gehe beim Verhalten von C. allein um die Durchsetzung ihres Willens. Würde eine latente oder konkrete Kindswohlgefährdung bestehen, hätte die KESB im Juli 2017 nicht entschieden, dass C. mit ihrem Vater und der Familie nach Mazedonien in die Ferien fahren dürfe (KESB-act. 216; act. 2 S. 5 [die Ferien fanden dann aber, soweit ersichtlich, nicht statt]). C. brauche Hilfe. Sie befinde sich in einer Krise, die mannigfaltige Ursachen habe und näherer Abklärung bedürfe (act. 2 S. 9). Eine Fremdplatzierung funktioniere nicht. Zurück in der Obhut des Vaters sei
C. mit begleitenden therapeutischen Massnahmen, wie psychologischpsychiatrische Behandlung, schulische Nachhilfe, Elternbegleitung, Familienmediation, Familientherapie zu helfen (act. 2 S. 9). Überdies habe sich ein Gutachten einlässlich über die Situation von C. zu äussern, bevor das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werde (act. 2 S. 9 unten). Das in den Akten liegende Gutachten (KESB-act. 389) sei mit Zurückhaltung entgegen zu nehmen,
es sei sehr kurz gehalten und beruhe lediglich auf einem einstündigen Gespräch mit C. und den Akten (act. 2 S. 10). Wäre C. beim Vater geblieben, wäre die Situation nicht ausgeartet. Die Strenge der Erziehung des Vaters sei im Gegenteil nützlich und sinnvoll gewesen, um C. Leitlinien zu setzen (act. 2
S. 11). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass C. reifer und älter geworden sei. Sie wisse sich nun zu wehren. C. selbst habe ja gegenüber der Lehrerin in H. am 25. August 2017 gesagt, sie habe keine Angst vor dem Vater, weil sie einen Pfefferspray und einen Taser habe, womit sie sich sofort wehren könne (act. 2 S. 12, KESB-act. 286 S. 2 unten).
as die schulischen Leistungen betrifft, kann in den Akten gelesen werden, dass C. in H. bis zur 6. Klasse (Schuljahr 2016/2017) in die Schule ging, bevor sie im Februar 2017 im Heim L. , und dann im Mai 2017 in einer Pflegefamilie in der Innerschweiz platziert wurde (act. 14/1 S. 5). In I. besuchte sie zunächst die Integrationsklasse, was wahrscheinlich in erster Linie mit den fehlenden Französischkenntnissen zu erklären ist. C. war dort eigenen Angaben zufolge eine sehr gute Schülerin (act. 29). C. trat dann in H. auf das neue Schuljahr 2017/2018 in die 1. Sekundarklasse ein, bevor sie dann wieder zur Mutter nach K. zog (KESB-act. 286). Eine definitiver Verbleib in der Regelklasse in K. (7. Klasse, Oberstufe) gelang nicht. Einem Bericht der Beiständin vom 17. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass C. im Zeitraum Oktober 2017 bis Mitte Januar 2018 insgesamt 41 Tage in der Schule gefehlt hatte (KESB-act. 328 S. 3). Es waren schliesslich disziplinarische Gründe, und nicht Bedenken bezüglich der Leistungsfähigkeit, die den Ausschlag dafür gaben,
C. in einem sehr engmaschigen Umfeld zu schulen und zu betreuen (Q. ).
Es liegt eine schulpsychologische Abklärung der Primarschule H. für den Zeitraum von 18. Mai bis 25. Mai 2016 (5. Primarklasse) in den Akten, aber keine aktuelleren Lernberichte (KESB-act. 151a/3). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass C. im Textverständnis und in Mathematik Defizite aufweist. Aus den Formulierungen im Abklärungsbericht ist zu schliessen, dass C. mit Hilfe der Lehrpersonen und viel Repetition mathematische Aufgaben lösen kann und die
Note 4 (und mehr), vor allem in Lesen, in Reichweite ist (KESB-act. 151a/3 S. 3). Der Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken K. vom 29. Januar 2018 (KESB-act. 359/1), das (Kurz-)Gutachten von Dr. med. AC. vom 26. März 2018 (KESB-act. 389), der Verlaufsbericht der pädagogischen Leiterin des Q. vom 24. August 2018 und die Beobachtungen der Klassenlehrerin Sekundarschule H. von September 2017 (KESB-act. 286) lassen ebenfalls den Schluss zu, dass C. geistige Fähigkeiten in der durchschnittlichen Bandbreite hat. Ist C. an den Lernstoff herangeführt, kann und will sie gleich gelagerte Aufgaben lösen.
