Zusammenfassung des Urteils PP140026: Obergericht des Kantons Zürich
Der Kläger reichte eine Klage ein, um von der Beklagten eine Zahlung von 1'990 CHF zu erhalten. Die erstinstanzliche Richterin trat jedoch nicht auf die Klage ein, da der Kläger keine Klagebewilligung eingereicht hatte. Der Kläger legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, dass es sich um ein Rechtsöffnungsverfahren handele. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Schuldanerkennung vorlag und die Klage als Leistungsklage im vereinfachten Verfahren behandelt werden musste. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | PP140026 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Zivilkammer |
| Datum: | 29.08.2014 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
| Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Schuld; Klage; Rechtsbegehren; Beklagten; Gericht; Forderung; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Eingabe; Vorinstanz; Rechtsvorschlag; Beschwerdeverfahren; Schuldanerkennung; SchKG; Verfügung; Richter; Leuenberger; Gläubiger; Bundesgericht; Urteil; Verfahren; Richterin; Akten; Entscheid; Beseitigung; Unterschrift; Sinne |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 130 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 252 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 336 ZPO ;Art. 337 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 79 KG ;Art. 82 KG ;Art. 84 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
| Referenz BGE: | 132 III 480; |
| Kommentar: | Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 321 OR ZPO URG, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP140026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 29. August 2014
in Sachen
,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
GmbH, [Ort],
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B. GmbH, , Zweigniederlassung B'.
betreffend Forderung
Erwägungen:
a) Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 1):
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'990.zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. sei zu beseitigen. Der gesetzliche Verzugszins sei ab dem 24.2.14 zu leisten. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 trat die erstinstanzliche Richterin auf die Klage nicht ein, da der Kläger keine Klagebewilligung eingereicht habe und sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass bereits ein Schlichtungsverfahren stattgefunden habe (Urk. 6).
b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. Juni 2014 Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bezirksgericht Uster sei zu verpflichten, das Rechtsöffnungsverfahren an Hand zu nehmen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte; Urk. 5 S. 1).
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen in der Beschwerde selbst - darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
Nach Einsicht in das Handelsregister des Kantons Zürich ist in Bezug auf die Beklagte das erstinstanzliche Rubrum für das Beschwerdeverfahren folgendermassen anzupassen: B. GmbH, , vertreten durch B. GmbH, ,
, Zweigniederlassung B'. , [Adresse] (vgl. Urk. 7).
a) Der Kläger macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, dass er bei der Vorinstanz ein Rechtsöffnungsverfahren und keinen Forderungsprozess anhängig gemacht habe. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gelte für das Rechtsöffnungsverfahren das summarische Verfahren, welches aufgrund von Art. 252 Abs. 1 ZPO direkt ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren beim zustän- digen Gericht eingeleitet werde. Seine Eingabe vom 19. Mai 2014 an die Vorinstanz habe er entsprechend §§ 204 ff. ZPO/ZH als Klage bezeichnet. Aufgrund von Art. 252 Abs. 2 ZPO habe das Rechtsöffnungsverfahren in den Formen der Klage gemäss Art. 130 ZPO zu erfolgen. Damit ein Missverständnis ausgeschlossen sei und eine klare Abgrenzung zur eigentlichen Klage erfolge, habe er die Eingabe zusätzlich als Beseitigung des Rechtsvorschlags der Betreibung Nr. bezeichnet. Aufgrund seines Rechtsbegehrens und der Begründung sei unmissverständlich klar, dass er die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt habe. Da er von der Beklagten mittels Unterschrift die Zusicherung eines Ersatzgerätes gehabt habe und mittels Unterschrift auch die Rückgabe seines Notebooks mit dem gesamten Zubehör bestätigt worden sei, komme dies einer Schuldanerkennung gleich, weil sich die Beklagte zu einer Ersatzleistung verpflichtet habe. Diese
Unterlagen seien jedoch nur für die provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG rechtsgenügend. Diesbezüglich habe der Richter vor der provisorischen Erteilung der Rechtsöffnung über das Schuldverhältnis zu befinden und diese Darstellung habe gemäss Art. 130 ZPO in der Form der Klage zu erfolgen. Deshalb sei der Titel seiner Eingabe vom 19. Mai 2014 an die Vorinstanz Klage/Beseitigung des Rechtsvorschlages der Betreibung Nr. rechtmässig gewesen. Er sei auch nicht verpflichtet, die zuständige Richterin auf jeden möglichen Gesetzesartikel hinzuweisen, ansonsten müsste er vorsorglich jeweils mit jeder Eingabe auf das gesamte Gesetzeswerk der Schweiz hinweisen. Von einer Richterin dürfe erwartet werden, dass sie die Gesetze kenne und richtig anzuwenden vermöge. Schliesslich erfolge gemäss Art. 57 ZPO die Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Sofern der zuständigen Bezirksrichterin etwas unklar gewesen sein sollte, dann wäre sie gemäss Art. 56 ZPO verpflichtet gewesen, ihn diesbezüglich anzufragen (Urk. 5 S. 3 f.).
