Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PC210016 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 07.09.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Eingabe; Verfügung; Vorinstanz; Partei; Entscheid; Parteien; Eingaben; Weiter; Rechtsanwalt; Bundesgericht; Beilage; Persönlich; Rechtsmittelfrist; Innert; Geschäft; Schweizer; Nehmen; Weiterungen; Gericht; Unentgeltliche; Rechtsvertreter; Kammer; Oberrichter; Angefochtene |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 136 ZPO ; Art. 137 ZPO ; Art. 142 ZPO ; Art. 143 ZPO ; Art. 299 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 69 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 120 II 5; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter
Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Beschluss vom 7. September 2021
in Sachen
,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Ehescheidung
Erwägungen:
1.a) Die Parteien haben am tt. Mai 2013 geheiratet und sind die Eltern der beiden Kinder C. _, geboren am tt.mm.2013, und D. , geboren am tt.mm.2017 (act. 5/10). Seit dem 21. Januar 2019 stehen sich die Parteien in ei- nem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (fortan Vor-instanz) ge- genüber (act. 5/1). Nachdem zwischen den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. April 2019 keine Einigung hatte erzielt werden können (Prot. I S. 6 ff.) und die Vorinstanz zum Schluss gelangt war, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, forderte sie ihn mit Verfügung vom 8. Mai 2019 dazu auf, einen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Weiter ordnete sie für die Kinder der Parteien eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO an (act. 5/26 und 5/55). Da der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keinen Rechtsvertreter beauftragte, bestellte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Rechtsanwalt
lic. iur. Y. als Vertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO (act. 5/43). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom
November 2019 nicht ein (act. 5/49). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm Rechtsanwalt lic. iur. Y. als unentgeltlichen Rechtsvertre- ter (act. 5/47).
b) Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz regelmässig persönlich und nicht von Rechtsanwalt lic. iur. Y. verfasste Eingaben samt Beilagen ein. Die Vorinstanz entschied jeweils, diese Eingaben ohne Weiterungen zu den Akten zu nehmen, mit Verfügung vom 16. Juni 2020 zusätzlich mit dem Hinweis, dass künftig die Ablage in den Akten ohne Mitteilung erfolgen würde (act. 5/50 und 5/52, act. 5/59-60 und 5/62, act. 5/67-68, act. 5/71- 73). Auf die gegen die Verfügung vom 16. Juni 2020 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtsverweigerung trat die Kammer infolge Ver- spätung nicht ein. Auch auf seine Beschwerde ans Bundesgericht erfolgte ein Nichteintreten (act. 5/86 und 5/94). Wie mit dieser Verfügung angekündigt, nahm die Vorinstanz in der Folge die zahlreichen vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Eingaben ohne Anzeige zu den Akten (act. 5/95-96, act. 5/98, act. 5/101- 102, act. 5/105-109, act. 5/111-112, act. 5/115, act. 5/133-134, act. 5/136 und 5/139). Auf die beiden Eingaben vom 6. und 15. April 2021 (act. 147 und 153) hin verfügte die Vorinstanz am 13. bzw. 20. April 2021 jedoch erneut, die Schreiben ohne Weiterungen zu den Akten zu nehmen (act. 151 = act. 4, act. 155).
Wiederum mit persönlicher Eingabe vom 17. Mai 2021 (Datum Post- stempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 13. April 2021 sei zu verwerfen und er sei zu berechtigen, den Scheidungs- prozess ohne Anwalt zu führen. Das Tonprotokoll der Verhandlung vom 17. April 2019 sei zu schützen und dürfe nicht vernichtet werden. Schliesslich sei sein parajuristisches Urteil vom 18. Dezember 2019 per sofort umzusetzen (act. 2).
Ein formeller Entscheid ist innert Frist anzufechten. Bei der Anordnung vom 13. April 2021 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, weshalb die Rechtsmittelfrist 10 Tage betrug (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Art. 137 ZPO be- stimmt, dass bei vertretenen Parteien die gemäss Art. 136 ZPO zuzustellenden Urkunden der Vertretung zuzusenden sind. Die angefochtene Verfügung wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y. am 15. April 2021 zugestellt (act. 152). Damit ende- te die Beschwerdefrist am 26. April 2021 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweize- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe wurde erst am 17. Mai 2021 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben (act. 2 und 2A). Auf die Beschwerde ist dem- nach zufolge Verspätung nicht einzutreten.
Zu den Prozessvoraussetzungen gehört nebst der Wahrung der Rechtsmittelfrist unter anderem das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufgeführte Rechtsschutzinteresse, welches im Rechtsmittelverfahren der Beschwer ent- spricht. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Ent- scheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei wird gesprochen, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie aber gleichwohl
durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-Zürcher, 3. A., Art. 59 N 14; BGE 120 II 5 Erw. 2a).
Mit der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2021 bestimmte die Vorin- stanz, die unaufgefordert eingereichte persönliche Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 6. April 2021 ohne Weiterungen zu den Akten zu nehmen (act. 4). Fer- ner liess sie der Gegenseite eine Kopie zukommen. Damit äusserte sie sich nicht dazu, ob und inwieweit sie die Eingabe im weiteren Verfahren und bei der Ent- scheidfindung berücksichtigen kann bzw. wird. Weder traf sie demnach einen Entscheid in der Sache noch griff sie auf andere Art und Weise in die Rechtsstel- lung des Beschwerdeführers ein. Damit ist auf die Beschwerde auch mangels Beschwer nicht einzutreten. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer in sei- ner Eingabe einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darzutun und es ist auch kein solcher ersichtlich.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer trat bereits in den Geschäften PC200020 und PC200029 auf seine Beschwerden infolge Verspätung nicht ein, sah damals aber umständehalber von einer Kostenauflage ab. Da dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Einreichung der Beschwerde somit hinreichend bekannt sind, sind nunmehr Kosten zu erheben. Die ihm von der Vorinstanz bewilligte unentgeltliche Rechtspflege gilt nicht für das Rechtsmittelverfahren (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen.
Im Geschäft PC190015 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass seine pauschalen Vorwürfe, die ge- samte Schweizer Justiz sei pädophil und würde Pädophile schützen, nichts mit sachlicher Kritik an einer gerichtlichen Entscheidung zu tun hätten und solche Äusserungen disziplinarische und gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten (act. 5/38). Mit dem vorliegenden Rundumschlag wiederholt der Beschwerdeführer seine Anschuldigungen (act. 2, passim). Zukünftig wird er da- mit rechnen müssen, dass solche Eingaben ohne Weiteres zur weiteren Prüfung an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung
an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2,
an Rechtsanwalt lic. iur. Y. , [Adresse], unter Beilage einer Ko- pie von act. 2,
an die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Z. , [Adresse], unter Beilage einer Kopie von act. 2,
sowie an die Vorinstanz, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten zur Fortsetzung des Scheidungsverfahrens,
je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
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