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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PC180020: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in einem Ehescheidungsverfahren. Die Beklagte hatte das Verhalten ihres Anwalts bemängelt, jedoch wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da keine Pflichtverletzung des Anwalts vorlag. Die Beschwerde enthielt keine klaren Anträge und wurde daher nicht berücksichtigt. Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Der Beschluss erging am 15. Juni 2018 durch das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, unter Mitwirkung von Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke.

Urteilsdetails des Kantongerichts PC180020

Kanton:ZH
Fallnummer:PC180020
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PC180020 vom 15.06.2018 (ZH)
Datum:15.06.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung (Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand)
Schlagwörter : Beschwerde; Rechtsanwalt; Beklagten; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Vi-Urk; Gericht; Pflicht; Rechtsbeistand; Verfügung; Rechtspflege; Gesuch; Entscheid; Erwägung; Verfahren; Parteien; Massnahmeverhandlung; Anträge; Anwalt; Bundesgericht; Oberrichter; Kanton; Rechtsanwältin; Anrufversuche; Erwägungen; Kopie; Obergericht
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:137 III 617;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PC180020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC180020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 15. Juni 2018

in Sachen

  1. ,

    Beklagte und Beschwerdeführerin

    gegen

    Kanton Zürich,

    Beschwerdegegner

    vertreten durch Bezirksgericht Meilen

    betreffend Ehescheidung (Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen

    Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Mai 2018 (FE170040-G)

    Erwägungen:

    1. a) Die Parteien des vorinstanzlichen Hauptverfahrens sind seit dem tt. Februar 1993 verheiratet; sie haben keine gemeinsamen Kinder (Vi-Urk. 2). Mit Verfügung des Eheschutzgerichts Horgen vom 19. April 2007 wurde das Getrenntleben vorgemerkt und die entsprechende Vereinbarung vorgemerkt (Vi-Urk. 10/21). Am 2. März 2017 reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 gewährte die Vorinstanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen je eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung, der Beklagten in der Person des von

      ihr mandatierten Rechtsanwalts X1.

      (Vi-Urk. 51). Anlässlich der Massnahmeverhandlung vom 25. April 2018 verlangte die Beklagte die Auswechslung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands (Vi-Prot. S. 42-44). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Vi-Urk. 66 = Urk. 2).

      1. Hiergegen hat die Beklagte am 25. Mai 2018 fristgerecht (Vi-Urk. 67/2) Beschwerde erhoben (Urk. 1).

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 8 Dispositiv-Ziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

      b) Die Beschwerde der Beklagten enthält keine klaren Anträge. Nachdem sie die Abweisung ihres Gesuchs um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes anficht, liegt zwar auf der Hand, dass sie mit ihrer Beschwerde dessen Auswechslung erreichen will. Jedoch bleibt offen, ob sie statt des aktuellen einen bestimmten anderen Rechtsbeistand will ob das Gericht ihr einen beliebigen bestellen soll. Gemäss der angefochtenen Verfügung hatte die Beklagte einmal

      eine Rechtsanwältin von B.

      Rechtsanwälte mandatieren wollen, dann einen

      Rechtsanwalt X2.

      und sodann Rechtsanwältin X3. ; sämtliche Post

      sollte schliesslich an Fürsprecher X4. zugestellt werden (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerde wird hierzu kein Wort verloren. Damit liegen keine genügenden Beschwerdeanträge vor. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.

    3. a) Aber auch wenn das Verhalten der Beklagten vor Vorinstanz so

      zu interpretieren wäre, dass Rechtsanwältin X3.

      zur neuen unentgeltlichen

      Rechtsbeiständin ernannt werden solle (wobei nicht bekannt ist, ob diese das Mandat überhaupt annehmen könnte), wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen.

      1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung bedürfe der Bewilligung des Gerichts und setze voraus, dass eine sachgerechte Vertretung aus objektiven Gründen nicht mehr gewährleistet sei; das bloss subjektive Empfinden einer Partei genüge nicht. Die Beklagte habe zuerst geltend gemacht, Rechtsanwalt X1. habe sie nicht über den Termin der Massnahmeverhandlung vom 25. April 2018 informiert; nachdem dieser ihr seine Anrufversuche und SMS-Nachrichten gezeigt habe, habe die Beklagte zugestanden, diese gesehen zu haben, jedoch geltend gemacht, dass Rechtsanwalt X1.

        ihr einen Brief hätte schicken müssen. Dieser Einwand der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Zur gewissenhaften Berufsausübung eines Anwalts und zu dessen Pflicht, die Interessen des Klienten sorgfältig zu wahren, würden die Aufklärungs- und Informationspflichten gehören. Diese Pflicht habe

        Rechtsanwalt X1.

        durch seine telefonische Orientierung erfüllt. Es bestehe

        keine Pflicht der ausschliesslich schriftlichen Kommunikation. Dass die Beklagte

        die Anrufversuche unbeantwortet gelassen habe und zur Massnahmeverhandlung nicht bzw. nicht rechtzeitig erschienen sei, habe sie sich selbst zuzuschreiben und vermöge keineswegs eine Pflichtverletzung ihres Anwaltes zu begründen (Urk. 2

        S. 3-5; die weiteren Erwägungen der Vorinstanz brauchen hier nicht wiedergegeben zu werden, da sie in der Beschwerde nicht beanstandet werden).

      2. Die Beklagte beanstandet in ihrer Beschwerde einzig die vorinstanzliche Erwägung, dass für einen Anwalt keine Pflicht bestehe, mit seinem Klienten ausschliesslich schriftlich zu kommunizieren. Sie macht geltend, es wäre zu erwarten gewesen, dass Rechtsanwalt X1.

        ihr auf jeden Fall eine Kopie der

        Vorladung zukommen lasse zur Orientierung über Datum, Zeit und Ort; es wäre ihm freigestellt gewesen, sie noch zusätzlich telefonisch zu informieren (Urk. 1).

        Die vorinstanzliche Erwägung, dass Rechtsanwalt X1. die Beklagte telefonisch über die Massnahmeverhandlung vom 25. April 2018 informiert habe, wird von der Beklagten damit nicht in Frage gestellt. Wenn die Beklagte eine Kopie der Vorladung andere bzw. weiterführende Informationen hätte erhalten

        wollen, hätte sie sich hierzu ohne weiteres bei Rechtsanwalt X1.

        melden

        können, sie hat jedoch dessen Anrufversuche schlicht ignoriert. Damit bleibt es dabei, dass mit der nur telefonischen Information keine Pflichtverletzung des Anwalts vorliegt.

      3. Die weiteren Behauptungen der Beklagten in ihrer Beschwerde, dass die bisherige Kommunikation nicht für einen überwiegenden ausschliesslichen telefonischen Informationsfluss gesprochen habe und dass es Rechtsanwalt

        X1.

        bewusst gewesen sei, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe, wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Vi-Prot. S. 42-44, Urk. 64 f.). Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen jedoch nicht mehr zulässig (vgl. Art. 326 ZPO) und können daher nicht berücksichtigt werden.

      4. Nach dem Gesagten wäre daher die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.

    4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

  3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte, an den Kläger des vorinstanzlichen Verfahrens und an Rechtsanwalt X1. , [Adresse], an den Kläger des

    vorinstanzlichen Verfahrens und an Rechtsanwalt X1.

    je unter Beilage

    einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 15. Juni 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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