Zusammenfassung des Urteils NA120041: Obergericht des Kantons Zürich
Eine Frau wurde aufgrund von Fremdgefährdung in die B. Klinik eingewiesen, wo bei ihr eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich wies ihr Entlassungsgesuch ab. Die Frau legte Berufung ein, da sie mit der Zwangsmedikation nicht einverstanden war. Die Berufung wurde abgewiesen, da die Medikation als notwendig erachtet wurde. Es wurden keine Gerichtskosten für das Berufungsverfahren erhoben. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NA120041 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 24.12.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik / Zwangsmedikation |
Schlagwörter : | Berufung; Urteil; Zwangsmedikation; Müdigkeit; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Klinik; Vorinstanz; Entscheid; Obergericht; Kantons; Gerichtsschreiberin; Muraro-Sigalas; Entlassung; Abteilung; Schizophrenie; Einzelgericht; Begründung; Eingabe; Erhalt; Berufungsverfahren; Gerichtskosten; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichterin; Katzenstein; Vorsitzende; Diggelmann |
Rechtsnorm: | Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA120041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. R. Naef sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas.
Urteil vom 24. Dezember 2012
in Sachen
,
Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
sowie
,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus der
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Dezember 2012 (FF120247)
Erwägungen:
Die Gesuchstellerin wurde am 29. November 2012 wegen Fremdgefährdung in die B. (B. ) eingewiesen (act. 2 und act. 9). Die vorläufige Diagnose der B. lautete paranoide Schizophrenie DD: schizoaffektiv (manisch) (act. 9 S. 1). Das Entlassungsgesuch der Gesuchstellerin vom
Dezember 2012 (Eingang am 5. Dezember 2012; act. 1) wies das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) mit Urteil vom
11. Dezember 2012 zunächst mündlich im Dispositiv und dann schriftlich mit Begründung ab (act. 15 bzw. vorinstanzliches Protokoll S. 25 und act. 17). Den begründeten Entscheid der Vorinstanz erhielt die Gesuchstellerin in der B. am
Dezember 2012.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 (Poststempel) und damit vor Erhalt des begründeten Urteils erhob die Gesuchstellerin bei der II. Zivilkammer Berufung und erklärte, sie sei mit der Zwangsmedikation absolut nicht einverstanden wegen der dadurch verursachten Müdigkeit (act. 21).
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde die Gesuchstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert fünf Tagen nach Erhalt des begründeten Entscheids ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen habe
(act. 22A). Innert der Berufungsfrist erfolgte keine Eingabe der Gesuchstellerin mehr. Es ist deshalb umständehalber zumindest auf das Berufungsschreiben vom
11. Dezember 2012 abzustellen, in welchem sich die Begründung der Gesuchstellerin darin erschöpft, dass die Zwangsmedikation Müdigkeit verursache
(act. 21). In welchem Ausmass sich diese Müdigkeit manifestieren soll (Grad von leichter bis starker Müdigkeit), erklärt die Gesuchstellerin nicht. Es kann deshalb nicht von einer Unverhältnismässigkeit der Zwangsmedikation ausgegangen werden. Es ist insbesondere vor Augen zu halten, dass sowohl die Klinik als auch die Gutachter übereinstimmend der Ansicht waren, der Zustand der Gesuchstellerin verbessere sich durch die Medikation. Die Gesuchstellerin leide an einer Schizophrenie, und diese sei umso schwieriger zu behandeln, je länger sie unbehandelt bleibe (act. 20). Die Berufung ist damit abzuweisen.
4. Angesichts der Umstände ist für das Berufungsverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.
Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie - unter Rücksendung der Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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