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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PP190027
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP190027 vom 06.08.2019 (ZH)
Datum:06.08.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Einzelrichter; Klage; Entscheid; Verfahren; Partei; Bezirksgericht; Betreuung; Stadt; Subvention; Beklagten; Vorinstanz; Leistung; Verfügung; Klägers; Gericht; Angefochten; Forderung; Einzelrichters; Leistete; Parteientschädigung; Zuständig; Beilage; Institution; Dokument; Leistungen; Vorschuss; Bezirksrichter
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 301 StPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 427 StPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 6. August 2019

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

    Stadt B. ,

    Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Mai 2019; Proz. FV190047

    Erwägungen:

    1. Der Kläger, ein offenbar nicht im Handelsregister eingetragener Verein, betreibt nach seinem Internet-Auftritt Tagestreffs für Kinder im Vorschul-Alter. Er führt einen Tagestreff in C. , der vom Sozialdepartement der Stadt Zürich bewilligt sei und beaufsichtigt werde. Offenbar werden für die Betreuungs-Kosten durch Gemeinden aus dem Kanton Zürich Beiträge geleistet. So weit erkennbar geht der vorliegende Prozess über solche Leistungen, welche die Stadt B. für die Betreuung eines vom Kläger betreuten Kindes zugesagt hat.

    1. Mit einer Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D. vom 23. November 2018 gelangte der Kläger am 7. März 2019 (Poststempel) an das Bezirksgericht Zürich. Er gab als Rechtsbegehren an (act. 2/1):

      Dokument A

      1. Es sei die beklagte Partei zu verurteilen, der klagenden Partei; 1.1 Fr. 1'890.00, zzgl. 5% Zins seit 01.08.2017,

        Dokument B

        Dokument C

        Honorarund Spesennoten

        Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.

        Der Einzelrichter erhob einen Vorschuss von Fr. 564.-- für die mutmasslichen Gerichtskosten, welchen der Kläger leistete. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 trat der Einzelrichter auf die Klage nicht ein. Er begründete das damit, der Kläger stütze sich für seine Forderung auf eine Verfügung der Beklagten, welche die Kostengutsprache (offenbar für Betreuungskosten) enthalte. Streitig sei eine Befristung/Kündigung der damit zugesagten Subvention, und entsprechend sei

        Gegenstand der Klage die Subvention für den Monat August 2017. Diese Rechtsverhältnisse - so immer der Einzelrichter - seien öffentlich-rechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur, und das Bezirksgericht sei daher nicht die zum Entscheid zuständige Instanz (im Einzelnen act. 21). Demzufolge lautet der Entscheid des Einzelrichters:

        1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

        2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. Allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

        3. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 564.- wird diesem nach Rechtskraft des Entscheides zurückerstattet.

        4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5./6. (Mitteilungen, Rechtsmittel)

        Der Entscheid wurde dem Kläger am 1. Juni 2019 zugestellt (act. 13).

    2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019, zur Post gegeben am selben Tag, führt der Kläger Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters. Er stellt folgende Anträge (act. 19 S. 2):

  1. Die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2019 (FV190047-L) sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  2. Im Hinblick auf die materielle Beurteilung der Klage vom 7. März 2019 (FV190047-L) ist die Verfügung vom 1. April 2019 des Bezirksgerichts Zü- rich 10. Abteilung - Einzelgericht zu bestätigen (Eintretensentscheid).

  3. Dem Kläger ist für das Verfahren vor Vorinstanz eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

  4. Nach dem Grundsatz der Einheit der Materie sind die anhängig gemachten Klagen, 3 korrelierende Verfahren; (01) FV190051-L, (02) FV190052-L und (03) FV190047-L), einer Abteilung - Einzelgericht - Bezirksgericht Zürich zuzuweisen.

  5. Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie, dass ein Verfahren mög- lichst effizient und zweckmässig durchgeführt werden sollte, sind die gerichtlichen, (3 korrelierende Verfahren; (01) FV190051-L, (02) FV190052-L und

    (03) FV190047-L)], beim Bezirksgericht Zürich einem Bezirksrichter / einer Bezirksrichterin zuzuweisen.

  6. Bezirksrichter lic. iur. E. ist von allen anhängigen Verfahren, in allen Belangen, zu entbinden.

  7. Gegen den Leiter der Sozialabteilung, F. ist, von Amtes wegen (v.A.w.), eine Klage bei der Staatsanwaltschaft Zürich einzuleiten.

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Es wurden die Akten des Einzelrichters beigezogen.

rung.

Den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- leistete der Kläger auf erste AuffordeDie Sache ist ohne Weiterungen spruchreif (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    1. Die Rechtsschrift des Klägers enthält Anträge und eine Begründung. Diese Voraussetzungen für die Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO) sind erfüllt. Im Übrigen ist der Inhalt des Schriftsatzes allerdings nicht ganz leicht mit den Anträ- gen in Beziehung zu setzen, weil verschiedene Punkte an ganz verschiedenen Stellen behandelt werden. Blosse Beleidigungen oder unsachliche Äusserungen (etwa: der angefochtene Entscheid sei keine Meisterleistung) sind ohne Weiteres unbeachtet zu lassen. So weit als nötig und so gut als möglich sind die Ausführungen des Klägers im Folgenden zu prüfen.

