Zusammenfassung des Urteils LY240032: Obergericht des Kantons Zürich
Im Ehescheidungsverfahren zwischen A. und B. wurde die Berufung der Beklagten gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen abgewiesen. Die Beklagte hatte um vorsorgliche Massnahmen, insbesondere um Auskünfte über Vermögenswerte des Klägers, gebeten. Der Obergericht hielt jedoch die vorinstanzlichen Entscheidungen für korrekt und verweigerte den Antrags der Berufungsklägerin aufgrund fehlender substantieller Gründe. Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt, wobei Teil des Kostenvorschusses zurückerstattet wurde.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | LY240032 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | II. Zivilkammer |
| Datum: | 19.12.2024 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen / Auskunftsbegehren) |
| Schlagwörter : | Auskunft; Berufung; Vorinstanz; Recht; Auskunftsbegehren; Beklagten; Verkauf; Gesellschaft; Vermögenswerte; Klägers; Anspruch; Entscheid; Bezirksgericht; Verfügung; Meilen; Gericht; Einzelgericht; Parteien; Scheidung; Kostenvorschuss; Akten; Sinne; Berufungsklägerin; Bezirksgerichtes; Auskunftspflicht; Eheschutzentscheid |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 170 ZGB ;Art. 204 ZGB ;Art. 207 ZGB ;Art. 312 ZPO ;Art. 91 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY240032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Wüst
Urteil vom 19. Dezember 2024
in Sachen
,
Beklagte, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2.
gegen
,
Kläger, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen / Auskunftsbegehren) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah-
Rechtsbegehren:
(act. 6/103 i.V.m. act. 6/121)
1. Der Kläger sei dazu zu befragen, auf welches Konto sein Beraterhono- rar von der C. floss und er sei zu verpflichten, die Bankkontoaus- züge dieses Kontos der letzten 10 Jahre offenzulegen.
Der Kläger sei zu verpflichten, seine Anwältin, Dr. Y. von Buda- pest, vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden.
Die Anwältin, Dr. Y. von Budapest, sei vom Gericht rechtshilfe- weise zu ersuchen, die Unterlagen zum Unternehmensverkauf der C. Ltd. betr. Verkaufspreis und Zahlungskonditionen herauszu- geben.
Der Kläger sei zu verpflichten, die Bankkontoauszüge des Jahres 2013 und 2014 seiner D. Konti offenzulegen.
Eventualiter sei der Verkehrswert der C. Ltd. per 2013 durch ei- nen gerichtlichen Gutachter schätzen zu lassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. August 2024:
(act. 4/1 = act. 5 = act. 6/139)
1. Das Gesuch der Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Auskunft wird abgewiesen.
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
[Mitteilungssatz]
[Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge:
der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2, S. 2):
1. In Gutheissung der Berufung sei die Dispositiv Ziff. 1 der Verfü- gung vom 28. August 2024 aufzuheben und die mit Begehren der Berufungsklägerin vom 30. November 2023 gestellten Auskunfts- begehren seien gutzuheissen.
Eventualiter sei die Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung vom 28. Au- gust 2024 in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die An- gelegenheit zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert- steuer von 8.1% zulasten des Berufungsbeklagten.
Erwägungen:
1.
A. (fortan Beklagte) und B. (fortan Kläger) sind seit dem
tt. Juni 2005 verheiratet (act. 6/50/1 und act. 6/59). Die Beklagte vermutet, dass ihr der Kläger allfällige Vermögenswerte aus dem Verkauf seiner Anteile an der C. Kft (fortan Gesellschaft) mit Sitz in Ungarn im Jahr 2013 verheimlicht (vgl. act. 6/103 und act. 6/104/1-10).
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens (Geschäft Nr. EE150102-L) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (5. Abteilung) verpflichtete sich der Klä- ger im Jahr 2015, der Beklagten die Unterlagen betreffend den Verkauf seiner An- teile an der Gesellschaft vorzulegen. Zudem beantragten die Parteien dem Ge- richt, die E. AG sowie die F. AG um Auskunftserteilung über aktuelle oder vergangene Bankbeziehungen des Klägers zu ersuchen (vgl. act. 6/9/19 = act. 4/2, Dispositiv-Ziffer 2.4 Auskunftspflicht). Der Kläger kam seiner Verpflich- tung in der Folge offenbar nicht nach. Die Anfragen des Gerichts bei den genann- ten Banken förderten weder Vermögenswerte noch Bankbeziehungen des Klä- gers zu Tage (vgl. act. 6/9/20-25).
