Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY210026 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 04.01.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung auf gemeinsames Begehren |
Schlagwörter : | Besuch; Gesuch; Gesuchsteller; Folgende; Berufung; Folgenden; Aufeinanderfolgenden; Stunden; Tochte; Parteien; Tochter; Wochen; Verfahren; Kosten; Mindestens; Besuchsrecht; Jeweils; Betreuung; Begleitete; Möglich; Besuchsrechts; Gesuchstellerin; Verpflichtet; Unbegleitet; Phase:; Verfügung; Besuchskontakt; Unterhalt; Unterhalts |
Rechtsnorm: | Art. 296 ZPO ; Art. 308 ZGB ; Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210026-O/U
damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY200027-O
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 4. Januar 2022
in Sachen
,
Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y.
betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren (vorsorgliche Massnahmen)
Rechtsbegehren:
der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 5/36 und 5/63)
1. [ ]
Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Gesuchsteller einmal pro Monat per E-Mail über alle wesentlichen Ereignisse im Leben der Tochter und deren Entwicklung zu informieren.
Es sei das Besuchsrecht und der Kontakt des Gesuchstellers mit der Tochter wie folgt auszugestalten:
Es sei dem Gesuchsteller ein vom Beistand organisiertes, individuell begleitetes Besuchsrecht für die Tochter von fünf Mal pro Jahr während zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Samstag und am Sonntag jeweils während vier Stunden - vorzugsweise von 10.30 Uhr bis 14.30 Uhr - im Umkreis des Wohnortes der Tochter einzuräumen. Eventualiter sei dem Gesuchsteller ein Besuchsrecht in einem institutionalisierten Besuchstreff in demselben Umfang einzuräumen.
Es sei festzuhalten, dass die Entwicklung des Kontaktaufbaus zwischen dem Gesuchsteller und der Tochter und der Umgang des Gesuchstellers mit der Tochter im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts von der einzusetzenden Beistandsperson auszuwerten sei und diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beim Gericht bei Bedarf Anträge im Hinblick auf eine allfällige Ausdehnung/Modifizierung der Besuchskontakte zu stellen habe.
Es seien die Eltern zu verpflichten, die Kosten der Besuchsrechtsbegleitung je hälftig zu tragen.
Es sei für C. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und dem Beistand folgende Aufträge zu erteilen:
das individuell begleitete Besuchsrecht zu installieren und zu überwachen;
die Daten der Besuche mit den Eltern und den Besuchsbegleitern zu koordinieren und festzulegen;
für die hälftige Beteiligung der Eltern an der Finanzierung der Besuchsbegleitung besorgt zu sein;
bei Gericht einen Bericht mit Auswertung der Besuchsrechtsausübung einzureichen und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allenfalls Anträge im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung oder Ausdehnung der Besuchskontakte zu stellen.
Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, ab dem Kindergarteneintritt der Tochter, d.h. ab dem 21. August 2021, einmal wöchentlich, jeweils am Sonntag um 13.00 Uhr, mit der Tochter via Skype, Face Time oder ähnliches zu telefonieren.
Sofern der Gesuchsteller mit den oben beantragten Besuchen und Kontakten nicht einverstanden ist, sei ein Gutachten einzuholen zur Frage, wie ein Kontaktaufbau in der vorliegenden Situation kindgerecht erzielt werden kann.
Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter folgende monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzlich und/oder vertraglich geschuldete Familienzulagen, zu bezahlen:
- ab dem 1. Mai 2020 bis und mit Februar 2021 CHF 3'782.-;
- ab März 2021 CHF 4'718.-.
Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, für ausserordentliche Kinderkosten (z .B. für schulische Förderungsmassnahmen, kieferorthopädische Behandlungen etc.) zu 80 % aufzukommen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen.
6. [ ]
7. [ ].
