Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY190037 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 31.10.2019 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_973/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Kinder; Beklagten; Vorinstanz; Gutachten; Berufung; Gutachter; Gutachterin; Recht; Massnahme; Partei; Beiständin; Wohngruppe; Erhalte; Kontakt; Massnahmen; Parteien; Entscheid; Verfahren; Meilen; -Wohngruppe; Verfügung; Kindervertreterin; Verhalten; Mutter; Gutachtens; Kindes; Besuch |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ; Art. 183 ZPO ; Art. 187 ZPO ; Art. 253 ZPO ; Art. 265 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 296 ZPO ; Art. 307 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 69 ZPO ; Art. 96 ZPO ; Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 106 Ia 6; 114 II 200; 114 II 201; 115 V 297; 125 II 473; 129 V 472; 134 I 83; 137 III 617; 138 III 193; 138 III 374; 141 IV 369; 142 III 153; 142 III 413; 142 IV 49; 144 III 349; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY190037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber
Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2019
in Sachen
,
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
,
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
sowie
Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z.
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Rechtsbegehren:
des Klägers (Urk. 10/1 S. 4 f.):
1. Es seien die Töchter ab sofort unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen.
Eventualiter seien die Töchter ab sofort bei einer Pflegefamilie oder in einer geeigneten Institution unterzubringen.
Es sei die Beklagte ab sofort stationär zu begutachten zwecks Abklä- rung ihrer Erziehungsfähigkeit hinsichtlich der Töchter.
Es seien diese Obhutsumteilung, eventualiter die Fremdplatzierung, und die stationäre Begutachtung bereits superprovisorisch ohne Anhö- rung der Beklagten ab sofort anzuordnen.
Es sei die Pflicht des Klägers zur Leistung von Kinderunterhalt von je CHF 630.- (zzgl. Familienzulagen) ab sofort aufzuheben.
Es sei die Pflicht des Klägers zur Leistung von Ehegattenunterhalt per sofort auf CHF 2'830.- zu reduzieren und ab 1. März 2019 ganz aufzuheben.
Es sei die Beistandschaft für die Töchter weiterzuführen und um die Aufgaben zu ergänzen, für deren regelmässigen Kontakt zur Beklagten zu sorgen, im Falle der Fremdplatzierung auch zum Kläger.
der Beklagten (Urk. 10/106 S. 1 und 6 f.): zur Verletzung des rechtlichen Gehörs:
1. Es sei der superprovisorische Massnahmeentscheid vom 25. Juni 2019
aufzuheben und das Gutachten vom 1. Juni 2019 aus dem Recht zu weisen und ein neues familienpsychologisches Gutachten zu erstellen.
Für die Dauer der Gutachtenserstellung seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Beklagten, eventualiter unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.
Dem Kläger sei vorsorglich ein begleitetes, gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Klägers.
zu den vorsorglichen Massnahmen:
1. Die Anträge der Gegenseite seien abzuweisen, sofern sie nicht mit den eigenen Anträgen übereinstimmen.
Der superprovisorisch angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die beiden Kinder C. und D. sei per sofort aufzuheben und die Kinder seien unter die alleinige Obhut der
Kindsmutter zu stellen, eventualiter unter die alternierende Obhut der Parteien gemäss Eheschutzentscheid.
Dem Kindsvater sei ein begleitetes, gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.
Es sei die Beiständin, Frau E. , anzuweisen, die sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Urteil des Bezirksrates zu installieren.
Es sei der Beklagten Akteneinsicht in die Dokumente der Gutachterin zu gewähren, welche diese für die Erstellung des Gutachtens beigezogen oder selbst erstellt hat.
Eventualiter sei ein Obergutachten zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit beider Parteien, wie auch zur kinderpsychologischen Begutachtung in Auftrag zu geben.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers.
der Kindervertreterin (Urk. 10/108 S. 1 f.):
[Anträge] der Kinder C.
und D.
Es sei der mit Verfügung vom 25.06.2019 angeordnete superprovisorische Obhutsentzug unverzüglich aufzuheben und es seien die Kinder C. und D. wieder unter die elterliche Obhut der Kindsmutter zu stellen.
Ergänzende Anträge der Kindesverfahrensvertretung
Für den Fall, dass der Hauptantrag der beiden Kinder infolge gewichtiger, das objektive Kindeswohl gefährdender Aspekte nicht gutgeheissen werden kann, sei das Kontaktrecht der Kindesmutter möglichst weitgehend, soweit dies im Rahmen der faktischen Umsetzbarkeit und im Einklang mit dem Kindeswohl machbar ist, festzulegen.
Es sei sodann die Schulpflege F. durch das Gericht zu ersuchen, die beiden Kinder unverzüglich beim Schulpsychologischen Dienst anzumelden.
Die mit Schreiben der hiesigen Instanz vom 12.07.2019 an die Beiständin in Auftrag gegebene Entwicklungsabklärung sei sodann erst in Rücksprache mit dem schulpsychologischen Dienst jedoch direkt vom Gericht beim Kinderspital Zürich in Auftrag zu geben.
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Juli 2019 (Urk. 10/113 = Urk. 2):
Die mit Verfügung vom 25. Juni 2019 superprovisorisch angeordneten Massnahmen werden im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO mit den nachfolgenden Dispositivziffern bestätigt.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern betreffend die gemeinsamen Kinder, C. , geb. tt.mm.2011, und D. , geb. tt.mm.2013, bleibt einstweilen für die Dauer des Verfahrens und im Sinne der superprovisorischen Anordnung gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2019 aufgehoben und die Kinder bleiben in der -Wohngruppe G. , H. - Stiftung
, [Adresse] untergebracht.
Es wird festgehalten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht demzufolge bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen liegt.
Die Personalausweise der Kinder bleiben bis auf weiteres bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen aufbewahrt.
Die psychotherapeutische Begleitung der Kinder wird weitergeführt.
Die Eltern B. und A. sind berechtigt, die Kinder gemäss Organisation durch die Beiständin sowie in Absprache mit der -Wohngruppe
G. im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu besuchen.
Bis auf Weiteres gilt für beide Eltern folgendes begleitetes Besuchsrecht:
je ein einstündiger sowie ein zweistündiger begleiteter Kontakt pro Woche, gemäss Organisation durch die Beiständin bzw. in Absprache mit der -Wohngruppe G. ;
begleitete Telefonkontakte gemäss Vorgabe durch die -Wohngruppe G. .
Die der Beiständin in Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 25. Juni 2019 neu zugewiesenen Aufgaben werden bestätigt und gelten einstweilen für die Dauer dieses Verfahrens weiter.
In Präzisierung von Ziff. 8 lit. a der Verfügung vom 25. Juni 2019 wird die Beiständin beauftragt, im Hinblick auf den Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer in der -Wohngruppe die weitere angemessene Unterbringung von C. und D. abzuklären und den Wechsel vorgängig bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen rechtzeitig zu beantragen.
In Präzisierung von Ziff. 8 lit. a der Verfügung vom 25. Juni 2019 wird die Beiständin beauftragt, die bereits in Auftrag gegebene Entwicklungsabklä- rung der Kinder möglichst zeitnah und in Absprache mit dem zuständigen schulpsychologischen Dienst (SPBD Bezirks Meilen) zu organisieren und den Abschlussbericht samt Empfehlungen dem Gericht einzureichen.
Der Beklagten, A. , werden für die Dauer des Verfahrens folgende Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt:
Im Rahmen einer psychiatrisch/psychotherapeutische Therapie die folgenden Themen bzw. Ziele zu behandeln und zu erreichen:
Bereitschaft, regelmässige Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern wieder zuzulassen und zu unterstützen;
Bereitschaft, im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge wesentliche Entscheide für die Kinder, insbesondere die Einschulung oder medizinische Behandlungen und Abklärungen, mit dem Vater abzusprechen und gemeinsam zu treffen;
Bereitschaft, den Kinder Kontakt und Zugang zu Personen zu erlauben, welche nicht dem Wertesystem der Mutter entsprechen;
Bereitschaft, Ratschläge und Empfehlungen von Fachpersonen und der Beiständin zu berücksichtigen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte derzeit in psychiatrisch/psychotherapeutische Therapie bei Dr. med. I. , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [Adresse], ist, und diese gegen- über dem Gericht von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.
Der jeweils behandelnden psychiatrische Therapieperson ist eine Entbindungserklärung gegenüber diesem Gericht auszustellen.
In Abänderung von Ziff. 4 lit. a) der Eheschutzvereinbarung vom 11. bzw.
12. November 2016, genehmigt durch Ziff. 3 des Urteils und der Verfügung vom 18. November 2016 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, wird die Pflicht des Klägers zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Beklagte mit Wirkung ab dem 27. Juni 2019 für die Dauer dieses Verfahrens bzw. bis zu einem anderslautenden Entscheid auf CHF 77.- pro Kind und Monat reduziert.
In Abänderung von Ziff. 4 lit. b) der Eheschutzvereinbarung vom 11. bzw.
12. November 2016, genehmigt durch Ziff. 3 des Urteils und der Verfügung vom 18. November 2016 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, wird die Pflicht des Klägers zur Leistung von persönlichem Unterhalt an die Beklagte mit Wirkung
ab dem 19. August 2019 bis zum 31. Dezember 2019 auf CHF 2'630.- und ab dem 1. Januar 2020 bis auf weiteres auf CHF 1'430.-
reduziert.
Die Unterhaltsberechnungen gemäss Ziff. 7 und 8 beruhen auf folgenden Grundlagen:
Einkommen Kläger: CHF 11'562.-
Einkommen Beklagte (bis 31. Dezember 2019): CHF 1'200.-
Einkommen Beklagte (ab 1. Januar 2020): CHF 2'400.- Gebührender Bedarf Kläger: CHF 4'917.-
Gebührender Bedarf Beklagte: CHF 3'830.-
Barbedarf C. (soweit durch die Mutter erbracht, nur Krankenkasse): CHF 77.-
Barbedarf D. (soweit durch die Mutter erbracht, nur Krankenkasse): CHF 77.-
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die medizinische Abklärung der Kinder Aufgabe beider Inhaber der elterlichen Sorge ist, und über die Beiständin in Absprache mit der ...-Wohngruppe G. zu organisieren ist. Bei weiteren eigenmächtigen Handlungen der Beklagten kann ihr elterliches Sorgerecht entsprechend eingeschränkt werden.
Die weiteren Anträge der Parteien und der Kindervertreterin werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
(Mitteilungssatz)
(Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge:
der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.):
1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juli 2019 sowie die superprovisorischen Massnahmen des Bezirksgerichts Meilen vom
25. Juni 2019 seien in allen Punkten aufzuheben.
Das Gutachten vom 1. Juni 2019 sei aus dem Recht zu weisen und die Vorinstanz anzuweisen ein neues familienpsychologisches Gutachten zu erstellen.
Für die Dauer der Gutachtenserstellung seien die Kinder, C. , geb. tt.mm.2011, und D. , geb. tt.mm.2013, unter die Obhut der Berufungsklägerin eventualiter unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen; unter gleichzeitiger Erteilung eines begleiteten, gerichtsüblichen Besuchsrechts zugunsten des Berufungsbeklagten.
Eventualiter sei den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Ziff. 1, 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juli 2019) wieder zu erteilen und die Kinder seien unter die Obhut der Berufungsklägerin eventualiter unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen; unter gleichzeitiger Erteilung eines begleiteten, gerichtsüblichen Besuchsrechts zugunsten des Berufungsbeklagten.
Eventualiter sei der Berufungsklägerin Akteneinsicht in die Dokumente der Gutachterin zu gewähren und ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme zum Gutachten anzusetzen, eventualiter die Vorinstanz anzuweisen ein Obergutachten erstellen zu lassen.
Eventualiter seien die Ziffern 6, 7 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juli 2019 aufzuheben.
Subeventualiter sei die Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juli 2019 dahingehend abzuändern, dass den Eltern ein erweitertes Besuchsrecht von mindestens je drei Stunden an zwei Tagen pro Woche zuzugestehen sei, wobei die -Wohngruppe H. G. zu berechtigen sei, dieses Besuchsrecht auszuweiten.
Subeventualiter sei die Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juli 2019 dahingehend zu erweitern, dass die Beiständin zusätzlich die zeitnahe Beschulung der Kinder in die Wege zu leiten und den entsprechenden Behörden Meldung zu erstatten habe.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten.
Prozessuale Anträge:
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.- zu leisten.
Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als ihr Rechtsbeistand zu bestellen.
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2): Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
Es sei die Beklagte und Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Kläger und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu bezahlen. Eventualiter sei dem Kläger und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsanwalt beizugeben.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsklä- gerin.
der Kindervertreterin (Urk. 49 S. 2 f.):
von C.
und D. :
Es sei den Kindern C. und D. umgehend zu erlauben, zu ihrer Mutter zurückzukehren.
ergänzende prozessuale Anträge der Kindesverfahrensvertretung:
Es seien die neueren Verfahrensakten der Vorinstanz zur Thematik der weiteren Abklärung der Kinder (Entwicklungsabklärung etc.) beizuziehen.
Es sei die Anordnung einer erwachsenenpsychiatrischen Begutachtung der Kindesmutter zu prüfen.
Es sei von der Beiständin und/oder der -Wohngruppe G. einen aktuellen Bericht über den Verlauf der Besuchskontakte beider Kindseltern, zur Entwicklung des Verhaltens der Kinder in der -Wohngruppe sowie zur Frage der weiteren Ausdehnungen der elterlichen Kontakten zugunsten von Lernstunden einzuholen.
Erwägungen:
Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C. , geb. am tt.mm.2011, und D. , geb. am tt.mm.2013. Mit Eingabe vom 22. November 2018 erhob der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Scheidungsklage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte; vgl. Urk. 10/1). Zugleich stellte er ein Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen und ersuchte insbesondere - nebst Anträgen zu Kindesund persönlichem Unterhalt - um Umteilung der elterlichen Obhut für die beiden Kinder an ihn, eventualiter um Unterbringung der Kinder bei einer Pflegefamilie oder in einer geeigneten Institution (Urk. 10/1 S. 4 f.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 hob die Vorinstanz namentlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auf, brachte die Kinder in der - Wohngruppe G. , H. - Stiftung , [Adresse] (fortan - Wohngruppe) unter, räumte den Eltern gemäss Organisation durch die Beiständin
sowie in Absprache mit der ...-Wohngruppe ein Recht auf persönlichen Verkehr im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts ein, bestätigte einstweilen die mit Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Entscheides vom 20. September 2018 der Kinderund Erwachsenenschutzbehörde Meilen (fortan KESB Meilen) angeordnete Beistandschaft und betraute die Beiständin der Kinder E. mit zusätzlichen Aufgaben (Urk. 10/60). Nach durchgeführter Massnahmeverhandlung vom 19. Juli 2019 (Prot. I S. 78 ff.) erliess die Vorinstanz am 30. Juli 2019 den eingangs aufgeführten Entscheid (Urk. 10/113 = Urk. 2). Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des diesem vorangegangenen Eheschutzverfahrens und des - teilweise überschneidend dazu verlaufenen - Verfahrens vor der KESB Meilen wird auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 2 E. I f.).
Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid vom 30. Juli 2019 am 7. August 2019 innert Frist Berufung und stellte die obgennanten Anträge (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. August 2019 wurde dem Kläger Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Ausserdem wurden Kopien der Gefährdungsmeldung Kindesschutz vom
13. August 2019 (Urk. 9), der Aufruf im Fall A. und ihrer beiden Kinder
C. und D. vom 15. August 2019 samt Beilagen (Urk. 12-13) und das Schreiben von J. und K. an die KESB Meilen vom 16. August 2019 (Urk. 14) den Parteien und der Kindervertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Am 21. August 2019 stellte Rechtsanwalt MLaw X1. ein Gesuch um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten und teilte mit, dass die Beklagte nunmehr durch Rechtsanwalt lic. iur. X. vertreten werde (Urk. 16). Am 26., 27. bzw. 29. August 2019 gingen weitere Gefährdungsmeldungen Kindesschutz bei der Kammer ein, welche den Parteien und der Kindervertreterin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. Urk. 20-21/1-4; Urk. 24-25/2; Urk. 27). Die Beklagte selbst reichte am 30. August 2019 eine Eingabe betreffend eine Lernstunde für die gemeinsamen Kinder der Parteien ein (Urk. 34). Die innert Frist erstattete Berufungsantwort des Klägers datiert vom
2. September 2019 (Urk. 36). Mit Beschluss vom 5. September 2019 wurde der Kindervertreterin Frist angesetzt, um zur Berufungsschrift sowie zur Berufungsantwort Stellung zu nehmen. Zudem wurden dem Kläger und der Kindervertreterin
Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 30. August 2019 angesetzt. Überdies wurden die Gesuche beider Parteien um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen (Urk. 42). Die Stellungnahme des Klägers zur beklagtischen Eingabe vom 30. August 2019 datiert vom 12. September 2019 (Urk. 43), diejenige der Kindervertreterin zur Berufungsschrift, zur Berufungsantwortschrift, zur Eingabe der Beklagten vom 30. August 2019 und zu den Gefährdungsmeldungen vom 16. September 2019 (Urk. 49). Beide Eingaben wurden jeweils der Gegenseite bzw. der Kindervertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Verfügung vom 30. September 2019 wurden die Eingaben der Beklagten vom
19. bzw. 25. September 2019 (Urk. 53-56/2; Urk. 59-60) dem Kläger und der Kindervertreterin, die Eingabe des Klägers vom 24. September 2019 (Urk. 57-58) der Beklagten und der Kindervertreterin sowie die Aufstellung der Kindervertreterin über ihre Aufwände vom 26. September 2019 (Urk. 62), die Schreiben des kjz Meilen vom 24. September 2019 (Urk. 63/1) sowie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. September 2019 (Urk. 63/2) beiden Parteien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt und vorgemerkt werde, dass das Verfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 68). Die diversen im Nachgang erstatteten Eingaben (Urk. 66-67; Urk. 71-72/3; Urk. 74-75) sowie die Aktennotiz vom 11. Oktober 2019 (Urk. 73) sind den Parteien bzw. der Kindervertreterin daher mit dem vorliegenden (End-)Entscheid zuzustellen.
Novenrecht
Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349
E. 4.2.1). Die von der Beklagten sowie vom Kläger im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden (insb. Urk. 5/3; Urk. 5/5-7; Urk. 5/9-11; Urk. 38/1-6;
Urk. 45/1-3; Urk. 50/1; Urk. 58; Urk. 60) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.
Begründungspflicht
Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.;
BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1
und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).
Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift über weite Strecken (rechtliche) Ausführungen allgemeiner Natur (vgl. insb. zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs [Urk. 1 Rz. 8 ff.]; zur Suizidgefahr [Urk. 1 Rz. 21]; zur Begründungspflicht [Urk. 1 Rz. 35]; zur Erziehungsfähigkeit [Urk. 1 Rz. 115 ff.]; zu den Bindungsmustern [Urk. 1 Rz. 138 ff.]; zum Kindeswohl [Urk. 1 Rz. 158 ff.] sowie zu den vorsorglichen Massnahmen [Urk. 1 Rz. 172 f., 183, 185]) beziehungsweise wiederholt sie wörtlich, was sie bereits anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Juli 2019 vor Vorinstanz vorgetragen hat (insb. Urk. 1 Rz. 12 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 7 ]; Urk. 1 Rz. 48 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 17]; Urk. 1 Rz. 49 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 9]; Urk. 1 Rz. 52 f. [vgl. Urk. 10/106 Rz. 23 f.]; Urk. 1 Rz. 57 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 25]; Urk. 1 Rz. 59 ff. [vgl. Urk. 10/106 Rz. 88 ff.]; Urk. 1 Rz. 76 f. [vgl. Urk. 10/106 Rz. 78, 89]; Urk. 1 Rz. 89 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 112]; Urk. 1
Rz. 98 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 30, 133]; Urk. 1 Rz. 105 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 144 f.];
Urk. 1 Rz. 145 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 42 ff.]; Urk. 1 Rz. 157 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 169]; Urk. 1 Rz. 164 f. [vgl. Urk. 10/106 Rz. 162 f.]; Urk. 1 Rz. 167 f. [vgl.
Urk. 10/106 Rz. 159 f.]; Urk. 1 Rz. 171 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 164]; Urk. 1 Rz. 176
[vgl. Urk. 10/106 S. 36]; Urk. 1 Rz. 178 ff. [vgl. Urk. 10/106 S. 37]; Urk. 1
Rz. 188 f. [vgl. Urk. 10/106 Rz. 151 f.]; Urk. 1 Rz. 191 [vgl. Urk. 10/106 Rz. 153]).
Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Beklagten an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. II.2.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet, worauf auch der Kläger in seiner Berufungsantwort zu Recht hinweist (vgl. Urk. 36 S. 2). Ebenso wenig vermag die Beklagte mit ihrem pauschalen Vorwurf, die Haltung der Vorinstanz ihr gegenüber sei wirklich sehr voreingenommen, es werde näm- lich jedes Verhalten dahingehend durchleuchtet, einen negativen Punkt zu finden und ihr diesen vorzuhalten (Urk. 1 Rz. 101), ihrer Begründungspflicht nach
Art. 311 ZPO zu genügen. Entsprechend ist nicht weiter auf ihre diesbezügliche Kritik einzugehen. Dasselbe gilt für ihre in Rz. 80 der Berufungsschrift (Urk. 1) erhobene undifferenzierte Rüge, es fänden sich in der ganzen angefochtenen Verfügung verstreut unsubstantiierte und nicht nachvollziehbare einzelne Äusserungen, welche der Vorinstanz dazu dienten, ein negatives Bild über sie zu zeichnen, welches vorliegend nicht sachlich vertretbar sei und entsprechend instrumentalisiert werde, um eine nicht verhältnismässige Massnahme zu stützen.
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Bezug auf die Klageschrift
Die Beklagte macht berufungsweise eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Sie begründet dies im Wesentlichen, wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 10/106 Rz. 2 ff.), damit, dass ihr die Klageschrift vom 22. November 2018 bewusst vorenthalten worden sei und sie deshalb bei der Begutachtung in Unkenntnis der klägerischen Anträge auf Obhutsentzug mitgewirkt habe. Ihrer Ansicht nach sei es um die Wiederherstellung des Vater-Kind-Kontaktes und um das Homeschooling gegangen. Hätte sie von den klägerischen Anträgen gewusst, so hätte sie sich anders verhalten und es wäre anders gekommen. Unter diesen Umständen könne weder das Gutachten vom 1. Juni 2019 verwertet noch der gestützt auf dieses Gutachten ergangene superprovisorische Entscheid vom 25. Juni 2019 und die bestätigten vorsorglichen Massnahmen vom 30. Juli 2019 aufrechterhalten werden. Es sei ein neues unabhängiges familienpsychologisches Gutachten zu erstellen, wobei das Gutachten vom 1. Juni 2019 dabei nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfe (Urk. 1 Rz. 7, 14 ff.).
Vorsorgliche Massnahmen werden in der Regel erst nach vorgängiger Anhörung der Gegenpartei angeordnet (Art. 253 ZPO, KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzel-
ler, Art. 265 N 4). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Damit wird dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör nachträglich sofort gewährt. Die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs ergibt sich aus der Natur der Sache und widerspricht Art. 29 Abs. 2 BV (Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör) nicht, da der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch nicht unbegrenzt gilt (BSK ZPO-Sprecher, Art. 265
N 1 m.Hinw. auf BGE 106 Ia 6 E. 2b/bb; ZK ZPO-Huber, Art. 265 N 2).
Im Rahmen seiner Klageschrift vom 22. November 2018 stellte der Kläger eingangs wiedergegebenes Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 10/1 S. 4). Nach Durchführung einer Anhörung der Parteien zu den vorsorglichen Massnahmen am 4. Dezember 2018 (vgl. Prot. I S. 6 ff.), bei der es sich - wie aus der Vorladung (vgl. Urk. 10/9) und dem ausdrücklichen Hinweis der Vorderrichterin anlässlich der Verhandlung hervorgeht (vgl. Prot. I S. 6) - nicht um eine formelle Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen handelte, mithin (noch) keine eigentliche Stellungnahme zu den klägerischen Anträgen zu erfolgen hatte, und der Einholung des familienpsychologischen Gutachtens vom 1. Juni 2019 (Urk. 10/54) wurden im Rahmen der Verfügung vom 25. Juni 2019 superprovisorische Anordnungen erlassen (insbesondere wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Eltern und die Unterbringung der Kinder in der ...-Wohngruppe verfügt; vgl. Urk. 10/60). Zugleich wurde die Eröffnung des familienpsychologischen Gutachtens auf den 4. Juli 2019 angesetzt und festgehalten, dass zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Absprache mit den Parteien mit separatem Formular vorgeladen werde, was gemäss Vorladungsprotokoll am 4. Juli 2019 erfolgte (vgl. Urk. 10/83/1). Im Rahmen der Eröffnung des familienpsychologischen Gutachtens am 4. Juli 2019 wurden der Beklagten insbesondere das Doppel der klägerischen Eingabe vom 22. November 2018 samt Beilagen und ihrem damaligen Rechtsvertreter MLaw X1. die
(übrigen) Verfahrensakten ausgehändigt (vgl. Prot. I S. 69 f.). Damit verfügte die Beklagten im Zeitpunkt der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Juli 2019 (vgl. Prot. I S. 78 ff.) über sämtliche Verfahrensakten, insbesondere auch über die Klageschrift vom 22. November 2018 (Urk. 10/1), und konnte hierzu Stellung nehmen. Dass ihr diese Rechtsschrift nicht bereits vor Er- öffnung des Entscheides vom 25. Juni 2019 zukam bzw. sie sich nicht bereits im Vorfeld zu ebendieser äussern konnte, schadet vor diesem Hintergrund nicht. Mit dem definitiven Massnahmeentscheid vom 30. Juli 2019 wurde der superprovisorische Entscheid vom 25. Juni 2019 materiell überprüft und formal ersetzt (BSK ZPO-Sprecher, Art. 265 N 44).
Nachfolgend ist auf die weiteren Ausführungen der Beklagten unter dem Titel Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Berufungsschrift (Urk. 1 Rz. 14 ff.) insoweit einzugehen, als diesen Berufungsrügen entnommen werden können.
Die Vorinstanz legte dar, der Beklagten hätte schon anlässlich der Anhö- rung vom 4. Dezember 2018 klar sein müssen und es sei ihr auch klar gewesen, dass ihre Erziehungsmethode infrage gestanden habe, sei sie doch hierzu eingehend befragt worden. Ferner sei mit den Parteien abgesprochen worden, dass ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit einzuholen sei, und es sei in Aussicht gestellt worden, dass nach Eingang des Gutachtens zu den vorsorglichen Massnahmen betreffend Obhut der Kinder Stellung genommen werden könne. Dass Obhutsfragen zu klären gewesen seien, gehe auch klar aus der Verfügung vom
8. Januar 2019 hervor, worin die Parteien den Gutachtensauftrag im Entwurf zur Stellungnahme unterbreitet erhalten hätten. Die Fragen 1, 2, 3 und 4 zu den Eltern im Gutachtensauftragsentwurf liessen klar und transparent erkennen, dass das Gutachten eine Grundlage geben werde, um über die Obhut der Kinder zu entscheiden. Die Beklagte habe dies auch durchaus verstanden. Dies ergebe sich aus ihrer Stellungnahme zum Gutachtensauftrag vom 23. Januar 2019, worin sie nämlich zu Frage 2 zu den Eltern schreibe: B. versucht mit seinen Anschuldigungen (Mangelernährung, Abschottung, Nichterfüllen der Schulpflicht, etc.) seine Forderung nach stationärer Abklärung, Obhutsentzug der Mutter, etc. durchzusetzen. Auch gegenüber der Gutachterin L. habe sie klar geäussert, dass ihr der möglicherweise drohende Kindesentzug bewusst gewesen sei. Der Beklagten sei also seit dem 4. Dezember 2018, spätestens aber nach Einsicht in den Gutachtensauftragsentwurf bewusst gewesen, dass die Obhutsumteilung Streitgegenstand dargestellt habe, und dass das Gutachten in dieser Hinsicht eine zentrale Rolle spielen werde (Urk. 2 E. IV.1.2).
Die Vorhaltung der Beklagten, die vorinstanzliche Behauptung, dass sie durch die Gehörsverletzung in der Gutachtenssituation nicht tangiert gewesen sei, da sie genau gewusst habe, was abgeklärt werden solle, könne nicht nachvollzogen werden und werde durch die Vorinstanz auch nicht rechtsgenügend dargelegt (Urk. 1 Rz. 56), erweist sich angesichts der vorstehend zitierten Ausführungen als falsch. Die Beklagte führt berufungsweise weiter aus, dass für sie tatsächlich ersichtlich gewesen sein dürfte, dass die Obhutsumteilung ein Streitgegenstand im Scheidungsverfahren sein könnte und die Erziehungsfähigkeit beider Eltern abgeklärt werden sollte. Dass aber eine Fremdplatzierung ebenfalls von Seiten des Klägers beantragt worden sei, habe sie keinem der aufgeführten Dokumente oder Erklärungen entnehmen können. Für sie sei es nur um eine Obhutszuteilung zwischen ihr und dem Kläger gegangen (Urk. 1 Rz. 14, 56). Diese Argumentation überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Zunächst gilt - worauf auch der Kläger vor Vorinstanz hingewiesen hat (Prot. I S. 132 f.) - bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohnehin der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Des Weiteren wurde ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits im vorangegangenen Verfahren der KESB Meilen, in welchem die Beklagte durch Rechtsanwältin lic. iur. X2. vertreten war (vgl. Urk. 10/17/1/115B), mehrfach thematisiert (vgl. Urk. 10/17/1/129; Urk. 10/17/1/190). Schliesslich tat die Beklagte nicht nur gegen- über der Gutachterin L. (vgl. Urk. 10/54 S. 18), sondern - wie sich aus dem Zwischenbericht vom 2. Juli 2018 ergibt (Urk. 10/5/4 S. 20) - bereits auch schon gegenüber den Gutachtern der Praxis M. ihre Besorgnis über einen mög- licherweise drohenden Kindesentzug kund. Dies lässt kein anderes Fazit zu, als dass die Beklagte sich durchaus darüber im Klaren war, dass dies ein mögliches Szenario darstellte.
In den Rz. 15 ff. der Berufungsschrift (Urk. 1) moniert die Beklagte zusammengefasst, da die Vorwürfe des erweiterten Suizides weder im Zwischenbericht, noch im Gutachten der Praxis M._ erwähnt und angeblich nur im Rahmen eines Telefonats der KESB Meilen mitgeteilt worden seien, hätte die Vorinstanz nach Eingang der Klageschrift bei der KESB Meilen (telefonisch) nachfragen müssen, was die Umstände dieser angeblichen Gefährdung seien. Es gebe keinerlei Anzeichen eines erweiterten Suizides und habe auch nie solche gegeben. Ihre Psychologin habe sich bereits nach drei Sitzungen in der Lage gefühlt, zu attestieren, dass sie nicht suizidal sei und keine Fremdgefährdung im Sinne eines erweiterten Suizides drohe. Seit Eingang der Klageschrift bis zum 12. Juli 2019 tauche das Wort Suizid nicht im Protokoll auf. Weshalb die Vorinstanz während dieser ganzen Zeit, trotz Geltung der Offizialmaxime, nicht von sich aus minimalste Abklärungen getroffen habe, könne nicht nachvollzogen werden.
Die Beklagte verkennt, dass die Vorinstanz nach Eingang der Klageschrift des Klägers am 23. November 2018 (Urk. 10/1) unmittelbar Abklärungen getroffen hat, primär damit, dass sie die Parteien umgehend auf den 4. Dezember 2018 zu einer (ausführlichen) Anhörung vorgeladen (vgl. Prot. I S. 6 ff.) und dass sie am
30. Januar 2019 bei L. ein familienpädagogisches Gutachten in Auftrag gegeben hat (vgl. Urk. 10/26/1). Überdies zog die Vorderrichterin die vollständigen, umfangreichen Akten der KESB Meilen bei (vgl. Urk. 10/17/1-2). Darin findet sich auch eine Aktennotiz des - vom Kläger im Rahmen seiner Klageschrift vom
22. November 2019 erwähnten (vgl. Urk. 10/1 S. 15) - Telefonates zwischen dem Gutachter N. von der Praxis M. und der Vizepräsidentin der KESB Meilen O. . N. zeigt darin die Gefahr eines Suizides bzw. eines erweiterten Suizides der Beklagten auf (Urk. 10/17/1/106A S. 2). Dass es keinerlei Anzeichen hinsichtlich eines erweiterten Suizides gegeben habe, trifft somit nicht zu und es war insofern auch durchaus angezeigt, dass die Vorinstanz diesen Umstand im Rahmen ihrer Prozessleitung berücksichtigte. Dass dahingehende Befürchtungen auch aktuell noch ein Thema sind, zeigen die Ausführungen von
P. von der ...-Wohngruppe in der Ergänzung zum Kurzbericht der Beistän- din E. vom 18. Juli 2019. P. gab gegenüber der Beiständin bekannt, die psychische Verfassung der Kindsmutter sei 'kritisch' und gebe Anlass zur
Sorge. Sollte das Gericht nicht im Sinne der Mutter entscheiden, werde ihr dadurch möglicherweise 'der Boden unter den Füssen weggezogen'. Das Risiko einer Selbstgefährdung der Kindsmutter sei nicht zu unterschätzen. Die Kindsmutter müsste ihrer Ansicht nach unter diesen Umständen unbedingt psychologische Unterstützung erhalten, zudem sollte dies bei der Besuchsrechtsregelung mitberücksichtigt werden (Urk. 10/103). Zu einem anderen Ergebnis führt auch das von der Beklagten im Berufungsverfahren eingereichte Schreiben bzw. die ärztliche Bescheinigung von Dr. med. I. vom 30. Juli 2019 bzw. vom
22. September 2019 (Urk. 5/3; Urk. 60), wonach zu keinem Zeitpunkt eine Suizidgefahr bestanden habe, nicht. Diesen ärztlichen Bescheinigungen kommt im Vergleich zu den vorstehend erwähnten Urkunden (Urk. 10/17/1/106A; Urk. 10/103) keine erhöhte Beweiskraft zu, zumal es sich bei Dr. med. I. um die behandelnde Ärztin der Beklagten handelt (vgl. auch E. III.A.1.2) und intransparent bleibt, wie diese Bescheinigungen entstanden, d.h. auf welche (private) Instruktion hin und gestützt auf welche Informationen oder Unterlagen die Urkunden von der Ärztin verfasst wurden. Ohnehin keine Aussagekraft kommt den Bescheinigungen - angesichts dessen, dass die Beklagte Dr. med. I. erstmals am
16. Juli 2019 konsultierte (vgl. Urk. 60) - für die diesem Datum vorangegangene Zeitperiode zu.
Die Beklagte macht in Bezug auf den Verzicht der Vorinstanz, ihr nach der Mandatsniederlegung ihrer damaligen Rechtsvertreterin die Klageschrift vom 22. November 2018 nochmals zuzustellen, geltend, die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern durch einen professionellen rechtlichen Beistand einem angeblichen im Raum stehenden erweiterten Suizid begegnet werden sollte (Urk. 1 Rz. 17, 37). Dass eine Rechtsvertreterin keinen (erweiterten) Suizid verhindern kann, steht ausser Frage. Ein Rechtsbeiständin hätte aber deeskalierend auf die Beklagte einwirken können, indem sie der Beklagten hätte aufzeigen können, dass es sich bei den Vorwürfen in der Klageschrift (einstweilen einzig) um den Standpunkt des Klägers handelte, und indem sie die Beklagte über ihre rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere über die Möglichkeit, ihren eigenen Standpunkt ins Verfahren einzubringen, hätte aufklären können.
Zum Vorwurf kann der Vorinstanz - entgegen der Beklagten (Urk. 1 Rz. 17) - denn auch der Umstand nicht gereichen, dass die Vorinstanz der Beklagten anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2018 weder selber noch durch eine Notfallpsychologin die Klageschrift vom 22. November 2018 eröffnet hat. Wie die Vorderrichterin der Beklagten am 4. Dezember 2018 darlegte, ging es anlässlich dieser Anhörung nur darum, dass sie einen persönlichen Eindruck der Parteien gewinnen konnte, um gestützt darauf die weiteren Schritte zu entscheiden, und es handelte sich gerade nicht um eine formelle Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen (vgl. Prot. I S. 6), in welcher der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den mit der Scheidungsklage beantragten vorsorglichen Massnahmen einzuräumen gewesen wäre.
Die Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe durch das schlichte Aufzählen einiger Fragen aus der Verhandlung vom 4. Dezember 2018 in keiner Weise nachvollziehbar begründet, inwiefern diese Aussagen dazu beigetragen hätten, auch nur ansatzweise eine Vereitelungsgefahr bei einem Obhutsentzug glaubhaft zu machen (Urk. 1 Rz. 24 ff.). Einerseits begründete die Vorinstanz den von Seiten der Beklagten zu erwartenden Widerstand insbesondere auch mit dem von der Beklagten in der Vergangenheit gegenüber Behörden im weiteren Sinne gezeigten Verhalten (vgl. Urk. 2 E. V.3.12, E. V.4.4). Andererseits zeugen die von der Vorinstanz in E. IV.1.4 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) angeführten Zitate durchaus davon, dass die Beklagte sich - wie die Gutachterin L. es bezeichnet (vgl. Urk. 10/54 S. 49) - ein eigenes, weltabgewandtes Lebenskonzept zurechtlegt (vgl. insbesondere ihre Aussage ich habe absolut meine Regeln, die eingehalten werden müssen; Prot. I S. 26). Die Beklagte sieht die Ursache für die vorliegenden Probleme - wie sich aus besagten Aussagen ergibt - bei allen anderen (Gutachter, Kläger, Eltern und Geschwister des Klägers) und bringt damit ihre Einstellung zum Ausdruck, dass nur sie weiss, was für die Kinder am Besten ist. Eine solche Abwehrhaltung legte zweifellos, in diesem Punkt ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, die Befürchtung nahe, dass die Beklagte einem Obhutsentzug mit vehementem Widerstand begegnen würde.
