Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NC180003 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 19.09.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Feststellung Personenstand |
Schlagwörter : | Geschlecht; Person; Geschlechts; Gesuchstellende; Geschlechtsidentität; Vorinstanz; Männlich; Gesuchstellenden; Männliche; Komponente; Recht; Entscheid; Männlichen; Wunsch; Recht; Amtlich; Amtliche; Gericht; Psychologische; Soziale; Hormontherapie; Gutachten; Amtlichen; Vorname; Gesuch; Objektive; Wunschgeschlecht; Vornamen; Kriterium |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 150 ZPO ; Art. 183 ZPO ; Art. 30 ZGB ; Art. 316 ZPO ; Art. 8 EMRK ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 119 II 264; 125 V 351; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NC180003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi
Urteil vom 19. September 2019
in Sachen
B. ,
Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin X.
betreffend Feststellung Personenstand
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 1)
1. Das amtliche Geschlecht sei von weiblich auf männlich zu än- dern.
Der amtliche Vorname sei in der Folge von A. auf C. zu ändern.
Die zuständigen Zivilstandsbehörden seien anzuweisen, in der Folge in den Registern den Geschlechtseintrag des Gesuchstellers von weiblich auf männlich sowie den Vornamen von A. auf C. zu ändern.
Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Juli 2018:
(Urk. 6 S. 2 = Urk. 8 S. 21 = Urk. 12 S. 21)
Auf das Gesuch um Änderung des amtlichen Vornamens wird nicht eingetreten.
[Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung]
[Rechtmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Juli 2018:
(Urk. 6 S. 3 = Urk. 8 S. 22 = Urk. 12 S. 22)
Das Gesuch auf Änderung des amtlichen Geschlechts wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-.
Die Kosten werden der gesuchstellenden Partei auferlegt.
[Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung]
[Rechtmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]
Berufungsanträge:
(Urk. 10 S. 2)
1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Berufungskläger nunmehr männlichen Geschlechts ist.
Das zuständige Zivilstandsamt sei gerichtlich anzuweisen, die Geschlechtsänderung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. o ZStV einzutragen.
Dem Berufungskläger sei die Vornamensänderung von A. zu C. zu bewilligen und das zuständige Zivilstandsamt sei ebenso anzuweisen, den geänderten Vornamen einzutragen.
Erwägungen:
Die gesuchstellende Person wurde am tt. Oktober 1997 in Zürich geboren und dem weiblichen Geschlecht zugeordnet. Entsprechend wurde sie in den Registern als A. B. , weiblichen Geschlechts, eingetragen.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 (Datum des Poststempels) machte die gesuchstellende Person bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend Feststellung des Personenstandes anhängig, in welchem sie die obgenannten Anträge stellte (Urk. 1). Daraufhin wurde sie zur Anhörung auf den 19. Juli 2018 vorgeladen (Urk. 4). An dieser Verhandlung wurde sie persönlich befragt (Prot. I S. 3-17). In der Folge fällte die Vorinstanz die eingangs wiedergegebenen Entscheide (Prot. I
S. 17-19; Urk. 6). Diese wurden der gesuchstellenden Person an der Verhandlung mündlich eröffnet sowie schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 19). Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 verlangte die gesuchstellende Person fristgemäss eine schriftliche Begründung der Entscheide (Urk. 7). Die begründete Fassung der
Verfügung und des Urteils vom 19. Juli 2018 wurde der gesuchstellenden Person am 10. September 2018 zugestellt (Urk. 8; Urk. 9).
Mit Eingabe vom 20. September 2018 erhob die gesuchstellende Person - nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin X. (vgl. Urk. 11) - rechtzeitig Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 10 S. 2). Der mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wurde fristgerecht geleistet (Urk. 13; Urk. 14). Am 27. März 2019 beschloss die Kammer, bei der Gutachtensstelle der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein fachärztliches Gutachten zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Diagnose der Genderdysphorie nach DSM-5 302.85 einzuholen, und gab der gesuchstellenden Person Gelegenheit, Einwendungen gegen die vorgeschlagene Gutachterin zu erheben, sich zum Entwurf des Fragenkatalogs zu äussern sowie Änderungs-/Ergänzungsfragen dazu zu stellen (Urk. 15). Die Stellungnahme der gesuchstellenden Person datiert vom 12. April 2019 (Urk. 16). Mit Beschluss vom
10. Mai 2019 wurde pract. med. D. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Sexualmedizin, als Gutachterin bestellt (Urk. 17). Der Gutachtensauftrag wurde mit Schreiben vom
13. Mai 2019 erteilt (Urk. 18). Nachdem das Gutachten vom 11. Juli 2019 hierorts eingegangen war (Urk. 21; Urk. 22), wurde der gesuchstellenden Person Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 23). Mit Verfügung vom 8. August 2019 wurde ihr sodann eine Kopie der zwischenzeitlich eingegangenen Rechnung der Psychiatrischen Universitätsklinik zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 26; Urk. 27). Die gesuchstellende Person nahm mit Eingabe vom 12. August 2019 sowohl zum Gutachten wie auch zur Rechnung Stellung (Urk. 28).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Problemstellung
Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid die Auffassung zugrunde, wonach eine rechtliche Anerkennung des Geschlechtswechsels voraussetze, dass der Antragsteller in seinem Wunschgeschlecht angekommen sei, d.h. die konstante Erfahrung mache, dem Wunschgeschlecht anzugehören und in diesem anerkannt zu werden (Urk. 12 E. III/4.1, S. 12 f.). Im Einzelnen seien dabei jeweils drei Komponenten zu prüfen, nämlich eine soziale, eine psychologische und eine objektive Komponente (Urk. 12 E. III/4.2, S. 13). Anhand dieser Kriterien prüfte die Vorinstanz, ob dem Gesuch um Änderung des amtlichen Geschlechts stattgegeben werden könne. Dabei kam sie zum Schluss, dass bei der gesuchstellenden Person aktuell lediglich die soziale Komponente erfüllt sei. Hinsichtlich der psychologischen Komponente erachtete sie es demgegenüber als zweifelhaft, ob bei der gesuchstellenden Person bereits eine Verfestigung des Zugehörigkeitsempfindens zum Wunschgeschlecht vorliege bzw. ob davon ausgegangen werden könne, dass die Phase der Geschlechtsidentitätsfindung bereits abgeschlossen sei. Unter Hinweis auf das äussere Erscheinungsbild, an welchem nach wie vor klar erkennbar sei, dass das biologische Geschlecht weiblich sei, verneinte die Vorinstanz zudem auch die Erfüllung der objektiven Komponente. Im Ergebnis wies sie das Gesuch um Änderung des amtlichen Geschlechts mit der Begrün- dung ab, dass es in einer Gesamtschau (noch) an der Erfüllung der dargelegten Voraussetzungen fehle (Urk. 12 E. IV/1-5, S. 15 ff.).
Die gesuchstellende Person ist der Ansicht, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einer falschen Konzeption von Geschlechtsidentität und Transidentität. Sie plädiert für den Wegfall sämtlicher Voraussetzungen zur Änderung des amtlichen Geschlechts und für ein Verfahren basierend auf Selbstbestimmung. Entsprechend beanstandet sie - insbesondere unter Hinweis auf eine Grundrechtsproblematik - die herangezogenen Kriterien in allgemeiner Weise. Im Weiteren bemängelt sie die konkrete Anwendung der Kriterien in verschiedener Hinsicht, indem sie insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Rechts auf ein faires Verfahren, eine willkürliche Anwendung des objektiven Kriteriums sowie eine fehlerhafte Beweisführung geltend macht (vgl. Urk. 10 Rz 3 ff.).
Zu klären ist somit vorab, ob die registerrechtliche Änderung des Geschlechts vom Erfüllen gewisser Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf. Des Weiteren wird zu prüfen und zu entscheiden sein, ob die Vorinstanz die geforderten Kriterien willkürlich bzw. rechtsverletzend angewandt hat und ob das Gesuch aufgrund der aktuellen Aktenlage - nach Einholung des Gutachtens - gutgeheissen werden kann.