    2. Der Einzelrichter geht davon aus, der Kläger stütze seine Klage auf öf- fentliches Recht, und dafür sei er nicht zuständig (angefochtener Entscheid S. 4 ff.). Dem widerspricht der Kläger (act. 19 S. 4 ff.). Seine Argumentation ist allerdings nicht leicht nachzuvollziehen.

      So beginnt er damit, die Stadt B. leiste im Rahmen einer Verordnung an betroffene Eltern Beiträge an die Betreuung von Kindern - das ist ein kaum widerlegbares Indiz dafür, dass solche Leistungen aus öffentlichem Recht erfolgen.

      Aus praktischen Gründen und um Missbräuche (anderweitige Verwendung des Geldes) zu verhindern, sei die Stadt dazu übergegangen, diese Subventionen direkt den Betreuungs-Institutionen zu zahlen; das mache die Institution aber nicht zur Subventionsempfängerin. Es ist nicht zu erkennen, dass der Charakter der

      Zahlung als öffentlich-rechtliche Leistung verändert wird, wenn die Zahlung nicht an die Eltern, sondern an die betreuende Institution ausgerichtet wird - abgesehen davon, dass nach der Darstellung des Klägers gar kein direktes Rechtsverhältnis oder jedenfalls kein Forderungsrecht zwischen subventionierender Gemeinde und Leistungserbringer besteht (was der Kläger selber betont: act. 19 S. 6 Rz. 13 und 20, ferner S. 12 Rz. 44) und die Klage aus diesem Grund abgewiesen werden müsste, könnte darauf eingetreten werden.

      Es mag sein, dass die Beklagte der Mutter des betreuten Kindes Leistungen zusicherte (act. 19 S. 7 Rz. 28 und S. 9 Rz. 32). Falls der Kläger sich auf einem (einstweilen nicht erkennbaren) Weg gegenüber der Beklagten auf diese Vereinbarung stützen könnte, wäre man aber wiederum im öffentlichen Recht - welches der Beurteilung durch die Zivilgerichte entzogen ist.

      Es ist somit nicht zu erkennen, wie sich der Kläger für seine Forderung gegenüber der Beklagten auf privates Recht stützt. Die weitschweifigen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen von Betreuungs-Subventionen (act. 19 passim) tragen nichts Weiteres bei.

      Der Einzelrichter hat sich daher zutreffend als unzuständig bezeichnet. Die beleidigenden Unterstellungen des Klägers, der Richter habe einen Leerlauf veranstaltet und habe seine Anliegen undifferenziert und pauschal herabgewürdigt (act. 19 S. 5 f. Rz. 11 ff.), ändern daran nichts.

    3. Der Kläger glaubt, mit dem Einfordern eines Kostenvorschusses (Verfügung vom 1. April 2019) habe der Einzelrichter verbindlich entschieden, dass er auf die Klage eintrete, und dabei sei er zu behaften (act. 19 S. 2, Antrag 2). Das ist ein Irrtum, denn das Zahlen des Vorschusses bewirkt erst, dass sich das Gericht mit einer Klage befasst und insbesondere auch mit den Prozessvoraussetzungen. Erkennt es, dass eine davon fehlt, tritt es auf die Sache nicht ein - wie es hier richtig geschah.

    4. Ist die Beschwerde in der Sache unbegründet, gibt es keine Grundlage für eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    5. Der angefochtene Entscheid beendet das entsprechende Verfahren. Damit kann es auch nicht mehr mit zusammen hängenden Verfahren vereinigt werden. Abgesehen davon wären diese Anträge (Ziff. 4 und 5) unzulässig, weil darüber nicht entschieden wurde und daher auch gar nicht angefochten werden konnte.

    6. Abgesehen von teils unangebrachten, teils ehrenrührigen Anwürfen an den Einzelrichter trägt der Kläger keine tauglichen Argumente für eine Befangenheit des Einzelrichters vor. Schon darum ist auf das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren (Ziff. 6) nicht einzutreten. Es könnte auch nur für das heute in Frage stehende Verfahren gestellt und geprüft werden (in anderen Verfahren wä- re es separat einzubringen).

    7. Dass sich der Leiter der Sozialabteilung (gemeint wohl, der Stadt B. ) F. strafbar gemacht haben sollte, steht nach den pauschalen

und im Wesentlichen unsubstanzierten Ausführungen des Klägers nicht fest. Eine Strafanzeige durch das Obergericht (Antrag Ziff. 7) kommt daher nicht in Frage. Es steht dem Kläger frei, selbst eine Strafanzeige einzureichen (Art. 301 Abs. 1 StPO) - allerdings auf die Gefahr hin, dass er kostenpflichtig werden könnte (Art. 427 StPO).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr mit der Beschwerde keine zum Ersatz berechtigenden Aufwendungen entstanden.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 19 resp. 20/1-13, 16-17), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'641.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

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