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (act. 5/31 und 5/39)
1. [ ]
2. [ ]
Der Gesuchsteller sei zu berechtigen, die Tochter mindestens fünf Mal im Jahr während mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen während täglich mindestens vier Stunden in der Schweiz am Stück zu betreuen, jeweils beginnend um 10.00 Uhr. Die konkreten Betreuungstage sind vom Gesuchsteller der Gesuchstellerin mindestens ein Monat im Voraus bekanntzugeben. Prioritär soll die Betreuung zu folgenden Zeitpunkten stattfinden:
in der Woche vor oder nach dem Geburtstag der Tochter bzw. Thanksgiving;
in den Wochen rund um die Feiertage Weihnachten und Neujahr;
in den Wochen vor oder nach dem US Memorial Day;
in den Wochen vor oder nach dem US Unabhängigkeitstag;
in den Wochen vor oder nach dem US Labor Day;
wobei aber eine Betreuung ausserhalb dieser Zeiten möglich ist.
Der Gesuchsteller sei zu berechtigten, wöchentlich am Samstag oder Sonntag um 14.00 Uhr Schweizer Zeit mit der Tochter via Skype, FaceTime o.ä. während 30 Minuten mit Videoübertragung zu telefonieren.
Es seien der Gesuchstellerin folgende Weisungen zu erteilen:
den Kontakt der Tochter zum Gesuchsteller aktiv zu fördern;
die Anrufzeiten einzuhalten und für eine gute Qualität in ruhiger Umgehung besorgt zu sein ;
die Besuchszeiten einzuhalten;
dem Gesuchsteller für seine Besuche alle notwendigen Utensilien zur Betreuung der Tochter wie (Ersatz-)Kleider, Nahrung, Kinderwagen, etc. zur Verfügung zu stellen;
den Gesuchsteller über alle wesentlichen Erlebnisse im Leben von C. und deren Entwicklung unaufgefordert zu informieren;
unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO von CHF 5'000.00, eventualiter unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, für jeden Fall der Nichteinhaltung einer Weisung.
6. [ ]
7. [ ]
Der Gesuchsteller sei mit Wirkung ab 1. November 2019 zu verpflichten, für die weitere Dauer des Getrenntlebens bzw. des Scheidungsverfahrens der Gesuchstellerin an den Barbedarf der Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 500.00 (anstatt USD 1'533.00) zu bezahlen sowie sich an den effektiv anfallenden Krippenkosten der Tochter nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen im Umfang von 32 % (anstatt 61 %) zu beteiligen.
Eventualiter sei für den Fall, dass das Gericht den Unterhalt nicht originär festsetzt, die Trennungsvereinbarung der Parteien vom 19./20. Juli 2017 anzuerkennen und deren Artikel 22 im Sinne von Antrag Ziff. 8.1. abzuändern.
Subeventualiter sei die Trennungsvereinbarung der Parteien vom 19./20. Juli 2017 anzuerkennen und Artikel 22 der Trennungsvereinbarung ab 20. Juli 2020 im Sinne von Antrag Ziff.
8.1. abzuändern.
9. [ ]
[ ]
Alle anderslautenden oder weiteren Anträge der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen.
[ ].
Verfügung des Bezirksgerichtes:
(act. 4)
1. [ ]
2. [ ]
Die Gesuchstellerin wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, den Gesuchsteller mittels einer E-Mail jeweils auf Ende eines jeden Monats per E-Mail über die wesentlichen vergangenen und anstehenden Ereignisse im Leben von C. sowie über deren Entwicklung zu informieren.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf wird ersucht, für C. eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Der Beistand / die Beiständin wird beauftragt, die Parteien bei der Regelung des persönlichen Verkehrs zu C. zu unterstützen, indem er / sie:
die Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts unterstützt und dessen Ausübung begleitet;
mindestens während den ersten beiden Besuchsterminen ständig anwesend ist, um C. und den Gesuchsteller zu begleiten und diese behutsam im Kontaktaufbau zu unterstützen;
in Absprache mit den Eltern die einzelnen Besuchstermine plant und koordiniert, wobei es sich an den vorgeschriebenen Zeitfenstern gemäss. Ziff. 4.7. zu orientieren gilt;
dem Gericht im Nachgang der ersten beiden Besuchstermine per Telefon oder E-Mail einen kurzen Bericht über den Ablauf dieser Besuchskontakte erstattet;
bei Konflikten vermittelt und die Eltern in der Kommunikation über die Besuchsrechtsausgestaltung fördert;
nötigenfalls die Modalitäten zur Ausübung des Besuchsrechts in Absprache mit den Parteien festzulegt;
falls notwendig Antrag auf Anpassung des Besuchsrechts oder Erlass von Vollstreckungsmassnahmen stellt.
