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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LY180031
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LY180031 vom 11.02.2019 (ZH)
Datum:11.02.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Schlagwörter : Klagte; Beklagten; Grundbuch; Vorinstanz; Verfahren; -Strasse; Berufung; Kataster; Blatt; Verfügung; Liegenschaft; Liegenschaften; Partei; Mutter; Entscheid; Recht; Massnahmen; Verfahren; Akten; Nutzniessung; Ausführung; Ausführungen; Ansprüche; Glaubhaft; Firmen; Parteien; Verweis; Gericht; Beschwerde
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 141 StPO ; Art. 152 ZPO ; Art. 178 ZGB ; Art. 200 ZGB ; Art. 261 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 405 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:120 III 67; 138 III 374; 142 III 413; 144 III 349;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY180031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli

Urteil vom 11. Februar 2019

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Klägerin und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

    Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Juni 2018 (FE100157-I)

    Rechtsbegehren:

    (Urk. 5/340 S. 2 f.)

    1. Es sei dem Beklagten mit sofortiger Wirkung zu untersagen, über die in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften

    im Grundbuch C.

    - D. -Strasse , C. , E. , Grundbuch Blatt 1, Kataster 2;

    im Grundbuch F.

    1. G. -Strasse und , F. , Grundbuch Blatt 3, Kataster 4;
    2. H. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt 5, Kataster 6;
    3. H. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt 7, Kataster Nr. 8;
    4. I. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt 9, Kataster Nr. 10;
    5. J. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt 11, Kataster 12;
    6. J. -Strasse 63, F. , Grundbuch Blatt, 13, Kataster 14;
    7. K. -Strasse , , L. , Grundbuch Blatt 15, Kataster 16;
    8. M. -Strasse , , und K. -Strasse , L. , Grundbuch Blatt 17, Kataster 18;
    9. N. -Strasse , L. , Grundbuch Blatt 19, Kataster 20;

      im Grundbuch O.

    10. P. -Strasse , O. , Grundbuch Blatt 21, Kataster 22, (act. 139/24/7);

ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Klägerin zu verfügen, insbesondere Eigentum zu übertragen, beschränkte dingliche Rechte einzuräumen sowie darüber entsprechend Verpflichtungsgeschäfte abzuschliessen.

2. Die Grundbuchämter seien anzuweisen, die vorstehenden Verfü- gungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8 % MwSt.) zu Lasten des Beklagten.

Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Juni 2018:

(Urk. 2)

  1. Der Editionsantrag der Klägerin vom 6. März 2018 wird abgewiesen.

  2. Dem Beklagten wird weiterhin - bis zum Erlass einer gegenteiligen Anordnung - untersagt, über die in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften

    im Grundbuch C.

    • D. -Strasse , C. , E. , Grundbuch Blatt 1, Kataster 2;

      im Grundbuch F.

    • G. -Strasse und , F. , Grundbuch Blatt 3, Kataster 4;
    • H. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt 5, Kataster 6;
    • H. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt 7, Kataster Nr. ;
    • I. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt 9, Kataster Nr. 10;
    • J. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt 11, Kataster 12;
    • J. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt, 13, Kataster 14;
    • K. -Strasse , , L. , Grundbuch Blatt 15, Kataster 16;
    • M. -Strasse , , und K. -Strasse , L. , Grundbuch Blatt 17, Kataster 18;
    • N. -Strasse , L. , Grundbuch Blatt 19, Kataster 20;

      im Grundbuch O.

    • P. -Strasse , O. , Grundbuch Blatt 21, Kataster 22;

      ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Klägerin zu verfügen, insbesondere Eigentum zu übertragen, beschränkte dingliche Rechte einzuräumen sowie darüber entsprechend Verpflichtungsgeschäfte abzuschliessen.

  3. Die mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 angeordneten Anmerkungen der Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB im Grundbuch (Dispositiv-Ziffer 2, 3 und 4) bleiben - bis zum Erlass einer gegenteiligen Anordnung - aufrechterhalten.