Auf die Rügen der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Erlass der Prozessführungsund Gutachterkosten vom 23. Januar 2019, insbesondere, dass nicht umgehend darüber befunden worden sei (Urk. 1 Rz. 39 ff.), ist nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides vom 30. Juli 2019 bildet (vgl. bereits den entsprechenden ergänzenden Hinweis der Vorinstanz in E. VII.1.1 des angefochtenen Entscheides; Urk. 2). Hierüber wurde im Rahmen der Verfügung vom 25. Juni 2019 (Urk. 10/60) befunden. Ein unmittelbarer Entscheid drängte sich vorliegend jedoch ohnehin deswegen nicht auf, da die Beklagte nach Einreichung ihres Antrags auf Erlass der Prozessfüh- rungsund Gutachterkosten infolge des in Auftrag gegebenen familienpsychologischen Gutachtens bis zum Entscheid betreffend superprovisorische Massnahmen vom 25. Juni 2019 nicht gehalten war, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen (vgl. BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 7.2.2).
Die Beklagte macht weiter geltend, es sei nicht nachvollziehbar, verletze das rechtliche Gehör und sei willkürlich, wieso ihr nicht spätestens am 4. Dezember 2018 gemäss Art. 69 ZPO eine Frist zur Benennung eines Rechtsbeistands angesetzt und ihr nicht spätestens im Laufe des Monats Dezember 2018 von Amtes wegen ein Vertreter bestellt worden sei (Urk. 1 Rz. 45). Zunächst ist zu bemerken, dass die Vorinstanz die Beklagte mehrfach deutlich auf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands hinwies. So machte die Vorderrichterin die Beklagte bereits anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2018 auf die Möglichkeit aufmerksam, sich anwaltlich vertreten zu lassen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Prot. I S. 35). Nachdem die Beklagte am 23. Januar 2019 einzig einen Antrag auf Erlass der Prozessführungsund Gutachterkosten gestellt hatte (vgl. Urk. 10/23), empfahl ihr die Vorderrichterin im Schreiben vom 27. Juni 2019 überdies ausdrücklich den Beizug eines Rechtsvertreters
(Urk. 10/66/1 S. 2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine mittellose Partei, die der Meinung ist, sie bedürfe anwaltlicher Vertretung, grundsätzlich selber einen Anwalt beizuziehen hat, der sodann das Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellt. Unter dem Vorbehalt des Falles, in welchem eine Partei offensichtlich nicht zur selbständigen Führung des Prozesses in der Lage ist (Art. 69 ZPO), ist es nicht am Gericht, den (unentgeltlichen) Rechtsvertreter zu
beauftragen (und auch im erwähnten Ausnahmefall bestellt erst dann das Gericht die Vertretung, wenn die Partei auf Fristansetzung hin nicht selber eine Vertreterin oder einen Vertreter beauftragt, vgl. Art. 69 ZPO). Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, einer Prozesspartei auf Antrag hin einen Anwalt zu bestellen, besteht nicht (OGer ZH PF110064 vom 25.01.2012, E. III.4.2). Gerichte sind gestützt auf
Art. 69 ZPO nur dann gehalten, einer Partei eine Rechtsvertretung zu bestellen, wenn diese offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen oder eine Vertretung zu bestellen. Das bedeutet eine schwerwiegende Unbeholfenheit, was auch der im Gesetz nachfolgende Hinweis auf Massnahmen des Erwachsenenschutzes deutlich macht (OGer ZH LF180024 vom 04.06.2018, E. 4.2). Eine solche Unfähigkeit ist daher nicht leichthin anzunehmen, insbesondere ist der Umstand, dass eine Partei juristischer Laie ist, für sich allein kein Grund für ein Vorgehen nach Art. 69 Abs. 1 ZPO. Das Gericht gibt der Partei durch Nachfragen Gelegenheit, Unklarheiten zu beheben. Es kann die Partei auf drohende Rechtsverluste aufmerksam machen oder Eingaben zur Verbesserung zurückweisen (ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, Art. 69 N 5; KUKO ZPO-Domej, Art. 69 N 2; OGer ZH LA160034 vom 01.06.2017, E. II.2; OGer ZH LA130032 vom 10.02.2014,
E. 4.1). Die Beklagte war vor Vorinstanz durchaus im Stande, ihre Position zu vertreten und dafür zu argumentieren. Dies ergibt sich bereits aus ihren unzweideutigen und themenbezogenen Ausführungen zu den Kinderbelangen anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2018 (vgl. Prot. I S. 18 ff.). Ebenso vermochte sie im Rahmen ihrer Eingabe vom 23. Januar 2019 zur Gutachterwahl ihre Standpunkte in verständlicher Form zu formulieren, klare Anträge zum Gutachten zu stellen und sich mit den - den Parteien von der Vorinstanz vorgeschlagenen - Gutachterfragen auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 10/23). Auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz eine Zustellung der Klageschrift vom 22. November 2018 an die Beklagte nach Mandatsniederlegung ihrer damaligen Rechtsvertreterin angesichts des Inhaltes der Klageschrift als nicht mehr opportun erachtete, lässt sich - entgegen der Beklagten (Urk. 1 Rz. 45) - nicht auf ein Prozessführungsunvermögen der Beklagten schliessen. Vielmehr nahm die Vorinstanz hiermit in nachvollziehbarer Weise darauf Rücksicht, dass es sich bei der Beklagten um eine unvertretene Laiin handelt. Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, dass bei der Verfahrensführung noch weitere Interessen zu schützen seien als das rechtliche Gehör der Parteien und dass vorliegend weder im Hinblick auf das Kindeswohl noch auf die Vereitelungsgefahr erkennbar gewesen sei, dass eine sofortige Zustellung der Klageschrift sinnvoll wäre, bzw. dass diese Grundsätze deutlich hinter den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör zurückzutreten hätten, vielmehr erschienen diese Bedenken immer gewichtiger (Urk. 2 E. IV.1.4). Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte ohnehin nicht rechtsgenügend auseinander
(Art. 311 ZPO). Vielmehr erweisen sich ihre Vorbringen hierzu in Rz. 44 f. der Berufungsschrift (Urk. 1) als blosse Wiederholungen des vor Vorinstanz Ausgeführten (vgl. Urk. 10/106 Rz. 10). Dass die Beklagte schliesslich auch in der Lage war, eine Rechtsvertretung zu suchen und zu mandatieren, ist aufgrund des Schreibens von Rechtsanwalt MLaw X1. vom 1. Juli 2019, in welchem er das Vertretungsverhältnis anzeigt und um Bestellung als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersucht (Urk. 10/71), erstellt. Insofern bestand kein Anlass für die Vorinstanz, der Beklagten von sich aus einen Rechtsvertreter zu bestellen. Im Lichte dieser Erwägungen geht auch die beklagtische Argumentation, bereits aus dem Grundsatz der Waffengleichheit wäre der Beizug eines Rechtsvertreters für sie notwendig gewesen (Urk. 1 Rz. 38), an der Sache vorbei.
An der Verhandlung vom 4. Juli 2019 und an der Massnahmeverhandlung vom
19. Juli 2019 war die Beklagte durch Rechtsanwalt X1. vertreten (Prot. I S. 68, S. 78). Am 4. Juli 2019 wurden der Beklagten die Klageschrift samt Massnahmegesuch (Urk. 1) und weitere Akten ausgehändigt (Prot. I S. 70). An der Verhandlung vom 19. Juli 2019 nahm die Beklagte zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen und zum Gutachten Stellung (Urk. 10/106 S. 16 ff.). Die Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens zu verlangen oder Ergänzungsfragen zu stellen, wurde der Beklagten bereits anlässlich der Eröffnung des Gutachtens am 4. Juli 2019 ermöglicht, auch wenn nicht formell dazu Frist angesetzt wurde (Prot. I S. 69). Diese Gelegenheit wurde von der Beklagten denn auch genutzt, so dass diese Punkte in einer Stellungnahme in der Verhandlung um die vorsorglichen Massnahmen bereits thematisiert werden könnten (Urk. 10/87). Die Gutachterin beantwortete die Ergänzungsfragen am 16. Juli 2019 (Urk. 10/93) und die Beklagte ging an der Verhandlung vom 19. Juli 2019 auch darauf ein
(Urk. 10/106 Rz 95, 115, 118). Eine Verletzung von Art. 187 Abs. 4 ZPO wird diesbezüglich denn auch nicht gerügt. Vielmehr führt die Beklagte aus, die Erläu- terungsfragen seien nicht hinreichend beantwortet worden, und macht geltend, anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2019 sei - insbesondere aufgrund der telefonischen Auskunft vom 17. Juli 2019 (Prot. I S. 77) - überhaupt keine Stellungnahme zum Gutachten angezeigt gewesen (vgl. Urk. 1 S. 24 Rz 72 ff.). Darauf wird in E. III/E. 1.2 eingegangen.
Die Vorinstanz entgegnete der Beklagten auf ihr Vorbringen, das Gutachten vom 1. Juni 2019 sei infolge Verletzung ihres rechtlichen Gehörsanspruchs unverwertbar, weil sie sie sich in voller Kenntnis des Ernstes der Lage oder des Hinweises auf den erweiterten Suizid anders verhalten hätte, Folgendes: Ein solches Argument kann vorliegend kaum Anlass zum Zweifel an der Verwertbarkeit der gutachterlichen Erkenntnisse geben, denn letztlich sagt es nichts anderes aus, als dass die Beklagte sich erst dann um das von Fachleuten und Behörden vielfach angeregte Verhalten bemüht, wenn ihr die schärfste aller Massnahmen droht. Gegenstand des Gutachtens sollte aber gerade nicht erwünschtes, durch Drohung herbeigeführtes und möglicherweise nur temporäres Verhalten sein, sondern der wahre familiäre Kontext der Beklagten mit ihrer Grundhaltung und ihrem üblichen Verhalten (Urk. 2 E. IV.1.5). Die Beklagte wiederholt in den Rz. 46 und 48 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) teils wörtlich und teils sinngemäss ebendieses Vorbringen ohne aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollten. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. II.2.1), weshalb sich Weiterungen erübrigen.
3.3. Nachdem somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten auszumachen ist, ist weder das Gutachten vom 1. Juni 2019 (Urk. 10/54) aus dem Recht zu weisen (bzw. die Vorinstanz anzuweisen, ein neues familienpsychologisches Gutachten zu erstellen) noch ist die angefochtene Verfügung vom
30. Juli 2019 (Urk. 2) aus diesem Grund aufzuheben. Die entsprechenden Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 1 S. 2, Berufungsanträge 1-3) sind abzuweisen. Gegen eine superprovisorisch angeordnete Massnahme ist eine Berufung an die zweite kantonale Instanz nicht möglich (ZK ZPO-Huber, Art. 265 N 20; vgl. auch
nachfolgend E. III.A.6). Soweit die Beklagte somit die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2019 (Urk. 10/60) verlangt, ist auf ihre Berufung nicht einzutreten.
Akteneinsicht in die Unterlagen der Gutachterin L.
Die Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe ihr die Akteneinsicht in die Dokumente der Gutachterin L. verweigert und verweise auf das Schreiben der Gutachterin vom 16. Juli 2019, wonach die Akten ihr nicht herauszugeben seien, weil sie keine psychologische Fachperson sei. Inwiefern die Vorinstanz zum Schluss komme, dass diese Unterlagen gerade nicht einer weiteren psychologischen Fachperson gezeigt werden würden, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Akteneinsichtsrecht). Wie die Vorinstanz wisse, habe sie bspw. bereits die superprovisorische Verfügung Q. (Experte in Sachen Kindererziehung/-verhalten, Kinderarzt und Leiter der Abteilung der UniversitätsKinderklinik Zürich etc.) vorgelegt und stehe auch mit weiteren psychologischen Fachexperten in Kontakt. Da aus diesen Kreisen grosse Kritik am Gutachten vom
1. Juni 2019 geübt werde, sei es für die genaue Analyse dieses Gutachtens notwendig, dass die Grundlagen und Rohdaten erhältlich gemacht würden. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Grund, ihr diese Akten vorzuenthalten (Urk. 1
Rz. 58, 135).
Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 129 V 472 E. 4.2.2; BGE 125 II 473 E. 4a; BGE 115 V 297 E. 2g/aa). Dementsprechend besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Gutachtens angezeigt erscheint (BGer 1P.544/2003
vom 12. November 2003, E. 5.3; BGer 8C_899/2014 vom 28. Mai 2015, E. 3.3.2). Das Bundesgericht hat beispielsweise einen Anspruch auf Edition der Aufzeichnungen des psychiatrischen Gutachters anlässlich der von ihm durchgeführten Exploration mit der Begründung verneint, diese hätten die Funktion einer Gedankenstütze oder eines Hilfsmittels für die Erstellung des Gutachtens und ihren Zweck mit der Ausarbeitung des Gutachtens erfüllt. Derartigen Arbeitsunterlagen gehe der Beweischarakter ab und ein Anspruch auf Einsicht in dieselben sei zu verneinen (BGer 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010, E. 5.1; BGer 8C_466/2017 vom 9. November 2017, E. 4.1.2). Vorliegend beantragt die Beklagte die Edition sämtlicher Notizen, Testergebnisse und Dokumentationen (Urk. 1 Rz. 64), mithin ebensolcher von der Gutachterin L. im Rahmen der Begutachtung selbst erstellter Aufzeichnungen. Soweit die Beklagte die Edition der zur Erstellung des Gutachtens beigezogenen Dokumente verlangt (Urk. 1 Rz. 64), ist zu bemerken, dass diese im Anhang zum Gutachten einzeln aufgeführt sind (vgl. Urk. 10/54) und es sich hierbei allesamt um Urkunden handelt, welche ohnehin Teil der vorliegenden Scheidungsakten bilden (inklusive der beigezogenen Akten der diesem Verfahren vorangegangenen Eheschutzund KESB-Verfahren) und in welche der Beklagten auch bereits Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Prot. I
S. 70). Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der von L. erhobenen Befunde und gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. nachfolgend E. III.A.1.2). Der Antrag der Beklagten auf Edition der Unterlagen der Gutachterin ist demnach abzuweisen.
Worauf das Vorbringen der Beklagten, es habe von den Begutachtungen in der Praxis Videoaufnahmen gegeben, deren Offenlegung sie ebenfalls beantragt habe und wozu die Vorinstanz keine Stellung genommen habe (Urk. 1 Rz. 65 f.), abzielt, erhellt nicht, zumal die Beklagte selbst davon ausgeht, dass diese Videoaufnahmen zwischenzeitlich gelöscht worden sind (Urk. 10/106 Rz. 95).
Anträge der Kindervertreterin auf Beizug der neueren Verfahrensakten der Vorinstanz zur Thematik der weiteren Abklärung der Kinder, auf Einholung eines aktuellen Berichtes bei der Beiständin und/oder der ...-Wohngruppe sowie auf
Prüfung der Anordnung einer erwachsenenpsychiatrischen Begutachtung der Beklagten
Die Kindervertreterin beantragt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom
16. September 2019 den Beizug der neueren Verfahrensakten der Vorinstanz zur Thematik der weiteren Abklärung der Kinder, die Einholung eines aktuellen Berichtes bei der Beiständin und/oder der ...-Wohngruppe (über den Verlauf der Besuchskontakte, zur Entwicklung des Verhaltens der Kinder sowie zur Frage der weiteren Ausdehnung der elterlichen Kontakte zugunsten von Lernstunden) und die Prüfung der Anordnung einer erwachsenenpsychiatrischen Begutachtung der Beklagten (Urk. 49 S. 3).
Vorsorgliche Massnahmen regeln das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens. Sie müssen daher wesentlich schneller erlassen werden als das Urteil in der Hauptsache. Dies wird dadurch erreicht, dass einerseits das Verfahren abgekürzt wird, und anderseits, indem weniger Beweise erhoben werden. Das Beweismass reduziert sich auf die Glaubhaftmachung. Das Gericht hat daher bei der vorsorglichen Regelung der Kinderbelange grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismittel abzustellen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (ZK ZGB-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 N 90; OGer ZH LY130027 vom 11.06.2014, E. II.2b; OGer ZH LE180028 vom
20.12.2018, E. II.5). Erst Recht besteht kein Anspruch darauf, dass eine Vielzahl von Gutachten oder Obergutachten eingeholt werden (BGE 114 II 201 E. 2).
In den vorinstanzlichen Akten finden sich diverse, für die Regelung der vorliegend strittigen Kinderbelange aussagekräftige Berichte von Fachpersonen, wobei der Zwischenbericht vom 2. Juli 2018 (Urk. 10/5/4) und das Gutachten vom
November 2018 (Urk. 10/17/1/268) der Praxis M. sowie das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene familienpsychologische Gutachten vom 1. Juni 2019 (Urk. 10/54) hervorzuheben sind. Seit der mit Verfügung vom 25. Juni 2019 superprovisorisch angeordneten Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern betreffend die gemeinsamen Kinder, C. und D. , und deren Unterbringung in der ...-Wohngruppe (Urk. 10/60) fanden sodann insbesondere folgende Urkunden Eingang in die erstund zweitinstanzlichen Akten:
Kurzbericht zur Aufnahme in die ...-Wohngruppe G. vom 3. Juli 2019 (Urk. 10/79),
Telefonnotiz betreffend Gespräch mit P. , ...-Wohngruppe, vom 4. Juli 2019 (Prot. I S. 66 f.),
Kurzbericht inklusive Empfehlung zur Regelung des persönlichen Verkehrs zu den Kindseltern der Beiständin E. vom 16. Juli 2019 (Urk. 10/99),
Verlaufsbericht Aufenthalt in der ...-Wohngruppe G. vom 17. Juli 2019 (Urk. 10/100),
Ergänzung zum Kurzbericht der Beiständin E. vom 18. Juli 2019 (Urk. 10/103),
E-Mail P. , ...-Wohngruppe, vom 6. August 2019 (Urk. 5/11),
Protokoll vom Standortgespräch in der ...-Wohngruppe vom 16. August 2019 (Urk. 38/6),
E-Mail R. , ...-Wohngruppe, vom 23. August 2019 betreffend Besuchsgestaltung ab Montag, 26. August 2019 (Urk. 45/1),
Entwicklungsabklärungen von C. und D. des Kantonsspitals G. vom 29. August 2019 (Urk. 45/3),
E-Mail des Teams ...-Wohngruppe vom 17. September 2019 betreffend Besuch Klinikschule der Kinderklinik G. (Urk. 58),
Kurzbericht zur aktuellen Platzierungssituation der Beiständin E. vom 24. September 2019 (Urk. 63/1).
Diese Urkunden neueren Datums vermitteln der Kammer namentlich auch einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen seit der Unterbringung der Kinder in der ...-Wohngruppe, insbesondere über die Verfassung und die Verhaltensweisen der Kinder, über ihre Bedürfnisse sowie über die Elternkontakte. Damit besteht für die Kammer eine genügende Entscheidungsgrundlage. Weiterungen sind - auch aufgrund des vorliegenden summarischen Verfahrens - nicht angezeigt. Die vorstehend aufgeführten prozessualen Anträge der Kindervertreterin sind daher abzuweisen, soweit ihnen in Form der hiervor aufgeführten Urkunden nicht bereits nachgekommen wurde (vgl. insb. die Entwicklungsabklärungen des Kantonsspitals G. vom 29. August 2019 [Urk. 45/3]; Antrag 2 der Kindervertreterin [Urk. 49 S. 2]).
