Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PA150029 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 24.09.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Fürsorgerische Unterbringung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Entlassung; Vorinstanz; Eingabe; Entlassungsgesuch; Entscheid; Gericht; Bundesgericht; Bezirksgericht; Verfügung; Unterbringung; Fürsorgerische; Pflegezentrum; Obergericht; Akten; Leitung; Verzichten; Fürsorgerischen; Entscheidgebühr; Entlassungsgesuchs; Recht; Verfahrens; Beigezogen; Kantons; Beschwerdeführers; Zuständig; Kröger; Beschwerdeführer; Gerichtsschreiberin |
Rechtsnorm: | Art. 130 ZPO ; Art. 132 ZGB ; Art. 428 ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger.
Urteil vom 24. September 2015
in Sachen
Beschwerdeführer,
sowie
betreffend
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2015 (FF150205)
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 11. August 2015 (eingegangen bei der Vorinstanz am
September 2015) ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung (act. 1). Mit Verfügung vom 17. September 2015 trat die Vorinstanz darauf nicht ein und überwies die Eingabe an die Klinikleitung des Wohnund Pflegeheims B. zur Behandlung des Entlassungsgesuchs. Zur Begründung führte sie aus, mit Beschluss vom 20. März 2014 habe die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet und den Entscheid über eine allfällige Entlassung der jeweiligen Einrichtung übertragen. Der Beschwerdeführer richte sein Entlassungsgesuch an das
Gericht, obwohl zunächst die Leitung der Einrichtung darüber zu befinden habe, ob der Beschwerdeführer aus der Einrichtung austreten dürfe. Bis zum aktuellen Zeitpunkt liege keine Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung vor und der Beschwerdeführer nehme auch nicht Bezug auf einen die Entlassung ablehnenden Entscheid der Leitung des Wohnund Pflegezentrums B. , weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 2 = act. 7).
Mit als Entlassungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 19. September 2015 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das hiesige Obergericht (act. 8). Die Eingabe ist als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
September 2015 entgegen zu nehmen. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5).
Eingaben an das Gericht müssen mit einer Unterschrift versehen sein
(Art. 130 ZPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2015 ist nicht unterzeichnet. Dem Beschwerdeführer wäre daher eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZGB). Da der Beschwerde jedoch ohnehin kein Erfolg beschieden ist, ist darauf zu verzichten.
Für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ist grundsätzlich die KESB zuständig (Art. 428 Abs. 1 ZGB) oder - im Falle der Delegation - die ärztliche Leitung der Einrichtung, in der sich der Beschwerdeführer aufhält
(Art. 428 Abs. 2 ZGB). Wie es sich vorliegend verhält, lässt sich nicht beurteilen,
da der Einweisungsbeschuss der KESB, auf den sich die Vorinstanz bezieht, nicht bei den beigezogenen Akten liegt. Trotz dieses Mangels steht fest, dass das vom Beschwerdeführer angerufene Bezirksgericht für die Beurteilung des Entlassungsgesuches nicht zuständig war.
Der Beschwerdeführer bringt nämlich nicht vor, dass bereits ein Entscheid der Einrichtung oder der KESB über sein Entlassungsgesuch vorliegen würde, welcher beim Gericht angefochten werden könnte. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 2015 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin C. , an das verfahrensbeteiligte Pflegezentrum B. sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am:
25. September 2015
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