Die Einschätzung einer durchschnittlich geistig begabten, wenn manchmal auch etwas labilen (KESB-act. 389 S. 2 oben), jungen Person wird zudem dadurch gestützt, dass C. die ersten sechs Jahre der Primarschule ohne Repetition meistern konnte (vgl. act. 14/1 S. 5). Im Q. nahm C. ab dem 22. Mai 2018 am Unterricht in der Regelklasse teil (act. 14/1 S. 5). Es kann der Schluss gezogen werden, dass C. bei günstigen Rahmenbedingungen in der Lage ist, die Leistungsanforderungen der Volksschule (und damit später auch diejenigen einer [An-]Lehre) zu erfüllen.
Die schulischen (und sozialen) Schwierigkeiten stehen in Zusammenhang mit dem Verhalten von C. .
Der Gutachter Dr. med. AC. , welchen das Bezirksgericht Dielsdorf im Zusammenhang mit der Überprüfung des Entscheides der KESB vom 1. März 2018 über die fürsorgerische Unterbringung beizog (E. I./1.5.2.f), diagnostizierte am
26. März 2018 keine psychische Störung von Krankheitswert (KESB-act. 389 S. 2 oben). Dieser Befund lässt sich nicht mit dem rund zwei Monate zuvor erstatteten Abschlussbericht der UPK K. (KESB-act. 359/1) in Übereinstimmung bringen, welcher auf einer gründlicheren Anamnese beruht und der C. eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung und eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten diagnostizierte. Mit elf Jahren begann
C. Nikotin und 2 bis 3 Joints pro Tag zu rauchen und zum Stressabbau ritzt sich C. manchmal oberflächlich. Seit Jahren ist C. täglich mehrere
Stunden am Handy oder vor dem Fernseher (KESB-act. 359/1 S. 3). Ein Onkel finanziert C. Verhütungsmittel (act. 14/2 S. 2 oben).
Es wird in den Berichten der UPK K. , von Dr. med. AC. , den Lehrpersonen, der Beiständin und der Kindesvertreterin betont, dass für eine positive Entwicklung von C. klare, enge und verlässliche Strukturen unabdingbar sind. C. lässt sich ablenken von allen möglichen Sachen, die sie mitbekommt oder die sie belasten (KESB-act. 151a/3 S. 3 unten). Die weiter oben dargestellte Abfolge der Ereignisse (E.I./1.5.1.) und die Häufigkeit der disziplinarischen Vorfälle bestätigen die Einschätzung der pädagogischen Leiterin des
Q. , dass sich C. durch Flucht im Verbalen wie im Physischen den Herausforderungen, die an sie gestellt werden, zu entziehen versucht (act. 14/2
S. 4). Ihre Verzweiflung wird dadurch nur grösser.
Der Einwand des Beschwerdeführers trifft zu, dass kein kinderpsychiatrisches Gutachten vorliegt (act. 2 S. 10). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf den Beizug eines Sachverständigen verzichtet werden, wo milieuund entwicklungsbedingte Schwierigkeiten des Kindes im Vordergrund stehen
(BGE 131 III 409, E. 4.3., S. 410; BGer 5C.294/2005, E. 4.1.). Die Einholung ei-
nes fachärztlichen und damit kinderpsychiatrischen Gutachtens ist deshalb nur dann zwingend, wenn eine psychische Störung gemäss Art. 426 ZGB, und somit eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik zur Diskussion steht. Das Gericht sieht die soziale Beeinträchtigung von C. , die Disharmonie in der Familie und die für C. fast nicht zu ertragenden Verlustängste als zentralen Grund ihrer Auffälligkeiten (vgl. auch KESB-act. 359/1 S. 4, Abschlussbericht UPK). Auch die von der UPK gestellten Diagnosen nach MAS (multiaxialem Klassifikationssystem), Persönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet (F60.9), Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigen Verhalten (F91.3), mit Schulabsenzen, psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1), psychiatrische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1) stellen in diesem Sinn noch keine derart schwere psychiatrische Krankheit dar, die zwingend eines fachärztlichen Gutachtens für eine Heimeinweisung bedarf. Es liegen deshalb mit den ärztlichen Einschätzungen und
den Berichten der Fachund Lehrpersonen genügende Abklärungen für eine Heimeinweisung vor.
