Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PF210036 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 05.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsorgliche Massnahmen / Kosten- und Entschädigungsfolgen |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Entscheid; Vorinstanz; Partei; Verfahren; Kosten; Entscheidgebühr; Parteien; Entschädigung; Parteientschädigung; Eingabe; Gericht; Prozess; Antrag; Rechtsmittel; Streitwert; Erstinstanzliche; Beantragt; Gesuch; Massnahme; Kostenund; Entschädigungsfolgen; Aufzuerlegen; Rechtsanwalt; Verhalten; Beschwerdeführers; September |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 107 ZPO ; Art. 137 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 68 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 91 ZPO ; |
Referenz BGE: | 134 III 235; 135 II 286; 136 V 131; 137 III 617; 139 III 358; 143 III 111; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
in Sachen
,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen / Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 7. September 2021 (ET210013)
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Parteien standen sich vor dem Einzelgericht Audienz des Bezirksge- richtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend vorsorgli- che Massnahmen gegenüber:
Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) ersuchte mit persönlich überbrachter Eingabe vom 26. Mai 2021 (act. 1) da- rum, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) unter Androhung entsprechender Folgen im Weigerungsfall zu befehlen oder diese anzuhalten, ihm umgehend den gesamten, aktuellen Abonnements- und Heft-Bezugsstamm für das Print-Medium C. in elektronischer Form bezüglich des Marktes Schweiz herauszugeben. Bezüglich der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen beantragte er, es seien die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Verfahrensent- schädigung zuzusprechen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren unnötigerweise, rechtsmissbräuchlich und schadensanrichtend verursacht (vgl. a.a.O., letzte Seite; s.a. act. 27 S. 2).
Mit Vorladung vom 26. Mai 2021 lud die Vorinstanz zur Verhandlung vom
9. Juni 2021 vor (act. 5). Unter Beilage einer Vollmacht (act. 11) zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X. , mit Ein- gabe vom 1. Juni 2021 (Eingang bei der Vorinstanz am Folgetag) deren Vertre- tung an (act. 10).
Der Beschwerdeführer zog mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (act. 15) sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zurück. Er begründete dies im Wesentli- chen damit, in Anbetracht des zumindest renitenten Verhaltens der Beschwer- degegnerin mache das Festhalten an der beantragten Massnahme aufgrund der Ende Woche beginnenden Fussball-Europameisterschaft kaum mehr Sinn (vgl. a.a.O.). Dieser Rückzug ging bei der Vorinstanz am 8. Juni 2021 ein, mithin am Tag vor der auf den 9. Juni 2021 angesetzten Verhandlung. Die Vorinstanz nahm den Parteien die Ladung ab (vgl. act. 16).
Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 (act. 17) gab die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 (act. 23) nahm die Beschwerdegeg- nerin dazu Stellung. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (act. 25) wurde diese Stel- lungnahme dem Beschwerdeführer zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör zugestellt. Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 (act. 27) liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen.
Mit Verfügung vom 7. September 2021 (act. 39 = act. 41 [Aktenexemplar]) schrieb die Vorinstanz das Geschäft infolge Rückzugs des Gesuchs ab (Disposi- tiv-Ziffer 1), auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'800.- dem Beschwerdefüh- rer (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3).
Mit Eingabe vom 20. September 2021 (act. 42) erhob der Beschwerdefüh- rer rechtzeitig (vgl. act. 39 i.V.m. act. 39a i.V.m. act. 42 S. 1) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und stellte folgende Anträge:
Es seien Dispositiv-Ziffern 2. und 3. der Verfügung vom 7. Sep- tember 2021 aufzuheben; die Entscheidgebühr sei herabzuset- zen, falls sie erneut dem Beschwerdeführer auferlegt werden soll- te, sie sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; die Beschwer- degegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine an- gemessene Parteientschädigung zuzusprechen; die Kosten die- ses Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin auf- zuerlegen, und sie sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ei- ne angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Dieser Beschwerde seien bezüglich Dispositiv-Ziffern 2. und 3. der Verfügung vom 7. September 2021 umgehend und vorab die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es wird beantragt, den Vorgang zur (korrekten) Erledigung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
Rechtsanwalt Dr. iur. X. sei im Verfahren betr. Vorsorgli- cher Massnahmen am Bezirksgericht Zürich nicht als Vertreter der Beschwerdegegnerin zu führen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl.