  4. Die Kostenund Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.

  5. [Mitteilung]

  6. [Berufung]

Berufungsanträge:

des Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 22. Juni 2018 (Verfahrensnummer FE100157-I/Ma/Z35/mt) aufzuheben und das Gesuch der Klägerin/Berufungsbeklagten vom 10. Oktober 2017 sei vollumfänglich abzuweisen.

  1. Es seien die zuständigen Grundbuchämter anzuweisen, die vom Bezirksgericht Uster, Einzelgericht, angeordneten Verfügungsbeschränkungen betreffend folgender Liegenschaften umgehend aufzuheben und die entsprechenden Anmerkungen zu löschen:

    Grundbuchamt C.
    1. -Strasse , C. , E. , Grundbuch Blatt (GB) 1, Kataster 2

      Grundbuchamt F.
      1. -Strasse und , F. , Grundbuch Blatt 3, Kataster 4

      2. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt 5, Kataster 6

      H. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt 7, Kataster Nr. 8 I. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt 9, Kataster Nr. 10 J. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt 11, Kataster 12 J. -Strasse , F. , Grundbuch Blatt 13, Kataster 14

      K. -Strasse , , L. , Grundbuch Blatt 15, Kataster 16

      1. -Strasse , , und K. -Strasse , L. , GB 17, Kataster 18

      2. -Strasse , L. , Grundbuch Blatt 19, Kataster 20

      Grundbuchamt O.

      P. -Strasse , O. , Grundbuch Blatt 21, Kataster 22

  2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten.

der Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2):

Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;

unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten und Berufungsklägers.

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien heirateten am tt. August 1996. Aus der Ehe ging der mittlerweile volljährige Sohn Q. (geb. tt. November 1996) hervor. Mit Eingabe vom 25. Mai 2010 klagte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin, Bezeichnung gemäss Hauptverfahren) beim Bezirksgericht Uster auf Scheidung der Ehe und beantragte gleichzeitig die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 5/1). Dem Scheidungsprozess war ein Eheschutzverfahren vor dem nämlichen Gericht vorausgegangen (Urk. 5/7). Das Bezirksgericht Uster fällte am

10. Dezember 2010 seinen Massnahmenentscheid, gegen den beide Parteien bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich rekurrierten. Die urteilende Kammer fällte ihren Beschluss am 20. Dezember 2012 (Urk. 5/56). Auf eine vom Beklagten und Berufungskläger (fortan: Beklagter, Bezeichnung gemäss Hauptverfahren) dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. März 2013 nicht ein (Urk. 5/68). Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 reichte der Beklagte vor Vorinstanz ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen betreffend den Unterhaltsbeitrag ein (Urk. 5/82), das er später begründete und gleichzeitig ergänzte. Die Klägerin ihrerseits stellte eigene Begehren. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 wurden sämtliche Begehren der Parteien abgewiesen bzw. als gegenstandlos geworden abgeschrieben, soweit überhaupt auf sie eingetreten wurde (Urk. 5/190). Eine dagegen vom Beklagten erhobene Berufung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2015 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 5/202). Zudem wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juli 2016 einen Antrag des Beklagten ab, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und die Ehe der Parteien sofort zu scheiden (Urk. 5/258). Auf die hiergegen vom Beklagten erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 nicht ein (Urk. 5/266). Das Bundesgericht hiess die vom Beklagten dagegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil 5A_845/2016 vom 2. März 2018 teilweise gut, hob den Beschluss vom 5. Oktober 2016 auf und wies die Sache zum Entscheid an das Obergericht zurück

(Urk. 5/408). Mit Urteil vom 25. April 2018 wies das Obergericht die Beschwerde des Beklagten ab (Urk. 5/430). Der Beklagte gelangte daraufhin erneut ans Bundesgericht, nunmehr mit dem Antrag, es sei das Urteil des Obergerichts vom

25. April 2018 aufzuheben und über den Scheidungspunkt ein Teilurteil in dem Sinn zu fällen, dass die Ehe der Parteien in Gutheissung der Klage sofort zu scheiden sei (vgl. Urk. 5/437). Mit Urteil vom 15. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beklagten, soweit darauf eingetreten wurde, gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 25. April 2018 auf und schied die Ehe der Parteien (Urk. 1 in Geschäfts-Nr. PC180046). Bereits zuvor hatte die Vorinstanz am 22. Juni 2018 den eingangs erwähnten Massnahmeentscheid gefällt (Urk. 2) und damit dem Gesuch der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom

10. Oktober 2017 (Urk. 5/340; vgl. Einleitung) entsprochen, nachdem sie diese zuvor mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 schon superprovisorisch erlassen hatte (Urk. 5/348). Am 6. Juli 2018 erfolgte ein weiterer Massnahmeentscheid der Vorinstanz, der die Abänderung des Ehegattenunterhalts betrifft (Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LY180037).

