Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY190038 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 10.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (Art. 112) |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Unterhalt; Ferien; Berufungsbeklagte; Woche; Gesuch; Partei; Parteien; Gesuchsteller; Entscheid; Wochen; Betrag; Begründung; Bezahlen; Unterhaltsbeiträge; Recht; Berufungsbeklagten; Verfahren; Höhe; Eheliche; Vorinstanzlich; Ehelichen; Monatlich; Steuern; Vorinstanzliche; Anträge |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 112 ZGB ; Art. 276 ZPO ; Art. 308 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 III 715; 133 III 393; 137 III 617; 138 III 374; 139 III 24; 139 III 86; 142 III 433; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY190038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P.
Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 10. Dezember 2019
in Sachen
,
Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung (Art. 112)
Rechtsbegehren und Anträge (vorsorgliche Massnahmen):
- der Gesuchstellerin (act. 5/96 i.V.m. act. 5/80, sinngemäss):
Es sei die Tochter C. , geb. tt.mm.2005, unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen.
Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab
August 2019 bis 31. Dezember 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 15'764.- sowie bei Fälligkeit die Steuerbedürfnisse und Steuerberatungskosten der Gesuchstellerin für das Jahr 2019 und soweit ausstehend und ab 1. Januar 2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 20'664.- zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats.
Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Betreuung der Tochter einen Betreuungsbeitrag in der Höhe von CHF 500.- pro Monat zu bezahlen, erstmals rückwirkend per
Dezember 2018.
Zudem sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin pro Ferienwoche, die C. bei ihr verbringt einen Unkostenbeitrag von CHF 775.- zu bezahlen, zahlbar einen Monat vor Beginn der Ferienwoche, erstmals rückwirkend per 1. Dezember 2018.
Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen folgende einmalige Unterhaltskosten zu bezahlen:
Umzugskosten in der Höhe von CHF 8'000.-
Mietkautionskosten in der Höhe von bis zu CHF 15'000.-
Erste grosse Leasingrate für ein Motorfahrzeug in der Höhe von CHF 5'000.-
Sowie eine güterrechtliche Akontozahlung für die anfallenden Kosten für Mobiliar und Hausrat in der Höhe von CHF 100'000.-
Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 8'000.- zu bezahlen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.
- des Gesuchstellers (act. 5/98):
Es seien die Tochter C. , geb. tt.mm.2005, für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
Es sei die Betreuung von C. durch die Gesuchstellerin wie folgt zu regeln:
Die Gesuchstellerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C. auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen, jeweils von Freitag nach Schulschluss/18:00 Uhr, bis Sonntagabend,
22:00 Uhr, wobei die Mutter die Tochter am Sonntag zum Vater zurückbringt;
in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern und während der ersten Woche der Weihnachtsschulferien;
in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten und wäh- rend der zweiten Woche der Weihnachtsschulferien (beinhaltend Weihnachten);
an Auffahrt, falls das darauffolgende Wochenende ein Betreuungswochenende der Gesuchstellerin ist (ungerade Kalenderwoche);
während der ersten Woche der Sportferien, den ersten drei Wochen der Sommerschulferien und während der ersten Woche der Herbstferien.
Es sei der Gesuchgegner für berechtigt zu erklären, der Gesuchstellerin spätestens bis zu den Sommerferien mitzuteilen, falls er C. in der zweiten Woche der Herbstferien nicht betreuen kann, und die Gesuchstellerin für diesen Fall zu verpflichten, C. während den ganzen Herbstferien zu betreuen.
Es sei anzuordnen, dass das Ferienrecht und die Weihnachtsregelung gemäss Ziff. 3.1 allen anderen Betreuungsregelungen vorgehen.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien ein abweichendes oder weitergehendes Betreuungsbzw. Ferienrecht unter altersgemässer Mitsprache von C. von Mal zu Mal unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls aller Beteiligten gegenseitig vereinbaren können.
Eventualiter für den Fall, dass C. effektiv jede zweite Woche von der Gesuchstellerin betreut werden sollte, ist der Gesuchsteller zu verpflichten, ihr jeweils CHF 250.- pro Woche zu bezahlen, zahlbar spätestens bis am Freitag der darauffolgenden Woche.
Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge für die Tochter C. schuldet.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich folgende monatliche, jeweils auf den Ersten eines
jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab 1.8 bis 31.12.2019 CHF 2'700.- ab dem 1.1.2020 für die weitere Dauer des Verfahrens: CHF 3'700.-
Es seien sämtliche Anträge der Gesuchstellerin, soweit sie sich nicht mit den Anträgen des Gesuchsgegners decken, vollumfänglich abzuweisen, insbesondere die Anträge Ziff. 2, 3 und 4 der Rechtsbegehren vom 4. April 2019.
Es sei der Antrag Ziff. 5 der Gesuchstellerin vom 4. April 2019 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, zulasten der Gesuchstellerin.
Verfügung des Bezirksgerichtes:
Die Obhut für die Tochter C. , geboren am tt.mm.2005, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Vater und Gesuchsteller zugeteilt.
Die Mutter und Gesuchstellerin ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, C. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
an jedem zweiten Wochenende, jeweils von Freitag nach Schulschluss bzw. Freitagabend bis Sonntagabend;
jeweils an zwei Nachmittagen unter der Woche gemäss Stundenplan sowie (kurzfristiger) Absprache mit C. (zur Zeit Montag und Dienstag Nachmittag);
in geraden Jahren an Ostern und während der zweiten Woche der Weihnachtsschulferien;
in ungeraden Jahren an Pfingsten und während der ersten Woche der Weihnachtsschulferien;
am Auffahrtswochenende, wenn dieses auf das reguläre Betreuungswochenende fällt;
während der ersten Woche der Sportferien, einer Woche der Früh- lingsschulferien, den ersten drei Wochen der Sommerschulferien und einer Woche der Herbstschulferien.
Im Übrigen regeln die Parteien ein abweichendes Besuchsoder Ferienbesuchsrecht im gegenseitigen Einvernehmen nach Absprache mit C. und nach Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens nachfolgende monatliche, persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
CHF 6'895.- ab 1. August 2019 bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegenschaft;
CHF 10'120.- ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegenschaft bis 31. Dezember 2019;
CHF 12'270.- ab 1. Januar 2020 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Anträge der Gesuchstellerin auf persönliche Unterhaltsbeiträge (Anträge Ziff. 2) abgewiesen.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: CHF 0.-;
Erwerbseinkommen Gesuchsteller (bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 47'500.- gerundet inkl. Bonus und Dividenden;
Bedarf Gesuchstellerin: CHF 12'270.-;
Bedarf Gesuchsteller: nicht ermittelt.
