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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LY190043
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LY190043 vom 11.12.2019 (ZH)
Datum:11.12.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_41/2020
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Schlagwörter : Beklagten; Recht; Woche; Wochen; Suchsrecht; Vorinstanz; Kinder; Besuch; Ferien; Eltern; Parteien; Betreuung; Tochter; Besuchsrecht; Freitag; Suchsrechts; Wochenende; Schul; Unterhalt; Kindes; Pensum; Berufung; Einkommen; Recht; Elternteil; Ziffer
Rechtsnorm: Art. 117 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 133 ZGB ; Art. 273 ZGB ; Art. 282 ZPO ; Art. 285 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 301 ZGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 58 ZPO ;
Referenz BGE:112 II 381; 114 II 200; 115 II 209; 117 II 17; 117 II 355; 129 III 417; 137 III 118; 138 III 374; 138 III 97; 142 I 93; 142 III 413; 144 III 349; 144 III 481;
Kommentar zugewiesen:
Sutter, Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich, Art. 133 ZGB, 1999
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY190043-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY190044-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi

Beschluss und Urteil vom 11. Dezember 2019

in Sachen

  1. ,

    Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 1. Juli 2019 (FE180010-B)

Rechtsbegehren:
  1. Massnahmebegehren betreffend Unterhalt:

    Des Beklagten (Urk. 25 S. 2):

    1. Es seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Ziffern 5 und 6 des eheschutzrichterlichen Entscheids vom 19. September 2016 (Verfahren Nr. Z2.2016.138) des Bezirksgerichts Frauenfeld, welche mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 27. Dezember 2017 bestätigt wurden, aufzuheben und auf die Festsetzung eines Ehegattenunterhalts zu verzichten.

    2. Es seien die Kosten bei der Hauptsache zu belassen. Eventualiter seien die Kosten der Klägerin aufzuerlegen und es sei die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten im Umfang seiner Anwaltskosten prozessual zu entschädigen.

      Der Klägerin (Urk. 35 S. 2 i.V.m. Urk. 68 S. 2, sinngemäss):

      1. Die Anträge des Beklagten vom 26. September 2018 seien vollumfänglich abzuweisen.

      2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für sich und die Tochter C. folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

        • ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 4'669.40

          - ab 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 Fr. 4'218.-

        • ab 1. April 2019 bis auf weiteres Fr. 4'398.80

      3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zu Lasten des Beklagten.

  2. Massnahmebegehren betreffend Kinderbelange:

    Der Klägerin (Urk. 43 S. 2 i.V.m. Urk. 70 S. 1 f.):

    1. Es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 27. Dezember 2017 (Verfahren EE170003-B) aufzuheben und wie folgt neu festzusetzen:

      Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären und gleichzeitig zu verpflichten, die Tochter C. auf eigene Kosten an Wochenenden mit gerader Kalenderzahl von Samstag 10.00 Uhr bis

      Sonntag 18.00 Uhr zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen und in dieser Zeit persönlich zu betreuen.

    2. Es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine Feiertagsregelung wie folgt festzusetzen:

      Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären und gleichzeitig zu verpflichten, die Tochter C. auf eigene Kosten

      1. in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern von Donnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr sowie vom

        24. Dezember 18.00 Uhr bis 26. Dezember 10.00 Uhr sowie

      2. in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten von Freitag

        18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr sowie vom

        31. Dezember 18.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen und in dieser Zeit persönlich zu betreuen.

    3. Es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen das Ferienbesuchsrecht wie folgt zu regeln:

      Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären und gleichzeitig zu verpflichten, die Tochter C. auf eigene Kosten wie folgt mit sich und zu sich auf Besuch zu nehmen und in dieser Zeit persön- lich zu betreuen:

      • in ungeraden Jahren während der einen Woche Winterferien.

      • jährlich während den ersten zwei Wochen der Sommerferien.

      • jährlich während der ersten Woche der Herbstferien.

    4. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB anzuordnen.

    5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

      Des Beklagten (Urk. 54 S. 2 f., sinngemäss):

      1. Es seien die mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gestellten Anträge abzuweisen, soweit sie nachfolgend nicht ausdrücklich anerkannt werden, resp. mit den Anträgen und Ausführungen des Beklagten übereinstimmen.

      2. Es sei die Tochter C. im Rahmen des Massnahmeverfahrens unter die Obhut des Beklagten zu stellen.

      3. Es sei der Klägerin ein gerichtsübliches Besuchsrecht für die Zeit bis zum Scheidungsurteil einzuräumen.

      4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- gerin.

      5. Eventualiter für den Fall, dass C. nicht unter die Obhut des Beklagten gestellt wird, seien die mit Eingabe vom 20.12. 2018 gestellten Anträge abzuweisen, sowie sie nachfolgend nicht ausdrücklich anerkannt werden, resp. mit den Anträgen und Ausfüh- rungen des Beklagten übereinstimmen.

      6. Es sei eventualiter folgendes Ferienbesuchsrecht festzulegen: Jedes Jahr:

        • 24. Dezember ab 12.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr (Klägerin)

        • 25. Dezember ab 12.00 Uhr bis 27. Dezember 18.00 Uhr (Beklagter)

        • Die Klägerin wird berechtigt, während dem Allerheiligen die Tochter zu betreuen.

        • Der Beklagte wird berechtigt, die Tochter an ihrem Geburtstag den tt.mm. jeweils über Mittag zu betreuen. Start jeweils

          12.00 Uhr bis 14.00 Uhr. In geraden Jahren:

        • Der Beklagte wird berechtigt, die Tochter während den Ostern zu betreuen. Start ist der Donnerstag vor Karfreitag um 18 Uhr bis Ostermontag um 18 Uhr.

        • Die Klägerin wird berechtigt, die Tochter während der Auffahrt zu betreuen. Start ist der Mittwoch vor Auffahrt um 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr.

        • Der Beklagte wird berechtigt, die Tochter an Pfingsten zu betreuen. Start ist der Freitag vor Pfingstmontag zwei Stunden nach Schulschluss bis Pfingstmontag um 18 Uhr.

        • Der Beklagte wird berechtigt, die Tochter während des Nationalfeiertages 1. August zu betreuen. Start ist der 31. Juli um 18 Uhr bis am 2. August um 18 Uhr.

        • Die Klägerin wird berechtigt, die Tochter während den Neujahrstagen vom 31. Dezember um 12 Uhr bis am 2. Januar um 18 Uhr zu betreuen.

          Es sei vorzumerken, dass in ungeraden Jahren die Regelung umgekehrt gilt.

      7. Es sei eventualiter folgende Ferienregelung festzulegen:

        • Erste Woche Sportferien beim Beklagten.

        • Letzte zwei Wochen Sommerferien beim Beklagten.

        • Zweite Woche Herbstferien beim Beklagten.

        • Letzte Woche im Jahr: Start am 25. Dezember um 12 Uhr bis am 31. Dezember 12 Uhr beim Beklagten.

          Es sei vorzumerken, dass die Ferien jeweils am Freitag zwei Stunden nach Schulschluss beginnen, resp. um 12 Uhr, falls der Ferienbeginn auf einen freien Tag fällt. Es sei vorzumerken, dass die gleiche Holund Bring-Regelung gilt, wie bei den Besuchstagen.

      8. Es sei durch das Bezirksgericht Andelfingen ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen.

      9. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- gerin.

      Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 1. Juli 2019:
      1. Der Antrag des Beklagten um Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 19. September 2016 (Verfahren Nr. Z2.2016.138) und um Verzicht auf die Festsetzung eines Ehegattenunterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wird für die Zeit bis 31. Dezember 2019 abgewiesen.

        Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie sich für die Zeit bis

        31. Dezember 2019 ein Nettoerwerbseinkommen/Erwerbsersatzeinkommen zur Hälfte an die Unterhaltsrente anrechnen zu lassen hat, sofern und soweit dieses im Jahresdurchschnitt Fr. 1'000.- pro Monat übersteigt.

        Für die Zeit ab 1. Januar 2020 werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils vom 19. September 2016 (Verfahren Nr. Z2.2016.138) des Bezirksgerichts Frauenfeld aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

        Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2020 von insgesamt Fr. 2'835.- (zuzüglich der Kinderzulagen von Fr. 200.-), nämlich Fr. 778.- für sie persönlich und Fr. 2'057.- für

  3. (wobei Fr. 602.- auf den Betreuungsunterhalt entfallen), zu zahlen.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Die anderslautenden Anträge der Parteien zum Unterhalt werden abgewiesen.

  1. Die Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2020 gemäss Ziffer 1 basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen (Nettolohn pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen):

    • Ehefrau: Fr. 3'000.- (50% Pensum) hypothetisches Einkommen

    • Ehemann: Fr. 7'795.- (100% Pensum)

    • Kind: die Kinderzulage von derzeit Fr. 200.-

    • Notbedarf Ehefrau: Fr. 3'602.-

    • Notbedarf Ehemann: Fr. 3'791.-

    • Barbedarf C. : Fr. 1'006.-

    • Betreuungsunterhalt C. : Fr. 602.-

  2. Der Antrag des Beklagten um Zuteilung des Kindes unter seine Obhut im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.

  3. In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003) wird bezüglich der dem Beklagten zustehenden Besuchswochenenden folgendes angeordnet:

    Für den Fall, dass C. am Freitagnachmittag Kindergartenrespektive Schulfrei hat, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C. jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigene Kosten zu übernehmen.

    Für den Fall, dass C. am Freitagnachmittag den Kindergarten respektive die Schule besuchen muss, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C. jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigene Kosten zu übernehmen.

    Die Klägerin wird entsprechend der vorstehenden Ziffer 3 Abs. 2 und Abs. 3 verpflichtet, die Tochter C. an den Besuchsrechtswochenenden des Beklagten jeweils am Freitag, 16.00 Uhr, oder 18.00 Uhr (jeweils zu den angegebenen Zeiten von 16.00 Uhr oder 18.00 Uhr, eintreffend beim Beklagten), auf Kosten der Klägerin zum Beklagten zu bringen.

    Der Beklagte wird verpflichtet, die Tochter C. nach seinen Besuchsrechtstagen jeweils am Sonntagabend um 18.00 Uhr (18.00 Uhr, eintreffend bei der Klägerin) auf Kosten des Beklagten zur Klägerin zurückzubringen.

  4. In Abänderung, Ergänzung und Präzisierung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003-B) wird das Ferienbesuchsund Feiertagsbesuchsrecht des Beklagten für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgendermassen geregelt:

    Im Rahmen des Feiertagsbesuchsrechts wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Tochter C. auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

    in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

    • über Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr,

    • über Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember,

      12.00 Uhr,

    • über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 18.00 Uhr, sofern C. am darauffolgenden Freitag Kindergarten oder Schule hat oder die Auffahrt unmittelbar vor einem Wochenende liegt, an welchem dem Beklagten kein Wochenendbesuchsrecht zusteht,

      über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sofern C. am darauffolgenden Freitag keinen Kindergarten oder Schule hat und die Auffahrt unmittelbar vor einem Wochenende liegt, an welchem dem Beklagten ein Wochenendbesuchsrecht zusteht.

      in Jahren mit gerader Jahreszahl:

    • über Pfingsten von Freitag, 16.00 Uhr (wenn Kindergartenrespektive

      Schulfrei von C.

      am Freitagnachmittag), oder 18.00 Uhr (wenn

      Kindergarten respektive Schule von C. bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,

      am Freitagnachmittag),

    • über den Jahreswechsel vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar,

      18.00 Uhr.

      Im Rahmen des Ferienbesuchsrechts wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Tochter C. auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen:

      in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

    • in der ersten Woche der Wintersportferien,

    • in der letzten Woche der Frühlingsferien,

    • in den zwei letzten Wochen der Sommerferien,

    • in der letzten Woche der Herbstferien. in Jahren mit gerader Jahreszahl:

    • in der ersten Woche der Frühlingsferien,

    • in den zwei ersten Wochen der Sommerferien,

    • in den zwei ersten Wochen der Herbstferien.

      Eine Ferienwoche dauert von Freitag, 16.00 Uhr (wenn Kindergartenrespektive Schulfrei von C. am Freitagnachmittag) respektive 18.00 Uhr (wenn Kindergarten respektive Schule von C. am Freitagnachmittag), bis am Samstag der Folgewoche, 18.00 Uhr. Fällt der Beginn einer Ferienwoche auf ein Besuchsrechtswochenende, so beginnt die Ferienwoche (je nach Kindergarten/Schule von C. am Freitagnachmittag) am Freitag,

      16.00 Uhr respektive 18.00 Uhr. Fällt das Ende einer Ferienwoche auf ein Besuchsrechtswochenende, so endet sie am Sonntag, 18.00 Uhr. Fallen der Beginn und das Ende der Ferienwochen auf ein Besuchsrechtswochenende, so beginnen die Ferienwoche am Freitag, 16.00 Uhr respektive 18.00 Uhr, und endet am Sonntag, 18.00 Uhr.

      Weitergehende oder abweichende Feiertagsund/oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache der Eltern bleiben vorbehalten. Die Eltern haben sich über Abweichungen von der vorstehenden Regelung mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Kommt diesbezüglich keine Einigung zustande, bleibt es bei den Feiertagsund/oder Ferienkontakten gemäss vorstehender Regelung.

      Die Klägerin wird sodann verpflichtet, die Tochter C. bei den Ferienund Feiertagsbesuchen beim Beklagten auf eigene Kosten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zum Beklagten zu bringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorstehend angeordneten Zeiten.

      Der Beklagte ist im Gegenzug verpflichtet, die Tochter C. nach Aus- übung seines Ferienund Feiertagsbesuchsrechts auf eigene Kosten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zur Klägerin zurückzubringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorstehend angeordneten Zeiten.

  5. Die anderslautenden Anträge der Parteien zum Besuchsrecht (Wochenendbesuchsrecht, Feiertagsbesuchsrecht, Ferienbesuchsrecht, Geburtstag) werden abgewiesen.

  6. Für das Kind C. , geb. tt.mm.2013, wird für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Dem Beistand werden dabei für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens die folgenden Aufgaben übertragen:

    • als neutrale Drittperson das Besuchsrecht zu überwachen,

      positiv auf die Eltern einzuwirken sowie als deren Ratgeber und Vermittler zu amten,

    • die für die korrekte Durchführung des Besuchsrechts (Wochenend-, Feiertagsund Ferienbesuchsrecht) erforderlichen Einzelheiten bei Uneinigkeit der Parteien verbindlich festzulegen,

    • die Eltern in ihrer Sorge um die Tochter C. generell mit Rat und Tat zu unterstützen,

    • das Gericht über besondere Ereignisse im Zusammenhang mit dem Kindswohl des Kindes C. zu informieren und Anträge zu stellen, wenn eine andere Massnahme als notwendig erscheint. Gegebenenfalls ist auch die zuständige KESB zu informieren.

  7. Die KESB Region D. , [Adresse], wird ersucht, zeitnah einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 7 zu ernennen.

  8. Der Antrag der Klägerin auf Sistierung des Besuchsrechts des Klägers bis zum Vorliegen der Berichte (Kinderanhörung, Psychologin und Kinderärztin) wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.

  9. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.

  10. Über die Kostenund Entschädigungsregelung wird im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden.

  11. (Mitteilung)

  12. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:
  1. Erstberufung

    Der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2 ff.):

    • 1. In Abänderung von Ziffer 1 Abs. 3 und 4 der Verfügung vom 1.

      Juli 2019 des Bezirksgerichtes Andelfingen sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin bis zum 31. Dezember 2020 die bisherigen Unterhaltsbeiträge, und ab 1. Januar 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 4'234.- (zuzüglich der Kinderzulagen von CHF 200.-), nämlich CHF 591.- für sie persönlich und CHF 3'643.- für C. (wobei CHF 2'222.- auf den Betreuungsunterhalt entfallen), zu bezahlen.

      1. In Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 1. Juli 2019 seien folgende finanzielle Verhältnisse zu berücksichtigen:

        • Einkommen Ehefrau: CHF 2'500.-

        • Lebenshaltungskosten Ehefrau: CHF 4'722.-

        • Notbedarf Ehemann: CHF 2'970.-

        • Barbedarf C. : CHF 1'325.-

        • Betreuungsunterhalt M.: CHF 2'222.-

      2. In Abänderung von Ziffer 4 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 1. Juli 2019 sei bezüglich der dem Beklagten zustehenden Besuchswochenenden folgendes anzuordnen:

        1. In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 27. Dezember 2017 (EE170003) sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für die Tochter C. alle 14 Tage von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag

          18.00 Uhr auf eigene Kosten zu übernehmen.

        2. In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 27. Dezember 2017 (EE170003) sei der Beklagte zu verpflichten, die Tochter

        C. an seinen Besuchsrechtswochenenden auf eigene

        Kosten jeweils am Samstag, 10.00 Uhr an deren Wohnsitz in E. abzuholen und am Sonntagabend jeweils um 18.00 Uhr an deren Wohnsitz der Klägerin zurück zu bringen.

        eventualiter:

        Der Beklagte sei zu verpflichten, die Tochter C. an seinen Besuchsrechtswochenenden jeweils am Freitag

        18.00 Uhr an deren Wohnsitz in E. abzuholen und im Gegenzug sei die Klägerin zu verpflichten, die Tochter

        C. an den Besuchsrechtswochenenden des Beklagten jeweils am Sonntag um 17.00 Uhr am Wohnsitz des Beklagten in F. abzuholen.

        Subeventualiter für den Fall, dass es bei der 3 Wochenendregelung bleiben sollte, sei festzuhalten, dass während der Schulferien von C. die Wochenendregelung nicht gilt, und die Tochter lediglich während der festgesetzten Ferienwochen die Zeit beim Beklagten verbringen muss.

      3. In Abänderung von Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 1. Juli 2019 sei

        1. der Beklagte in Abänderung von Ziff. 5 Abs. 5 für berechtigt zu erklären, das Feiertagsund Ferienbesuchsrechts derart auszuüben, dass er die Tochter C. jeweils zu den verfügten oder abgesprochenen Zeiten am Wohnsitz der Tochter abholt bzw. dorthin zurück bringt.

        2. der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Tochter C. auf eigene Kosten über Pfingsten von Freitag 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen.

        3. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Tochter C. in ungeraden Jahren während der einen Woche Winterferien und jährlich während den ersten zwei Wochen der Sommerferien sowie der ersten Woche der Herbstferien mit sich und zu sich in die Ferien zu nehmen.

      4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.

      Des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 13 S. 2):

    • 1. Es seien die Anträge der Klägerin abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen des Beklagten übereinstimmen.

      2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- gerin.

  2. Zweitberufung

    Des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 10/1 S. 2 ff.):

    • 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 1. Juli 2019 aufzuheben und es sei

      1. der mit Verfügung des Bezirksgerichts Frauenfeld festgesetzte Trennungsund Kinderunterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte aufzuheben.

      2. die gemeinsame Tochter C. unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen.

      3. der Berufungsbeklagten ein Betreuungsrecht für die Wochenenden, Ferien und Feiertage einzuräumen, wie es das Bezirksgericht Andelfingen in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2019 dem Berufungskläger eingeräumt hat.

      4. davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger darauf verzichtet, für die Dauer des Massnahmeverfahren die Berufungsbeklagte zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages zu verpflichten.

