Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PA210036 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 29.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Zwangsmedikation |
Schlagwörter : | Beschwerde; Behandlung; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Klinik; Behandlungsplan; November; Unterbringung; Medikation; Zwangsmedikation; Entscheid; Person; Urteil; Betroffene; Welche; Gericht; Handeln; Vorgesehene; Massnahme; Gutachter; Fürsorgerische; Führt; Aufgrund; Medizinisch; Gemäss; Behandelnde; Affoltern |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ; Art. 16 ZGB ; Art. 36 BV ; Art. 429 ZGB ; Art. 433 ZGB ; Art. 434 ZGB ; Art. 439 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450e ZGB ; Art. 7 BV ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 I 6; 130 I 16; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung
in Sachen
A. ,
Beschwerdeführer
sowie
Psychiatrie- Spital Affoltern,
Verfahrensbeteiligter
betreffend Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 9. November 2021 (FF210008)
Sachverhalt / Prozessgeschichte
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Oktober 2021 gegen sei- nen Willen im Psychiatrie- B. des Spitals Affoltern (fortan Klinik). Die Ein- weisung erfolgte mittels fürsorgerischer Unterbringung und wurde von SOS Ärztin C. angeordnet, welche als Notfallpsychiaterin amtete und aufgrund einer Gefahrenmeldung der Eltern des Beschwerdeführers zu dessen Wohnort ausge- rückt war. Gemäss Einweisungsprotokoll soll der Beschwerdeführer, welcher be- reits seit längerer Zeit an paranoider Schizophrenie erkrankt sei, unter paranoiden Wahnideen und starken Zwangshandlungen gelitten haben und gegenüber seinen Eltern vermehrt aggressiv aufgetreten sein. Er verlasse seit Monaten das Haus nicht mehr. Therapien und Medikamente soll er immer abgelehnt haben (vgl. act. 5/1/11/1). Gegen die fürsorgerische Unterbringung sowie die von der Klinik am
21. Oktober 2021 erstmals verordnete Zwangsmedikation (act. 5/1/11/3) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (act. 5/1/1). Die Beschwerde gegen die Zwangsmedikation wurde gutgeheissen, jene gegen die fürsorgerische Unterbrin- gung abgewiesen (act. 5/1/30-31).
Am 3. November 2021 ordnete die Klinik erneut eine medizinische Behand- lung ohne Zustimmung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an (act. 1 und act. 2/1-2). Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, med. pract. D. _, teilte dem Bezirksgericht Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 3. November 2021 mit, dass die Verfügung betreffend Zwangs- medikation dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, eine mündliche Rechts- mittelbelehrung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers jedoch nicht möglich gewesen sei (act. 1). Dem Schreiben wurden der Behandlungsplan des Beschwerdeführers vom 2. November 2021 und der vorerwähnte -ärztliche Ent- scheid betreffend Zwangsmedikation beigelegt (act. 2/1-2). Auf telefonische Nach- frage führte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers aus, so wie er den Beschwerdeführer erlebt und verstanden habe, sei er mit der neuen Zwangsmedikation auch nicht einverstanden und würde sich dagegen mittels Beschwerde zur Wehr setzen (act. 3). Das Schreiben des behandelnden Arztes wurde von der Vo- rinstanz daher sinngemäss als Beschwerde gegen den Zwangsmassnahmenent- scheid entgegengenommen.
Mit Verfügung vom 8. November 2021 zog die Vorinstanz diverse Akten von vorausgehenden Verfahren bei, lud zur Hauptverhandlung vor, beauftragte die Klinik zur Einreichung von Unterlagen und zur Abgabe einer Stellungnahme und bestellte und instruierte Dr. med. E. als Gutachter (act. 4).
Am 9. November 2021 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer persönlich angehört wurde sowie Dr. med.