Voraussetzungen für die registerrechtliche Änderung des Geschlechts
Vorbemerkungen zu den rechtlichen Grundlagen
Wie bereits die Vorinstanz festhielt (vgl. Urk. 12 E. III/1, S. 5), kennt das schweizerische Recht gegenwärtig - abgesehen von Art. 7 Abs. 2 lit. o ZStV, welcher die Geschlechtsänderung als Gegenstand der Beurkundung des Personenstandes erfasst - keine gesetzlichen Bestimmungen zur Geschlechtsänderung und mithin auch keine gesetzliche Regelung, wann und unter welchen Umständen eine Person das ihr zugewiesene Geschlecht amtlich ändern kann. Aus diesem Umstand kann allerdings - entgegen der Forderung der gesuchstellenden Person (vgl. insb. Urk. 10 Rz 9) - nicht abgeleitet werden, dass die Änderung des amtlichen Geschlechts und des Vornamens bei Transmenschen bereits heute voraussetzungslos zuzulassen ist. Zwar sind aktuell Bestrebungen zur Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Gange, welche darauf abzielen, die Situation von Transmenschen und Menschen mit einer Geschlechtsvariante zu verbessern. Konkret sollen künftig Personen, welche innerlich fest davon überzeugt sind, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, diesen Eintrag mit einer blossen Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt unbü- rokratisch ändern lassen können. Im Vorentwurf über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist daher vorgesehen, dass die Entgegennahme einer solchen Erklärung keinerlei Voraussetzungen bedürfe. Untersagt seien namentlich Vorbedingungen bezüglich Alter oder Gesundheit sowie Voraussetzungen wie chirurgische Eingriffe, insbesondere die Sterilisation und andere medizinische Behandlungen, die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung oder die Scheidung (vgl. Erläuternder Bericht zum Vorentwurf über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister] vom 23. Mai 2018, S. 30 f.). Wie aber die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 12 E. III/1, S. 5 f.), ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar, ob, wann und in welcher Form diese Revisionsbestrebungen umgesetzt werden. Der geplanten Revision kommt daher nur beschränkt Vorwirkung zu, indem sie als Indiz für die gesellschaftliche und politische Wertevorstellung zu berücksichtigen ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein gerichtlicher Entscheid - entgegen der offenbar von der gesuchstellenden Person vertretenen Ansicht (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 10 Rz 3-9 sowie unten Ziff. 2.4) - auch nicht einzig auf neue wissenschaftlichen Erkenntnisse abgestützt werden kann. Vielmehr ist es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, solche Erkenntnisse formell-gesetzlich zu verankern. Dass die Vorinstanz die Gerichtspraxis für die Entscheidfindung herangezogen hat, ist daher richtig und - entgegen den Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. Urk. 10 Rz 11 f.) - nicht zu beanstanden. Wie die nachstehenden Ausfüh- rungen zeigen werden, geht auch die Kritik der gesuchstellenden Person fehl, wonach BGE 119 II 264 - der jüngste (aus dem Jahre 1993 stammende) Bundesgerichtsentscheid zu dieser Thematik - unhinterfragt zur aktuellen Gerichtspraxis gezählt worden sei (vgl. Urk. 10 Rz 12).
Von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien
Im Entscheid BGE 119 II 264 führte das Bundesgericht aus, die Änderung des Personenstandes infolge Geschlechtsumwandlung könne nicht dem persönlichen Empfinden des betroffenen Transsexuellen überlassen werden. Die Rechtssicherheit gebiete klare, eindeutige Verhältnisse, was nur bei einem irreversiblen Geschlechtswechsel gewährleistet sei (BGE 119 II 264 E. 6c). Gestützt darauf wurden in der Zürcher Rechtsprechung zwei Kriterien für den rechtlichen Nachvollzug des Geschlechtswechsels herausgebildet: Zum Einen wurde verlangt, dass die betroffene Person eine dem Wunschgeschlecht entsprechende äussere,
d.h. wahrnehmbare, Erscheinungsweise aufweist und die konstante Erfahrung macht, im Wunschgeschlecht angekommen zu sein sowie in diesem anerkannt zu
werden. Zum Anderen wurde die Fortpflanzungsunfähigkeit im ursprünglichen Geschlecht als Voraussetzung der rechtlichen Anerkennung eines Geschlechtswechsels statuiert (OGer ZH NC090012 vom 1. Februar 2011, E. IV/2.5 und
E. IV/4.2-4.3; siehe auch OGer ZH NC130001 vom 17. Mai 2013, E. 4d).
Verwerfen des Kriteriums der Fortpflanzungsunfähigkeit
Dass die rechtliche Anerkennung des Geschlechtswechsels von einem kör- perlichen Eingriff wie der Herbeiführung der Fortpflanzungsunfähigkeit durch einen chirurgischen Eingriff oder eine Hormontherapie abhängig gemacht wurde, stiess nicht nur in der Lehre auf Kritik (vgl. dazu insbesondere Büchler/Cottier, Anmerkungen zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2011, in: FamPra.ch 2011, S. 932; Recher, Änderung von Name und amtlichem Geschlecht: einfach zum rechtskonformen Entscheid, in: FamPra.ch 2015,
S. 633 ff. [fortan Recher, FamPra.ch 2015]), sondern wurde auch in der Rechtsprechung anderer Kantone verworfen (vgl. Entscheid des Regionalgerichts BernMittelland vom 12. September 2012 - CIV 12 1217, in: FamPra.ch 2015, S. 196201; Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel vom 16. Februar 2015, in: FamPra.ch 2015, S. 671-679; Entscheid des Regionalgerichts Bern-Oberland vom 22. August 2016 - CIV 16 1920, in: FamPra.ch 2017, S. 286-289; Entscheid
des Regionalgerichts Bern-Oberland vom 23. August 2017 - CIV 17 2249, in:
FamPra.ch 2018, 204-212).
In einem Entscheid vom 9. Juni 2016 setzte sich auch das Bezirksgericht Zürich (fortan BGZ) kritisch mit dem Erfordernis der Fortpflanzungsunfähigkeit auseinander. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass für den Ausschluss der Fortpflanzung eine gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse erforderlich wären, zumal es sich dabei um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt, der den Kernbereich der menschlichen Persönlichkeit betrifft. Unter Würdigung verschiedener Lehrmeinungen sowie mit dem Hinweis auf die Entwicklung der Rechtsprechung und die Resolution 2048 [2015] des Europarats vom 22. April 2015 (worin die Mitgliedstaaten u.a. dazu aufgefordert werden, für die Anerkennung des Geschlechtswechsels auf eine gesetzliche Verpflichtung zur Sterilisation und Vornahme anderer medizinischer Eingriffe zu verzichten)
kam das BGZ alsdann zum Schluss, dass sich die Fortpflanzungsunfähigkeit nach heutigen Anschauungen weder mit der Aufrechterhaltung des ordre public, d.h. der Verwirklichung der grundlegenden Rechtsanschauungen, rechtfertigen lasse, noch mit dem Interesse an Rechtssicherheit. Letzteres sei dem Recht auf körperliche Selbstbestimmung klar unterzuordnen, zumal die Belange der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der rechtlichen Erfassung gleichgeschlechtlicher Elternschaft in absehbarer Zukunft mit der geplanten Einführung der Stiefkindadoption durch homosexuelle Paare an Bedeutung verlieren dürften. Entscheidend sei ferner, dass es in der geltenden Rechtsordnung an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für einen derart weitgehenden Grundrechtseingriff fehle. Alles in allem dürfe das Vorhandensein von Zeugungsresp. Fortpflanzungsunfähigkeit für einen Geschlechtswechsel somit nicht vorausgesetzt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BGZ vom 9. Juni 2016, EP160019, E. III/5 mit weiteren Hinweisen und Verweisen, in: ZR 115 [2016], Nr. 48). Mit derselben Begründung verwarf auch die Vorinstanz das Kriterium der durch chirurgische oder hormonelle Massnahmen herbeigeführten Fortpflanzungsunfähigkeit (vgl. Urk. 12 E. III/3.1-3.8, S. 7-12).
Diese Argumentation vermag zu überzeugen. Vorbedingungen wie die chirurgische Angleichung der Genitalien oder die - chirurgische oder hormonelle - Herbeiführung reversibler oder irreversibler Zeugungsunfähigkeit sind nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (fortan EGMR) vereinbar. So stellte der EGMR im Urteil A.P., Garçon und Nicot gegen Frankreich vom 6. April 2017, klar, dass für eine Änderung des amtlichen Geschlechts keine Eingriffe vorausgesetzt werden dürfen, welche die äussere Erscheinung dauerhaft verändern (EGMR-Urteil A.P., Garçon und Nicot gegen Frankreich vom 6. April 2017, Nr. 79885/12, 52471/13 und 52596/13). Demgemäss sind medizinische Behandlungen - d.h. operative Eingriffe und auch Hormonbehandlungen - keine zulässigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Geschlechtsidentität einer Transgenderperson.