Die Anträge der Gesuchstellerin auf Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen (inkl. Ferienbeitrag) für die Tochter C. (Anträge Ziff. 3) werden abgewiesen.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 3 einmalige Unterhaltszahlungen wie folgt zu leisten:
für den Umzug: CHF 5'000.-;
für die Demontage und den Neuaufbau der USM Haller Möbel CHF 2'767.-;
für die Mietkaution der neuen Wohnung: CHF 9'675.-;
für die erste grosse Leasingrate des Motorfahrzeuges: CHF 5'000.-. Die vorgenannten Beträge sind vom Gesuchsteller an die Gesuchstellerin
innert zehn Tagen nach Vorlage des Mietvertrages bzw. Leasingvertrages durch die Gesuchstellerin zu bezahlen, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2019.
Die darüber hinausgehenden Anträge der Gesuchstellerin auf einmalige Unterhaltsleistungen sowie auf eine güterrechtliche Akontozahlung in Höhe von CHF 100'000.- (Anträge Ziff. 4) werden abgewiesen.
Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (Antrag Ziff. 5) wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.-.
Die Entscheidgebühr wird den Parteien je hälftig auferlegt. Über die Verwendung der einbezahlten Kostenvorschüsse wird im Endentscheid befunden.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13./14. (Mitteilung / Rechtsmittel.)
Berufungsanträge:
- der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 2):
Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2019, Dispositiv Ziff. 3 und 6 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab 1. August 2019 die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft: CHF 10'188.-
nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft: CHF 14'688.-
ab 1. Januar 2020 bis Auszug aus der ehelichen Liegenschaft: CHF 13'888.-
ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft: CHF 18'388.-
Staatsund Gemeindesowie Bundessteuern der Gesuchstellerin für das Steuerjahr 2019
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin an die Kosten der Betreuung der Tochter C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 500.- pro Monat zu bezahlen, erstmals rückwirkend per 1. Dezember 2018.
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin an die Kosten der Ferienbetreuung der Tochter C. pro Ferienwoche einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 775.- zu bezahlen, zahlbar einen Monat vor Beginn der Ferienwoche, erstmals rückwirkend per 1. Dezember 2018.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Prozessualer Antrag:
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschiessen, eventualiter sei von der Erhebung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren abzusehen.
Erwägungen:
Sachverhalt
Die Parteien heirateten am tt. September 1989 und sind Eltern der mündigen Söhne D. (geb. tt. März 1997, 22-jährig), E. (geb. tt. Dezember 1998, 20-jährig) und F. (geb. tt. Juni 2000, 19-jährig) sowie der unmündigen Tochter C. (geb. tt.mm.2005, 14-jährig) (vgl. act. 42/2). Die Parteien befinden sich im Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz).
In Bezug auf den ehelichen Unterhalt haben sich die Parteien mit Vereinbarung vom 3. April 2018 auf eine Regelung geeinigt, die bis Ende Juli 2019 galt. Diese umfasst auch die Steuern der Parteien bis und mit Steuerjahr 2018 (vgl. act. 5/75).
Prozessgeschichte
Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) ein gemeinsames Scheidungsbegehren von ihr und dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagter) i.S.v. Art. 112 ZGB ein (vgl. act. 5/1-3).
Die Berufungsklägerin stellte zunächst am 31. August 2017 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (vgl. act. 5/48). In der Verhandlung vom 3. April 2018 erarbeiteten die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen betreffend den Kinderunterhalt und den ehelichen Unterhalt bis Ende Juli 2019 (vgl. Prot. Vi. S. 44 ff.; act. 5/75). In der Folge wurde diese Vereinbarung von der Vorinstanz jedoch nicht gerichtlich genehmigt, weil sich die Parteien nicht über die Kinderbetreuung hatten einigen können (vgl. Prot. Vi. S. 50 f.).
Am 4. April 2019 reichte die Berufungsklägerin der Vorinstanz erneut ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein (vgl. act. 5/80). Die Vorinstanz hörte C. am 3. Juni 2019 an (vgl. Prot. Vi. S. 86 ff.). Vergleichsversuche blieben
schliesslich ohne Erfolg (vgl. Prot. Vi. S. 91; act. 5/110; zur vollständigen Prozessgeschichte vgl. act. 6 E. I./2).
Mit Verfügung vom 8. August 2019 (act. 5/113 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]) entschied die Vorinstanz wie eingangs wiedergegeben über das Gesuch der Berufungsklägerin vom 4. April 2019 um Erlass vorsorglicher Massnahmen.
Mit Eingabe vom 22. August 2019 (act. 2) erhob die Berufungsklägerin dagegen Berufung.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-116). Auf das Einholen einer Berufungsantwort wird verzichtet (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Da ohne Weiterungen ein Endentscheid ergehen kann, wird der prozessuale Antrag der Berufungsklägerin gegenstandslos. Mit dem Endentscheid sind dem Berufungsbeklagten die Doppel der Eingaben der Berufungsklägerin noch zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
Prozessuales
Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist nur noch die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber C. und der Berufungsklägerin. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 ff., E. 2; BGer 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 1.2.2 m.w.H.). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.- beträgt
(vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Hier übersteigt dieser Streitwert Fr. 10'000.- bei Weitem (vgl. act. 5/96 i.V.m. act. 5/80). Gegen den Entscheid der Vorinstanz ist somit die Berufung zulässig. Die Berufung vom 22. August 2019 wurde rechtzeitig (vgl. act. 5/113 i.V.m. act. 5/114/1 i.V.m. act. 2 S. 1), schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb dem Eintreten insoweit nichts entgegensteht.
Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides. Die Berufungsinstanz verfügt damit sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes
Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 310
N 3; KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10).
Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung hat sich die Berufung führende Partei
mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (Begründungsobliegenheit). Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. BGE a.a.O.; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und
Art. 311 N 36 ff., insbes. N 37 m.w.H.).