Der Gesuchsteller ist berechtigt und wird verpflichtet, C. für die Dauer des Verfahrens wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
in den Wochen vor oder nach dem US Memorial Day (31. Mai 2021): Im Rahmen eines begleiteten Besuchskontaktes an zwei aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden;
in den Wochen vor oder nach dem US Unabhängigkeitstag (4. Juli 2021):
Im Rahmen eines begleiteten Besuchskontaktes an zwei aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden;
in den Wochen vor oder nach dem US Labor Day (6. September 2021):
an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden;
in der Woche vor oder nach dem Geburtstag von C. bzw.
Thanksgiving (25. November 2021):
an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden;
in den Wochen rund um die Feiertage Weihnachten und Neujahr: an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C. monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen:
1. Phase:
Fr. 2'034.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab
1. November 2019 bis zum 28. Februar 2021, 2. Phase:
Fr. 2'632.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2021 bis zum 31. Juli 2021,
3. Phase:
Fr. 2'003.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens,
zahlbar jeweils an die Gesuchstellerin bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheides.
[Rückerstattung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge]
[Kosten]
[Schriftliche Mitteilung]
[Rechtsmittelbelehrung]
[Fristenstillstand].
Berufungsanträge:
der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 2):
1. Es seien die Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. Mai 2021 (FE180162) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Der Gesuchsteller ist berechtigt und wird verpflichtet,
C. für die Dauer des Verfahrens wie folgt auf eigene Kosten ausserhalb der Zeiten, in denen C. den Kindergarten oder die Schule besucht, zu betreuen, wobei mindestens die ersten zwei effektiv zustande kommenden Besuche durch den Beistand bzw. die Beiständin gemäss dem Auftrag in Dispositiv Ziffer 4 zu begleiten sind:
in den Wochen vor oder nach dem US Labor Day 2021 (6. September 2021): an zwei aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden;
in der Woche vor oder nach dem Geburtstag von
C. bzw. Thanksgiving 2021 (25. November 2021): an zwei aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden;
in den Wochen rund um die Feiertage Weihnachten und Silvester 2021: an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden am Nachmittag;
in den Wochen vor oder nach dem US Memorial Day 2022 (30. Mai 2022): an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden;
in den Wochen vor oder nach dem US Unabhängigkeitstag 2022 (4. Juli 2022): an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C. monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulage) wie folgt zu bezahlen:
Phase 1: November 2019 bis und mit April 2020: CHF 5'362.-;
Phase II: Mai bis und mit Dezember 2020: CHF 4'660.-;
Phase III: Januar bis und mit März 2021: CHF 4'543.-
Phase IV: April bis und mit Juli 2021: CHF 5'525.-;
Phase V: ab August 2021: CHF 4'442.-,
zahlbar jeweils an die Gesuchstellerin bis zum Vorliegen eines Endentscheids.
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (act. 2 im mit dem vorliegenden Verfahren vereinigten Verfahren LY200027-O [act. 32/2] i.V.m. act. 28):
Es sei Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und wie folgt zu erweitern bzw. anzupassen:
Die Berufungsbeklagte wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, den Berufungskläger auf Ende eines jeden Monats per E-Mail über die wesentlichen vergangenen und anstehenden Ereignisse im Leben der Tochter C. sowie über deren Entwicklung zu informieren, jeweils unter Beilage aktueller Foto- und/oder Videoaufnahmen der Tochter.
Es sei der zweite Spiegelstrich von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Aufgaben der Beistandsperson wie folgt zu erweitern bzw. anzupassen:
während den ersten beiden Besuchsterminen ständig anwesend zu sein, um C. und den Berufungskläger zu begleiten und diese behutsam im Kontaktaufbau zu unterstützen bzw. eine dafür geeignete Drittperson oder Institution zu bezeichnen.