Aus den schulischen Schwierigkeiten ist auf eine Gefährdung des Wohls von C. zu schliessen, weil C. s Leistungen hinter dem zurückbleiben, was im Hinblick auf ihre Stärken unter günstigen Bedingungen möglich wäre. Bei der Würdigung der Schilderung ist zu berücksichtigen, dass C. seit mindestens der 5. Primarklasse durch Integrative Förderung und Hausaufgabenhilfe unterstützt und damit individueller betreut wird. C. zeigte aber trotzdem auch in diesem Umfeld ein auffälliges Verhalten. Dem Bericht des schulpsychologischen Dienstes der Primarschule H. von Mai 2016 lassen sich disziplinarische Vorfälle für die 5. Primarklasse entnehmen (KESB-act. 151a/3).
Die Situation im Haushalt der Familie A. B. ist seit mindestens 2012 angespannt und seit 2014 stark belastet (KESB-act. 33), von häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer gegen Frau und Kinder und von monatelangen Abwesenheiten der Beschwerdegegnerin geprägt (KESB-act. 1, act. 8, act. 33). Die Leitung Sozialabteilung, H. , meldete im Oktober 2013, dass der Beschwerdeführer Krankenkassenprämien, Arztrechnungen und Selbstbehalte seit Jahren nicht mehr bezahlt, der Beschwerdeführer habe unzählige Einträge
(u.a. beim Betreibungsamt, beim Steueramt) und es werde aktuell (2013) gegen den Beschwerdeführer wegen Betrug etc. ermittelt (KESB-act. 5).
Bereits im Jahre 2012 klärte das Jugendsekretariat Bezirke F. und P. auf zwei Gefährdungsmeldungen hin die familiäre Situation ab. Der Beschwerdeführer wird als sehr abweisend und anmassend beschrieben, die Beschwerdegegnerin als interessiert, aber dann wieder als monatelang abwesend (KESBact. 8 S. 4). Die Mutter sprach sich im Jahre 2013 gegenüber Verantwortlichen der KESB dahingehend aus, dass sie von ihrem Mann manipuliert und isoliert werde (KESB-act. 10/1). Bei der Trennung im März 2013 musste sie eigenen Angaben zufolge aufgrund des auf ihr lastenden Druckes die Kinder beim Vater zurücklassen (KESB-act. 19/1, act. 19/2, act. 33 S. 5 oben). Es sei derzeit die beste Lösung, wenn die Kinder beim Vater bleiben würden; sie sei selbst in Heimen aufgewachsen und möchte das den Kindern ersparen (KESB-act. 33 S. 5). Das
kjz H. sah im Mai 2014 das auch so (KESB-act. 33), machte aber gleichzeitig auf den Förderund Unterstützungsbedarf des Vaters aufmerksam (KESBact. 33 S. 5 ff.).
Der Kontakt der Kinder zur Mutter via Facebook und Telefon wurde im Folgenden vom Vater kontrolliert bzw. missbilligt (KESBact 16 S. 1 unten, act. 40, act. 83). Der Vater gab zu, dass er nach der Trennung einen Privatdetektiv beauftragt habe, um zu wissen, was (bei der Mutter) laufe (KESB-act. 19/2 S. 6). Im April 2015 hielt C. gegenüber der KESB fest, sie wolle ihre Mutter lieber nicht sehen, sie habe kein Gefühl dazu, sie könne nicht sagen, warum sie das nicht möchte (KESB-act. 59 S. 3).