Die Berufung hat zudem Berufungsanträge zu enthalten. Diese müssen sich zumindest aus der Begründung des Antrags oder aus dem angefochtenen Urteil ergeben (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2, 134 III 235 ff., E. 2 = Pra 97 [2008] Nr. 133; OGer ZH LY170033 vom 23. April 2018, E. II./1.2 m.w.H.). Das
Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Namentlich sind Berufungsanträge, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind, zu beziffern (vgl. BGer
4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3 m.H. auf BGE 137 III 617 ff., E. 4.2 und
4.3). Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (Verbot des überspitzten Formalismus, vgl. auch OGer ZH RU160057 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f. m.w.H.; BGE 139 III 24 nicht publ. E. 1.2 Abs. 2;
BGer 5A_188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 [zur Berufung]; 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 4; 5A_709/2014 vom 18. Juli 2016, E. 2.3). Diese Auslegung setzt ein gestelltes Rechtsbegehren voraus. Fehlt ein Rechtsbegehren, so gibt es auch nichts auszulegen (vgl. zum Widerklagebegehren: BGer 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.5 a.E.).
Die Berufungsklägerin beziffert ihren Antrag auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Zahlung ihrer Staatsund Gemeindesowie Bundessteuern für das Steuerjahr 2019 im Rechtsbegehren nicht (vgl. act. 2 S. 2). Ausgelegt im Lichte der Begründung ergibt sich, dass die Berufungsklägerin - ausgehend von den in der Höhe von Fr. 6'500.- pro Monat bis August 2019 vereinbarten Unterhaltsbeiträgen sowie von bis Ende Dezember 2019 zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen von Fr. 10'188.- pro Monat - Fr. 17'000.- für Steuern 2019 (Fr. 13'000.- für Staatsund Gemeindesteuern plus Fr. 4'000.- für Bundessteuern) zugesprochen haben will (vgl. act. 2 Rz. 7.3). Daher ist dieser Antrag genü- gend beziffert. Er übersteigt das vor Vorinstanz verlangte im Übrigen auch nicht (vgl. act. 5/96 S. 17 und S. 22 i.V.m. act. 5/97/19).
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungsoder der Untersuchungsmaxime fällt. In Kinderbelangen können Noven jedoch, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, von der Kammer insoweit zur Kenntnis genommen werden, als dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen wäre (vgl. zum Ganzen OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 m.w.H.).
Im Entscheid über die Berufung ist zwar auf die durch die Parteien erhobenen Einwände einzugehen, doch verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
Zur Berufung im Einzelnen
Vorab ist festzuhalten, dass sich die Berufung der Berufungsklägerin einzig gegen die Dispositiv-Ziffern 3 (persönliche Unterhaltsbeiträge der Berufungsklä- gerin) und 6 (Kinderunterhaltsbeiträge [inkl. Ferienbeitrag] für die Tochter
C. ) des vorinstanzlichen Urteils richtet. Die Zuteilung der Obhut über
C. an den Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens (vgl. act. 6 Dispositiv-Ziffer 1), bildet somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiellsowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Anders als im Eheschutzverfahren besteht jedoch kein numerus clausus möglicher Massnahmen; das Scheidungsgericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen
(vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den prozessualen Grundsätzen verwiesen werden (act. 6 E. II./1 f. und IV./4.1). Ergänzend bleibt anzufügen, dass die Tatsachenbehauptungen bzw. Bestreitungen nur glaubhaft zu machen sind und eine Tatsache dann glaubhaft gemacht ist, wenn das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte den Eindruck hat, dass die geltend gemachte Tatsache auch wirklich vorhanden ist, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich anders abgespielt haben könnte (vgl. BGE 139 III 86 ff., E. 4.2 = Pra 103 [2014] Nr. 69 mit Verweis auf BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; 130 III 321 ff., E. 3.3).
Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Die Vorinstanz führte zu den Grundlagen der Unterhaltsberechnung zutreffend aus, massgebend für die Berechnung des gebührenden Unterhalts - der die obere Grenze des dem anspruchsberechtigten Ehegatten zuzusprechenden Unterhaltsbeitrages bilde - sei der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Eheleute Anspruch hätten (vgl. act. 6 E. IV./1.2).
Weiter sei der Unterhaltsbeitrag bei sehr guten finanziellen Verhältnissen einstufig zu ermitteln (vgl. a.a.O., E. IV./1.2). Die Berufungsklägerin trage als unterhaltsansprechende Partei die Behauptungsund Beweislast für ihren Bedarf. Gewisse Pauschalisierungen seien bei der Bedarfsberechnung aber unumgänglich, da es nahezu unmöglich sei, für Auslagenpositionen des täglichen Bedarfs (Nahrung, Bekleidung, Körperund Gesundheitspflege etc.) die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln. Für diese Ausgaben werde in der Regel auf die pauschalen Grundbeträge der Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 des Obergerichtes des Kantons Zürich abgestellt, wobei den konkreten Gegebenheiten Beachtung zu schenken sei. Wenn dargetan sei, dass für solche Positionen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt worden seien, könne beispielsweise eine Verdoppelung des Grundbetrages erfolgen (vgl. a.a.O.,
E. IV./4.1).
Die Berufungsklägerin verweist in ihrer Berufungsschrift zwar darauf, vor Vorinstanz die zweistufige Methode verwendet zu haben, um ihren früher gelebten Unterhaltsanspruch zu untermauern (vgl. act. 2 Rz. 7.2). Bei der konkreten Unterhaltsberechnung (vgl. a.a.O., Rz. 7.2.2 ff.) geht sie jedoch von jener der Vorinstanz aus, die den Unterhaltsbeitrag einstufig ermittelte. Damit beanstandet sie
die angewandte Methode und die Grundlagen der Berechnung nicht. Vielmehr macht sie im Wesentlichen geltend, das Ergebnis der Vorinstanz weiche in krasser Weise vom tatsächlich dargelegten Verbrauch der finanziellen Mittel der Parteien ab, sodass sie mit den ihr zugesprochenen Mitteln ihren früheren Lebensstandard nicht beibehalten könne (vgl. act. 2 Rz. 7.2 und 7.2.1).
