Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY190013 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 19.07.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Edition; Vorinstanz; Auskunft; Berufung; Konto; Auskunfts; Massnahmen; Editions; Vorsorglich; Recht; Verfügung; Vorsorgliche; Unterhalt; Entscheid; Editionsbegehren; Verfahren; Gericht; Beklagten; Anträge; Dispositiv; Ehegatte; Kontoauszüge; Beschwerde; Gesellschaften; Partei; Materiell-rechtliche; Kreditkarten; Unterhaltsbeiträge; Begründung; Zeitraum |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ; Art. 154 ZPO ; Art. 164 ZPO ; Art. 170 ZGB ; Art. 292 StGB ; Art. 318 ZPO ; Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 107 II 381; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY190013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter
lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz
Beschluss vom 19. Juli 2019
in Sachen
,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Erwägungen:
Die Parteien stehen seit 26. Februar 2018 im Scheidungsprozess vor Vorinstanz. Die Einigungsverhandlung vom 10. August 2018 blieb ergebnislos, und das Gericht ordnete das schriftliche Verfahren an (Prot. I S. 5 ff.). Mit Klagebegründung vom 1. Oktober 2018 liess die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) auch das folgende Massnahmenbegehren stellen (Urk. 3/23 S. 3 f.):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. September 2018 und für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 35'000.00 zu bezahlen.
Es sei der Beklagte gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Anordnung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer kurzen, vom Gericht anzuberaumenden Frist, folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren:
Vollständige Kontoauszüge seines C. Konto CH ... vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015
Vollständige Kontoauszüge seines Kontos bei D. Bank, Konto Nr. ... für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis
31. Dezember 2015
Vollständige Kontoauszüge seines E. Konto Nr. ... für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015
Vollständige Kontoauszüge seines Kontos bei F. , Konto Nr. ..., für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015
Vollständige Übersicht samt Belegen und Vollständigkeitserklärungen der Banken, bei denen der Beklagte über Vermö- genswerte verfügt, zu allen dem Beklagten zuzuordnenden Vermögenswerten im Inund Ausland (Liegenschaften, Guthaben, Wertschriften und Wertsachen, Firmenbeteiligungen, etc.), unabhängig davon, ob sie auf seinen Namen oder auf jenen Dritter lauten, alles per 26. Februar 2018
Vollständige Übersicht über alle Beteiligungen des Beklagten an inund ausländischen Gesellschaften per 26. Februar 2018 samt sämtlichen Jahresabschlüssen der entsprechenden Gesellschaften für die Jahre 2016 und 2017
Vollständige Abrechnungen zu allen vom Beklagten im Inund Ausland in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 benutzten Kreditkarten, auch wenn sie nicht auf seinen Namen (sondern auf jenen von Dritten, insbesondere Gesellschaften) lauten, jeweils mit Vollständigkeitserklärungen der betroffenen Kreditkartenfirmen
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.
Die Klageund Gesuchsantwort des Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) datiert vom 13. Dezember 2018 (Urk. 51). Am 8. März 2019 fand die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und eine Vergleichsverhandlung statt (Prot. I S. 11 ff.). Da sich die Parteien betreffend die vorsorglichen Massnahmen nicht einigen konnten, erliess die Vorinstanz am 14. März 2019 die folgende Verfügung:
1. [ ]
Der Beklagte wird verpflichtet, in teilweiser Gutheissung der klä- gerischen Editionsbegehren dem Gericht innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung sämtliche Kreditkartenabrechnungen, welche Kreditkarten betreffen, die auf seinen Namen lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, des Jahres 2015 einzureichen.
Ist der Beklagte nicht im Besitz der in Ziffer 2 erwähnten Urkunden, so hat er dem Gericht innert der gleichen Frist schriftlich im Doppel über deren Verbleib Auskunft zu geben.
Weigert sich der Beklagte unberechtigterweise, eine dieser Urkunden vorzulegen, gibt er über deren Verbleib keine Auskunft oder hat er sie beseitigt, so würdigt das Gericht dieses Verhalten gemäss Art. 164 ZPO nach freier Überzeugung.
Die weiteren klägerischen Anträge betreffend Edition werden einstweilen abgewiesen.
Die Kostenund Entschädigungsfolgen bleiben dem Endentscheid vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein und unter Beilage des Protokolls der Verhandlung vom 8. März 2019.
Mit Eingabe vom 28. März 2019 erhob die Klägerin Berufung / eventualiter Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.):
1. Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (FE180040-F) vom 14. März 2019 sei aufzuheben.