act. 1-39). Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfü- gung vom 24. September 2021 (act. 45) abgewiesen. Mit Eingabe vom 29. Sep- tember 2021 (Datum Poststempel) (act. 47) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Entscheids betreffend Abweisung des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit dem vorliegenden Beschluss in der Sache ist dieses Wiedererwägungsgesuch als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdegegnerin ist noch ein Doppel der Beschwerdeeingabe (act. 42) samt Beilagen (act. 44/2-18) zuzustellen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort von ihr kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Vertretungsverhältnis
In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, Rechtsan- walt Dr. iur. X. sei nicht korrekt bevollmächtigt worden. Das vermeintliche Vertretungsverhältnis des Anwalts liege nicht vor. Daher sei dieser weder im erst- instanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren zur Vertretung legitimiert und entsprechend nicht ins Rubrum des Beschwerdeverfahrens aufzunehmen (vgl. insb. act. 42 I./2, I./12 und II./1). Insbesondere habe die Kammer Verfügun- gen der Beschwerdegegnerin direkt zuzustellen (vgl. act. 47 S. 2).
Nach Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen. Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die sich bei den Akten befindende Vollmacht vom 1. Juni 2021 (act. 11) nicht kor- rekt sein soll bzw. weshalb kein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerde- gegnerin und deren Rechtsvertreter vorliegen soll. Es ist denn auch nicht ersicht- lich, weshalb Rechtsanwalt Dr. iur. X. die Beschwerdegegnerin im (summa- rischen) Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen vor Vorinstanz und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht vertreten können soll, zumal er gemäss Vollmacht von der Beschwerdegegnerin insbesondere in Sachen Prof. Dr. iur.
A. betreffend Vorsorgliche Massnahmen zur Vertretung vor allen Gerichten bevollmächtigt wurde.
Unklar ist, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihn die Vo- rinstanz nicht über die Mandatsanzeige von Dr. iur. X. vom 1. Juni 2021 in- formiert haben soll, zu seinen Gunsten ableiten will (act. 42 Ziff. I./12). Das Pro- zessrecht sieht nicht vor, dass das Gericht jede Eingabe umgehend der Gegen- partei zustellen muss. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Prozessführung durch die Vorinstanz zwar als prozessrechtswidrig, ohne jedoch darzulegen, ge- gen welche prozessuale Norm die Vorinstanz verstossen haben soll. Darüber hin- aus geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass ihm das Vertretungsver- hältnis jedenfalls am 2. Juni 2021 bekannt war, reichte er doch als Beilage seiner Eingabe vom 4. Juni 2021 das an ihn gerichtete Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. X. vom 1. Juni 2021 zu den Akten, welches mit einem Eingangsstempel
Juni 2021 versehen ist (act. 13/2).
Rechtsanwalt Dr. iur. X. war und ist daher als Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im Rubrum aufzunehmen; Zustellungen für die Beschwerde- gegnerin haben deshalb von Gesetzes wegen an ihn zu erfolgen (vgl. Art. 137 ZPO). Antrag Ziff. 4 der Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Rechtsmittelanträge
Anforderungen an Rechtsmittelanträge
Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen. Obschon diese Bestimmung einzig die Begründung als Zulässigkeitsvo- raussetzung nennt, muss die Beschwerde auch Rechtsmittelanträge enthalten. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können. Entsprechend darf sich ein Rechtsmittelklä- ger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids zu verlangen. Aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde
(Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache erforderlich; ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss beziffert werden. Ein Antrag auf Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz
(Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) mag dann genügen, wenn nur ein kassatorischer Ent- scheid in Frage kommt, die Rechtsmittelinstanz letztlich also nicht reformatorisch
in der Sache entscheiden kann. Fehlt es an einem hinreichenden Rechtsmittelan- trag, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 ff., E. 4; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1; 4D_61/2011 vom
26. Oktober 2011, E. 2.3; OGer ZH PP190049 vom 10. Dezember 2019, E. 3-4;
PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; PF110013 vom 21. Juni 2011, E. I./1-4).