Konkrete Unterhaltsberechnung
Die Berufungsklägerin beanstandet vorab, die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages ohne Steuern und Wohnen, aber inkl. Essen, Krankenkasse etc. von Fr. 6'895.- pro Monat sei willkürlich. Es stehe ihr grundsätzlich frei, wie sie den früheren Lebensstandard glaubhaft machen wolle. Sie habe vor Vorinstanz belegt, dass während der Ehe auf ihr eigenes Konto monatlich Fr. 10'000.- gegangen seien (act. 2 Rz. 7.2.1 mit Verweis auf act. 5/66/11; Prot. Vi. S. 79). Dieser Betrag sei unbestrittenermassen monatlich verbraucht worden, ohne damit Wohnungskosten, Steuern, Essen für die Familie, Krankenkassenprämien oder ähnliches zu bezahlen (vgl. a.a.O., Rz. 7.2.1). Zur Begründung ihrer Unterhaltsberechnung verweist die Berufungsklägerin auf die Ausführungen im Verfahren am Bezirksgericht Meilen FP150022, in welchem ihrer Ansicht nach ein überaus luxuriöser Standard dargetan worden sei (vgl. a.a.O., Rz. 8 S. 9).
Die Berufungsklägerin legt nicht dar, inwiefern sie vor Vorinstanz glaubhaft gemacht haben will oder es unbestritten gewesen sein soll, habe dem zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandard entsprochen, dass sie den Betrag von
Fr. 10'000.-, den sie gemäss eigenen Angaben monatlich auf ihr eigenes Konto bekommen habe (vgl. Prot. Vi. S. 79), für ihren eigenen Bedarf verbraucht habe resp. ohne damit Aufwendungen und Auslagen für andere Familienmitglieder zu bezahlen. Zudem räumt sie selber ein, es seien auch Auslagen der Familie von ihrem Konto bezahlt worden (vgl. a.a.O., Rz. 7.2.1). Auch ist zwar zutreffend, dass die Berufungsklägerin grundsätzlich Anspruch auf Fortführung der gleichen Lebenshaltung wie der Berufungsbeklagte hat. Der zuletzt gelebte eheliche Lebensstandard ist jedoch zumindest glaubhaft zu machen. Der Verweis auf die Ausführungen der Parteien im Verfahren FP150022, die mit dem Ergebnis der Unterhaltsberechnung gemäss Berufungsbegründung insofern übereinstimmten,
als in jenem Verfahren ein überaus luxuriöser Standard habe dargetan werden können, ist für die Berufungsklägerin wenig hilfreich: In jenem Verfahren stand eine Forderung des Gemeinwesens gegen die Eheleute A. B. betreffend Unterhaltsresp. Verwandtenunterstützungspflicht im Streit, so dass es (auch) dort das Bestreben (dort allerdings beider Parteien) war, den Bedarf mög- lichst extensiv darzustellen, wie auch die Berufungsklägerin eingesteht. Trotzdem wurde in jenem Verfahren die Klage des Gemeinwesens geschützt (act. 5/53/2/27). Doch selbst wenn die zuständige Einzelrichterin im Verfahren FP150022 von einem überaus luxuriösen Standard ausgegangen wäre, hätte die Berufungsklägerin damit noch nicht glaubhaft gemacht, dass es dem ehelichen Lebensstandard entsprochen habe, dass sie den erwähnten monatlichen Betrag für sich alleine ausgegeben habe.
Eine willkürliche Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ist aufgrund dessen auf jeden Fall nicht ersichtlich.
Wie im Einzelnen noch darzulegen sein wird, präsentiert sich die Berechnung des Bedarfs der Berufungsklägerin wie folgt:
Zu den ihr angerechneten Wohnkosten für Miete, Nebenkosten und Strom bringt die Berufungsklägerin vor, die Vorinstanz missachte den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten. Der Berufungsbeklagte habe nach seinem Auszug seine Wohnkosten für eine 3.5-Zimmerwohnung auf Fr. 4'569.- pro Monat beziffert. Er habe neu eine 7.5-Zimmer-Dach-Maisonette-Wohnung für Fr. 5'990.- pro Monat gemietet. Es sei unbestritten, dass auch in Zukunft C. zumindest teilweise bei ihr wohnen werde. Auch E. wohne wieder bei ihr. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach es im Bezirk G. zahlreiche grosszügige Objekte ab
3.5 Zimmer mit einer Fläche von über 120 m2 in der Preiskategorie bis Fr. 3'225.-
zu finden seien, sei unbehelflich. Sie hätten zwei zusammengebaute Doppeleinfamilienhäuser mit 550 m2 Wohnfläche, Sauna und (Doppel-)Garten bewohnt. Der gehobene Wohnkomfort einer Eigentumswohnung bzw. eines Eigentumshauses mit entsprechendem Garten fände sich nicht mit einer Miete von Fr. 3'000.- exkl. Nebenkosten und Parkplatz im Bezirk G. an entsprechend ruhiger Wohnlage. Angesichts der früheren Wohnkosten und auch dem vom Berufungsbeklagten gelebten Wohnstandard seien die von ihr veranschlagten Fr. 4'500.- pro Monat (inkl. Nebenkosten und Parkplatz) angemessen (vgl. act. 2 Rz. 7.2.2). In ihrer Eingabe vom 26. November 2019 teilt die Berufungsklägerin unter Beilage der entsprechenden Mietverträge mit, sie habe Mietverträge für eine 4.5-Zimmerwohnung mit einem Parkplatz mit Mietantritt per 1. Februar 2020 abgeschlossen. Deren Gesamtkosten würden sich auf brutto Fr. 3'885.- belaufen, weshalb sich
die von ihr geltend gemachte Position für Wohnen auf diesen Betrag reduziere (vgl. act. 10 und act. 11/1-3).
Die Vorinstanz führte aus, die Berufungsklägerin habe Anspruch auf ähnliche Wohnverhältnisse wie während des Zusammenlebens bzw. wie der Berufungsbeklagte. Zutreffend ist, dass die Berufungsklägerin Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Standards hat, soweit dies aufgrund der Nettomehrkosten für zwei Haushalte möglich ist. Zu den von der Vorinstanz nicht festgestellten Wohnverhältnissen während des Zusammenlebens der Parteien ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin unbestrittenermassen vor der Trennung in einer Doppel-Liegenschaft mit 550 m2 Wohnfläche, grosszügiger Sauna und (Doppel-)Garten wohnte (vgl. act. 5/96 Rz. 2.2.3 und 2.3.1 i.V.m. act. 5/98). Selbst wenn es die finanziellen Verhältnisse erlauben würden, wäre der Berufungsklägerin nunmehr aber nicht mehr die Bewohnung einer Doppel-Liegenschaft mit Sauna und Doppel-Garten zuzugestehen. Denn bei Wohnkosten in Mietverhältnissen sind in erster Linie die persönlichen Verhältnisse massgebend, weshalb auf die Anzahl der zu beherbergenden Personen abzustellen ist. Gemäss den von der Berufungsklägerin nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. act. 6 S. 32) wird der Berufungsbeklagte die Obhut über
C. ausüben und C. namentlich an jedem zweiten Wochenende und während sechs Wochen Ferien bei oder mit der Berufungsklägerin verbringen und braucht daher ein eigenes Zimmer. Die Berufungsklägerin bringt selber vor,
C. werde nur noch teilweise bei ihr wohnen und sonst wohne nur noch der volljährige Sohn E. bei ihr (vgl. act. 2 Rz. 7.2.2). Demzufolge ist der Berufungsklägerin eine 4.5-Zimmerwohnung zuzugestehen.
