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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:NP160020
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NP160020 vom 05.10.2016 (ZH)
Datum:05.10.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Elgericht; Beweis; Einzelgericht; Berufung; Schaden; Urteil; Recht; Klage; Berufungs; Schadenersatz; Beweismittel; Kausalzusammenhang; Partei; Beklagten; AaO; Vertrag; Karte; Karten; Verfahren; Entscheid; Klägers; Sachverhalt; Parteien; Tatsache; Vertrags; Begründung; Berufungsverfahren; Frist; Natürliche; Februar
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ; Art. 150 ZPO ; Art. 152 ZPO ; Art. 247 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 52 ZPO ; Art. 60 ZGB ; Art. 93 BGG ; Art. 97 OR ;
Referenz BGE:132 I 45; 133 I 98; 138 I 484; 138 III 375; 138 III 625;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP160020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 5. Oktober 2016

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

    Verein B. ,

    Beklagte und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

    betreffend Forderung

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. März 2016; Proz. FV130045

    Präz isiertes Rechtsbegehren:

    (vgl. act. 89 S. 2 [und dazu auch act. 2 S. 2])

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von CHF 15'773.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem

    16. Juli 2013.

    1. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von CHF 12'263.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013.

    2. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, für die beim Kläger am

      1. Juni 2011 bestellten Karten D. '' Schadenersatz in Höhe von CHF 3'105.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (inkl. MWST).

Urteil des Bez irksgerichtes Meilen, Einz elgericht im vereinfachten

Verfahren, vom 30. März 2016:

  1. Das Schadenersatzbegehren des Klägers wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'800.- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen des Klägers verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 700.- wird von der Beklagten nachgefordert, welche zudem verpflichtet wird, dem Kläger dessen Vorschuss im Betrag von CHF 700.- zu ersetzen.

  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (5./6. Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung.)

    Berufungsanträge:

    des Klägers und Berufungs klägers (ac t. 101 S. 2 f.):

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

    2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger Schadenersatz in Höhe von CHF 15'773.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013.

    3. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger Schadenersatz in Höhe von CHF 12'263.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013.

    4. Subeventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, für die beim Berufungskläger am 1. Juni 2011 bestellten Karten D. Schadenersatz in Höhe von CHF 3'105.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013.

    5. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge für das erstund zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten (inkl. MWST).

des Beklagten und Berufungs beklagten (ac t. 115 S. 2):

Es sei die Berufung abzuweisen;

unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Klägers.

Erwägungen:

I.

(Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)

1. - 1.1 A. widmet sich dem Orientierungslaufsport, so etwa als Herausgeber von OL-Karten. Den Lesern von Sportseiten in Tageszeitungen wie z.B.

C. ist er zudem als gelegentlicher Berichterstatter zum OL-Sport bekannt. Während mehr als zwei Jahrzehnten war A. Mitglied der Orientierungslaufgruppe B. (B.' ). B.' ist ein seit rund 40 Jahren bestehender Verein i.S. des Art. 60 ZGB, der sich dem Orientierungslaufsport widmet.

Der Verein B.' hatte im Jahre 1999 die Schweizer KurzstreckenOrientierungslauf-Meisterschaft (kurz: KOM) auszurichten. Zur Beschaffung des für die Teilnehmer notwendigen Kartenmaterials schloss er mit A. am

  1. bzw. 31. Dezember 1998 einen Vertrag (vgl. act. 4/4), dessen Ziffer 12 fol-

    gende Regelungen vorsieht:

    Die B.' anerkennt das Recht des Herausgebers auf die alleinige Herausgabe von OL-

    Karten im Gebiet E. - F. - G. - H. - I.

    - J. - K. -

    E. . Sie wird sich nicht um Rechte an solchen Karten bemühen. Sollten ihr solche Rechte zugesprochen werden, so wird sie sie an den Herausgeber abtreten. Als Gegenleistung erhält sie dafür gegenüber dem Herausgeber ein Vorkaufsrecht für die Rechte an allen Karten dieser Gebiete, wenn der Herausgeber oder seine Erben diese Rechte dereinst abgeben.

      1. Zwischen den Parteien kam es Jahre nach dem Vertragsschluss und nachdem die KOM 99 durchgeführt worden war, zum Streit. Streitpunkte waren zum einen die Mitgliedschaft von A. im Verein B.' sowie zum anderen die Verpflichtungen des Vereins gegenüber A. gemäss den Ziffern 11 und 12 des Vertrages - zu diesen zwei Themen rief A. jedenfalls im Jahre 2009 die Gerichte an, nachdem ihn der Verein B.' als Mitglied ausgeschlossen hatte. In Bezug auf die Verpflichtungen des Vereins gemäss Ziffer 2 des Vertrages stellte er beim Bezirksgericht Meilen die folgenden Rechtsbegehren (act. 4/3 S. 3):

        1. Es sei der Beklagten zu verbieten, OL-Karten im Gebiet E. - F. - G. - H. - I. - J. - K. -

          E. ohne Zustimmung des Klägers an Vereinsmitglieder oder an

          andere Dritte herauszugeben und/oder sich um Rechte an solchen Karten in irgendeiner Weise zu bemühen bzw. Kartenprojekte beim SOLV einzugeben. Als OL-Karten haben dabei topographische Karten, die im Wesentlichen für OL-Zwecke hergestellt werden, zu gelten.

        2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf sein erstes Verlangen hin die ihr von der Rekurskommission des SOLV bzw. von der Kartenkommission des SOLV zugesprochenen Rechte zur Herausgabe der OL-Karten M. und D. abzutreten.

Mit Urteil vom 14. Februar 2012 (act. 4/3 S. 43) hiess das Bezirksgericht Meilen die Klage bei den Rechtsbegehren 2 und 3 gut. Das Urteil blieb in diesen Punkten unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Gegen den Ausschluss aus dem Verein B.' wehrte sich A. erfolglos: Das Bezirksgericht wies sein entsprechendes Rechtsbegehren im Urteil vom 14. Februar 2012 ebenso ab (vgl. act. 4/3 S. 43) wie danach das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 27. August 2012 die dagegen erhobene Berufung im Verfahren LB120026 i.S. der Parteien.

    1. Mit Brief vom 5. Juni 2012 liess B.' den Vertrag mit A. vom

15. bzw. 31. Dezember 1998 auf den 31. Dezember 2012 kündigen (vgl.

act. 4/5). A. akzeptierte diese Kündigung nicht, sondern beharrte auf der Einhaltung des Vertrages (vgl. act. 4/6).

2. - 2.1 Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2013 erhob A. (fortan: der Kläger), unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes N. vom

10. Mai 2013 (vgl. act. 1) Klage gegen den Verein B.' (fortan: der Beklagte). In seiner Klageschrift stellte er folgendes (vgl. act. 2 S. 2 f.), in der Replik um Ziff.