Kriterium des Angekommen-Seins im Wunschgeschlecht - psychologische und soziale Komponenten der Geschlechtsidentität
Wie bereits erwähnt, hält die Vorinstanz demgegenüber dafür, dass die rechtliche Anerkennung des Geschlechtswechsels auf jeden Fall voraussetze, dass die antragstellende Person in ihrem Wunschgeschlecht angekommen sei,
d.h. die konstante Erfahrung mache, dem Wunschgeschlecht anzugehören und in diesem anerkannt zu werden (Urk. 12 E. III/4.1, S. 12 f.). Dabei stützt sich die Vorinstanz auf den obgenannten Entscheid des Obergerichts Zürich (OGer ZH NC090012 vom 1. Februar 2011, E. IV/4.2.2) wie auch auf die Rechtsprechung in anderen Kantonen (Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
12. September 2012 - CIV 12 1217, in: FamPra.ch 2015, S. 196-201; Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel vom 16. Februar 2015, in: FamPra.ch 2015,
671-679). Unter Berufung auf den in der ZR 115 [2016], Nr. 48 publizierten Entscheid des BGZ vom 9. Juni 2016 leitet die Vorinstanz alsdann ab, dass mit dieser Formulierung auf das soziale und psychologische Geschlecht Bezug genommen werde. Die soziale Komponente betreffe das direkte persönliche, familiä- re und berufliche Umfeld, in welches das innere Zugehörigkeitsempfinden überzeugend hinausgetragen werden müsse. Dabei spiele auch die Akzeptanz durch das nähere Umfeld eine Rolle. Auf der psychologischen Seite müsse sich das Zugehörigkeitsempfinden zum Wunschgeschlecht bei der betreffenden Person verfestigt haben, d.h. die Phase der Geschlechtsidentitätsfindung müsse abgeschlossen sein, sodass es generell als eher unwahrscheinlich einzustufen sei, dass später eine erneute Rückänderung beantragt werde. Dazu gehöre auch die reifliche Auseinandersetzung mit dem möglichen Auseinanderklaffen der bei der betroffenen Person tatsächlich vorhandenen und wahrnehmbaren körperlichen Geschlechtsmerkmale und der in der Natur und/oder der gesellschaftlichen Auffassung dem Wunschgeschlecht entsprechenden körperlichen Geschlechtsmerkmale (Urk. 12 E. III/4.1-4.2, S. 12 f.).
Die gesuchstellende Person erachtet sowohl die psychologische wie auch die soziale Komponente als untaugliche Kriterien. Mit Bezug auf Erstere macht sie im Wesentlichen geltend, eine Verfestigung des Zugehörigkeitsempfindens zum
Wunschgeschlecht könne nicht verlangt werden. Geschlechtsidentität sei eine stabile und nicht beeinflussbare Komponente des menschlichen Geschlechts, welche von den weiteren - veränderbaren - Aspekten von Geschlecht, wie dem Geschlechtsausdruck, den körperlichen Geschlechtsmerkmalen und dem im Personenregister eingetragenen, amtlichen Geschlecht, zu unterscheiden sei. Durch Änderungen der äusseren Erscheinung und durch medizinische Veränderungen der körperlichen Geschlechtsmerkmale könne also Kongruenz zwischen den verschiedenen Komponenten von Geschlecht hergestellt werden, die Geschlechtsidentität ändere sich dadurch jedoch nicht. Transmenschen würden den Weg eines sog. inneren Coming-outs (= sich selbst Eingestehen der eigenen Geschlechtsidentität) und später eines sog. Coming-outs (= Kommunikation der eigenen Geschlechtsidentität an die Umwelt) gehen. Die möglichen Schwierigkeiten, entsprechend der eigenen Geschlechtsidentität zu leben, ergäben sich daher nicht aus einer Unsicherheit über die eigene Geschlechtsidentität, sondern primär aus der Angst vor oder tatsächlich erlebter Ablehnung durch andere. Ziel der beantragten Änderungen sei somit, die Geschlechtsidentität der gesuchstellenden Person anzuerkennen - nicht einen bestimmten Umgang der Person und ihres Umfeldes damit. Es gehe darum, ihr Recht auf Achtung des Privatlebens zu wahren (Urk. 10 Rz 3 ff. und Rz 15 ff.). Gegen die soziale Komponente wendet die gesuchstellende Person ein, dass oft erst die Änderung des amtlichen Geschlechts und Vornamens die Akzeptanz durch das Umfeld ermögliche. Zudem liege die Akzeptanz durch das Umfeld nicht allein im Einflussbereich des Gesuchstellenden. Dadurch mache die Vorinstanz als staatliches Organ den Schutz des Privatlebens - als staatliche Aufgabe - vom Verhalten Privater abhängig. Ferner bevorzuge dieses Kriterium diejenigen Transmenschen, welche Akzeptanz ihrer Geschlechtsidentität einfordern oder sich von einem feindlichen Umfeld lösen könnten, womit der Schutz des Privatlebens von der Stärke des individuellen Grundrechtsträgers abhängig gemacht werde (Urk. 10 Rz 22).
Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen der gesuchstellenden Person ist festzuhalten, dass im Bereich der Diagnostik und Behandlung von Transmenschen zweifellos ein grundlegender Wandel stattgefunden hat bzw. nach wie vor stattfindet. Im traditionell medizinischen Kontext wurden Menschen, die ihr Geschlecht nicht (oder nicht vollständig) in Übereinstimmung mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht erleben, unter dem Begriff transsexuell zusammengefasst. Es wurde angenommen, dass solche Menschen sich im falschen Körper fühlen würden, was einer Störung der Geschlechtsidentität gleichkäme, welche sich nur durch somatomedizinische Massnahmen (insbesondere Hormontherapie sowie chirurgische Eingriffe) heilen liesse. Dieser klinisch pathologisierende Blick auf Transmenschen bzw. die medizinische Konzeptualisierung der Transsexualismus-Diagnose geriet in den vergangenen Jahren zunehmend unter Druck (Garcia Nuñez/Gross, Die stille Revolution: eine Übersicht zum aktuellen Stand der Diagnostik und Behandlung von trans*Personen, in: Leading Opinions, Neurologie & Psychiatrie 3/2018). Im Zuge dieses Wandels wurde der Begriff Transsexualismus bzw. die im Klassifizierungssystem ICD-10 als Geschlechtsidentitätsstörung erfasste Diagnose Transsexualismus durch Einführung der Diagnose Genderdysphorie und Begriffe wie Gendervarianz weitgehend abgelöst. Als gendervariant werden Menschen bezeichnet, die ihre Geschlechtsidentität anders erleben, als sie von der Aussenwelt festgelegt wird. Erfasst werden damit sowohl Personen mit intersexuellen Geschlechtsmerkmalen wie auch Transmenschen. Gemäss DSM-5 - dem amerikanischen Klassifizierungssystem psychischer Störungen - wird mit Genderdysphorie ein Zustand bezeichnet, bei welchem gendervariante Menschen unter einen grossen biopsycho-sozialen Druck geraten, sodass sie sich geschlechtsangleichende Schritte überlegen, wodurch ein Leiden entsteht, das Krankheitswert erhält. In den Beratungsund Behandlungsempfehlungen von Garcia et al. wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass mit der Einführung der Diagnose Genderdysphorie das Erleben der Transpersonen und die Gründe für die Notwendigkeit der individuell zu gestaltenden Transition in den Vordergrund gerückt und pathologisierende Geschlechtsidentitätskonzepte sowie fixe Behandlungsrichtlinien (z.B. frühere Konzepte/Fristen wie einjähriger Alltagstest oder 2-Jahres-Frist vor Operationen etc.) verlassen würden. Erfahrungsgemäss führe eine adäquate (geschlechtsangleichende) Behandlung zu einer deutlichen Reduktion der genderdysphorischen Problematik, zur Verbesserung allfälliger psychiatrischer und somatischer Sekundärpathologien und zur Steigerung der Lebensqualität. Die Diagnose einer Gen-
derdysphorie gelte als hinreichend gesichert, wenn die untersuchende Fachperson zu der begründeten Auffassung gelange, dass die DSM-5-Kriterien 1 erreicht seien (Garcia et al., Von der Transsexualität zur Gender-Dysphorie, Beratungsund Behandlungsempfehlungen bei TransPersonen, in: Schweiz Med Forum 2014, S. 382 ff.).
Recher weist in seinem bereits zitierten Aufsatz Änderung von Name und amtlichem Geschlecht: einfach zum rechtskonformen Entscheid darauf hin, dass nach heutigem Forschungsstand (eher) davon auszugehen sei, dass die Geschlechtsidentität einem Menschen von Anfang an inhärent sei und dass Transmenschen folglich nicht erst im Verlauf ihres Lebens Frau oder Mann werden würden. Auch er - der mithin die wissenschaftlichen Fortschritte berücksichtigt - hält aber dafür, dass diese ursprüngliche Prägung, um gelebt werden zu können, der Kommunikation an die Umwelt bedürfe. Dabei sei es stark von der Einstellung der Umgebung bestimmt, ob und wann Transmenschen ihre vom zugeschriebenen Geschlecht abweichende wahre Geschlechtsidentität kommunizieren würden. Die Möglichkeiten, entsprechend der eigenen Geschlechtsidentität zu leben, wür- den also namentlich von der Entwicklung des Dialogs zwischen Transperson und Umwelt und damit von der Akzeptanz anderer abhängen. Bevor es zu diesem Dialog kommen könne, müsse sich die Person selbst ihrer eigenen Geschlechtsidentität bewusst sein (sog. inneres Coming-out) und ihr Trans-Sein ausdrücken können (sog. äusseres Coming-out). Weder das innere noch das äussere Coming-out seien an ein bestimmtes Lebensalter gebunden, insbesondere stehe ein früheres Coming-out in keinem Bezug zur Echtheit des Mannresp. Frau-Seins.