2. Am 4. Juli 2018 erhob der Beklagte gegen den Massnahmeentscheid vom 22. Juni 2018 Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 6), welcher innert Frist einging (Urk. 7). Die Berufungsantwort datiert vom 30. Juli 2018 (Urk. 9). Sie wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 10. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 22. August 2018 machte der Beklagte von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 12). Die Stellungnahme wurde der Klägerin mit Verfügung vom

29. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Mit Eingabe vom

  1. September 2018 erklärte die Klägerin, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte (Urk. 16), was dem Beklagten am 3. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk. 16 f.). Nachdem die vorinstanzlichen Akten der urteilenden Kammer infolge der Erledigung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zum Scheidungspunkt (s. E. 1. oben; Urk. 5/1-411) seit Dezember 2018 vollständig zur Verfügung stehen, erweist sich das Verfahren als spruchreif.

    II.
    1. Das Berufungsverfahren richtet sich nach der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber stand und steht das erstinstanzliche Verfahren noch unter der Herrschaft des zürcherischen Prozessrechts.

    1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom

      26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen

      Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1;

      BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.;

      BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom

      21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und

      1. 5). Insofern erfährt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

    2. Soweit der Beklagte in seiner Berufungsschrift lediglich in allgemeiner Weise und ohne konkrete Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Vorinstanz kritisiert und insbesondere seine eigenen vorinstanzlich vorgebrachten Standpunkte oder diejenigen der Klägerin wiederholt (beispielsweise Urk. 1 S. 6 Rz. 18 oder S. 11 Rz. 36), kommt er diesen formellen Begründungsanforderungen nicht nach. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.

3. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wer sich - ausserhalb der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 144 III 349 E. 4.2.1)

- auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und

dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 34).

III.
    1. Die Vorinstanz erwog zu den von der Klägerin beantragten Verfü- gungsbeschränkungen im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die Klägerin mache mit Verweis auf ihre Ausführungen im Hauptverfahren geltend, dass ihr güterrechtliche Ansprüche von mindestens Fr. 6'000'000.- bis Fr. 12'400'000.- zustehen würden. Der Beklagte bestreite irgendwelche Ansprüche der Klägerin. Strittig sei insbesondere die Herkunft/Finanzierung von zwölf heute im Eigentum des Beklagten stehenden Liegenschaften sowie der vom Beklagten geltend gemachte Verkauf seiner hälftigen Anteile an der R. AG - für die er nach wie vor tätig sei - sowie der S. AG (Urk. 2 S. 9 E. 5.2.2.). Bezüglich des Verkaufs der Aktien der R. AG am 1. September 2010 für Fr. 750'000.- stehe zumindest eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut des Beklagten infolge Zurückbehaltung von industriellem Mehrwert im Raum (Urk. 2

      S. 9 f. E. 5.2.3.1.-5.2.3.3.). Nachdem der Beklagte seine geltend gemachte angemessene Entschädigung nur pauschal dargetan habe, erscheine - zumindest einstweilen - glaubhaft, dass die Errungenschaft des Beklagten am Wertzuwachs der R. AG partizipiere, wobei der tatsächliche Wert im Zeitpunkt des Verkaufs (oder allenfalls der Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung) massgebend sei. Der gemäss dem Beklagten erzielte Verkaufspreis von Fr. 750'000.- sei tiefer als der - in der Regel sehr konservativ berechnete - Steu-

      erwert 2009 und sei sodann in Abweichung von der Berechnung des Aktienwertes durch die T. AG festgelegt worden. Es erscheine daher einstweilen glaubhaft, dass der Wert der Aktien einiges über den geltend gemachten Fr. 750'000.- gelegen habe und der Mehrwert der Aktien in die Errungenschaft des Beklagten falle (Urk. 2 S. 10 f. E. 5.2.3.4. f.). Hinsichtlich der Aktien der S. AG mache der Beklagte ebenfalls geltend, dass diese Eigengut darstellen würden. Er habe diese Behauptung - insbesondere wann er wie diese Aktien erworben habe - weder in der Klageantwort noch in der Duplik substantiiert. In der Steuererklärung

