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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PP200024
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP200024 vom 12.08.2020 (ZH)
Datum:12.08.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Persönlichkeitsverletzung / unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Stadtpolizei; Rechtspflege; Unentgeltliche; Behauptet; Gesuch; Geständnis; Polizei; Behauptete; Gebietsverbot; Entscheid; Verfahren; Begründung; Stellungen; Einzelgericht; Anzeige; Bezirksgerichtes; Klage; Beschwerdeführer; Beschwerdeverfahren; MwH; Beweismittel; Unrichtig; Durchgeführt; Akten; Begründe
Rechtsnorm: Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:137 III 617; 139 III 334;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts-Nr.: PP200024-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur.

    1. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 12. August 2020

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

Beklagter

betreffend Persönlichkeitsverletzung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des

Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2020; Proz. FV200009

Erwägungen:

    1. Mit Schreiben vom 17. April 2019 überwies das Friedensrichteramt C. dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich das Gesuch von A. Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: A. ), um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Dieses Gesuch wurde nach durchgeführtem Ver- fahren mit Urteil vom 24. September 2019 mit der Begründung abgewiesen, seine Rechtsbegehren seien aussichtslos (vgl. act. 5/9/1-12 [Beizugsakten ED190053]). A. hatte mit seinen Rechtsbegehren von B. , dem Beklagten (nachfol- gend: der Beklagte), die Zahlung von Fr. 30'000.- unter dem Titel Rückzahlung Neuwert Diebstahl gemäss Rapport und Unterschrift Stadtpolizei Zürich und

      Fr. 200'000.- unter dem Titel Schadenersatz durch Freiheitsberaubung / Behin- derung gemäss Geständnis gegenüber Stadtpolizei Zürich Frau D. / Kreis- wache E. verlangt (vgl. act. 5/9/3 S. 1).

    2. A. reichte in der Folge nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren am 15. Januar 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung (act. 5/1 = act. 3/5) eine Klage gegen den Beklagten ein. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Gerichtsverfahren (vgl. act. 5/2 S. 1). Mit Ein- gabe vom 27. Februar 2020 reichte A. der Vorinstanz das Formular Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO (act. 5/11) samt Beila- gen zu seinen finanziellen Verhältnissen (act. 5/12/1-6) ein.

    3. In der Folge lud die Vorinstanz zur Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf den 2. April 2020 vor. Diese wurde nach einer Ladungsabnahme aufgrund des Coronavirus am 16. Juni 2020 durchgeführt und A. befragt (vgl. act. 5/8, act. 5/13, act. 5/15/1, Prot. Vi. S. 3 ff.).

    4. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 (act. 5/23 = act. 3/6 = act. 4 [Aktenexemplar] wies die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

    5. Dagegen erhob A. rechtzeitig (vgl. act. 5/23 i.V.m. act. 5/24 i.V.m. act. 2 S. 1) Beschwerde an die Kammer (act. 2).

    6. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-24). Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfah- ren zwischen dem Kläger bzw. Beschwerdeführer und dem Staat. Der Gegenseite des Hauptsachenprozesses kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 334 ff.,

E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

    1. Wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, kann der Ent- scheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO). Das Beschwer- deverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO.

    2. Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien wer- den nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll

      (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.). Bei Un- klarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Ver- ständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezem- ber 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).

    3. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

    1. Die Vorinstanz wies das Gesuch von A. um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege vollumfänglich ab. Sie bejahte zwar die Mittellosigkeit von

      A. (vgl. act. 4 E. 3.2). Doch ging sie von der Aussichtslosigkeit seiner Klage aus (vgl. a.a.O., E. 4 und 5).

      Zur Aussichtslosigkeit erwog die Vorinstanz namentlich, A. begründe seine Klage im Wesentlichen damit, der Beklagte stelle ihm seit ungefähr acht Jahren ständig nach und belästige ihn. Er bewohne jeweils das Zimmer über ihm und störe ihn mittels Lärmimmissionen zu jeder Tages- und Nachtzeit. Ausserdem hypnotisiere der Beklagte ihn durch die Zimmerdecke und staue in seinem Körper (im Körper von A. ) das Wasser, wodurch er (A. ) Schmerzen erleide (vgl. a.a.O., E. 4.2). A. habe wiederholt betont, dass der Beklagte bei der Stadtpolizei Zürich ein Geständnis in Bezug auf die Nachstellungen abgelegt und ein Haus- und Gebietsverbot durch selbige Polizei erhalten habe. Auch habe er angegeben, der Beklagte habe bei der Stadtpolizei Zürich eingestanden, ihm

      Fr. 30'000.- gestohlen zu haben und ihm Fr. 200'000.- aus Schadenersatz zu schulden (vgl. a.a.O., E. 4.3). Gemäss Auskunft der Stadtpolizei Zürich habe A. mit der gleichen Begründung bei der Stadtpolizei Zürich am 21. Juni