1.2 ergänztes Rechtsbegehren (vgl. act. 22 [Replikschrift] S. 2):

    1. Es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 15. bzw.

      31. Dezember 1998 abgeschlossene Vertrag über die Karte für die

      KOM 99 (Vertrag), insbesondere dessen Ziff. 12, weiterhin rechtsgültig ist und Bestand hat bzw. die Kündigung der Beklagten vom 5. Juni 2012 rechtswidrig ist.

    2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihre beim schweizerischen OL-Verband (SOLV) eingegebenen Kartenprojekte

M. , D. , O. und P. zurückzuziehen.

    1. Im Sinne einer Stufenklage sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vollumfängliche Auskunft über alle seit Vertragsabschluss von ihr oder in ihrem Auftrag erstellten und herausgegebenen OLKarten im Vertragsgebiet zu erteilen, unter Vorlage von Dokumenten. Insbesondere sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vollumfängliche Auskunft über die Anzahl gedruckter Karten und deren Verbleib, über die Kopien von Datenfiles und deren Verbleib sowie über alle Subventionen, die sie für die OL-Karten erhalten hat, namentlich vom OL-Verband Zürich bzw. vom Zürcher Kantonalverband für Sport, zu erteilen.

    2. Entsprechend den Informationen gemäss Ziff. 2.1 sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz, zuzüglich Zins, in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen, vorderhand

CHF 1'000.00.

3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, für die beim Kläger am 1. Juni 2011 bestellten Karten aus dem D. -Gebiet Schadenersatz in Höhe von CHF 3'105.00 zu bezahlen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu Lasten der Beklagten.

Zusammen mit seiner Klage stellte der Kläger ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dieses wies das Einzelgericht am 30. August 2013 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. act. 15).

    1. Bereits am 17. Juli 2013 hatte das Einzelgericht vom Kläger einen Kostenvorschuss eingeholt und u.a. dem Beklagten Frist angesetzt, um schriftlich zur Klage

      Stellung zu nehmen (vgl. act. 12). Nachdem der Beklagte seine als Klageantwort bezeichnete Stellungnahme abgegeben hatte (vgl. act. 17), einigten sich die Parteien darauf, das Verfahren schriftlich mit Replik und Duplik fortzusetzen (vgl. act. 19). Mit Verfügung vom 18. September 2013 ordnete das Einzelgericht

      das an (vgl. act. 20). Die schriftliche Replik (act. 22) und die schriftliche Duplik (act. 37) wurden bis gegen Ende 2013 erstattet. In einem als (Teil-)Urteil bezeichneten Entscheid vom 16. Januar 2014 beurteilte das Einzelgericht die klägerischen Rechtsbegehren 1.1. und 1.2. (vgl. vorn Erw. I/2.1) im Wesentlichen wie folgt (vgl. act. 29 S. 27):

      1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 15. bzw. 31. Dezember 1998 geschlossene Vertrag über die Karte für die KOM 99, insbesondere dessen Ziff. 12, über den 31. Dezember 2012 hinaus gültig ist.

      2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.- festgesetzt.

      3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.

      4. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind ihm jedoch von der Beklagen zu ersetzten.

      5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

        Der Beklagte führte gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Berufung. Mit Urteil vom 26. Mai 2014 wurde diese Berufung abgewiesen (vgl. act. 42), was in der Folge unangefochten blieb.

    2. - 2.3.1 Mit Verfügung ebenfalls vom 16. Januar 2014 verlangte das Einzelgericht vom Kläger einen weiteren Kostenvorschuss und setzte ihm Frist an, um eine Stellungnahme zu Noven des Beklagten in der Duplik abzugeben, welche Sachverhalte zu den im (Teil-)Urteil noch nicht beurteilten Rechtsbegehren beschlugen (vgl. act. 29 S. 28). Der Kläger leistete den Vorschuss und reichte am

7. Februar 2014 seine Stellungnahme ein (vgl. act. 32 f.). Am 26. Februar 2014

reichte der Beklagte eine Vernehmlassung dazu ein (vgl. act. 37 f.). Aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens vor der Kammer förderte das Einzelgericht sein Verfahren erst mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 weiter, indem es dem Kläger Gelegenheit gab, sich zu Noven des Beklagten in der Vernehmlassung vom

26. Februar 2016 zu äussern (vgl. act. 49). Der Kläger äusserte sich dazu am

11. November 2014 (vgl. act. 52).

2.3.2 Mit einem als (Teil-)Urteil bezeichneten Entscheid vom 27. November 2014, der sich auf das klägerische Rechtsbegehren 2.1. bezog, mit dem Auskunft verlangt wurde im Hinblick auf die Bezifferung der Schadenersatzklage (vgl. dazu vorn Erw. I/2.1), verpflichtete das Einzelgericht den Beklagten bzw. dessen Organe, unter Androhung einer Strafe i.S. des Art. 292 StGB, dem Kläger Auskunft zu erteilen, und zwar über alle seit Vertragsabschluss von ihm oder in seinem Auftrag erstellten und herausgegebenen OL-Karten im Vertragsgebiet (E. - F. - G. - H. - I. - J. - K. - E. ), dabei insbesondere über die Anzahl gedruckter Karten und deren Verbleib, über die Kopien von Datenfiles und deren Verbleib sowie über alle Subventionen, die der Beklagte für die OL-Karten erhalten hat, namentlich vom OL-Verband Zürich bzw. vom Zürcher Kantonalverband für Sport. Dieser Entscheid des Einzelgerichts blieb unangefochten.

Nachdem der Kläger geltend gemacht hatte, er habe die vom Beklagten mit

Entscheid vom 27. November 2014 geforderten Dokumente erhalten, es seien diese aber nicht vollständig, setzte das Einzelgericht dem Kläger Frist an, um mitzuteilen, welche der vom Beklagten einverlangten Dokumente fehlten bzw. noch zu edieren seien (vgl. act. 58). Der Kläger kam dem am 26. Februar 2015 nach, verbunden mit Sachverhaltsdarstellungen und Beilagen (vgl. act. 60 f.). Der Beklagte nahm dazu am 30. April 2015 Stellung und gab weitere Auskünfte ab (vgl. act. 65 f. und dazu act. 62). Die Doppel dieser Eingabe und Beilagen wurden dem Kläger anfangs Mai 2015 zugestellt. Der Kläger gab dazu in der Folge unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ab und hielt daran fest, der Beklagte habe nicht hinreichend Auskunft erteilt (vgl. dazu act. 69 ff.).