Mit dem Rechtsbegehren gibt die klagende Partei bekannt, was sie vom Gericht zugesprochen erhalten will. Das Rechtsbegehren umschreibt zusammen mit dem behaupteten Lebensvorgang den Streitgegenstand. Das Rechtsbegehren kann auf Leistung (d.h. auf Tun, Dulden Unterlassen), auf Rechtsgestaltung durch Gerichtsentscheid sowie auf Feststellung gerichtet sein. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beziffert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (Leuenberger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 25, 26 und 28 m.w.H.). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen. Die gerichtliche Fragepflicht verlangt zudem, dass das Gericht unklare, widersprüchliche, unbestimmte offensichtlich unvollständige Rechtsbegehren, bei denen eine Auslegung nicht zum Ziel führt, durch die betreffende Partei klären lässt (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 38 f. m.w.H.).
Stehen dem Gläubiger einer privatrechtlichen Forderung keine geeigneten Rechtsöffnungstitel zur Verfügung weder ein Urteil ein Surrogat dafür noch eine Schuldanerkennung -, so hat er seine Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen (Art. 79 SchKG, Art. 84 ZPO). Er muss sie vor dem ordentlichen Zivilrichter einklagen, wenn er zur Rechtsöffnung gelangen will (Anerkennungsklage). Dieser einlässliche Zivilprozess steht, im Gegensatz zum bloss summarischen Rechtsöffnungsverfahren, ausserhalb der Schuldbetreibung. Seine erfolgreiche Durchführung ist aber ebenfalls Voraussetzung für deren Fortgang, und er kann deshalb mit der Rechtsöffnung verbunden werden. Verlangt nämlich der Gläubiger in diesem Forderungsprozess zugleich auch die Rechtsöffnung, so erübrigt das Zivilurteil in der Sache sofern es eine unbedingte Schuldpflicht bekräftigt, mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und zudem
auch ausdrücklich den Rechtsvorschlag beseitigt und damit die Rechtsöffnung erteilt ein besonderes Rechtsöffnungsverfahren. Es handelt sich dabei um einen Anwendungsfall der direkten Vollstreckung gemäss Art. 337 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 236 Abs. 3 ZPO. Ist das Zivilurteil vollstreckbar auf die Rechtskraft kommt es nicht an (Art. 336 ZPO) -, darf der Gläubiger also ohne weiteres die Fortsetzung der Betreibung verlangen (Art. 79 Satz 2 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 9-11).
Das Rechtsbegehren des Klägers ist als Leistungsklage im Sinne von Art. 84 ZPO formuliert. So beantragt er in der Hauptsache die Zusprechung von Fr. 1'990.-. Den zusätzlichen Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlages im Rahmen des Forderungsprozesses erübrigt bei Gutheissung wie ausgeführt - das Rechtsöffnungsverfahren, was dem Gläubiger hauptsächlich Zeit spart.
Ergänzend sei Folgendes festgehalten: Aus den vorinstanzlichen Akten ist kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ersichtlich. Der Kläger ist der Ansicht, dass die unterschriftlich bestätigte Zusicherung eines Ersatzgerätes und die ebenfalls mittels Unterschrift anerkannte Rückgabe seines Notebooks mit dem gesamten Zubehör einer Schuldanerkennung gleichkomme, weil sich die Beklagte zu einer Ersatzleistung verpflichtet habe. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt damit eine Privaturkunde, die der Betreibungsschuldner unterschrieben hat und aus der sein vorbehaltloser und unbedingter Wille hervorgeht, dem Betreibungsgläubiger eine ziffernmässig bestimmte leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_771/2009 vom 16. Februar 2010 E. 2.1 m.w.H.). Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 132 III 480 E. 4.1). Im Reparaturauftrag der C. AG wurde unter der Rubrik 'Detaillierte Fehlerbeschreibung' festgehalten, dass dem Kläger von der Beklagten
ein Ersatzgerät versprochen worden sei. Der Reparaturauftrag wurde von dem/der Sachbearbeiter/in der C. AG unterzeichnet (Urk. 2/8). Ob der/die Sachbearbeiter/in bei der detaillierten Fehlerbeschreibung einzig aufnahm, was ihm/ihr der Kläger sagte, ob diese Zusicherung tatsächlich von der Beklagten stammte, kann aufgrund folgender Erwägungen offen bleiben. Der Reparaturauftrag wurde von dem/der Sachbearbeiter/in der C. AG und nicht der Beklagten unterschrieben. Er kann somit im vorliegenden Verfahren nicht als Schuldanerkennung gelten. Zudem geht aus dem Reparaturauftrag auch kein vorbehaltloser und unbedingter Wille der Beklagten hervor, dem Kläger eine Geldsumme zu bezahlen. Es wird lediglich davon gesprochen, dass ihm ein Ersatzgerät versprochen worden sei. Da in den weiteren vorinstanzlichen Akten sodann kein anderweitiger Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ersichtlich ist, sowie nach Auslegung des Rechtsbegehrens des Klägers nach Treu und Glauben, ist die erstinstanzliche Richterin zu Recht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Leistungsklage im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO handeln muss.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzusetzen.
Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 200.festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels der Urk. 5, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'990.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. August 2014
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc
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