1 Kriterium A: Eine ausgeprägte Inkongruenz zwischen erlebter/erfahrener und (bei Geburt) zugeschriebener Geschlechtsidentität, die mindestens 6 Monate dauert und sich durch zwei oder mehr der folgenden Merkmale manifestiert:
Ausgeprägte Inkongruenz zwischen erlebter/erfahrener Geschlechtsidentität und den primären und/oder sekundären
Geschlechtsmerkmalen
Starker Wunsch, aufgrund der erlebten/erfahrenen Geschlechtsidentität sich der primären und/oder sekundären Geschlechtsmerkmale zu entledigen
Starker Wunsch, die primären und/oder sekundären Geschlechtsmerkmale des anderen Geschlechts zu besitzen
Starker Wunsch, dem anderen (oder einem zum zugewiesenen alternativen) Geschlecht anzugehören
Starker Wunsch, als Angehöriger des anderen (oder eines zum zugewiesenen alternativen) Geschlechts behandelt zu werden
Starke und feste Überzeugung, dass man die typischen Gefühle und Reaktionen des anderen (oder eines zum zu-
gewiesenen alternativen) Geschlechts zeige
bunden, ein solches Leiden bzw. eine solche Beeinträchtigung hervorzurufen.
Eine rechtliche Änderung von Name und amtlichem Geschlecht setze zwangsläu- fig ein inneres Coming-out voraus (Recher, FamPra.ch 2015, S. 624 f.).
Entgegen der Ansicht der gesuchstellenden Person erscheinen die von der Vorinstanz herangezogenen Kriterien - psychologische und soziale Komponente
- auch unter Berücksichtigung dieser neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse als taugliche und zulässige Prüfungsvoraussetzungen. Denn mit diesen Kriterien wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass eine rechtliche Änderung des Personenstands erst dann in Frage kommt, wenn erstens ein Bewusstsein über die eigene Geschlechtsidentität resp. ein Eingeständnis derselben besteht,
d.h. die Phase des inneren Coming-outs abgeschlossen ist (psychologische Komponente), und zweitens das eigene Trans-Sein überzeugend in das persönliche, familiäre und berufliche Umfeld hinausgetragen wird (äusseres Coming-out resp. soziale Komponente). In der Lehre wird zwar die Auffassung vertreten, dass eine Änderung des amtlichen Geschlechts grundsätzlich erst beantragt werde, wenn die Person in der Phase des nach aussen kommunizierten Coming-outs angelangt resp. meist erst wenn sie darin bereits weit fortgeschritten sei (vgl. Recher, FamPra.ch 2015, S. 624 f.). Dennoch erscheint es gerechtfertigt, dass das Gericht im Rahmen der Entscheidfindung prüft, ob die Phase des Coming-outs bereits so weit fortgeschritten ist, dass ein späterer Antrag auf (Rück-)Änderung als unwahrscheinlich einzustufen ist. Inwiefern das psychologische Kriterium nicht mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens resp. der Rechtsprechung des EGMR (insb. im Entscheid A.P., Garçon und Nicot gegen Frankreich vom 6. April 2017) vereinbar sein soll - wie es die gesuchstellende Person ohne nähere Begründung vorbringt (vgl. Urk. 10 Rz 17) -, ist zudem nicht ersichtlich. Zuzustimmen ist der gesuchstellenden Person demgegenüber darin, dass die Akzeptanz der Geschlechtsidentität im Umfeld nicht allein im Einflussbereich des Betroffenen liegt. Entsprechend ist hinsichtlich der sozialen Komponente nicht die Akzeptanz im Umfeld entscheidend, sondern vielmehr, dass die gesuchstellende Person die eigene Geschlechtsidentität überzeugend zum Ausdruck bringt und Akzeptanz von der Umwelt einfordert. Alles in allem ist somit - unter Berücksichtigung letztgenannter Präzisierung - am Erfordernis der Erfüllung der psychologischen und sozialen Komponente für die Änderung des amtlichen Geschlechts festzuhalten.
Kriterium der äusseren Erscheinungsweise - objektive Komponente
Die Vorinstanz erwog, dass neben dem Erfüllen der vorgenannten zwei Komponenten auch erforderlich sei, dass die gesuchstellende Person von einem unbeteiligten Dritten als Angehörige des Wunschgeschlechts wahrgenommen werde. Dieses objektive Kriterium sei deshalb zu fordern, da die Rechtsprechung bisweilen nie einen Zweifel daran habe aufkommen lassen, dass das amtliche Geschlecht auf einer amtlichen Feststellung beruhe und nicht ins Belieben der betroffenen Person gestellt sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Registergeschlecht eine gewisse Publizitätsfunktion habe (z.B. bei Passkontrollen) und mithin die wahrnehmbare Realität abbilden soll. Konkret setze die objektive Komponente voraus, dass die gesuchstellende Person sich im Alltag entsprechend den Geschlechterrollenerwartungen der Gesellschaft kleide, benehme und sich der äusseren Erscheinung nach dem Wunschgeschlecht annähere. Gemeint sei aber nicht, dass aufgezwungenen Geschlechter-Stereotypen nachgelebt werden müs- se. Zudem könne nicht gefordert werden, dass auch bei näherem Hinsehen keine Zeichen der ursprünglichen Geschlechtszugehörigkeit mehr erkennbar seien. Vielmehr werde in der Regel genügen, wenn die gesuchstellende Person aufgrund ihres Gesamterscheinungsbildes prima facie dem einzutragenden Geschlecht zugeordnet werden könne. Welche Angleichungsmassnahmen hierzu erforderlich seien, lasse sich nicht abstrakt umschreiben, sondern sei in Würdigung der Umstände des Einzelfalles festzulegen. Eine Hormontherapie, die insbesondere zur Anpassung von Stimme und Haarwuchs - nicht aber zwingend zur Zeugungsunfähigkeit - führe, trage in der Regel entscheidend zur objektiven Wahrnehmung durch Dritte als dem Wunschgeschlecht angehörig bei. Dies sei aber nicht die einzige mögliche Massnahme und nicht in jedem Fall erforderlich, so könnten etwa logopädisches Sprachtraining, Krafttraining, Kurzresp. Langhaarfrisur, sowie die Geschlechtsmerkmale kaschierende und/oder dem geschlechtstypischen Stil entsprechende Kleidung ausreichend sein (Urk. 12 E. III/4.3, S. 13 ff.).
Hierzu macht die gesuchstellende Person zusammengefasst geltend, die Anpassung der äusseren Erscheinung an die Geschlechtsidentität dürfe nicht als
Vorbedingung vorausgesetzt werden, zumal der EGMR die Zulässigkeit dieses Kriteriums im Entscheid A.P., Garçon und Nicot gegen Frankreich unmissverständlich verneint habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sämtliche von der Vorinstanz exemplarisch genannten möglichen Massnahmen (Wahl der Kleider und Frisur, Entscheid für oder gegen Krafttraining) in die selbstbestimmte Lebensgestaltung von Transpersonen eingreifen würden und mangels gesetzlicher Grundlage nicht gerechtfertigt werden könnten. Ausserdem sei es diskriminierend und unverhältnismässig, von Transpersonen solche Massnahmen zu verlangen, während Gleiches von Menschen, die nicht trans seien, nicht verlangt werde. Alles in allem stehe es Schweizer Gerichten nicht zu, irgendeine Form der körperlichen Geschlechtsangleichung zur Voraussetzung der zivilrechtlichen Änderungen zu erheben (Urk. 10 Rz 23 ff.).
