Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ170011 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 07.03.2017 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_287/2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Prüfung Bericht und Rechnung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bezirksrat; Frist; Entscheid; Recht; Dispositivziffer; Winterthur; Bezirksrates; Fristerstreckung; Präsident; Bericht; Eingabe; Beschwerdeführers; Andelfingen; Still; Begründung; Gericht; Kindes; Beiständin; Fristerstreckungsgesuch; Beschwerdefrist; Obergericht; Erwachsenenschutzbehörde; Bundesgericht; Aufschiebende |
Rechtsnorm: | Art. 143 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 393 ZGB ; Art. 394 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 415 ZGB ; Art. 440 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 450c ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus
Urteil vom 7. März 2017
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Prüfung Bericht und Rechnung
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 4. November 2008 der damaligen Vormundschaftsbehörde Winterthur wurde A. nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB verbeiständet. Im Zuge der Einführung des neuen Kindesund Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 wurde das Dossier der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Winterthur und Andelfingen übergeben (§§ 2 ff. EG KESR i. V. m. Art. 14a Abs. 1 SchlT ZGB, act. 9/195/5 und act. 9/195/1). Die KESB Winterthur und Andelfingen (nachfolgend nur: KESB) führte mit Entscheid vom 18. November 2014 die bisherige Massnahme für den Beschwerdeführer als Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und Art. 393 ZGB weiter, verbunden mit dem Entzug des Zugriffs auf gewisse Vermögenswerte gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB (act. 9/195/1). Seit dem 1. Juni 2012 amtet B. , Berufsbeiständin, , als Beiständin. Es wurden der Beiständin mit dem Entscheid der KESB vom 18. November 2014 verschiedene Aufgaben übertragen, so insbesondere auch regelmässig Bericht mit Rechnung zu erstatten (act. 9/195/1).
Mit Datum vom 25. Februar 2016 erstattete die Beiständin für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 Bericht und hielt u.a. fest, dass
A. an einer chronifizierten Schizophrenie leide und nach wie vor auf Unter-
stützung angewiesen sei (act. 9/208). Herr A. lebe in einer betreuten Wohnung, was sich bewährt habe. Die Termine der psychiatrischen Behandlung nehme er zuverlässig wahr, wie auch seine Erwerbstätigkeit jeweils am Nachmittag in der C. -Stiftung [Ort] im Rahmen eines 50 % Arbeitspensums. Den Lohn verwalte er selbständig. Guten Kontakt habe A. zu seinem (mittlerweile 27jährigen) Sohn und seinem Bruder. Gemäss einer Handnotiz auf dem Bericht der Beiständin vom 25. Februar 2016 war A. (fortan: der Beschwerdeführer) nicht bereit, den Bericht zu unterschreiben; er leide nicht an einer Schizophrenie, sondern an einer Demenz (act. 9/208 S. 5 unten).
Die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen nahm in Einzelzuständigkeit gemäss § 45 lit. r EG KESR i.V.m. Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB mit Entscheid vom
31. Oktober 2016 (u.a.) den Bericht der Beiständin vom 25. Februar 2016 ab, im Sinne von prüfen und festhalten des Ergebnisses der Prüfung (act. 9/209 =
act. 8/3, Dispositivziffer 1). Sie erhob für den Entscheid eine Gebühr von
Fr. 500.--, auferlegte den Betrag dem Beschwerdeführer, ordnete aber gleichzeitig an, dass infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Kosten (von
Fr. 500.--) einstweilen zulasten der KESB gehen würden, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachforderung (act. 8/3, Dispositivziffer 4).
Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2016 zugestellt (act. 8/4). Die gestützt auf Art. 450b ZGB angezeigte 30-tägige Frist zur Beschwerde an den Bezirksrat (act. 8/3, Dispositivziffer 6) endete am 7. Dezember 2016. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an den Bezirksrat und beantragte eine Fristerstreckung von
30 Tagen mit der Begründung, er habe bis anhin keine Zeit gehabt, um den Entscheid der KESB zu prüfen (act. 8/1). Das Fristerstreckungsgesuch ging am letzten Tag der Beschwerdefrist am 7. Dezember 2016 beim Bezirksrat ein (act. 8/1). Es ergab sich aus dem Gesuch nicht, auf welchen Fall vor der KESB sich die beantragte Fristerstreckung bezog, weshalb der Bezirksrat den Entscheid der KESB vom 31. Oktober 2016 und den dazugehörigen Zustellnachweis zuzog.
Der Präsident des Bezirksrates Winterthur wies mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist ab (act. 8/5 = act. 3 = act. 7, Dispositivziffer I) und trat im Übrigen auf die Beschwerde mangels Beschwerdewillen von A. nicht ein (act. 7,
Dispositivziffer II). Gebühren wurden keine erhoben (act. 7, Dispositivziffer III). Die Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2016 zugestellt (act. 8/6).
Der Beschwerdeführer gelangte im Folgenden mit einer als Wiederholung der Einsprache betitelten Eingabe vom 12. Januar 2016 an das Obergericht und stellte dem Sinn nach folgende Anträge (act. 2):
W iederholung der Eins prac he
( )
Während der Einsprache herrscht Rechtsstillstand Die Fr. 500.-- kann ich nicht zahlen.
