Zusammenfassung des Urteils PC230032: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, ging es um eine Beschwerde gegen die Entschädigung einer Rechtsanwältin in einem Ehescheidungsverfahren. Die Beschwerdeführerin war mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet sei und wies sie ab. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschluss wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt, und die erstinstanzlichen Akten wurden an das Bezirksgericht Meilen zurückgeschickt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | PC230032 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | II. Zivilkammer |
| Datum: | 07.09.2023 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (Art. 114 ZGB) |
| Schlagwörter : | Rechtsanw?ltin; Vorinstanz; Entsch?digung; Parteien; Vertretung; Gericht; Vertreter; Scheidungsverfahren; Aufwand; Bem?hungen; Zeitraum; Barauslagen; Ausf?hrungen; ZPO-S; Parteientsch?digung; Gerichtskasse; Honorar; Obergericht; Oberrichter; Beschwerdegegner; Verf?gung; Verfahren; Meilen; Bezirksgericht; Vertreterin; Akten; Entscheid; Beschwerdeverfahren |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 117 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 69 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 96 ZPO ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim
Urteil vom 7. September 2023
in Sachen
,
Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
Erwägungen:
1.
Die Parteien standen sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (fortan: Vorinstanz) gegenüber. Mit Urteil und Verfügung vom
4. April 2023 wurde die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden sowie u.a. Rechtsanwältin lic. iur. X. für ihre Bemühungen als eingesetzte Vertretung der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin)
i.S.v. Art. 69 Abs. 1 ZPO für den Zeitraum vom 7. Oktober 2022 bis 24. März 2023 mit total Fr. 15'619.05 (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt und diese Entschädigung wurde der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 6/383 Dispositiv-Ziffern 23 und 24).
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2023 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X. sodann für ihre Bemühungen als Vertreterin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 30. März 2023 bis 19. Mai 2023 mit weiteren Fr. 6'123.35 (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt und diese Entschädigung wurde wiederum der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 6/403 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar]). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2).
Die vorinstanzlichen Akten wurden (teilweise) beigezogen (act. 6/172, act. 6/383, act. 6/395, act. 6/398404). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- Gründet und mit RechtsmittelAnträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimenTür zum Ausdruck kommt, an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Die vorliegende Beschwerde wurde schriftlich und rechtzeitig (vgl.
act. 6/404/2) bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die von der Beschwerdeführerin eigens erhobene Beschwerde enthält (sehr lange) Anträge, welche mit ihrer Begründung verschmelzen und die Ausführungen sind teilweise nicht leicht Verständlich und weitschweifig. Es kommt daraus indes hinreichend klar zum Ausdruck, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung der eingesetzten Rechtsanwältin bzw. gegen deren Auferlegung an die Beschwerdeführerin richtet (act. 2). Trotzdem bleibt anzumerken, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ebenso wie die bereits von der Vorinstanz festgestellte Postulationsunfähigkeit gewisse Zweifel an der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Verfahren wecken. Die Frage kann indes offen gelassen werden, nachdem wie sogleich aufzuzeigen sein wird der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist.
3.
Wurde vom Gericht gestützt auf Art. 69 ZPO rechtsKräftig eine Vertretung angeordnet, so hat die Partei dies grundsätzlich zu dulden. Sie kann in der Folge nicht einfach ihre Vertretung des Amtes entheben. Auch der Vertreter darf das Vertretungsverhältnis nicht einseitig beenden, selbst nicht im Einverständnis der Partei. Der eingesetzte Vertreter handelt im Namen der Partei, ohne dass er dazu einer Vollmacht bedarf (ZK ZPO-S TAEHELIN/SCHWEIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 69
N 12). Die Kostentragung für eine Vertretung nach Art. 69 ZPO richtet sich nach den allgemeinen Regeln gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m Art. 96 ZPO (BK ZPO- STERCHI, Band I, Art. 69 N 15). Primür ist deshalb der Aufwand der Vertretung aus einer Allfälligen Parteientschädigung zu decken. Ist die unfreiwillig vertretene Partei kostenpflichtig, hat sie die Kosten des Vertreters der Vertreterin zu über- nehmen, soweit nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind. Allerdings ist das Risiko der Nichtzahlung des Honorars nicht dem angeordneten Vertreter aufzubürden. Das Gericht hat den angeordneten Vertreter entweder selber zu entschädigen zumindest subsidiür die Bezahlung zu garantieren und kann den bezahlten Betrag von der Partei zurückfordern (ZK ZPO-STAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.O., Art. 69 N 17; BK ZPO-STERCHI,
a.a.O., Art. 69 N 14 f.). Wird die Vertretung aus der Gerichtskasse entschädigt, so wird das Honorar nach den Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO bemessen (ZK ZPO-STAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.O., Art. 69 N 20).