Die Einwände der gesuchstellenden Person sind unbegründet. Gemäss Rechtsprechung des EGMR im Fall A.P., Garçon und Nicot gegen Frankreich wird das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) - wie bereits erwähnt - dann verletzt, wenn für die Änderung des amtlichen Geschlechts Eingriffe gefordert werden, welche die äussere Erscheinung dauerhaft verändern. Darunter fallen insbesondere Eingriffe operativer oder medikamentöser (hormoneller) Art. Solches fordert die Vorinstanz nicht. Genauso wenig schreibt sie der gesuchstellenden Person vor, welche konkreten Angleichungsmassnahmen in Bezug auf die äussere Erscheinung erforderlich sein sollen. Vielmehr führt sie beispielhaft verschiedene Anpassungsmöglichkeiten an, welche allesamt keine die äussere Erscheinung dauerhaft verändernde Eingriffe darstellen. Damit wird dem Umstand, dass die Art und Weise des gegen-aussen-Kommunizierens der eigenen Geschlechtsidentität individuell ist, Rechnung getragen. Entsprechend wird mit dem objektiven Kriterium auch keine bestimmte Lebensgestaltung vorgeschrieben, welche mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens unvereinbar wäre. Ferner weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass das Registergeschlecht eine gewisse Publizitätsfunktion hat und - zum Schutz der betroffenen Person - die wahrnehmbare Realität abbilden soll. Denn würde das amtliche Geschlecht geändert, ohne dass die betroffene Person in ihrem Gesamterscheinungsbild von einem unbeteiligten Dritten als dem einzutragenden (Wunsch-)Geschlecht zugeordnet werden könnte,
wäre sie auch nach der entsprechenden Registeränderung den gleichen unangenehmen Alltagssituationen ausgesetzt wie vorher. So wäre sie nach wie vor mit einem erzwungenem Outing als Transmensch belastet, sei es bei der BilletKontrolle in den öffentlichen Verkehrsmitteln, beim Abholen eines eingeschriebenen Briefes, bei Reisen ins Ausland, beim Bewerben auf eine Arbeitsstelle, beim Verfügen über das eigene Konto oder beim Lösen eines Fitnessabonnements etc. Um solches zu verhindern, erscheint es notwendig, für die Änderung des amtlichen Geschlechts im Sinne einer dritten - objektiven - Komponente zu fordern, dass die gesuchstellende Person von einem unbeteiligten Dritten als Angehörige des einzutragenden Geschlechts wahrgenommen wird.
Zwischenfazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die drei von der Vorinstanz herangezogenen Kriterien - die psychologische, soziale und objektive Komponente der Geschlechtsidentität - für die Prüfung eines Gesuchs um Anpassung des registerrechtlichen Geschlechts allesamt tauglich und zulässig sind.
Anwendung der Kriterien im vorliegenden Fall
In ihrem Gesuch um Änderung des amtlichen Geschlechts und des Vornamens gab die gesuchstellende Person im Wesentlichen an, sie habe sich bereits als keines Kind bei den Jungs wohler gefühlt als bei den Mädchen; sie habe sich mit Ersteren identifiziert und so sein wollen wie diese. In der Pubertät habe sie gemerkt, dass sie anders sei als die Jungs, aber auch nicht wirklich zu den Mädchen passe. Daraufhin habe sie versucht, als Person weiblichen Geschlechts zu leben. Etwa zum Zeitpunkt des 18. Geburtstags habe sie realisiert, dass sie trans sei. Nach diesem inneren Coming-out habe sie sich im März 2016 in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E. begeben. Mit der Hilfe der begleitenden Psychiaterin habe sie sich in der Familie, der Schule, am Arbeitsplatz und im Freundeskreis outen können. Seither lebe sie in der männlichen Rolle unter
dem Vornamen C.
und trage männliche Kleidung. Mit dem männlichen
Äusseren fühle sie sich sehr wohl. Auch wenn andere sie C. nennen und mit dem männlichen Pronomen ansprechen würden, stimme dies für sie. Sie sei
heute ganz in der männlichen Rolle angekommen und werde auch von anderen als Mann gesehen, wodurch sie sich endlich glücklich und wohl fühle (Urk. 1 S. 2 f.).
Zur Untermauerung ihrer Behauptungen reichte die gesuchstellende Person vor Vorinstanz ein Schreiben der begleitenden Psychiaterin Dr. med. E. , Kinderund Jugendpsychiaterin FMH, vom 11. April 2018 ins Recht, worin Letztere bestätigt, dass bei der gesuchstellenden Person eine Transidentität vorliege und die Diagnose Genderdysphorie nach DSM-5 302.85 gesichert sei. Dr. med. E. hält zudem fest, dass es für die gesuchstellende Person sehr wichtig sei, Namen und Geschlechtseintrag offiziell ändern zu können, um nicht immer wieder unfreiwillig als transidente Person geoutet zu werden. Hinweise dafür, dass dieser Entscheid bereut werden könnte, gebe es keine (Urk. 3).
Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der glaubhaften Angaben der gesuchstellenden Person anlässlich der Verhandlung erstellt sei, dass sie in ihrem selbst gewählten sozialen und geschäftlichen Umfeld als Mann auftrete und als solcher akzeptiert werde. Die Tatsache, dass ihre Eltern und gewisse Verwandte sie nicht als Mann akzeptieren würden, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Indem sie von zu Hause ausgezogen sei, habe sie die Konsequenzen aus der Nichtakzeptanz gezogen. Alles in allem könne die gesuchstellende Person damit in sozialer Hinsicht durchaus dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, womit die soziale Komponente erfüllt sei (Urk. 12 E. IV/2, S. 15 f.).
Demgegenüber erachtete es die Vorinstanz hinsichtlich der psychologischen Komponente als zweifelhaft, ob bei der gesuchstellenden Person bereits ein gefestigter Entschluss vorliege bzw. ob davon ausgegangen werden könne, dass die Phase der Geschlechtsidentitätsfindung bereits abgeschlossen sei. So könne die gesuchstellende Person zwar viele kürzlich eingeleitete Schritte im Prozess der Geschlechtsidentitätsfindung vorweisen. Allerdings sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die gesuchstellende Person gemäss ihren Angaben anlässlich der Verhandlung wohl erst vor rund drei Wochen - und mithin erst nach Einreichung ihres Gesuchs beim Gericht - den Entschluss gefällt habe, risikominimierende Massnahmen im Hinblick auf eine allfällige Hormontherapie in Angriff zu nehmen.
Damit sei noch ungewiss, ob sie eine Hormontherapie auch durchführen werde, falls die angestrebte Risikominimierung nicht gelingen sollte. Zwar sei eine Hormontherapie nicht zwingende Voraussetzung, doch verlange eine Verfestigung des Zugehörigkeitsempfindens zum Wunschgeschlecht einen bewussten Entscheid für oder gegen die Inanspruchnahme einer Hormontherapie. Von einer Verfestigung der Situation könne erst gesprochen werden, wenn eine Weile in und mit der Situation gelebt worden sei. Dies sei erst der Fall, wenn der Entscheid, bestimmte Annäherungsmassnahmen zu machen oder zu unterlassen, gereift und definitiv gefällt sei. Auch bei einem allfälligen definitiven Entschluss, wegen zu hoher Risiken keine Hormontherapie durchzuführen, müsste erst eine gewisse Zeit verstreichen, damit der Entschluss bzw. das Festhalten am Wunsch der Änderung des amtlichen Geschlechts als endgültig und unzweifelhaft erscheinen könne. An einer solchen Verfestigung fehle es vorliegend, zumal die gesuchstellende Person gemäss eigenen Angaben noch auf eine Verbesserung ihrer Situation durch eine Hormontherapie hoffe (mit Verweis auf Prot. I S. 10). Aus heutiger Sicht könne nicht ohne Zweifel gesagt werden, ob die gesuchstellende Person im Falle eines Scheiterns einer Hormontherapie dennoch als Mann würde leben wollen. Auch die an der Verhandlung gemachte Aussage der gesuchstellenden Person, wonach die Änderung des Geschlechts für sie ein weiterer Schritt sei, um ein Mann zu werden, spreche gegen die Annahme eines abgeschlossenen Geschlechtsfindungsprozesses. Insgesamt gelinge es der gesuchstellenden Person damit nicht, jegliche Zweifel betreffend ihr endgültiges Angekommensein im Wunschgeschlecht überzeugend zu beseitigen. An diesem Eindruck vermöge auch die psychiatrische Stellungnahme von Dr. med. E. nichts zu ändern. Alles in allem sei die psychologische Komponente der definitiven Ankunft im männlichen Geschlecht somit als (noch) nicht erfüllt zu beurteilen (Urk. 12 E. IV/3, S. 16 ff.).