      1. Eventualiter sei für den Fall, dass die gemeinsame Tochter nicht unter die Obhut des Berufungsklägers gestellt wird, die Ziffern 1 (teilweise), Ziffer 2, Ziffer 4 (teilweise) und Ziffer 5 (teilweise) aufzuheben und wie folgt neu festzulegen:

        Ziffer 1: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Barunterhaltsbeiträge für C. von Fr. 1'000.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu überweisen.

        Ziffer 2: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen (Nettolohn pro Monat inkl. Anteil 13. Monatlohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen):

        • Ehefrau: Fr. 4'000.00 (hypothetisch)

          - Ehemann Fr. 5'436.00 (80%)

        • Kind: Fr. 200.00 (Kinderzulage)

        • Notbedarf Ehefrau: Fr. 2'952.00

        • Notbedarf Ehemann: Fr. 3'791.00

        • Barbedarf C. : Fr. 1'082.00 Ziffer 4 Absätze 1 und 2:

          Für den Fall, dass C. am Freitagnachmittag Kindergartenresp. schulfrei hat, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C. jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag 14.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigenen Kosten zu übernehmen.

          Für den Fall, dass C. am Freitagnachmittag den Kindergartenresp. die Schule besucht, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C. jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag 18.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigenen Kosten zu übernehmen.

          Die Klägerin wird verpflichtet, gemäss den vorstehenden Ziffern, die Tochter C. an den Besuchswochenenden des Beklagten jeweils am Freitag, 14.00 Uhr oder 18.00 Uhr (jeweils zu den angegebenen Zeiten 14.00 Uhr und 18.00 Uhr, eintreffend beim Beklagten), auf Kosten der Klägerin zum Beklagten zu bringen.

          Im Übrigen sei Ziffer 4 unverändert zu belassen. Ziffer 5 (Ferienbesuchsrecht Absatz 2):

          Eine Ferienwoche dauert von Freitag, 14.00 Uhr (wenn kindergarten-, resp. schulfrei von C. am Freitagnachmittag), resp. 18.00 Uhr (wenn Kindergarten, resp. Schule von C. am Freitagnachmittag), bis Sonntag der Folgewoche 18.00 Uhr. Fällt der Beginn einer Ferienwoche auf ein Besuchsrechtswochenende, so beginnt die Ferienwoche (je nach Kindergarten/Schule von C. am Freitagnachmittag) am Freitag, 14.00 Uhr resp. 18.00 Uhr. Fällt das Ende einer Ferienwoche auf ein Besuchsrechtswochenende, so endet sie am Sonntag, 18.00 Uhr. Fallen der Beginn und das Ende der Ferienwochen auf ein Besuchsrechtswochenende, so beginnt die Ferienwoche am Freitag 14.00 Uhr, resp. 16.00 Uhr und endet am Sonntag 18.00 Uhr.

          Im Übrigen sei Ziffer 5 unverändert zu belassen.

      2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

      Der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 16 S. 2):

    • 1. Die Zweitberufung von B. vom 13. September 2019 sei vollumfänglich abzuweisen.

  1. Die Erstberufung von A. vom 12. September 2019 sei vollumfänglich gutzuheissen.

  2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Zweitberufungsklägers.

Erwägungen:
  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2011 miteinander verheiratet. Aus der Verbindung ist die gemeinsame Tochter C. , geboren am tt.mm.2013, hervorgegangen. Am 19. September 2016 regelte das Bezirksgericht Frauenfeld das Getrenntleben der Parteien. Das Eheschutzgericht stellte die Tochter

      C.

      unter die Obhut der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Klägerin) und erklärte den Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) für berechtigt, die Tochter an drei Wochenenden pro Monat von Donnerstagabend bis Sonntagabend sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, für die Tochter C. einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.- und für die Klägerin einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.- zu bezahlen (Urk. 7/3/7/1).

    2. Am 2. März 2017 verlangte der Beklagte beim Bezirksgericht Andelfingen (fortan Vorinstanz) die Abänderung des Eheschutzentscheides. Er beantragte in erster Linie die Umteilung der Obhut an ihn, eventualiter eine Anpassung des Be-

      suchsrechts, da die Klägerin zusammen mit C.

      im Dezember 2016 ins

      60 km entfernte G. gezogen war. Zudem verlangte der Beklagte eine Anpassung seiner Unterhaltsverpflichtung, da er sein Arbeitspensum auf 80% reduziert habe. Mit Urteil vom 27. Dezember 2017 wurde das Begehren des Beklagten um Umteilung der Obhut abgewiesen. Das Besuchsrecht wurde dahingehend abgeändert, dass das Besuchswochenende nicht bereits am Donnerstag, sondern

      erst am Freitag im Anschluss an den Kindergarten beginnen würde. Konkretisierend wurden die Wochenenden bestimmt und der Beklagte für berechtigt erklärt, die Betreuung von C. am ersten, dritten und vierten Wochenende im Monat zu übernehmen. Zudem wurde die Klägerin neu verpflichtet, die Hälfte der Transportfahrten zwischen G. und F. zu übernehmen und C. jeweils am Freitag zum Beklagten zu bringen, während dem Beklagten die Verpflichtung auferlegt wurde, die Tochter am Sonntag zur Klägerin zurückbringen. Im Übrigen wurde das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld unverändert belassen (Urk. 7/3/66).

    3. Mit Eingabe vom 1. März 2018 leitete die Klägerin bei der Vorinstanz das Scheidungsverfahren ein (Urk. 7/1). Beide Parteien stellten im Laufe des Verfahrens vorsorgliche Massnahmebegehren. Während der Beklagte erneut die Anpassung seiner Unterhaltspflicht beantragte (Urk. 7/25 S. 2), verlangte die Klägerin zusammengefasst eine Reduktion der Betreuungszeiten des Beklagten auf zwei Wochenenden pro Monat und drei Wochen Ferien pro Jahr (Urk. 7/43

      S. 2 f.). Der Beklagte antwortete hierauf mit einem Antrag um Umteilung der Obhut an ihn (Urk. 7/54 S. 2 f.). Die Vorinstanz fällte nach Durchführung des Massnahmeverfahrens inklusive delegierter Kinderanhörung durch lic. phil. H. vom I. (Urk. 7/78) sowie der Einholung eines Berichts der Kinderärztin Dr. med. J. (Urk. 7/75) und der Kindertherapeutin lic. phil. K. (Urk. 7/76) den eingangs wiedergegebenen Massnahmeentscheid (Urk. 2).

    4. Hiergegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 12. September 2019 (Urk. 1) bzw. 13. September 2019 (Urk. 10/1) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellten. Die Erstberufung der Klägerin wurde unter der Prozessnummer LY190043 und die Zweitberufung des Beklagten unter der Prozessnummer LY190044 angelegt.

    5. Mit Beschluss vom 27. September 2019 wurden die beiden Verfahren vereinigt (Urk. 9). Die jeweiligen Berufungsantworten der Parteien datieren vom

11. und 18. November 2019 (Urk. 13 und Urk. 16) und enthalten die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge. Die Eingaben wurden der Gegenseite jeweils zugestellt (Prot. S. 5 f.).

6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  1. Vorbemerkungen

    1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Obhut und das Besuchsrecht bezüglich der Tochter C. sowie die Ehegattenund Kinderunterhaltsbeiträge. Die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 (Beistandschaft) sowie 9 (Abweisung Sistierungsantrag) der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 1. Juli 2019 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

    2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

    3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

  2. Kinderbelange

    1. Ausgangslage

      1. Die Klägerin verlangte vor Vorinstanz eine Reduktion des persönlichen Verkehrs auf ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie vier Wochen Ferien pro Jahr (Urk. 43 S. 2 i.V.m. Urk. 70 S. 1 f.). Der Kläger auf der anderen Seite forderte erneut eine Obhutsumteilung an ihn (Urk. 54 S. 2 f.). Beide Parteien begehrten zudem eine konkrete Festsetzung der einzelnen Ferienwochen sowie die Installierung einer Feiertagsregelung (Urk. 43 S. 2 i.V.m. Urk. 70 S. 1 f.; Urk. 54 S. 2 f.).

      2. Die Vorinstanz hat das Begehren des Beklagten um Umteilung der Obhut abgewiesen und sein Betreuungsrecht von drei Wochenenden pro Monat sowie fünf Wochen Ferien pro Jahr bestätigt. Konkretisierend hat sie festgelegt, dass das Besuchswochenende am Freitag um 18:00 Uhr beginne, wenn C. den Kindergarten bzw. die Schule besuche, andernfalls um 16:00 Uhr. Mit Blick auf das Ferienbesuchsrecht wurden die einzelnen Wochen konkret bestimmt und die Dauer der Ferienwoche definiert (Freitag, 18:00 Uhr, wenn C. den Kindergarten resp. die Schule besucht, andernfalls 16:00 Uhr, bis Samstag der Folgewoche, 18:00 Uhr, ausser das Ende der Ferienwoche fällt auf ein Besuchsrechtswochenende, dann Sonntag, 18:00 Uhr). Zudem wurde ein Feiertagsbesuchsrecht für Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Weihnachten und den Jahreswechsel festgelegt. Sowohl bei den Besuchswochenenden wie auch bei den Feiertagsund Fe-

        rienbesuchen wurde die Klägerin verpflichtet, C.

        zu Beginn des Besuchsrechts zum Beklagten zu bringen, während Letzterer verpflichtet wurde, C. nach dem Besuchsrecht wieder zur Klägerin zurückzubringen (Urk. 2, DispositivZiffer 3, 4 und 5).

    2. Obhut

      1. Die Vorinstanz hat von einer Umteilung der Obhut an den Beklagten abgesehen. Zur Begründung hat sie zusammengefasst angeführt, bereits im Dezember 2017 sei eine Obhutsumteilung abgelehnt worden, da gestützt auf die schriftliche Auskunft der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Horgen (fortan KESB

        Horgen) sowie den Bericht zur delegierten Kinderanhörung von C.

        durch

        das I. (vgl. Urk. 7/3/50) keine Anhaltspunkte für die vom Beklagten behauptete eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Klägerin bestanden hätten. Bei intakter Erziehungsfähigkeit beider Parteien habe die Klägerin mit ihrem Teilzeitpensum von damals 20% besser Gewähr für eine persönliche Betreuung von C. bieten können, weshalb die Obhut bei der Klägerin belassen worden sei. Hieran habe sich in der Zwischenzeit nichts Relevantes geändert. Zwar sei die Klägerin mittlerweile zusammen mit C. von G. nach E. gezogen und habe ihr Arbeitspensum auf 40% erhöht. Dies ändere aber nichts daran, dass die Klägerin im Vergleich zum Beklagten eine grössere persönliche Betreuung von C. übernehmen könne. Mit Blick auf die Erziehungsfähigkeit der Klägerin sei festzuhalten, dass ihr Dr. med. J. attestiere, eine gesunde/normale Mutter zu sein, die sich gut um C. kümmere. Auch C. habe sich anlässlich der (erneuten) Anhörung durch das I. vom 22. März 2019 (vgl. Urk. 7/78) positiv über die Klägerin geäussert und erklärt, dass sie sehr gerne mit ihr zusammen sei. Hinweise auf eine physische Misshandlung durch die Klägerin seien in der Anhörung von C. nicht zu Tage gefördert worden. Zwar seien gewisse Verhaltensweisen der Klägerin kritisch anzumerken. So seien die Darstellungen der Klägerin, wonach C. nach den Besuchswochenenden beim Beklagten regelmässig krank, übermüdet und völlig erschöpft zurückkehre und vom Beklagten betreffend die Ausübung des Pferde-Turnens unter Druck gesetzt werde, im Verlauf des Verfahrens durch die schriftliche Auskunft von Dr. med. J. und die Anhörung von C. relativiert worden. Weiter hinterlasse es einen zwiespältigen Eindruck, dass die Klägerin im Wissen um die geltende Besuchsrechtsregelung eine zweiwöchentliche Teilnahme von C. in der örtlichen Pfadi implementieren wolle und die rechtskräftigen Gerichtsentscheide und den Beklagten für die Nichtverwirklichung dieses Planes verantwortlich mache. Die Klägerin sei als obhutsberechtigter Elternteil gehalten, dafür besorgt zu sein, dass das Besuchsrecht ausgeübt werden könne, und nicht, Hindernisse zu schaffen. Schliesslich gehe aus der schriftlichen Auskunft der Kindertherapeutin lic. phil. K. vom 5. März 2019 (Urk. 7/76) hervor, dass die Klägerin während der Therapie häufig stellvertretend für die Tochter geantwortet habe und diese wiederholt als Sprachrohr für die belastende Auseinandersetzung mit dem Beklag-

        ten eingesetzt habe. Aus diesem Grund habe C.

        im Beisein der Klägerin

        nicht mehr direkt mit der Therapeutin gesprochen, im Gegensatz zu den Sitzungen mit C. alleine, bei welchen sie offen, freudig und positiv über die schö- nen gemeinsamen Erlebnisse bei dem jeweiligen Elternteil, jedoch auch über die Konflikte, die die Eltern untereinander hätten, berichtet habe. Auch diese Darstellung der Kindertherapeutin erwecke den Eindruck, dass sich die Klägerin im Zusammenhang mit dem Befinden von C. und der Tochter - Mutter - Beziehung und der Tochter - Vater - Beziehung persönlich sehr stark und emotional einbringen müsse, was die Beurteilung des objektivierbaren Gehalts ihrer Angaben wesentlich erschwere und deren Überzeugungsgehalt relativiere. Trotz dieser exemplarisch genannten kritischen Punkte seien aber bei keinem Elternteil so starke Anzeichen ersichtlich, die auf eine relevante Gefährdung des Kindeswohles schliessen lassen würden. Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien sei damit nach wie vor zu bejahen, was gegen eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse durch Umteilung der Obhut an den Beklagten spreche. Allfälligen Bedenken hinsichtlich des Umgangs zwischen den Kindeseltern, dessen Auswirkungen auf C. und der Organisation des Besuchsrechts würden durch die Anordnung einer Beistandschaft Rechnung getragen (Urk. 2 S. 23-35).

        Der Beklagte beharrt im Berufungsverfahren auf seinem Standpunkt, ihm sei die Obhut über C. zuzuteilen.

      2. Ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens streitig, ob die Obhut über ein Kind neu zugeteilt werden soll, hat sich das Gericht am Kindeswohl und allen dafür notwendigen Umständen zu orientieren. Das Gericht hat demnach nach Wür- digung aller konkreten Umstände zu entscheiden, ob eine Neuzuteilung der Obhut für das Kind die bestmögliche Lösung ist (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 406). In grundsätzlicher Hinsicht folgt aus der Maxime des Kindeswohls, dass nicht das Interesse der Eltern, sondern dasjenige des Kindes für die Zuteilung der Obhut massgebend ist (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 10 zu Art. 133 ZGB). Das Bundesgericht hat im Übrigen versucht, eine gewisse Hierarchie in die Zuteilungskriterien zu bringen: Dabei stehen die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern, ihre erzieherischen Fähigkeiten und ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu

        betreuen und zu pflegen, im Vordergrund. Auch dem Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse ist Rechnung zu tragen (BGE 114 II 200 E. 3; BGE 112 II 381 E. 3). Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch hinter das letztgenannte Kriterium zurücktreten (BGer 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006 E. 4.2 und 4.4.1, in: FamPra.ch 2006 S. 753). Demnach besitzt derjenige Elternteil den Vorrang, der nach den gesamten Umständen die bessere Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind in geistigpsychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten kann. Steht fest, dass diese Voraussetzungen und sodann die Möglichkeiten, das Kind persönlich zu betreuen, auf beiden Seiten ungefähr in gleicher Weise gegeben sind, ist dem Moment der örtlichen und familiären Stabilität und - je nach Alter des Kindes - seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (BGE 115 II 209 mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit zur Kooperation mit dem anderen Elternteil in erzieherischen Belangen sowie die Beziehung des Kindes zu den Eltern und damit - namentlich in zerstrittenen Verhältnissen - die Gewährleistung der Normalisierung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und den Eltern (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 133 ZGB; BGE 117 II 355). Die Vorinstanz hat diese für die Obhutszuteilung massgeblichen Kriterien geprüft und - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - sachgerecht beurteilt.

      3. Im Vordergrund steht die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Diesbezüglich brachte die Vorinstanz mit Blick auf die Klägerin gewisse Vorbehalte an, kam aber zum Schluss, dass derzeit nicht von einer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Dem widerspricht der Beklagte im Berufungsverfahren. Konkret bringt er vor, im vorinstanzlichen Urteil werde aufgezeigt, wie die Klägerin die gemeinsame Tochter vorsätzlich in Situationen bringe, die einen Loyalitätskonflikt hervorrufen würden, dass sie die Tochter als Sprachrohr missbrauche, um ihre eigenen Interessen zu verfolgen, und dass sie der Tochter Krankheiten und Einschränkungen andichte, um sie als Opfer der herrschenden Betreuungsregelung darzustellen. Diese kritischen Anmerkungen der Vorinstanz hätten zur Erkenntnis führen müssen, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in erheblichem Ausmass eingeschränkt sei. Zudem habe die Vorinstanz die Wohnortswechsel der Klägerin nicht in die Erwägungen miteinbezogen. Die Klägerin habe mit den nicht abgesprochenen Umzügen nach G. und E. , welche in Verletzung von Art. 301 ZGB erfolgt seien, das Kind dem Beklagten entfremdet und mute Letzterem stundenlange Autofahrten zu. Auch der Umstand, dass die Klägerin wichtige Angelegenheiten in Bezug auf C. nicht mit ihm abspreche, zeige ein Defizit in der Erziehungsfähigkeit. So habe die Klägerin C. ohne Absprache Mitte August 2019 eingeschult und ihn weder über den Schuleintritt noch über den ersten Schultag informiert. Informationen der Schule würden nicht oder sehr verspätet zugestellt. Auch über Termine und Therapien bei Ärzten und Psychologen entscheide die Klägerin eigenmächtig. Von der Therapie bei Frau K. habe er erst im Laufe des Scheidungsverfahrens erfahren. Mit all diesen Taten verletze die Klägerin ihre Loyalitätspflicht, weshalb die Obhut neu zuzuteilen sei (Urk. 10/1 S. 6 f.).