Der Beklagte sei entsprechend zu verpflichten, ergänzend zu den in Dispositivziffer 2 der obgenannten Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 14. März 2019 aufgeführten Unterlagen, folgende Unterlagen zu edieren bzw. folgende Auskünfte zu erteilen:
Vollständige Kontoauszüge seines C. Konto CH... vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014
Vollständige Kontoauszüge seines Kontos bei D. Bank, Konto Nr. ... für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis
31. Dezember 2015
Vollständige Kontoauszüge seines E. Konto Nr. ... für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015
Vollständige Kontoauszüge seines Kontos bei F. , Konto Nr. ..., für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015
Vollständige Übersicht samt Belegen und Vollständigkeitserklärungen der Banken, bei denen der Beklagte über Vermö- genswerte verfügt, zu allen dem Beklagten zuzuordnenden Vermögenswerten im Inund Ausland (Liegenschaften, Guthaben, Wertschriften und Wertsachen, Firmenbeteiligungen, etc.), unabhängig davon, ob sie auf seinen Namen oder auf jenen Dritter lauten, alles per 26. Februar 2018
Vollständige Übersicht über alle Beteiligungen des Beklagten an inund ausländischen Gesellschaften per 26. Februar 2018 samt sämtlichen Jahresabschlüssen der entsprechenden Gesellschaften für die Jahre 2016 und 2017
Vollständige Abrechnungen zu allen vom Beklagten im Inund Ausland in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 benutzten Kreditkarten, auch wenn sie nicht auf seinen Namen (sondern auf jenen von Dritten, insbesondere Gesellschaften) lauten, jeweils mit Vollständigkeitserklärungen der betroffenen Kreditkartenfirmen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beklagten.
Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet, der innert Frist erstattet wurde (Urk. 4 und 5). Die Berufungsantwort datiert vom 23. Mai 2019 (Urk. 7) und wurde am 27. Mai 2019 der
Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Die Klägerin machte mit Eingabe vom 7. Juni 2019 von ihrem Replikrecht Gebrauch, worüber die Gegenpartei in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde den Parteien angezeigt, dass das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 11).
1. Die angefochtene Verfügung wurde den Parteien ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass die Verfügung vom
14. März 2019 lediglich eine prozessleitende Verfügung darstellt. Fraglich ist mithin, ob gegen die besagte Verfügung das Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht ergriffen werden kann. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch wie allgemein bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1).
Welches Rechtsmittel gegen den Entscheid über das Auskunftsund Editionsbegehren der Klägerin zu erheben ist, hängt massgeblich von der Frage ab, wie der von der Klägerin geltend gemachte Editionsanspruch zu qualifizieren ist. Das zulässige Rechtsmittel gegen einen Entscheid über ein Auskunftsund Editionsbegehren nach Art. 170 ZGB ist - sofern der Streitwert von Fr. 10'000.- erreicht ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ZPO) - die Berufung. Handelt es sich dagegen um ein beweisrechtlich begründetes Editionsbegehren, wäre gegen den Entscheid der Vorinstanz die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
Die Vorinstanz erwog, in der zu prüfenden Frage sei einstweilen auf die Auskunftsbzw. Editionsbegehren betreffend vorsorgliche Massnahmen einzugehen, und verwies eingangs auf die Bestimmung von Art. 170 ZGB, welche die Auskunftspflicht unter Ehegatten regelt (Urk. 2 S. 2 f.). Sie führte im Wesentlichen aus, strittig seien die vom Beklagten an die getrennt lebende Klägerin zu zahlenden Unterhaltsbeiträge. Für die im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu beurteilenden Unterhaltsbeiträge sei für den Lebensstandard auf das Jahr vor der Trennung abzustellen. Hinsichtlich des Kontos bei der C. habe der Beklagte die Auszüge für das Jahr 2015 bereits eingereicht. Das Konto bei der E. scheine für die Höhe der Unterhaltszahlungen nicht relevant. Gleich verhalte es sich für die Konti bei F. sowie bei D. Bank, da die Klägerin nicht habe glaubhaft machen können, dass diese Konti für laufende Kosten benutzt worden seien. Von Relevanz würden daher einzig die Kreditkarten erscheinen, weshalb der Beklagte zu deren Edition zu verpflichten sei. Die restlichen Editionsbegehren seien einstweilen abzuweisen. Inwieweit im Hauptverfahren weitere Editionen notwendig sein werden, [sei] der dannzumal zu erlassenden Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO vorzubehalten. (Urk. 2 S. 5). Im Dispositiv hielt die Vorinstanz unter Ziff. 4 fest: Die weiteren klägerischen Anträge betreffend Edition werden einstweilen abgewiesen.