Es konnten trotzdem Kontakte bewerkstelligt werden. Die Termine im Besuchstreff nahm die Mutter zuverlässig und regelmässig wahr (vgl. bspw. KESB-act. 68
- act. 70), weshalb der Mutter und den Kindern erlaubt wurde, das BBT stundenweise zu verlassen. Die Beiständin hielt im Spätsommer 2016 fest, die Besuche würden nun seit einem Jahr gut verlaufen, die Mutter sei im Umgang mit den Kindern sehr zuverlässig, die Rückmeldungen seien positiv, die Mutter habe noch nie ein schlechtes Wort über den Vater gesagt, es spreche nichts gegen ein Regelbesuchsrecht. Die Beiständin stellte entsprechend Antrag bei der KESB (KESBact. 70, act. 73, act. 76/1-2). Der Beschwerdeführer hat sich im Folgenden konsequent gegen die Festlegung eines minimalen Regelbesuchsrecht (vierzehntäglich, mit Übernachten) gewehrt (vgl. bspw. KESBact. 83, act. 103 S. 4). Es kam zum Konflikt zwischen den Kindern, die Wochenendbesuche bei der Mutter wünschten (bspw. KESB-act. 103-act. 105), und dem Vater, der sich dagegen auflehnte (KESB-act. 84). Die Beiständin hielt am 19. Januar 2017 gegenüber der Verfahrensleitung der KESB fest, C. habe sich stabilisiert, seit sie wieder Kontakt zur Mutter habe; für alle drei Kinder sei der Kontakt zur Mutter sehr wichtig
(KESB-act. 84, act. 85, act. 86A). Ergebnis der fehlenden Bindungstoleranz des Vaters ist ein hoch strittiges, ambivalentes und belastetes Verhältnis von C. zum Vater (bspw. act. 4/6 [Briefe von C. ]). An der Einstellung des Beschwerdeführers, den Kindern keinen normalen Kontakt mit der Mutter zu ermöglichen, hat sich bis heute nichts geändert (bspw. act. 21 S. 3, act. 23; KESBact. 83, act. 84).
Vor diesem Hintergrund lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts daraus ableiten, dass C. (bislang) nicht dazu bereit war, ihren Vater in einer strafrechtlich verwertbaren Befragung zu belasten, und das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten (häusliche Gewalt) und Drohung zum Nachteil von C. mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eingestellt wurde (act. 28/16). Zwei Mal konnte eine Befragung nicht stattfinden, weil C. am Tag zuvor aus dem Q. entwich. Der Verfahrensbeistand von C. im Strafverfahren gegen den Vater, lic. iur. AD. , teilte mit Schreiben vom 30. August 2018 mit, dass er C. nicht zu Aussagen ermächtigen wird (act. 20/8). Der Druck eines strafrechtlichen Verfahrens gegen den eigenen Vater ist zu gross für C. (vgl. auch act. 28/16 S. 3). Es liegt daher im wohlverstandenen Interesse von C. , wenn der Verfahrensbeistand aus Gründen des Wohls von C. das Strafverfahren nicht fortsetzt (vgl. act. 20/8). Dies belegt aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch nicht, dass sämtliche Vorwürfe von C. an ihren Vater frei erfunden sind (act. 2 S. 5 f., act. 19 S. 4 oben). Es ist der Loyalitätskonflikt, welcher C. an die Grenze ihrer Kräfte bringt (KESB-act. 105, act.106 S. 2; [so auch die Staatsanwaltschaft Bern in der Einstellungsverfügung vom 1. Oktober 2018, act. 28/16]).
4.4. Die obigen Schilderungen zusammenfassend, legte C. sowohl in der Obhut des Vaters wie auch in der Obhut der Mutter trotz einer relativ engmaschigen Betreuung durch ihre Beiständin und trotz Unterstützung in den Schulen ein zunehmend auffälliges und besorgniserregendes Verhalten (act. 29) an den Tag, welches ihrem schulischen und persönlichen Fortkommen in hohem Masse abträglich ist. C. ist in der Obhut des Vaters bereits aufgrund seines anhaltend fehlenden Willens, den Kontakt von C. zur Mutter zuzulassen, gefährdet. Eine Rückkehr zum Vater wäre für C. kurzfristig betrachtet das kleinere Übel [lieber zum Vater als im Q. ], kommt aber auch für sie nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin, die Kindesvertreterin und die Beiständin empfehlen
keine Rückkehr zum Vater. Wenn die Vorinstanzen beim Verbleib von C. beim Vater auf eine Gefährdung des Kindswohls schliessen, ist dies nicht zu beanstanden.