        Der Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden. Aus dem Bericht der Kinder- ärztin und dem Befragungsprotokoll der delegierten Kinderanhörung lassen sich keinerlei Anhaltspunkte über ein potentiell kindsgefährdendes Verhalten der Parteien entnehmen. Im Gegenteil berichtet die Kinderärztin von einem guten Gesundheitszustand von C. und schildert ihre Wahrnehmung der Klägerin als gesunde/normale Mutter, welche sich gut um die Tochter kümmere (Urk. 7/75). Aus der Befragung von C. durch lic. phil. H. vom I. geht hervor, dass sie sich bei beiden Elternteilen wohl fühle und mit Beiden gerne Zeit verbringe. Sie erlebe bei keinem der Elternteile Schlechtes. H. erlebte C. als

        zufrieden mit ihrer Situation mit den getrennt lebenden Eltern. C.

        getraue

        sich, einzelne Anliegen zu äussern, in der für sie nicht unberechtigt erscheinenden Hoffnung, dass die Eltern ihre Argumente und Anliegen aufnähmen und passende Antworten darauf finden würden. C. sei eine gewisse Gerechtigkeit bei der Verteilung der Betreuungszeit wichtig, was verständlich und passend erscheine, wenn man bedenke, dass C. sich emotional auf beide Eltern bezogen zeige (Urk. 7/78 S. 3 f.). Aus diesem Bericht der beiden mit C. be-

        trauten Fachpersonen erhellt, dass C.

        von beiden Elternteilen gut betreut

        wird, sich sicher fühlt und eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen pflegt. Zwar

        ist dem Beklagten wie auch der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Bericht der

        Kindertherapeutin lic. phil. K.

        vom 5. März 2019 (Urk. 7/76) aufhorchen

        lässt. Im Gegensatz zur Vorinstanz und der Darstellung des Beklagten ist dieser aber nicht nur mit Blick auf die Erziehungsfähigkeit der Klägerin kritisch zu würdigen. Die Kindertherapeutin berichtet, auf der Elternebene lasse sich ein ausgeprägtes Kampfgeschehen mit gering ausgebildeten Kommunikationsfähigkeiten, gekoppelt mit einer stark verminderten Fähigkeit zur Lösung von Konflikten beobachten. Es bestünden bei den Parteien unterschiedliche Wertvorstellungen bezüglich des familiären Wohlbefindens und der Erziehung. Bis jetzt habe keine gemeinsame Lösung oder ein Kompromiss erarbeitet werden können. Dagegen habe der Ärger zuund die Frustrationstoleranz abgenommen. In dieser Situation leide C. und es bestehe die Gefahr, dass sie Schaden nehme, wenn zwischen den Kindseltern viel und heftig gestritten werde. Inwieweit sich die Konflikte zwischen den Kindseltern auf die Eltern-Kind-Ebene auswirken würden, sei unklar, jedoch zeige sich, dass das Defizit auf der Elternebene die Aufmerksamkeit für das Kind stark erhöhe, sozusagen als defizitäre Kommunikation auf der Eltern-

        Ebene. C.

        sei die Gefangene der elterlichen Streitigkeiten und rätsele

        über die gegenseitigen Vorwürfe und Anklagen. Sie werde seit Jahren einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt. C. s Fähigkeit, die Lebensereignisse adäquat einzuordnen und zu interpretieren, sei aufgrund ihres Alters begrenzt. Da sie nicht selten Inhalt der Streitereien sei, habe sie Angst, nach Ursachen und Auswirkungen zu fragen. Demzufolge fühle sie sich verantwortlich. Aufgrund der starken,

        aber altersgemässen Verhaftung im Egozentrismus sei C.

        nur sehr beschränkt in der Lage, einen Perspektivenwechsel einzunehmen. Somit hinterlasse sie den Eindruck, dass sie sich als Hauptverantwortliche für den Konflikt der Eltern sehe. Sie reagiere stark verunsichert und verängstigt, als würde sie von Schuldgefühlen geplagt. Angesichts dessen sei die Entwicklung C. s zu Selbstkompetenz, Kontrolle und Selbstvertrauen bedroht. Leider seien die belasteten Eltern nicht immer in der Lage, ihre eigenen Gefühle und Sorgen von denjenigen C. s zu unterscheiden. In den einzelnen Gesprächen sowohl mit der Mutter als auch mit dem Vater würden sie dem anderen Elternteil vorwerfen, kein adäquates Modell darzustellen, wenn es darum gehe, unangenehme Gefühle

        konstruktiv zu bewältigen. Somit sei es für C. kaum möglich, über sensible Themen zu sprechen. Ansonsten müsse sie damit rechnen, dass der Konflikt zu eskalieren drohe. Folglich schweige C. lieber und wirke hilflos. Das extreme Spannungsfeld, in dem sich C. befinde, zeige sich v.a. in den unterschiedlichen Verhaltensweisen des Mädchens im Beisein der Mutter oder wenn es alleine in der Therapiesitzung sei. Die Mutter habe häufig stellvertretend für ihre Tochter geantwortet, so dass C. im Beisein der Mutter nicht mehr direkt zur Therapeutin gesprochen habe. In den weiteren Sitzungen mit dem Kind alleine habe sich C. demgegenüber unaufgefordert und direkt geäussert und habe aus ihrem Alltag erzählt (Urk. 7/76 S. 2 f.). Aus diesem Bericht erhellt, dass es die Parteien trotz der mittlerweile über dreieinhalbjährigen Trennungszeit nicht geschafft haben, geeignete Strategien zur Bewältigung des Konflikts auf der Elternebene zu finden. Dieser andauernde Elternkonflikt beeinträchtigt das Wohl von C. . Sie wird nach der Einschätzung der Kindertherapeutin K. seit Jahren einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt, da sie keinen der Elternteile enttäuschen wolle und sich selber häufig als Ursache der Streitereien wahrnehme. C. müsse sich aufgrund der Elternstreitigkeiten bewusst oder unbewusst mit der Frage beschäftigen, wer gut, wer böse sei und mit wem

        sie sich identifizieren könne oder solle. Gleichzeitig sei sich C.

        bewusst,

        dass sie über Eigenschaften von beiden Elternteilen verfüge, was für sie auch zu Verwirrungen führe, weil ihr bewusst werde, dass auch sie über Anteile des bösen Elternteils verfüge. Die Entwicklung, was gut beziehungsweise was böse sei, sei erschwert. Es sei für C. schwierig, ihre Eltern sowohl als gut als auch böse zu erfahren. Dies könne C. s emotionale Entwicklung stark beeinträchtigen (vgl. Urk. 7/76 S. 3). Es liegt auf der Hand, dass beide Parteien in den anhaltenden Elternkonflikt involviert sind und ihren Teil dazu beitragen. Dies zeigt sich in den gegenseitigen Strafanzeigen (vgl. exemplarisch Urk. 7/3/23/10), der fehlenden Kompromissbereitschaft beider Parteien im Umgang mit dem Besuchsrecht, der massiv gestörten Kommunikation (vgl. exemplarisch Urk. 7/3/21/36; Urk. 7/93/6-8; Urk. 10/4/9), der Involvierung von diversen Behörden und Fachpersonen (KESB Horgen [Urk. 7/3/16/1-30], kjz Horgen [Urk. 7/16/16], Klinik für Kinderund Jugendtherapie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich [Urk. 7/16/21], Kindertherapeutin lic. phil. K. ) sowie der von beiden Parteien breit und unerbittlich geführten Familienrechtsverfahren. Schliesslich widerspiegelt sich dies auch im Bericht von lic. phil. K. , wonach es in Gesprächen mit den Parteien sowohl bei der Klägerin als auch beim Beklagten zu gegenseitigen Anschuldigungen des jeweiligen anderen Elternteils komme und beide sich gegenseitig vorwerfen würden, kein adäquates Modell darzustellen, wenn es darum ginge, unangenehme Gefühle konstruktiv zu bewältigen. Dieses Verhalten der Parteien ist inakzeptabel und dem Wohlergehen von C. alles andere als zuträglich. Daraus aber einzig Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit der Klägerin zu ziehen, geht fehl. Beide Parteien müssen sich bewusst sein, dass eine Weiterführung des elterlichen Konflikts sowie eine weitere Verhärtung der Fronten C. früher oder später in ihrer Entwicklung behindern wird. Mit anderem Worten ist das Verhalten beider Parteien kritisch zu würdigen und die Parteien sind daran zu erinnern, dass sie als Eltern für eine gedeihliche Entwicklung ihrer Tochter zu sorgen und hierfür ihre eigenen Interessen hinten anzustellen haben.

        Unabhängig davon ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das von der Kindertherapeutin geschilderte Verhalten der Klägerin, welche in Aussage und Handlung zeitweise sehr emotional sei, in eine überbehütete Kommunikation mit C. verfalle und diese als Sprachrohr für die belastende Auseinandersetzung mit dem Beklagten eingesetzt habe, darauf schliessen lässt, dass die Klägerin derzeit zu

        wenig zwischen ihren eigenen Bedürfnissen und denjenigen von C.

        differenziert. Es scheint, als projiziere die Klägerin ihre negativen Gefühle dem Beklagten gegenüber auf C. , was dazu führt, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, das Befinden von C. objektiv einzuschätzen. Dies zeigt sich

        u.a. daran, dass die Klägerin auch noch im Berufungsverfahren daran festhält,

        C.

        reagiere mit körperlichen Symptomen auf die vorherrschende Betreuungssituation (vgl. Urk. 1 S. 35), obwohl die Kinderärztin Dr. med. J. bestä- tigt hat, dass der Gesundheitszustand von C. gut sei und die Infektionserkrankungen des Mädchens im üblichen Rahmen in diesem Alter und nicht von besorgniserregender Natur seien (Urk. 7/75). Es ist aber im Auge zu behalten, dass die Kindertherapeutin C. nur im direkten Kontakt mit der Klägerin erlebt hat, weshalb sich ihr Bericht über das Verhalten von C. auf diese Interaktion mit einem Elternteil beschränkt. Aussagen über das Verhalten des Beklagten in der Interaktion mit C. können daher keine gemacht werden. Es kann - gerade mit Blick auf den von beiden Elternteilen gleichermassen geführten Elternkonflikt - nicht ausgeschlossen werden, dass sich C. auch in Anwesenheit des Beklagten der Therapeutin gegenüber verschliessen würde. Zum anderen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus den kritisch angemerkten Verhaltensweisen der Klägerin derzeit (noch) nicht auf eine aktuelle Gefährdung des Kindeswohls geschlossen werden muss. Dagegen sprechen die Berichte der Kindertherapeutin K. sowie der Psychologin H. vom I. . Die Kinderthera-

        peutin geht bei C.

        trotz des elterlichen Konflikts von einer altersentsprechenden Entwicklung aus und berichtet, dass C. in der Lage sei, die ihr gestellten Fragen zu reflektieren und differenziert zu beantworten. Auch könne sie unmissverständlich kundtun, wenn sie zu einer Frage keine Stellung nehmen möchte. Sie berichte offen, freudig und positiv über die schönen gemeinsamen Erlebnisse bei dem jeweiligen Elternteil (Urk. 7/76 S. 2). Aus der Kinderanhörung durch lic. phil. H. vom I. geht hervor, dass C. sich mit der aktuellen Situation mit den getrennt lebenden Eltern zufrieden zeige und sie den El-

        ternkonflikt als abnehmend wahrnehme. C.

        traue sich, ihre Wünsche bezüglich mehr Zeit mit beiden Elternteilen zu äussern, und sie lebe in der Überzeugung, dass Eltern generell gut für ihre Kinder schauten, so wie sie das für sich selber auch in Anspruch nehme (Urk. 7/78 S. 3 f.). Anzeichen dafür, dass das Verhalten der Klägerin (sowie des Beklagten) derzeit eine bestehende Kindeswohlgefährdung darstellt, liegen damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht vor. Der Beklagte legt auch nicht dar, inwiefern diese Schlussfolgerung unzutreffend sei. Er begnügt sich damit, den gegenteiligen Standpunkt einzunehmen, ohne aufzuzeigen, welche von der Vorinstanz exemplarisch aufgezählten Verhaltensweisen der Klägerin inwiefern zu einer konkreten Kindswohlgefährdung führen würden.

        Was die weiteren Vorwürfe des Beklagten betrifft, ist festzuhalten, dass der Um-

        zug der Klägerin mit C.

        von L.

        nach G.

        bereits im Abände-

        rungsverfahren im Jahr 2017 Thema war. Die Vorinstanz kam damals zum

        Schluss, dass der Wegzug aufgrund der geschaffenen Distanz zwar eine Anpassung des Besuchsrechts rechtfertige, aber kein Grund für eine Obhutsumteilung darstelle (vgl. Urk. 7/3/66 S. 17, 20 f.). Hierauf kann nicht in einem erneuten Ab- änderungsverfahren zurückgekommen werden. Mittlerweile ist die Klägerin erneut umgezogen und lebt seit dem 1. April 2018 zusammen mit C. in E. (vgl. Urk. 7/10/11). Die Distanz zum Wohnort des Beklagten hat sich mit diesem Umzug nicht wesentlich vergrössert. Die Fahrstrecke von F. nach E. beträgt - wie die Strecke von F. nach G. - immer noch rund 56 Kilometer und ist in rund 55 Minuten zurückzulegen (Urk. 7/26/3; www.google.ch/maps). Für die Ausübung des Besuchsrechts haben sich damit im Vergleich zum Abänderungsentscheid vom 27. Dezember 2017 keine relevanten

        Veränderungen ergeben. Weshalb der Umzug nach E.

        unter diesen Umständen zu einer Entfremdung von C. vom Beklagten führen soll, wenn dies beim Wegzug nach G. nicht der Fall gewesen ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht ausgeführt. Mit Blick auf die Einschulung von

        C.

        oder die nicht abgesprochenen Arztund Therapiebesuche erhebt der

        Beklagte keine inhaltlichen Rügen. Er macht weder geltend, die Einschulung sei verfrüht oder am falschen Ort erfolgt, noch, die medizinischen Konsultationen seien nicht notwendig gewesen. Die Kritik betrifft im Wesentlichen den fehlenden Informationsfluss. Dieser bestrittene Vorwurf lässt sich gestützt auf die Akten nicht erhärten. Einzig eine E-Mail der Klassenlehrerin von C. vom 2. September 2019 (Urk. 10/4/3) lässt darauf schliessen, dass der Beklagte nicht über den am

    3. September 2019 stattfindenden Elternabend informiert war. Weitere Anhaltspunkte für einen fehlenden Informationsfluss zwischen den Parteien liegen nicht vor. Im Gegenteil wird aus den eingereichten Kurznachrichten und E- Mailverläufen ersichtlich, dass die Kommunikation zwischen den Parteien - wenn auch angespannt, teilweise sogar gehässig - stattfindet und Informationen wie die Durchführung eines Elternbesuchstags im Kindergarten (Urk. 7/44/59), die Konsultation des Hausarztes wegen einer in die Nase gesteckten Bügelperle (Urk.

7/44/61) oder die Anmeldung bei der Kindertherapeutin K.

(Urk. 10/4/3)

ausgetauscht werden. Auch der Vorwurf, die Klägerin vereitle regelmässig Betreuungstermine des Beklagten, ist nicht dargetan. Der Beklagte nennt exemplarisch das Besuchswochenende vom 30. August 2019 bis 1. September 2019, welches nicht habe stattfinden können, und reicht zum Beleg einen Auszug des Nachrichtenverlaufs zwischen den Parteien ein (Urk. 10/4/4). Daraus geht hervor, dass sich die Parteien nicht einig waren, ob es sich um das vierte oder fünfte Wochenende des Monats handelt. Beide Standpunkte lassen sich vertreten, da der Freitag und Samstag noch im Monat August waren, während der Sonntag bereits in den Monat September zu liegen kam. Von einer böswilligen Verweigerung des Betreuungswochenendes kann damit keine Rede sein. Vielmehr zeigt sich an diesem Beispiel exemplarisch, wie wenig kompromissbereit die Parteien im Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht sind und wie unzureichend die diesbezügliche Kommunikation funktioniert. Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit der Klägerin lassen sich gestützt darauf nicht ziehen. Die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft zielt darüber hinaus darauf ab, in dieser Hinsicht Abhilfe zu schaffen und die Parteien in der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen.

Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei keinem der beiden Elternteile so starke Anzeichen ersichtlich sind, die eine relevante Gefährdung des Kindeswohls aktuell erscheinen lassen. Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien ist damit grundsätzlich zu bejahen. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, wird allfälligen Bedenken - was das Verhältnis der Parteien zueinander, die Auswirkungen des elterlichen Umgangs auf C. und die Organisation des Besuchsrechts anbelangt - durch die Anordnung einer Beistandschaft Rechnung getragen.

    1. Als weiteres Kriterium bei der Obhutszuteilung an einen Elternteil ist die

      Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes zu prüfen. C.

      bedarf

      aufgrund ihres Alters von sechs Jahren noch einer intensiven Betreuung, welche sich allerdings mit dem Schuleintritt zumindest tagsüber ein wenig reduziert hat. Die Klägerin ist derzeit auf Stundenbasis in einem Kleinstpensum erwerbstätig (Urk. 5/10-11), wobei sie dieses Pensum per 1. Januar 2020 auf 50% wird erhö- hen müssen (vgl. Erw. D.3 nachstehend). Beim Beklagten ist - entgegen seiner Darstellung im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 10/1 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 10/4/7) - weiterhin von einer Vollzeitstelle auszugehen (vgl. Erw. D.2 nachstehend). Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass sich die Verhältnisse mit Blick auf die Erwerbstätigkeit der Klägerin seit dem Abänderungsentscheid vom

      27. Dezember 2017 geändert haben. Der Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf ein 50%-Pensum geht folgerichtig eine reduzierte Verfügbarkeit für die persönliche Kindesbetreuung einher. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin mit ihrem Teilzeitpensum naturgemäss mehr Möglichkeiten für die Kindesbetreuung hat als der Beklagte mit seinem Vollzeitpensum. Wie der Beklagte in seinem im Berufungsverfahren erstellten Betreuungsplan selber aufzeigt (Urk. 10/4/7), ist er selbst bei einem 80%-Pensum und trotz flexiblen Arbeitszeiten nicht in der Lage,

      C.

      über Mittag und nach Schulschluss bis am Abend persönlich zu be-

      treuen. Da auf seiner Seite nach wie vor von einem Vollzeitpensum auszugehen

      ist, ist auch die von ihm geplante persönliche Betreuung von C.

      am Mitt-

      wochund Freitagnachmittag nicht möglich. Es ist damit offensichtlich, dass die Klägerin selbst unter Berücksichtigung des ihr zumutbaren 50%-Pensums besser

      in der Lage ist, C.

      persönlich zu betreuen. Die diesbezügliche Rüge des

      Beklagten ist daher unbegründet.

    2. Mit Blick auf die Stabilität und Kontinuität der familiären und örtlichen Verhältnisse macht der Beklagte geltend, die Klägerin sei seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 1. März 2016 dauernd umgezogen und habe damit das

      soziale Umfeld von C.

      mehrfach gewechselt. Dies laufe dem Kindeswohl

      zuwider. Darüber hinaus habe die Klägerin keine Familienangehörigen in Europa, während auf seiner Seite seine Eltern und die Schwester in unmittelbarer Nähe wohnten. Seine Familie biete C. eine stabile soziale Umgebung (Urk. 10/1 S. 8 f.).

      Im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom 19. September 2016 wohnte die Klä-

      gerin mit C.

      in L. . Am selben Tag zog sie mit der Tochter nach

      G. , wo C. den 1. Kindergarten besuchte. Rund eineinhalb Jahre spä- ter im März 2018 zog die Klägerin mit C. nach E. , wo diese den Kindergarten und ab August dieses Jahres die 1. Primarklasse besucht. Offensichtlich erfolgte per 1. April 2019 ein erneuter Umzug der Klägerin mit C. innerhalb von E. von der M. -strasse 1 an die M. -strasse 2. Es trifft

      nach dem Gesagten zu, dass C. gewisse Wohnund Schulortwechsel miterlebt hat. Es bestehen jedoch keine Anzeichen dafür, dass dies eine wesentliche Instabilität in C. s Leben zur Folge gehabt hätte. Eine Trennung geht häufig mit einer Veränderung der örtlichen Verhältnisse einher. Die Klägerin wohnt nunmehr seit mehr als eineinhalb Jahre in E. , wo C. nach ihrer Darstellung in der delegierten Kinderanhörung viele Kinder als Spielkameraden habe,

      während es beim Beklagten nur ein einziges Kind namens N.

      gebe (Urk.