Die Klägerin erhebt Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 4. Sie wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihr Editionsbegehren (Begehren um vorsorgliche Massnahmen Ziffer 2) ausdrücklich auf Art. 170 ZGB gestützt. Auch die Vorinstanz gehe davon aus, dass es sich um einen Auskunftsanspruch gestützt auf Art. 170 ZGB handle. Bei Art. 170 ZGB handle sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch. Entsprechend hätte die Vorinstanz mittels Urteil und nicht mittels sogenannter Verfügung entscheiden müssen. Gegen einen solchen Entscheid sei, soweit der Streitwert erreicht sei, Berufung zu erheben (Urk. 1 S 3 f.). Es sei festzuhalten, dass die Klägerin einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch gemäss Art. 170 ZGB im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen geltend gemacht habe. Sie habe Anspruch darauf, dass dieser Anspruch heute beurteilt werde. Es gehe nicht an, diesen Anspruch nicht umfassend zu beurteilen und sie auf das Beweisverfahren zu verweisen. Die Klägerin müsse viel mehr sowohl im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen als auch im Hauptverfahren (Scheidung) in die Lage versetzt werden, in ihren Rechtsschriften ihre unterhaltsrechtlichen und güterrechtlichen Ansprüche substantiiert zu behaupten (Urk. 2 S. 7). Im Übrigen gehe es bei der Beurteilung des Auskunftsbegehrens nicht nur um die Begründung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen, sondern es gehe auch um die Begründung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach der Scheidung. Insofern würden die Ausführungen der Vorinstanz ohnehin an der Sache vorbeigehen (Urk. 2 S. 9).
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung. Im Wesentlichen macht er geltend, zum einen habe die Klägerin kein schützenswertes Interesse an den Editionsbegehren. Und zum anderen habe die Klägerin ihrer Substantiierungslast vor Vorinstanz nicht genügt, weshalb die Anträge bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wären und der Berufung auch deshalb kein Erfolg beschieden sein könne (Urk. 7 S. 3).
Auskunftsund Editionspflichten können gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen begründet werden. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Beim Auskunftsanspruch der Ehegatten handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch. Der Ehegatte kann diesen Anspruch in einem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend machen. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editionsund Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht, welche heute namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden. Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Wer welche Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht in sog. Beweisverfügungen fest (Art. 154 ZPO; vgl. BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2.1 f.).
In einem Scheidungsverfahren kann ein Ehegatte im Rahmen der unterhaltssowie güterrechtlichen Ansprüche somit, wenn er an Auskünfte über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden des anderen Ehegatten gelangen will, eine Stufenklage erheben, mit welcher er als Hilfsanspruch die Edition und Auskunftserteilung gestützt auf Art. 170 ZGB verlangt. Diesfalls ist der materiellrechtliche Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch mit einem Hauptanspruch betreffend ein zunächst unbestimmtes Rechtsbegehren in der Sache zu verbinden. Der Ehegatte kann jedoch auch ein einstweilen unbeziffertes Rechtsbegehren stellen, sich auf prozessuale Editionsund Auskunftspflichten, namentlich Beweisvorschriften berufen und sich die Bezifferung des Begehrens nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. Weiter besteht die Möglichkeit, ein beziffertes Rechtsbegehren zu stellen und die Edition von Unterlagen zu Beweiszwecken zu beantragen. Schliesslich können materiell-rechtliche Auskunftsbegehren während des hängigen Scheidungsverfahrens auch als vorsorgliche Massnahmen geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 18; BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.1). Welche Vorgehensweise beschritten wird, ist anhand der gestellten Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu ermitteln (OGer ZH LY160048 vom 15.06.2017, E. 3.3).
Vorliegend begründete die Klägerin das Editionsbegehren nur knapp. Neben den rechtlichen Aspekten zu Art. 170 ZGB führte sie aus: Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich im Detail zur Substantiierung welcher Bedarfspositionen und damit Unterhaltsansprüche und zur Begründung welcher güterrechtlicher Ansprüche die Klägerin auf die anbegehrten Informationen und Unterlagen angewiesen ist. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. (Urk. 3/23 S. 104). Sowohl die Systematik der Anträge (Urk. 3/23 S. 3) und die Systematik samt Schriftbild der Begründung der Begehren um vorsorgliche Massnahmen (nämlich: A. Unterhaltsbeiträge [ ]; B. Edition und Auskunft [ ]; Urk. 3/23 S. 104) als auch die Anträge in der Hauptsache (eine abschliessende Bezifferung bzw. eine Präzisierung der Anträge . wird ausdrücklich vorbehalten; Urk. 3/23 S. 2) lassen jedoch darauf schliessen, dass die Klägerin die Editionsbegehren als vorsorgliche Massnahmen stellte, um später ihre Hauptbegehren (nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung) genau zu substantiieren und zu beziffern. Die Klägerin machte somit materiell-rechtliche Informationsrechte im Sinne von Art. 170 Abs. 1 ZGB im Hinblick auf die scheidungsrechtlichen Ansprüche geltend.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung eingangs fest, es sei einstweilen auf die Auskunftsbzw. Editionsbegehren betreffend vorsorgliche Massnahmen einzugehen (Urk. 2 S. 2). Folglich ist die angefochtene Dispositiv-Ziff. 4 in dem Sinne
auszulegen, als die Vorinstanz damit die Editionen für den vorsorglich zuzusprechenden Unterhalt geprüft hatte. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit den weiteren Editionsbegehren aus, es sei der dannzumal zu erlassenden Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO vorzubehalten, inwieweit im Hauptverfahren weitere Editionen notwendig sein würden (Urk. 2 S. 5). Die Erwägungen sind also dahingehend zu verstehen, dass die Vorinstanz das Massnahmenbegehren Ziff. 2 - jedenfalls soweit die Anträge zu den Scheidungsfolgen betroffen sind - als prozessuale Editionspflicht einschätzt. Dem kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.
Beweisverfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind grundsätzlich weder prozessuale noch materielle Endoder Zwischenentscheide. Sie unterliegen daher nicht der Berufung (Art. 308 ff. ZPO), sondern nur der subsidiären Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO). Hat die Beweisverfügung präjudizielle Wirkung auf das Sachurteil, dann ist sie wie dieses anfechtbar, d.h. mit Berufung oder Beschwerde (Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 154 N 195 m.H.a BGE 107 II 381 E. 1). Wie unter Ziff. 8
ausgeführt, machte die Klägerin materiell-rechtliche Informationsrechte im Sinne von Art. 170 Abs. 1 ZGB für die nachehelichen und güterrechtlichen Ansprüche geltend. Diese sollen sie überhaupt erst in die Lage versetzen, ihre Forderungen zu beziffern. Darüber aber hat die Vorinstanz noch nicht entschieden und sie hat auch keinen Vorbehalt angebracht, später über das selbständige Auskunftsbegehren entscheiden zu wollen. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid somit nicht nur als blosse Beweisverfügung begründet; im Ergebnis entspricht ihr Vorgehen einem negativen Teilentscheid über ein materiell-rechtliches Auskunftsbegehren gemäss Ziff. 2 der vorsorglichen Massnahmenbegehren. Daher ist auf die Berufung einzutreten. Die angefochtene Dispositiv-Ziff. 4 ist aufzuheben, da die Klägerin zu Recht rügt, dass über das Massnahmebegehren Ziff. 2 gemäss Eingabe vom 1. Oktober 2018 als Sachurteil zu befinden sei.
Gemäss Art. 318 ZPO kann die Berufungsinstanz den Fall neu entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Das Gesetz geht aus Gründen der Prozessökonomie vom Regelfall eines reformatorischen Entscheides aus, womit der Verlust einer Instanz in Kauf genommen wird. Ob eine Rückweisung erfolgt oder nicht, ist eine Ermessensfrage. Je grösser der unbeantwortete Teil ist, desto eher ist eine Rückweisung angezeigt (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318, N 24 ff.). Im vorliegenden Fall ist ein beträchtlicher Teil noch ungeklärt, so dass eine Rückweisung angezeigt ist (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318, N 26). Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, über das Massnahmenbegehren Ziff. 2 gemäss Eingabe vom 1. Oktober 2018 zu befinden.
Anzumerken bleibt, dass aus den Anträgen und der Begründung des Massnahmenbegehrens nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin auch für den vorsorglich zuzusprechenden Unterhalt ein Editionsbegehren gestellt bzw. dass sie diesbezüglich sinngemäss eine entsprechende Stufenklage eingereicht hätte. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin sowohl für den Unterhaltsanspruch im Massnahmenverfahren wie für das Hauptverfahren den Auskunftsanspruch geltend (Urk. 1 S. 7). Sie zeigt allerdings nicht auf, wo vor Vorinstanz sie in Bezug auf den vorsorglich zuzusprechenden Unterhalt ein vorfrageweise zu prüfendes Begehren beantragt, geschweige denn spezifiziert hätte. Selbstredend sind Auskunftsbegehren betreffend Liegenschaften und Beteiligungen an inund ausländischen Gesellschaften nicht erforderlich i.S.v. Art. 170 Ab. 2 ZGB, um einen einstweiligen Unterhaltanspruch zu begründen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2, Spiegelstrich 5 und 6). Folglich ist die Klägerin durch die vorinstanzliche Verfügung auch nicht beschwert, wenn sie bemängelt, dass die Vorinstanz angeordnet habe, nur Belege für das Jahr 2015 einzureichen. Im Übrigen hat die Klägerin Dispositiv-Ziff. 2 auch nicht angefochten. Auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Berufung (Urk. 1 S. 8 ff.) ist deshalb nicht einzugehen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist lediglich eine Entscheidgebühr festzusetzen. Im Übrigen ist die Regelung der Prozesskosten dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
Es wird beschlossen:
Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. März 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten.
Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- geleistet hat.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc
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