Zusammenfassung der Anträge
Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die erstinstanzli- che Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er beantragt im Hauptan- trag, die erstinstanzliche Entscheidgebühr sei der Beschwerdegegnerin aufzuer- legen und diese sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. act. 42 Antrag 1). Eventualiter beantragt er für den Fall, dass es bei der Auflage der Entscheidgebühr zu seinen Lasten bleiben sollte, deren Herab- setzung (vgl. oben E. 1.7, act. 42 Antrag 1). Aus der Begründung ergibt sich zu- dem, dass er die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz und - sinngemäss eventua- liter - die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung als zu hoch beanstanden will (vgl. etwa act. 42 S. 1 f. und Ziff. II./3 f.).
Hauptantrag
Wie erwähnt beantragt der Beschwerdeführer im Hauptantrag, die erstin- stanzliche Entscheidgebühr sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
Die Vorinstanz erwog zur Verlegung der Gerichts- bzw. Entscheidgebühr im Wesentlichen, nach Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Ziehe der Beschwerdeführer sein Gesuch zurück, gelte er grundsätzlich als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wobei das Gericht unter den in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO genannten Umständen vom erwähnten Grundsatz der Kostenverteilung abweichen könne. Es seien indes keine Umstän- de i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO ersichtlich, die ein Abweichen vom Grundsatz nach Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtfertigten würden, weshalb die Gerichtskos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. Daran würden insbesondere auch
die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts ändern, wonach die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien, weil das Verfahren durch deren rechtsmissbräuchliches Verhalten und Taktieren obsolet geworden sei (vgl. act. 41 E. 2.1). Damit begründete die Vorinstanz die Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers zusammengefasst mit seinem Unterliegen infolge Klagerück- zugs.
Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, es sei nicht nachvollziehbar begründet worden, weshalb Art. 107 ZPO nicht zur Anwendung kommen solle. Die Kosten seien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b und lit. f ZPO der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie habe sich rechts- und vertrags- widrig verhalten bzw. das Verfahren sei durch dieses Verhalten notwendig gewor- den. Während dieses Verfahren für ihn existenziell gewesen sei, habe die Weige- rung, Abonnementslisten herauszugeben, für die Beschwerdegegnerin nach der Kündigung des Vertriebsvertrags keinen Nutzen gehabt. Aufgrund ihres krass rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bzw. der unnützen Rechtsausübung nach der Rachekündigung habe er sich aus guten Treuen zur Verfahrensführung veran- lasst gesehen (vgl. insb. act. 42 Ziff. I./3, 5, II./3 und 4).
Das Gericht kann - wie bereits erwähnt - in bestimmten Fällen von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 ZPO). So etwa, (lit. b) wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, (lit. e) das Verfahren als gegen- standslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht oder (lit. f) wenn andere (als die in lit. a - e genannten) besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (vgl. Art. 107 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO verfügt das Gericht indes nicht nur über Ermessen darüber, wie es die Kosten verteilen will, sondern insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (vgl. BGE 145 III
153 ff., E. 3.2.1 und E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 139 III 358 ff., E. 3; BGer
4A_626/2018 vom 17. April 2019, E. 6.1).