Es hat sich gezeigt, dass sich die Einweisung in das Q. positiv auf C. und ihr schulisches Schaffen ausgewirkt hat. C. lernt, sich dank
Ausdauer und Konzentration, an neuen Schulstoff heranzuwagen und ihre Kräfte einzuteilen (act. 14/2 S. 5). Hat sie einen Lösungsweg verstanden, ist C. motiviert, weitere Aufgaben zu lösen. Die pädagogische Leiterin und der Perspektivencoach würdigen das Engagement und das Interesse von C. in der Schule als sehr erfreulich (act. 14/2 S. 7 unten). Die von der Schulleiterin erwähnten zeitintensiven und unnötigen Diskussionen über andere als die vorbereiteten Lerninhalte stehen möglicherweise in Zusammenhang mit der von der UPK diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten
(E. II./4.2). C. soll im Q. geholfen werden, wieder Vertrauen in sich selbst und die Mitmenschen gewinnen zu können, um so alte und schädliche Verhaltensmuster reflektieren zu können. Aufgrund ihres tiefen Selbstwertgefühls mit einhergehenden Kompensationshandlungen hat sie Mühe, sich in der Gruppe Gleichaltriger einzureihen. In einer eins zu eins Begleitung kann C. persön- liche und tiefgreifende Gespräche führen (act. 14/1 S. 5 oben). Obwohl Gesprächssitzungen regelmässig haben stattfinden können, greift C. aber offenbar immer noch auf selbstverletzendes Verhalten zurück in ihrer Not und ihrem Bedürfnis, ihr Leiden mitzuteilen (act. 14/2 S. 7 oben). C. hat Pläne für eine (An-)Lehre, bspw. als Kinderbetreuerin, und es ist unbestritten, dass sie sich durch Mitgefühl, Einfühlungsvermögen und Hilfsbereitschaft auszeichnet
(act. 14/1 S. 5). Der Leiter betriebliche Angebote im Q. berichtete, dass
C. jeweils motiviert in die verschiedene Betriebe Einblick nahm, sie relevante Fragen stellte und hohe Ansprüche hat, was die Qualität ihrer Arbeit betrifft;
C. bewerte ihre Arbeit schlechter als sie in Wirklichkeit sei (act. 14/1 S. 6).
Insgesamt ist von einer Stabilisierung von C. auszugehen. Es kam allerdings zu Fluchten und C. hielt sich im September/Oktober 2018 während rund 1 ½ Monaten an unbekannten Orten auf.
Die Einweisung in ein Heim und der damit einhergehende Obhutsentzug erscheinen somit grundsätzlich als taugliche Massnahme, um der dargestellten Gefährdung des Wohls von C. zu begegnen (E. II./2.-5.). Es ist nachfolgend auf die Frage der Erforderlichkeit des Obhutsentzuges einzugehen (E. II./6.). Danach sind auf die Einwände einzugehen, die sich nicht gegen die Heimeinweisung, sondern gegen die Einweisung in das Q. richten (E. II./7).
Wie oben (E. II/1.1.) ausgeführt, verlangt der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, Heimeinweisungen nur dann vorzunehmen, wenn die Gefährdung des Kindeswohls nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Zu denken ist vor allem, um die Argumentation des Beschwerdeführers aufzunehmen (zuletzt in act. 27 S. 4), an eine Kleinklasse für verhaltensauffällige Schülerinnen mit einhergehenden engmaschigen familienergänzenden Massnahmen (multisystemische Therapie) im Haushalt des Vaters.
Verhältnismässig ist der Entscheid der Vorinstanzen somit, wenn die in den Erwägungen II./2.-5. beschriebene Gefährdung von C. nicht mit einer Beschulung für verhaltensauffällige Schülerinnen in P. / Zürich in einer Tagesschule begegnet werden könnte.
Leistungen und Verhalten von C. in der Sekundarschule H. (unter der Obhut des Vaters, Beginn Schuljahr 2017/2018) und wenig später in
K. (unter der Obhut der Mutter) sind als aktuellste Erfahrungen C. s von Bedeutung (E. II./4.1.). Die Lehrperson in H. meldete Mitte September 2017, C. habe (zu ergänzen: seit Mitte August 2017) höchstens vier Tage den Unterricht besucht, der Vater habe sie für die übrigen Tage per SMS von der Schule abgemeldet (KESB-act. 286 S. 3 oben). Die Schule gab der Beiständin G. die Rückmeldung, das Verhalten von C. sei als verheerend empfunden worden, das Mädchen habe eine Gossensprache, drohe anderen und sei schulisch sehr schwach. Die Eingliederung in eine Regelklasse wird als falscher Weg gesehen (KESB-act. 283; act. 286 S. 3). Gleichzeitig hielt die Schulverwaltung H. fest, dass es C. nicht gut geht und sie wenig Selbstbewusstsein hat (KESB-act. 286). Die Kindesvertreterin berichtete für diesen Zeitraum ebenfalls von einer völlig überforderten C. , welche unbedingt psychologische Unterstützung braucht (KESB-act. 264 S. 2). Zurück bei der Mutter in
K. konnte C. schulisch auch nicht Fuss fassen. Die Beiständin berichtete, dass der Schulverlauf äusserst schwierig sei, C. habe die Prüfungen verweigert und sich rasch wieder mit den Schulkolleginnen angelegt und im Internet intrigiert. Darauf hin habe sie die Schule mit dem Argument, sie werde geplagt, längere Zeit geschwänzt. Dem Obergericht gegenüber gab C. an, sie sei nicht mehr in die Schule gegangen, weil es 60 Schüler in der Klasse gehabt habe, was viel zu viel sei (act. 29). Die von der Beiständin anvisierte schulpsychologische Abklärung konnte im Hinblick auf einen möglichen Übertritt in eine Tagesschule nicht gemacht werden (KESB-act. 313). C. verweigerte sich offenbar einer Abklärung (KESB-act. 327). Die Beiständin konnte auch die Absicht, das Setting bei der Mutter zu stärken und in einem zweiten Schritt eine Familienbegleitung zu organisieren, nicht umsetzen.