In der Umgebung von G. sind 10 Wohnungen, Einfamilienoder Doppel-einfamilienhäuser (Sucheingabe: Wohnung&Haus, 4.5-5.5 Zimmer, ab 120 m2 ) zwischen monatlich zirka Fr. 3'000.- bis Fr. 3'500.- zu finden (vgl. www.home-gate.ch, www.comparis.ch, besucht am 09.12.2019). Unter Würdigung aller Umstände erscheint die ermessensweise Berücksichtigung eines monatlichen Bruttomietzinses (inkl. Nebenkosten) von Fr. 3'225.- nicht unangemessen. Die Berufungsklägerin macht zwar Wohnkosten inkl. Parkplatz geltend und
geht davon aus, dass in dem ihr von der Vorinstanz angerechneten Betrag von Fr. 3'225.- pro Monat namentlich der Parkplatz enthalten sei (vgl. act. 2
Rz. 7.2.2). Dem ist jedoch nicht so (vgl. act. 6 E. IV./4.4), zumal die Berufungsklä- gerin einen solchen Betrag soweit ersichtlich nicht geltend gemacht hatte. Was daran falsch sein soll, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Daher ist ihr auch im Berufungsverfahren keine entsprechende Position in ihren Bedarf zu rechnen. Der von der Berufungsklägerin angestellte Vergleich ihrer geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 4'500.- mit aktuellen Wohnkosten des Berufungsbeklagten, der gemäss ihrer Darstellung Raum für C. , E. , F. und teilweise auch D. benötige (vgl. act. 2 Rz. 7.2.2), oder mit jenen, die der Berufungsbeklagte bei seinem Auszug beziffert hatte, ist nach dem Gesagten unbehelflich.
Bleibt anzufügen, dass die von der Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom
26. November 2019 erwähnte, zu leistende Mietkaution von offenbar Fr. 11'100.- (vgl. act. 10 i.V.m. act. 13/3) zwar den ihr von der Vorinstanz hierfür zugesprochenen Betrag von Fr. 9'675.- übersteigt (vgl. act. 6 S. 34 Dispositiv-Ziffer 7). Da diese Dispositiv-Ziffer bzw. die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, ihr für die Mietkaution Fr. 9'675.- zu leisten, nicht angefochten wurde, bleibt es von vornherein auch diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid.
Die Berufungsklägerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht anstelle von Fr. 50.- nur Fr. 30.- pro Tag für Essenkosten angerechnet. Sie verlangt in ihrer Berufung unter dem Titel für Essenskosten/Drogerie und Gesundheitskosten die Anrechnung von Fr. 1'520.- pro Monat (vgl. act. 2 Rz. 7.2.3). Diesen monatlichen Betrag hatte sie bereits vor Vorinstanz geltend gemacht; Auslagen für Gesundheitsund Drogerieprodukte waren darin - entgegen der Vorinstanz - bereits enthalten (vgl. act. 6 E. IV./4.4.5 mit act. 5/96 S. 17).
Die Vorinstanz erachtete Fr. 900.- pro Monat für Lebensmittel als gerechtfertigt. Dies mit der Begründung, die Berufungsklägerin habe keine Belege zum Beweis offeriert oder eingereicht und es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, aus Kreditkartenund Kontoabrechnungen mutmassliche Beträge für Lebensmitteleinkäufe ausfindig zu machen, zumal Gesundheitsund Drogerieprodukte (welche in denselben Geschäften erhältlich seien) nicht unter der Position Lebensmittel zu
veranschlagen seien. Zudem habe die Berufungsklägerin in den Plädoyernotizen vom 4. Dezember 2017 selber noch einen Betrag von Fr. 900.- pro Monat (bzw. Fr. 30.- pro Tag) gefordert (vgl. act. 6 E. IV./4.4.5 f.).
Die Berufungsklägerin räumt ein, zunächst vor Vorinstanz einen Betrag von Fr. 900.- pro Monat (bzw. Fr. 30.- pro Tag) gefordert zu haben. Sie macht aber geltend, nachdem sie sich ihre tatsächlichen früheren Ausgaben jedoch nochmals vor Augen gehalten habe, sei ihr klar geworden, dass die zunächst vor Vorinstanz geforderten Unterhaltsbeiträge den früheren Lebensstandard nicht decken könnten. Auch sei sie von einem tieferen Einkommen des Berufungsbeklagten ausgegangen (vgl. act. 2 Rz. 7.2.3 mit Verweis auf act. 5/65 S. 3). Damit legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den ermessensweise festgesetzten Betrag von
Fr. 900.- pro Monat falsch festgesetzt haben soll oder inwiefern dies unzutreffend sein soll.