2.4 In einer begründeten Verfügung vom 8. Juni 2015 hielt das Einzelgericht fest, es lasse sich die Frage, ob der Beklagte (bzw. dessen Organe) gegen Art. 292 StGB verstossen hätten, nicht beantworten. Es müsse daher dem Kläger überlassen bleiben, ob er diesen Sachverhalt den Strafbehörden zur Kenntnis bringen wolle (vgl. act. 78 S. 3). Zugleich setzte es dem Kläger Frist an, nun seine Scha-

denersatzansprüche zu begründen und zu beziffern (vgl. a.a.O. S. 4). Der Kläger reichte am 24. August 2015 einen Schriftsatz ein (vgl. act. 84 f.), in Konkretisierung von Antrag Ziff. 2.2 der Klage vom 16. Juli 2013 (vgl. act. 84 S. 2, oben). Darin verwies er zur Begründung des Schadenersatzanspruches auf die Ausfüh- rungen in der Klage und der Replik (vgl. a.a.O. S. 6) und erklärte sie als integrierende Bestandteile seiner Eingabe (vgl. a.a.O.).

Mit begründeter Verfügung vom 16. September 2015 wies das Einzelgericht den Kläger darauf hin, dass der erste Schriftenwechsel im Wesentlichen die Frage nach der Gültigkeit des Vertrages bzw. des Anspruches des Klägers auf Auskunft gewesen sei, sich diese Themenkreise mittlerweile erledigt hätten, der globale Verweis des Klägers auf die 43 Seiten umfassende Replikschrift den Aufwand für Gericht und Gegenpartei massiv erhöhe und mit Blick auf Art. 52 und 132 Abs. 2 ZPO unzulässig erscheine. Es setzte dem Kläger daher eine Nachfrist an, um die Bezifferung und Begründung des Schadenersatzbegehrens in einer Rechtsschrift unter Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel darzustellen (vgl. act. 86 S. 2). Der Kläger kam dieser Aufforderung am 27. Oktober 2015

mit act. 89 nach (Beilagen dazu in act. 90) und stellte darin auch das diesen Erwägungen vorangestellte präzisierte Rechtsbegehren zu den Schadenersatzansprüchen (vgl. act. 89 S. 2). Der Beklagte nahm dazu innert erstreckter Frist (vgl. act. 91 S. 2, act. 93) mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 Stellung (vgl. act. 94 f.). Dem Kläger wurde ein Doppel dieses Schriftsatzes am 9. Februar 2016 zugestellt (vgl. act. 96 f.).

Am 30. März 2016 fällte das Einzelgericht das angefochtene Urteil (act. 103

[= act. 98 = act. 102/1]), dessen Dispositiv diesen Erwägungen in den Wesentlichen Punkten vorangestellt ist.

3. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 liess der Kläger gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 30. März 2016 rechtzeitig Berufung erheben. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Am 12. Mai 2016 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 109). Der Vorschuss ging in der Folge ein.

Gegen Ende Mai 2016 liess der Rechtsvertreter der Beklagten die Kammer wissen, er müsse sich demnächst einem operativen Eingriff unterziehen (vgl. act. 107). Angesichts der Unwägbarkeiten, welche Prognosen zum Heilungsverlauf innewohnen, wurde daraufhin die Ansetzung der Frist für die Berufungsantwort auf die Zeit nach den Gerichtferien geplant, zumal damit gleichzeitig auch noch dem sog. Grundsatz der Waffengleichheit bei der Fristdauer entsprochen werden konnte. Den Parteien wurde das am 30. Juni 2016 angezeigt (vgl.

act. 110 f.). Die Ansetzung der 30tägigen Frist zur schriftlichen Beantwortung der Berufung erfolgte dann mit Verfügung vom 12. August 2016 (versandt am

15. August 2016; vgl. act. 113, dort S. 3 und act. 114). Die Berufungsantwort ging am 1. September 2016 bei der Kammer ein (vgl. act. 115).

Am 16. September 2016 wurde dem Kläger ein Doppel der Berufungsantwort (act. 115) zugestellt (vgl. act. 116). Die Sache ist spruchreif.

II.

(Zur Berufung im Einzelnen)

  1. Das Berufungsverfahren gemäss den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend zu machen (Art. 310 ZPO), zu der auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens gehört, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375).

    Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren ausnahmsweise gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625). Das heisst auch, dass eine Partei, die neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei jeweils darzulegen hat, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2).

  2. Das Einzelgericht wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, den Kläger treffe hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhanges primär die Beweispflicht (vgl. act. 103 S. 6). Der Beklagte habe den vom Kläger behaupteten Kausalzusammenhang in act. 94 S. 19 und S. 22 f. explizit und substanziert bestritten. Der (natürliche) Kausalzusammenhang habe daher als streitige rechtserhebliche Tatsache i.S.v. Art. 150 Abs. 1 ZPO zu gelten. Es sei daher prozessual unumgänglich, dass der Kläger seine diesbezüglichen Behauptungen beweise (vgl. a.a.O. S. 6/7). Der Kläger sei zur Bezifferung und Begründung seines Schadenersatzbegehrens unter Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel angehalten worden und habe mit act. 89 eine entsprechende Rechtsschrift eingereicht. Dieser Rechtsschrift könne indessen keine einzige Beweisofferte zum Kausalzusammenhang entnommen werden, weder dort, wo der Kläger sich explizit zum Kausalzusammenhang geäussert habe, nämlich in act. 89 S. 17 f. Rz. 2.3, noch dort, wo er sich wenigstens sinngemäss dazu geäussert habe, nämlich in act. 89

    S. 17 ff., dort Rz. A.2.3, A.3.3, A.4.8 und A.5.2. Aufgrund des Verzichts des Klä- gers, zum Kausalzusammenhang Beweise anzubieten, erübrige es sich die Durchführung eines Beweisverfahrens dazu von vornherein. Weil damit die bestrittene Kausalität, die zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit einer späteren Gutheissung des Schadenersatzbegehrens des Kläger sei, unbewiesen bleibe, falle die Gutheissung des klägerischen Schadenersatzbegehrens gezwungenermassen ausser Betracht. Eine Abnahme der übrigen Beweise werde damit hinfällig und das klägerische Schadenersatzbegehren sei abzuweisen. Damit

    werde auch der letzte noch hängige Teil des vorliegenden Verfahrens erledigt (vgl. act. 103 S. 7).