Die Probleme, welche im zweiten Halbjahr 2017 eskaliert sind, bestanden im Keim bereits früher. So waren die Gründe für eine schulpsychologische Abklärung im Mai 2016 Lernund Konzentrationsschwierigkeiten wie auch der (fehlende) soziale Kontakt und disziplinarisch zu ahndendes Verhalten in der Hausaufgabenhilfe (KESB-act. 151a/3). Es wurde im Mai 2016 für C. ein recht enges schulisches Unterstützungsangebot beschlossen. C. sollte weiterhin im Rahmen der möglichen Ressourcen integriert gefördert werden, mit Hausaufgabenhilfe und wöchentlichen Besuchen bei der Schulpsychologin; der Kontakt zwischen Vater und Schule sollte intensiviert werden.
Die Schwierigkeiten von C. in der Schule können damit nicht auf eine plötzlich auftretende Ursache zurückgeführt werden, die unter günstigen Bedingungen beim Vater (Stichwort: Multisystemische Therapie) rasch überwunden werden können. Das persönliche und familiäre Umfeld, das C. in P. bei ihrem Vater erwarten würde, hat sich zudem seit ihrem Eintritt in das Q. nicht wesentlich verändert. Die Vorgeschichte und die jüngste Entwicklung verstärkt deshalb die Befürchtung, dass C. auch in einer Kleinklasse unter der Obhut des Beschwerdeführers nicht in einer für sie förderlichen Weise zur Ruhe kommen würde.
Das (mit Zurückhaltung zu lesende) psychiatrische Gutachten weist auf den Loyalitätskonflikt von C. hin (KESB-act. 389 S. 6 unten). Die Eltern befinden sich auch Jahre nach der Scheidung in einer immer noch belastenden Auseinandersetzung. Zum ursprünglichen Verlusterlebnis der Scheidung kam für C. das Verlusterlebnis hinzu, ihre Mutter nicht regelmässig sehen zu können. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass die eigene Persönlichkeitsentwicklung erschwert ist. Der Gutachter, wie auch die Kindesvertreterin und die Beistän- din weisen mit Nachdruck darauf hin, dass C. unbedingt klare Regeln und enge Strukturen braucht, einen geordneten, übersichtlichen Alltag, in welchem sie mittelbis längerfristig leben und mit den nötigen Massnahmen unterstützt werden kann. Es wird die Notwendigkeit betont, dass C. jemand zur Seite haben soll, mit welchem sie sich über ihre Probleme aussprechen könne, wobei insbesondere eine Psychotherapie in Frage komme. Der Gutachter wie auch die Kindesvertreterin weisen zu Recht darauf hin, dass sich C. unbedingt beruhigen müsse, damit sie bald die Suche nach einer Lehrstelle an die Hand zu nehmen könne (KESB-act. 389 S. 4 unten). Die Ausführungen der Fachpersonen werden durch die Akten und die eigenen Beobachtungen des Gerichts (vgl. act. 23, act. 29) bestätigt, wonach die häufigen Wechsel (Scheidung, neue Partner der Eltern, neue Geschwister, Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Kontakt zur Mutter; Umzug nach I. , K. , P. , immer wieder Einschulungen) die Probleme von C. verstärken. Der Obhutsentzug kann das von grosser Ambivalenz und Fluchtverhalten geprägte Muster durchbrechen.
a) Es besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass eine Rückkehr von
C. in die Obhut des Vaters zu einer Wiederholung der Ereignisse und einem Treten an Ort führt. C. will ihren Vater im Übrigen (zur Zeit) nicht sehen (KESB-act. 313, act. 21, act. 22, act. 23, act. 29).