Nachdem der Kläger rund sieben Jahre später mit Eingabe vom 22. Au- gust 2022 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) die Scheidung von der Beklagten beantragt und Konten bei der D. offengelegt und dazu ausgeführt hatte, seit Jahren keine anderen Konten zu haben, stellte die Beklagte mit Eingabe vom 30. November 2023 die eingangs aufgeführten Aus- kunftsbegehren (vgl. act. 6/1, Poststempel vom 26. August 2024; vi Prot. S. 19 f.; act. 6/103+104/1-10). Die Vorinstanz wies diese Auskunftsbegehren mit Verfü- gung vom 28. August 2024 vollumfänglich ab (act. 4/1 = act. 5 = act. 6/139).
Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. September 2024 bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Kammer) innert Frist Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge (act. 2 bis
act. 5; Datum Poststempel). Den mit Verfügung vom 24. September 2024 verlang- ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– leistete die Beklagte innert er- streckter Frist (vgl. act. 7 bis act. 11).
Die Kammer hat die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-142, inklusive Akten des Eheschutzverfahrens als act. 6/9/1-28) von Amtes wegen beigezogen. Da sich die Berufung, wie sogleich dargelegt wird, als offensichtlich unbegründet er- weist, kann gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet und ohne Weiterungen entschieden werden.
2.
Die Beklagte kritisiert, die Vorinstanz habe dem Umstand nicht Rechnung getragen und dadurch den Sachverhalt im Sinne von Art. 310 Bst. b ZPO unrichtig festgestellt, dass der Kläger seine Auskunftspflicht in Bezug auf die Verkaufsdo- kumente im Eheschutzverfahren explizit und durch die Einreichung des Eheschut- zentscheides im Scheidungsverfahren erneut anerkannt habe (act. 2, S. 7,
Rzn. 16 bis 19).
Des Weiteren reichte der Kläger den Eheschutzentscheid im Scheidungs- verfahren zwar ein, tat dies aber offensichtlich nicht in Anerkennung einer Aus- kunftspflicht betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung, sondern um den Scheidungsgrund zu belegen (vgl. act. 6/1, Rzn. 20-22, Beweisofferte zu Bst. C. Heirat und Trennung der Parteien).
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine entscheidrelevante Tatsache nicht berücksichtigt oder falsch gewürdigt hätte.
Des Weiteren bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Vorinstanz ha- be Art. 170 ZGB bzw. das Recht im Sinne von Art. 310 Bst. a ZPO unrichtig ange- wandt, indem sie ihr Auskunftsgesuch mangels Substantiierung abgewiesen ha- be. Ihr Rechtsschutzinteresse sei ohne Weiteres zu bejahen, nachdem sie ihre Auskunftsbegehren mit der Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche begründet habe. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung seien alle Vermögenswerte – unabhängig ihrer Massenzugehörigkeit – relevant. Dementsprechend bestehe ihr Auskunftsanspruch unabhängig davon, ob die Anteile der Gesellschaft zum Ei- gengut des Klägers gehörten oder nicht. Die klägerischen Arbeitsleistungen hät- ten zudem zu Wachstum und Wertsteigerung der Gesellschaft beigetragen, wo- durch entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl Ersatzforderungen der klägerischen Errungenschaft gegenüber dem klägerischen Eigengut bestehen könnten. Bei der klägerischen Arbeitsleistung handle es sich um eine offenkundi- ge bzw. gerichtsnotorische Tatsache, welche die Vorinstanz auch ohne entspre- chende Behauptungen ihrerseits bzw. von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen (vgl. act. 2, S. 4 ff., Rzn. 7-10 und 13). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.
Die Beklagte verkennt, dass gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB Ehegatten oder Dritte nur verpflichtet werden können, erforderliche Auskünfte zu erteilen und notwendige Urkunden herauszugeben. Ein Auskunftsanspruch besteht nur, soweit ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht, der mit Hilfe der verlangten Auskünfte begründet werden soll. Der Auskunftsanspruch setzt also einen materiell-rechtli- chen Anspruch voraus, der seinerseits zumindest ansatzweise zu begründen ist. Es besteht kein Anspruch auf einen lückenlosen Einblick in die Lebensgeschichte eines Ehegatten. Auskunftsbegehren sind mit Blick hierauf so zu begründen, dass das Gericht einschätzen kann, ob der geltend gemachte materiell-rechtliche An- spruch bestehen könnte (Frage des Rechtsschutzinteresses) und inwiefern die verlangten Informationen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu dessen Durch- setzung beitragen könnten (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht). Die Anforderungen an die Gesuchsbegründung steigen, je umfang- reicher in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht um Auskunft ersucht wird. Werden keine plausiblen Gründe für ein Auskunftsbegehren vorgebracht, ist es abzuwei- sen, weil dann von einem unzulässigen Ausforschungsversuch auszugehen ist (vgl. Maier Philipp, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, 2024,
S. 94-98, insb. Rzn. 303; BSK ZGB-Maier/Schwander, 7. Aufl., 2022, Art. 170 N. 14-15b; BGer 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3; 4A_494/2020 vom
24. Juni 2022, E. 5.3.2; OGer ZH, LC220014-O vom 4. Mai 2023, E.III.3 m.w.H.;
LC200030-O vom 24. September 2021, E. 4.3 und 8.3.4; LC180020-O vom 4. Fe- bruar 2019, E. IV.1; LY180058-O vom 20. Januar 2020, E. II.1.1. und IV.1;
LY140035 vom 26. Januar 2015, E. 4 und 5).