      2017 sowie am 9. Februar 2018 eine Anzeige gegen den Beklagten erstattet. Aus den entsprechenden Polizeirapporten gehe jedoch klar hervor, dass die von

      A. behaupteten Geständnisse des Beklagten sowie das behauptete Haus- und Gebietsverbot nie erfolgt seien. Vielmehr sei gegen den Beklagten seitens der Polizei nie ermittelt worden (vgl. a.a.O., E. 4.4). Auch habe A. geschil- dert, bei ihm sei eine Schizophrenie diagnostiziert worden. Er sei zur Zeit (wieder) in der Klinik, um diese behandeln zu lassen. Er höre Stimmen und leide unter Ver- folgungswahn, weshalb er Medikamente erhalte (vgl. a.a.O.). Unter diesen Um- ständen sei zur Zeit davon auszugehen, dass die Schilderungen von A. mit grosser Wahrscheinlichkeit seiner Schizophrenie mit Wahnvorstellungen zuzu- schreiben seien und der Beklagte A. weder nachgestellt noch ihn belästigt habe

      (vgl. a.a.O., E. 4.6).

    2. A. bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beklagte ver- folge ihn systematisch, habe ein entsprechendes Geständnis abgelegt sowie an- erkannt, ihm (dem Beschwerdeführer) Fr. 30'000.- gestohlen zu haben und

      Fr. 200'000.- Schadenersatz zu schulden. Ausserdem sei der Beklagte am

      19. Februar 2018 infolge einer seiner Anzeigen in die Kreiswache F. ein- geladen worden. Frau D. , die Kreischefin der Stadtpolizei Zürich, sei bereits

      in Kenntnis dessen gewesen, dass er ihn seit 2012 ohne Unterbruch verfolge und auch die Prüfung einiger Aufenthaltsorte, die er angegeben habe, hätten seine These bestätigt (vgl. act. 2 S. 1 und 2). Nach dem 15. Juli 2017 bzw. dem 21. Juli 2017 habe die Polizei dem Beklagten ein Haus- bzw. ein Gebietsverbot erteilt (vgl. a.a.O., S. 2 f.).

      Damit wiederholt A. bloss das, was er bereits vor Vorinstanz vorge- bracht hat (vgl. act. 4 E. 4.3 m.w.H., act. 5/2, 5/4, 5/10, 5/11, 5/17, 5/19, Prot. Vi.

      S. 3 ff.). Dabei setzt er sich namentlich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach aus den entsprechenden Polizeirapporten betreffend seine beiden bei der Stadtpolizei Zürich am 21. Juni 2017 sowie am 9. Februar 2018 er- statteten Anzeigen gegen den Beklagten klar hervorgehe, dass die von A. behaupteten Geständnisse des Beklagten sowie das behauptete Haus- und Ge- bietsverbot nie erfolgt seien. A. legt nicht dar, was an diesen Erwägungen unrichtig sein soll bzw. an welchen Mängeln der Entscheid der Vorinstanz leidet. Deshalb kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Insoweit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.2).

    3. Soweit A. in seiner Beschwerde neue Sachverhalte bzw. Tatsachen behauptet und neue Beweismittel einreicht oder neue Beweismittel beantragt, sind diese nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachen und neue Beweismittel bzw. entsprechende Anträge nicht zuläs- sig (vgl. oben E. 2.3).

      Selbst wenn diese berücksichtigt würden, findet die Darstellung von A. in den von der Vorinstanz eingeholten Auskünften der Stadtpolizei Zürich und den eingereichten Unterlagen keine Stütze. Zwar hat sich A. zweimal an die Stadtpolizei Zürich gewandt, um eine Anzeige gegen den Beklagten zu erstatten. Doch liegen weder die behaupteten Geständnisse des Beklagten vor noch ist das behauptete Haus- und Gebietsverbot erfolgt. Auch durch die von der Polizei durchgeführten Ermittlungen konnten die Darstellungen von A. nicht erhär- tet werden (vgl. insb. act. 20 und act. 21/1-2). Es gibt daher zurzeit keinerlei An- haltspunkte dafür, dass der Beklagte A. tatsächlich nachgestellt oder ihn belästigt hätte. Daran würden insbesondere auch die von A. eingereichten

      Fotos seiner geschwollenen Wange vor einer zahnmedizinischen Behandlung und von Autos, welche der Beklagte gemietet oder dessen Begleitung gefahren haben soll (vgl. act. 3/2-4), nichts ändern. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass die Wahrnehmungen von A. bzw. seine Darstellungen im Zu- sammenhang mit seiner Schizophrenie-Erkrankung mit Wahnvorstellungen zu sehen sind. Die Vorinstanz ist daher im Übrigen zu Recht von der Aussichtslosig- keit der daraus abgeleiteten Ansprüche von A. ausgegangen und hat die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

    4. Auf die Beschwerde kann mangels hinreichender Begründung nicht einge- treten werden und wäre im Übrigen abzuweisen gewesen.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde von A. wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli versandt am:

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