Kindesschutzmassnahme: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes
Zwischenbericht vom 2. Juli 2018 (Urk. 10/5/4) und Gutachten vom 22. November 2018 (Urk. 10/17/1/268) der Praxis M.
Wie bereits erwähnt (vgl. E. II.2.2), wiederholt die Beklagte mit ihren Einwendungen gegen den Zwischenbericht vom 2. Juli 2018 sowie gegen das Gutachten vom 22. November 2018 in den Rz. 76 f. der Berufungsschrift (Urk. 1) lediglich ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt (vgl. Urk. 106 Rz. 60, 78, 89). Daher ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten (E. II.2.1). Auch wenn darauf einzutreten wäre, wären diese Urkunden jedoch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Die II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hat bereits in ihrem Entscheid vom 15. April 2019 bezugnehmend auf die entsprechenden Einwendungen der Beklagten unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen
4.1.4 bis 4.1.9 des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 20. Februar 2019
(Urk. 10/35/1) korrekterweise festgehalten, es sei nichts ersichtlich, was den Zwischenbericht als unverwertbar erscheinen liesse (Urk. 10/44 E. 3.3). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Soweit die Beklagte berufungsweise neu vorbringt, das Gutachten vom 22. November 2018 sei ihr nicht einmal zur Kenntnis gebracht worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 Rz. 76 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz ihr bzw. ihrem damaligen Rechtsvertreter MLaw X1. am 4. Juli 2019, mithin vor der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom
19. Juli 2019, sämtliche Verfahrensakten, beinhaltend insbesondere auch das besagte Gutachten vom 22. November 2018, zur Einsicht zukommen liess (vgl. Prot. I S. 70). Da sich schon nur infolge der in Kinderbelangen geltenden Untersuchungsmaxime für die Vorinstanz aufdrängte, wie diese in E. V.2.2 des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) zu Recht festhielt, für die Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen den sich in den Akten befindlichen Zwischenbericht vom
2. Juli 2018 und das Gutachten vom 22. November 2018 insoweit heranzuziehen, als sie über das Verhalten der Beklagten Auskunft geben, selbstredend unter freier Würdigung deren Inhalte, musste die anwaltlich vertretene Beklagte entgegen ihrer Auffassung (Urk. 1 Rz. 77) - auch ohne eine entsprechende Aufforderung der Vorinstanz - davon ausgehen, dass eine allfällige Stellungnahme hierzu anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Juli 2019 hätte erfolgen müssen.
Gutachten vom 1. Juni 2019 (Urk. 10/54)
Die Beklagte bringt in Bezug auf das Gutachten vom 1. Juni 2019 in ihrer Berufung mehrfach vor, es werde entsprechend dem Vertrauensgrundsatz darauf hingewiesen, dass ihr von der Vorinstanz mitgeteilt worden sei, es werde an der Verhandlung vom 19. Juli 2019 keine eigentliche Stellungnahme zum Gutachten erwartet; aufgrund der vorgängigen Verweigerung der Einsicht in die Akten der Gutachterin sei für sie nicht absehbar gewesen, dass dennoch eine vollumfängliche Stellungnahme zum Gutachten erwartet werden würde (Urk. 1 Rz. 74, 78, 92). Daraus kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht nur gibt die Beklagte die Auskunft der Vorinstanz damit unvollständig wieder. Aus der Telefonnotiz vom 17. Juli 2019 geht nämlich hervor, dass die Vorinstanz den vormaligen Rechtsvertreter der Beklagten, X1. , unter anderem explizit darauf hinwies, es gehe um eine Stellungnahme zu den Massnahmen und den klägerischen Anträgen, wie auch um die Begründung der eigenen Anträge (wobei eine Bezugnahme auf das Gutachten in der Sache unvermeidlich sei; vgl. Prot. I S. 77). Zuvor hatte der damalige Rechtsvertreter der Beklagten mit Eingabe vom 9. Juli 2019 zu diversen Punkten die Erläuterung des Gutachtens verlangt, so dass diese Punkte in einer Stellungnahme in der Verhandlung um die vorsorglichen Massnahmen bereits thematisiert werden könnten (Urk. 87 S. 1; vgl. dazu auch die Nachfrage der Beklagten in der Verhandlung vom 4. Juli 2019 betreffend Ergän- zungsfragen in Prot. I S. 69). Eine Stellungnahme zum Gutachten war im Übrigen auch ohne Einsicht in die Akten der Gutachterin möglich. Es ist zudem auch unklar, worauf die Beklagte letztlich hinaus will, hat sie sich anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2019 nämlich - ohne sich ausdrücklich weitere Ausführungen vorzubehalten - einlässlich zum Gutachten vom 1. Juni 2019 samt Erläuterungen vom 16. Juli 2019 (Urk. 93) geäussert (vgl. insb. Urk. 10/106 Rz. 88 ff., 95, 115,
118, 165, 169). Dass sie bzw. welche Einwendungen sie in diesem Rahmen nicht hat vorbringen können, führt die Beklagte im Übrigen berufungsweise nicht aus. Auch folgte seitens der Beklagten keine Reaktion, als die Vorinstanz den Parteien am Ende der Verhandlung vom 19. Juli 2019 die Zustellung des Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen in Aussicht stellte (Prot. I S. 144).
Entgegen der Beklagten zeugen die im Gutachten zum Verlauf festgehaltenen Vorbemerkungen der Gutachterin L. nicht von deren Voreingenommenheit. L. hielt unter diesem Titel lediglich fest, sie habe aufgrund der in den Akten beschriebenen schwierigen Kooperation mit der Mutter bewusst versucht, möglichst defensiv zu handeln und so beispielsweise nicht versucht, den Kindern die Hand zu geben, Terminfindungen der Mutter überlassen und überdies deren Wunsch nachgegeben, einen Spaziergang zu begleiten, und nicht auf einem Hausbesuch beharrt (Urk. 10/54 S. 6). Dass sich die Beklagte im Rahmen früherer Begutachtungen durch die Praxis M. nicht kooperativ zeigte, ist - wie L. in ihren Vorbemerkungen zutreffenderweise festhält - aktenkundig (vgl. Urk. 10/17/1/103; Urk. 10/17/1/173; Urk. 10/17/1/268) und wird von der Beklagten in der Berufung - zumindest an gewissen Stellen - auch gar nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 1 Rz. 104). Die Beklagte kann sich auch nicht vom Vorwurf der fehlenden Kooperation im Rahmen der aktuellen Begutachtung befreien, wenn sie berufungsweise ausführen lässt, sie habe mit ihren Vorschlägen zu den Modalitäten des Erstkontaktes bzw. des Abschlussgespräches lediglich ein sanftes Kennenlernen zwischen der Gutachterin und den Kindern ermöglichen wollen bzw. die Möglichkeit eines Abschlusstelefonates (anstatt eines Abschlussgesprä- ches) sei auf der Internetseite der Gutachterin als Option aufgeführt worden
(Urk. 1 Rz. 79). Die Beklagte scheint damit vielmehr zu verkennen, dass es grundsätzlich an der Gutachterin ist, festzulegen, wie sie vorgehen möchte, um den Gutachtensauftrag der Vorinstanz erfüllen zu können. Es ist der Gutachterin überlassen, in welchen Settings sie ihre Beobachtungen machen möchte und was sie als zielführend erachtet. Zwar führt die Beklagte anschliessend in Rz. 80 ihrer Berufung (Urk. 1) zutreffend aus, dass ihre kritische Haltung gegenüber der Gutachterin für sich alleine ihr nicht zum Nachteil gereichen kann. Vorliegend beschränkt sich das Verhalten der Beklagten aber nicht bloss auf eine kritische Haltung, sondern es ist vielmehr von einer mangelnden Kooperation der Beklagten im Rahmen der Begutachtung durch L. auszugehen (vgl. hierzu auch
E. III.A.3.2).
Unzutreffend ist das Vorbringen der Beklagten, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem von ihr gerügten Umstand, dass die Gutachterin keinen Kontakt zur Kinderärztin Dr. med. S. aufgenommen habe, auseinandergesetzt (Urk. 1 Rz. 81). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang nämlich festgehalten, dieser Umstand sei offenbar darauf zurückzuführen, dass Dr. med. S. eine E- Mail der Gutachterin nicht beantwortet habe, weil sie sich nicht habe instrumentalisieren lassen wollen. Hierbei den Versuch der Gutachterin, mit der Kinderärztin Kontakt aufzunehmen, als Alibiübung zu bezeichnen, gehe an der Sache vorbei (Urk. 1 E. V.2.4). Rein aus der Reihenfolge, in welcher die Gutachterin Berichte bei Dritten eingeholt hat, kann sodann - entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 1 Rz. 81) - keineswegs auf eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden, vielmehr ist diese Teil des Gestaltungsspielraums der Gutachterin bei der Erfüllung ihres Auftrages. In Bezug auf die von der Beklagten verlangte Einholung eines Berichtes bei Dr. med. S. (Urk. 1 Rz. 81) ist erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der Beklagten ist, der Gutachterin zu sagen, wie sie ihre Abklärungen zu gestalten hat. Die Gutachterin L. hält überdies auf S. 7 des Gutachtens (Urk. 10/54) ausdrücklich fest, sie habe die Beklagte im Telefonat vom 20. Mai 2019 darüber informiert, dass sich die Kinderärztin auf ihre Anfrage per E-Mail vom 6. Mai 2019 hin nicht gemeldet habe. Die Beklagte habe angegeben, Dr. med. S. habe ihr erklärt, sie wolle sich nicht instrumentalisieren lassen und werde höchstens schriftlich berichten, dass die Kinder in einem guten Allgemeinzustand seien. Jedoch habe sie dasselbe ja bereits gegenüber der Anwältin der Beklagten geäussert. Die Art der Auftragsausführung lässt vor diesem Hintergrund nicht auf eine Parteilichkeit der Gutachterin schliessen. Die Kontaktaufnahme mit Dr. med. S. erfolgte zudem am 6. Mai 2019 (vgl. Urk. 10/54 S. 7) und das Gutachten von L. datiert vom 1. Juni 2019 (Urk. 10/54 S. 1), womit Dr. med. S. ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um dennoch einen entsprechenden Bericht zuhanden der Gutachterin zu erstellen, wie sie dies im Übrigen am 3. Juli 2019 auch zuhanden der Vorinstanz tat (vgl. Urk. 10/107/7).
Der Vorwurf der Beklagten, wonach die Vorinstanz sich anmasse, die fachliche Kompetenz der Kinderärztin Dr. med. S. - welche als Kinderund Jugendmedizinerin FMH ebenfalls in der Lage sei, entsprechende fachpsychologische Erkenntnisse zu gewinnen - anzuzweifeln (Urk. 1 Rz. 85, vgl. auch Rz. 154), verfängt nicht. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Schreiben von Dr. med
S. vom 3. Juli 2019 und vom 16. Juli 2019 einzig festgehalten, dass eine Kinderärztin normalerweise um das physische Wohlbefinden und körperliche Krankheitsbilder besorgt sei, jedoch regelmässig nicht über spezifizierte fachpsychologische Kenntnisse verfüge, um abschliessend Aussagen über die altersentsprechende geistige Entwicklung zu treffen. So stünde denn auch das körperliche Wohlbefinden der Kinder vorliegend nicht zur Debatte, sondern vielmehr der emotionale soziale Entwicklungsstand. Hinzu komme, dass Dr. med. S. die Kinder nur sehr kurz bei sich in der Praxis gesehen habe und nicht ersichtlich sei, worauf sich die Feststellungen der Ärztin überhaupt stützten, geschweige denn, ob irgendwelche Testverfahren durchgeführt worden seien. Ein solcher Bericht sei somit gänzlich ungeeignet, um das Gutachten in Zweifel zu ziehen und müsse geradezu als unseriös bezeichnet werden (Urk. 2 E. V.2.6). Hiermit greift die Vorinstanz zutreffenderweise den vor Vorinstanz erhobenen Einwand des Klägers auf, dass die entsprechenden Kurzberichte ohne Aktenkenntnis erstellt wurden (vgl. Prot. I S. 137), was von der Beklagten vor Vor-instanz auch eingeräumt wurde (vgl. Prot. I S. 142). Mithin lagen der Kinderärztin keine - über die Schilderungen der Beklagten hinausgehenden - Hintergrundinformationen vor, was keine umfassende Beurteilung der Gesamtsituation bzw. -verfassung der Kinder zuliess. Daran ändert auch der von der Beklagten bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Umstand (vgl. Prot. I S. 142 f.), dass die Kinderärztin Dr. med. S. die Kinder seit Geburt kenne (Urk. 1 Rz. 85), nichts. Anzumerken ist hinsichtlich solcher Meinungsäusserungen zudem, dass es sich prozessual um (Kurz-)Privatgutachten handelt, d.h. als von der Beklagten selber veranlasste Fachmeinungen. Privatgutachten sind keine Beweismittel i.S.v. Art. 183 ZPO. Dabei ist zu beachten, dass Privatgutachter - abgesehen vom besonderen Arzt-/Patientenverhältnis
- nicht unabhängig sind wie die Verfasser gerichtlicher Gutachten und die Interessen derjenigen Person wahren, die Anlass für das Gutachten war. Der Beweiswert eines Privatgutachtens kann immerhin in der Überzeugungskraft der Argumentation liegen, was gegebenenfalls etwa zur Ergänzung oder Erläuterung des Gerichtsgutachtens führen kann (KUKO ZPO-Schmid, Art. 183 N 18; OGer ZH PQ170007 vom 10.04.2017, E. III.3d). Eine solche Überzeugungskraft hat das, was Dr. med. S. in ihren beiden Schreiben vom 3. bzw. 16. Juli 2019 anführt, nicht. Sie beschränkt sich darin nämlich auf pauschale Feststellungen, wie etwa, dass beide Kinder gesund und altersentsprechend entwickelt seien (Urk. 10/107/7) oder dass absolut keinerlei Anzeichen für eine Gefährdung der Kinder jedwelcher Art im angestammten Milieu unter der Betreuung ihrer Mutter bestünden, insbesondere keinerlei Hinweise auf eine suizidale Gefahr selbst unter den aktuellen traumatischen Bedingungen (Urk. 10/107/18). Ohne der Kinderärztin ihre Fachkenntnisse in Kinderpsychologie absprechen zu wollen, stellt sich die Frage, inwiefern sie überhaupt in der Lage sein soll, die (psychische) Verfassung einer Kindesmutter zu beurteilen. Die Beklagte bringt sodann vor, es sei willkür- lich, wenn die Vorinstanz behaupte, dass eine Fachperson, welche die Kinder seit acht resp. sechs Jahren kenne, in einer Notfallkonsultation nicht zumindest eine grundlegende Einschätzung abgeben könne, eine andere Fachperson in 1.5 Stunden aber ein fundiertes Gutachten erstellen könne, die Kinder aber letztlich insgesamt drei Mal gesehen habe (Urk. 1 Rz. 87, 143). Diesbezüglich kann auf die Antwort von L. auf die entsprechende Ergänzungsfrage 7 der Beklagten, wie eine Gutachterin zu ihren absoluten Schlüssen komme, obwohl sie die Kinder nur an einem Termin tatsächlich wahrgenommen habe, verwiesen werden. L. führt dazu überzeugend Folgendes aus: Die Schlussfolgerungen im Gutachten beruhen nicht auf einer singulären Beobachtung. Beide Kinder wurden zu mehreren Zeitpunkten gesehen. Auch die Tatsache, dass die Arbeit mit beiden Kindern sehr schwierig und vor allem mit C. in weiten Teilen praktisch unmöglich war, ist von diagnostischer Relevanz. Eine Entwicklung im Beziehungsverhalten der Kinder im Verlauf der Zeit konnte nicht festgestellt werden
(Urk. 10/92, S. 4). Wesentlich ist schliesslich ohnehin nicht die für die Exploration aufgewendete Zeit, sondern die Qualität eines Gutachtens.
An der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die Konsultation bei der Kinderärztin Dr. med. S. vom 16. Juli 2019 unabgesprochen erfolgt sei (vgl. Urk. 2 E. V.2.6), ändern auch die im Berufungsverfahren neu eingereichten E- Mails des vormaligen Rechtsvertreters der Beklagten, MLaw X1. , an die Beiständin E. vom 12. Juli 2019 (Urk. 5/7) nichts. Nach eigener Darstellung der Beklagten teilte die Stellvertreterin der Beiständin E. auf die entsprechende E-Mail von Rechtsanwalt MLaw X1. vom 12. Juli 2019 mit, man müsse auf die Rückkehr der Beiständin am Dienstag warten (Urk. 1 Rz. 88). Aus welchem Grund diese Haltung der Stellvertreterin der Beiständin nicht akzeptiert werden konnte, wie die Beklagte vorbringt, tut die Beklagte in ihrer Berufung gerade nicht dar (Urk. 1 Rz. 88, 101). Die Beklagte führt insbesondere nicht substantiiert aus, inwiefern eine Notfallsituation bzw. ein akuter Handlungsbedarf bestanden hätte (Urk. 1 Rz. 88, 101; vgl. Prot. I S. 83). Die Dringlichkeit einer kinderärztlichen Abklärung ist denn auch nicht ersichtlich. Nicht nur fand die entsprechende Konsultation bei Dr. med. S. , wie aus dem entsprechenden Bericht hervorgeht, nicht gleichentags, sondern vielmehr gerade erst am Dienstag,
16. Juli 2019, und somit am Tag der erneuten Erreichbarkeit der Beiständin, statt (vgl. Urk. 10/107/18). Im Bericht wird zudem auch festgehalten, dass die Kinder im Rahmen der kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchung sowie zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes in der Praxis gewesen seien. Von einer medizinisch indiziierten dringenden Abklärung kann mithin keine Rede sein, was die Kinderärztin - wie aus der Ergänzung zum Kurzbericht der Beiständin vom
18. Juli 2019 hervorgeht (Urk. 10/103) - gegenüber P. von der ...- Wohngruppe auch kundtat. Dies lässt den Eindruck entstehen, die Beklagte habe einfach ihr bereits an der Verhandlung vom 4. Juli 2019 angekündigtes Anliegen, die Kinder durch Dr. med. S. abklären zu lassen (vgl. Prot. I S. 69), umsetzen wollen. Der Vollständigkeit halber ist noch herauszustreichen, dass die Vorderrichterin die Beklagte bereits anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine solche Abklärung mit der ...- Wohngruppe abzusprechen sei (vgl. Prot. I S. 69). Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass das beklagtische Unternehmen, die Kinder am
16. Juli 2019 zur Kinderärztin Dr. med. S. zu bringen, als eigenmächtig zu bezeichnen ist.
Soweit die Beklagte beanstandet, die Gutachterin habe die bevorstehende Einschulung nicht genügend berücksichtigt (Urk. 1 Rz. 73, 83), bringt sie lediglich erneut ihre vor Vorinstanz erhobene Kritik vor (vgl. Urk. 10/106/97), womit sie ihrer Begründungpflicht nicht Genüge tut (vgl. Urk. II.2.1) und wozu der Kläger bereits vor Vorinstanz korrekterweise bemerkt hat, die Frage der Einschulung sei rechtskräftig geklärt und solle jetzt einfach stattfinden und die entsprechenden Massnahmen seien bereits im Aufbau (vgl. Prot. I S. 139). L. spricht sich unter den Punkten 4.1.7 und 4.2.7 des Gutachtens deutlich für die Notwendigkeit einer Einschulung der Kinder sowie für die Notwendigkeit von begleitenden Massnahmen dazu aus (Urk. 10/54 S. 56, 59). Das Gutachten von L. ist somit hinsichtlich dieser Thematik keineswegs als unvollständig zu werten.