Der Beschwerdeführer leitete das Verfahren vor Vorinstanz mit Eingabe vom 26. Mai 2021 (act. 1) ein, nachdem die Frist bis 24. Mai 2021, die er der Beschwerdegegnerin zur Herausgabe der von ihm herausverlangten Adresslisten angesetzt hatte, offenbar ungenutzt verstrichen war (a.a.O., Ziff. I./18). Eineinhalb Wochen später zog er sein Gesuch mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (act. 15) bereits wieder zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Festhalten an der beantragten Massnahme ergebe aufgrund der Ende Woche beginnenden Fuss- ball-Europameisterschaft und in Anbetracht des zumindest renitenten Verhal- tens der Beschwerdegegnerin kaum mehr Sinn (vgl. oben E. 1.4). Der Beschwer- deführer wirft der Beschwerdegegnerin zwar eine unnütze Rechtsausübung nach einer Rachekündigung vor und er führt aus, das Verhalten der Beschwerdegegne- rin sei rechts- und vertragswidrig gewesen, weil die Abonnementslisten für die Beschwerdegegnerin nach Beendigung des Distributionsvertrages ohne jeden Wert gewesen seien. Ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin im Vorfeld des Verfahrens im Sinne des Beschwerdeführers als geradezu rechtsmissbräuchlich betrachtet werden muss, konnte im Zeitpunkt des Rückzugs des Begehrens nicht beurteilt werden und war nicht ohne weiteres erkennbar. Ebenso wenig kann be- urteilt werden, ob der Beschwerdeführer mit seinem Massnahmenbegehren ob- siegt hätte. Nicht auszuschliessen ist, dass er sein Gesuch deshalb zurückzog, weil eine Bedienung der Abonnenten und Bezüger in der Schweiz mit dem neuen Heft aufgrund der Aktualität nach Beginn der Fussball-Europameisterschaft am
11. Juni 2021 - so der Beschwerdeführer (act. 1 Ziff. II./7) - keinen Sinn mehr ergab bzw. weil ihm schlicht die Zeit davongelaufen war.
Nach dem Gesagten und mit Blick auf das Ermessen der Vorinstanz ist die Prozesskostenauflage nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des infolge Rückzugs unterliegenden Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb im Hauptpunkt abzuweisen.
Eventualanträge
Im Eventualpunkt beantragt der Beschwerdeführer, die erstinstanzliche Entscheidgebühr und die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegne- rin seien herabzusetzen (vgl. oben E. 2.1.2, vgl. act. 42 Antrag 1).
Würde die Beschwerde gutgeheissen, könnte die Kammer ohne Weiteres reformatorisch entscheiden. Der Beschwerdeführer beantragt auch in erster Linie einen solchen reformatorischen Entscheid (vgl. act. 42 S. 1 f.). Folglich hat die Beschwerdeschrift einen Antrag in der Sache zu enthalten, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden könnte.
Beanstandet eine Partei im Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen, hat sie diesbezüglich einen bezifferten und be- gründeten Antrag zu stellen (vgl. BGE 143 III 111 ff., E. 1.2 m.w.H. = Pra 107 [2018] Nr. 47; BGE 134 III 235 ff., E. 2 = Pra 2008 Nr. 133; BGer 4A_13/2016
vom 19. Januar 2016 m.w.H.; BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. I./1-4). Immerhin genügt es, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. BGE 136 V 131 ff., E. 1.2; 134 III 235 ff.,
E. 2 mit Hinweisen).
Aus den Anträgen und der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, auf welchen Betrag die erstinstanzliche Entscheidgebühr und die Parteientschädi- gung an die Beschwerdegegnerin nach Ansicht des Beschwerdeführers herabzu- setzen sind. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdebegründung zwar vor, dass der Streitwert willkürlich festgelegt worden sei, weil die Druckauflage nicht der Verkaufsauflage entspreche und sich letztere zwischen 150 und 200 Exemplaren bewegen dürfte. Bei 150 Exemplaren für ein ganzes Jahr würde ein Streitwert von Fr. 22'200.- resultieren, wobei die niedrigeren Preise für Studie- rende nicht berücksichtigt wären. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.- sei jeden- falls zu hoch, der Streitwert klar nicht ausgewiesen und die Parteientschädi- gung krass willkürlich festgelegt worden. Aufgrund des zum Streitwert Ausgeführ- ten sei von einer entsprechenden Gerichtsgebühr auszugehen (vgl. insb.
act. 42 Ziff. II./2-4). Aus diesen Ausführungen in der Beschwerdebegründung lassen sich keine bezifferten Anträge zur Höhe der Entscheidgebühr bzw. zur Höhe der der Beschwerdegegnerin geschuldeten Parteientschädigung herleiten.
Überdies ist mit Bezug auf den Streitwert festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht dazu geäussert hat, obwohl ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Mai 2021 (act. 3) dazu aufgefordert hat- te. Dies bedeutet, dass sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Streitwert neue Tatsachenbehauptungen darstellen, die aufgrund des Novenver- bots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 326 ZPO).