      1. Der Kläger beanstandet das Urteil in mehrfacher Hinsicht. Er wirft dem Einzelgericht vor, es habe gegen Treu und Glauben verstossen, weil es nicht alle Prozessakten bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt habe, namentlich nicht seine Eingabe vom 24. August 2015 (act. 84). Und er wirft dem Beklagten Rechtsmissbrauch vor, weil er den Kausalzusammenhang trotz des rechtskräftigen Urteils vom 14. Februar 2012 zu bestreiten versuche (vgl. act. 101 S. 7). Weiter macht er im Wesentlichen geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (vgl. a.a.O. S. 8 ff.). Insbesondere hätte ihm die Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Klageantwort [des] Beklagten vom 5. Februar 2016 zu replizieren (a.a.O. S. 8). Die Urteilsbegründung sei zudem ungenügend: Es werde nicht dargetan, worin die substanzierte Bestreitung des Kausalzusammenhangs seitens des Beklagten liege (a.a.O. S. 9). Er selbst habe den natürlichen Kausalzusammenhang sehr wohl nachgewiesen, nur schon infolge hinreichend bekannter Tatsachen (vgl. a.a.O. S. 14) und er habe auch Beweismittel in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2015 - also in act. 89 - genannt (vgl. a.a.O. S. 11 ff., insbes. auch S. 14). Gerügt wird vom Kläger unter dem Titel der Verletzung rechtlichen Gehörs auch, dass es ca. einen Monat vor der Urteilsfällung beim Einzelgericht zu einem Richterwechsel gekommen war und das Einzelgericht seinen Subeventualantrag (Antrag 3 gemäss act. 89 und Antrag 3 gemäss act. 2) auf Schadloshaltung aus Werkvertrag wegen des Verzichts auf 1'150 bestellter Karten nicht eingegangen sei (vgl. a.a.O. S. 10).

        Weiter äussert sich der Kläger zu seinen Schadenersatzansprüchen aus Verletzung des Vertrags vom 15. bzw. 31. Dezember 1998 und seinen Anträgen

        (u.a. auch auf Rückweisung; a.a.O. S. 21); seine entsprechenden Ausführungen

        stellt er dabei vorab unter den pauschalen Verweis auf diverse Eingaben, die er an die Vorinstanz gerichtet habe und die als integrierender Bestandteil dieser Berufung zu gelten hätten (vgl. etwa a.a.O. S. 5 und S. 17). Und er trägt danach zum Kausalzusammenhang im Besonderen (a.a.O. S. 17) Tatsachenbehauptungen und Beweismittelofferten vor (vgl. a.a.O. S. 17 ff.).

      2. Der Beklagte hält das angefochtene Urteil über alles gesehen für richtig. Eine Verletzung von Art. 52 ZPO hat weder das Einzelgericht begangen noch er (vgl. act. 115 S. 5 ff.). Der Kläger verkenne, so der Beklagte u.a., die Tragweite des Urteils vom 14. Februar 2012. In jenem Entscheid sei er nicht von der Aufgabe entbunden worden, die Voraussetzungen seines Schadenersatzanspruches darzulegen und zu beweisen; es sei dem Prozessrecht zudem inhärent, dass eine beklagte Partei Behauptungen einer Klägerschaft bestreite (vgl. a.a.O. S. 6). Inkorrekt sei auch die rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Verfahrens; das Einzelgericht habe den Parteien nicht Replik und Duplik vorenthalten; es hätten drei Schriftenwechsel stattgefunden; dem anwaltlich vertretenen Kläger habe bekannt sein müssen, dass er nach der Zustellung von act. 94 selbst eine Vernehmlassung hätte einreichen oder vom Einzelgericht eine Fristansetzung hätte verlangen können, ansonsten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verzicht auf das Replikrecht angenommen werde (vgl. a.a.O. S. 8). Der Vorwurf des Klägers wegen des Richterwechsels habe mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu tun; einem Juristen sei es ohne weiteres möglich, sich innert relativ kurzer Zeit mit Prozessakten vertraut zu machen; dem urteilenden Ersatzrichter sei zudem ein Gerichtsschreiber zur Seite gestanden, der seit Oktober 2015 im Prozess involviert gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 10). Die Vorinstanz habe ein sorgfältig begründetes Urteil erlassen und dabei alle Schadenersatzansprüche abgewiesen, die der Kläger geltend gemacht habe, mithin auch das Subeventualbegehren (vgl.

        a.a.O. S. 9 f.).

        Weiter hält der Beklagte ausführlich fest, dass er den Kausalzusammenhang im einzelgerichtlichen Verfahren detailliert bestritten habe; ein solcher sei auch nicht infolge bekannter Tatsachen gegeben (vgl. a.a.O. S. 1 ff.). Und er merkt dazu weiter an, eine pauschale Berufung auf den gesunden Menschenverstand sei unbehilflich, zudem sei es gerade nicht notorisch, dass Schulen sog. Schulhauskarten beim Kläger bestellten (vgl. a.a.O. S. 15). Schliesslich befasst sich der Beklagte mit den übrigen Anspruchsvoraussetzungen der Schadensersatzklage des Klägers und legt dar, weshalb auch diese nicht erfüllt sein sollen (vgl. a.a.O. S. 15 ff.).

      3. Es versteht sich von selbst, dass in einer kurzen Zusammenfassung der Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren wie hier nicht alles erwähnt wird, was insgesamt vorgebracht wurde. Im Folgenden werden indessen alle (zulässigen) Vorbringen der Parteien in den act. 101 und 115 berücksichtigt, und zwar auch dann bzw. dort, wenn bzw. wo nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

  3. - 3.1 Der Kläger hat in seiner Berufungsschrift (act. 101) wiederholt erklärt, Eingaben, die er dem Einzelgericht eingereicht hat, hätten als integrierender Bestandteil seiner Berufung(-sschrift) zu gelten (vgl. etwa act. 101 S. 5, S. 17). Dem Sinn nach bedeutet das nichts anderes als eine wörtliche Übernahme (Einfügung) dessen in die Berufung(-sschrift), was in den entsprechenden Eingaben bereits dem Einzelgericht vorgetragen wurde, oder kürzer: eine Wiederholung des erstinstanzlich schon Vorgetragenen. Solche Wiederholungen taugen zur Begründung einer Berufung nicht (vgl. von Erw. II/1) und es erübrigt sich insoweit eine nähere Befassung mit ihnen.

Auf S. 17/18 der Berufungsschrift erklärt der Kläger, es würden die schon in den genannten Eingaben gemachten Ausführungen zum Kausalzusammenhang

nachfolgend nochmals wiederholt bzw. zusammengefasst. Und er trägt daran anschliessend auf den S. 18-21 abschnittsweise Sachverhalte vor, denen er Beweisofferten zuordnet. Soweit der Kläger damit nur wiederholen will, gilt das eben Gesagte, ganz abgesehen davon, dass in den Akten des Einzelgerichts dokumentiert ist, was er diesem an Tatsächlichem vorgetragen hat und mit Beweismittelofferten verknüpft hat. Und es ist dann das beachtlich und massgeblich. Der Kläger legt den Akzent allerdings auch auf ein Zusammenfassen. Die entsprechenden Sachdarstellungen sowie deren Verknüpfung mit Beweismittelofferten hat er dem Einzelgericht allerdings so nie vorgetragen (vgl. act. 84 und act. 89, dort insbes.