Die Beklagte wiederholt in Rz. 89 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) ihren bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwand, dass aussenstehende Personen wie die Reitlehrerin Frau T. und die Bambusflötenlehrerin Frau U. von der Gutachterin L. und der Vorinstanz unbegründet nicht einbezogen worden seien (vgl. Urk. 10/106 Rz. 112 f.) und bringt vor, die Vorinstanz führe hierzu keine Begründung an. Diesbezüglich kann auf die für die Nichtberücksichtigung der Berichte aus dem Freundesund Bekanntenkreis der Beklagten ausschlaggebende Feststellung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es sich dabei um Personen handle, welche der Beklagten nahestünden. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als dieser Personenkreis durch die Beklagte geradezu handverlesen sei, was sich im rigorosen Ausschluss von anderen, nicht akzeptierten Personen spiegle (Urk. 2 E. V.2.7). Dieser zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung vermag die Beklagte mit ihrem Hinweis, ihre angeblich handverlesenen Freunde seien gerade die gemeinsamen Familienfreunde der Parteien gewesen, als sie noch zusammengelebt hätten, nichts entgegenzusetzen (Urk. 1 Rz. 90). So bestätigt sie doch mit ihrem Folgesatz, dass sämtliche Familienfreunde ihr nach der Trennung erhalten geblieben seien (Urk. 1 Rz. 90), gerade, dass diese Personen nunmehr ihr alleine persönlich verbunden sind. Diese Personen sind somit nicht wie die
Verfasser von gerichtlich angeordneten Gutachten als unabhängig zu erachten, vielmehr sind deren Sichtweisen von derjenigen Person geprägt, die Anlass für die entsprechenden Aussagen war, d.h. vorliegend von der Beklagten. Auch die Gutachterin L. hält im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen der Beklagten explizit fest, zu den vom Gutachten abweichenden schriftlichen Schilderungen von Bezugspersonen der Mutter in den Akten sei zu sagen, dass diese vor dem Hintergrund der Unterstützung der Mutter zu sehen seien, sodass ihnen nur eine eingeschränkte Objektivität zugeordnet werden könne (Urk. 10/92
S. 3). Korrekterweise kam die Vorinstanz damit zum Schluss, dass die Gutachterin L. diese Berichte nicht zugunsten der Beklagten miteinbezogen habe, schade der Schlüssigkeit des Gutachtens vom 1. Juni 2019 in keiner Weise (Urk. 2 E. V.2.8).
Soweit die Beklagte schliesslich vorbringt, die Gutachterin habe ihre Ergänzungsfragen teilweise nicht hinreichend und befriedigend beantwortet (Urk. 1 Rz. 73), handelt es sich um eine völlig unsubstantiierte Rüge. Unabhängig davon hat L. sämtliche Fragen der Beklagten beantwortet; die von der Beklagten erwähnten Fragen 11 und 25 durch zulässigen Verweis auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 (vgl. Urk. 10/92). Nur weil die Gutachterin Fragen allenfalls anders, als von der Beklagten gewünscht bzw. erwartet, beantwortet hat, heisst dies im Übrigen nicht, dass die Fragen nicht hinreichend bzw. befriedigend beantwortet wurden.
Zusammenfassend ist - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 2 E. V.2.9) - festzuhalten, dass das Gutachten vom 1. Juni 2019 nicht zu beanstanden ist, weder hinsichtlich seiner Vollständigkeit, seiner Klarheit noch seiner Schlüssigkeit, weshalb von seiner Verwertbarkeit als Beweismittel für das vorliegende Verfahren auszugehen ist. Ist das Gutachten vom 1. Juni 2019 somit als nicht mangelhaft zu werten, ist auch der Antrag der Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2; Rz. 70, 93) abzuweisen (vgl. FamKomm Scheidung/Schweighauser,
Anh. ZPO, Art. 294 N 20; BGE 114 II 200 E. 2b; KUKO ZPO-Schmid, Art. 188
N 4).
Kontaktabbruch zum Vater
Die Vorinstanz erwog, am Anfang des Kontaktabbruchs zum Vater habe der von der Beklagten regelmässig vorgebrachte Vorwurf gestanden, der Kläger habe pädophile Fantasien, den die Beklagte aber immer wieder dahingehend einschränke, dass sie dem Kläger nicht unterstelle, sich tatsächlich an den Kindern vergehen zu wollen. Die Beklagte habe deswegen auch keine Angst, die Kinder zum Vater zu bringen. Letztlich erscheine dieser Vorwurf schon aufgrund dieser Relativierung widersprüchlich, lasse die Beklagte doch erkennen, dass sie keine eigentliche Gefahr vom Kläger befürchte. Trotzdem habe die Beklagte im April 2017 gestützt darauf eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Meilen eingereicht und seither jeden Kontaktversuch des Klägers abgewehrt (Urk. 2 E. V.3.4). Die Beklagte setzt dem im Wesentlichen entgegen, sie sei sich bereits im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung vom 15. April 2017 bewusst gewesen, dass, wenn sie ihre Befürchtung ohne entsprechende Relativierung vorbringen würde, ein Strafverfahren folgen könnte, welches im Falle einer Nichtbewahrheitung des Verdachtes zum Bumerang werden könnte, indem sie sich der falschen Anschuldigung strafbar machen würde. Sie sei deshalb stets vorsichtig mit der vermuteten Anschuldigung gewesen und habe erwirken wollen, dass man über die möglichen Vorfälle zuerst hinreichende Sicherheit gewinne, bevor ein allfälliges Strafverfahren losgetreten werde. Ein solches Verhalten sei nicht widersprüchlich, sondern eher der entsprechenden Sache geschuldet (Urk. 1 Rz. 97). Damit vermag die Beklagte aber das zutreffende Hauptargument der Vorinstanz, wonach, selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass mit dieser (letztlich nie substantiierten) Verdächtigung ein Rechtfertigungsgrund für diese krasse Abschottung bestanden hätte, gerade das konstante Widerstreben der Beklagten, der KESB Meilen (die gerade da sei, alle Massnahmen zu ergreifen, um die Kinder zu schützen und bei der sie selber die Gefährdungsmeldung deponiert hatte) den Zugang zu ebendiesen Kindern zu erlauben, irritiert (Urk. 2 E. V.3.4), nicht zu Fall zu bringen. Die Vorinstanz merkte schliesslich an, dass nach Aussage von Dr. rer. medic.
V. , Fachpsychologe für Psychotherapie, bei welchem der Kläger seit dem Jahr 2016 bis Anfang 2018 in Therapie gewesen sei, pädophile Strebungen völlig ausgeschlossen seien (Urk. 2 E. V.3.4). Dass diese Einschätzung von Dr. rer.
medic. V. der Beklagten nie zur Kenntnis gebracht worden sei, wie sie in Rz. 98 ihrer Berufung (Urk. 1) vorträgt, trifft nicht zu. Die entsprechende Einschät- zung findet sich im Gutachten von L. (vgl. Urk. 10/54 S. 34), welches der Beklagten am 4. Juli 2019 ausgehändigt wurde (vgl. Prot. I S. 70).
Die Vorinstanz folgerte, dass, wenn die Wahrnehmung der Beklagten vor der Fremdplatzierung der Kinder noch so gewesen sei, dass zufällige Treffen mit dem Kläger im Dorf höchst unangenehm und belastend seien, und wenn dies gar zu einer Änderung des Einkaufsortes führe, könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass von der Beklagten in absehbarer Zeit ein Umdenken hinsichtlich von Kontakten der Kinder zum Kläger hätte erwartet werden können (Urk. 2 E. V.3.7). Die Behauptung der Beklagten, diese Schlussfolgerung blende die Empfehlung von Fachpersonen (Gutachterin, Kindervertreterin, Heimleitung der ...-Wohngruppe) aus, welche sich für einen langsamen Kontaktaufbau stark machten (Urk. 1 Rz. 99 f.), geht an der Sache vorbei. Dass nach einem längeren Kontaktunterbruch ein Besuchsrecht bzw. eine Betreuung durch den anderen Elternteil im Interesse des Kindeswohls behutsam aufgebaut werden muss, ist grundsätzlich zutreffend. Vorliegend geht es aber um kurze Zusammentreffen der Kinder mit dem Beklagten, ausserhalb eines eigentlichen Besuchsrechtes, im öf- fentlichen Raum und im Wesentlichen um die persönliche Haltung der Beklagten hierzu. Die vorstehend erwähnten sowie die noch deutlicheren Äusserungen der Beklagten in der Berufungsschrift hierzu (vgl. Urk. 1 Rz. 99 f.) machen ihre kategorische Abwehrhaltung gegenüber diesen Begegnungen mit dem Kläger deutlich; diese Begegnungen werden von der Beklagten mithin geradezu als Bedrohung empfunden. Mit der Vorinstanz ist insofern einig zu gehen, dass diese Aussagen der Beklagten nicht dafür sprechen, dass sie ihre Einstellung gegenüber Kontakten jeglicher Art der Kinder zum Kläger geändert hätte. Vielmehr manifestieren diese Aussagen, dass die Beklagte solche Zusammentreffen - wenn überhaupt - lediglich zu ihren Konditionen zulassen will.
Erneut erhebliche Zweifel an der Bereitschaft der Beklagten, eine positive Haltung gegenüber den Kontakten zwischen den Kindern und dem Kläger einzunehmen, erweckt nebstdem die von der Beklagten im Berufungsverfahren persönlich eingereichte Eingabe vom 30. August 2019. Darin führt sie aus, was folgt: Inwiefern eine Lernstunde mit dem Kindsvater möglich und sinnvoll ist, bleibt genau zu prü- fen. Gemäss Aussage der Heimleitung stellen die Vaterbesuche für die Kinder eine Belastung dar. In 9 Wochen kam keine Kommunikation zustande, sie fliehen nach wie vor seinen Blickkontakt. Nicht nur wird die Entwicklung der väterlichen Kontakte zu den Kindern vom Kläger weitaus positiver umschrieben (vgl.
Urk. 10/99 S. 4 f.; Urk. 10/36 Rz. 7; Prot. I S. 89 ff.); es finden sich in den der Kammer vorliegenden Akten überdies auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Heimleitung sich entsprechend geäussert hätte. Wie aus der E-Mail von
R. betreffend Besuchsgestaltung ab Montag 25. August 2019 vom
23. August 2019 hervorgeht, sprach sich die ...-Wohngruppe gerade für einen egalitären Kontakt der Kinder zu beiden Elternteilen aus (Urk. 45/1), wie dies auch die Beiständin bereits im Vorfeld angeregt hatte (Urk. 38/6 S. 2).
Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, ihre Aussage anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2019 (Prot. I. S. 107 f.), wo sie eine Krisensituation als Grund für den Kontaktabbruch zum Kläger angegeben habe, aus dem Kontext gerissen zu haben (Urk. 1 Rz. 100). Die Ausführungen hätten sich auf den Entscheid des Homeschool-Unterrichts bezogen und nicht auf den generellen Vaterkontakt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der entsprechenden Antwort anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2019 nahm die Beklagte ausdrücklich darauf Bezug, dass ihr Verhalten der Eheschutzvereinbarung und dem vereinbarten Besuchsrecht widersprochen habe und erwähnte ihre Gefährdungsmeldung vom
15. April 2017 (vgl. Prot. I S. 108), worin die Beklagte wiederum angab, die geltend gemachte Kindeswohlgefährdung könne durch eine Aufhebung des Besuchsrechts behoben werden (Urk. 10/17/1/2).
Der beklagtische Einwand in der Berufung, dass die Vorinstanz weder substantiiert begründet habe, weshalb die Beklagte nicht innerlich bereit sei, zum jetzigen Zeitpunkt einen Vaterkontakt aufzubauen, noch aufgezeigt habe, weshalb dieser innere Wille nicht glaubwürdig sei (Urk. 1 Rz. 102), erweist sich angesichts der vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Ausführungen als unbegrün- det.
Fehlende Kooperation mit den Behörden und Homeschooling
Die Beklagte beanstandet, die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern eine fehlende Kooperation mit den Behörden eine Kindswohlgefährdung darstelle (Urk. 1 Rz. 103). Die fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit eines Elternteils mit den Behörden kann den nötigen Informationsfluss verhindern und den involvierten Stellen, insbesondere der Beiständin, die Erfüllung ihrer Aufgaben erschweren bzw. sogar verunmöglichen, was letztlich durchaus das Kindeswohl tangiert.
Die Tatsachen alleine, dass die Beklagte im Rahmen der Begutachtung durch L. Termine wahrgenommen und vor Vorinstanz an den Verhandlungen, zu welchen sie unter Androhung von Säumnisfolgen vorgeladen wurde (vgl. Urk. 10/9; Urk. 10/83/1), teilgenommen hat, vermag der Beklagten - entgegen ihrer Auffassung in den Rz. 91, 104 und 130 der Berufungsschrift (Urk. 1) - keine Kooperationsfähigkeit mit den Behörden zu attestieren. Schlicht aktenwidrig ist sodann das beklagtische Vorbringen, die mangelnde Kooperationsbereitschaft während dem Verfahren der KESB Meilen lasse sich auf praktisch einen einzigen Termin reduzieren, welcher nicht eingehalten worden sei (Urk. 1 Rz. 104). Exemplarisch sind die Weigerung der Beklagten, die Kinder zur Anhörung zu ebendieser Behörde zu bringen (Urk. 10/17/1/32), ihr Widersetzen gegenüber einem Kontakt der Kindesvertreterin zu den Kindern (Prot. I. S. 116) oder ihr fehlendes Mitwirken bei der von der KESB Meilen in Auftrag gegebenen Begutachtung durch die Praxis M. (Urk. 10/17/1/103, 173, 268), anzuführen. Die Beklagte betont in ihrer Berufung mehrfach, sie habe während der aktuellen Gutachtenserstellung kooperiert (Urk. 1 Rz. 79, 104). Das Bild, welches die Gutachterin L. von der Kooperationsbereitschaft der Beklagten zeichnet, weicht davon aber diametral ab. Bereits die Telefonnotiz der Vorderrichterin vom 20. Mai 2019 hält fest, dass L. ausgeführt habe, die Beklagte kooperiere oberflächlich, die Zusammenarbeit sei aber schwierig gewesen (Prot. I S. 48). Im Rahmen des Gutachtens hielt L. zur Kooperationsfähigkeit der Beklagten sodann Folgendes fest: Sie versuchte im vorliegenden Gutachten die Untersuchungen zu kontrollieren und konnte nur dadurch zur Zusammenarbeit angehalten werden, dass ihr die Hoheit über die Entscheidungen überlassen wurde, indem auf ihre
Forderungen eingegangen (Spaziergang, Türe offen lassen) und keine Kritik ge- übt wurde. Dies jedoch mit der Einschränkung, dass sie oberflächlich und ausweichend antwortete oder sich über die Dauer und Häufigkeit der Termine beklagte. Im Abschlusstelefonat ging Frau A. nicht auf Fragen zu korrigierenden Massnahmen (Einschulung, Kontakt zum Vater, eigene Therapie, Reflexion ihres Verhaltens mit einer Erziehungshilfe) ein. Sie legte nochmals dar, wieso sie sich im Recht sieht und beschrieb dezidiert, wie negativ solche Massnahmen auf die Kinder wirken würden. Die Zusammenarbeit mit Frau A. ist sehr schwierig. Alles prallt an ihr ab. Es geht ihr vor allem darum, ihre eigene Sicht darzulegen. Ein Eintreten auf andere Argumente, Selbstreflexion oder gar Selbstkritik finden nicht statt. Es ist nicht anzunehmen, dass die Mutter in Zukunft eine innere Haltung aufbringt, um tatsächlich offen mit Behörden oder in einer Beratung zu kooperieren und sich zu entwickeln (Urk. 10/54 S. 62).
Die Beklagte geht fehl in ihrer Annahme, das Nichtbeibringen der Unterschrift des Klägers auf der Homeschooling-Anmeldung sei ihr nicht als kooperationsverweigerndes Verhalten anzulasten (Urk. 1 Rz. 105). Entgegen ihrer bereits vor Vorinstanz vertretenen Auffassung, handelte es sich nämlich nicht um eine reine Formalie (vgl. Prot. I S. 25 f.), dass auf der Anmeldung zum Homeschooling die Unterschrift beider Elternteile verlangt war. Dies ist vielmehr Ausdruck davon, dass es sich bei der Frage der Beschulung um einen grundsätzlich von beiden Inhabern der elterlichen Sorge gemeinsam zu fällenden Entscheid handelt
(vgl. BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 301 N 3c; FamKomm Scheidung/Büchler/ Clausen, Art. 301 N 8). Die Beklagte geht auch fehl in der Annahme, sie könne die Verantwortung für das Einholen der Unterschrift des Klägers auf dem Formular auf das Volksschulamt abschieben (Urk. 1 Rz. 105). Dieses hatte hierzu keinerlei Veranlassung, nachdem der Kläger bereits am 8. Dezember 2017 gegen- über dem Volksschulamt klar kommunizierte, dass er seine Zustimmung zum Homeschooling widerrufe (Urk. 10/17/1/74).