Weiter bringt die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang sinngemäss vor, die zuständige Einzelrichterin handle widersprüchlich, wenn sie im Scheidungsverfahren denjenigen Lebensstandard der Parteien in Frage stelle, den
sie im Verfahren FP150022 festgestellt habe. Dort sei die Einzelrichterin zum Schluss gekommen, aufgrund der eingereichten Belege könnten die Krankenkassenund Zahnarztkosten sowie die Kosten für Linsen, Psychotherapie, Fitness, Coiffure, Körperpflege/Parfümerie und Kosmetik im Gesamtbetrag von Fr. 32'500.- pro Jahr erstellt werden (vgl. act. 2 Rz. 7.2.3). Inwiefern die Berufungsklägerin mit diesen Ausführungen die Anrechnung von Fr. 30.- pro Tag für Essenkosten begründen will und/oder inwieweit sie von ihr vorinstanzlich geltend gemachte Positionen (namentlich für Drogerieund weitere Gesundheitsartikel) zu Unrecht nicht berücksichtigt sieht, geht daraus nicht hervor. Bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz der Berufungsklägerin in der angefochtenen Verfügung separate Positionen für ihre Krankenkassenkosten, Zahnarztkosten, Kosten für
Linsen, Psychotherapie, Fitness, Coiffure, Körperbehandlungen, Körperpflege und Kosmetik in ihren Bedarf eingerechnet hat. Diese Positionen beanstandet sie in diesem Zusammenhang nicht konkret, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden kann. Daher (und auch, weil dies aus dem angeführten Urteil im Verfahren FP150022 nicht hervorgeht und die Berufungsklägerin nicht darlegt) kann offen bleiben, inwiefern die Einzelrichterin im erwähnten Verfahren höhere Kosten als erstellt erachtet haben soll, als jene, die sie (unter ähnlichen, aber eben nicht gleichen Titeln) in der hiesigen Unterhaltsberechnung berücksichtigte (vgl. act. 6 E. IV./4.4 mit act. 5/66/7 E. IV./6./3 S. 21 ff.).
In Bezug auf die Krankenkassenprämien beanstandet die Berufungsklä- gerin, die Vorinstanz habe die mit Eingabe vom 10. Mai 2019 eingereichten, aktualisierten Belege nicht berücksichtigt. Danach seien die Kosten von Fr. 553.- pro Monat für die H. und von Fr. 205.- pro Monat für die I. , mithin Fr. 758.- pro Monat ausgewiesen (vgl. act. 2 Rz. 7.2.8).
Zutreffend ist, dass die Berufungsklägerin vor Vorinstanz mit Eingabe vom
10. Mai 2019 noch vor der VSM-Verhandlung vom 28. Mai 2019 Belege für die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) eingereicht hatte, aus denen Kosten von insgesamt Fr. 758.- pro Monat hervorgehen (vgl. act. 5/87/2). Jedoch ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin auch nicht dargelegt, inwiefern sie diese Beträge vor Vorinstanz geltend gemacht und diesen Beleg als Beweismittel offeriert hätte. Inwiefern die Vorinstanz ihr zu Unrecht nur Fr. 714.- pro Monat angerechnet haben soll, ist daher nicht ersichtlich. Die Berufungsklägerin hatte anlässlich der VSM-Verhandlung vom 28. Mai 2019 für die im Rahmen des Plä- doyers in der Höhe von Fr. 552.- geltend gemachte Position KVG und VVG
als Beweismittel nicht act. 5/87/2 offeriert, sondern vielmehr jene Beilagen (vgl. act. 5/96 S. 16 und S. 18 f. i.V.m. act. 5/66/5/9-10), auf welche die Vorinstanz zur Begründung der berücksichtigten Kosten von rund Fr. 714.- pro Monat (inkl. der seitens des Berufungsbeklagten anerkannten Kosten in der Höhe von Fr. 172.- für die Zusatzversicherung der I. halbprivat/privat) abstellte (vgl. act. 6
E. IV./4.4.7 mit Verweis auf act. 5/66/5/9-10 und Prot. Vi. S. 19).
Zu der ihr von der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 870.- angerechneten Bedarfsposition für Reisen (Ferien, Wochenendausflüge) bringt die Berufungsklä- gerin vor, diese enthalte zu Unrecht einen Anteil für C. . Dieser sei separat zu berechnen, und es gehe aus der Begründung der Vorinstanz nicht hervor, welcher Anteil auf C. entfalle. Zudem seien die Ehegatten gleich zu behandeln
und die geltend gemachten Aufwendungen bzw. Reisen seien vom Berufungsbeklagten nicht grundsätzlich in Abrede gestellt worden. Auch wenn sie einstweilen teilweise von der Ferienwohnung in J. Gebrauch machen könne, fielen dort für regelmässige Restaurantbesuche und Freizeitaktivitäten hohe Kosten an. Daher seien die von ihr beantragten Fr. 1'020.- pro Monat nicht zu beanstanden (vgl. act. 2 Rz. 7.2.5).
Weiter verlangt die Berufungsklägerin für Wochenenden, die sie nicht mit C. verbringe, und beispielsweise ins Tessin oder nach J. , zu Freunden oder Anlässen fahre, einen Beitrag für Mehrkosten für die Reise, Unterkunft, auswärtige Verpflegung etc. von Fr. 200.- pro Wochenende. Zur Begründung
führt sie an, aufgrund der aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnisse sei es nicht unglaubhaft, dass solche Mehrkosten anfallen würden (vgl. act. 2 Rz. 7.2.7).
Die Vorinstanz erwog dazu, die Berufungsklägerin habe in ihren Plädoyernotizen vom 4. Dezember 2017 für vier Wochen Ferien Fr. 2'000.- pro Woche gefordert, während sie am 28. Mai 2019 ausgeführt habe, sie gebe für fünf Wochen Ferien Fr. 2'500.- pro Woche aus. Eine Begründung für diese unterschiedlichen Bedarfsangaben sei nicht ersichtlich. Ausserdem gebe die Berufungsklägerin lediglich an, die Familie habe immer grosszügige und teure Ferien im Engadin und im Ausland verbracht und belege dies mit einer Auflistung von Feriendestinationen, die sie mit der ganzen Familie bereist habe. Die Berufungsklägerin habe weder die genauen Kosten für Ferien noch für Wochenendausflüge belegt. Der Berufungsbeklagte habe ausgeführt, in den Ferien seien sie nicht oft weggegangen, sondern praktisch immer in der Ferienwohnung in J. gewesen. Da sie gemäss Besuchsrechtsregelung jedoch rund die Hälfte der Schulferien sowie jedes zweite Wochenende mit C. verbringe, und dies auch dem Wohl von
C. diene, sei der Berufungsklägerin pro Ferienwoche für beide zusammen Fr. 2'000.- an Mehrkosten (zusätzlich zu den ohnehin anfallenden Kosten für Essen etc.) zu veranschlagen, was pro Jahr für vier Wochen Fr. 8'000.- ergebe (vgl. act. 6 E. IV./4.4.26 f.).