S. 4 - 16 und S. 17/18 sowie S. 21-23). Seine Ausführungen sind insofern neu;

neu im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist namentlich die darin enthaltene Verknüp- fung von Sachverhaltsbehauptungen mit Beweismittelofferten. Diese Verknüpfungen hätten allerdings ohne Weiteres bereits dem Einzelgericht vorgetragen werden können (vgl. auch nachstehend Erw. II/3.2.1); der Kläger vermag denn auch nicht darzulegen, es sei ihm das bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt im einzelgerichtlichen Verfahren spätestens mit act. 89 (noch) nicht möglich gewesen,

und das doch mit Fug: Er war vom Einzelgericht ausdrücklich zuvor gerade dazu aufgefordert worden (vgl. act. 86). Seine Darstellung mit Beweismittelofferten auf den S. 18 - 21 der Berufungsschrift bleibt daher gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu vorn Erw. II/1) unbeachtlich. Massgeblich ist auch in diesem Zusammenhang das, was der Kläger dem Einzelgericht an Sachverhalten und Beweismitteln dazu vor allem in act. 89 vorgetragen hat.

    1. Der Kläger beanstandet das einzelgerichtliche Verfahren unter diversen Aspekten und hebt dabei Treu und Glauben sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör hervor - beide seien verletzt worden (vgl. act. 101 S. 5 [ab Ziff. 8] bis S.10). U.a. rügt er, es sei im angefochtenen Urteil sein Subeventualantrag nicht beachtet worden (vgl. act. 101 S. 10); darauf wird noch einzugehen sein. Seine übrige Kritik erweist sich grundsätzlich als unbegründet, wie z.B. allein schon ein kurzer Blick auf den Verlauf des einzelgerichtlichen Verfahrens zeigt (vgl. vorn Erw. I/2).

      1. So hat der Kläger 2013 eine Klage anhängig gemacht, die - neben anderem

        - Leistung von Schadenersatz aus Verletzung des Vertrages vom 15. bzw.

        31. Dezember 1998 (act. 4/4) verlangt und die genaue Schadensbestimmung (Ausmass des Schadens; letztlich genaue Bezifferung) von vorgängiger Auskunft des Beklagten abhängig machte. Dabei hatte er drei Vorträge zur Verfügung, um diese Klage zu begründen, nämlich zunächst die Klageschrift (act. 2) und dann die schriftliche Replik (act. 22), in der er sich im Übrigen zu den Voraussetzungen seines Schadenersatzanspruchs, und dabei namentlich zum Kausalzusammenhang bereits grundlegend und einlässlich äusserte (vgl. act. 22 S. 9 ff.). In einer dritten Rechtsschrift konnte der Kläger endlich die einst vorbehaltene Bezifferung seiner Schadenersatzforderung vornehmen. Zu letzterem wurde er im Sommer 2015 angehalten, nachdem das Einzelgericht den Beklagten - in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Begehrens - zur Auskunft angehalten und der Beklagte Auskunft erteilt hatte.

        Bezeichnet der Kläger nun die auf richterliche Aufforderung hin (vgl. act. 86) eingereichte Rechtsschrift (act. 89) dem Sinn nach als die Klageschrift, indem er die Stellungnahme des Beklagten dazu als Klageantwort vom 5. Februar 2016

        (act. 94) nennt (vgl. act. 101 S. 8), so ist das sachlich offensichtlich falsch. Sachlich falsch ist daher zwangsläufig ebenso die Folgerung des Klägers, er hätte noch Anspruch darauf gehabt, auf die Klageantwort des Beklagten eine umfassende Replik einzureichen bzw. es sei den Parteien Replik und Duplik vorenthalten worden (vgl. a.a.O. S. 8 f.). Denn Replik und Duplik hatten die Parteien schon erstattet (act. 22 und act. 27), was ihnen auch 2015 und im Februar 2016 bekannt war bzw. sein musste. Dass der Beklagte seine Stellungnahme zu act. 89 als Klageantwort II bezeichnete (vgl. act. 94 S. 2), ändert daran ebenso wenig etwas wie der Wortlaut der Verfügung vom 29. Oktober 2016, in der dem Beklagten Frist angesetzt wurde, um zur Klage Stellung zu nehmen. Denn das heisst vor dem ganzen Verlauf des Verfahrens nicht, es gehe - sozusagen erstmals - um die Erstattung einer Klageantwort durch den Beklagten, wie der Kläger geltend zu machen scheint (vgl. act. 101 S. 8/9). Sondern es heisst erkennbar einzig, es gehe nun darum, sich zur 2013 eingereichten Klage, soweit die nach zweimaligem Schriftenwechsel und zwei - auch laut Kläger rechtskräftigen (vgl. etwa act. 1 S. 4 oben) - (Teil-)Urteilen noch hängig ist, zu äussern, und zwar so, wie die Klage nach der gerichtlichen Fristansetzung (vgl. act. 86) in act. 89 beziffert und begründet wurde. Dazu kommt noch, dass das Einzelgericht in Wahrung seiner Pflichten der Prozessleitung (vgl. Art. 124, Abs. 1, erster Satz) sowie in Beachtung der gerichtlichen Fragepflicht (vgl. dazu Art. 247 Abs. 1 ZPO) in act. 86 dem Kläger nicht bloss eine Frist, sondern eine Nachfrist angesetzt hat; dabei wies es ihn unmissverständlich darauf hin, was es von ihm erwartet (Bezifferung und Begründung des Schadenersatzbegehrens unter Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel). Klargestellt hat das Einzelgericht damit zugleich, dass es nebst der Bezifferung namentlich die bisherige Begründung in act. 84 (dazu auch act. 78), aber auch in act. 22 (dazu auch act. 78]) sowie die damit verbundene Beweismittelbezeichnung nicht als hinreichend erachtete.