Die Beklagte moniert, die Vorinstanz führe ein Telefonat zwischen ihr und dem Kläger, in dem sie versucht habe, dem Kläger die Vorteile des Homeschoolings aufzuzeigen, an, um ihre mangelnde Kooperation zu belegen. Inwiefern darin ein mangelnder Wille zur Kooperation gesehen werden könne, führe die Vorinstanz gerade nicht aus. Sie habe lediglich einen beträchtlichen Mangel an Informationen seitens des Kindsvaters festgestellt, der bei ihm zu unbegründeten Ängsten gegenüber dieser Unterrichtsform geführt habe, und ihn eingeladen, diesen zu beheben. Die Weiterführung des Privatunterrichts wäre trotz rechtskräftigem Entscheid des Bezirksrates möglich gewesen, wenn beide Inhaber der elterlichen Sorge sich für die weitere Beschulung der Kinder im Homeschooling ausgesprochen hätten (Urk. 1 Rz. 107 f.). Damit zeigt die Beklagte gerade selbst auf, dass sie trotz Vorliegen eines zweitinstanzlichen Entscheides (vgl. Urk. 10/35/1) betreffend Einschulung der Kinder in eine öffentliche Schule (erneut) einen Weg gesucht hat, um eine solche zu verhindern, anstatt die von dieser Behörde entschiedene Einschulung der Kinder zu akzeptieren. Auch die Frage der Gutachterin im Rahmen des Abschlusstelefonates, wie sie aktuell zur Einschulung stehe, beantwortete die Beklagte damit, dass die Einschulung für die Kinder eine gravierende Schädigung darstelle, die Kinder würden aus den aktuellen Beziehungen herausgerissen (Urk. 10/54 S. 45). Bei ihrer erneuten Beteuerung in der Berufung, sie habe die bevorstehende Einschulung der beiden Kinder in die öffentliche Schule akzeptiert (Urk. 1 Rz. 108), handelt es sich vor diesem Hintergrund um eine inhaltsleere Aussage. Zu einem anderen Ergebnis führt auch der Umstand, dass die Beklagte die Klassenzuteilung vom 24. Juni 2019 nicht angefochten hat, wie sie in ihrer Berufung weiter anführt (Urk. 1 Rz. 108), nicht, hätte ein Rechtsmittel dagegen am Grundsatzentscheid, dass das von ihr gewünschte Homeschooling nicht weiterzuführen ist, ohnehin nichts mehr geändert.
Die Vorinstanz hat zur Begründung, weshalb sie die von der Beklagten in Aussicht gestellte hypothetische Kooperation alles andere als glaubhaft erachtete, mitunter ausgeführt, die Beklagte habe sich am 22. Mai 2019 telefonisch und am
8. Juni 2019 schriftlich vernehmen lassen und ausgeführt, dass eine Einschulung aus ihrer Sicht die Verhandlungsgrundlage im vorliegenden Scheidungsverfahren gänzlich ändern würde, dass noch vor August (d.h. vor Beginn des Schuljahres) zur Verhandlung vorzuladen sei, und dass die KESB Meilen (die zu jener Zeit die Vorbereitungen für die Einschulung getroffen hatte) sich vollkommen heraushalten solle. Telefonisch habe die Beklagte dies nochmals am 18. Juni 2019 wiederholt. Solche Verhaltensweisen könnten nur dahingehend verstanden werden, so die Vorinstanz weiter, dass die Beklagte sich nach der Niederlage im Instanzenzug eine Rettung des Homeschooling durch das Scheidungsverfahren erhofft habe. Wenn die Beklagte noch vor der Fremdplatzierung davon gesprochen habe, dass bei der Einschulung die Verhandlungsgrundlagen gänzlich anders aussä- hen, müssten die Aussagen nach der Fremdplatzierung, wonach sie bei der Einschulung immer noch voll dabei sei, stark relativiert werden (Urk. 2 E. V.3.13). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geht die Beklagte nicht im Ansatz ein. Vielmehr belässt sie es in Rz. 110 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) dabei, ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, wonach ihr Antrag, das KESB-Verfahren und das Scheidungsverfahren zusammenzulegen aus einem juristischen Unverständnis hervorgegangen sei und sie sich erhofft habe, den Privatunterricht nochmals besprechen zu können, zu wiederholen (vgl. Prot. I
S. 129 ff., 141). Insofern genügen ihre Ausführungen den in Erwägung II.2.1 genannten Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Die Argumentation der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr die Verfahrenszusammenhänge nicht erläutern können (Urk. 1 Rz. 110), überzeugt angesichts der Deutlichkeit, in welcher ihr die Vorinstanz am Telefon mehrfach aufzeigte, weshalb eine Zusammenlegung der Verfahren nicht in Frage kam, ohnehin nicht (vgl. Prot. I S. 49 und 52).
Auch mit dem Hinweis allein, dass sie mit der Beiständin Kontakt aufgenommen habe (Urk. 1 Rz. 109), vermag die Beklagte ihre Kooperationsbereitschaft nicht glaubhaft zu machen. So umfasst doch eine eigentliche Zusammenarbeit mit einer Kinderbeiständin weit mehr. Augenfällig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beklagte anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Juli 2019 deutlich signalisierte, dass das Vertrauen zur Beiständin E. für eine Zusammenarbeit vorhanden sei (Prot. I S. 123). Demgegenüber liess die Beklagte aber bereits in der rund zweieinhalb Wochen später verfassten Berufungsschrift vom 7. August 2019 die Fachkompetenz und die Unvoreingenommenheit der Beiständin in Frage stellen (Urk. 1 Rz. 88) und setzt sich - wie aus den der Kammer zur Kenntnisnahme zugestellten Eingaben an die Vorinstanz bzw. an die KESB Meilen vom 30. August 2019 bzw. 19. September 2019 hervorgeht (Urk. 33; Urk. 54) - inzwischen für einen Wechsel der Beiständin ein. Ausdruck mangelnder Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Beiständin ist auch der von der Beklagten in Eigeninitiative wahrgenommene Arztbesuch vom 16. Juli 2019 bei der Kinderärztin Dr. med. S. (vgl.
E. III.A.1.2.5). Die Beiständin E. warf daraufhin in ihrer Ergänzung zum Kurzbericht vom 18. Juli 2019 denn auch die Frage auf, ob die elterliche Sorge der Beklagten in medizinischen Belangen einzuschränken sei (Urk. 10/103 S. 1).
Das vorinstanzliche Fazit, dass in den vorliegend wesentlichen Bereichen keine Verhaltensänderung der Beklagten eingetreten sei und dass allfällige Anzeichen von Kooperationsbereitschaft dem Zweck dienten, Druck der Behörden abzubauen, ohne aber von echter Einsicht begleitet zu sein (Urk. 2 E. V.3.14), erweist sich vor diesem Hintergrund als zutreffend.
Eingeschränkte Erziehungsfähigkeit
Stützt sich das Gericht auf sachverständige Personen, um sich das für den Entscheid erforderliche Fachwissen zu verschaffen, so würdigt es die von diesen Fachpersonen angefertigten Gutachten grundsätzlich frei. Allerdings darf ein Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGer 5A_901/2017 vom
27. März 2018, E. 2.3).
Die Beklagte bestreitet die Feststellungen der Gutachterin, dass die Beklagte der Ansicht sei, nur sie könne die Kinder beschützen, und dass die Kinder sich selbst überlassen würden (Urk. 1 Rz. 126 f.). Letztendlich handelt es sich hierbei nur um die eigene Wahrnehmung der Beklagten, die sie wiedergibt, und nicht um zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien, die die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich zu erschüttern vermöchten. Die Beklagte bringt weiter vor, dass sie gerade bewusst die naturgegebene Strebung fördere, entspreche einem anerkannten Erziehungsmuster (Montessoripädagogik und Walddorfpädagogik) und sei, auch wenn es nicht dem Leitbild der öffentlichen Schulen entspreche, per se keine Kindswohlgefährdung. Weder die Gutachterin noch die Vorinstanz setzten sich mit diesen anerkannten Erziehungspraktiken auseinander (Urk. 1 Rz. 127 f.). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, das Lebenskonzept der Beklagten sowie die Erziehungsschulen, denen sie folge, stün- den vorliegend nicht auf dem Prüfstand und hätten auf die Beurteilung der Kindswohlgefährdung keinen Einfluss. Im Rahmen der persönlichen Freiheit stünden diese Lebenskonzepte, in den Grenzen, die das Recht setze, jedermann offen. Eine solche Grenze werde aber namentlich durch die gemeinsame elterliche Sorge gesetzt, welche die Eltern zur gemeinsamen Absprache in Erziehungsfragen anhalte (Urk. 2 E. V.3.15). Zudem hat die Gutachterin L. die Ergänzungsfrage 2 der Beklagten, inwiefern eine anthroposophische Weltanschauung das Kindeswohl akut gefährde, beantwortet. Sie hat dazu explizit festgehalten, es gehe nicht um die anthroposophische Weltanschauung an sich, sondern darum, wie die Mutter anthroposophische Konzepte adaptiere, persönlich intepretiere und rigide anwende. In dieser Ausprägung (siehe häufige Schilderungen von Frau
A. , wie schädlich sich ihrer Meinung nach erzieherische Führung auf das Kindswohl auswirkt) umgesetzt, behinderten sie die kindliche Entwicklung
(Urk. 10/93 S. 2). Damit hat es sein Bewenden. Auch mit ihrer Behauptung, dass sie durchaus bereit sei, Fachmeinungen aufzunehmen (Urk. 1 Rz. 131), gibt die Beklagte lediglich ihre persönliche Einschätzung wieder. Die Gutachterin L. gelangte demgegenüber zum Schluss, ein Dialog zwischen der Beklagten und Menschen, die ihre Ansichten nicht teilten, sei kaum möglich, auf Fachmeinungen höre sie nicht (Urk. 10/53 S. 51 f., 62). Letztlich vermag die subjektive Ansicht der Beklagten, dass dem nicht so sei, nicht dazu zu führen, dass sich ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängten.
Die Beklagte stört sich an der Diskrepanz zwischen der befähigten Homeschoollehrerin und der erziehungsunfähigen Kindsmutter. Sie bringt insbesondere
vor, die beiden Aufsichtsberichte zum Homeschooling würden ihr ein ausgezeichnetes Zeugnis ausstellen (Urk. 1 Rz. 126). Es wird - auch vom Kläger (Urk. 10/1
S. 9) und der Gutachterin L. (Urk. 10/54 S. 59) - nicht bestritten, dass die Klägerin eine gute Lehrerin ist und die Aufsichtsbesuche durch das Volksschulamt positiv verlaufen sind. Einerseits wird im entsprechenden Bericht vom 20. November 2018 jedoch ausdrücklich festgehalten, die Einschätzung beziehe sich auf die schulischen Belange des Privatunterrichts (Urk. 5/8 S. 3), was von der Beklagten vor Vorinstanz im Übrigen auch so anerkannt wurde (vgl. Prot. I S. 25). Die Beklagte geht andererseits auch fehl in ihrer Einschätzung, dass ihre beruflichen Fähigkeiten als Lehrerin ihr auch erzieherische Fähigkeiten im privaten Bereich zu attestieren vermöchten (Urk. 1 Rz. 126). Die Gutachterin L. hat die Tatsache, dass die Beklagte gut in der Lage ist, den Kindern den Schulstoff zu vermitteln, durchaus berücksichtigt, kam jedoch nichtsdestotrotz zum Schluss, dass insgesamt leider die psychischen Auffälligkeiten und Einschränkungen der Beklagten zu einem dysfunktionalen Beziehungs-, Betreuungsund Erziehungsverhalten führen (Urk. 10/54 S. 59). Dies muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen.
Als unsubstantiiert und angesichts der in Erwägung V.3.18 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) wiedergegebenen Zitatstellen aus dem Gutachten vom
Juni 2019 auch als unberechtigt erweist sich die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe ihre Erziehungsdefizite nicht herausgeschält (Urk. 1 Rz. 134). Ebenso ins Leere zielt ihr Vorbringen, sowohl die Gutachterin als auch die Vorinstanz unterliessen es zu bestimmen, worin die Gefahr der deutlichen Fehlentwicklung der Kinder bestehe, entsprechend sei das Gutachten nicht vollständig und nicht nachvollziehbar (Urk. 1 Rz. 129). Es bleibt diesbezüglich beispielhaft auf folgende äusserst deutlichen Feststellungen im Gutachten vom 1. Juni 2019
(Urk. 10/54) hinzuweisen:
Die Kinder dürfen und können sich keine eigene Meinung bilden. Auch wenn die Mutter angibt, sie nehme Äusserungen der Kinder ernst, scheint sie diesen doch nicht wirklich zu vertrauen: Drücken die Kinder Gefühle aus, verhalten sie sich z.B. gereizt, sucht die Mutter nach dahinter liegenden Problemen. So werden dann den Kindern wiederum Erklärungen der Mutter aufgestülpt. Gibt die Mutter an, ihr oberstes Ziel
sei es, dass die Kinder sich frei entwickeln und Autonomie erlangen könnten, erreicht sie leider durch das die implizite Botschaft macht, was ihr wollt, aber nur auf meiner Linie das Gegenteil. So lehrt sie die Kinder vor allem nein zu sagen, sich von Menschen abzuwenden und sich zu verweigern (S. 50 f.).
C. lebt wie die Mutter in ihrer eigenen Welt. In der Untersuchung ging sie kaum auf die Gutachterin ein, als ob sie woanders wäre. Sie richtet sich nicht auf Beziehungspartner aus und kann sich anderen nur schwer anschliessen. Ihr Beziehungsverhalten wirkt gestört. C. lernt nein, anstatt ja zu sagen. Sie ist es nicht gewohnt, Anweisungen zu erhalten, kann nicht auf Stimuli von aussen eingehen, nicht mitmachen. Sie wehrt einfach alles ab, was sie nicht kennt. D. wirkte etwas extravertierter und neugieriger als C. . Aber auch sie ist stark verunsichert und war nicht in der Lage, sich frei zu äussern und zu verhalten. ( ) Beide Kinder sind in einem auffälligen Zustand und verfügen nicht über altersgemässe soziale Fähigkeiten. Sie können nicht auf andere Menschen eingehen und weder auf Anforderungen noch auf Impulse reagieren: Bei der Mutter müssen sie dies nicht, bei anderen Menschen können sie es nicht. Bereits jetzt wird ihre Eingewöhnung in den Schulunterricht anspruchsvoll sein. Je länger dieser Zustand andauert, desto schwieriger wird es für sie, sich an die Anforderungen der Gesellschaft anzupassen (S. 53 f.).
Das Wohlergehen von D. ist bei der Mutter gefährdet. Sie wird überbehütet, in anstehenden Entwicklungsaufgaben nicht gefördert sowie von Kontakten mit der Aussenwelt, mit dem Vater und der weiteren Familie ferngehalten. Sie lernt zu wenig, auf andere Menschen vertrauensvoll einzugehen und auf deren Impulse zu reagieren. Sie verfügt deshalb nicht über altersgemässe soziale Fähigkeiten, konnte sich nicht eigenständig entwickeln und ist sehr unsicher (S. 58).
In der ausschliesslichen Betreuung der Mutter mit Beschulung zu Hause entwickelten die Kinder bereits starke Verhaltensauffälligkeiten, die sich in Zukunft noch verstärken und ihre weitere psychosoziale Entwicklung gefährden würden. In Zukunft würden sich die Kinder noch mehr dem Verhalten der Mutter angleichen. Es ist eine Verschlimmerung des Zustands der Kinder zu erwarten, mit oppositionellem Verhalten, Misstrauen gegenüber der Aussenwelt und Fixierung auf die Mutter mit entsprechenden Beziehungsstörungen (S. 63).
Ein in Bezug auf die Verhaltensauffälligkeit der Kinder identisches Bild vermitteln im Übrigen auch die Entwicklungsabklärungen des Kantonsspitals G. vom
29. August 2019 (Schwierigkeiten der Kinder in der Kontaktaufnahme und Kommunikation sowie Ignorieren der Instruktionen der Untersucherin, Zeichen der Impulsität und Übergriffigkeit und zeitweise situativ unangepasstes Verhalten; vgl. Urk. 45/3 jeweils S. 2). Ebenso schildert die Beiständin E. in ihrem Kurzbericht vom 16. Juli 2019, dass das bei den Kindern beobachtete und beschriebene Sozialverhalten nicht altersentsprechend und höchst auffällig sei. Die Mädchen zeigten hinsichtlich der Einschulung und zum Kindsvater irrationale Ängste. Aufgrund der gelebten Isolation liege die Vermutung nahe, dass diese Ängste durch die Kindsmutter geschürt worden seien. Die derzeit vorliegenden Auffälligkeiten korrespondierten mit dem im vorliegenden Gutachten beschriebenen Verhalten (Urk. 10/99 S. 5) . Am 24. September 2019 berichtete die Beiständin erneut, seit Beginn der Platzierung gelinge es den Mädchen nur ansatzweise, sich gegenüber anderen, nicht der Kindsmutter nahestehenden Personen, zu öffnen (Urk. 63/1
S. 1).
Die Vorinstanz führte an, illustrativ für das gestörte Erziehungsverhalten der Beklagten, in welchem die Kinder einerseits überbehütet und andererseits bei richtungsweisenden Erziehungsfragen sich selbst überlassen würden, sei die umstrittene Frage des Kindergartenbesuchs von C. im Jahr 2016 gewesen, an welchem der Ehekonflikt der Parteien schlussendlich eskaliert sei. Es werde berichtet, dass die Beklagte C. zum Kindergarten gebracht habe, und so lang in der Garderobe gewartet habe, bis diese ihr das Zeichen gegeben habe, sie könne nun gehen. Es sei auch vorgekommen, dass C. ihre Mutter an der Hand genommen und zur Tür begleitet habe, als Zeichen Du kannst jetzt gehen. Nach Äusserung der Kindergärtnerin, Frau W. , seien auch nie Anzeichen zu erkennen gewesen, dass C. mit dem Kindergarten Mühe habe. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, so habe die Beklagte ihr keinerlei Unterstützung bei der Bewältigung dieser Herausforderung gegeben. Vielmehr habe sie sich jeweils am Morgen erkundigt, ob C. überhaupt in den Kindergarten wolle, und diese Erziehungsaufgabe somit verhandelbar gemacht (Urk. 2
E. V.3.20). Die Beklagte bringt diesbezüglich vor, es sei störend, dass die Vorinstanz nur auf die KESB Akten sowie auf ihre Aussagen in der ersten Anhörung vom 4. Dezember 2018 abstelle. In der Befragung vom 19. Juli 2019 habe sie ihr Verhalten nochmals genau und detailliert wiedergegeben. So werde nicht erwähnt, dass sie sich auf die Einschulung gefreut habe und bereit gewesen sei, diese mehrere Male zu versuchen. Auch der Vorfall, an welchem C. gesagt habe Du kannst jetzt gehen, werde in dieser Befragung nochmals ausführlich
dargelegt. Die Wiedergabe dieses Ereignisses durch die Vorinstanz entspreche somit in keiner Art und Weise dem tatsächlich Geschehenen (Urk. 1 Rz. 133). Die Berücksichtigung der beklagtischen Aussagen vom 19. Juli 2019 ändert aber nichts an der zutreffenden vorinstanzlichen Feststellung, dass die Beklagte
C. keinerlei Unterstützung bei der Bewältigung dieser Herausforderung gegeben habe. Zwar behauptete die Beklagten anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Juli 2019 mehrfach, dass sie ihre Tochter unterstützt habe (Prot. I S. 103, 105), worin konkret ihre Unterstützung bestanden hat (wie beispielsweise gutes Zureden, Gespräche mit dem Kind im Vorbzw. Nachgang zu den Kindergartenbesuchen, Inanspruchnahme von allfälligen Hilfeleistungen der Kindergärtnerin), legt die Beklagte jedoch nicht ansatzweise dar und ist auch nicht erkennbar.