Es sei Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter C. ab dem Jahr 2022 wie folgt auf eigene Kosten und unbegleitet zu betreuen:
Ende Februar/Anfang März an mindestens vier (bzw. im Jahr 2022 noch an zwei) aufeinanderfolgenden Tagen während mindestens je vier Stunden.
In den Wochen vor oder nach dem US Memorial Day an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen während mindestens je vier Stunden.
In den Wochen vor oder nach dem US Unabhängigkeitstag an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen während mindestens je vier Stunden.
In den Wochen vor oder nach dem US Labor Day an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen während mindestens je vier Stunden.
In den Wochen vor oder nach dem Geburtstag der Tochter C. an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen während mindestens je vier Stunden.
In den Wochen rund um die Feiertage Weihnachten und Neujahr an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen während mindestens je vier Stunden.
Es sei der Berufungskläger zu berechtigen, nach dem zweiten physischen Besuchskontakt (d.h. spätestens ab März 2022) wöchentlich mit der Tochter C. via Skype, FaceTime o.ä. mit Videoübertragung zu telefonieren. Sofern sich die Parteien nicht anderweitig verständigen können, haben die Anrufe sonntags um 14:00 Uhr (Schweizer Zeit) stattzufinden. Die weiteren Modalitäten seien der Beistandsperson zu überlassen.
Es seien der Berufungsbeklagten folgende Weisungen zu erteilen:
Den Kontakt der Tochter C. zum Berufungskläger aktiv zu fördern;
Die Anrufzeiten einzuhalten und für eine gute Qualität in ruhiger Umgebung besorgt zu sein;
Die Besuchszeiten einzuhalten;
Dem Berufungskläger für seine Besuche alle notwendigen Utensilien zur Betreuung der Tochter wie (Ersatz-)Kleider, Nahrung, Kinderwagen, etc. zur Verfügung zu stellen.
Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Kosten für die Besuchsbegleitung zur Hälfte zu übernehmen.
Alle anderslautenden Anträge der Berufungsbeklagten seien abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
Erwägungen:
1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der gemeinsamen Tochter C. , geboren am tt.mm.2016. Mit Eingabe 15. Oktober 2018 liess die
Berufungsklägerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage einreichen (act. 5/1). Das bereits zuvor eingeleitete Eheschutzverfahren wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2018 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und die entsprechenden Anträge betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen ins Scheidungsverfahren überführt (act. 5/3). Nachdem superprovisorische Massnahmen betreffend Obhutszuteilung und Auslandsreise erlassen wurden, schrieb die Vorinstanz das Verfahren betreffend diese vorsorglichen Massnahmen mit Verfügung vom 25.
April 2019 als gegenstandlos geworden ab (act. 5/7 und 5/18). Daraufhin fand am
15. Oktober 2019 die Anhörung sowie die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt, die am 5. Mai 2020 fortgesetzt wurde (act. 5/23 und 5/30). In der Zwischenzeit liess der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 6. November 2019 ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen stellen (act. 5/31). Nachdem die Parteien den gerichtlich vorbereiteten Vergleichsvorschlag zurückwiesen, reichten beide Parteien jeweils mehrere Stellungnahmen mit Beilagen ein (act. 5/50-53; act. 5/56-57, 5/59, 5/63-65, 5/67-69, 5/72-75, 5/77-79, 5/81, 5/84-86, 5/88-91, 5/93-95 und 5/98-99). Am 21. Mai 2021 erging schliesslich die angefochtene vorinstanzliche Verfügung (act. 5/108 = act. 3/1 = act. 4, fortan act. 4).
Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (act. 4 S. 5 ff.).
Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 erhob die Berufungsklägerin Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Mit gleichdatierter Eingabe erhob auch der Berufungsbeklagte rechtzeitig (act. 5/109/2 i.V.m. act. 32/2) Berufung, wofür das Verfahren mit der Geschäftsnummer LY210027 angelegt wurde (vgl. act. 32; dieses Verfahren wurde mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt). Nachdem in beiden Verfahren je eine Berufungsantwort eingeholt wurde, wurden die Parteien auf den 14. Dezember 2021 zur mündlichen Verhandlung mit Vergleichsgesprächen vorgeladen (act. 14 und act. 32/12; act. 21/1-2). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation den folgenden Vergleich (Prot. S. 11; act. 30):
1. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Dispositivziffern 3 - 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf (FE180162-D) vom 21. Mai 2021 und ihrer je dagegen erhobenen Berufungen was folgt, und ersuchen das Gericht um entsprechende Abänderung dieser Verfügung:
3. Die Gesuchstellerin wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, den Gesuchsteller jeweils auf Ende eines jeden Monats per E-Mail über die wesentlichen vergangenen und anstehenden Ereignisse im Leben von C. sowie über deren Entwicklung zu informieren, jeweils unter Beilage aktueller Foto- und/oder Videoaufnahmen der Tochter.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Zürich wird ersucht, für C. eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Der Beistand / die Beiständin wird beauftragt, die Parteien bei der Regelung des persönlichen Verkehrs zu C. zu unterstützen, indem er / sie:
mindestens während den nächsten beiden Besuchsterminen ständig anwesend ist, um C. und den Gesuchsteller zu begleiten und die- se behutsam im Kontaktaufbau zu unterstützen bzw. eine dafür geeignete Drittperson oder Institution zu bezeichnen;
zu entscheiden, wie lange die begleiteten Besuchskontakte stattfinden sollten und ab wann ein unbegleiteter Besuch möglich ist;
Der Gesuchsteller ist berechtigt und wird verpflichtet, C. für die Dauer des Verfahrens wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
in der ersten Märzhälfte: 2022 im Rahmen eines begleiteten Besuchskontaktes an zwei, in den Folgejahren wenn möglich unbegleitet an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden.
in den Wochen vor oder nach dem US Memorial Day (31. Mai):
Im Jahr 2022 im Rahmen eines begleiteten Besuchskontaktes an zwei,
in den Folgejahren wenn möglich unbegleitet an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden.
in den Wochen vor oder nach dem US Unabhängigkeitstag (4. Juli): Wenn möglich unbegleitet an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden;
in den Wochen vor oder nach dem US Labor Day (6. September): Wenn möglich unbegleitet an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden;
in der Woche vor oder nach dem Geburtstag von C. bzw.
Thanksgiving (25. November):
Wenn möglich unbegleitet an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden;
in den Wochen rund um die Feiertage Weihnachten und Neujahr:
ab dem Jahr 2023 und dann in den ungeraden Kalenderjahren an vier
aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden, wenn möglich unbegleitet;
Die Kosten des begleiteten Besuchsrechts übernimmt bis und mit dem zweiten Besuch der Gesuchsteller, danach tragen die Parteien die Kosten je zur Hälfte.
Ferner ist der Gesuchsteller berechtigt und wird verpflichtet, nach dem ersten physischen Besuchskontakt (d.h. spätestens ab dem Besuch im März) einmal wöchentlich mit der Tochter C. via Videotelefonie (Skype, FaceTime o.ä.) während ca. 15 Minuten zu telefonieren. Sofern sich die Parteien nicht anderweitig verständigen können, haben die Anrufe donnerstagabends um 19:00 Uhr (Schweizer Zeit) stattzufinden.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der
Erziehung von C.
monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines
jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen:
Phase:
Fr. 3'035.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab
November 2019 bis zum 31. Dezember 2020,
Phase:
Fr. 3'890.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2021 bis
zum 28. Februar 2021,
Phase:
Fr. 4'040.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2021 bis
zum 31. Juli 2021,
Phase:
Fr. 3'680.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2021 bis
zum 30. September 2021,
Phase:
Fr. 3'965.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens,
zahlbar jeweils an die Gesuchstellerin bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheides.
Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien und der gemeinsamen Tochter C. zugrunde:
Gesuchsteller:
Monatliches Nettoeinkommen (inkl. Bonus, ohne Kinderzulagen, inkl.