Die Vorinstanz hielt fest, dem Umstand, dass die Berufungsklägerin mit
C. Ferien auf eigene Kosten verbringe, sei im Rahmen des Bedarfs der Berufungsklägerin Rechnung zu tragen (vgl. act. 6 E. III./7). Sie berücksichtigte im Bedarf der Berufungsklägerin daher Fr. 870.- pro Monat als Besuchskosten (nicht als Bedarfsposition der Berufungsklägerin für Ferien). Die Anträge der Berufungsklägerin auf Zusprechung eines Betrages von Fr. 500.- pro Monat für die Betreuung von C. und pro Ferienwoche, die C. bei ihr verbringe (vgl. act. 5/96 S. 1), wies die Vorinstanz ab (vgl. act. 6 Dispositiv-Ziffer 6).
Da sich die Berufungsklägerin mit den ihr angerechneten Besuchskosten und der entsprechenden Begründung der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, kann darauf nicht weiter eingegangen werden.
Weiter geht die Berufungsklägerin in Bezug auf die Bedarfsposition für Ferien auf die von der Vorinstanz erwähnten Aussagen des Berufungsbeklagten nicht ein, wonach sie in den Ferien praktisch immer in der Ferienwohnung in J. gewesen seien. Vielmehr hält sie dem lediglich entgegen, auch wenn sie einstweilen teilweise von der Ferienwohnung in J. Gebrauch machen könne, fielen dort für regelmässige Restaurantbesuche und Freizeitaktivitäten hohe Kosten an. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Berufungsklägerin entsprechende Auslagen beziffert oder substantiiert hätte. Im Übrigen begründet sie die von ihr erneut geltend gemachten Fr. 1'020.- pro Monat nicht (weiter). Daher kann darauf von vornherein nicht eingegangen werden. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die von der Berufungsklägerin ebenfalls erneut geltend gemachte Position für Wochenendausflüge (vgl. act. 5/96 S. 16 Ziff. 27 und S. 19 Ziff. 27).
Weiter beanstandet die Berufungsklägerin die Anrechnung des Betrages von Fr. 200.- pro Monat für Kleidung und verlangt den bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Betrag von Fr. 1'600.- pro Monat. Der Berufungsbeklagte habe eingestanden, dass sie eine luxuriöse Lebenshaltung geführt habe. Bei Kleiderkosten von Fr. 2'400.- pro Jahr sei man davon weit entfernt. Auch der Berufungsbeklagte habe für Kleiderkosten zwischen dem 23. Februar 2018 und dem
26. April 2019 einen Betrag von über Fr. 12'000.- geltend gemacht (vgl. act. 2 Rz. 7.2.4 mit Verweisen auf act. 5/66/7 und act. 5/99/23).
Vorab ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Kleiderkosten (vgl. act. 6 E. IV./4.4.29) nicht auseinandersetzt. Sie bringt nicht vor, was daran falsch sein soll. Im Übrigen ist zwar zutreffend, dass der Berufungsbeklagte für die erwähnte Periode Auslagen von insgesamt gut Fr. 12'000.- bzw. rund Fr. 1'000.- pro Monat für im Berufsalltag benötigte Kleidung aufgelistet bzw. behauptet hat (vgl. act. 5/98 Rz. 71 i.V.m.
act. 5/99/23). Inwiefern deshalb glaubhaft sein soll, dass es dem ehelichen Lebensstandard entsprochen habe, dass die Berufungsklägerin Fr. 1'600.- pro Monat für Kleidung ausgegeben habe, erschliesst sich daraus nicht. Selbst wenn die Parteien eine luxuriöse Lebenshaltung gelebt hätten, reichte dies zur Glaubhaftmachung von Kleiderkosten in der Höhe von Fr. 1'600.- pro Monat nicht aus.
Weiter verlangt die Berufungsklägerin die Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 680.- pro Monat für Ausgang und Kultur im Sinne von Freizeit mit Freunden in Clubs und Restaurants, Kino und Theater in ihrem Bedarf. Sie macht geltend, es sei gerichtsnotorisch, dass für solche Unternehmen, insbesondere wenn es sich um besser gestellte und gut situierte Verhältnisse handle, grosszü- gig Geld ausgegeben werde. Daher sei nicht erkennbar, weshalb diese Position gänzlicher ausser Acht gelassen werde (vgl. act. 2 Rz. 7.2.6).
Auch diesbezüglich setzt sich die Berufungsklägerin nicht mit der vorinstanzlichen Begründung (vgl. act. 6 E. IV./4.4.28) auseinander. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wie die Berufungsklägerin einen auf den Franken bezifferten Betrag unter allgemeiner Anrufung der Gerichtsnotorietät solcher Verhältnisse glaubhaft machen können soll. Auch kann eine pauschalisierte Festsetzung eines Betrages von vornherein nicht in Frage kommen, wenn die konkreten Gegebenheiten nicht bekannt sind und die Berufungsklägerin keine entsprechenden Tatsachenbehauptungen dazu aufstellte.
Die Berufungsklägerin führt zu den Steuern 2019 aus, die Parteien hätten vereinbart, ihre Steuern 2018 noch gemeinsam, d.h. aus der Errungenschaft zu bezahlen, entsprechend seien die Unterhaltsbeiträge exklusive Steuern vereinbart worden. Für das Jahr 2019 sei dies nicht mehr vorgesehen, weshalb die Steuerbetreffnisse von den Parteien selbst getragen und die entsprechenden Ausgaben
in den Unterhalt aufgenommen werden müssten. Am einfachsten, so die Berufungsklägerin weiter, erfolge dies, indem der Berufungsbeklagte die Steuern der Berufungsklägerin für das Steuerjahr 2019 separat bzw. zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen leiste. Jedenfalls bestehe keine Veranlassung, auch die Steuern 2019 aus der Errungenschaft zu bezahlen, da ansonsten die Berufungsklägerin ihre Steuern zur Hälfte aus ihrem Vermögen zu bezahlen hätte (act. 2 Rz 7.3).