Aus dem Vorstehenden folgt, dass mit Bezug auf die im Eventualstandpunkt verlangte Reduktion der Entscheidgebühr und der der Beschwerdegegnerin zu- gesprochenen Parteientschädigung kein hinreichend bestimmter Rechtsmittelan- trag vorliegt. Auch wenn das Gericht die Höhe der Entscheidgebühr und der Par- teientschädigung nach Ermessen festlegen kann, entbindet dies den Beschwer- deführer nicht davon, in der Beschwerde die seiner Ansicht nach angemessene Entscheidgebühr oder Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu beziffern. Nur dann wäre es an der Beschwerdeinstanz, darüber zu entscheiden, ob diesen Anträgen gefolgt werden kann (vgl. BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Eventualpunkt mangels Be- zifferung nicht einzutreten.
Fazit
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen, im Eventu- alpunkt ist nicht darauf einzutreten.
Materielle Vorwürfe
Da der Beschwerdeführer schwere Vorwürfe gegenüber der vorinstanzli- chen Richterin erhebt, rechtfertigen sich die folgenden materiellen Erwägungen:
Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Richterin habe ihm den Beizug von Rechtsanwalt Dr. iur. X. seitens der Beschwerdegeg- nerin verheimlicht und dieser zu einer Parteientschädigung verhelfen wollen, indem sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wahrte, entbehren jeder Grundlage. Wie bereits erwähnt, traf die Vo- rinstanz keine Verpflichtung, dem Beschwerdeführer die Mandatsanzeige von Rechtsanwalt Dr. iur. X. umgehend zuzustellen, und war die Mandatierung rechtens.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei unverständlich, dass die vor- instanzliche Richterin nach dem erfolgten Rückzug das Verfahren nicht einfach abgeschrieben habe, sondern dem eingeschleusten Anwalt das Recht einge- räumt habe, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern, und so dem Anwalt zu einer schönen Prozessentschädigung habe verhelfen wollen bzw. ihm einen Steilpass gegeben habe, um noch schön abkassieren zu kön- nen (vgl. insb. act. 42 Ziff. I./10, 12 und II./1).
Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner ersten Eingabe (act. 1) geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren unnötigerweise, rechts- missbräuchlich und schadensanrichtend verursacht (vgl. oben E. 1.2). Beim Rückzug seines Gesuchs verwies er sodann darauf, dass in Anbetracht des zu- mindest renitenten Verhaltens der Beschwerdegegnerin das Festhalten an der beantragten Massnahme aufgrund der Ende Woche beginnenden Fussball- Europameisterschaft kaum mehr Sinn mache (vgl. oben E. 1.4). Damit stellte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz sinngemäss die Frage einer Prozesskostenauf- lage zu Lasten der Beschwerdegegnerin (gestützt auf Art. 107 ZPO) in den Raum. Da der (formelle) Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 53 Abs. 1 ZPO) das Recht einer Partei umfasst, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingrei- fenden Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. etwa BGE 135 II 286 ff., E. 5.1 m.w.H.), hatte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin daher vor Erlass einer all- fälligen Prozesskostenauflage zu ihren Lasten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu geben. Abgesehen davon hatte die Beschwerdegegnerin damit auch gleich die Gelegenheit, um sich zum Streitwert
zu äussern (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO. Auch darauf wies die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid bereits hin (vgl. act. 41 E. 2.1). Die Vorwürfe des Beschwer- deführers sind demnach unbegründet.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss unterliegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert der Kostenbeschwerde ist mangels hinreichend bezifferter An- träge nicht exakt berechenbar, zumal der Beschwerdeführer die von ihm im Hauptantrag verlangte angemessene erstinstanzliche Entschädigung an sich selber nicht beziffert (vgl. oben E. 3.2). Er verlangt aber mindestens die Aufhe- bung der ihm von der Vorinstanz auferlegten Entscheidgebühr von Fr. 1'800.- und der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung von
Fr. 3'100.-. Daher ist behelfsweise von einem Streitwert von Fr. 4'900.- für das Beschwerdeverfahren auszugehen.
Ausgehend davon ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 900.- festzuset- zen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Partei- oder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerde- gegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2021 wird abgeschrieben.
Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 42) samt Beilagen
(act. 44/2-18), sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zü- rich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Zentrale Inkassostelle der Ge- richte.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'900.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am:
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