      7/78 S. 3). Mit der Einschulung von C. im August dieses Jahres wird sich das soziale Umfeld von C. in E. noch weiter verdichtet haben. Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass in absehbarer Zeit weitere Schuloder Wohnortswechsel geplant oder notwendig wären, zumal die Klägerin eine Wohnung mit einer Mindestmietdauer von fünf Jahren bewohnt (vgl. Urk. 7/69/76). Hingegen wäre eine Umteilung der Obhut an den Beklagten mit einem Wechsel dieses nunmehr geschaffenen Lebensumfeldes von C. verbunden. Weiter ist anzumerken, dass C. sowohl vor wie auch nach der Trennung der Eltern im Jahr 2016 in erster Linie von der Klägerin betreut wurde. Die Klägerin ist ohne Zweifel C. s Hauptbezugsperson. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte bis ins Jahr 2017 vollzeitig erwerbstätig war, während die Klä- gerin seit der Geburt von C. lediglich (wenn überhaupt) Teilzeitpensen innehatte. Es ist zutreffend, dass sich der Beklagte stets aktiv an der Erziehung und Betreuung von C. beteiligt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch das ausgedehnte Betreuungsrecht des Beklagten von drei Wochenenden pro Monat und fünf Wochen Ferien pro Jahr zu verstehen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass eine hauptsächliche Betreuung durch die Klägerin der seit Jahren gelebten Betreuungssituation entspricht. Die Klägerin nimmt diese Betreuungsfunktion auch heute wahr und es ist nicht ersichtlich, inwiefern - wie der Beklagte geltend macht (Urk. 10/1 S. 9) - instabile familiäre Verhältnisse vorliegen sollten, bloss weil die Klägerin über keine Familienangehörigen in Europa verfügt. Dies ist nicht von Belang. Die wünschbare Stabilität der äusseren Lebensverhältnisse spricht entgegen dem Beklagten für einen Verbleib von C. unter der Obhut der Klägerin.

    3. Schliesslich ist in die Beurteilung miteinzubeziehen, inwiefern die Eltern in der Lage sind, mit dem anderen Elternteil in erzieherischen Belangen zu kooperieren und die Entwicklung einer tragfähigen Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz). Der Beklagte moniert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz sei nicht bzw. nicht ausreichend darauf eingegangen, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, in genügender Weise den Kontakt zum anderen Elternteil sicherzustellen. Er führt eine Aufstellung von zehn Besuchswochenenden an, welche die Klägerin in der Zeit von Oktober 2016 bis April 2019 vereitelt habe (Urk. 10/1 S. 8).

      Der Ansicht des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zum einen betreffen sieben der von ihm aufgelisteten Besuchswochenenden die Zeitspanne vor dem ersten Abänderungsentscheid vom Dezember 2017. Damals waren seine Besuchswochenenden noch nicht konkret bestimmt, sodass nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob es sich bei den aufgelisteten Daten um Betreuungswochenenden des Beklagten gehandelt hat. Nach Erlass des genannten Abänderungsentscheides hat der Beklagte drei angeblich vereitelte Besuchswochenenden aufgelistet. Mit Blick auf die nach Darstellung des Beklagten vereitelte Betreuungszeit vom 15. April bis 17. April 2019 ist festzuhalten, dass es sich dabei - wie die Klä- gerin zutreffend ausführt (vgl. Urk. 16 S. 11) - um eine Zeitspanne von Montag bis Mittwoch handelt. Der Beklagte geht entsprechend davon aus, ihm sei sein Ferienbesuchsrecht vereitelt worden. Da im Abänderungsentscheid vom Dezember 2017 die Ferienwochen nicht konkret bestimmt wurden, kann nicht beurteilt werden, ob die genannten Daten in die Betreuungszeit des Beklagten fielen oder nicht. Es verbleiben damit aus der Auflistung einzig die Wochenenden vom

      21. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 sowie vom 15. bis 17. März 2019, bei welchen es sich unzweifelhaft um Besuchswochenenden des Beklagten handelte. Hierzu reicht der Beklagte aber keine Belege ein. Es kann damit nicht überprüft werden, ob diese Besuchswochenenden stattgefunden haben und wenn nein, weshalb nicht. Dem Beklagten ist es damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen,

      dass die Klägerin das Besuchsrecht zwischen ihm und C. vereitelt.

      systematisch

      Unabhängig davon ist in Bezug auf den Vorwurf der vereitelten Betreuungszeit Folgendes festzuhalten: Es ist aktenkundig, dass die Parteien seit Erlass des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Frauenfeld darüber im Streit liegen, wie die getroffene Besuchsrechtsregelung umzusetzen ist. Dies führte dazu, dass diese Regelung zunächst im Abänderungsentscheid vom 27. Dezember 2017 und schliesslich auch im angefochtenen Massnahmeentscheid immer weiter konkretisiert werden musste. Die ursprüngliche Formulierung im Eheschutzurteil, wonach der Beklagte berechtigt wurde, C. an drei Wochenenden pro Monat zu betreuen, erwies sich für die Verhältnisse der Parteien augenscheinlich als zu offen, sodass die Wochenenden konkret bezeichnet werden mussten. Gleiches erfolgte im angefochtenen Massnahmeentscheid mit der konkreten Festlegung der einzelnen Ferienwochen und der Fixierung der Übergabemodalitäten. Die vom Beklagten als Beleg für die Vereitelung des Besuchsrechts eingereichten Textnachrichten widerspiegeln genau diese Unfähigkeit der Parteien, das gerichtlich festgelegte Betreuungsrecht des Beklagten umzusetzen. Entweder waren sich die Parteien über die geltende Holund Bringpraxis nicht einig oder sie lagen darüber im Streit, ob es sich um das vierte oder fünfte Wochenende im Monat handelte. Dieses Verhalten zeigt eindrücklich, wie wenig die Parteien in der Lage sind, ihre persön- lichen Differenzen beiseite zu lassen, um als Eltern zum Wohl von C. konstruktiv zusammenzuarbeiten. Vielmehr beharren beide Parteien ohne Einschrän- kung auf ihren jeweiligen Standpunkten und machen C. damit zum Opfer ihres untereinander geführten Machtkampfes. Exemplarisch sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Besuchsrecht verschiedentlich nicht umgesetzt werden konnte, weil die Parteien sich nicht darüber einigen konnten, wer für die Rückreise von C. vom Beklagten zur Klägerin zuständig sei (vgl. Urk. 10/4/9), oder der Beklagte auf einer Umsetzung des Besuchsrechts bestand, obwohl C. krank im Bett lag (Urk. 7/93/1-4). Wie bereits erwähnt ist dieses Verhalten, welches beiden Parteien anzulasten ist, geeignet, C. in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen.

    4. Abschliessend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass derzeit bei beiden Parteien von der Erziehungsfähigkeit auszugehen ist. Mit Blick

auf die bessere Möglichkeit der Klägerin, C.

persönlich zu betreuen, und

den Grundsatz der Stabilität und Kontinuität ist eine Umteilung der Obhut an den Beklagten nicht im Sinne des Kindeswohles. Die Rügen des Beklagten erweisen sich damit als unbegründet.

  1. Besuchsrecht

    1. Im Eheschutzentscheid vom 19. September 2016 wurde der Beklagte für berechtigt erklärt, C. an drei Wochenenden pro Monat von Donnerstagabend bis Sonntagabend sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen (Urk. 7/3/7/1). Nach dem Wegzug der Klägerin mit C. nach G. wurde das Besuchsrecht mit Entscheid vom 27. Dezember 2017 angepasst und der Beklagte neu für berechtigt erklärt, C. am ersten, dritten und vierten Wochenende pro Monat von Freitag nach dem Kindergarten bis Sonntagabend zu betreuen. Das Ferienbesuchsrecht von fünf Wochen pro Jahr wurde belassen (Urk. 7/3/66). Die Klägerin hat vor Vorinstanz eine Reduktion der Betreuungszeit des Beklagten auf ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie vier Wochen Ferien pro Jahr verlangt (Urk. 43 S. 2 i.V.m. Urk. 70 S. 1 f.).

    2. Die Vorinstanz hat dieses Begehren im Grundsatz abgewiesen. Zur Begrün- dung hat sie angeführt, die Klägerin habe keine Abänderungsgründe glaubhaft gemacht. Bereits der Eheschutzrichter im ersten Abänderungsverfahren vom Dezember 2017 habe sich mit der Frage des Kindergarteneintritts von C. sowie der Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien auseinandergesetzt. Diesbezüglich habe sich an der Situation der Parteien nichts Grundlegendes geändert. Ebenso sei bereits im Eheschutzentscheid vom 27. Dezember 2017 ausgeführt worden, dass die Konflikte unter den Parteien wohl bestehen würden, diese aber keinen Grund für die Einschränkung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils darstellen würden. Wenn die Klägerin vorbringe, C. könne wegen des geltenden Besuchsrechts nicht in die Pfadi oder an Geburtstagen und anderen Aktivitäten am Wochenende teilnehmen, verkenne sie, dass es sich bei den Wochenendbesuchen um einen Anspruch des Beklagten auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter handle und der Beklagte dabei diese Zeit gestalte. Die Darstellung von C. in der delegierten Kinderanhörung, wonach sie an den

      Wochenenden mehr Zeit bei der Klägerin respektive anderen Kindern respektive in der Pfadi verbringen wolle, sei angesichts des Umstandes, dass die Klägerin C. gemäss der Kindertherapeutin lic. phil. K. als Sprachrohr benutze, mit Vorsicht zu geniessen. Immerhin habe C. auch geäussert, dass sie gerne genau so viel Zeit mit dem Beklagten wie mit der Klägerin verbringen wolle. Vor diesem Hintergrund könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass C. Besuche im bisherigen Ausmass tatsächlich verweigern wolle und dass für eine allfällige Verweigerung triftige Gründe vorliegen würden. Hinzu komme, dass das Besuchsrecht letztmals am 27. Dezember 2017 geregelt worden sei und damit noch nicht von einer dauernden, relevant gefestigten und ausreichend belegten Veränderung gesprochen werden könnte (Urk. 2 S. 35 f.).

    3. Wochenendbesuchsrecht

      1. Die Klägerin hält im Berufungsverfahren an ihrem Begehren fest und macht geltend, die Begründung der Vorinstanz sei haltlos, schädige das Kindeswohl und widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Konkret bringt sie vor, die Verhältnisse hätten sich entgegen der Darstellung der Vorinstanz sehr wohl geändert. C. sei neu in einem Alter, in dem sie ihre Bedürfnisse zunehmend selber äussern könne. Dies habe sie sowohl in der delegierten Kinderanhörung wie auch gegenüber der Kindertherapeutin gemacht und klar zum Ausdruck gebracht, dass sie gleich viel Zeit - auch am Wochenende - bei Vater und Mutter verbringen wolle. Sie habe klar den Wunsch geäussert, nur noch jedes zweite Wochenende zum Beklagten zu gehen. Auch habe sie den Wunsch ge- äussert, die Pfadi in E. zu besuchen. Dabei handle es sich um einen legitimen Aufbau von Kontakten der Tochter an ihrem Wohnort. Die Vorinstanz habe auf dieses Vorbringen der Klägerin keinen Bezug genommen (Urk. 1 S. 36).

        In der Tat hat C. in der delegierten Anhörung erklärt, sie hoffe, bald zwei Wochenenden bei der Klägerin verbringen zu dürfen, damit sie in dieser Zeit zu den Pfadfindern gehen könne (Urk. 7/78 S. 3). Ebenso führte sie aus, eine gerechte Aufteilung der Betreuungszeit zu wünschen und beispielsweise an Feiertagen mehr Zeit mit dem Beklagten verbringen zu können (Urk. 7/78 S. 3). In diesem Sinne folgerte die Fachpsychologin H. , dass C.

        eine gewisse

        Gerechtigkeit bei der Verteilung der Betreuungszeit wichtig sei, was verständlich und passend erscheine, wenn man bedenke, dass C. sich auf beide Eltern emotional sehr bezogen zeige (Urk. 7/78 S. 3). Wie die Klägerin selber ausführt (Urk. 1 S. 36), hat C. ganz grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, dass sie gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen verbringen möchte. Dieser Wunsch von

        C.

        scheitert aber daran, dass eine Betreuung durch beide Eltern zu gleichen Teilen aufgrund der grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien nicht möglich ist. C. verbringt nicht gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen, sondern wird jede Woche von Sonntagabend bis Freitagabend sowie an einem Wochenende pro Monat von der Klägerin betreut, während der Beklagte die Betreuung von C. bloss an drei Wochenenden pro Monat übernimmt. Würde die Betreuungszeit des Beklagten auf ein zweiwöchentliches Besuchsrecht am Wochenende reduziert, würde sich dieses Ungleichgewicht noch weiter verstär- ken. Vor diesem Hintergrund hat der von C. ebenfalls geäusserte Wunsch, die Pfadfinder zu besuchen, in den Hintergrund zu treten. Zum einen wäre dies nur auf Kosten der Besuchszeit beim Beklagten möglich, was entgegen dem Wil-

        len von C.

        einer gerechten Aufteilung der Betreuungszeit zuwiderlaufen

        würde. Zum anderen sind Hobbywünsche eines Kleinkindes erfahrungsgemäss noch nicht unverrückbar und können sich innert kürzester Zeit ändern. Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht die Beibehaltung einer seit Jahren ausgeübten Freizeitbeschäftigung, welche zum festen Bestandteil im Alltag des Kindes geworden und für die Aufrechterhaltung der stabilen Lebensumstände wichtig wäre, in Frage steht. C. hat die Pfadfinder noch nie besucht. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass nicht auszuschliessen ist, dass C. in dieser Hinsicht mehr den Wunsch der Klägerin wiedergibt. Eine Reduktion der Betreuungszeit des Beklagten kann daher nicht mit Verweis auf die Willensäusserung von C. begründet werden.

      2. Weiter macht die Klägerin geltend, der vorinstanzliche Entscheid verletze das Kindeswohl. C. sei am 12. August 2019 in die Schule eingetreten, was zu einer weitergehenden Trennung von der Mutter führe. Dies sei ein grosser Schritt im Leben eines Kindes. In den ersten Monaten solcher neuer Lebenssituationen seien Kinder unsicher und müssten gestärkt und nicht wie eine heisse Kartoffel hinund hergeschoben werden. C. werde mit den drei Wochenenden beim Beklagten zu viel zugemutet. Die Klägerin habe darauf hingewiesen, dass C. von Juni 2018 bis Februar 2019 sieben Mal krank gewesen sei und bei der Kinderärztin als Ursache für die Krankheiten auch die familiäre Situation zur Sprache gekommen sei. C. sei von diesem emotionalen Stress zu befreien, damit sie nicht immer wieder krankheitsbedingt zu Hause bleiben müsse. Auch

        habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass C.

        gemäss der Kindertherapeutin unter dem ausgeprägten Kampfgeschehen zwischen den Eltern, welche zu keiner Kommunikation und Konfliktlösung fähig seien, leide und die Gefahr bestehe, dass sie Schaden nehme. H. vom I. habe explizit darauf hingewiesen und empfohlen, dass bei der Verteilung der Betreuungszeit eine Gerechtigkeit im Sinne von gleich vielen Wochenenden bei der Mutter wie beim Vater geschaffen werde. Dies habe sie als passend empfunden, da C. sich emotional auf beide Eltern sehr bezogen zeige. Zu all diesen Argumenten habe die Vorinstanz keine Stellung bezogen, sondern stelle sich einfach auf den Standpunkt, das Besuchsrecht sei erst gerade geregelt worden, weshalb von keiner dauernden und ausreichend belegten Veränderung gesprochen werden könne. Diese Argumentation sei erschreckend und stelle die Kompetenz der Vorinstanz, die Interessen des Kindes zu wahren, stark in Frage. Unter Berücksichtigung der klaren Feststellungen der Fachpersonen verstosse die Vorinstanz mit ihrem Entscheid klar gegen das Kindeswohl (Urk. 1 S. 38 f.).

        C.

        wurde im August 2019 eingeschult. Es ist der Klägerin zuzustimmen,

        dass dies im Leben eines Kindes einen bedeutenden Schritt darstellt. Die Einschulung leitet einen neuen Lebensabschnitt ein und der Tagesablauf des Kindes wie auch die Ansprüche an ein Kind und die Eltern verändern sich. Damit ein Kind dieser neuen Herausforderung gewachsen sein kann, bedarf es der Fürsorge und Unterstützung der Eltern. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin demgegenüber,

        wenn sie davon ausgeht, die Zeit von C.

        mit dem Beklagten stehe einer

        solchen gedeihlichen Entwicklung und Förderung von C. im Wege. Gerade weil sich im Leben von C. mit dem Eintritt in die Primarschule einiges än- dert, ist es wichtig, dass ihr äusseres Lebensumfeld stabil bleibt. Hierzu gehören

        seit nunmehr über drei Jahren drei Wochenendbesuche pro Monat beim Beklagten. Der Beklagte nimmt eine wichtige Rolle in der Betreuung und Erziehung von C. ein und es ist nicht ersichtlich, weshalb sich dies mit Eintritt in die Schule ändern sollte. Wenn die Klägerin suggerieren will, die gelebte Wochenendbesuchsregelung mache C. krank, ist erneut auf den Bericht der Kinderärztin

        Dr. med. J.

        hinzuweisen. Sie bestätigt zwar, dass die Klägerin bei einer

        Konsultation die familiäre Situation zur Sprache gebracht habe. Einen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand von C. , welchen die Kinder- ärztin als gut beurteilt, und der gelebten Besuchsrechtsregelung wird in dem Bericht aber nicht hergestellt. Vielmehr bestätigt Dr. med. J. , dass die Infektionserkrankungen des Mädchens im üblichen Rahmen in diesem Alter und nicht von besorgniserregender Natur seien (Urk. 7/75). Weshalb die Klägerin unter diesen Umständen daran festhält, dass die Besuchsrechtsregelung C. s Gesundheit gefährde, ist nicht klar. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, was die Klägerin aus ihrem Hinweis, C. leide gemäss der Kindertherapeutin unter dem Kampfgeschehen der Eltern, zu ihren Gunsten abzuleiten versucht. Es wurde bereits einlässlich ausgeführt, dass das Kindeswohl in der Tat durch den herrschenden Elternkonflikt gefährdet werden könnte (vgl. Erw. C.2.3). Dies hat aber mit der gelebten Besuchsrechtsregelung nichts zu tun. Schliesslich geht

        auch der Hinweis der Klägerin, die Fachpsychologin lic. phil. H.

        vom

        I. habe eine Reduktion der Betreuungszeit auf ein zweiwöchentliches Be-

        suchsrecht empfohlen, fehl. Lic. phil. H.

        spricht keine solche Empfehlung

        aus, sondern gibt den Wunsch von C. nach Gerechtigkeit in der Verteilung der Betreuungszeit wieder. Wie dies zu werten ist, wurde bereits ausgeführt (Erw. C.3.3.1). Ausserdem erstaunt es doch, dass die Klägerin das Kindeswohl verletzt sieht, weil C. s Wunsch nach gleich vielen Wochenenden bei beiden Elternteilen nicht entsprochen wird, gleichzeitig aber entgegen dem Wunsch von

        C.

        nach mehr Ferien mit dem Beklagten eine Reduktion des Ferienbe-

        suchsrechts beantragt wird. Offenbar ist die Klägerin nur gewillt, den Willen von C. zu berücksichtigen, wenn sich dieser mit ihren eigenen Interessen deckt.