Die Vorinstanz hat den Bedarf der Berufungsklägerin inklusive Wohnkosten von Fr. 3'225.- gerundet auf 10'120.- festgesetzt, wie folgt (act. 6 S. 16):
In den Erwägungen hat die Vorinstanz dazu festgehalten, der Gesuchsteller (Berufungsbeklagter) habe sich bereit erklärt, die Steuerlast der Gesuchstellerin für das Jahr 2019, in Anrechnung an die Errungenschaft der Parteien, zu bezahlen (act. 6 S. 26 E. 4.4.39), wobei der Betrag von Fr. 2'150.- erst in einer zweiten Phase, nämlich nach Bezahlung der Steuern für das Jahr 2019, somit ab Januar 2020, geschuldet sei (a.a.O., E. 4.4.40). Sodann wird auf derselben Seite unter dem Titel Unterhaltsbeiträge/Zahlungsmodalitäten festgehalten, nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft (d.h. inklusive Wohnkosten, Anm. hinzugefügt) betrügen die Unterhaltsbeiträge bis längstens Ende Dezember 2019 (Steuern bezahlt durch den Gesuchsteller) CHF 10'120.- [ ] pro Monat (act. 6 S. 26
E. 5.1). Damit geht aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids klar hervor, dass die Steuern 2019 vom Berufungsbeklagten separat bzw. zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu begleichen sind, wie dies die Berufungsklägerin verlangt. Aus welcher Masse diese Zahlungen erfolgen, ist nicht im vorliegenden Zeitpunkt, sondern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu regeln, und die Vorinstanz hat sich hierzu zu Recht auch nicht geäussert. Was schliesslich die Höhe des von der Vorinstanz eingesetzten Steuerbetreffnisses angeht, so wurde
diese von der Berufungsklägerin nicht bestritten; dass sie in der Berufung ohne Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid mit anderen Zahlen rechnet (act. 2 Rz 7.3), vermag jedenfalls eine solche Bestreitung nicht zu ersetzen.
Zu den Steuern 2020 führt die Berufungsklägerin aus, diese seien in Hö- he von rund Fr. 44'000.- bzw. rund Fr. 3'700.- zu erwarten (act. 2 Rz. 7.4). Dazu reicht sie eine provisorische Steuerberechnung 2020 ein, aus welcher eine Steuerlast von insgesamt Fr. 43'763.05 (Staatsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer) hervorgeht. Diese basiert auf dem Grundtarif und geht von einem Einkommen von Fr. 197'000.- aus (vgl. act. 4/3).
Was an der vorinstanzlichen Berechnung falsch sein soll, führt die Berufungsklägerin damit nicht aus. Da die von der Vorinstanz angestellte Unterhaltsberechnung wie gezeigt vollumfänglich zu schützen ist, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen.
Zwischenfazit
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides (persönliche Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin) zu bestä- tigen.
Kinderunterhaltsbeiträge für C. (Fr. 500.- pro Monat und Fr. 775.- pro bei oder mit der Berufungsklägerin verbrachter Ferienwoche)
Die Vorinstanz erwog, bei der anzuordnenden Obhutsregelung habe der Berufungsbeklagte keine Kinderunterhaltsbeiträge an die Berufungsklägerin zu bezahlen, weshalb sie die Anträge der Berufungsklägerin auf Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen (inkl. Ferienbeitrag) für die Tochter C. (Anträge Ziff. 3, vgl. act. 5/96 S. 1) abwies (vgl. act. 6 S. 34 Dispositiv-Ziffer 6). Dem Umstand, dass die Berufungsklägerin mit C. Ferien auf eigene Kosten verbringe, trug die Vorinstanz im Rahmen des Bedarfs der Berufungsklägerin Rechnung (vgl. oben E. 4.4.6).
Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 5/96 S. 4 ff.) geltend, es entstünden erhebliche zusätzliche Kosten (Flü- ge ins Ausland, Ferien in Hotels, Freizeitaktivitäten etc.), wenn C. ganze Ferienwochen mit ihr verbringe, weshalb ihr hierfür Fr. 775.- pro Ferienwoche zur Verfügung zu stellen seien (vgl. act. 2 Rz. 8.4). Neu bringt die Berufungsklägerin vor, C. werde im Jahr 2019 rund neun Ferienwochen bei ihr verbringen (vgl. a.a.O., Rz. 8.2).
Auch den Antrag um Zusprechung von Fr. 500.- pro Monat für die Kosten der Verpflegung und Freizeit während den Wochenenden bzw. unter der Woche (vgl. a.a.O., Rz. 8.3 f.) stellt die Berufungsbeklagte erneut (vgl. act. 5/96 S. 4 ff.). Zur Begründung führt sie aus, sie unternehme mit C. auch an den Wochenenden häufig etwas (Anlässe, Restaurantbesuche, Ausflüge etc.), was mit entsprechenden Kosten verbunden sei. Die variablen Kosten (Essen, Freizeit, Ferien) seien unabhängig von der Zuteilung der Obhut anhand der Leistungsfähigkeit der Eltern zu verteilen. Bei der Berechnung des Barunterhaltes seien die konkreten Umstände des Kindes sowie die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern massgebend. Auch C. sei sich einen gehobenen Standard gewohnt und wünsche sich beispielsweise wieder einmal Ferien im Ausland
(vgl. act. 2 Rz. 8.3).
Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.4.6) rechnete die Vorinstanz der Berufungsklägerin eine Position für Besuchskosten in ihren Bedarf, weil sie mit
C. Ferien und Wochenendausflüge auf eigene Kosten mache. Da sich die Berufungsklägerin damit bzw. mit der entsprechenden Begründung der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, sondern lediglich ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt wiederholt, kann insoweit auf ihre Vorbringen nicht weiter eingegangen werden.
In Bezug auf den monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag, soweit dieser Essen und Freizeit von C. unter der Woche betrifft, bleibt anzufügen, dass die Berufungsklägerin diese variablen Kosten von C. nicht substantiiert, geschweige denn beziffert. Auch kommt der Vorinstanz diesbezüglich ein grosses Ermessen zu. Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll, ist daher
nicht ersichtlich. Immerhin bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte offenbar auch im 2019 Zahlungen für zusätzlich anfallende Kosten der Betreuung durch die Berufungsklägerin leistete (vgl. act. 2 Rz. 8.2), was das Ungleichgewicht der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten zumindest etwas zu mildern vermag.
4.6.4 Fazit
Nach dem Gesagten ist auch die angefochtene Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheides (Kinderunterhaltsbeiträge inkl. Ferienbeitrag) zu bestätigen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Die Berufungsklägerin unterliegt vollumfänglich und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es handelt sich um ein familienrechtliches Verfahren, in welchem lediglich finanzielle Belange Prozessgegenstand sind. Die Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Verfügung vom 25. März 2014) auf Fr. 3'000.- festzusetzen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und dem Berufungsbeklagten nicht, weil er die Berufung nicht beantworten musste und ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 8. August 2019 (FE160146/Z09) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 2,
act. 4/1-3) und der Eingabe vom 26. November 2019 samt Beilagen
(act. 10, act. 11/1-3), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am:
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