        Auf einen irgendwie gearteten Schutz auf ein irgendwie begründetes Vertrauen darauf, das Gericht erachte act. 89 erst als Klagebegründung und werde daher noch einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, kann sich der Kläger folglich aus allen diesen Gründen nicht berufen. Und es ist daher fast müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass die Art. 245 f. ZPO als Grundsatz keinen zweiten

        Schriftenwechsel vorsehen, sondern die Durchführung einer (mündlichen) Hauptverhandlung; dass das Einzelgericht eine solche noch hätte durchführen müssen, behauptet der Kläger immerhin nicht (vgl. act. 101 S. 6 - 9). Und er entzieht insoweit seiner Argumentation den Boden. Dem anwaltlich vertretenen Kläger hätte es endlich - um auch das noch zu erwähnen - offen gestanden, sich dem Einzelgericht nach Zustellung von act. 94 auf das sog. Replikrecht zu berufen (vgl. dazu etwa BGE 138 I 484 [E. 2.4, S. 487], ferner BGE133 I 100 [E. 4.5, S. 103 f. mit

        Hinweisen], BGE 133 I 98 [E. 2.2, S. 99] oder BGE 132 I 45 [E. 3.3.2-3.3.4,

        S. 46 f.] oder schliesslich Urteil 4D_27/2014 vom 26.08.2014, dort E. 4.2.1). Der Beklagte weist darauf ebenso zu Recht hin wie darauf, dass der Kläger das unterlassen hat (vgl. act. 115 S. 8).

      2. Der Kläger beanstandet einen Richterwechsel bei der einzelgerichtlichen Prozessbewältigung. Er lässt aber offen, was er aus dem beanstandeten Richterwechsel genau ableiten will bzw. inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Richterwechsel genau verletzt wurde (vgl. act. 101 S. 10). Immerhin: Er macht nicht geltend, durch den Richterwechsel sei sein Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter verletzt worden. Seine Kritik geht letztlich dahin, das einzelgerichtliche Urteil als falsch oder/und mangelhaft bzw. unsorgfältig zu werten, und er macht mit seiner Berufung nichts anderes geltend als, dass dieses so kritisierte Urteil zu seinem Nachteil ausgefallen sei. In die gleiche Richtung geht ebenso seine Kritik an der Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. a.a.O.

        S. 9). Für die Überprüfung dieser Fragen sieht das Gesetz Rechtsmittel vor.

        Im Übrigen lässt sich dem angefochtenen Urteil sehr wohl entnehmen, was das Einzelgericht zur Klageabweisung bewogen hat; der Kläger befasst sich damit in der Berufung einlässlich (vgl. act. 101 S. 5 f. [Ziff. 8-10], S. 10 [Ziff. 4], S. 11 16) und widerlegt sich insoweit selbst. Wiederum fast müssig ist es, auch noch

        darauf hinzuweisen, dass sich der urteilende Einzelrichter an die prozessualen Vorgaben der zuvor den Prozess leitenden Einzelrichterin gehalten hat (vgl. act. 78 und act. 86), was der Kläger übergeht, namentlich da, wo er sich auf

        seine Eingabe vom 24. August 2015 beruft (act. 84), obwohl er diese mit act. 89 im Nachgang zur gerichtlichen Aufforderung, innert Nachfrist die Schadenersatzansprüche zu begründen und seine entsprechenden Beweismittelofferten einzureichen, ansonsten werde auf act. 84 abgestellt (vgl. act. 86), im Ergebnis ersetzt hat. Soweit er erwähnt, vor Abschluss des Beweisverfahrens sei er immer noch nicht in der Lage, den Schaden zu beziffern, übersieht er zudem, dass es dann gar nicht so weit zu kommen hat, wenn es nur schon an einer der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gebricht, sei es, weil sie nicht hinreichend behauptet wurde und/oder bestritten wurde und dann unbewiesen blieb (was auch dann der Fall ist, wenn keine entsprechenden Beweisofferten angeboten wurden).

        Schliesslich ist dem Beklagten zuzustimmen, wenn er festhält, ein Jurist sei in der Lage, sich innert relativ kurzer Frist (der Kläger selbst erwähnt anderthalb Monate; act. 101 S. 10) in einen Fall einzuarbeiten und ihn zu beurteilen. Ob diese zutreffend war oder nicht, ist - wie erwähnt - eine andere Sache und hier, nachdem der Kläger die Berufung erhoben hat, erst noch zu prüfen.

      3. Auch sonst bringt der Kläger mit seinen Beanstandungen am einzelgerichtlichen Verfahren (vgl. act. 101, S. 5 [ab Ziff. 8] bis S.10) nichts Stichhaltiges vor. Seine Berufung bleibt insoweit unbegründet.

    2. - 3.3.1 Das Einzelgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen, die insgesamt erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf Schadenersatz aus

Art. 97 OR entsteht, wie ihn der Kläger primär geltend macht (act. 89 S. 2 Anträge

1 und 2 und dazu act. 2 S. 2, Antrag 2.2), grundsätzlich zutreffend dargelegt. Es sind da erstens eine Vertragsverletzung, zweitens ein Schaden i.S. einer Vermö- genseinbusse, drittens ein Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem geltend gemachten Schaden sowie viertens ein Verschulden der vertragsverletzenden Partei; letzteres wird vermutet, die vertragsverletzende Partei kann sich indes exkulpieren (vgl. auch act. 103 S. 6). Dem Sinn nach richtig hat sich das Einzelgericht auch zur Beweislastverteilung geäussert - sie trifft den Kläger für die ersten drei Voraussetzungen, den Beklagten in Bezug auf die vierte Voraussetzung (vgl. a.a.O. S. 6 f.). Klarzustellen ist an dieser Stelle immerhin, dass mit dem Begriff der Beweislastverteilung keine Verteilung einer irgendwie gearteten Beweispflicht bezeichnet wird (so aber irrigerweise act. 103 S. 6), namentlich also keine Pflicht besteht, in einem Prozesse etwas beweisen zu müs- sen. Die Beweisführung ist eine prozessuale Last und es geht bei der Beweislastverteilung einzig um die Regelung der Frage, wer die Folgen davon zu tragen hat, wenn eine rechtserhebliche Tatsachenbehauptung im Prozess unbewiesen geblieben ist. Soweit eine Partei die Beweislast trifft, also die Folgen der Beweislosigkeit, trifft sie ebenso die Last der Beweisführung: Sie hat daher dem Gericht jeweils die Mittel zu bezeichnen, mit denen sie die (strittige) rechtserhebliche Tatsache beweisen will (vgl. auch Art. 247 Abs. 1 ZPO: und die Beweismittel bezeichnen) - darin liegt eine Kernaufgabe der Parteien im Prozess (vgl. statt vieler HIGI, Von der Behauptungs- über die Beweislast zum Beweis, in: ZZZ 2006 [Nr. 12] S. 471, dort Ziff. 3.3.1 mit Hinweisen).

Weiter ist anzumerken, dass sich die Frage nach dem Beweis einer rechtserheblichen Tatsache grundsätzlich erst dann stellt, wenn die Tatsache im Prozess von der einen Partei behauptet und von der Gegenpartei bestritten wurde (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Denn was nicht behauptet wurde, ist nicht Gegenstand des Verfahrens und kann daher zwangsläufig auch kein Gegenstand eines Beweises sein. Es trifft deshalb die Partei, welche die Beweislast trägt, eine analoge Last, im Prozess die entsprechenden Tatsachen zuvor zu behaupten (sog. Behauptungslast).