Es liegt kein formeller Antrag der Beschwerdegegnerin vor, es sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C. wieder zu erteilen. In Anwendung der Offizialmaxime und in Würdigung der obigen Schilderungen erscheint die Mutter derzeit nicht in der Lage, C. die notwendige Stabilität und den hohen Unterstützungsbedarf zu geben. Ihre eigene Lebenssituation, so auch der Wohnort
(K. oder I. ; alleinerziehend oder doch mit dem zweiten Ehemann zusammen), ist nicht genügend klar festgelegt.
Aufgrund der Vorgeschichte ist stark zu bezweifeln, dass C. unter der mütterlichen bzw. väterlichen Obhut und in einer Tagesschule ein genügend enger Rahmen geboten werden könnte, damit sie sich beruhigen und ihren Fähigkeiten entsprechend positiv entwickeln kann. Die Durchsetzung klarer Regeln und das Schaffen genügend enger Strukturen unter elterlicher Obhut kann höchstens dann gelingen, wenn die Zusammenarbeit zwischen Schule bzw. Fachpersonen und Eltern reibungslos und vertrauensvoll abläuft. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist stark zu bezweifeln, ob dies zur Zeit möglich ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gefährdung von C. nicht anders begegnet werden kann als durch eine Heimeinweisung. Weniger einschneidende Massnahmen, wie die Einschulung in einer Tagesschule oder Kleinklasse unter Aufrechterhaltung der elterlichen Obhut reichen aufgrund der Vorgeschichte und den diversen Einschätzungen der Fachpersonen nicht aus.
Ist der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts angezeigt, hat die KESB das Kind in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Sowohl die Eltern (act. 2, act. 27, act. 24) wie auch die Kindesvertreterin (act. 21, act. 22) melden Bedenken an gegen die Unterbringung von C. im Q. . Der psychiatrische Gutachter hält in allgemeiner Weise fest, dass jede Institution geeignet sei, welche von entsprechend ausgebildeten Fachpersonen geführt und unterhalten werde (KESB-act. 389 S. 2).
Die Parteien und die Kindesvertreterin bringen vor, C. habe sich mehrmals geweigert in das Q. zurückzukehren und sie sei mehrfach aus dem Heim geflohen, weshalb eine Heimeinweisung gegen den klaren Willen von C. kontraproduktiv sei (act. 14/2, act. 14/2, act. 29).
C. hielt dem Gericht gegenüber (telefonisch) fest, dass sie im Q. von anderen Jugendlichen provoziert werde (rupfen, zupfen an den Kleidern etc.). Ihr Name wurde offenbar auch genannt im Zusammenhang mit einem Diebstahl im Heim, was C. verletzt. Die von C. dem Gericht am 23. Oktober 2018 telefonisch zu Protokoll gegebenen Ereignisse (act. 29) geben zu grosser Sorge Anlass. C. zieht sich einerseits zurück, um dann aber wieder um so mehr wie eine Art aufzutrumpfen. Es entsteht der Eindruck, C. könne oder wolle sich nicht auf neue Beziehungen einlassen, sie hofft, sie könne bald zu ihrer Mutter nach K. ziehen. C. fühlt sich in ihrem nachvollziehbaren Wunsch, bei der Mutter sein zu können, nicht ernst genommen und flüchtet sich in Stimmungen von grosser Traurigkeit und Verlassenheit. Ist sie umgeben von dieser Welt (Gefühlslage) der grossen Verlassenheit, scheint (einzig) diese Welt für sie wahr und real zu sein. C. sehnt sich nach jemandem, der da ist für sie und zuhört. Als Spannungsabbau und um sich zu spüren, kommt es dann zu selbstverletzenden Handlungen.
