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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils NH230005: Obergericht des Kantons Zürich

Der Richter hat in einem Gerichtsverfahren entschieden, dass Herr A und die Firma B gemeinsam und solidarisch an Frau C und Herrn D bestimmte Geldbeträge zahlen müssen. Diese Entscheidung wurde am 29. Januar 2018 getroffen und vom Gericht bestätigt. Herr A und die Firma B haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, jedoch wurden die meisten ihrer Argumente aufgrund des fehlenden Vorgehens in erster Instanz nicht berücksichtigt. Das Gericht hat die Berufung teilweise zugelassen, aber die Kosten des Verfahrens wurden den Berufungsführern auferlegt. Die Firma B muss bestimmte Beträge an Frau C und Herrn D zahlen. Der Richter hat die handfesten Beweise und die neuen Fakten berücksichtigt und entschieden, dass die Berufung in einigen Punkten erfolgreich war, aber die Entscheidung des Gerichts grösstenteils bestätigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts NH230005

Kanton:ZH
Fallnummer:NH230005
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NH230005 vom 06.09.2023 (ZH)
Datum:06.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rückführung eines Kindes
Schlagwörter : Parteien; R?ckf?hrung; Kindes; Beklagten; Gericht; Kantons; Kindsvertreter; Verfahren; Obergericht; Schweiz; Verf?gung; Stellung; R?ckf?hrungsverfahren; Stellungnahme; Kantonspolizei; Italien; Kl?gers; Eingabe; Anordnung; Ausweis; RIPOL; R?ckf?hrungsgesuch; Ausschreibung; Kammer; Verfahren; Bundesgericht; Oberrichter
Rechtsnorm:Art. 241 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts NH230005

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NH230005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 6. September 2023

in Sachen

  1. ,

    Kläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Beklagte

    vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y.

    sowie

  3. ,

Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.

betreffend Rückführung eines Kindes

Erwägungen:

I.

    1. Die Parteien, A. (Kläger/Vater) und B. (Beklagte/Mutter), sind die Eltern von C. , geboren am tt.mm 2019 (act. 4/4). Der Kläger und die Beklagte waren nie verheiratet; gemäss unbestrittenen Ausführungen der Parteien lebten sie nach der Geburt von C. zusammen im ... [Ortschaft], Italien, und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.

    2. Gemäss Ausführungen des Klägers habe die Beklagte Ende Juli 2022 entschieden, mit C. ihre Familie in der Schweiz zu besuchen. Der Kläger habe dazu die Zustimmung erteilt. Im August 2022 sei die Beklagte nicht an den gemeinsamen Wohnsitz zurückgekehrt. Am 26. September 2022 habe er eine Nachricht von einer Anwältin in Rom erhalten, wonach die Beklagte gewillt sei, ihr weiteres Leben in der Schweiz zu verbringen und dieses Leben sinngemäss auch für C. vorgesehen habe. Nachdem der Kläger erfolglos versucht gehabt habe, die Beklagte zu kontaktieren, um ihre Pläne zu erfahren und weil er sich nach C. gesehnt habe, habe sie ihm im Januar 2023 letztlich ihren Entschluss mitgeteilt, nie mehr nach Italien zurückkehren und C. bei sich behalten zu wollen (act. 2 Rz. 8-11).

    1. Mit Eingabe vom 14. August 2023 (Datum Poststempel) stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Rückführung von C. nach Italien mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2 f.):

      1. Es sei in Anwendung des Haager übereinkommens über die zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1970 (HK) die Rückführung von C. , geb. tt.mm.2019, zum Kläger nach D. . ... [Ortschaft]/ltalien, anzuordnen.

      2. Es sei die Beklagte unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB zu verpflichten, das Kind dem Beklagten einer anderen von ihm bezeichneten Person auf erstes Verlangen zu übergeben zwecks Rückkehr an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in D. .

      3. Es seien zum Schutze des Kindes sowie zur Sicherstellung seiner Rückreise sämtliche geeigneten Massnahmen anzuordnen, wie

        • superprovisorische (ohne vorgängige Anhürung) Anordnung der Hinterlegung sämtlicher Ausweis- und Reiseschriften des Kindes durch die Beklagte beim Gericht bei einer anderen durch das Gericht bezeichneten Stelle während der Dauer des Rückführungsverfahrens.

        • die polizeiliche Zustellung der Gerichtsurkunden an die Beklagte unter gleichzeitiger Beschlagnahme sämtlicher Ausweis- und Reisedokumente des Kindes, und deren Hinterlegung beim Gericht bei einer anderen durch das Gericht bezeichneten Stelle.

        • die überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und der Beklagten durch die zuständigen KindesschutzBehörden bzw. sozialen Behörden, eventualiter die Anordnung einer Fremdplatzierung des Kindes.

        • die Einräumung eines angemessenen Kontakt- und Besuchsrechts zu Gunsten des Klägers.

        • die Verpflichtung der Beklagten, zur überwachung ihres Aufenthaltsortes und jener des Kindes sich regelmässig bei den PolizeiBehörden zu melden.

        • die Anordnung einer Ausreisesperre für das Kind während der Dauer des Verfahrens und entsprechender Eintrag in den polizeilichen Registern (RIPOL, usw).

      4. Es seien unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 2 HK dem Kläger die Gerichts- und Verfahrenskosten zu erlassen.

      5. Es sei dem Kind eine Kindsvertretung zu bestellen.

        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.} zu Lasten der Beklagten.