Die Beklagte bemängelt, es sei von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden, dass nicht sie die Kindswohlgefährdung dargestellt habe, sondern dass die Kindswohlgefährdung, ja sogar gravierende Kindswohlschädigung gerade erst mit der Heimplatzierung stattgefunden habe (Urk. 1 Rz. 136). Dieselbe Auffassung teilen diverse der Beklagten nahestehende Personen in den von ihnen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides eingereichten Gefährdungsmeldungen (Urk. 9; Urk. 14; Urk. 21/1; Urk. 24; Urk. 31; Urk. 10/121/2;
Urk. 10/124) bzw. in einem von ihnen unterzeichneten Aufruf vom 15. August 2019 (Urk. 12-13). Die Kindervertreterin bringt es in ihrer Stellungnahme vom
16. September 2019 auf den Punkt, indem sie hierzu ausführt, es sei sicherlich zutreffend, dass eine Fremdplatzierung immer eine Gefährdung der kindlichen Entwicklung sei, da diese insbesondere bei jüngeren Kindern zu einem Bindungsabbruch zur primären Bezugsperson führe und die Kinder damit immer destabilisiere. Dies lasse sich nicht vermeiden. Die zentrale Frage sei aber, so die Kindervertreterin weiter, was die kindliche Entwicklung mehr gefährde, die Fremdplatzierung oder der weitere Verbleib der Kinder unter der Obhut des hauptbetreuenden Elternteils (Urk. 49 S. 5). Das Gutachten vom 1. Juni 2019 gelangt unzweideutig zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit der Beklagten stark eingeschränkt ist und es in ihrer Obhut zu einer deutlichen Fehlentwicklung der Kinder kommt
(Urk. 10/54 S. 60 f.). Angesichts dessen, dass ein Abweichen vom Gutachten sich
nur rechtfertigen würde, wenn sich ernsthafte Einwände gegen seine Schlüssigkeit aufdrängen würden (vgl. hierzu E. III.A.4.1), was weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, ist somit davon auszugehen, dass ein weiterer Verbleib der Kinder unter der Obhut der Beklagten eine grössere Gefährdung für die gesunde kindliche Entwicklung darstellt als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes.
Die der Beklagten von der Gutachterin L. attestierte eingeschränkten Erziehungsfähigkeit zeigt sich schliesslich auch im Verhalten der Beklagten gegenüber den Medien (Initiierung eines Zeitungsartikels im AA. , vgl.
Urk. 38/1-2) und im Internet (öffentlicher Eintrag auf Facebook, vgl. Urk. 38/3) nach Eröffnung des angefochtenen Entscheides, womit sie einer breiten Öffentlichkeit Informationen über die familiären Verhältnisse der Parteien zugänglich machte. Wie der Kläger in seiner Berufungsantwort zu Recht bemerkt, stellt die Beklagte hiermit klarerweise ihre eigenen Interessen über diejenigen ihrer Kinder, insbesondere über das Interesse der Kinder nach Wahrung ihrer Privatsphäre (vgl. Urk. 36 Rz. 8, 16).
Zustand der Kinder
Die Beklagte bringt vor, beiden Kindern werde ein unsicher-vermeidendes Bindungsmuster attestiert. Dabei unterlasse es die Gutachterin, dieses Bindungsmuster zu werten, was die Vorinstanz weder bemängle noch negativ feststelle. Stattdessen werde der Ausdruck des unsicher-vermeidenden Bindungsmusters einfach übernommen und im Kontext als negativ dargestellt, obwohl ein solches weit verbreitet sei und als normal eingestuft werde (Urk. 1 Rz. 137, 147). Diese Argumentation verfängt nicht. Die Gutachterin hat in Bezug auf das unsicher-vermeidende Bindungsmuster der beiden Kinder durchaus eine Würdigung vorgenommen. So führte sie insbesondere explizit aus, die hohe Bindungsunsicherheit zeige an, dass D. sehr verunsichert sei, dass sie emotional und erzieherisch zu wenig Halt finde und wenig innere Sicherheit habe aufbauen können (Urk. 10/54 S. 57). Unabhängig davon floss dieser Aspekt zweifelsohne auch in die Gesamtbeurteilung der Gutachterin ein, wonach das Wohlergehen und die
weitere Entwicklung der Kinder unter der Obhut der Beklagten gefährdet seien (Urk. 10/54 S. 55, 58 und 60).
Die Beklagte beanstandet, die Gutachterin habe die Interaktion mit anderen Kindern im Anschluss an die Begutachtungssituation nicht wahrnehmen wollen, obwohl sie von ihr direkt vor der Praxis in AB. dazu aufgefordert worden sei (Urk. 1 Rz. 143). Diesbezüglich ist der Beklagten erneut (vgl. E. III.A.1.2.3) entgegenzuhalten, dass es nicht ihre Sache ist, der Gutachterin vorzuschreiben, wie sie ihre Abklärungen vorzunehmen hat. Das Gutachten ist somit in dieser Hinsicht auch nicht als unvollständig zu qualifizieren.
Die Beklagte kritisiert weiter, dass die Vorinstanz die Stimmen von Dritten nicht gehört habe, was nicht nachvollziehbar und willkürlich sei. Die Kindervertreterin habe sich zu den Kindern dahingehend geäussert, dass sie diese als sehr intelligent einschätze und nicht denke, dass diese entwicklungsverzögert seien. Es könne auch das Thema der Hochsensibilität nicht ausgeschlossen werden. So stelle sich auch die Frage, ob das Verhalten der Kindesmutter eine Reaktion auf die besonderen Entwicklungsbedürfnisse der Kinder oder umgekehrt die besonderen Bedürfnisse der Kinder ein Produkt der angeblichen eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter sei. Diese Frage beantworte weder das Gutachten noch nehme die Vorinstanz dazu Stellung. Auch Frau P. von der ...- Wohngruppe bezeichne die Mädchen als fröhlich, glücklich und entspannt. Sie seien interessierte, offene, aufmerksame und wache Kinder (Urk. 1 Rz. 144).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte die Äusserungen sowohl der Kindervertreterin als auch von P. unvollständig wiedergibt. So führte die Kindervertreterin zwar aus, sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Kinder entwicklungsverzögert seien. Es seien zwei ganz vife Kinder, welche sprachlich total gut entwickelt seien und auch das Spielverhalten scheine gut. Ergänzend bemerkte die Kindervertreterin aber, vorliegend seien es andere Probleme, es seien Verhaltensprobleme, welche nicht ganz der Norm entsprächen (Prot. I S. 87). Auf Nachfrage der Vorderrichterin, was für Verhaltensprobleme sie habe beobachten kön- nen, berichtete die Kindervertreterin Folgendes: Die grosse Abwehrhaltung, welche da ist. Dass sie auch nach Erklärungen kein Vertrauen fassen können und
nicht merken, dass ich für sie da bin. ( ) Diese Angst, mit mir in Kontakt zu treten, diese ganz starke Abwehrhaltung beobachtete ich. Aber auch diese grosse Dominanz von C. , welche D. sagt, was zu tun ist und kontrolliert, was sie macht. D. ist offener und neugieriger. C. ist ganz klar abgrenzend. Es ist mit ihr viel schwieriger, Kontakt herzustellen (Prot. I S. 87). An anderer Stelle führte die Kindervertreterin überdies aus, es ist wirklich so, dass einerseits der erste Kontakt zu fremden Personen und andererseits die Interaktion zwischen den Kindern auffällig ist. Dies muss pädagogisch begleitet werden (Prot. I S. 85 f.). P. ihrerseits sprach zwar von sehr interessierten, offenen, aufmerksamen und wachen Kindern, gleichzeitig führte sie jedoch auch an, was folgt: Eindrücklich sei, dass beide Kinder immer alles miteinander und gemeinsam machen würden, es gäbe sozusagen nur ein 'Wir', ohne Autonomie des einzelnen Kindes. Was die Bindung anbelange, seien sie fast säuglingsmässig. Auffallend sei auch, dass sie sehr beherrscht seien, sich wie in eine Muschel zurückziehen würden und sich verschlössen. (..) Man erhalte den Eindruck, dass sie sich nicht wirklich den Gefühlen öffnen könnten oder getrauten und eine grosse Unsicherheit betreffend Gefühlen vorliege (Prot. I. S. 66). Diese Aussagen sind demnach - entgegen der Beklagten (Urk. 1 Rz. 153) - aktenkundig und P. hat sich in der von der Beklagten im Berufungsverfahren ins Recht gelegten E-Mail vom 6. August 2019 (Urk. 5/11) auch nicht von diesen distanziert. Dass die Kinder altersadäquat entwickelt seien, wurde auch bereits von den Gutachtern der Praxis M. in ihrem Zwischenbericht vom 2. Juli 2018 gar nicht bestritten, vielmehr führten die Gutachter damals aus, sie könnten bezüglich der kognitiven Entwicklung keine detaillierten Aussagen machen, da eine standartisierte Abklärung nicht möglich sei. Sie gingen jedoch davon aus, dass die Kinder kognitiv altersentsprechend entwickelt seien, das Sprachverständnis scheine altersentsprechend zu sein und der Wortschatz von D. sei gut (Urk. 10/5/4 S. 3). Die gleiche Schlussfolgerung findet sich denn auch in der Entwicklungsabklärung der Kinder am Kantonsspital G. vom 29. August 2019 (Urk. 45/3 jeweils S. 3). Der entscheidende Punkt ist vorliegend aber ohnehin, dass die von der Beklagten zitierten Beschreibungen der Kinder durch die Kindervertreterin und P. nichts an der Tatsache zu ändern vermögen, dass die Gutachterin L. eine stark eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Beklagten und aufgrund dessen eine Gefährdung des Kindswohls von C. und D. unter deren Obhut festgestellt hat (Urk. 10/54 S. 55, 58 und 60).
Die Vorinstanz erwog, was die Berichte aus dem Freundesund Bekanntenkreis der Beklagten anbelange, sei festzuhalten, dass es sich dabei um Personen handle, welche ihr nahe stünden. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als dieser Personenkreis durch die Beklagte geradezu handverlesen sei, was sich im rigorosen Ausschluss von anderen, nicht akzeptierten Personen spiegle. Ihre Darstellungen entsprächen somit nicht dem, was die Gutachterin L. als neutrale Aussenansicht bezeichne, von denen eine grössere Objektivität zu erwarten wä- re. Das Problem im vorliegenden Fall bestehe einerseits darin, dass die Kinder sich nur noch im freundschaftlichen Rahmen der Kindsmutter bewegten, unter totalem Ausschluss des familiären und freundschaftlichen Rahmens des Vaters. Nähe zum Vater führe offensichtlich zum Ausschluss aus dem von der Beklagten genehmen Personenkreis, wie namentlich im Falle ihrer Mutter, ihres Bruders oder der Kirchgemeinde, welche der Kläger angehöre. Auch der Zugang der Gutachter der Praxis M. , der Gutachterin L. , der Kindesvertreterin und der KESB Meilen zu den Kindern sei - wenn überhaupt - nur unter sehr schwierigen Vorzeichen und Obstruktionsversuchen der Beklagten und bei der Gutachterin L. auch nur, weil sie sich den von der Beklagten gemachten Vorgaben angepasst habe, erfolgt. Aussagen von Personen, die offenbar nicht den gleichen Zugangsbeschränkungen zu den Kindern unterlägen wie der Vater, die Gutachter oder die Behördenvertreter, erschienen dann nur noch als blosse Loyalitätsbekundungen eines verschworenen Zirkels, deren Überprüfung und Verifizierung durch einen eigenen persönlichen Eindruck nicht gewünscht und gar verhindert werde (Urk. 2 E. V.2.7). Sodann erschienen die Berichte der mit der Beklagten befreundeten Drittpersonen regelmässig reaktiv, d.h. sie seien lediglich darauf ausgerichtet, den konkreten Feststellungen der Begutachtungen eine pauschale und kaum je näher begründete Gegendarstellung entgegenzusetzen. Die Beklagte und ihr Umfeld zeichneten zudem ein durchwegs positives Bild von der Erziehungsfähigkeit der Beklagten, ungetrübt durch den Kontaktabbruch zum Kläger, der doch verschiedenen Personen hätte bekannt sein dürfen, aber in keinem einzigen dieser Schreiben Erwähnung finde und an keiner Stelle zum Anlass für Selbstreflexion oder Verbesserungsvorschläge genommen werde (Urk. 2
E. V.3.27). Auf diese zutreffende Argumentation der Vorinstanz geht die Beklagte in Rz. 150 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) nicht im Ansatz ein. Sie bringt an dieser Stelle lediglich pauschal vor, die Vorinstanz tue die Berichte ihres sozialen Umfelds allgemein als unglaubwürdig ab, was eine voreilige und willkürliche Qualifikation darstelle. Damit genügt sie der Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht (vgl. E. II.2.1).
Die Beklagte vermag den Anschein einer Abschottung der Kinder im Übrigen auch nicht zu entkräften, indem sie auf die Berichte des Volksschulamtes zu den Aufsichtsbesuchen 2017 und 2018 verweist, worin die Förderung von Sozialkontakten (in Form der Teilnahme an Vernetzungstreffen) bestätigt werde, und indem sie ausserdem vorbringt, die Kinder seien im Quartier und mit den Nachbarskindern gut vernetzt (Urk. 1 Rz. 148). Als problematisch wertete die Vorinstanz näm- lich zutreffenderweise gerade die fehlenden Kontakte der Kinder über einen von der Beklagten ausschliesslich nach ihren eigenen Kriterien auserwählten Personenkreis hinaus, insbesondere zum Kläger bzw. zu Personen aus seinem Umfeld (vgl. Urk. 2 E. V.2.7).
Die Beweggründe des Klägers zur Konsultation des Mannebüro sind entgegen der Beklagten (vgl. Urk. 1 Rz. 151) vorliegend irrelevant und vermögen die überzeugende vorinstanzliche Argumentation, wonach der Kläger hiermit - wie auch mit der Aufnahme einer psychologischen Therapie bei Dr. rer. medic.
V. - aufgezeigt habe, dass er in der Lage sei, eigenes Verhalten zu hinterfragen und an sich zu arbeiten (Urk. 2 E. V.3.27), nicht umzustossen.
Superprovisorische Anordnung
Die Beklagte äussert sich in Rz. 172 ff. ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) zur superprovisorischen Anordnung des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Eltern (insbesondere zur zeitlichen Dringlichkeit) im Rahmen der Verfügung vom
25. Juni 2019 (Urk. 10/60). Soweit diese Ausführungen nicht ohnehin ins Kapitel der blossen - mehrheitlich wörtlichen - Wiederholung der vorinstanzlichen Vorbringen der Beklagten fallen (Urk. 1 Rz. 175 f. [vgl. Urk. 10/106 Rz. 53 und S. 36]; Urk. 1 Rz. 178 ff. [vgl. Urk. 10/106 S. 37]), ist auf sie auch aus einem anderen Grund nicht einzutreten: Gegen eine superprovisorisch angeordnete Massnahme ist - wie bereits dargetan (E. II.3.3) - kein Rechtsmittel gegeben (KUKO ZPOKofmel Ehrenzeller, Art. 265 N 6). Erst die definitive, nach Anhörung der Gegenseite bestätigte vorsorgliche Massnahme ist mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist einzig der definitive Massnahmeentscheid, welcher die superprovisorische Massnahme mit ex-tuncWirkung definitiv ersetzt hat (ZK ZPO-Huber, Art. 265 N 20). Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber an dieser Stelle, dass - entgegen dem Dafürhalten der Beklagten (Urk. 1 Rz. 175) - auch die Gutachterin L. von einer symbiotischen Beziehung der Kinder zur Mutter ausgeht (Urk. 10/54 S. 63).
Verhältnismässigkeit (mildere Massnahmen)
Die Vorinstanz führte aus, für sich allein stellten die einzelnen Erscheinungen des dysfunktionalen Familienlebens der Parteien bereits selbständige Gefährdungen dar. Der Kontaktabbruch der Kinder zum Kläger und zum weiteren Umfeld, soweit nicht von der Beklagten akzeptiert, die umstrittene Einschulungssituation und die Verweigerung gegenüber Fachleuten und Behörden für sich allein rechtfertigten bereits Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB. Soweit es die Verhältnismässigkeit betreffe, wäre jeder dieser Tatbestände womöglich durch massgeschneiderte Anordnungen anzugehen gewesen. So hätte sich für den Kontaktabbruch namentlich eine Besuchsrechtsbeistandschaft wirksam gezeigt und für die Einschulung wäre eine Weisung der KESB Meilen, die Kinder in die öf- fentliche Schule zu verbringen, auf den ersten Blick die angepasste Massnahme gewesen, wie dies die KESB Meilen in ihrem Entscheid vom 20. September 2018 beabsichtigt habe. Wie sich aber nach immerhin zwei Gutachten gezeigt habe, liege das Problem tiefer. Die eigentliche Kindswohlgefährdung, von welcher die oben diskutierten Tatbestände letztlich nur konkret sichtbare Symptome seien, bestehe in der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Beklagten. Diese verlange weitergehende Massnahmen, wobei sich die Auswahl an möglichen Optionen aufgrund dieser tiefgehenden Problematik auf zwei Varianten zuspitze: Obhutsentzug der Kindsmutter oder Errichtung eines engmaschigen Massnahmennetzes durch die Behörden, um die Einschränkung auszugleichen. Vor dem Hintergrund dieser Auswahl seien aber die Gesamtumstände in Erwägung zu ziehen. Die Verweigerung gegenüber der Behörden, die auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Kindswohlgefährdung zu berücksichtigen gewesen sei, spiele erneut eine Rolle bei der Wahl der geeigneten Massnahme. Dabei sei die Platzierung der Kinder, die einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Eltern entspreche, gemäss dem Befund beider Gutachten die vorzuziehende Massnahme. Wür- de man den Aufschub der Platzierung in Erwägung ziehen, so die Gutachterin
L. , müsste die Beklagte bereit und in der Lage sein, vollumfänglich mit den Behörden zu kooperieren, begleitete Besuche mit dem Kläger ab sofort zuzulassen (ohne ihre Anwesenheit), eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen mit Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht gegenüber den Behörden, die Kinder einzuschulen, mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten und sich mit der bereits eingesetzten Beiständin in eine verbindliche Zusammenarbeit einzulassen. Abgesehen davon, dass ein grosser Teil der Vorgaben der Gutachterin bereits erfolglos installiert worden sei, weise die Gutachterin L. zu Recht darauf hin, dass ein Unterstützungssystem in dieser Dichte höchst störungsanfällig und in der Regel ein Hinweis dafür sei, dass die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung mit anschliessender Überprüfung der Obhut die Kinder stärker entlasten würde. Die Gutachterin führe ins Feld, dass die Beklagte bereits jetzt massiven Druck auf die Kinder ausübe. Die Umsetzung der Massnahmen würde die Beklagte unter einen noch stärkeren Druck setzen, den sie wiederum an die Kinder weitergeben würde, was sich bei diesen in belastenden inneren Spannungen manifestieren würde. Die Gefahr der Verweigerung, die sich seit der Eheschutzvereinbarung im Jahr 2016 gegenüber dem Vater und der KESB Meilen immer wieder manifestiert habe, ohne dass Besserung zu verzeichnen gewesen wäre, und die sich auch vor der Platzierung am 26. Juni 2019 in Bezug auf die Einschulung abgezeichnet habe, lasse keine Hoffnung auf das Funktionieren eines engmaschigen Unterstützungsnetzes für die Beklagte zu. Jedenfalls wären die damit zu erwartenden Friktionen und Widerstände abermals zulasten der Kinder gegangen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit faktisch der Obhutsentzug verbleibe nach all diesen Ausschlüssen als die letzte, geeignete Massnahme, die Kindeswohlgefährdung anzugehen (Urk. 2 E. V. 4.1 ff.).