E. das angeordnete psychiatrische Gutachten erstattete und auch der As- sistenzarzt med. pract. D. als behandelnder Arzt zur Stellungnahme der Klinik angehört wurde (vgl. Prot. Vi. S. 8 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 9. No- vember 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die medizinische Zwangsbehandlung ab. Sie nahm weiter davon Vormerk, dass die medikamentö- se antipsychotische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers mit Olanzapin gemäss Behandlungsplan auf eine täglichen orale Dosis bis zu 20 mg respektive bei einer Verweigerung auf 10 mg per Injektion beschränkt ist (act. 12 = act. 17, nachfolgend zitiert als act. 17). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am
9. November 2021 zunächst unbegründet eröffnet (vgl. Prot. Vi. S. 29 und act. 7) und am 15. November 2021 (act. 14) in begründeter Ausfertigung zugestellt
(act. 17).
Mit undatiertem Schreiben, hierorts eingegangen am 16. November 2021, erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die aufschiebende Wirkung (act. 18). Mit Beschluss vom 17. November 2021 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen (act. 20).
Mit Entscheid vom 25. November 2021 verfügte die KESB des Bezirks Mei- len für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 ZGB die Weiterführung der fürsorglichen Unterbringung in der Klinik (act. 22).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren ist spruchreif.
Formelles / Vorbemerkungen
Gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung kann gemäss Art. 439 ZGB das Gericht angerufen werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. Art. 450 ff. ZGB.
Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzu- reichen. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Ist die Beschwerde wie vorliegend unbegründet, wird aufgrund der Akten entschie- den.
Voraussetzungen der Zwangsmedikation
Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5; BGE 130 I 16 E. 3; BGer,
5A_353/2012 vom 19. Juni 2012, E. 3.3.1). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (BGer, 5A_792/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4), die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwä- gung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berück- sichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behand- lung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen so- wie die Beurteilung der Selbstgefährdung und der Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (OGer ZH, PA130015 vom 24. Mai 2013, unter Hinweis auf BGer, 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4
und 5).
Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer für- sorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zu- sammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt (vgl. auch BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl., Art. 434/435 N 3 f.). Bei ei-
ner fehlenden Zustimmung zur Behandlung kann der Chefarzt oder die Chefärztin der involvierten Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen und der betroffenen Person mit Rechtsmittelbe- lehrung mitteilen (Art. 434 Abs. 1 und 2 ZGB). Vorausgesetzt ist, dass eine Ge- fährdungssituation vorliegt. Gemäss Gesetzeswortlaut kann es sich hierbei so- wohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss ausserdem bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Überdies muss die vorgesehene Massnahme verhältnismässig sein. Es darf keine sachlich an- gemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
Fürsorgerische Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2021 aufgrund ei- ner psychischen Störung und damit einhergehender Selbst-und Fremdgefährdung per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik eingewiesen (act. 5/1/11/1). Zwar hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben, doch wurde diese von der Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 abgewiesen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (act. 5/1/30-31 sowie 5/1/33). Mittlerweile wurde die Un- terbringung mit Entscheid der KESB des Bezirks Meilen vom 25. November 2021 verlängert (act. 22). Die Vorinstanz bejahte gestützt auf die übereinstimmende
Auffassung der behandelnden Ärzte und des beigezogenen Gerichtsgutachters das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne einer langjährigen paranoiden Schizophrenie, welche ausgeprägte Chronifizierungsmerkmale und katatonische Ausprägungen aufweist (act. 17 S. 7 f.). Diese Diagnose erweist sich als nach- vollziehbar (s.a. act. 5/1/31 S. 5 ff. und act. 22).
Gefährdungssituation bei Nichtbehandlung
Zur Begründung der vorgesehenen medizinischen Massnahmen führte die Klinik aus, es bestehe beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie, insbesondere mit Selbstgefährdung, wobei es auch zu zwanghaftem Verhalten komme; beispielsweise esse der Beschwerdeführer beinahe nur Früchte. Zwar sei angesichts des fortgeschrittenen Schweregrads der Erkrankung keine Heilung zu erwarten, die Chancen auf eine Besserung in Form einer Abnahme der Zwangs- handlungen und eines komplikationsloseren Umgangs seien jedoch intakt (Prot. Vi. S. 17 ff; act. 2/2). Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen des Gutach- ters, welcher ausführt, dass die Unterlassung einer medikamentösen Behandlung den für das junge Alter des Beschwerdeführers bereits sehr weit fortgeschrittenen Zustand verschlimmern würde. Er würde innert kürzester Zeit nicht nur verwahrlo- sen, sondern auch sehr ernsthafte gesundheitliche Probleme bekommen. Auch wenn eine Chronifizierung der Krankheit vorläge, seien die Chancen einer Besse- rung des Zustandsbilds des Beschwerdeführers bei entsprechender medizinischer Behandlung durchaus intakt (Prot. Vi. S. 22 ff.). Gestützt auf diese Einschätzun- gen der involvierten Fachpersonen ist deshalb mit der Vorinstanz (act. 17 S. 11) das Drohen eines ernsthaften gesundheitlichen Schadens im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im Falle der Nichtbehandlung zu bejahen.
Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit
Die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner Behand- lungsbedürftigkeit haben sowohl der Gutachter als auch die Klinik klar bejaht (act. 2/2 und Prot. Vi. S. 23). Die Vorinstanz hat sich dieser Einschätzung ange- schlossen und ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige sich krankheitsuneinsich- tig und lehne eine medikamentöse Behandlung ab (act. 17 S. 12).
Grundsätzlich entspricht der Begriff der Urteils(un)fähigkeit gemäss
Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB demjenigen von Art. 16 ZGB und ist demgemäss im- mer anhand des konkreten Rechtsgeschäfts zu beurteilen. Deshalb kann die Ur- teilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden (GEISER/ETZENS- BERGER, a.a.O., Art. 434/435 N 18). Im Falle des Beschwerdeführers ist zu beach- ten, dass dieser seit mehreren Jahren an einer schizophrenen Erkrankung leidet und auch anlässlich der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz ein Verhalten ge- zeigt hat, welches darauf schliessen lässt, dass ihm die Einsicht hinsichtlich sei- ner Behandlungsbedürftigkeit fehlt. So erklärte er unter anderem, die Hirnstörun- gen durch Schlagen des Kopfs selbst kontrollieren zu können und führte er deren Ursache auf ein Nervengift zurück, welches er in der Klinik im Schlössli erhalten habe solle (Prot. Vi. S. 8 ff.) Damit ist der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bezüglich seiner Behandlungsbedürftigkeit als urteilsunfähig im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB einzustufen.
Vorliegen eines Behandlungsplans
Eine zwangsweise Behandlung des Beschwerdeführers wurde am 3. No- vember 2021 von Dr. med. F. _, [Funktion] der Klinik, schriftlich angeord- net, wobei die Anordnung eine Rechtsmittelbelehrung enthielt (act. 2/2). Der Plan ist tags zuvor vom zuständigen Assistenzarzt mit dem Beschwerdeführer bespro- chen worden. Er enthielt jedoch keine Angaben zur Dosierung, zu den Zeitab- ständen oder zur Dauer der Zwangsmedikation, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (act. 17 S. 6).
Gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB hat der behandelnde Arzt resp. die behan- delnde Ärztin unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Ver- trauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan zu erstellen, wenn eine Per- son zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht wird. Die Ärztin resp. der Arzt informiert die betroffene Person über alle Umstän- de, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risi- ken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten (Art. 433 Abs. 2 ZGB). Der
Behandlungsplan ist der betroffenen Person zur Zustimmung zu unterbreiten so- wie den laufenden Bedürfnissen anzupassen (Art. 433 Abs. 3 und 4 ZGB). Die be- troffene Person soll verantwortlich in ihre Behandlung eingebunden werden (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N 755). Lässt die aktuelle Situation oder die gesundheitliche Verfassung der betroffenen Person ei- ne unverzügliche Erläuterung nicht zu, können Zeitpunkt und Form der Unterrich- tung therapeutischen Bedürfnissen angepasst, verschoben oder inhaltlich verkürzt werden (BERNHART, a.a.O., N 756).