Die Vorinstanz entschädigte Rechtsanwältin lic. iur. X. entsprechend der von ihr eingereichten Honorarnote vom 20. Juli 2023 (act. 6/399) für ihre Bemühungen als Vertreterin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 30. März 2023 bis 19. Mai 2023 mit Fr. 6'123.35 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse. Gleichzeitig wurden diese durch die Vorinstanz bevorschussten Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 7). Zu ihrer Honorarnote führte Rechtsanwältin lic. iur. X. vor der Vorinstanz aus, sie habe das umfangreiche Scheidungsurteil vom 4. April 2023 eingehend studieren und zuhanden der Beschwerdeführerin eine schriftliche Einschätzung dazu verfassen müssen. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin mit zahlreichen E-Mails an sie gewandt, welche sie habe beantworten müssen, wodurch zusätzlicher Aufwand entstanden sei (act. 6/399).
Soweit aus der Beschwerdeschrift überhaupt Verständlich, ist die Beschwerdeführerin zusammengefasst der Ansicht, die Einsetzung einer Pflichtanwältin nach Art. 69 ZPO durch die Vorinstanz sei rechtswidrig erfolgt, weshalb oh- nehin das ganze Scheidungsverfahren nichtig und sie nicht gehalten sei, für die Entschädigung der Pflichtanwältin aufzukommen. Ausserdem wirft sie Rechtsanwältin lic. iur. X. pauschal vor, nicht Willens gewesen zu sein, ein starkes Mandat zu führen und ihre Instruktionen missachtet zu haben. Zum konkret geltend gemachten Aufwand und der Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X. äussert sich die Beschwerdeführerin nicht (act. 2 S. 2 ff.).
Zunächst sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Feststellung ihrer Postulationsunfähigkeit sowie die entsprechende Einsetzung einer Vertretung gemäss Art. 69 ZPO durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt sei,
ebenso wie sämtliche Ausführungen zum vorinstanzlichen Scheidungsverfahren im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigung der von der Vorinstanz eingesetzten Rechtsanwältin nicht von Relevanz. Was sodann die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X. betrifft, so ist diese nach den Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO ff. zu bemessen, nachdem diese aus der Gerichtskasse entschädigt worden ist. Die Entschädigung hat angemessen zu sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Es findet die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) Anwendung (Art. 96 ZPO
i.V.m. 23 Abs. 1 AnwGebV) und es ist bei der Festsetzung der gebühr die Verantwortung der Anwältin, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen ( 2 Abs. 1 lit. c?e AnwGebV). Dabei ist der von Rechtsanwältin lic. iur. X. geltend gemachte Aufwand von insgesamt 17.15 Stunden angesichts der Komplexität des Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien sowie des entsprechend umfangreichen Scheidungsurteils vom 4. April 2023 von rund 150 Seiten sowie unter BeRücksichtigung der zahlreichen zu beantwortenden E-Mails der Beschwerdeführerin, welche diese im übrigen nicht bestreitet, geschrieben zu haben, vertretbar. Vor dem Hintergrund, dass die Anwälte bei der führung von Mandaten nach Art. 69 ZPO erfahrungsgemäss mit besonderen Herausforderungen konfrontiert werden und in Anbetracht der im vorliegenden Fall ausserordentlich verworrenen Verhältnisse, liegt auch der etwas Höhere Stundenansatz von Fr. 320 im Ermessen der Vorinstanz. Eine mangelhafte Mandatsführung durch Rechtsanwältin lic. iur. X. , welche zu einer Kürzung der Entschädigung Anlass geben könnte, ist schliesslich nicht ansatzweise ersichtlich. Aufgrund des Gesagten ist die von der Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens festgesetzte Entschädigung von insgesamt Fr. 6'123.35 (inkl. Barauslagen und MwSt) für den Zeitraum vom 30. März 2023 bis 19. Mai 2023 nicht zu beanstanden. Nachdem die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren mehrheitlich unterlegen und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist (act. 6/383 E. XI. 2.6., 4.), hat die Beschwerdeführerin die aus der Gerichtskasse bezahlte Entschädigung für die Bemühungen von Rechtsanwältin lic. iur.
X. als ihre Rechtsvertreterin zu bezahlen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss würde die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf eine Kostenfestsetzung und -auferlegung zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 3/14, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'123.35.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtschreiberin:
MLaw I. Bernheim
versandt am:
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