Die Nöte und Verzweiflung von C. sind ernst zu nehmen. C. geht es zur Zeit nicht gut. Aus den Fluchtversuchen kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das Q. (halboffene Abteilung) sei für C. ungeeignet, sondern die Fluchten sind mit den geschilderten Problemen (E. 7.3.) in Zusammenhang zu sehen. Solange C. die Hoffnung hat bzw. ihr die Hoffnung gegeben wird, sie werde nun in Bälde in die Obhut der Mutter entlassen, orientiert sie sich an dieser Perspektive und die anfänglich positiv verlaufene Entwicklung ist ins Stocken gekommen. Dass die Eltern und die sich um C. kümmernden Fachpersonen nicht immer am gleichen Strick ziehen, fördert den Loyalitätskonflikt von C. . Das Zusammenleben mit anderen Jugendlichen, die aufgrund ihrer schwierigen Situation in einem Heim leben (müssen), ist nicht einfach und kann nicht mühelos funktionieren. C. ist nur schon deshalb gefordert und muss nur schon aus diesem Grund lernen, auf sich selbst konzentriert zu bleiben. Es ist aber von sehr grosser Bedeutung, dass C. Durchhaltewillen erreicht und eine gewisse Beständigkeit lernt. Zielsetzung muss ein ordentlicher Schulabschluss mit anschliessender Berufsausbildung sein. Nach Berechnung des Gerichts hat C. im Sommer 2019 die obligatorische Schulzeit absolviert. Möglicherweise ist die letzte Klasse zu wiederholen, weil C. viele Stunden versäumt hat. Jedenfalls sind die Chancen intakt, dass C. bei genügend engen und kontrollierten Strukturen Ruhe finden kann, um sich ihrer Aus-
bildung zu widmen. Der Erfolg der Massnahme (Platzierung in einem Schulheim) hängt auch von der Bereitschaft der Eltern ab, die Unterbringung mitzutragen.
8. Die KESB regelte mit dem Entscheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a Abs. 1 ZGB) vom 7. März 2017 auch die strittigen Punkte über das Besuchsrecht und die Aufrechterhaltung der ambulanten Massnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Art. 298b Abs. 3 ZGB; KESB-act. 112/1 S. 7, Dispositivziffern
2. und 3). Diese Anordnungen sind nicht angefochten.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Eine in familienrechtlichen Prozessen praktizierte hälftige Aufteilung der Gerichtskosten kommt vorliegend nur schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdegegnerin nicht zur Erstattung einer Beschwerdeantwort aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass zu den Gerichtskosten die Aufwendungen der Kindesvertreterin vor Obergericht hinzukommen (Art. 95 Abs. 2 ZPO).
Der Beschwerdeführer verlangt die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2; Art. 119 ZPO). Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist aber (gerade) noch nicht aussichtslos, auch wenn eine Rückkehr von C. in den Haushalt des Vaters gemäss übereinstimmenden und seit Februar 2017 angebrachten Erklärungen der Fachpersonen als ausgeschlossen erachtet wird. Von da her hatte die Beschwerde von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg. Angesicht der Bedeutung des im Prozess stehenden Rechtsgutes sind allerdings an die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit keine allzu grossen Anforderungen zu stellen. Es ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse (Einkommenspfändung; Unterstützung durch das Sozialamt) die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass er nach Massgabe von
Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist.
Nachdem das Gericht von einer Fristansetzung für die Beschwerdeantwort absah, sondern lediglich eine Frist zu einer freigestellten Stellungnahme ansetzte (act. 15, act. 24; sowie Verfügung vom 24. Oktober 2018 [mit act. 29] z.K. zugestellt [act. 30]), sind keine Parteientschädigungen festzulegen. Der Beschwerdegegnerin sind indes Aufwendungen im Verfahren entstanden (act. 15, act. 24, act. 30). Sie beantragte deshalb auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 17). Das Gesuch ist unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin zu bewilligen (act. 18). Die Beschwerdegegnerin ist wie bereits zuvor der Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
Es wird beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X. , [Adresse] als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y. , [Adresse] als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2018, es sei ihm für die Dauer des Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C. zu erteilen, wird abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung zusammen dem mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. Juli 2018 wird bestätigt.
C. , geb. tt.mm.2004, verbleibt im Jugendheim Q. , R. .
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Vorbehalten werden die Kosten der Kindesverfahrensvertretung, über welche mit separatem Beschluss zu entscheiden sein wird.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Dispositivziffer 3 werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlung bleibt ausdrücklich vorbehalten (Art. 123 ZPO).
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an die Beschwerdegegnerin und die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2, act. 27 und act. 28/16, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf, die Beiständin G. , c/o kjz H. , sowie an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
Die Akten des Bezirksrates verbleiben bis zur Erledigung des Prozesses PQ180046 beim Obergericht.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
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