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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PP230058: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger reichte eine Aberkennungsklage ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht wies darauf hin, dass das Gesuch bei der zuständigen Instanz gestellt werden muss. Da die Beschwerde als unbegründet betrachtet wurde, wurde auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde nicht begründet ist und legte die Gerichtskosten dem Kläger auf. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter ist lic. iur. A. Huizinga, die Gerichtskosten betragen CHF 100, und die verlierende Partei ist die AG.

Urteilsdetails des Kantongerichts PP230058

Kanton:ZH
Fallnummer:PP230058
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP230058 vom 21.12.2023 (ZH)
Datum:21.12.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)
Schlagwörter : Recht; Rechtspflege; Vorinstanz; Gesuch; Frist; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Entscheid; Bundesgericht; Oberrichter; Verf?gung; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Hengartner; Aberkennung; Eingabe; Kostenvorschuss; Kammer; Gew?hrung; Instanz; Beschwerdeverfahrens; Erw?gungen; Sachverhalt; Entscheidgeb?hr; Parteientsch?digungen
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 93 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PP230058

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230058-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 21. Dezember 2023

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

  2. AG,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. Oktober 2023 (FV230047-C)

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 13. September 2023 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Aberkennungsklage ein. Die Vorinstanz setzte ihm mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 Frist an, um einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'080 zu leisten (Urk. 2). Daraufhin stellte der Kläger mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 bei der beschliessenden Kammer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis Mitte Dezember 2023 (Urk. 1). Mit Schreiben vom 7. November 2023 wurde er darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei derjenigen Instanz zu stellen sei, bei welcher das Verfahren hängig sei, weshalb das Schreiben an die Vorinstanz weitergeleitet werde. Dem Kläger wurde zudem eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob er eine Beschwerde erheben wolle (Urk. 3). Innert erstreckter Frist teilte der Kläger mit, dass er die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens verlange (Urk. 4-5). Entsprechend wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet.

    2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen BeschwerdeBegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016,

    E. 3.1).

  2. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei derjenigen Instanz zu stellen, bei welcher das Verfahren hängig ist, in welchem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird (KUKO ZPO-Jent-Sürensen, Art. 119 N 8; Art. 119

Abs. 5 ZPO e contrario). Dies ist im vorliegenden Fall die Vorinstanz, da der Klüger sein Gesuch im Hinblick auf die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Leistung des Kostenvorschusses gestellt und somit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ersucht hat. Auf das bei der beschliessenden Kammer gestellte Gesuch ist somit mangels zuständigkeit nicht einzutreten. Im übrigen zeigt der Kläger nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Verfügung vom 2. Oktober 2023 das Recht verletzt den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es finden sich keinerlei Rügen in der Beschwerdeschrift, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (siehe E. 2).

    1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von 9 i.V.m. 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100 festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Kläger unterliegt und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

    2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Kläger stellt kein ausDrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Ein solches wäre jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (siehe E. 3) abzuweisen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'350. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Dezember 2023

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner versandt am:

ip

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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