      3. Schliesslich bringt die Klägerin vor, der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. In BGer 5A_888/2016 habe

        das Bundesgericht eine Regelung als willkürlich beurteilt, bei welcher ein Kind die Wochenenden immer nur bzw. mehrheitlich bei einem Elternteil verbringen dürfe. Die Wochenenden hätten im familiären Zusammenleben eine zentrale Bedeutung, weshalb dem Kind gleich viel dieser wichtigen Zeit mit beiden Elternteilen zuzugestehen sei. C. dürfe lediglich alle vier Wochen ein Wochenende bei der Klägerin verbringen, was einen überwiegenden Ausschluss der Wochenendbetreuung darstelle. Dies sei willkürlich (Urk. 1 S. 40).

        Dem von der Klägerin angeführten Bundesgerichtsentscheid lag eine Betreuungsregelung zugrunde, welche dem Vater des Kindes ein Betreuungsrecht in den geraden Kalenderwochen ab Freitag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen ab Samstag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, einräumte. Das Kind verbrachte damit nie ein ganzes Wochenende resp. einen Sonntag bei der Mutter. Dies hat das Bundesgericht als stossend erachtet, da notorischerweise sonntags Kontakt zur erweiterten Familie gepflegt werde und sonstige Familienaktivitäten unternommen würden (BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 4.1). Vorliegend kommt der Klägerin jedes zweite - und sofern vorhanden, jedes fünfte - Wochenende im Monat das Recht zu, C. das ganze Wochenende zu betreuen. Sie wird damit nicht kategorisch von der Wochenendbetreuung ausgeschlossen. Auch kann sie in regelmässigen Abständen den Sonntag mit C. verbringen. Damit ist die vorliegende Konstellation nicht mit dem Sachverhalt, welcher dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag, vergleichbar. In der Tat wäre es wünschenswert, wenn die Betreuungsanteile der Parteien gleichmässiger unter der Woche und am Wochenende verteilt wären,

        damit der Beklagte C.

        auch im Kindergartenalltag erleben und betreuen

        könnte. Dies ist aufgrund der von der Klägerin geschaffenen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien aber nicht mehr möglich. Dieser Umstand kann nicht

        auf Kosten des Umgangsrechts zwischen C.

        und dem Beklagten gehen,

        stellt doch das Betreuungsrecht des Beklagten einen wichtigen Anspruch auch von C. dar. Anders zu beurteilen wäre die Sachlage nur, wenn das gelebte Betreuungsrecht an drei Wochenenden pro Monat dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. Dies ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Es liegt im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen.

      4. Weiter kritisiert die Klägerin im Berufungsverfahren die Dauer des Wochenendbesuchsrechts. Sie hält an ihrem Antrag fest, wonach das Betreuungsrecht des Beklagten erst am Samstag, 10:00 Uhr, beginnen solle. Damit habe C. etwas mehr Zeit, um die Kindergartenbzw. Schulwoche mental abzuschliessen und sich auf die Besuche bei ihrem Vater vorzubereiten. Darüber hinaus arbeite der Beklagte am Freitagnachmittag, sodass er C. zu dieser Zeit gar nicht betreuen könne (Urk. 1 S. 41 ff.).

        Von einer Kürzung des Besuchsrechts auf eine Übernachtung pro Wochenende ist abzusehen. Die Klägerin bringt nichts vor, was gegen ein Wochenendbesuchsrecht mit zwei Übernachtungen spricht. Inwiefern C. mehr Zeit für die Vorbereitung auf das Wochenende bei ihrem Vater braucht, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher dargelegt. Der Umstand, dass der Beklagte eine Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum auszuüben hat (vgl. Erw. D.2 nachstehend), steht dem festgesetzten Besuchsrecht ebenfalls nicht entgegen. Der Beklagte hat während des ganzen Verfahrens darauf hingewiesen, seine Arbeitszeit flexibel einteilen zu können (vgl. Urk. 7/3/7/9 S. 3; Urk. 7/3/3/3 S. 26; Urk. 10/1 8). Vor diesem Hintergrund wurde ihm im Abänderungsentscheid vom

        27. Dezember 2017 trotz Vollzeitstelle ein Besuchsrecht mit Beginn am Freitag im Anschluss an den Kindergarten zugestanden (Urk. 3/7/66). Weshalb der Beklagte diese Flexibilität nun nicht mehr haben sollte, erläutert die Klägerin nicht. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach das Wochenendbesuchsrecht des Beklagten am Freitagabend um 18:00 Uhr beginnt, wenn C. die Schule besucht, ansonsten um 16:00 Uhr.

      5. Schliesslich stört sich die Klägerin an den im angefochtenen Entscheid festgesetzten Übergabemodalitäten. Die Vorinstanz hat daran festgehalten, dass

        die Klägerin C.

        am Freitag zum Beklagten zu bringen habe, während der

        Beklagte C. am Sonntag wieder an ihren Wohnort zurückzubringen habe. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe die Klä- gerin seinerzeit im Abänderungsentscheid vom Dezember 2017 für ihren Umzug

        nach G.

        bestraft, indem sie ihr die Verpflichtung auferlegt habe, C.

        am Freitag zum Beklagten zu bringen. Einen Grund für eine solche Strafaktion

        habe nicht bestanden. Die vorinstanzliche Begründung, wonach die Klägerin die grössere Distanz zwischen den Wohnorten geschaffen habe und deshalb die Aufteilung der Fahrten gerecht sei, sei unhaltbar und verstosse gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerin. Die von der Vorinstanz im Abänderungsentscheid vom Dezember 2017 eingeführte Bringpraxis habe sich nicht bewährt, da sie einen ständigen Streitpunkt zwischen den Parteien darstelle, worunter letztlich C. leide. Die Regelung verstosse damit gegen das Kindeswohl. Dass die Vorinstanz die ganze Sache nun noch verschärfe, indem sie die Klägerin verpflichte, einerseits 50% zu arbeiten, und andererseits zwinge, am Freitagabend zu einer bestimmten Zeit in F. einzutreffen, sei nicht nachvollziehbar und gleiche einer willkürlichen Schikane. Dass ursprünglich keine Eintreffenszeit am Freitagabend fixiert worden sei, habe seinen Grund in der Tatsache, dass der Verkehr zwischen E. und F. unberechenbar sei und es immer wieder zu Stau komme (Urk. 1 S. 41 ff.).

        Wie im Abänderungsentscheid vom Dezember 2017 zutreffend ausgeführt wurde, hat die Klägerin mit ihrem Umzug nach G. eine beträchtliche Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien geschaffen, was zu einem nicht unerheblichen zeitlichen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Ausübung des beklagtischen Besuchsrechts geführt hat. Weshalb die vom Abänderungsrichter daraufhin verfügte Aufteilung der Wegstrecken von einem Elternteil zum anderen unangemessen sein sollte, leuchtet nicht ein. Mit dieser Regelung wird eine gerechte Aufteilung der Lasten, welche mit der Ausübung des Besuchsrechts im Zusammenhang stehen, erreicht. Die Niederlassungsfreiheit der Klägerin wurde dadurch selbstre-

        dend nicht tangiert, wurde der Klägerin doch nicht untersagt, nach G. zu

        ziehen. Vielmehr wurde von der Klägerin ein Beitrag zur Umsetzung des durch den Umzug erschwerten Besuchsrechts verlangt. Unabhängig davon wäre es der Klägerin offengestanden, die im Abänderungsentscheid festgesetzten Übergabemodalitäten mit dieser Argumentation anzufechten. Dies hat sie versäumt und sie kann dies nun nicht in einem weiteren Abänderungsverfahren nachholen. Eine Abänderung wäre nur dann ins Auge zu fassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem Abänderungsentscheid vom 27. Dezember 2017 geändert hätten. Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorbrachte Argument, die Bringpraxis habe sich nicht bewährt, da es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Parteien wegen den Übergaben gekommen sei, zielt dabei ins Leere. Die Klägerin gibt selbst an, dass die Streitigkeiten vorwiegend die Frage betroffen haben, wann sie C. am Freitag beim Beklagten abzuliefern habe (vgl. Urk. 1 S. 41). Diesem Umstand hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie den Übergabezeitpunkt konkret bestimmt hat. Diskussionsspielraum besteht damit nicht mehr. Auch der von der Klägerin ins Feld geführte Umstand, dass sich ihre Bringpflicht nicht mit dem ihr zugemuteten Arbeitspensum von 50% vereinbaren lasse, verfängt nicht. Zum einen macht die Klägerin nicht einmal geltend, aktuell am Freitagnachmittag zu arbeiten. Zum anderen hat sich die Klägerin ihre Arbeitszeit wenn möglich so einzurichten, dass das geltende Besuchsrecht umgesetzt werden kann. Dies kann von ihr verlangt werden, zumal sie im Wissen um das geltende Besuchsrecht die von ihr verlangte Pensumserhöhung auf 50% nicht am Freitagnachmittag vollziehen muss. Schliesslich ist auch das Argument, es könne wegen

        der unberechenbaren Verkehrssituation zwischen E.

        und F.

        keine

        Eintreffenszeit fixiert werden, zu verwerfen. Die Klägerin kann sich im Vorfeld über die Stausituation informieren und ihre Abfahrtszeit dementsprechend anpassen. Darüber hinaus wird dem Beklagten umgekehrt auch eine fixe Eintreffenszeit zugemutet. Ebenfalls abzulehnen ist der Eventualantrag der Klägerin, wonach eine Holpraxis zu installieren sei (vgl. Urk. 1 S. 45). Zum einen begründet die Klä- gerin nicht, inwiefern der Beklagte bessere Möglichkeiten haben soll, am Freitag um 18:00 Uhr in E. zu erscheinen. Zum anderen ist es - wie der Beklagte korrekt ausführt (vgl. Urk. 13 S. 8) - aus kinderpsychologischer Sicht empfehlenswert, wenn bei der Besuchsausübung jeweils der eine Elternteil das Kind zum andern bringt. Dies trägt dazu bei, dass das Kind erkennen kann, dass beide Eltern die Besuchsregelung mittragen und beide mitbeteiligt sind und weiterhin (zumindest) entsprechende Kontakte haben (Reinhart Lempp, Gerichtliche Kinderund Jugendpsychiatrie: ein Lehrbuch für Ärzte, Psychologen und Juristen, Bern 1983,

        S. 145, ebenso Hinweis in FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 30, auf Spangenberg, Kind Prax 2004 S. 56 f.). Im Gegensatz dazu wird mit dem Holen des Kindes gleichsam ein Entreissen des Kindes aus seinem momentanen Lebensumfeld bewirkt, was ein ungleich weniger positives Zeichen für das Kind setzt. Ein Wechsel von der Bringzur Holpraxis erscheint daher nicht angezeigt.

      6. Abschliessend erweisen sich die Rügen der Klägerin hinsichtlich des von der Vorinstanz angeordneten Wochenendbesuchsrechts als unbegründet. Es bleibt damit dabei, dass der Beklagte berechtigt ist, die Betreuungsverantwortung

für C.

jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende im Monat von

Freitag, 16:00 Uhr (falls schulfrei) bzw. 18:00 Uhr (im Falle des Schulbesuchs) bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu übernehmen. Es ist daran festzuhalten, dass die Klägerin

C.

am Freitag zum Beklagten zu bringen und der Beklagte C. am

Sonntag zur Klägerin zurückzubringen hat.

    1. Ferienbesuchsrecht

      1. Die Vorinstanz hat die bisher geltende Regelung, wonach dem Beklagten fünf Wochen Ferien pro Jahr mit C. zustehen, bestätigt und die Ferienwochen konkret festgelegt. Die Klägerin wurde wiederum verpflichtet, C. bei den Ferienbesuchen zum Beklagten zu bringen, während der Beklagte im Gegenzug verpflichtet wurde, die Tochter nach Ausübung des Ferienbesuchsrechts wieder zur Klägerin zurückzubringen (Urk. 2 S. 61).

      2. Die Klägerin verlangt im Berufungsverfahren zunächst eine Reduktion der Anzahl Ferienwochen. Sie will dem Beklagten nur vier Wochen Ferien pro Jahr einräumen. Zur Begründung führt sie an, der Beklagte habe im gesamten Verfahren nicht widersprochen, dass er nicht mehr als vier Wochen Ferien pro Jahr beziehen könne. Die fünfte Ferienwoche könne der Beklagte damit nicht mit C. verbringen, sondern er habe eine Fremdbetreuung durch eine Drittperson zu arrangieren. Dies könne aber nicht der Sinn des Ferienbesuchsrechts sein. Dieses solle dazu dienen, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das Kind Zeit miteinander verbringen könnten und so die Beziehung intensiviert werden könne. Vorliegend könne dies aber nicht umgesetzt werden, womit nicht Vater-Kind-Zeit geschaffen, sondern Mutter-Kind-Zeit verunmöglicht werde (Urk. 1 S. 50).

        Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass er fünf Wochen Ferien pro Jahr beziehen und sich in dieser Zeit um die Tochter kümmern könne (Urk. 7/50 S. 9; VI-Prot. S. 29 f.). Wie die Klägerin darauf kommt, dass der Beklagte bloss vier Wochen Ferien hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere haben sich die Parteien im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Frauenfeld auf ein Ferienbesuchsrecht des Beklagten von fünf Wochen geeinigt (vgl. Urk. 7/3/7/2). Es ist davon auszugehen, dass dieser Übereinkunft ein Ferienanspruch des Beklagten von fünf Wochen pro Jahr zu Grunde lag. Der Beklagte ist nach wie vor beim selben Arbeitgeber angestellt, womit auch heute von einem Ferienanspruch von fünf Wochen ausgegangen werden kann. Unabhängig davon ist anzumerken, dass eine Reduktion des Ferienbesuchsrechts des Beklagten auch dann nicht in Frage kommen würde, wenn er bei seiner Arbeitsstelle bloss vier Wochen Ferien beziehen könnte. Zwar wäre in diesem Fall in der Tat

        mit einer Fremdbetreuung von C.

        tagsüber zu rechnen. Die Klägerin wird

        aber mit ihrem 50%-Pensum auch auf Fremdbetreuung während der verbleibenden acht Schulferienwochen von C. angewiesen sein. Es leuchtet nicht ein, weshalb dies auf Seiten des Beklagten eine Verletzung des Kindeswohls bedeuten soll und umgekehrt nicht. Die Ferienwoche beim Beklagten ist auch bei einer Fremdbetreuung tagsüber wertvoll und zur Intensivierung der Vater-KindBeziehung geeignet, da der Beklagte und C. trotzdem die Möglichkeit haben, eine Woche am Stück die Morgenund Abendstunden miteinander zu verbringen.

      3. Die Klägerin ist ferner mit der Anordnung der Ferienwochen nicht einver-

        standen. Die Vorinstanz hat den Beklagten dazu berechtigt, C.

        in Jahren

        mit ungerader Jahreszahl in der ersten Woche der Sportferien, der letzten Woche der Frühlingsferien, den letzten beiden Wochen der Sommerferien und der letzten Woche der Herbstferien zu betreuen. In den Jahren mit gerader Jahreszahl wurde dem Beklagten das Ferienbetreuungsrecht in der ersten Woche der Frühlingsferien, den zwei ersten Wochen der Sommerferien und den zwei ersten Wochen der Herbstferien eingeräumt (Urk. 2 S. 38 f.).

        Die Klägerin beantragt, mit Blick auf die Sommerferien seien dem Beklagten die ersten beiden Wochen zuzusprechen. C. brauche im Anschluss an die Ferien beim Beklagten genügend Zeit, um sich zu erholen und sich wieder auf den Schulbeginn vorzubereiten. Darüber hinaus habe sich der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren mit dem entsprechenden Antrag der Klägerin einverstanden erklärt (Urk. 1 S. 52 f.). Dem Ansinnen der Klägerin ist nicht stattzugeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern C. nach den Ferien beim Beklagten Erholung und Vorbereitungszeit für den Schulbeginn braucht, zumal dies bei sämtlichen übrigen Ferienwochen des Beklagten nicht von Nöten zu sein scheint. Entgegen der Klägerin konnten die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren keine Einigung über die konkreten Wochen der Sommerferien finden. Die Vorinstanz hat beide Anträge der Parteien berücksichtigt und dem Beklagten alternierend entweder die beiden ersten oder die beiden letzten Wochen der Sommerferien zugesprochen. Der Entscheid erscheint angemessen.

        Mit Blick auf die Herbstferien begehrt die Klägerin, dem Beklagten sei jeweils die erste Woche der Herbstferien zuzusprechen. Auf diese Weise sei es der Klägerin

        möglich, in den Herbstferien eine Reise mit C.

        zu unternehmen (Urk. 1

        S. 53). Auch dieser Antrag ist nicht begründet. C. hat drei Wochen Herbstferien (vgl. Urk. 5/49). Mit der vorinstanzlichen Regelung ist die Klägerin berechtigt, jedes zweite Jahr zwei Wochen der Herbstferien mit C. zu verbringen, was ihr erlaubt, in regelmässigen Abständen im Herbst eine Reise mit C. zu unternehmen.

        Bezüglich der Frühlingsferien macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe keine Frühlingsferien beantragt, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz ihm solche zugestanden habe (Urk. 1 S. 53). Es stimmt zwar, dass der Beklagte vor Vorinstanz keine Frühlingsferien beantragt hat (vgl. Urk. 7/54 S. 3). Im Bereich der geltenden Offizialmaxime ist das Gericht indes nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 58 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Es erscheint naheliegend, dass die verbleibende fünfte Ferienwoche des Beklagten in den Früh- lingsferien bezogen wird, nachdem die Sport-, Sommerund Herbstferien bereits geregelt wurden.

      4. Schliesslich beanstandet die Klägerin zusammengefasst, dass das festgesetzte Ferienbesuchsrecht in Kombination mit dem geltenden Wochenendbesuchsrecht dazu führe, dass sie C. in den Ferien äusserst selten mehr als vier Tage am Stück betreuen könne. Oftmals führe es sogar dazu, dass C. während eines ganzen Monats gar kein Wochenende bei ihr verbringen könne. Dies sei stossend, werde es ihr doch damit verunmöglicht, längere Ferien mit C. zu machen. Entweder sei dazu das Ferienbesuchsrecht auf vier Wochen pro Jahr zu reduzieren oder eventualiter festzuhalten, dass die Wochenendregelung während der Schulferien der Tochter keine Geltung habe und in dieser Zeit nur die Ferienregelung bestehe. Auf diese Weise könne C. während ihrer Ferien in etwa gleich viel Zeit ohne Wochenendunterbrüche bei beiden Parteien verbringen (Urk. 1 S. 45 f., 50 ff.).