Im Zusammenhang mit der objektiven Komponente berücksichtigte die Vorinstanz das Erscheinungsbild der gesuchstellenden Person an der Verhandlung vom 19. Juli 2018 und schlussfolgerte daraus, dass die gesuchstellende Person von einem unbeteiligten Dritten nicht als typische Frau, jedoch auch nicht als Angehöriger des männlichen Geschlechts wahrgenommen werde. So kleide sich die
gesuchstellende Person zwar entsprechend den Geschlechterrollenerwartungen der Gesellschaft und nähere sich damit der gewillkürten äusseren Erscheinung nach dem Wunschgeschlecht an. Allerdings sei nach wie vor klar erkennbar, dass das biologische Geschlecht weiblich sei. So würden insbesondere der Bartwuchs wie auch andere typisch männliche Merkmale, wie eine tiefe Stimme, fehlen. Dass die gesuchstellende Person sekundäre weibliche Geschlechtsmerkmale aufweise, sei darauf zurückzuführen, dass sie noch keine Hormontherapie begonnen und auf chirurgische Eingriffe verzichtet habe. Da kein Zwang zu solchen Massnahmen bestehen dürfe, dürften diese Umstände nicht als absolute Verweigerungsgründe herangezogen werden. Hingegen dürfe das Total der äusseren Erscheinungsmerkmale als Teil des Gesamtbildes aus psychologischem, sozialem und von neutralen Dritten wahrgenommenem Geschlecht berücksichtigt werden. So könne die objektive Komponente durch eine Hormontherapie wohl eher erfüllt werden, es sei aber auch denkbar, dass durch andere Massnahmen die objektive Komponente zumindest soweit erfüllt werden könnte, dass bei (zukünftig) vollständig gegebener psychologischer Komponente über eine nur teilweise Erfül- lung der objektiven Komponente hinweggesehen werden könnte (Urk. 12 E. IV/4, S. 19).
Sowohl im Zusammenhang mit der psychologischen wie auch mit der objektiven Komponente beanstandet die gesuchstellende Person in verschiedener Hinsicht die Sachverhaltsermittlung und -feststellung durch die Vorinstanz.
Hinsichtlich der psychologischen Komponente bringt sie im Einzelnen vor, die Vorinstanz habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs übergangen, dass die gesuchstellende Person einen Wechsel der sozialen Geschlechterrolle bereits vor Jahren vollzogen und sich seit der Kindheit andauernd mit ihrer männlichen Geschlechtsidentität auseinandergesetzt habe (Urk. 10 Rz 16 und Rz 21). Zudem habe die Vorinstanz die klare Diagnose und Bestätigung einer medizinischpsychiatrischen Fachperson durch die eigene Auffassung ersetzt. Die Beurteilung und Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens und insbesondere eine Abweichung davon setze Fachwissen und Sachkenntnis im Bereich Transidentität voraus, über welche die Vorinstanz offensichtlich nicht verfüge. Nichtdestotrotz habe
die Vorinstanz weder Dr. med. E.
noch eine andere Fachperson um eine
weitere Klärung gebeten. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (Urk. 10 Rz 20). Auch habe die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend Hormonbehandlung unpräzise dargestellt und daraus falsche Schlüsse gezogen. Die gesuchstellende Person sei sich nämlich seit mehr als zwei Jahren sicher, dass sie eine Hormonbehandlung mit Testosteron wolle. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz sei der Entschluss dazu somit nicht erst rund drei Wochen vor der Verhandlung vom 19. Juli 2018 gefallen. Genauso wenig bestehe die von der Vorinstanz angenommene Unsicherheit im Falle eines Scheiterns der gewünschten Hormonbehandlung. Denn die gesuchstellende Person lebe bereits seit mehreren Jahren ohne Zweifel an ihrer männlichen Geschlechtsidentität in der männlichen Rolle und wolle weiterhin entsprechend dieser leben (Urk. 10 Rz 35). Ungenügend und unzutreffend gewürdigt worden seien ferner die Gründe, aufgrund welcher sich die gesuchstellende Person bisher noch keiner Hormonbehandlung unterzogen habe. Wie die gesuchstellende Person nachvollziehbar dargelegt habe, leide sie an einer äussert seltenen Stoffwechselkrankheit (Sitosterolämie). Sie sei wohl weltweit die einzige Transperson, welche von dieser Krankheit betroffen sei, womit es an entsprechenden Erfahrungswerten mit Testosteronbehandlungen fehle. Es bestehe ein Herzinfarktrisiko und allenfalls müsse eine Hormonbehandlung aus medizinischen Gründen wieder abgebrochen werden. Dass sich die gesuchstellende Person trotz diesem besonders schweren Gesundheitsrisiko mit einer Hormonbehandlung vertieft beschäftigt habe, sei ein klarer Indikator für diesen Wunsch (Urk. 10 Rz 36).
In Bezug auf die objektive Komponente macht die gesuchstellende Person ferner geltend, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang lediglich ihre eigene subjektive Wahrnehmung berücksichtigt und mithin ihr eigenes Kriterium willkürlich angewandt habe. Sie habe es unterlassen, die gesuchstellende Person danach zu fragen, wie sie von unbeteiligten Dritten gelesen werde. Die subjektive Wahrnehmung der Vorinstanz und die daraus abgeleitete Verallgemeinerung stimme nämlich nicht mit derjenigen einer grösseren Menschenmenge überein. So werde die gesuchstellende Person von Fremden immer wieder als Mann angesprochen, was sie auf entsprechende Frage des Gerichts hätte bestätigen können. Diese wiederholte Erfahrung der gesuchstellenden Person sei eine rechtserhebliche Tatsache, über welche gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO hätte Beweis erhoben werden müssen und welche schliesslich in den Entscheid hätte einfliessen müssen (Urk. 10 Rz 26).
Das vorliegende Verfahren betreffend Änderung des Personenstandes ist als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im summarischen Verfahren zu beurteilen (Art. 248 lit. e ZPO). Es handelt sich um ein atypisches Summarverfahren, bei dem sich der summarische Charakter in der Verfahrensbeschleunigung erschöpft (BSK ZPO-Mazan, Vor Art. 248-256 N 7). Denn einerseits hat das Gericht den Sachverhalt im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO) und andererseits gelten keine Beweisbeschränkungen. Zulässig sind demnach sämtliche Beweismittel (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO) und es gilt keine Beschränkung des Beweismasses. Entsprechend reicht es nicht, dass eine Tatsache einzig glaubhaft gemacht wird; vielmehr muss der strikte Beweis geführt werden. Der strikte Beweis liegt vor bei voller Überzeugung des Gerichts bzw. wenn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dargetan ist (BSK ZPO-Mazan, Vor Art. 248-256 N 7; Art. 254 N 9 f.; Art. 255 N 8; ZK ZPO-Pesenti, Art. 248 N 24; ZK ZPO-Klingler, Art. 254
N 9).
Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer sachverständigen Person ein Gutachten einholen. Der Gutachtensbeweis kommt dann zum Zuge, wenn es zur Beweiserhebung besonderer Fachkenntnisse bedarf, die dem Gericht bzw. seinen Mitgliedern abgehen, die das Gericht aber benötigt, um bestimmte rechtserhebliche Tatsachen wahrzunehmen und/oder zu beurteilen (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 183 N 7). Ferner kann ein Gutachten auch der Klärung des Sachverhalts dienen (Botschaft ZPO, BBl 2006 7324; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 183 N 3).
Die Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung und
-feststellung ist teilweise begründet. Problematisch erscheint insbesondere, dass die Vorinstanz die psychologische Komponente der Geschlechtsidentität gestützt auf eine eigene Würdigung der Äusserungen der gesuchstellenden Person anlässlich der Verhandlung beurteilt und sich dabei sowohl über die persönliche Einschätzung der gesuchstellenden Person wie auch über die Diagnose und Bestätigung der behandelnden Ärztin hinweggesetzt hat.
Mit Bezug auf die Angaben und Aussagen der gesuchstellenden Person ist aber festzuhalten, dass sich daraus durchaus gewisse Unklarheiten und Widersprüche ergaben. So führte die gesuchstellende Person in ihrem Gesuch aus, sie sei in der männlichen Rolle angekommen (Urk. 1 S. 3). Auch anlässlich der Verhandlung legte sie dar, dass sie sich sicher sei, ein Mann zu sein (Prot. I
S. 17). Weiter gab sie an, dass eine Hormonbehandlung grundsätzlich nichts damit zu tun habe, wie sie sich sehe und fühle. Aus ihrer Sicht sei sie ein Mann, ob mit oder ohne Hormone. Das werde sich auch nie ändern (Prot. I S. 8). Gleichzeitig führte sie aber auch aus, dass sie sich eine Hormontherapie wünsche und davon überzeugt sei, dass sie sich wohler fühlen würde, wenn sie eine Hormontherapie machen würde und dadurch typisch männliche Merkmale entstünden (Prot. I S. 8 und S. 10). Ausserdem bejahte sie im Widerspruch zu ihren vorherigen Aussagen die Frage, ob die Änderung des amtlichen Geschlechts für sie ein weiterer Schritt sei, um ein Mann zu werden (Prot. I S. 16). Nachvollziehbar ist zudem die vorinstanzliche Erwägung, wonach vorliegend aufgrund der zeitlichen Aspekte gewisse Zweifel am Angekommensein in der männlichen Rolle aufkommen würden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz - entgegen der Ansicht der gesuchstellenden Person - nicht ausser Acht gelassen, dass sich Letztere bereits als Kind mit den Jungs identifizierte (vgl. Urk. 12
E. IV/3.4, S. 18). Die gesuchstellende Person gab aber selbst an, sie habe erst vor rund drei Jahren aufgrund eines Youtube-Videos über einen Transmann entdeckt, dass bei ihr in Bezug auf das Geschlecht etwas nicht stimme (Prot. I
S. 4). Zudem führte sie aus, dass die ganze Situation für ihre Eltern noch neu sei (Prot. I S. 6), und dass sie erst vor drei Wochen mit den risikominimierenden Massnahmen im Hinblick auf eine allfällige Hormontherapie angefangen habe (Prot. I S. 15). Insofern liegt das gegen aussen kommunizierte Coming-out noch nicht weit zurück, was durchaus die Frage aufkommen lässt, ob die Phase des Coming-outs bereits so weit fortgeschritten ist, dass ein späterer Antrag auf (Rück-)Änderung als unwahrscheinlich einzustufen ist. Allerdings ist mit der
gesuchstellenden Person davon auszugehen, dass dem Gericht für die Beurteilung dieser Frage resp. allgemein betreffend die verschiedenen Aspekte der psychologischen Komponente die notwendigen Fachkenntnisse abgehen. Entgegen der Ansicht der gesuchstellenden Person kann diesbezüglich aber auch nicht alleine auf die im Recht liegende Bestätigung der begleitenden Psychiaterin Dr. med. E. vom 11. April 2018 (Urk. 3) abgestellt werden. Denn mangels einer Begründung sind die darin festgehaltenen Schlüsse für das Gericht einerseits nicht nachvollziehbar. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass
Dr. med. E.
