Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PA210041 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 21.12.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_5/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Fürsorgerische Unterbringung |
Schlagwörter : | Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Unterbringung; Fürsorgerische; Zürich; Eingabe; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Dezember; Entscheid; Gericht; Bezirksgericht; Nachfolgend; Diesen; Bundesgericht; Verfahren; Kammer; Oberrichterin; Innert; Mitteilung; Kantons; Gemäss; Weshalb; Angeordnet; Jedoch; Erfolgt |
Rechtsnorm: | Art. 426 ZGB ; Art. 429 ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 21. Dezember 2021
in Sachen
Beschwerdeführer,
sowie
betreffend
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 6. Dezember 2021 (FF210259)
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. November 2021 gestützt auf eine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) (act. 2). Am 6. Dezember 2021 erhielt die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine schwer leserliche Eingabe des Beschwerdeführers (act. 1), welche als Beschwerde entgegen genommen wurde. Mit Verfügung vom selben Tag trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingabe der PUK weiter (act. 3 = act. 7 = act. 9; nachfol- gend zitiert als act. 7). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezo- gen (act. 1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers bereits am 4. November 2021 angeordnet worden sei, weshalb auf die mehr als zehn Tage nach der Einweisung erhobene Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 7).
Die Eingabe des Beschwerdeführers an die Kammer ist praktisch unleserlich (vgl. act. 8). Entsprechend wäre ihm grundsätzlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2
i.V.m. Abs. 1 ZPO Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gelte. Darauf kann jedoch aus nachfol- genden Gründen verzichtet werden.
Gemäss telefonischer Auskunft der PUK vom 17. Dezember 2021 befindet sich der Beschwerdeführer zwar noch in der Klinik, wobei für ihn eine Anschluss- lösung gesucht werde, da er nicht wisse, wo er übernachten könne. Die fürsorge- rische Unterbringung bestehe aber nicht mehr (act. 11). Das Rechtsschutzinte- resse des Beschwerdeführers an einer Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin- gung ist entfallen, weshalb auch auf die Beschwerde in der vorliegenden Angele- genheit, welche sich im Grundsatz wohl ebenfalls gegen die fürsorgerische Un- terbringung richtet, nicht einzutreten ist.
Im Übrigen wäre auch das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB können ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringungen innert zehn Tagen seit der Mitteilung des Ent- scheides beim zuständigen Gericht angefochten werden. Die über einen Monat nach Anordnung der Unterbringung erfolgte Eingabe an die Vorinstanz durfte die- se ohne Weiteres als verspätet ansehen und auf die Beschwerde nicht eintreten. Folgerichtig hat die Vorinstanz die Eingabe jedoch als (sinngemässes) Entlas- sungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB erachtet und als dieses an die für dessen Behandlung zuständige PUK überwiesen (vgl. Art. 429 Abs. 3 ZGB und Art. 439 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB). Die Beschwerde des Beschwerdeführers an die Kammer wäre nach dem Gesagten abzuweisen.
Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand, die verfah- rensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am:
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