        Der Klägerin ist zuzustimmen, dass das von der Vorinstanz angeordnete Ferienbesuchsrecht des Beklagten in Kombination mit dem Wochenendbesuchsrecht dazu führt, dass die Klägerin praktisch nie mehr als eine Woche Ferien am Stück

        mit C.

        verbringen kann. Dies rührt daher, dass die Ferienzeit, welche

        C.

        nicht mit dem Beklagten verbringt, immer wieder vom Wochenendbe-

        suchsrecht des Beklagten unterbrochen wird (vgl. Urk. 5/50). Dies geht nicht an. Beide Parteien sollen das Recht haben, ein bis zwei Wochen Ferien am Stück mit

        C.

        zu verbringen. Hierfür ist es erforderlich, dass die Ferienzeit, welche

        1. nicht beim Beklagten verbringt, nicht durch Wochenendbesuche bei ihm beschnitten wird. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag der Klägerin gutzuheissen, wonach das Ferienbesuchsrecht gegenüber dem Wochenendbesuchsrecht (nicht aber dem Feiertagsbesuchsrecht) Vorrang hat. Mit anderen Worten ist die Klägerin berechtigt zu erklären, die Betreuung von C. in denjenigen Ferienwochen, in welchen dem Beklagten kein Ferienbetreuungsrecht zukommt, zu übernehmen, ohne dass dem Beklagten ein Wochenendbesuchsrecht zusteht. Eine Ausnahme ist nur bezüglich dem Feiertagsbesuchsrecht zu machen.

    2. Feiertagsbesuchsrecht

      1. Die Klägerin kritisiert das von der Vorinstanz für Pfingsten festgesetzte Besuchsrecht des Beklagten. Sie macht geltend, es leuchte nicht ein, weshalb über Ostern und Auffahrt jeweils eine Übergabezeit von 18:00 Uhr festgesetzt worden sei und bei Pfingsten plötzlich eine solche von 16:00 Uhr, wenn C. schulfrei hat, verfügt worden sei. Eine Begründung liefere die Vorinstanz nicht (Urk. 1 S. 49).

        Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz die verfügte Übergabezeit an Pfingsten nicht begründet hat. Der Hintergrund dieser Regelung liegt aber auf der Hand. Die Übergabe vor Pfingsten findet an einem Freitag statt, womit es Sinn macht, die bereits beim Wochenendbesuchsrecht geltenden Übergabezeiten anzuwenden, welche C. und die Parteien gewohnt sind und in ihren gelebten Alltag passen. Die Übergabe vor Ostern und Auffahrt betreffen hingegen die Wochentage Mittwoch und Donnerstag, bei welchen keine Übung besteht, sodass aufgrund des Schulund des Arbeitsalltages sämtlicher Beteiligter vorsichtshalber eine Übergabezeit von 18:00 Uhr angemessen ist.

      2. Ferner wehrt sich die Klägerin auch mit Blick auf das Feiertagsbesuchsrecht gegen die festgesetzten Übergabemodalitäten. Dass die von der Vorinstanz bestätigte Bringpraxis schlicht haltlos sei, zeige sich zum Beispiel dann, wenn der

24. Dezember ein Arbeitstag der Klägerin sei und sie verpflichtet werde, ihre Tochter um 12:00 Uhr in F. abzuliefern (Urk. 1 S. 49).

Generell kann zur Frage der Übergabemodalitäten auf die unter Ziff. C.3.3.5 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Das von der Klägerin ins Feld geführte Beispiel mit dem 24. Dezember ändert daran nichts. Diese Regelung betrifft die Klägerin nur alle zwei Jahre, womit von ihr verlangt werden kann, sich zu organisieren.

3.6 Zusammenfassung

Abschliessend kann festgehalten werden, dass einzig der Eventualantrag der Klägerin betreffend Ferienregelung gutzuheissen und festzuhalten ist, dass während der Schulferien von C.

das Wochenendbesuchsrecht des Beklagten

(im Gegensatz zum Feiertagsbesuchsrecht) keine Geltung hat. Im Übrigen erweisen sich die Rügen der Parteien als unbegründet, weshalb die Berufungen in diesem Umfang abzuweisen sind.

  1. Unterhalt

    1. Ausgangslage

      1. Im Abänderungsentscheid vom 27. Dezember 2017 wurde die Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzurteil vom 16. September 2016 bestätigt, wonach der Beklagte monatlich einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.- sowie einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.- zu leisten habe (Urk. 7/3/66, Dispositiv-Ziffer 5). Der Beklagte verlangt im vorliegenden Verfahren (erneut) die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen. Er begründet dieses Begehren damit, dass er sein Arbeitspensum von 100% auf 80% habe reduzieren müssen, um die gemeinsame Tochter weiterhin im vereinbarten Umfang betreuen zu können. Sein monatliches Netto-Einkommen sei deshalb von Fr. 7'795.- auf Fr. 5'783.15 gesunken. Weiter hätten sich die Bedarfspositionen der Klägerin wegen des Zusammenzugs mit ihrem Partner reduziert. Schliesslich sei der Klägerin unter Hinweis auf das Schulstufenmodell neu ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.- für eine 50%-Tätigkeit anzurechnen (vgl. Urk. 7/25 S. 4 ff.; Urk. 7/66 S. 2 ff. ).

      2. Die Vorinstanz hat dieses Begehren teilweise gutgeheissen und die Unterhaltspflicht des Beklagten - auch mit Blick auf das neue Unterhaltsrecht - ab

        1. Januar 2020 neu berechnet. Im Ergebnis hat sie ab 1. Januar 2020 einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'057.- festgesetzt, wobei Fr. 602.- auf den Betreuungsunterhalt entfallen. Den Ehegattenunterhaltsbeitrag hat sie auf Fr. 778.- festgesetzt (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Ausgegangen ist sie dabei unverändert von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 7'795.- für ein 100%-Pensum. Auf Seiten der Klägerin legte sie der Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2020 ein hypothetischen Einkommen für ein 50%-Pensum von Fr. 3'000.- pro Monat zu Grunde. Bedarfsseitig ging die Vorinstanz von einem Bedarf der Parteien von

        Fr. 3'602.- (Klägerin) bzw. Fr. 3'791.- (Beklagter) bzw. Fr. 1'006.- (C. ) aus (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 2).

      3. Beide Parteien verlangen im Berufungsverfahren die Aufhebung des vorinstanzlichen Unterhaltsentscheides. Umstritten sind sämtliche Parameter der Unterhaltsberechnung.

    2. Einkommen Beklagter

      1. Die Vorinstanz hat zum Einkommen des Beklagten ausgeführt, die von ihm geltend gemachte Pensumsreduktion auf 80% sei bereits im Abänderungsverfahren vom Dezember 2017 beurteilt worden. Damals sei eine Abänderung mit dem Hinweis abgewiesen worden, dass der Beklagte weder glaubhaft gemacht habe, dass er die Reduktion seines Arbeitspensums nicht eigenmächtig verursacht habe, noch dass er ausreichende Bemühungen getätigt habe, um wieder einen seinem ursprünglichen Arbeitspensum entsprechenden Lohn zu erzielen. Diese Ausführungen - so die Vorinstanz - würden nach wie vor zutreffen. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Befragung selber ausgeführt, es habe sich seit dem letzten Abänderungsverfahren nichts geändert. Es sei weder ein Stellenwechsel geplant und er habe auch keine Bemühungen für einen anderen Job oder einen Nebenjob unternommen. Dem Beklagten sei daher unverändert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'795.- pro Monat für ein 100%-Pensum anzurechnen (Urk. 2 S. 50 f.).

      2. Der Beklagte beharrt im Berufungsverfahren auf seinem Standpunkt, es sei bei ihm von einem 80%-Pensum auszugehen. Er habe sein Pensum reduziert, um die gemeinsame Tochter zu betreuen. Sein Arbeitgeber habe bestätigt, dass eine Steigerung des Pensums nicht mehr möglich sei (Urk. 10/1 S. 12).

      3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurde die Frage der vom Beklagten vorgenommenen Pensumsreduktion bereits im Abänderungsverfahren vom Dezember 2017 behandelt (Urk. 7/3/66, S. 26 f.). Hierauf kann nicht in einem neuen Abänderungsverfahren zurückgekommen werden. Sofern der Beklagte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren auf die Bestätigung seines Arbeitgebers hinweist, wonach er sein Pensum nicht wieder steigern könne, ist zu bemerken, dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, der Beklagte habe auch keine Suchbemühungen für eine neue Stelle oder einen Nebenjob aufgezeigt. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Nicht zielführend ist sodann das Vorbringen des Beklagten, wonach der Klägerin ein 70%-Pensum anzurechnen sei, wenn ihm zugemutet werde, C. trotz 100%-Pensum den ganzen Freitag zu betreuen. Zum einen betreut der Beklagte C. nicht den ganzen Freitag, sondern erst ab Kindergartenschluss und dies wurde so gehandhabt, weil der Beklagte ausdrücklich angegeben hat, sich seine Arbeitszeit flexibel einrichten zu können. Rückschlüsse auf das mögliche Pensum der Klägerin kön- nen daraus nicht gezogen werden.

      4. Abschliessend erweisen sich die Rügen des Beklagten als unbegründet und es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem monatlichen Nettolohn des Beklagten von Fr. 7'795.- für ein 100%-Pensum auszugehen.

    3. Einkommen Klägerin

      1. Die Vorinstanz hat der Klägerin ab 1. Januar 2020 ein Einkommen von Fr. 3'000.- angerechnet. Zur Begründung hat sie angeführt, gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei mit der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50% zumutbar. Das derzeit von der Klä- gerin erzielte Erwerbseinkommen für ein 40%-Pensum von Fr. 1'842.10 entspreche nicht dem, was sie mit Blick auf ihre akademische Ausbildung sowie ihre Englischkenntnisse zu erzielen in der Lage wäre. Angemessen erscheine ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'000.- für ein 50%-Pensum, welches die Klägerin nach Ablauf einer Übergangsfrist bis Ende 2019 zu erzielen habe (Urk. 2 S. 50, 51).

      2. Beide Parteien bestreiten im Berufungsverfahren die Höhe des angerechneten Einkommens.

        Die Klägerin hält dafür, ihr sei lediglich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.- pro Monat anzurechnen. Dies entspreche ihrem letzten Verdienst als Jugendarbeiterin bei der katholischen Kirche E. , wenn auf ein 50%Pensum hochgerechnet würde. Es sei nicht haltbar, von der Klägerin während laufendem Scheidungsverfahren nicht nur eine Erhöhung ihres Pensums, sondern auch noch einen Sprung im Lohnniveau zu erwarten. Die Vorinstanz verkenne, dass die Klägerin mit der Betreuung ihrer Tochter nicht völlig frei sei und nicht irgendwo in der Schweiz eine 50%-Stelle im Museumsbereich antreten könne (Urk. 1 S. 20 f.). Der Beklagte wiederum hält an einem hypothetischen Einkommen der Klägerin für eine 50%-Anstellung im Betrag von Fr. 4'000.- pro Monat fest. Dies entspreche dem Einkommen, welches die Klägerin laut Lohnstatistik des Bundes erzielen könne (Urk. 10/1 S. 12).

        Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann, andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen hinzuzurechnen. Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 117 II 17). In diesem Zusammenhang ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen zumutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 Erw. 2.3 S. 212 mit Hinweisen).

        Im vorliegenden Fall ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Klägerin gemäss ihrem Profil auf LinkedIN (vgl. Urk. 15/19) im Jahr yy an der Universität Zü- rich ein Studium der ( ) mit einem Master abgeschlossen hat, nachdem sie an den Universitäten St. Ambrose (Iowa) und Wien einen Bachelorabschluss in und sowie in ( ) erworben hat. Weiter verfügt sie über einen CAS der HTW Chur in Museumsarbeit. Während und nach dem Studium absolvierte sie diverse Praktika im Museumsbereich und arbeitete bei O. in Zürich, der P. in St. Gallen, dem Q. der Stadt Winterthur sowie im R. . Zuletzt war sie im S. Museum als wissenschaftliche Mitarbeiterin, Tourguide und Projektleiterin tätig, wo sie schliesslich auch ein Mandat als Stiftungsrätin angenommen hat (VI-Prot. S. 23). Mit Blick auf diesen Lebenslauf ist es der Klägerin zumutbar, im entsprechenden Bereich (Museum) beruflich Fuss zu fassen. Ihr Engagement im Rahmen von Praktika und ehrenamtlicher Arbeit in diesem Bereich wie auch der Umstand, dass sie zusätzlich einen CAS in Museumspraxis (Urk. 7/3/7/9 S. 3) absolviert hat, zeigen, dass auch die Klägerin selber den Berufseinstieg in der Museumsbranche ins Auge gefasst hat.

        In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die heute 36-jährige Klägerin mit Blick auf ihre gute Gesundheit und die Betreuungsaufgaben hinsichtlich der

        Tochter C.

        eine Teilzeitanstellung versehen kann. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist mit der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Mit Blick auf das Alter von C. , welche sechs Jahre alt ist und die erste Primarschulklasse besucht, ist der Klägerin eine Erwerbstätigkeit von 50% zuzumuten. Die Klägerin konnte nicht plausibel darlegen, weshalb in ihrem Fall von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen werden sollte. Die Begründung, C. müsse sich bereits mit den Veränderungen wegen des Schuleintrittes arrangieren, weshalb eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht möglich sei (vgl. Urk. 1 S. 18), verfängt nicht. Weshalb bei C. die Einschulung zu mehr Veränderungen geführt haben sollte als bei allen anderen Kindern, bei welchen das Schulstufenmodell eine 50%-Tätigkeit des betreuenden Elternteils für zumutbar erachtet, ist nicht ersichtlich. Die von der Klägerin als Beweismittel offerierten Einschätzungen der Fach-

        personen besagen nichts über Anpassungsschwierigkeiten von C.

        im Zu-

        sammenhang mit der Einschulung in den Kindergarten, sondern zeigen - wie be-

        reits mehrfach erwähnt -, dass C.

        durch den Konflikt auf der Elternebene

        aufgrund eines drohenden Loyalitätskonflikts gefährdet werden könnte. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einem zumutbaren Pensum von 50% ausgegangen.

        Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ist bei einer 36jährigen Schweizerin bei einer Beschäftigung als Museumsangestellte im Raum Zürich im Falle eines Universitätsstudiums und einem Wochenpensum von 20 Stunden ohne Kaderfunktion und ohne nennenswerte Berufserfahrung mit einem

        durchschnittlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 3'567.- (inkl. 13. Monatslohn) zu rechnen (Lohnstrukturerhebung, www.gate.bfs.admin.ch/salarium; Profil: Region Zürich, Branche 91, Berufsgruppe 26, Stufe 5, Wochenstunden 20, Ausbildung

        Universitäre Hochschule, Alter 36, Dienstjahre 0, 20 - 49 Beschäftigte, 13. Monatslohn, keine Sonderzahlungen, Monatslohn). Bei einer Anstellung in der Zentralschweiz ist ein leicht tieferer Bruttolohn von Fr. 3'449.- zu erwarten. Nach Abzug der üblichen Sozialabgaben einschliesslich der Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung und die Pensionskasse im Umfang von ca. 14% resultiert ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'000.-. Angesichts dieser Ausführungen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Klägerin mit ihrer letzten Anstellung als Jugendarbeiterin mit einem Verdienst von Fr. 1'842.10 für ein 40%- Pensum und erst recht mit ihrer derzeitigen Anstellung als Empfangsmitarbeiterin mit einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 360.- pro Monat ihre Leistungsfä- higkeit nicht optimal ausschöpft. Dies ist aber von ihr zu erwarten. Dass keine Möglichkeit besteht, eine Anstellung in einem Museum zu finden, da die Stellen rar seien (vgl. Urk. 1 S. 18), ist dabei nicht dargetan. Zwar liegen mittlerweile Unterlagen zu den Stellensuchbemühungen der Klägerin im Recht (Urk. 5/52-56; Urk. 18/67-69). Dokumentiert sind acht Absagen, welche die Klägerin vom 1. Juli bis 8. Oktober 2019 erhalten hat. Die Bewerbungsschreiben und - soweit vorhanden - die Stellenausschreibungen liegen nicht vor. Es kann damit nicht überprüft werden, inwiefern die Suchbemühungen der Klägerin geeignet waren. Aus den acht Absagen kann mithin nicht geschlossen werden, dass es der Klägerin nicht möglich sei, eine 50%-Anstellung in einem Museum zu finden. Ihr ist damit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.- netto pro Monat als Museumsangestellte anzurechnen.

      3. Beide Parteien kritisieren im Berufungsverfahren die der Klägerin von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist von sechs Monaten.

        Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Scheidung sei im März 2018 anhängig gemacht worden. Die Klägerin habe seit diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Ehe definitiv gescheitert sei. Seit September 2018 wisse die anwaltlich vertretene Klägerin um das vom Bundesgericht eingeführte Schulstufenmodell. Sie habe entsprechend über ein Jahr Zeit gehabt, um sich an die neuen Verhältnisse anzupassen. Eine Übergangsfrist bis Ende 2019 sei unter diesen Umständen sachlich nicht gerechtfertigt (Urk. 10/1 S. 11; Urk 13 S. 3). Die Klägerin macht hingegen geltend, die Übergangsfrist sei unangemessen kurz und beachte das Kindeswohl nicht. C. sei in der Vergangenheit zu einem Grossteil durch sie betreut worden, weshalb die Übergangsfrist grosszügig zu bemessen sei. Es werde nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ohne Verpflichtung schon früher wieder gearbeitet habe und ihr Pensum erst gerade Anfang 2019 von 20% auf 40% erhöht habe. Bereits dies sei für C. zu viel gewesen (Urk. 1 S. 19; Urk. 16 S. 17 f.).

        Bei der Frage nach dem Zeitpunkt, ab wann der Klägerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweisen insbes. auf BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen.

        Dem Beklagten ist damit zu widersprechen, wenn er die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ohne Übergangsfrist verlangt. Die Klägerin muss genü- gend Zeit haben, um die rechtlichen Vorgaben umzusetzen. Die Verpflichtung zur Ausdehnung ihres Arbeitspensums wurde der Klägerin erstmals mit dem angefochtenen Entscheid verbindlich mitgeteilt. Die von der Vorinstanz eingeräumte Frist von sechs Monaten bewegt sich mit Blick auf die gemachten Ausführungen im Rahmen des Üblichen. Die Klägerin hat nicht dargetan, weshalb im konkreten Fall von einer längeren Übergangsfrist auszugehen wäre. Dass C. unter der Pensumsausdehnung von 20% auf 40% gelitten hätte, ist nicht belegt. Auch ist nicht ersichtlich, was die Klägerin aus dem Umstand, dass sie früher als nötig wieder ins Erwerbsleben eingestiegen ist, zu ihren Gunsten ableiten will. Fakt ist, dass sie bereits seit geraumer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb die Umstellung für sie wie auch für C. weniger einschneidend sein wird wie bei einem Wiedereinstieg. Indem die Vorinstanz die Übergangsfrist mit sechs Monaten bemessen hat, hat sie dem Umstand, dass eine Pensumsausdehnung der Hauptbezugsperson von C. zu beurteilen war, ausreichend Rechnung getragen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2019 angemessen. Insbesondere der Umstand, dass die Klä- gerin bezüglich der Arbeitszeiten wenig flexibel ist - die Arbeitszeiten sollten zur Schulzeit der Tochter C. passen - rechtfertigt diese Übergangsfrist in zeitlicher Hinsicht.