die Bestätigung im Auftrag der gesuchstellenden Person
verfasst hat und somit nicht als unabhängig erscheint. Der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ist nach der gefestigten Rechtsprechung Rechnung zu tragen (statt vieler BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen; so auch Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel vom 16. Februar 2015, in: FamPra.ch 2015, S. 671-679,
E. 2.6-2.7). Insofern kann das Schreiben der behandelnden Ärztin bzw. deren Diagnosestellung - entgegen der Ansicht der gesuchstellenden Person (vgl. insb. Urk. 28 S. 2) - nicht als genügendes Beweismittel qualifiziert werden.
Soweit die gesuchstellende Person die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die geplante Hormontherapie beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Aussagen der gesuchstellenden Person anlässlich der Verhandlung nicht ableiten lässt, dass sie sich seit mehr als zwei Jahren sicher sei, eine Hormonbehandlung mit Testosteron machen zu wollen, wie sie es im Berufungsverfahren erstmals geltend macht (vgl. Prot. I S. 8 ff. und S. 13 ff.; Urk. 10 Rz 35). Zudem hat die Vorinstanz die besonderen Umstände in Bezug auf die seltene Stoffwechselkrankheit, an welcher die gesuchstellende Person leidet, durchaus berücksichtigt (vgl. Urk. 12 E. IV/3.2, S. 16 f.). Problematisch erscheinen demgegenüber die vorinstanzlichen Erwägungen zur Stabilität des Zugehörigkeitsempfindens zum einzutragenden Geschlecht bzw. deren Abhängigkeit vom Entschluss zu einer Hormontherapie und vom Erfolg einer solchen. Auch die Beurteilung dieser Aspekte der psychologischen Komponente erfordert besonderes Fachwissen und Sachkenntnis, über die das Gericht nicht verfügt.
Alles in allem wäre der Sachverhalt damit in Bezug auf das Erfüllen der psychologischen Komponente unter Beizug einer sachverständigen Person genauer abzuklären gewesen.
Berechtigt ist ferner der Einwand der willkürlichen Anwendung der objektiven Komponente. Es kann nicht angehen, dass das Gericht hinsichtlich dieses Kriteriums einzig auf die eigene Wahrnehmung der äusseren Erscheinung des Betroffenen abstellt, wie es die Vorinstanz vorliegend getan hat. Die Angaben der gesuchstellenden Person in ihrem Gesuch sind jedoch auch in diesem Punkt widersprüchlich. So führte sie einerseits aus, sie werde von anderen als Mann gesehen. Andererseits machte sie geltend, sie werde aktuell konstant mit dem falschen Pronomen angesprochen (Urk. 1 S. 3). Unter diesen Umständen hätte es sich umso mehr aufgedrängt, die gesuchstellende Person dazu zu befragen, ob sie in Alltagssituationen von Fremden eher als Mann oder als Frau angesprochen werde. Die vorinstanzliche Sachverhaltsabklärung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unvollständig.
Nach dem Gesagten bestanden anhand der vorinstanzlichen Akten - entgegen der Ansicht der gesuchstellenden Person (vgl. Urk. 28) - keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Annahme des behaupteten Sachverhalts. Vielmehr waren aufgrund der fehlenden Fachkenntnisse des Gerichts sowohl zur Klärung des Sachverhalts wie auch zur Beweiserhebung Abklärungen durch eine sachverständige Person notwendig. Die Anordnung einer Begutachtung erwies sich daher als unumgänglich für den Entscheid über das Gesuch bzw. die Berufung. Im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime kann eine solche Beweisabnahme ohne Weiteres von Amtes wegen erfolgen (Art. 255 lit. b i.V.m. Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Da sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen eine Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz rechtfertigte (Art. 316 Abs. 3 ZPO), hat die Kammer bei der Gutachtensstelle der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein fachärztliches Gutachten zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Diagnose der Genderdysphorie nach DSM-5 302.85 eingeholt (vgl. Urk. 15; Urk. 17; Urk. 18). Im Folgenden ist entsprechend zu prüfen, ob das Gesuch um
Änderung des amtlichen Geschlechts und Vornamens unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse aus dem Gutachten gutgeheissen werden kann.
Die Gutachterin, pract. med. D. , hält in ihrem Gutachten vom
11. Juli 2019 fest, beim 21-jährigen Exploranden (der gesuchstellenden Person) handle es sich um einen intelligenten, kritisch-selbstreflektierenden jungen Mann, der sich über seinen Zustand selbständig und umfassend informiert habe und sich hierüber in intensivem Austausch mit seiner Familie, seinen Freunden sowie seiner Therapeutin befinde. Anamnestisch liessen sich Anfänge einer Genderdysphorie bereits in der Kindheit erkennen. Schon früh habe der Explorand sich anders erlebt, den Jungs zugehörig sein und wie ein Junge behandelt werden wollen. Mit Einsetzen der Pubertät habe er versucht, die ihm zugewiesene weibliche Rolle anzunehmen, dies habe sich jedoch falsch angefühlt und nicht funktioniert. Der Explorand ziehe seit jeher lieber männliche Kleidung an, bevorzuge Kontaktsportarten (Karate) und klassische Jungenspiele (Computerspiele). Beruflich sei er, der im Mathematischen sehr bewandert sei, Programmierer geworden (ein bisher eher männlicher Beruf). Im Verlauf habe sich eine ausgeprägte Inkongruenz zwischen dem erlebten und zugeschriebenen Geschlecht und damit zusammenhängend ein relevantes Leiden gezeigt, verbunden mit dem Wunsch, einen männlichen Namen und Haarschnitt zu tragen, die sekundären Geschlechtsmerkmale zu verdecken (Abbinden der Brust) und dem männlichen Geschlecht zuzugehören. Im Alter von 18 Jahren sei es zum Outing bezüglich der männlichen Geschlechtsidentität gekommen, welche seitdem konstant sei. Der Wunsch, sich der zur Geschlechtsidentität nicht passenden Brüste zu entledigen, habe im Dezember 2018 zur Durchführung einer Mastektomie geführt. Mit dieser sei der Explorand zufrieden. Er habe auch vom Umfeld das Feedback bekommen, man sehe es ihm an, dass er sich damit wohler fühle. Auch werde er dadurch durch Dritte leichter als Mann anerkannt. Insgesamt hätten die bereits vollzogenen Anpassungen (Verwendung des männlichen Vornamens und Pronomens im beruflichen, familiären und privaten Kreis sowie die Mastektomie) zu einer verbesserten Lebensqualität geführt. Der Explorand wolle prinzipiell eine hormonelle Therapie, da deren Wirkungen zu seiner Geschlechtsidentität passen würden und gewünscht seien. Aktuell sei er bezüglich seiner Fettstoffwechselerkrankung (mit erhöhtem
kardiovaskulärem Risiko) noch in der Risikoabwägung. Die männliche Identität stehe für ihn aber fest und sei nicht von der Entscheidung bezüglich der Hormontherapie abhängig. Weitere chirurgische Anpassungen wünsche er aktuell nicht, er schliesse sie für die Zukunft jedoch auch nicht aus. Der aktuelle Körper sei für ihn nicht hinderlich, sondern passend. Mittlerweile akzeptiere auch seine Familie den männlichen Vornamen. Im Freundeskreis und Arbeitsumfeld sei seine Transition und männliche Geschlechtsidentität ohne Weiteres und bereits seit mehreren Jahren akzeptiert worden (Urk. 22 S. 7 f.).
