Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY210014 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 20.09.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Berufung; Gesuch; Berufungskläger; Parteien; Dezember; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Gesuchstellerin; Januar; Dispositiv; Scheidungsverfahren; Kosten; Gesuchsgegner; Ziffer; Berufungsbeklagten; Folgende; Verfügung; Massnahme; Bezahlen; Berufungsverfahren; Entscheid; Vereinbarung; Vorsorgliche; Zürich; Dispositiv-Ziffer; Scheidungsverfahrens; Weitere; Gemäss; Monatlich |
Rechtsnorm: | Art. 112 ZGB ; Art. 241 ZPO ; Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Beschluss vom 20. September 2021
in Sachen
, Dr. chem.,
Kläger, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,
gegen
,
Beklagte, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufungsanträge:
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (act. 2 S. 2 ff.):
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuhe- ben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
«Die von der Gesuchstellerin für die Zeit seit 22. Dezember 2017 bis und mit April 2019 und ab Mai 2019 für die weitere Dauer des Verfahrens geltend gemachten Unterhaltsansprüche werden voll- umfänglich abgewiesen, und es wird festgestellt, dass der Ge- suchstellerin seit 22. Dezember 2017 bis heute und für die weite- re Dauer des Scheidungsverfahrens keine Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners zustehen.»
Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
«Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstelle- rin Akontozahlungen Unterhalt für die Zeit rückwirkend ab 22. De- zember 2017 von CHF 79'848.00 total bezahlt hat, welche im ganzen Umfang von CHF 79'848.00 von der Gesuchstellerin zu- rück zu bezahlen sind.»
2.1 Eventualiter, falls Antrag Ziffer 1 abgewiesen wird, sei Dispositiv- Ziffer 2 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.
Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen.
Der Entscheid über die Unterhaltsregelung gemäss Dispositiv- Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin (netto pro Monat):
Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners (netto pro Monat):
Vermögen Gesuchstellerin: ca. CHF 2 Mio. (gemäss StE 2018)
Vermögen Gesuchsgegner: ca. CHF 1.5 Mio. (gemäss StE 2018)
Bedarf Gesuchsgegner:
ab 22. Dezember 2017 CHF 11'793.00
ab 1. Januar 2019 CHF 11'308.00
ab 1 . Januar 2020 CHF 12'123.00
ab 1. Juli 2021 CHF 12'123.00
Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und der Gesuchsgegner für berechtig zu erklären, allfällige vom Gericht festgelegte Unterhaltsleistungen an die Gesuchstellerin in der Zeit rückwirkend ab 22. Dezember 2017 und die weitere Dau- er des Scheidungsverfahrens zulasten der Errungenschaft zu be- zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Berufungs- kläger eine angemessene Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren zzgl. MwSt. zu bezahlen.
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (act. 12 S. 2 f.):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsklägers.
Erwägungen:
1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 1991 in Zürich (act. 5/11). Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, nämlich C. , gebo- ren am tt. Februar 1997, und D. , geboren am tt. Juli 1999. Seit Mai 2015 (vgl. act. 5/31 S. 2, Rz. 3; act. 5/57 S. 4, Rz. 7) leben die Parteien getrennt und seit dem 22. Dezember 2017 stehen sie sich vor dem Einzelgericht des Bezirks- gerichts Zürich in einem Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB gegenüber (act. 5/1). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann bezüglich des bisherigen Ablaufs dieses Verfahrens auf den detaillierten vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 4 S. 5 ff., E. I.2.1-4). Hervorzuheben ist, dass von der Be- klagten, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklag- te) erstmals am 18. März 2018 als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge vom Kläger, Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (nachfolgend Berufungskläger) verlangt worden waren (act. 5/24 und 5/28); dieses Begehren konnte in einer ersten Phase einvernehmlich erledigt wer- den, indem der Berufungskläger unpräjudiziell zusagte, der Berufungsbeklagten ab Juli 2018 monatliche Zahlungen von Fr. 10'000.- akonto Unterhalt zu leisten (act. 5/37-40 und Prot. VI S. 7). Nachdem aussergerichtliche Vergleichsgespräche der Parteien zu keiner Einigung geführt hatten, stellte die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erneut ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen und verlangte, der Berufungskläger sei zu verpflichten, ihr ab
22. Dezember 2017 bis und mit April 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 16'615.- und ab Mai 2019 und für die weitere Dauer des Verfah- rens monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 15'115.- zu bezahlen (act. 5/51).