      4. Zusammenfassend ist auf Seiten der Klägerin derzeit von ihrem effektiven Einkommen als Jugendarbeiterin von Fr. 1'842.10 bzw. ab 1. September 2019 von Fr. 360.- als Empfangsmitarbeiterin auszugehen. Ab 1. Januar 2020 ist der Klägerin ein Einkommen von Fr. 3'000.- als Museumsangestellte in einem 50%- Pensum anzurechnen.

    4. Bedarf der Klägerin

      1. Die Vorinstanz ging auf Seiten der Klägerin von einem Bedarf von Fr. 3'602.- aus (Urk. 2 S. 52). Beide Parteien kritisieren diesen Betrag. Auf ihre Vorbringen zu den einzelnen Bedarfspositionen ist in der Folge einzugehen.

      2. Grundbetrag

        Die Vorinstanz hat im Bedarf der Klägerin den Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner in Hausgemeinschaft von Fr. 1'250.- eingesetzt. Zur Begrün- dung führte sie an, die Klägerin wohne erst seit April 2019 mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen. Dieses kurze Zusammenleben rechtfertige noch keine Reduktion des Grundbetrages auf den hälftigen Ehegattengrundbetrag (Urk. 2 S. 53).

        Der Beklagte hält im Berufungsverfahren an seinem Standpunkt fest, wonach bei der Klägerin lediglich der hälftige Ehegattengrundbetrag zu berücksichtigen sei. Der Umstand, dass die Klägerin erst seit April 2019 mit ihrem Partner zusammenlebe, sei nicht von Belang. Fakt sei, dass sie wegen der Wohngemeinschaft Einsparungen habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Lebenspartner sich im Verlauf des Massnahmeverfahrens trennen würden (Urk. 10/1 S. 13).

        Die Klägerin erachtet die vom Beklagten beantragte Reduktion des Grundbetrages als haltlos und falsch. Die Einsparungen durch die Lebensgemeinschaft wür- den sich bei den weiteren Bedarfspositionen gemäss der mit ihrem neuen Partner getroffenen Regelung ergeben (Urk. 16 S. 20).

        Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der einfachen Wohnund Lebensgemeinschaft und dem sog. qualifizierten oder gefestigten Konkubinat. Erfolgt keine finanzielle Unterstützung oder sind entsprechende Leistungen des neuen Partners nicht nachweisbar, kann immerhin eine sog. (einfache) Wohnund Lebensgemeinschaft (communauté de toit et de table; comunione di tetto e di tavola) vorliegen, die Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt. Entscheidend ist dabei entgegen der Vorinstanz nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte. Diese Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie im Übrigen auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu

        berücksichtigen (BGE 138 III 97 E. 2.3.2.; BGer 5P.90/2002 vom 1. Juli 2002, E. 2b, zusammengefasst in: FamPra.ch 2002 S. 813; seither: BGer 5D_94/2009 vom 16. September 2009, E. 2.2; BGer 5A_453/2009 vom 9. November 2009, E. 4.2.3,

        in: FamPra.ch 2010 S. 160, und BGer 5A_433/2013 vom 10. Dezember 2013,

        E. 3). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist bei der Klägerin - auch wenn sie erst seit wenigen Monaten mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenwohnt - von einer einfachen Wohnund Lebensgemeinschaft auszugehen, weshalb in ihrem Bedarf der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.- einzusetzen ist. Weshalb die Einsparungen bloss bei den durch Vereinbarung geregelten Positionen anfallen sollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Darüber hinaus ist eine solche Vereinbarung - wie oben ausgeführt - nicht von Belang, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig von der effektiven Beteiligung von einer anteilsmäs- sigen Tragung der Kosten auszugehen ist.

      3. Wohnkosten

        Die Vorinstanz hat im Bedarf der Klägerin Wohnkosten von Fr. 1'000.- berück-

        sichtigt. Zusammen mit dem Wohnkostenanteil von C.

        von Fr. 380.- entspricht dies dem hälftigen Mietzins für die 6.5-Zimmer-Maisonette-Wohnung, welche die Klägerin zusammen mit ihrem Partner bewohnt. Eine Berücksichtigung von zwei Drittel der Mietkosten, wie von der Klägerin geltend gemacht, lehnte die Vorinstanz ab. Ein Mietzinsanteil für die Klägerin und C. von Fr. 1'960.- sei den finanziellen Verhältnissen der Parteien nicht angemessen. Hinzu komme, dass C. zwar ihr eigenes Zimmer habe, aber der Partner der Klägerin aufgrund der Tatsache, dass er im Rollstuhl sitze, mehr Platz benötige. Aus diesem Grund erscheine eine hälftige Aufteilung des Mietzinses als angebracht (Urk. 2 S. 53).

        Die Klägerin macht geltend, es sei mindestens ein Wohnkostenanteil von Fr. 1'690.- zu berücksichtigen. Dies entspreche dem Mietzins, welchen die Klägerin für ihre Vorgängerwohnung in E. bezahlt habe. Die Mietverträge seien ins Recht gereicht worden und die interne Kostenaufteilung mit ihrem Partner sei auch belegt worden (Urk. 1 S. 22; Urk. 16 S. 20). Der Beklagte auf der anderen Seite verlangt die Berücksichtigung eines Betrages für Wohnkosten von

        Fr. 1'000.- für die Klägerin und C. zusammen. Dies entspreche den Kosten, welche die Klägerin für ihre Wohnung auf dem G. aufgewendet habe. Es stehe der Klägerin nicht frei, Wohnkosten nach Belieben zu generieren (Urk. 10/1 S. 13).

        Die Kosten für die von der Klägerin derzeit bewohnte Wohnung sind mit Fr. 2'760.- ausgewiesen (Urk. 7/69/76). Die Vorinstanz hat hiervon zu Recht die

        Hälfte im Bedarf der Klägerin und von C.

        angerechnet. Ein Betrag von

        Fr. 1'380.- für beide zusammen erscheint mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie die Mietkosten des Beklagten von Fr. 1'174.- für eine Person alleine angemessen. Eine überhälftige Beteiligung der Klägerin und von

        C.

        an den Wohnkosten ist demgegenüber abzulehnen. Es steht nicht im

        Belieben der Parteien, ihren Bedarf durch interne Vereinbarungen ohne Not zu erhöhen. Wie die Vorinstanz zutreffend (und im Berufungsverfahren unkommentiert) ausgeführt hat, besteht kein Anlass zu einer überhälftigen Kostenbeteiligung, wenn der Lebenspartner der Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung (vgl. VI-Prot.

        S. 38) mehr Platz benötigt. Dass die Klägerin für ihre alte Wohnung in E. Fr. 1'690.- bezahlt hat, ist sodann nicht von Belang. Auszugehen ist von den tatsächlichen Verhältnissen.

      4. Krankenkasse

        Die Vorinstanz hat im Bedarf der Klägerin lediglich die ausgewiesenen Kosten der Grundversicherung von Fr. 384.- angerechnet (Urk. 2 S. 54).

        Die Klägerin macht geltend, aus der Unterhaltsberechnung resultiere ein Überschuss, weshalb es sich rechtfertige, die Kosten für die Zusatzversicherung zu berücksichtigen. Es seien daher Kosten für die Krankenkasse von gesamthaft Fr. 516.40 anzurechnen (Urk. 1 S. 22).

        Der Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, die Klägerin habe ausgeführt, C. habe Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung. Daraus müsse geschlossen werden, dass auch der Klägerin eine Verbilligung zustehe, weshalb ihre Krankenkassenprämien um Fr. 200.- zu reduzieren seien (Urk. 13 S. 5).

        Ausgewiesen sind Kosten für die Grundversicherung von Fr. 384.- sowie die Zusatzversicherung von Fr. 132.- (Urk. 5/18). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt es sich, diese im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen. Gesamthaft belaufen sich die Kosten der Klägerin für die Krankenkasse damit auf Fr. 516.-. Dass der Klägerin eine Prämienverbilligung zusteht, ist nicht anzunehmen. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung kommt es auf das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen an (vgl. Art. 12 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995). Die Obergrenze des Reineinkommens zur Verbilligung der Referenzprämien beträgt gemäss Art. 6 Abs. 1 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2019 für Personen im Kanton St. Gallen vom 11. Dezember 2018 für Alleinstehende mit einem Kind Fr. 45'000.-. Die Klägerin deklarierte im Jahr 2018 ein Reineinkommen von Fr. 48'967.- (Urk. 5/28), womit sie über der massgebenden Grenze liegt. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 3'000.- pro Monat und Unterhaltsbeiträgen für sich und C. von monatlich Fr. 2'940.- (vgl. Erw. D. 7 nachstehend) resultiert unter Berücksichtigung von geschätzten Abzügen von Fr. 10'000.- auch in Zukunft ein Reineinkommen von mehr als Fr. 45'000.-. Ein Abzug - wie ihn der Beklagte verlangt - ist nicht vorzunehmen.

      5. Gesundheitskosten

        Die Vorinstanz hat Gesundheitskosten von Fr. 80.- berücksichtigt. Sie verweist zur Begründung auf die von der Klägerin eingereichte Steuerbescheinigung des Jahres 2018 sowie die Versicherungspolice für das Jahr 2019 (Urk. 2 S. 54).

        Die Klägerin rügt, die von ihr geltend gemachten Gesundheitskosten von Fr. 100.- seien belegt worden. Weshalb nicht von diesem Betrag ausgegangen worden sei, begründe die Vorinstanz nicht (Urk. 1 S. 22).

        Der Klägerin ist zuzustimmen, dass aus der Steuerbescheinigung des Jahres 2018 ungedeckte Gesundheitskosten inkl. Kosten für die Franchise und den Selbstbehalt von Fr. 100.- hervorgehen (vgl. Urk. 7/10/15). Dieser Betrag ist entsprechend zu berücksichtigen.

      6. Serafe-Beiträge

        Die Vorinstanz hat im klägerischen Bedarf unter Verweis auf das Zusammenleben mit ihrem Lebenspartner Fr. 19.- für die Fernsehgebühren angerechnet (Urk. 2 S. 54).

        Die Klägerin moniert, der Beitrag der Klägerin mit C. betrage Fr. 21.-. Die Vorinstanz verhalte sich aktenwidrig, wenn sie trotz vorliegender Vereinbarung über die Kostenverteilung andere Zahlen einsetze (Urk. 1 S. 23).

        Wie bereits ausgeführt, steht es nicht im Belieben der Klägerin, durch interne Vereinbarungen mit ihrem Lebenspartner ihren Bedarf über Gebühr zu erhöhen. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Klägerin zwei Drittel der Fernsehgebühren bezahlen sollte, zumal bei C. angesichts ihres Alters von einem sehr geringen Nutzen des Fernsehers auszugehen ist. Die Serafe-Gebühren von jährlich Fr. 365.- sind damit korrekterweise hälftig zwischen der Klägerin und ihrem Lebenspartner aufzuteilen, womit ein Anteil der Klägerin von monatlich Fr. 15.- resultiert.

      7. Auswärtige Verpflegung

        Die Vorinstanz hat der Klägerin ausgehend von ihrem 50%-Pensum Auslagen für die auswärtige Verpflegung von Fr. 100.- angerechnet (Urk. 2 S. 55).

        Die Klägerin kritisiert, sie werde diskriminiert, wenn sie bei einem 50%-Pensum einen Betrag von Fr. 100.- zugesprochen erhalte, beim Beklagte aber bei einem Vollpensum Fr. 320.- angerechnet würden. Dies könne so nicht akzeptiert werden, zumal der Beklagte selber ausführe, am Freitag von zu Hause aus zu arbeiten (Urk. 1 S. 23).

        Der mittlere Verpflegungssatz (22x Fr. 10.-) gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Richtlinien) beträgt für ein Vollzeitpensum Fr. 220.- pro Monat. Bei

        einem 50%-Pensum sind entsprechend Fr. 110.- für die auswärtige Verpflegung einzusetzen.

      8. Mobilitätskosten

        Die Vorinstanz hat der Klägerin mit Verweis auf das von ihr erwartete 50%- Pensum sowie den Umstand, dass sie C. zur Besuchsrechtsausübung von

        1. nach F.

          zu bringen habe, Mobilitätskosten von Fr. 300.- ange-

          rechnet. Darüber hinausgehende Mobilitätskosten seien nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 55).

          Die Klägerin beharrt im Berufungsverfahren auf Mobilitätskosten von Fr. 500.- pro

          Monat. Sie müsse C.

          mindestens drei Mal pro Monat von E.

          nach

        2. bringen, womit ihr für diese sechs Fahrten bereits Kosten von mindestens Fr. 235.20 entstünden. Hinzu komme die Strassenverkehrsabgabe von Fr. 38.- , die Versicherungskosten von Fr. 80.- und die Leasingraten von Fr. 144.-, womit ihre Mobilitätskosten schon ohne zusätzliche Arbeitswegsfahrten den Betrag von Fr. 500.- übersteigen würden (Urk. 1 S. 11, 23).

        Die Vorinstanz hat bei beiden Parteien wegen der Transportfahrten von C. Kosten für ein Automobil im Bedarf aufgenommen. Dieser Standpunkt lässt sich vertreten. Ausgehend von drei Transportfahrten pro Monat von 55 Kilometer pro Weg à Fr. 0.70/km resultieren Mobilitätskosten von rund Fr. 230.-. In den Kilometerkosten von 70 Rappen sind aber entgegen der Klägerin bereits sämtliche festen und variablen Betriebskosten wie Abschreibungen, Verkehrssteuer, Haftpflichtversicherung, Teilkasko, Nebenauslagen, Treibstoffund Unterhaltskosten enthalten (vgl. www.tcs.ch). Unter Berücksichtigung von künftigen Arbeitswegsfahrten der Klägerin bei Ausübung der 50%-Erwerbstätigkeit erscheinen die von der Vorinstanz berücksichtigten Mobilitätskosten von Fr. 300.- sachgerecht.

      9. Steuern

        Die Vorinstanz hat im Bedarf beider Parteien einen Steuerbetrag von Fr. 200.- berücksichtigt (Urk. 2 S. 55).

        Die Klägerin macht geltend, ausgehend von den zu versteuernden Unterhaltsbeiträgen sowie dem von ihr zu erzielenden Einkommen sei von einer Steuerlast von Fr. 400.- pro Monat auszugehen (Urk. 1 S. 23 f.).

        Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 3'000.- pro Monat und monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'906.- (vgl. Erw. D.7 nachstehend) ist unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 62'000.- auszugehen, woraus eine Steuerlast von Fr. 4'620.- pro Jahr bzw. rund Fr. 400.- pro Monat resultiert (www.steueramt.sg.ch). Dieser Betrag ist im klägerischen Bedarf zu berücksichtigen.

      10. Die restlichen Bedarfspositionen blieben unangefochten. Gesamthaft ist damit von folgendem klägerischen Bedarf auszugehen:

    5. Bedarf des Beklagten

      1. Die Vorinstanz ging auf Seiten des Beklagten von einem Bedarf von Fr. 3'791.- aus (Urk. 2 S. 52). Beide Parteien kritisieren diesen Betrag. Auf ihre Vorbringen zu den einzelnen Bedarfspositionen ist in der Folge einzugehen.

      2. Grundbetrag

        Die Vorinstanz hat im Bedarf des Beklagten den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Hausgemeinschaft von Fr. 1'200.- eingesetzt. Zur Begründung führte sie an, der Beklagte habe zwar einen Untermieter. Es sei aber nicht dargetan, dass dieses Untermietverhältnis als Hausgemeinschaft im Sinne des Kreisschreibens zu qualifizieren sei (Urk. 2 S. 53).

        Die Klägerin macht geltend, der Beklagte lebe neu auch mit seiner Partnerin zusammen. Damit lebe er nun definitiv in Hausgemeinschaft mit einer erwachsenen Person, weshalb der Grundbetrag auf Fr. 1'100.- zu reduzieren sei (Urk. 1 S. 24).

        Der Beklagte bestreitet, mit seiner Freundin zusammenzuleben. Er führt aus, an seinen Wohnverhältnissen habe sich seit der Trennung nichts verändert (Urk. 13

        S. 5)

        Dass der Beklagte mit seiner neuen Partnerin zusammenlebt, ist in keiner Weise glaubhaft gemacht. Dass die Lebenspartnerin des Beklagten einmal die Türe ge-

        öffnet hat, als die Klägerin C.

        am Wochenende vorbeibrachte, bedeutet

        nicht, dass der Beklagte in Hausgemeinschaft mit seiner Partnerin lebt. Weitere Rügen bringt die Klägerin nicht vor, womit es beim von der Vorinstanz eingesetzten Grundbetrag von Fr. 1'200.- sein Bewenden hat.

      3. Krankenkasse

        Die Vorinstanz hat im Bedarf des Beklagten Krankenkassenkosten von Fr. 350.- berücksichtigt (Urk. 2 S. 52).

        Der Beklagte macht geltend, neu würden sich die Kosten für die Krankenkasse auf Fr. 365.50 belaufen (Urk. 10/1 S. 13).

        Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe im Massnahmeverfahren selber den Betrag von Fr. 350.- für die Krankenkasse geltend gemacht, obwohl die Versicherungsprämien 2019 anlässlich der Verhandlung vom 18. Februar 2019 bereits bekannt gewesen seien. Die im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Erhöhung der Krankenkassenkosten sei daher nicht zu berücksichtigen (Urk. 16 S. 21).

        Mit Verweis auf die Ausführungen in B.3 sind neue Tatsachen und Beweismittel im vorliegenden Verfahren aufgrund des geltenden unbeschränkten Untersuchungsgrundsatzes auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die vom Beklagten eingereichte Krankenkassenpolice 2019 ist daher zu berücksichtigen und die Kosten für die Krankenkasse sind auf gerundet Fr. 365.- zu bemessen.

      4. Versicherungen

        Die Vorinstanz hat im Bedarf des Beklagten für Versicherungen den Betrag von gerundet Fr. 29.- angerechnet (Urk. 2 S. 54).

        Die Klägerin kritisiert, ausgewiesen seien bloss Fr. 28.20. Die Vorinstanz habe ohne Begründung auf Fr. 29.- aufgerundet, was falsch und schlicht unhaltbar sei. Es zeige das diskriminierende Verhalten der Vorinstanz gegenüber der Klägerin (Urk. 1 S. 25).

        Angesichts der Geringfügigkeit des beanstandeten Betrages - die Klägerin stört sich an einer Rundungsdifferenz von 80 Rappen - wird nicht weiter auf diese Bedarfsposition eingegangen.

      5. Serafe

        Die Vorinstanz hat dem Beklagten einen Betrag von Fr. 38.- für die BillagGebühren angerechnet (Urk. 2 S. 54).

        Die Klägerin macht geltend, seit dem Wechsel von der Billag zu Serafe würden die Fernsehgebühren notorischerweise nur noch Fr. 365.- pro Jahr und damit Fr. 30.- pro Monat betragen (Urk. 1 S. 25). Dies ist zutreffend, weshalb im Bedarf des Beklagten Fr. 30.- für die Serafe-Gebühr einzusetzen ist.