Kommt es bei einer Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB) zu ei- nem gerichtlichen Verfahren, kann nicht mehr allein auf den Behandlungsplan ab- gestellt werden. Vor Durchführung der Behandlung sind allfällige Entscheide der gerichtlichen Instanzen zu Rate zu ziehen, da es allenfalls zu einer Abänderung - diesfalls grundsätzlich zu einer Einschränkung - des Behandlungsplans gekom- men ist. Auch ein mangelhafter Behandlungsplan sollte unter besonderen Um- ständen durch eine richterliche Anordnung ersetzt werden können, obwohl dies zu einer Ausweitung des Behandlungsplans führen kann. Fehlende Elemente eines an sich ungenügenden Behandlungsplanes können damit unter Umständen durch Ergänzungen der Vorinstanz in Kombination mit Ausführungen des Gutachters an der Verhandlung und der Anhörung der betroffenen Person im Laufe des Ge- richtsverfahrens ergänzt werden (vgl. dazu OGer ZH, PA140018 vom 27. Juni 2014 sowie PA180038 vom 13. Dezember 2018 m.w.H.).
Die Klinik hat vorliegend anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vo- rinstanz die im Behandlungsplan fehlende Dosierung sowie den Zeitabstand der Zwangsmedikation erörtert und der Gutachter hat ebenfalls dazu Stellung ge- nommen, wobei er die vorgesehene Behandlung als sinnvoll erachtete (Prot. Vi.
S. 17 ff.). Diese Erörterungen erfolgten in Präsenz des Beschwerdeführers. Ge- stützt darauf ermächtigte die Vorinstanz die Klinik zur Behandlung mit der im Be- handlungsplan angegebenen Medikation, fügte jedoch die Dosierung sowie Zeit- abstände hinzu und befristete diese auf die Dauer der aktuellen fürsorglichen Un- terbringung unter wöchentlicher Überprüfung (act. 17 S. 12). Die durch sie vorge- nommene schriftliche Ergänzung des Behandlungsplans erfolgte gestützt auf die
Ausführungen des Gutachters sowie der Klinik, welche in Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgten und zu denen er auch angehört wurde. Damit wurden bei der vorliegenden Ergänzung des Behandlungsplans sowohl der ärztlichen Aufklärungspflicht als auch dem rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers Genü- ge getan. Die von der Vorinstanz verfügte Befristung der Zwangsmedikation auf die aktuelle fürsorgerische Unterbringung unter Überprüfung alle zehn Tage (act. 17 S. 12 f.) ist angesichts der inzwischen mit Entscheid der KESB des Be- zirks Meilen erfolgten Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 22) auf die Dauer der verlängerten Unterbringung zu befristen, unter wöchentlicher Überprüfung.
Die Klinik ist darauf hinzuweisen, dass der Behandlungsplan stets den ge- setzlichen Anforderungen zu genügen hat. Wäre es vorliegend zur Durchführung der Behandlung allein aufgrund des Behandlungsplans gekommen - sei es, weil der Beschwerdeführer damit einverstanden gewesen wäre, sei es, weil er das Ge- richt nicht angerufen hätte -, wäre die ärztliche Aufklärungspflicht ungenügend gewesen.
Verhältnismässigkeit
Die vorgesehene Massnahme muss verhältnismässig sein. Es darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
Die Vorinstanz erwog betreffend die Verhältnismässigkeit, dass der Gut- achter die vorgesehenen Medikamente als alternativlos bezeichnet habe und das von der Klinik vorgeschlagene Behandlungskonzept auch gemäss Einschätzung des Gutachters geeignet sei, das mit akuter Selbstgefährdung einhergehende psychotische Zustandsbild des Beschwerdeführers zurückzudrängen. Weniger einschneidende Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich. Schliesslich würden die Konsequenzen einer fehlenden Behandlung schwerer wiegen als die zu erwartenden Nebenwirkungen, welche in Anbetracht des Nutzens der Behand- lung als unbedeutend zu bezeichnen seien. Damit sei die vorgesehene Zwangs-
medikation verhältnismässig (act. 17 S. 12 f.). Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann ohne weiteres gefolgt werden.
Fazit
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Behandlung ohne Zu- stimmung gegeben. Die Anordnung der Zwangsmedikation erscheint medizinisch angezeigt und eine mildere Massnahme steht nicht zur Verfügung. Angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, das Medikament freiwillig einzunehmen, ist dieses zwangsweise zu verabreichen. Die Vorinstanz hat dementsprechend die gegen die Zwangsmedikation gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde.
Kostenfolgen
Umständehalber sind die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 9. November 2021 wird bestätigt.
Es werden im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Gerichtskos- ten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Psychiatrie- Spital Affoltern und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung versandt am:
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