      1. Das Einzelgericht hat im angefochtenen Urteil der Sache nach festgehalten, im Rahmen der Kausalität treffe den Kläger die Last der Beweisführung bzw. des Beweises für den natürlichen Kausalzusammenhang, wogegen die Adäquanzbeurteilung eine Rechtsfrage darstelle (vgl. act. 103 S. 6). Das ist grundsätzlich ebenfalls richtig. Mit dem Begriff der Kausalität meint das Einzelgericht im Kontext seiner Überlegungen nämlich den sog. Kausalzusammenhang, und damit zweierlei: einerseits ein tatsächliches Geschehen als Ursache-Wirkungs-Verhältnis (sog. natürlicher Kausalzusammenhang) und anderseits dessen rechtliche Wertung unter den Gesichtspunkten des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zur Bestimmung der Verantwortlichkeit (sog. Adäquanz des Kausalzusammenhangs). Geht es um Schadenersatz aus Vertragsverletzung, wie ihn der Kläger in seinen Anträgen 1 und 2 in act. 89 nun geltend macht, liegt der natürliche Kausalzusammenhang in einem tatsächlichen Geschehen als Abfolge von Ursachen und Wirkungen, bei dem eine Vertragsverletzung (Handlung oder Unterlassung) ein ursächliches Ereignis bildet (nebst etwa dem Vertragsschluss),

        dessen Auswirkungen (letztlich) in einem bestimmten Schaden liegen, also in einer bestimmten Vermögenseinbusse (Tatsache) in einem bestimmten Vermö- gen (Tatsache); besteht der Schaden aus mehreren Posten (unterschiedlichen Vermögenseinbussen), so hat hinsichtlich eines jeden ein solches UrsacheWirkungsverhältnis zu bestehen. Und es ist daher ein entsprechendes Geschehen durch die Partei zu behaupten, welche Schadenersatz geltend macht, und sie trägt dafür auch die Beweis(führungs-)last, soweit dieses Geschehen (natürlicher Kausalzusammenhang) bestritten ist.

        Das Einzelgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe für

        seine Behauptungen zum natürlichen Kausalzusammenhang, die substanziert bestritten worden seien, in act. 89 S. 17 ff. keine Beweismittel bezeichnet. Er sei damit seiner Beweisführungslast nicht nachgekommen und es erübrige sich daher eine weitere Prüfung der Sache (vgl. act. 103 S. 7). Das Einzelgericht legte daher in seinem Urteil auch nicht näher dar, welche Elemente des natürlichen Kausalzusammenhanges bestritten wurden und welche unbestritten geblieben sind, und verzichtete damit zugleich zu prüfen, worin überhaupt die Beweisgegenstand bildenden Behauptungen des Klägers zum tatsächlichen Geschehen, welches den natürlichen Kausalzusammenhang bildet, genau liegen. Der Kläger beanstandet das alles, wie gesehen.

        Richtig an der Auffassung des Einzelgerichtes ist, dass sich der Kläger auf den vom Einzelgericht zitierten S. 17 ff. von act. 89 zur Kausalität äusserte (vgl.

        a.a.O. S. 17 f., 19) und dabei keine Beweismittel bezeichnete. Der Kläger legte dabei allerdings vor allem seine Sicht zur Adäquanz des Kausalzusammenhanges dar (vgl. a.a.O. S. 17 f., 19). Den ihm wesentlich erscheinenden Sachverhalt zur Begründung und Bezifferung seiner Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung (Hauptantrag und Eventualantrag) hat der Kläger demgegenüber in act. 89 auf den S. 4-16 dargestellt, und er hat dazu jeweils Beweismittel bezeichnet. Das hat das Einzelgericht übergangen und damit zum einen ungeprüft gelassen, aus welchen Elementen sich der vom Kläger in act. 89 auf den S. 4 - 16 behauptete natürliche Kausalzusammenhang, zu dem er in act. 89 auf den S. 17 f. und 19 allenfalls noch ergänzende Tatsachenbehauptungen vorgetragen hat, genau zusammensetzt und welche Behauptungen des Klägers zum natürlichen Kausalzusammenhang überhaupt Beweisgegenstand sind (und nicht unbestritten blieben und daher als erstellt zu gelten haben). Zum anderen hat es das Einzelgericht ungeprüft gelassen, inwieweit sich z.B. die vom Kläger in act. 89 S. 4 - 16 offerierten Beweismittel einer Beweisgegenstand bildenden klägerischen Behauptungen zum natürlichen Kausalzusammenhang zuordnen lassen oder nicht (und dabei tauglich

        i.S. des Art. 152 Abs. 1 ZPO sind), sowie worin die Folgen des Ergebnisses dieser Prüfungen bestehen. Je nachdem werden die Beweismittel abzunehmen sein, und gilt es ebenfalls, die Klage noch weiter zu prüfen, oder aber nicht.

      2. Dargetan ist mit dem eben Ausgeführten zugleich, dass die Voraussetzungen des Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt sind. Das gebietet eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, nicht zuletzt auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Wahrung des Instanzenzuges.

Hinzuweisen ist sodann der Klarheit halber - und unter Hinweis auf die vorstehenden Erw. II/3.1 und 3.2.1 -, dass sich das Einzelgericht bei der Prüfung der Klage hinsichtlich der Anträge 1 und 2 (vgl. act. 89 S. 2) vor allem auf die klä- gerische Darstellung (Begründung und Bezifferung der Klage zu den Anträgen 1 und 2) in act. 89 abstützen darf (sowie auf die Vorbringen der Beklagten dazu in act. 94). Die dort vom Kläger angerufenen Beweismittel sind dabei - sofern es überhaupt um strittige Tatsachen geht - einzig im Rahmen ihrer textlichen Anordnung zu berücksichtigen (also z.B. die auf S. 12 vor Ziff. 4.8 angerufenen Beweismittel zu den Sachverhaltsdarstellungen in den Ziff. 4.3 - 4.7, die auf S. 13 vor Ziff. 4.10 aufgeführten Beweismittel zu den Sachdarstellungen in den Ziff. 4.8

- 4.9). Denn die Beweisführung, also die Zuweisung von Beweismitteln zur eigenen Sachdarstellung ist - wie erwähnt - ausschliesslich Sache des Klägers als Partei (und gerade nicht Aufgabe des der Unparteilichkeit verpflichteten Gerichts).