Der in der Berufung wiederholt erhobene Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz unterlasse es, eine Verhältnismässigkeitsprüfung anzustellen, obschon die Beklagte die Vorinstanz bereits in ihrem Plädoyer vom 19. Juli 2019 dazu angehalten habe (Urk. 1 Rz. 165, 184), entbehrt im Lichte dieser vorinstanzlichen Ausfüh- rungen jeglicher Grundlage. Soweit die Beklagte sodann mehrfach rügt, die Vorinstanz berücksichtige weder, dass die Behördenkooperation bzw. der Vater-KindKontakt auch mit milderen Mitteln hätten erreicht werden können (Urk. 1 Rz. 84, 113, 170), noch, dass selbst die Gutachterin L. davon ausgehe, dass auch eine nur in die Zukunft gerichtete Kooperationsbereitschaft ihrerseits ausreichen würde (Urk. 1 Rz. 102, 112), um eine Heimplatzierung abzuwenden, setzt sie sich mit diesen ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise näher auseinander. Damit kommt die Beklagte ihrer Begründungspflicht erneut nicht nach (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vollständigkeitshalber ist die vorinstanzliche Feststellung hervorzuheben, wonach der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Eltern gemäss dem Befund beider Gutachten die vorzuziehende Massnahme ist. Zwar stellte die Gutachterin L. fest, von einer Platzierung könne unter gewissen Voraussetzungen, insbesondere unter der Voraussetzung einer vollumfänglichen Kooperation der Beklagten mit den Behörden abgesehen werden. Die Beklagte blendet in ihrer Berufung aber komplett aus, dass ihr die Gutachterin diesbezüglich gerade eine negative Prognose stellte. So führte L. bereits im Gutachten vom 1. Juni 2019 aus: Wegen der stark eingeschränkten Kooperationsfähigkeit der Mutter, die vor dem Hintergrund ihrer auffälligen Persönlichkeitszüge zu sehen ist, sind Lösungswege, die Zusammenarbeit erfordern, kaum umsetzbar. Die Gutachterin geht davon aus, dass die Mutter weder gewillt noch in der Lage ist, tatsächlich mitzuarbeiten und nötige Massnahmen innert nützlicher Frist umzusetzen. Frau A. würde die Zusammenarbeit entweder verweigern oder allenfalls vordergründig auf Massnahmen eingehen, wäre aber psychisch nicht in der Lage, tatsächlich dazu zu stehen und sie den Kindern gegenüber zu vertreten. Dadurch würde wiederum viel Zeit vergehen, bis die Kinder wirkliche
Hilfe und ein förderliches Betreuungsumfeld erhalten würden. Da die Mutter ihre Haltung nicht ändern kann, würde sie die Kinder ausserdem weiterhin psychisch stark unter Druck setzen, sodass diese sich nur schwer auf andere einlassen könnten und unter Loyalitätskonflikten zu leiden hätten. Da Frau A. in der Vorstellung gefangen ist, sie mache alles richtig und nur sie könne die Kinder beschützen, wehrte sie bisher jegliche Einflussversuche ab. Für die Mutter kommt nur die Weiterführung des status quo in Frage (Urk. 10/54 S. 62 f.). Im Rahmen der Beantwortung der (beklagtischen) Ergänzungsfragen zum Gutachten vom
16. Juli 2019 präzisierte L. diesbezüglich was folgt: Die Erziehungsfähigkeit der Mutter wurde im Gutachten als stark eingeschränkt beschrieben. Bezüg- lich einer Entwicklung der Mutter ist es als prognostisch ungünstig einzuschätzen, dass die Mutter weder in vorherigen Kontakten mit Behörden, Fachpersonen oder ehemaligen Gutachtern noch im aktuellen Gutachten Ansätze zeigte, das eigene Verhalten reflektieren zu wollen, und dadurch sowie durch Eingehen auf Fachmeinungen tatsächlich zu einer veränderten Einsicht und Haltung und schliesslich zu Verhaltensänderungen zu gelangen. Wie in der Antwort zu Frage 9 dargelegt, würde ein gewünschtes Verhalten wahrscheinlich einen längeren (therapeutischen) Prozess bedingen (Urk. 10/54 S. 5). Die Frage, inwiefern das heutige Verhalten der Kindsmutter noch als unkooperativ angesehen werden könne, beantwortete die Gutachterin sodann wie folgt: Ansätze zur Veränderung konnten bei Abschluss des Gutachtens nicht wahrgenommen werden (Urk. 10/54 S. 5). Nicht nur reiht sich die Gutachterin damit in die Einschätzung der Gutachter der Praxis M. vom 22. November 2018 ein (Urk. 10/17/1/268 S. 11), worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat. Denselben Eindruck vermitteln des Weiteren auch die vorstehenden Ausführungen zur Kooperationsbereitschaft der Beklagten (vgl. E. III.3).
Die Beklagte bringt schliesslich vor, die bevorstehende Einschulung in der öffentlichen Schule in F. hätte die angebliche Kindeswohlgefährdung entschärft, werde aktuell aber auf unbestimmte Zeit aufgeschoben, was einerseits eine Verletzung des Grundrechts auf Grundschulunterricht und andererseits selbst eine Kindeswohlgefährdung darstelle (Urk. 1 Rz. 169, 190). Im Wesentlichen wiederholt die Beklagte hiermit lediglich ihre eigenen Ausführungen vor
Vorinstanz (vgl. Urk. 10/106 Rz. 51, 117), weshalb auf ihre Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. E. II.2.1). Selbst wenn auf diese einzutreten wäre, wären sie allerdings nicht stichhaltig. So gab die Vorinstanz bereits am 25. Juli 2019 beim Kantonsspital G. eine Entwicklungsabklärung betreffend die beiden Kinder in Auftrag. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass auch der Schulpsychologische Dienst am Wohnsitz der Kinder einzubeziehen sei, um allfällige spezifische Abklärungsbedürfnisse der Kinder aus Sicht der Schule zu berücksichtigen. Abzuklären waren insbesondere die Möglichkeit einer Beschulung in der Regelschule, und welche Therapien und Massnahmen die Kinder genau benötigten (vgl. Urk. 10/111/1). Die entsprechenden Abklärungsberichte betreffend die beiden Kinder wurden in der Folge am 29. August 2019 erstattet (Urk. 45/3). Sodann teilte die ...-Wohngrupppe den Parteien am 17. September 2019 - nachdem die Beschulung der Kinder im Hinblick auf den Beginn des neuen Schuljahres schon anlässlich des Standortgesprächs in der ...-Wohngruppe vom 16. August 2019 besprochen worden war (vgl. Urk. 38/6) - mit, dass C. ab dem 18. September 2019 die Klinikschule der Kinderklinik G. besuchen könne (Urk. 58). In ihrem Bericht vom 24. September 2019 gab die Beiständin sodann bekannt, für
werde die Möglichkeit der Teilnahme in einem örtlichen Kindergarten geprüft (Urk. 63/1). Die Thematik der Einschulung der Kinder wurde insofern keineswegs auf unbestimmte Zeit aufgeschoben. Überdies beantwortete die Gutachterin L. die (Ergänzungs-)Frage der Beklagten, ob der weitere Verlauf (Einschulung im August 2019 in eine öffentliche Schule) hätte abgewartet werden sollen, um die Entwicklung später nochmals abzuklären, damit, dass sie auf den langen Zeitraum verweise, der seit der Trennung bereits verstrichen sei, ohne dass die vielfältigen Appelle und Interventionen eine Veränderung herbeigeführt hätten (Urk. 10/92 S. 6). Im Weiteren hielten die Abklärungsberichte des Kantonsspitals G. vom 29. August 2019 (Urk. 45/3) als Fazit fest, dass eine Beschulung in einem Regelschulsetting aktuell nicht vorstellbar sei, aber auch eine Beschulung in einem Kleingruppensetting bei entsprechendem Umfeld eine Herausforderung darstellen könne, und zeigten einen Bedarf beider Kinder an Sonderschulmassnahmen auf (vgl. Urk. 45/3 je S. 3). Eine erfolgreiche Einschulung in eine Regelklasse in der öffentlichen Schule in F. für das Schuljahr 2019/2020 wäre insofern ohnehin nicht realistisch gewesen.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und damit faktisch der Obhutsentzug verbleibe als letzte, geeignete Massnahme, die Kindswohlgefährdung anzugehen, nicht zu beanstanden ist. Demnach ist auch der beklagtische Eventualantrag gemäss Ziffer 4 der Berufungsschrift (Urk. 2 S. 2) abzuweisen.
Besuchsrecht
Die Beklagte beantragt subeventualiter, es sei den Eltern ein erweitertes Besuchsrecht von mindestens je drei Stunden an zwei Tagen pro Woche zuzugestehen, wobei die ...-Wohngruppe zu berechtigen sei, dieses Besuchsrecht auszuweiten (Urk. 1 S. 2 f.). Mit der Beklagten ist einig zu gehen, dass für die Kinder C. und D. die Beklagte als ihre bisherige Hauptbezugsperson sehr wichtig ist (Urk. 1 Rz. 193, 195). Gleichzeitig ist aber vorliegend - wie die Vorinstanz zutreffenderweise ausgeführt hat (Urk. 2 E. V.5.2) - der Aufbau des Kontaktes der Kinder zum Kläger von höchster Priorität. In diesem Zusammenhang ist auch die Einschätzung der Beiständin E. , wonach die Kontakte zur Kindsmutter weiter begleitet und auf zwei Mal wöchentlich begrenzt bleiben und eine Öffnung der Kontakte erst erfolgen sollte, wenn zwischen Vater und Töchter ein Vertrauensaufbau stattgefunden hat und eine Vertrautheit feststellbar ist, relevant (Urk. 10/99 S. 5). Zu beachten ist auch, dass seitens der ...-Wohngruppe mehrfach darauf hingewiesen wurde, es sei Ruhe in die Besuche zu bringen (vgl.
Prot. I S. 66; Urk. 45/1). Dass der vorinstanzliche Entscheid, die Organisation des persönlichen Kontaktes zwischen den Parteien und ihren Kindern während der Dauer der Fremdplatzierung der Beiständin in Absprache mit der aktuell zuständigen Institution, der ...-Wohngruppe, zu überlassen (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 3,
V.5.2), vorliegend angemessen war und den Einbezug der aktuellen Verhältnisse ermöglichte, weshalb er auch inskünftig als sachgerecht erscheint, zeigt die
jüngere Entwicklung auf. So konnte das von der Vorinstanz bis auf Weiteres festgelegte begleitete Kontaktrecht der Eltern von je einem einstündigen sowie einem zweistündigen begleiteten Kontakt pro Woche sowie von begleiteten Telefonkontakten gemäss Vorgabe durch die ...-Wohngruppe (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 3,
V.5.3) bereits ausgeweitet werden. Anlässlich des Standortgesprächs in der ...- Wohngruppe vom 16. August 2019, an welcher neben den Parteien die Beistän- din E. sowie Frau P. und Frau R. von der ...-Wohngruppe teilnahmen, wurde die Ausdehnung der Besuchszeiten thematisiert (Urk. 38/6). Nach Abklärungen durch die Beiständin und die ...-Wohngruppe (vgl. Urk. 38/6 S. 2) teilte R. von der ...-Wohngruppe anschliessend mit E-Mail vom 23. August 2019 mit, ab kommender Woche werde versucht, Folgendes umzusetzen: die Besuche neu jeweils Vormittags, immer zur selben Zeit; Montag und Mittwoch, 10:00 bis 12:00 Uhr, Herr B. ; Dienstag und Freitag, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr Frau A. ; Telefontermine Frau A. jeweils um 13:30 bis 14:00 Uhr an den Tagen an welchen keine Besuche sind (Urk. 45/1). Damit wurde auch die Befürchtung der Beklagten widerlegt, eine Kompetenzkollision zwischen der Beiständin und der ...-Wohngruppe sei vorprogrammiert und die ...-Wohngruppe wisse nicht, ab wann sie ein Ermessen bei den Besuchen ausüben könne (Urk. 1
Rz. 195). Seitens der ...-Wohngruppe wurde der Beklagten dessen ungeachtet bereits mit E-Mail von P. vom 6. August 2019 klar kommuniziert, dass der persönliche Kontakt zwischen den Parteien und den Kindern von der Beiständin organisiert werde und sie von der ...-Wohngruppe in diesem Fall lediglich ausfüh- rend seien. Es wäre hilfreich, so P. weiter, wenn die Klärung jeweils direkt bei der Beiständin gemacht werden könnte (Urk. 5/11). Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Die Kinder waren bis anhin in der
...-Wohngruppe G. untergebracht. Da ein Wechsel der Platzierung der Kinder bevorsteht (Urk. 2 S. 62, Urk. 63/1, Urk. 64), ist ergänzend festzuhalten, dass bei einem Wechsel des Pflegeplatzes die Absprache der Besuche und die Vorgabe der Telefonkontakte gemäss Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz mit der jeweiligen mit der Unterbringung der Kinder betrauten Pflegeinstitution zu erfolgen hat.
Erweiterung der Aufgaben der Beiständin / Beschulung
Die Beklagte beantragt, subeventualiter sei die Ziffer 4 der angefochtenen Verfü- gung dahingehend zu erweitern, dass die Beiständin zusätzlich die zeitnahe Beschulung der Kinder in die Wege zu leiten und den entsprechenden Behörden Meldung zu erstatten habe (Urk. 1 S. 3). Die Beklagte bemängelt, im Rahmen der weiteren Aufgaben der Beiständin werde die bevorstehende Einschulung der Kinder nicht thematisiert, obwohl dies gerade das Hauptthema des KESB-Verfahrens gewesen sei und zeitnah umgesetzt werden sollte. Die aktuelle Unterbringung in der ...-Wohngruppe lasse keine Beschulung in der öffentlichen Schule in F. zu. Weder setze sich die Vorinstanz mit diesem Umstand auseinander noch weise sie die Beiständin an, diesbezüglich tätig zu werden. Es sei weder geklärt, wer die Volksschulbehörde über das Ausbleiben der Einschulung am 19. August 2019 in Kenntnis setze, noch wer die Einschulung vorbereite (Urk. 1 Rz. 199 f.). Die Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten zu lassen, dass die Vorinstanz in E. V.6.3 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) ausdrücklich pro memoria festgehalten hat, dass die Beiständin die mit Schreiben vom 12. Juli 2019 in Auftrag gegebene Entwicklungsabklärung möglichst zeitnah und - in Übereinstimmung mit den Anträgen der Kindervertreterin - in Absprache mit dem zuständigen schulpsychologischen Dienst vornehme. Dies stelle eine Teilaufgabe der fachlichen Begleitung der Unterbringung von C. und D. dar. Der entsprechende Auftrag fand denn auch Eingang in den Aufgabenkatalog der Beiständin in Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). Nicht nur liegen zwischenzeitlich die Entwicklungsabklärungen der beiden Kinder vom
29. August 2019 vor, aus welchen sich insbesondere der Sonderschulbedarf der Mädchen ergibt (Urk. 45/3). Wie aus der E-Mail der ...-Wohngruppe vom 17. September 2019 hervorgeht, wurde inzwischen auch veranlasst, dass C. die Klinikschule der Kinderklinik G. besuchen kann (Urk. 58). Im Rahmen ihres Berichtes vom 24. September 2019 teilte die Beiständin E. des Weiteren mit, dass für D. der Besuch des örtlichen Kindergartens geprüft werde. In Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst und der Schulbehörde
werde aktuell eine Schulheimplatzierung abgeklärt, welche dem Sonderschulbedarf und den sozio-emotionalen Bedürfnissen der Kinder Rechnung trage
(Urk. 63/1). Insgesamt bleibt es somit beim von der Vorinstanz festgelegten, sachgerechten Aufgabenkatalog der Beiständin. Angesichts dessen, dass die Beschulung der Kinder bereits in die Wege geleitet wurde, wird auch die Durchfüh- rung der von der Beklagten erwünschten Lernstunde hinfällig (vgl. Urk. 34).
Kinderunterhalt und persönlicher Unterhalt
Für den Fall, dass der von der Vorinstanz angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Parteien (und die Unterbringung der Kinder in der ...- Wohngruppe) bestätigt wird, hat die Beklagte keinen bezifferten (und begründeten) Eventualantrag (vgl. OGer ZH LY180010 vom 18.05.2018, E. II.1.3.2; OGer ZH LY150010 vom 18.08.2015, E. II.2.1 mit Hinw. auf BGE 137 III 617,
E. 4.3) hinsichtlich der Kinderund Ehegattenunterhaltsbeiträge gestellt (vgl. Urk. 1 S. 2 und 61 f.), weshalb es bei der - sachgerechten Regelung - der Vorinstanz bleibt.
Ergebnis
Die Berufung erweist sich damit zusammengefasst als unbegründet. Entsprechend ist sie abzuweisen und die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Juli 2019 ist - mit der vorgenannten Ergänzung (E. III/B a. E.) - zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kostenund Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 11). Dabei hat es sein Bewenden.
Für das Berufungsverfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.-. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im
Entscheiddispositiv festzusetzen. Die Bemessung der Entschädigung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindesvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung der Kindervertreterin sowie der Schwierigkeit des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV) die von ihr geltend gemachte und von den Parteien nicht beanstandete Entschädigung von insgesamt Fr. 3'128.25 (Urk. 62) als angemessen.
Bei streitigen Kinderbelangen werden die Prozesskosten praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41; OGer ZH LE140047 vom 21.01.2015,
E. IV/2). Dies war vorliegend der Fall, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind.
Es wird beschlossen:
Die Anträge der Kindervertreterin auf Einholung eines aktuellen Berichtes der Beiständin und/oder der ...-Wohngruppe über den Verlauf der Besuchskontakte beider Kindseltern, zur Entwicklung des Verhaltens der Kinder in der ...-Wohngruppe sowie zur Frage der weiteren Ausdehnung der elterlichen Kontakte zugunsten von Lernstunden und auf Anordnung einer erwachsenpsychiatrischen Begutachtung der Beklagten werden abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Juli 2019 wird bestätigt.
Bei einem Wechsel des Pflegeplatzes hat die Absprache der Besuche und die Vorgabe der Telefonkontakte gemäss Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz mit der jeweiligen mit der Unterbringung der Kinder betrauten Pflegeinstitution zu erfolgen.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.00; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 3'128.25 Honorar Kindervertreterin
Rechtsanwältin lic. iur. Z. wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindervertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'128.25 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an
den Kläger, unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 66-67 und Urk. 71-75,
die Beklagte, unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 71-73,
die Kindervertreterin, unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 66-67 und Urk. 71-75,
die KESB des Bezirks Meilen, Dorfstrasse 7, Postfach 332, 8700 Küs- nacht,
die Beiständin, E. , [Adresse],
die Obergerichtskasse,
die Vorinstanz,
je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am: am
lic. iur. N.A. Gerber
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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