    2. Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde C. in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z. ein Kindsvertreter bestellt und der Beklagten Frist angesetzt, um eine Allfällige Stellungnahme zum Rückführungsgesuch einzureichen. Gleichzeitig wurden die Einziehung der Reisedokumente der Beklagten

      und von C. sowie die Ausschreibung der Beklagten und des Kindes im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS angeordnet. Ausserdem wurde die Beklagte unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB angewiesen, sich jeweils am Montag und Freitag mit C. bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Wädenswil, zu melden, und es wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den getroffenen Anordnungen Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde den Parteien angezeigt, dass die Verhandlung am 4. und 6. September 2023 stattfinden werde (act. 6). Die Verfügung konnte den Parteien sowie dem Kindsvertreter samt Beilagen zugestellt werden (act. 7/1-3).

    3. Mit Eingabe vom 21. August 2023 zeigte Rechtsanwältin MLaw Y. an, die Beklagte zu vertreten (act. 9). Sowohl die Beklagte als auch der Kindsvertreter ersuchten um Fristerstreckung betreffend ihre Stellungnahmen zum Rückführungsgesuch, die ihnen Gewährt wurde (act. 9 und act. 12). Mit Eingabe vom

      28. August 2023 reichte der Kindsvertreter seine Stellungnahme ein (act. 14); die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 29. August 2023 (hierorts eingegangen am 31. August 2023). Darin beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung des Rückführungsgesuch. Die Eingaben wurden je den Parteien sowie dem Kindsvertreter zugeschickt (act. 17/1-3).

    4. Am 4. September 2023 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren in Anwesenheit beider Parteien am Obergericht des Kantons Zürich statt. Die Parteien wurden ausführlich anGehört (Prot. S. 6 ff.) und die Rechtsvertreter der Parteien sowie der Kindsvertreter erstatteten ihre Stellungnahmen

      (Prot. S. 22 ff.; act. 18 ff.). Anlässlich der anschliessenden VergleichsGespräche zog der Kläger seine Rückführungsklage zurück, und die Parteien schlossen unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation folgenden Vergleich (Prot. S. 33; act. 24):

      Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung:

      1. Der Kläger zieht seine Rückführungsklage vom 14. August 2023 zurück.

      2. Die Beklagte anerkennt, dass der Kläger ein guter Vater für C. ist, und ist mit einem grosszügigen Kontaktrecht des Klägers mit C. entsprechend dem Kindesalter einverstanden. Der Kläger anerkennt, dass die Beklagte eine gute Mutter für C. ist.

      3. Die Beklagte verpflichtet sich, C. in seinen italienischen Sprachkennt- nissen bestmöglich zu fürdern.

      4. Die Parteien verpflichten sich gemeinsam, zum Wohl von C. ein grosszügiges Kontaktrecht des Klägers mit C. entsprechend dem Kindesalter möglichst rasch zu vereinbaren.

      5. Der Kläger zieht hiermit seine Strafanzeige vom 5. Juli 2023, betrifft Strafverfahren N. prot. 1482/2023, zurück.

      6. Die Parteien verpflichten sich, keine gegenseitigen Drohungen jeglicher Art auszusprechen.

      7. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

3. Das Rückführungsverfahren ist demnach als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Aufgrund dessen sind sämtliche mit Verfügung vom 17. August 2023 angeordneten Vorkehrungen und Massnahmen aufzuheben. Die Kantonspolizei Zürich ist anzuweisen, die erfolgten Ausschreibungen zu widerrufen. Die eingezogenen Ausweisschriften der Beklagten (ein gültiger und ein nicht mehr gültiger Reisepass sowie eine nicht mehr gültige Identitätskarte) und von C. (gültiger italienischer Reisepass) sind der Beklagten herauszugeben. Sie hat die Ausweisschriften beim Obergericht nach Voranmeldung abzuholen.

II.

  1. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HK ist weitgehende Kostenlosigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HK). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HK auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HK ergibt. Italien hat keinen Vorbehalt (i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HK) angebracht, der es der Schweiz im Sinne des Ge genseitigkeitsprinzips erlaubte, die Gerichtkosten dem unterliegenden Elternteil aufzuerlegen (vgl. www.hcch.net/index_de.phpact=conventions.status&cid= 24, letztmals besucht am 5. September 2023; vgl. zur Kostenlosigkeit auch BGer 5A_25/2010 vom 2. Februar 2010 E. 3.43.6). Folglich ist auf die Erhebung einer gebühr für das Rückführungsverfahren bei der Kammer zu verzichten und es sind die Kosten des Kindesvertreters sowie der Dolmetscherin für das vorliegende Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Kindsvertreter wird nach Vorlage einer Aufwandübersicht mit separatem Beschluss zu entschädigen sein.

  2. Parteientschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:
  1. Das Rückführungsverfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.

  2. Die Schweizer Pässe und die Schweizer Identitätskarte der Beklagten sowie der italienische Pass von C. werden der Beklagten durch das Obergericht auf erstes Verlangen nach Voranmeldung am Obergericht ausgehündigt.

  3. Die mit Verfügung der Kammer vom 17. August 2023 angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS werden aufgehoben. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS zu widerrufen.

  4. Das der Beklagten mit Verfügung vom 17. August 2023 auferlegte Verbot, C. aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen wegbringen zu lassen den Wohnort des Kindes zu ändern, wird aufgehoben.

  5. Die der Beklagten mit Verfügung vom 17. August 2023 auferlegte Verpflichtung, sich zusammen mit C. regelmässig auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Wädenswil, zu melden, wird aufgehoben.

  6. Für das Rückführungsverfahren vor der Kammer wird keine Entscheidgebühr erhoben.

  7. Die Dolmetscherkosten und die Kosten des Kindsvertreters im Rückführungsverfahren vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Kindsvertreter, die Kantonspolizei Zürich sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB).

  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am:

7. September 2023

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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