Inwieweit auch noch zu berücksichtigen ist, was der Kläger in den act. 2, 22

und 84 f. an Sachverhalten (Begründung des Schadenersatzanspruches) und dazugehörigen Beweismitteln vortrug, hat das Einzelgericht im Lichte der von ihm in der Verfügung vom 16. September 2015 (act. 86) angedrohten Säumnisfolgen zu beurteilen. Soweit es danach Sachverhaltsdarstellungen des Klägers etwa in act. 2 und 22 sowie die damit verbundenen Beweismittelofferten (vgl. etwa act. 22

S. 12 f.) berücksichtigen will, gilt das schon zu den Beweismittelofferten in act. 89

Ausgeführte: Die angerufenen Beweismittel wären wiederum nur im Rahmen ihrer textlichen Anordnung zu berücksichtigen (so also etwa die in act. 22 S. 12 f. vor Ziff. 5.3 aufgeführten Beweismittel in Bezug auf das in Ziff. 5.2 an Sachverhalt Dargelegte, die in act. 22 auf S. 13 vor lit. b erwähnten Beweismittel nur in Bezug auf das auf S. 12 unter Ziff. 5.3 lit. a Behauptete, und endlich z.B. die auf S. 17 von act. 22 vor Ziff. 6.3 angebrachte Beweisofferte nur in Bezug auf das unter vi) Subventionen an Sachverhalt ausgeführte).

3.4 Das Einzelgericht hat die Klage im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt einer Vertragsverletzung i.S. des Art. 97 OR (Verletzung des Vertrags vom 15. bzw.

31. Dezember 1998 [vgl. act. 4/4]) geprüft und sie abgewiesen. Ungeprüft gelassen hat das Einzelgericht dabei, wie der Kläger zu Recht rügt, die Klage hinsichtlich des Subeventualbegehrens (Antrag 3 in act. 2 sowie Antrag 3 in act. 89). Die Klage stützt sich in diesem Punkt nicht auf Schadenersatz i.S. des Art. 97 OR wegen der Verletzung des Vertrags vom 15. bzw. 31. Dezember 1998, wie bei den Anträgen 1 und 2 gemäss act. 89, sondern auf werkvertragliche Ansprüche, die der Kläger schon in act. 2 geltend gemacht, beziffert und mit Beweisofferten verbunden begründet hat (vgl. act. 2 S. 13 - 15; siehe ferner act. 22, insbes.

S. 17 f.). Im angefochtenen Urteil (act. 103) finden sich dazu keine Erwägungen,

weder zu den rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs noch zum massgeblichen Sachverhalt. Das wäre indessen zu prüfen gewesen, weil sich das Einzelgericht auf den Standpunkt stellte, der Kläger dringe mit seinen Anträgen 1 und 2 (erst mit act. 89 bezifferter und [abschliessend] begründeter Schadenersatzanspruch) nicht durch. Und es bleibt das weiterhin dann zu prüfen, wenn der Kläger mit seinen Anträgen 1 und 2 nach der erneuten Prüfung der Klage durch das Einzelgericht nicht durchdringt. Es ist daher auch in diesem Punkt eine Rückweisung i.S. des Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO angezeigt, zumal sie auch dann angezeigt wäre, wenn die Klageabweisung des Einzelgerichtes hinsichtlich der Schadenersatzbegehren gemäss den Anträgen 1 und 2 durch die Kammer in diesem Berufungsverfahren bestätigt würde.

Insbesondere zu prüfen sein wird vom Einzelgericht, was im Lichte der als Anspruchsgrundlage genannten Rechtssätze (Werkvertrag) massgeblicher Sachverhalt ist, inwieweit dieser unbestritten gebliebenen ist bzw. nicht, und inwieweit

er aufgrund insbesondere der in den klägerischen Rechtsschriften bezeichneten Beweismitteln allenfalls noch abzuklären ist. Weil die Klage in Bezug auf den Antrag 3 von Anfang an beziffert und begründet war, also nicht Teil der Stufenklage wie die heutigen Anträge 1 und 2 in act. 89 bildete (vgl. dazu auch act. 2, dort

S. 2, Anträge 2.1 und 2.2), war eine gerichtliche Aufforderung zur Begründung und Bezifferung der Klage in diesem Punkt offenkundig nicht erforderlich. Das konnte der anwaltlich vertretene Kläger nicht nur unschwer erkennen, sondern musste er aufgrund seiner Antragstellung (Stufenklage gemäss Anträgen 2.1 und

2.2 sowie zusätzlich Eventualantrag 3; vgl. act. 2 S. 2) auch wissen. Den Verfügungen vom 8. Juni 2015 und vom 16. September 2015 (act. 78 und 86) kann sodann weder vom Wortlaut her noch dem Sinn nach (also namentlich vor dem eben geschilderten Hintergrund) entnommen werden, das Einzelgericht habe den Kläger mit seiner Aufforderung, die Schadenersatzansprüche zu begründen und zu beziffern (vgl. act. 78 S. 4), ebenfalls zur Begründung und Bezifferung seiner hinsichtlich des (Eventual-)Antrages 3 schon bezifferten und in act. 2 und act. 22 zudem begründeten Klage angehalten. Auch das war für den Kläger unschwer erkennbar. Gleichwohl hat er sich in act. 89 ebenfalls zu seinem (Eventual-)Antrag 3 geäussert und Beweismittel dazu angegeben. Inwieweit das dann zu berücksichtigen sein wird, wenn das Einzelgericht allenfalls dazu kommt, auch den (Eventual-)Antrag 3 des Klägers zu prüfen, wird das Einzelgericht dannzumal zu entscheiden haben; zu beachten sein werden dabei Art. 247 ZPO sowie das, was der Beklagte zu den erneuten Vorbringen des Klägers in act. 94 vorgebracht hat.

3.5 Im Ergebnis des Berufungsverfahrens ist das angefochtene Urteil also aufzuheben und die Sache an das Einzelgericht zurückzuweisen zur Ergänzung des Verfahrens und zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen.
III.

(Kostenund Entschädigungsfolgen)

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird das Einzelgericht in seinem neuen Urteil einen gesamthaften Entscheid über die Kostenund Entschädigungsfolgen zu treffen haben. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren ist daher dem Entscheid des Einzelgerichtes zu überlassen und von diesem gemäss dem Ausgang seines Verfahrens zu treffen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 4 ZPO), unter Berücksichtigung des Ausgangs dieses Berufungsverfahrens. Festzusetzen ist heute hingegen die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren gestützt auf § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 15'770.-.

Vorzumerken ist sodann, dass der Kläger und Berufungskläger zur Deckung der Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 2'550.- geleistet hat.

Es wird erkannt:

  1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 30. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'550.- festgesetzt.

  3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes (Einzelgericht im vereinfachten Verfahren) vorbehalten.

  4. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger im Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'550.- geleistet hat.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse sowie - unter Beilage der vorinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'773.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. P. Diggelmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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