Anteil 13. Monatslohn):
Phase 1: Fr. 7'675.-
Phase 2-4: Fr. 8'430.-
Phase 5: Fr. 10'300.-
monatlicher Bedarf: Fr. 3'640.- Gesuchstellerin:
Monatliches Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen, inkl. Anteil
13. Monatslohn):
Phase 1: Fr. 7'410.-
Phase 2: Fr. 4'600.-
Ab Phase 3: Fr. 7'850.-
Monatlicher Bedarf: Phase 1-2: Fr. 3'014.-
Ab Phase 3: Fr. 4'688.-
:
Phase: Fr. 330.-
Ab 2. Phase: Fr. 200.-
Phase 3: Fr. 4'382.-
Ab Phase 4: Fr. 3'132.-
Die bis und mit Dezember 2021 geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind in monatlichen Raten à Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar erstmals ab 1. März 2022.
Im Übrigen ziehen beide Parteien ihre Berufung zurück.
Die Parteien übernehmen die Kosten der Berufungsinstanz je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
Die Parteien beantragen dem Gericht die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung und die Abschreibung der Berufungsverfahren LY210026-O sowie LY210027-O.
[Widerrufsvorbehalt]
Soweit - wie hier - in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Parteianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinderbelange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmenden Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (OGer ZH LC120045 vom 20. Dezember 2012 E. 4.2.).
Durch die Erweiterung des Informationsrechts durch Fotos und/oder Videos wird es dem Berufungsbeklagten ermöglicht, an der Entwicklung von C. auch durch audio-visuelle Medien teilzunehmen, ohne die physischen
Kontakte abzuwarten. Dasselbe gilt für den Kontakt durch Videotelefonie. Dies ist im Kindswohl, da so auch zwischen den einzelnen Besuchen ein Kontakt aufgebaut werden kann. Der Aufgabenkatalog der Beiständin ist antragsgemäss um zwei Punkte abzuändern resp. zu ergänzen, nachdem sich insbesondere ihre Anwesenheit bei den begleiteten Besuchen als nicht umsetzbar erwies
(vgl. Schreiben der Beiständin vom 10. September 2021, act. 17). In Bezug auf die Ausgestaltung des physischen Kontaktrechts zwischen dem Berufungsbeklagten und C. erweist sich die Anpassung resp. Präzisierung als kindsgerecht, insbesondere weil das vorinstanzliche Dispositiv aufgrund der Angabe von Jahreszahlen unklar war (vgl. auch act. 32/3/2). Die von den Parteien gemeinsam beantragte neue Unterhaltsregelung erscheint in Anbetracht der (aktuellen) Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien sowie von
C. als angemessen.
Nachdem die Vereinbarung nicht widerrufen wurde, ist diese zu genehmigen, sind die entsprechenden Dispositiv-Ziffern der vorinstanzlichen Verfügung abzuändern und durch die unter Mitwirkung des Gerichts vereinbarten Fassungen zu ersetzen und ist das Berufungsverfahren im Übrigen infolge Rückzugs der weiteren Anträge abzuschreiben.