Die Beklagte legte vor Vorinstanz nicht dar, weshalb sie einen güterrecht- lichen Anspruch auf den Erlös aus dem Verkauf einer Gesellschaft haben sollte, die unbestrittenermassen in das Eigengut des Klägers gehörte. Die Herleitung ei- ner güterrechtlichen Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigen- gut des Klägers, die sie in der Berufung in den Raum stellt, liegt nicht ohne Weite- res auf der Hand. So wäre etwa ein industrieller von einem konjunkturellen Mehr- wert abzugrenzen (BSK ZGB I-Hausheer / Aebi-Müller, Art. 197 N 14). Die Be- klagte stellte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren entsprechende Tatsachenbehauptungen auf und begründete auch nicht, weshalb sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre.
Die Beklagte geht nicht nur davon aus, dass der Kläger beim Verkauf sei- ner Gesellschaftsanteile im Jahr 2013 einen höheren Erlös erzielt hatte als bis- lang offengelegt, sondern auch, dass bei Auflösung des Güterstandes am 26. Au- gust 2022 (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 204 ZGB; act. 6/1, Postaufgabe Scheidungsbegehren; fortan Stichtag) davon noch güterrechtlich-relevante Ver- mögenswerte vorhanden waren. Um dies zu überprüfen, verlangt sie insbeson- dere die Edition von Bankkontoauszügen des Klägers über einen Zeitraum von zehn Jahren. Dadurch erhielte sie weitgehende Einblicke in dessen Lebensge- schichte nach ihrer Trennung. Anhaltspunkte für den Bestand güterrechtlich-rele- vanter Vermögenswerte am Stichtag aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen
und damit für eine potenzielle Entscheidrelevanz dieses Papertracks ergeben sich aber weder aus den im Recht liegenden Akten noch aus den beklagtischen Behauptungen im Auskunftsgesuch vom 30. November 2023 und in der Stellung- nahme vom 17. Juni 2024 (vgl. act. 6/103 und act. 6/138). Vielmehr förderten – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – alle bisherigen Abklärungen bei Finanz- instituten keine Hinweise auf verheimlichte klägerische Vermögenswerte am Stichtag zu Tage und die Akten deuten darauf hin, dass der Kläger seit geraumer Zeit nicht mehr über relevante Vermögenswerte verfügt (vgl. act. 5, S. 10 f.,
E. II.4.6). Mit Blick auf das in Art. 170 Abs. 2 ZGB verankerte Verhältnismässig- keitsprinzip hat die Vorinstanz die Auskunftsbegehren der Beklagten folglich zu Recht vollumfänglich abgewiesen.
2.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung an die Kammer als unbe- gründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.
3.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen und bestimmen sich aufgrund der vermögensrechtlichen Natur des Streitgegenstandes grundsätzlich anhand des Streitwertes (vgl.
Art. 106 ZPO). Die Auskunftsbegehren der Beklagten beziehen sich aber auf gü- terrechtliche Ansprüche in unbekannter Höhe, weshalb der effektive Streitwert vorliegend nicht bestimmbar ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in solchen Fällen von einer exakten Bezifferung des Streitwerts abgesehen werden (vgl. BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.1.). Es rechtfertigt sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 6 Abs. 1
i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie in Anbetracht dessen, dass kein Schriftenwechsel notwendig war, auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu verrech- nen. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschusses (Fr. 1'000.–) ist der Be- klagten zurückzuerstatten.
Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zu- zusprechen, der Beklagten nicht, weil sie vollumfänglich unterliegt; dem Kläger nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen. Die Verfügung des Einzelge- richts des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. August 2024 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschusses (Fr. 1'000.–) wird ihr zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage des Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Teil-Endentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw F. Wüst
versandt am:
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