Gestützt auf diese Feststellungen schlussfolgert die Gutachterin, die Diagnose der Genderdysphorie nach DSM-5 könne klar bestätigt werden. Sowohl das Kriterium A - mit ausgeprägter Inkongruenz zwischen erlebter und zugeschriebener Geschlechtsidentität und mit dem starken Wunsch, dem erlebten Geschlecht anzugehören und später auch sekundäre Geschlechtsmerkmale anzupassen - wie auch das Kriterium B - relevantes Leiden mit Beeinträchtigung im sozialen Bereich - seien als erfüllt anzusehen. Das Leben der männlichen Geschlechtsrolle habe beim Exploranden einen sichtbaren Einfluss auf die Lebenszufriedenheit und -qualität. Die Konstanz der männlichen Geschlechtsidentität zeige sich insbesondere darin, dass er auch in schwierigen Situationen (wie der anfänglichen Nichtakzeptanz im familiären Umfeld) zu seiner männlichen Geschlechtsidentität gestanden sei. Es bestehe ein klarer Wunsch zu einer Hormontherapie. Der Explorand habe sehr reflektiert das gesteigerte Risiko durch eine Hormontherapie beschreiben und seine aktuell abwartende Haltung nachvollziehbar machen kön- nen. Die Stabilität des Zugehörigkeitsempfindens zum männlichen Geschlecht sei umfänglich konstant. Der Explorand zeige sich reflektiert bezüglich unterschiedlicher Optionen von körperlichen Anpassungsmöglichkeiten. Auch lege er überzeugend dar, dass die konstante männliche Geschlechtsidentität und Zuordnung zur männlichen Geschlechtsrolle nicht von allfälligen geschlechtsangleichenden Massnahmen (insbesondere einer Hormontherapie) abhängig sei. Ferner trete der Explorand unverkennbar und überzeugend als junger Mann auf und werde daher auch in Alltagssituationen von unbeteiligten Dritten eher als Angehöriger des männlichen Geschlechts wahrgenommen. Auch die soziale Integration als Mann im persönlichen, familiären und beruflichen Umfeld sei abschliessend erfolgt. Insbesondere habe - nach anfänglichen Schwierigkeiten - nunmehr auch seine Familie die männliche Geschlechtsidentität supportiv angenommen. Alles in allem sei somit davon auszugehen, dass sich das Zugehörigkeitsgefühl des Exploranden zum männlichen Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern werde. Mithin könne von einer dauerhaften Anpassung ausgegangen werden (Urk. 22 S. 9).
Die Beurteilung und Schlussfolgerungen im Gutachten vom 11. Juli 2019 werden von der gesuchstellenden Person in materieller Hinsicht nicht kommentiert und demgemäss auch nicht beanstandet (vgl. Urk. 28). Da die darin gezogenen Schlüsse nachvollziehbar und schlüssig sind, kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden.
Mit dem Gutachten wurden sämtliche von der Vorinstanz geäusserten Zweifel in Bezug auf das Erfüllen der psychologischen Komponente überzeugend beseitigt. Aufgrund der Einschätzung der Gutachterin ist nämlich rechtsgenügend erstellt, dass die gesuchstellende Person unabhängig vom Erfolg allfälliger weiterer geschlechtsangleichender Massnahmen über ein konstantes und stabiles Zugehörigkeitsempfinden zum männlichen Geschlecht verfügt, das sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. In dem Sinne ist die psychologische Komponente der Geschlechtsidentität (Angekommensein im einzutragenden Geschlecht) als erfüllt zu bezeichnen.
Ferner ist entsprechend den schlüssigen Feststellungen der Gutachterin davon auszugehen, dass die gesuchstellende Person unverkennbar und überzeugend als junger Mann auftritt und auch von unbeteiligten Dritten eher als Angehö- rige des männlichen Geschlechts wahrgenommen wird. Entsprechend ist - entgegen der vorinstanzlichen Annahme - auch das objektive Kriterium hinreichend erfüllt.
Dass die gesuchstellende Person die soziale Komponente der Geschlechtsidentität erfüllt, wurde bereits von der Vorinstanz festgestellt. Auch das Gutachten zeigt auf, dass die soziale Integration als Mann im persönlichen, beruflichen sowie mittlerweile sogar auch weitgehend im familiären Umfeld abschliessend erfolgt ist.
Da die gesuchstellende Person die rechtlichen Voraussetzungen für die registerrechtliche Änderung des Geschlechts erfüllt, ist die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Dem Gesuch um Feststellung des Personenstandes ist somit stattzugeben, indem festzustellen ist, dass die gesuchstellende Person nunmehr männlichen Geschlechts ist.
Änderung des Vornamens
Die gesuchstellende Person beantragt neben der Feststellung des Perso-
nenstandes auch die Änderung des amtlichen Vornamens von A. zu C. (Urk. 1 S. 1; Urk. 10 S. 2).
Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Im Falle einer gerichtlichen Feststellung des Personenstandes kann eine beantragte Namensänderung im gleichen gerichtlichen Verfahren behandelt werden (OGer ZH NC090012 vom 1. Februar 2011, E. IV/5.1). Infolge der Gutheissung des Begehrens betreffend Feststellung des männlichen Geschlechts ist die Zuständigkeit des Gerichts zur Änderung des Vornamens zu bejahen, womit auch Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben ist.
Die registerrechtliche Änderung des Geschlechts stellt zweifelsfrei einen achtenswerten Grund im Sinne des Gesetzes dar, um den bisherigen Vornamen
A.
dem männlichen Geschlecht entsprechend anzupassen. Entsprechend
ist der gesuchstellenden Person zu bewilligen, fortan den Vornamen C. zu führen.
Vollzug der Änderungen
Die gesuchstellende Person fordert eine Anweisung an die Zivilstandsbehörden betreffend Änderung des eingetragenen Geschlechts und Vornamens. Das Gesetz sieht indes bloss eine Mitteilung vor, was zur Vollziehung der Änderungen auch genügt. Die Geschlechtsund Namensänderung ist nach Eintritt der Rechtskraft der Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen mitzuteilen (Art. 40 Abs. 1 lit. e und j i.V.m. Art. 43 ZStV).
Die Grundsätze von Art. 106 ZPO finden keine Anwendung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, da dieses kein strittiges Zweiparteienverfahren ist (ZK ZPO-Jenny, Art. 106 N 3 mit Verweis auf BGer 5P.212/2005 vom 22. August 2005, E. 2.2). Das Fehlen einer Gegenpartei als Wesensmerkmal der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat zur Folge, dass es unabhängig vom Verfahrensausgang keine obsiegende, aber auch keine unterliegende Partei gibt, der die Kosten nach Art. 106 ZPO auferlegt werden könnten, zumal das Gericht, das um Rechtsschutz ersucht wird, nicht Partei, sondern urteilende Instanz ist. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten derjenigen Partei verbleiben, die sie vorschussweise zu leisten hatte, und dass diese auch ihre Parteikosten selbst tragen muss (sog. Verursacherprinzip, vgl. Urwyler/ Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 1 Fn 2; vgl. auch BGer 5P.212/2005 vom 22. August 2005, E. 2.2).
Demgemäss ändert die Gutheissung des Gesuchs bzw. der Berufung nichts am vorinstanzlichen Kostenentscheid. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Urteils) ist damit zu bestätigen.
Die gesuchstellende Person ist der Ansicht, die Einholung des Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklinik als Beweismassnahme sei vorliegend nicht notwendig gewesen. Damit seien Kosten generiert worden, welche sie - die in recht bescheidenen Verhältnissen lebe - kaum in der Lage wäre zu bezahlen. Die obergerichtlichen Kosten seien ganz dem Staat aufzuerlegen (Urk. 28 S. 2).
Wie bereits aufgeführt (vgl. oben E. II/3.5), war die Anordnung einer Begutachtung im vorliegenden Verfahren aufgrund des ungeklärten Sachverhalts bzw. der unvollständigen Aktenlage unumgänglich. Die damit verbundenen Auslagen (vgl. Urk. 26) sind entsprechend dem Verursacherprinzip der gesuchstellenden Person aufzuerlegen. Ihre sinngemässe Berufung auf die Mittellosigkeit ist unbehelflich, zumal die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person kein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Demgegenüber fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz.
Es wird erkannt:
Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die gesuchstellende Person männlichen Geschlechts ist.
A. B. wird die Namensänderung in C. B. bewilligt.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt.
Die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 6'545.- (Gutachten).
Die weiteren Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der gesuchstellenden Person auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
Schriftliche Mitteilung an die gesuchstellende Person sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie im Dispositiv-Auszug gemäss Ziffer 1 und 2 an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen das Gestaltungsurteil richtet (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi
versandt am: sf
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