Es wird erkannt:
Die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Mai 2021 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
3. Die Gesuchstellerin wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, den Gesuchsteller jeweils auf Ende eines jeden Monats per E-Mail über die wesentlichen vergangenen und anstehenden Ereignisse im Leben von C. sowie über deren Entwicklung zu informieren, jeweils unter Beilage aktueller Foto- und/oder Videoaufnahmen der Tochter.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Zürich wird ersucht, für C. eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Der Beistand / die Beiständin wird beauftragt, die Parteien bei der Regelung des persönlichen Verkehrs zu C. zu unterstützen, indem er / sie:
die Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts unterstützt und dessen Ausübung begleitet;
[neu] mindestens während den nächsten beiden Besuchsterminen ständig anwesend ist, um C. und den Gesuchsteller zu begleiten und diese behutsam im Kontaktaufbau zu unterstützen bzw. eine dafür geeignete Drittperson oder Institution zu bezeichnen;
[neu] zu entscheiden, wie lange die begleiteten Besuchskontakte stattfinden sollten und ab wann ein unbegleiteter Besuch möglich ist;
in Absprache mit den Eltern die einzelnen Besuchstermine plant und koordiniert, wobei es sich an den vorgeschriebenen Zeitfenstern gemäss Dispositiv-Ziffer 5 zu orientieren gilt;
dem Gericht im Nachgang der ersten beiden Besuchstermine per Telefon oder E-Mail einen kurzen Bericht über den Ablauf dieser Besuchskontakte erstattet;
bei Konflikten vermittelt und die Eltern in der Kommunikation über die Besuchsrechtsausgestaltung fördert;
nötigenfalls die Modalitäten zur Ausübung des Besuchsrechts in Absprache mit den Parteien festzulegt;
falls notwendig Antrag auf Anpassung des Besuchsrechts oder Erlass von Vollstreckungsmassnahmen stellt.
Der Gesuchsteller ist berechtigt und wird verpflichtet, C. für die Dauer des Verfahrens wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
in der ersten Märzhälfte: 2022 im Rahmen eines begleiteten Besuchskontaktes an zwei, in den Folgejahren wenn möglich unbegleitet an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier
Stunden.
in den Wochen vor oder nach dem US Memorial Day (31. Mai): Im Jahr 2022 im Rahmen eines begleiteten Besuchskontaktes an zwei, in den Folgejahren wenn möglich unbegleitet an vier
aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden.
in den Wochen vor oder nach dem US Unabhängigkeitstag (4. Juli):
Wenn möglich unbegleitet an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden;
in den Wochen vor oder nach dem US Labor Day (6. September): Wenn möglich unbegleitet an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden;
in der Woche vor oder nach dem Geburtstag von C. bzw.
Thanksgiving (25. November):
Wenn möglich unbegleitet an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden;
in den Wochen rund um die Feiertage Weihnachten und Neujahr: ab dem Jahr 2023 und dann in den ungeraden Kalenderjahren an vier aufeinanderfolgenden Tagen während vier Stunden, wenn
möglich unbegleitet;
Die Kosten des begleiteten Besuchsrechts übernimmt bis und mit dem zweiten Besuch der Gesuchsteller, danach tragen die Parteien die Kosten je zur Hälfte.
Ferner ist der Gesuchsteller berechtigt und wird verpflichtet, nach dem ersten physischen Besuchskontakt (d.h. spätestens ab dem Besuch im März) einmal wöchentlich mit der Tochter C. via Videotelefonie (Skype, FaceTime o.ä.) während ca. 15 Minuten zu telefonieren.
Sofern sich die Parteien nicht anderweitig verständigen können, haben die Anrufe donnerstagabends um 19:00 Uhr (Schweizer Zeit) stattzufinden.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C. monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen:
Phase:
Fr. 3'035.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab
November 2019 bis zum 31. Dezember 2020,
Phase:
Fr. 3'890.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2021
bis zum 28. Februar 2021,
Phase:
Fr. 4'040.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2021
bis zum 31. Juli 2021,
Phase:
Fr. 3'680.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2021 bis zum 30. September 2021,
Phase:
Fr. 3'965.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens,
zahlbar jeweils an die Gesuchstellerin bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheides.
Die Vereinbarung vom 14. Dezember 2021 wird betreffend die weiteren Kinderbelange genehmigt.
Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.- ; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 1'830.- Dolmetscherkosten
Die Gerichtskosten (bestehend aus der Entscheidgebühr in Höhe von
Fr. 2'500.- und den Dolmetscherkosten in Höhe von CHF 1'830.-) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.- und mit dem vom Berufungsbeklagten im Verfahren LY210027 geleisteten Vorschuss von Fr. 1'400.- verrechnet. Für die fehlenden Fr. 930.- stellt die Kasse der Berufungsklägerin Fr. 165.- und dem Berufungsbeklagten Fr. 765.- in Rechnung.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Dielsdorf, die KESB der Stadt Zürich und an die Beiständin, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in
Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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