Am 25. März 2021 entschied die Vorinstanz schliesslich über das Mass- nahmebegehren der Berufungsbeklagten und verpflichtete den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten ab dem 22. Dezember 2017 bis Ende Dezember 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'443.-, für das Jahr 2019 solche von
Fr. 8'610.- und ab dem 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens solche von Fr. 8'123.- zu bezahlen (act. 4 [= act. 3/1 = act. 5/109]).
2. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. April 2021 fristge- recht (vgl. act. 5/110/2) Berufung und stellte die vorgenannten Anträge (act. 2
S. 2 ff.). Nachdem ein vom Berufungskläger in der Folge mit Verfügung vom
5. Mai 2021 (act. 6) verlangter Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 7) geleistet worden war (act. 8), wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 29. Juni 2021 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 9). Diese wurde fristgerecht (vgl. act. 10) erstattet, wobei die Berufungsbeklagte darin die vorgenannten Anträge stellte (act. 12 S. 2). Anlässlich einer auf den 14. September 2021 angesetzten
Verhandlung, zu welcher die Parteien persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertre- terinnen erschienen (vgl. Prot. S. 6), wurde den Parteien abschliessend Gelegen- heit gegeben, um sich zu Noven im jeweils letzten Parteivortrag der Gegenpartei zu äussern (Prot. S. 6 ff.). Anschliessend wurden unter richterlicher Mitwirkung Vergleichsgespräche geführt (Prot. S. 31), in deren Verlauf die Parteien sich auf die nachfolgend im Dispositiv wiedergegebene Vereinbarung (act. 24) einigten. Entsprechend sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2021 aufzuheben und durch die von den Parteien getroffene Ver- einbarung zu ersetzen. Das vorliegende Berufungsverfahren ist unter vereinba- rungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen infolge Ver- gleich abzuschreiben (Art. 241 Abs. 1 und 3 ZPO).
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 10 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Die Kosten sind aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, sind diesem jedoch zur Hälfte von der Berufungsbeklagten zu ersetzen.
Es wird beschlossen:
1. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
25. März 2021 (Geschäfts-Nr. FE171019) werden aufgehoben und durch die nachfolgende Vereinbarung der Parteien ersetzt. Das Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
Die Parteien schliessen im Rahmen des Berufungsverfahrens LY210014-O betref- fend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren FE171019-L folgende Vereinbarung:
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Fr. 273'973.70 insgesamt für die Zeit vom 22. Dezember 2017 bis zum
30. September 2021; es wird vorgemerkt, dass dieser Betrag im Um- fang von Fr. 79'848.- bereits bezahlt wurde.
Fr. 4'726.- pro Monat ab dem 1. Oktober 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens und zwar monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Berufungskläger verpflichtet sich, den beiden Kindern der Parteien,
C. und D. , bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (Masterstudium), in jedem Fall aber bis mindestens zum Abschluss des Scheidungsverfahrens inkl. Rechtsmittelverfahren (auch über den Abschluss einer eventuellen Erstausbildung hinaus), je Fr. 1'700.- pro Monat zu bezah- len. Sollte der Ehemann die Unterhaltszahlung für eines der beiden Kinder oder beide Kinder entgegen dieser Vereinbarung während laufendem Schei- dungsverfahren auf unter je Fr. 1'700.- reduzieren, dann erhöht sich der Ehegattenunterhaltsbeitrag um die Hälfte des Betrages, um welcher die Kin- derunterhaltsbeiträge reduziert wurden.
Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen se-
parat:
Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie diejenigen des Berufungs- verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung.
Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
Im Übrigen werden sämtliche im Berufungsverfahren LY210014-O gestellten Anträge zurückgezogen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleiste- ten Kostenvorschuss bezogen.
Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.- zu ersetzen. Der Rest des Vorschusses wird dem Berufungskläger - unter Vorbehalt des Ver- rechnungsrecht des Staates - erstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie - unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.- (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am:
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