      6. Mobilität

        Für Mobilitätskosten hat die Vorinstanz im beklagtischen Bedarf einen Betrag von Fr. 250.- eingesetzt (Urk. 2 S. 55).

        Die Klägerin moniert, der Beklagte geniesse eine unentgeltliche Beförderung an den Arbeitsplatz, weshalb ihm berufsbedingt keine Auslagen für Mobilität entstün- den. Die Vorinstanz habe dies ignoriert und ihm antragsgemäss Fr. 250.- für den Arbeitsweg und Fr. 110.- für einen Parkplatz angerechnet, obwohl dafür keine Kosten anfielen (Urk. 1 S. 25). Der Beklagte macht demgegenüber geltend, ihm sei für Mobilität der gleiche Betrag wie der Klägerin im Bedarf anzurechnen, da er dieselben Transportfahrten von C. nach E. und wieder zurück zu machen habe. Die private Nutzung des Fahrzeuges werde von der Arbeitgeberin nicht vergütet (Urk. 10/1 S. 12; Urk. 13 S. 5)

        Bei der Klägerin wurden aufgrund der Transportfahrten von C.

        Mobilitätskosten im Bedarf berücksichtigt. Der Beklagte hat im selben Ausmass Transportfahrten zu machen. Es ist nicht anzunehmen, dass er für die anfallenden Kosten dieser Transportfahrten von seinem Arbeitgeber entschädigt wird. Aus diesem Grund ist es angemessen, die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Mobilitätskosten von Fr. 250.- im Bedarf zu berücksichtigen. Dies entspricht, wie unter Erw. D.4.8 ausgeführt, in etwa den Auslagen für die sechs Transportfahrten pro Monat. Entgegen der Darstellung des Beklagten rechtfertigt sich hingegen nicht, dieselben Kosten wie im Bedarf der Klägerin einzusetzen. Auf Seiten der Klägerin fallen neben den Kosten für die Transportfahrten auch

        Auslagen für den Arbeitsweg an, was auf Seiten des Beklagten von seinem Arbeitgeber finanziert wird. Dass der Arbeitgeber des Beklagten ihm einen Parkplatz für das Geschäftsfahrzeug finanziert, ist hingegen nicht dargetan. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte wegen der Transportfahrten für C. genauso wie die Klägerin auf ein Auto angewiesen ist und im Bedarf der Klägerin ebenfalls ein Parkplatz berücksichtigt wird (vgl. Urk. 2 S. 52), besteht kein Anlass, diesen Betrag aus dem beklagtischen Bedarf zu streichen.

      7. Die Vorinstanz hat im Bedarf des Beklagten mit Verweis auf Ziff. 3.2 der Richtlinien Fr. 320.- für auswärtige Verpflegung berücksichtigt (Urk. 2 S. 52).

        Die Klägerin kritisiert, der Beklagte selber habe bloss Fr. 168.- für die auswärtige Verpflegung geltend gemacht und dabei berücksichtigt, dass er am Freitag von zu Hause aus arbeite. Es sei nicht verständlich, wie die Vorinstanz ohne jegliche Begründung den vom Beklagten selber geforderten Betrag auf Fr. 320.- erhöht habe (Urk. 1 S. 25 f.).

        In der Tat geht aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor, weshalb im Bedarf des Beklagten unüblich hohe Verpflegungskosten berücksichtigt wurden. Der mittlere Verpflegungssatz für ein Vollzeitpensum beläuft sich gemäss Richtlinien auf Fr. 220.- pro Monat. Dieser Betrag ist im Bedarf des Beklagten einzusetzen. Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren bloss Fr. 168.- für die auswärtige Verpflegung beantragt, weil er selber von einem 80%-Pensum ausgegangen ist. Da ihm aber entgegen seinem Antrag ein 100%-Pensum angerechnet wird, ist der mittlere Verpflegungssatz ungekürzt zu übernehmen.

      8. Steuern

        Die Vorinstanz hat im Bedarf des Beklagten Fr. 200.- für Steuern berücksichtigt (Urk. 2 S. 52).

        Die Klägerin macht geltend, im Notbedarf seien im Gegensatz zu den Lebenshaltungskosten, welche auf ihrer Seite für den Betreuungsunterhalt zu bestimmen seien, keine Steuern zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 26).

        Der Klägerin ist zu widersprechen. Die Auslagen für Steuern werden im familienrechtlichen Bedarf aufgenommen, sofern kein Mankofall vorliegt. In der vorliegenden Unterhaltsberechnung resultiert kein Manko, sondern vielmehr ein Überschuss. Damit sind die Steuern im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 7'795.- pro Monat ist unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge sowie der üblichen Abzüge von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 48'000.- auszugehen, woraus sich eine Steuerlast von rund Fr. 4'150.- pro Jahr bzw. rund Fr. 345.- pro Monat ergibt (www.steueramt.zh.ch). Dieser Betrag ist im beklagtischen Bedarf zu berücksichtigen.

      9. Die restlichen Bedarfspositionen blieben unangefochten. Gesamthaft ist damit von folgendem beklagtischen Bedarf auszugehen:

    6. Bedarf von C.

      1. Die Vorinstanz ist bei C. von einem Barbedarf von Fr. 1'006.- ausgegangen (Urk. 2 S. 52). Beide Parteien kritisieren diese Bedarfsberechnung.

      2. Wohnkosten

        Mit Blick auf die Wohnkosten ist auf die Ausführungen unter Ziff. D.4.3 zu verweisen. Es ist damit der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 380.- zu bestätigen.

      3. Krankenkasse

        Die Vorinstanz hat im Bedarf von C. für die Krankenkasse den Betrag von Fr. 16.- berücksichtigt und zur Begründung auf die Krankenkassenpolice für das Jahr 2018 verwiesen (Urk. 2 S. 54).

        Die Klägerin macht geltend, die Krankenkassenkosten für C. würden sich auf Fr. 115.70 belaufen, was nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung von Fr. 94.- pro Monat zu verbleibenden Auslagen von Fr. 21.- führe (Urk. 1 S. 27).

        In der Tat sind aktuelle Krankenkassenkosten von Fr. 115.70 ausgewiesen (Urk. 5/19). Mit Verweis auf die Ausführungen zur Anspruchsberechtigung für die Prämienverbilligung bei der Klägerin (vgl. Erw. D.4.4) kann auch bei C. keine Prämienverbilligung in Abzug gebracht werden, weshalb die vollen Kosten zu berücksichtigen sind.

      4. Fremdbetreuungskosten

        Die Vorinstanz hat im Bedarf von C. für den Mittagstisch einen Betrag von Fr. 80.- angerechnet (Urk. 2 S. 54).

        Die Klägerin macht geltend, C. besuche den Mittagstisch derzeit zwei Mal pro Woche, was Fr. 80.- koste. Wenn sie 50% arbeiten müsse, habe C.

        den Mittagstisch je nach Arbeitsort mindestens an einem weiteren Mittag zu besuchen, womit Kosten von Fr. 120.- anfallen würden (Urk. 1 S. 27).

        Es ist derzeit noch unklar, wo die Klägerin eine Anstellung finden wird. Einzig gestützt auf Mutmassungen können keine Kosten berücksichtigt werden. Dem Beklagten ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen, dass keine höheren Kosten für den Mittagstisch belegt sind (vgl. Urk. 13 S. 6), weshalb an dem von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag festzuhalten ist.

      5. Kommunikationskosten

        Die Vorinstanz hat C. (Urk. 1 S. 54).

        Kommunikationskosten von Fr. 30.- angerechnet

        Der Beklagte moniert, gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle seien für ein Einzelkind im Alter von sieben bis zwölf Jahren keine Kosten für Telefonie und Internet zu veranschlagen. Aus diesem Grund sei der Betrag ersatzlos zu streichen (Urk. 10/1 S. 13).

        Die Klägerin macht geltend, dass C. mit Eintritt in die Primarschule einen minimalen Betrag für Kommunikation anzurechnen sei. Die Eltern seien erst kürzlich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass alle Kinder der 1. Klasse regelmäs- sig mit einem Rechentrainingsprogramm im Internet arbeiten sollten. Auch Hausaufgaben seien mit diesem internetbasierten Programm zu machen (Urk. 16 S. 22)

        Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass es nicht einleuchtet, weshalb ein sechsjäh- riges Kind Ausgaben für Telefonie und Internet haben sollte. Selbst wenn C. für gewisse Hausaufgaben das Internet benutzen wird, ist es kaum anzunehmen, dass für die Tochter hierfür ein separater Internetzugang vonnöten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass C. den Computer zu Hause nutzen kann und die Kosten für das Internet, welche bereits im Bedarf der Klägerin enthalten sind, dadurch nicht erhöht werden. Die von der Vorinstanz im Bedarf von C. berücksichtigten Kosten für Kommunikation sind damit aus dem Bedarf zu streichen.

      6. Zusätzliche Kinderkosten

        Die Vorinstanz hat unter dem Titel zusätzliche Kinderkosten einen Betrag von Fr. 100.- im Bedarf von C. berücksichtigt. In den Erwägungen hat sie diesen Betrag mit zusätzlichen Gesundheitskosten begründet und auf die Versicherungspolicen der Jahre 2018 und 2019 (Urk. 7/10/14; Urk. 7/69/80) verwiesen.

        Der Beklagte moniert, es sei nicht klar, wofür die Vorinstanz den Betrag von Fr. 100.- eingesetzt habe. Dieser sei entsprechend ersatzlos zu streichen (Urk. 1 S. 14).

        Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass nicht klar ist, wofür die Vorinstanz Fr. 100.- für zusätzliche Kinderkosten eingesetzt hat. Aus den von ihr zum Beleg angeführten Versicherungspolicen gehen jedenfalls keine ungedeckten Gesundheitskosten hervor. Im Gegenteil ist den Versicherungspolicen zu entnehmen,

        dass C.

        keine Jahresfranchise hat. Auch die Klägerin erklärt in der Berufungsantwort nicht, wofür der Betrag eingesetzt wurde. Sie führt einzig aus, die zusätzlichen Kinderkosten von Fr. 100.- seien belegt, weshalb sie im Bedarf zu berücksichtigen seien. Damit bleibt unklar, was der Hintergrund dieser Bedarfsposition ist. Der Betrag von Fr. 100.- ist entsprechend aus dem Bedarf von C. zu streichen.

      7. Die restlichen Bedarfspositionen blieben unangefochten. Gesamthaft ist damit von folgendem Bedarf von C. auszugehen:

    7. Konkrete Unterhaltsberechnung

      1. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist die Unterhaltspflicht konkret zu berechnen. Dabei ist ein Ehegattenund ein Kinderunterhaltsbeitrag zuzusprechen, wobei Letzterer wiederum in Barund Betreuungsunterhalt zu unterteilen ist.

      2. Kinderunterhaltsbeitrag

        1. Der Barunterhalt von C. ergibt sich aus ihrem Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen von derzeit Fr. 200.-. Es resultiert mithin ein Barunterhaltsbeitrag von Fr. 776.-. Hierzu ist die Überschussbeteiligung von C. im Betrag von Fr. 523.- (vgl. Erw. D.7.3.4) zu addieren.

        2. Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit 1. Januar 2017 auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Betreuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinderunterhalt, in BBl 2014 554; nachfolgend Botschaft). Der Betreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft

          S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.). Die Lebenshaltungskosten umfassen das familienrechtliche Existenzminimum (Grundbetrag, angemessene Wohnkosten, inkl. Nebenkosten, Hausratund Haftpflichtversicherung, bereinigte Kosten KVG, Kommunikationskosten, berufsbedingte Auslagen wie Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung) - bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen ergänzt um erweiterte Bedarfspositionen, wie etwa VVG-Prämien sowie die auf den Lebenshaltungskosten berechneten Steuern. Von den Lebenshaltungskosten ist das eigene Einkommen der Hauptbetreuungsperson in Abzug zu bringen. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und eigenem Einkommen stellt den theoretisch geschuldeten Betreuungsunterhalt dar.

          Unter Ziff. D.4 wurden die Lebenshaltungskosten der Klägerin auf Fr. 3'560.- bestimmt. Ihr fehlen als betreuendem Elternteil zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten monatlich Fr. 560.-. Dieser Betrag ist durch den Beklagten in Form von Betreuungsunterhalt zu decken.

        3. Gesamthaft ist C.

ein Kinderunterhaltsbeitrag von (gerundet)

Fr. 1'860.- zuzusprechen, wovon Fr. 560.- auf den Betreuungsunterhalt entfallen.

    1. Ehegattenunterhalt

      1. Schliesslich ist der persönliche Unterhalt der Klägerin zu errechnen. Angesichts der Tatsache, dass ihre Lebenshaltungskosten durch den Betreuungsunterhalt gedeckt werden, ergibt sich der Ehegattenunterhalt einzig aus der Überschussbeteiligung. Der Überschuss des Beklagten beträgt nach Abzug seines eigenen Bedarfs sowie des Kinderunterhaltsbeitrages Fr. 2'616.- (Fr. 7'795.- abzgl. Fr. 776.- [Barunterhalt C. ] abzgl. Fr. 560.- [Betreuungsunterhalt] abzgl. Fr. 3'843.- [Bedarf Beklagter]).

      2. Die Vorinstanz hat den Überschuss zu 45% dem Beklagten, zu 30% der Klägerin und zu 25% an C. verteilt. Zur Begründung hat sie angeführt, angesichts der Höhe des Überschusses sei dem Aspekt der Vermögensbildung angemessen Rechnung zu tragen (Urk. 2 S. 55 f.).

      3. Die Klägerin kritisiert das Vorgehen der Vorinstanz und macht geltend, es bestehe kein Grund, von der bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen, wonach der Überschuss nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe, zu verteilen sei. Mit dem Aspekt der Vermögensbildung habe diese Verteilung jedenfalls nichts zu tun (Urk. 1 S. 29).

      4. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb von der praxisgemässen Überschussaufteilung nach grossen und kleinen Köpfen abgewichen werden sollte. Insbesondere verfängt das Argument der allfälligen Vermögensbildung nicht, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin angesichts der trennungsbedingten Mehrkosten mit ihrem Einkommen in der Lage wäre, Ersparnisse zu bilden. Solches wurde vom Beklagten auch nicht behauptet. Es ist

damit praxisgemäss der Überschuss zu je 40% den Parteien und zu 20% C. zuzusprechen. C. ist ein Anteil von Fr. 523.- aus dem Überschuss zuzuweisen und ihr Barunterhaltsbeitrag entsprechend um diesen Betrag zu erhöhen. Der Klägerin ist damit ein Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1'046.- zuzusprechen.

    1. Fazit

      1. Resümierend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2020 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C. einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'860.- (Barunterhalt von gerundet Fr. 1'300.- zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 560.-) zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Beklagte der Klägerin ab 1. Januar 2020 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'046.- pro Monat zu bezahlen. Mit Verweis auf Art. 282 Abs. 1 ZPO sind die finanziellen Grundlagen der Unterhaltsberechnung anzugeben.

      2. Für die Zeit bis zum 1. Januar 2020 ist die bisherige Unterhaltsregelung unverändert zu belassen. Mit dem dazumal festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.- pro Monat war die Klägerin damals wie auch heute nicht in der Lage, ihren gebührenden Bedarf zu decken. Die Veränderungen in ihrem Bedarf zufolge des Zusammenzugs mit ihrem Lebenspartner (April 2019) sind bis zum 1. Januar 2020 daher nicht von Relevanz. Die Vorinstanz hat das Abänderungsbegehren daher zu Recht für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 abgewiesen. Dies ist zu bestätigen.

  1. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Abschliessend ist über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden.

    2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 6'000.- festzusetzen.

      Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Obhut und das Besuchsrecht bezüglich der Tochter C. sowie die Unterhaltsfrage. Die Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht) und die Unterhaltsfrage sind je mit 50% der Kosten zu gewichten. Beide Parteien unterliegen mit ihren Anträgen zu den Kinderbelangen grossmehrheitlich. Mit Bezug auf die Unterhaltsfrage unterliegt der Beklagte zu rund drei Viertel. Gesamthaft rechtfertigt es sich, dem Beklagten zwei Drittel der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Darüber hinaus ist er zu verpflichten, der Klägerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 2'154.-, zu bezahlen.

    3. Beide Parteien ersuchen im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 4; Urk. 13 S. 2).

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Parteien mit Blick auf das Armenrecht kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die Klägerin erzielt derzeit als Empfangsmitarbeiterin im Stundenlohn ein Einkommen von rund Fr. 360.- (Urk. 5/10 f.). Damit ist sie nicht in der Lage, die auf sie entfallenden Gerichtsund Rechtsvertretungskosten aus eigener Tasche zu finanzieren. Über massgebendes Vermögen verfügt sie nicht (vgl. Urk. 5/28). Sie hat daher als mittellos zu gelten. Gleiches gilt für den Beklagten. Er erzielt derzeit ein Einkommen von Fr. 5'350.- (vgl. Urk. 10/4/12). Nach Abzug seiner Unterhaltspflicht von Fr. 3'000.- ist der Beklagte mit diesem Einkommen nicht in der Lage, seinen eigenen Bedarf von Fr. 3'820.- zu decken. Auch er verfügt nicht über Vermögen (vgl. Urk. 10/4/16 f.; Urk. 7/18/11 [Wertschriftenund Guthabenverzeichnis 2017]). Angesichts der fehlenden Leistungsfähigkeit auf beiden Seiten sind die Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen. Da das Verfahren für beide Seiten nicht aussichtslos erscheint und beide Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters angewiesen sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten sind demnach unter Hinweis auf das Nachforderungsrecht des Staats gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung.

Es wird beschlossen:
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 1. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2. Das Begehren der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

  3. Das Begehren des Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen.

  4. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

    Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

    Dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Der Antrag des Beklagten um Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 19. September 2016 (Verfahren Nr. Z2.2016.138) und um Verzicht auf die Festsetzung eines Ehegattenunterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wird für die Zeit bis 31. Dezember 2019 abgewiesen.

    Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie sich für die Zeit bis

    31. Dezember 2019 ein Nettoerwerbseinkommen/Erwerbsersatzeinkommen zur Hälfte an die Unterhaltsrente anrechnen zu lassen hat, sofern und soweit dieses im Jahresdurchschnitt Fr. 1'000.- pro Monat übersteigt.

    Für die Zeit ab 1. Januar 2020 werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils vom 19. September 2016 (Verfahren Nr. Z2.2016.138) des Bezirksgerichts Frauenfeld aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2020 von insgesamt Fr. 2'906.- (zuzüglich der Kinderzulagen von Fr. 200.-), nämlich Fr. 1'046.- für sie persönlich und Fr. 1'860.- für

    C. (wobei Fr. 560.- auf den Betreuungsunterhalt entfallen), zu zahlen.

    Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

  2. Die Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2020 gemäss Ziffer 1 basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen (Nettolohn pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen):

    • Ehefrau: Fr. 3'000.- (50% Pensum) hypothetisches Einkommen

    • Ehemann: Fr. 7'795.- (100% Pensum)

    • Kind: die Kinderzulage von derzeit Fr. 200.-

    • Bedarf Ehefrau: Fr. 3'560.-

    • Bedarf Ehemann: Fr. 3'843.-

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