Ich bitte um unentgeltliche Gerichtsführung.
Die Beistandschaft gemäss Art. 393 ZGB genügt für mich!
Beistandschaft Art. 394 und 395 ZGB braucht es nicht mehr. Schreiben erhalten am 24. Dezember 2016. Mir wurde die Hard und Software gestohlen [Unterschrift]
Die Eingabe wurde als Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB i.V.m. §§ 63 und 64 EG KESR entgegen genommen. Es wurden die Akten des Bezirksrates und der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde beizogen (act. 8/1-6, act. 9/1-214). Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer (sich bereits bei den Akten befindende) Unterlagen nach (act. 10/1-4). Der Fall ist spruchreif.
Der Präsident des Bezirksrates Winterthur hat in seiner Funktion als Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer gegenüber verfügt, dass das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen und im Übrigen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7). Die Einzelkompetenz des Präsidenten ist gestützt auf § 48 EG KESR
i.V.m. Art. 440 Abs. 2 ZGB gegeben.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Mitteilung des Entscheides zu erheben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Frist steht nicht still (§ 43 Abs. 2 EG KESR i.V.m. Art. 145 ZPO, act. 7 Dispositivziffer IV.). Die mit 12. Januar 2017 datierte und am
24. Januar 2017 der Kammer übergebene Beschwerdeschrift gegen den am
24. Dezember 2016 zugestellten Entscheid des Bezirksrates erfolgte damit innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist, wenn auch laienhaft,
mit Anträgen versehen; die Begründung ist zwischen den Zeilen zu lesen. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insofern nichts entgegen.
Der Beschwerdeführer wehrt sich sinngemäss gegen die Nichtannhandnahme des Verfahrens durch den Bezirksrat wegen verpasster Frist. Die Frist zur Erstattung der Beschwerde an den Bezirksrat gemäss Art. 450 ZGB ist eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden, eine Nachfrist ist ausgeschlossen (act. 144 Abs. 1 ZPO; anstatt vieler: KUKO ZPO-Dr. U. Hoffmann-Nowotny, Art. 144 N 2); Probleme mit dem Computer etc. sind kein Grund für eine Fristverlängerung (act. 2). Die Eingabe muss daher spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Der Präsident des Bezirksrates wies daher das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2016 (act. 8/1, Dispositivziffer II) zu Recht ab. Da das Fristerstreckungsgesuch am letzten Tag der Beschwerdefrist (am 7. Dezember 2016) beim Bezirksrat einging und sich zudem aus dem Gesuch nicht ergab, auf welchen Fall vor der KESB sich die beantragte Fristerstreckung bezog, war es dem Bezirksrat nicht (mehr) möglich, den Beschwerdeführer in Wahrung seiner Interessen darauf aufmerksam zu machen, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können, und er eine mit Antrag und Begründung versehene Rechtsmitteleingabe innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist einzureichen habe.
Ging beim Bezirksrat innert der Rechtsmittelfrist keine im Original unterzeichnete und mit Anträgen und Begründung versehene Beschwerdeschrift ein, so war keine Beschwerde vorhanden, und es fehlte an einem zu behandelnden Rechtsmittel. Das Verfahren war deshalb ohne weiteres abzuschreiben (vgl. OGer ZH PA130004 vom 1. März 2013 m.w.H.; OGer ZH PA140050). Der Präsident des Bezirksrates nahm daher das Verfahren zu Recht nicht an Hand (act. 7, Dispositivziffer II). Die dagegen gerichtete Beschwerde an das Obergericht ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer bringt den Hinweis an, dass während der Einsprache Rechtsstillstand herrsche (act. 2). Will er damit auf den Grundsatz, wonach gemäss Art. 450c ZGB der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, aufmerksam machen, ist ihm zuzustimmen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist als Ausnahme gedacht. Die KESB hat aber der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen ihren Genehmigungsentscheid vom 31. Oktober 2016 gar nicht entzogen (act. 8/3). Ihre Anordnungen standen daher im Sinne des Beschwerdeführers unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Rechtsmittelentscheides. Nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf Rechtsstillstand geltend machen will, die Rechtsmittelfrist stehe während der Gerichtsferien still. Dies trifft indes nicht zu (vgl. § 43 EG KESR) und wurde von der KESB in ihrem Entscheid auch ausdrücklich festgehalten (vgl. act. 8/3,
Dispositivziffer 6).
Wie bereits vorne in der Prozessgeschichte unter Punkt I./2.2. festgehalten, auferlegte die KESB A. für den Genehmigungsentscheid vom 31. Oktober 2016 zwar ein Gebühr von Fr. 500.--, gewährte ihm aber die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2, act. 8/3 Dispositivziffer 4). Daraus ist ersichtlich, dass auch in diesem Anliegen von A. für die angerufene Kammer keinen Handlungsbedarf besteht.
Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens bei der angerufenen Kammer ist der Entscheid des Präsidenten des Bezirksrates vom 20. Dezember 2016
(act. 7; § 64 EG KESR). Soweit die Eingabe an die angerufene Kammer auf die Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB abzielt, mit der Begründung eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB sei ausreichend (act. 2), kann auf sie nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat dieses Anliegen der KESB vorzutragen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer unterliegt.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus versandt am:
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