      1997 seien keine Aktien der S. AG als Vermögen aufgeführt. Gemäss Handelsregisterauszug sei der Beklagte sodann erst am tt.mm.1998 - und damit einige Zeit nach der Heirat am tt. August 1996 - als Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen worden. Damit erscheine die Behauptung der Klägerin, die Aktien der S. AG seien der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen, zumindest einstweilen als glaubhaft. Welcher Wert den Aktien im Zeitpunkt des Verkaufs tatsächlich zugekommen sei, werde im Hauptverfahren zu klären sein. Einstweilen sei zumindest glaubhaft, dass den Aktien ein Wert von mindestens Fr. 1'000'000.- zugekommen sei (Urk. 2 S. 11 f. E. 5.2.3.6. f.). Hinsichtlich der Liegenschaften erwog die Vorinstanz, dass die Klägerin geltend mache, dass der Beklagte im Laufe der Ehe immer wieder Liegenschaften gekauft, gebaut oder ausgebaut habe, aber konsequent alle Liegenschaften auf den Namen seiner Eltern habe eintragen lassen. Die Eltern des Beklagten seien nicht in der Lage und auch nicht in der Lage gewesen, ein solches Immobilienportefeuille zu kaufen o- der zu finanzieren. Es sei immer der Beklagte gewesen, der die Liegenschaften aus eigenen Mitteln erworben, gebaut oder ausgebaut habe. Der Beklagte habe die Ausführungen der Klägerin weder bestritten, noch habe er zu diesen Ausfüh- rungen Stellung genommen. In seiner Eingabe vom 28. Februar 2017 habe der Beklagte pauschal angeführt, dass ihm das Immobilien-Portefeuille im Zusammenhang mit der Initiative zur Einführung der Erbschaftssteuer am 20. Dezember 2011 als gemischte Schenkung überschrieben worden sei. Der Beklagte habe sich nicht dazu geäussert, von wem diese Liegenschaften wann und wie gekauft bzw. finanziert worden seien. Im Weiteren habe sich der Beklagte - trotz entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts - nur (pauschal) zu den Liegenschaften in U. und V. , W. in AA. und der Liegenschaft

      AB. -Weg in AC. geäussert. Damit erscheine aber zumindest einstweilen glaubhaft, dass der Beklagte an verschiedenen Liegenschaften bereits wäh- rend der Ehe wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Zusammenfassend sei einstweilen seitens der Klägerin glaubhaft gemacht worden, dass seitens des Beklagten erhebliche Vermögenswerte vorhanden seien, die güterrechtlich relevant sein könnten (Urk. 2 S. 12 E. 5.2.4. f.).

    2. Zur Gefährdung der Ansprüche erwog die Vorinstanz, die Klägerin berufe sich insbesondere auf das intransparente Verhalten des Beklagten. Sie bringe vor, dass der Beklagte Mittel aus den in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften in die S. eingeschossen habe und via die S. , deren faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlicher Eigentümer er sei, im grossen Ausmass Vermögen von der Schweiz nach Österreich in Firmen verschiebe, bei welchen er vorgebe, nichts damit zu tun zu haben (Urk. 2 S. 13 E. 5.3.2.). Die Vorinstanz konstatierte diverse Widersprüche in den Ausführungen des Beklagten im Prozess. So habe er ausgeführt, mit der AD. Holding AG nichts zu tun zu haben. Als Angestellter der R. AG führe er für die AD. Holding AG nach Bedarf und Anweisung des Firmeninhabers AE. ab und zu Aufträge aus. Dem stünden aber die Auskünfte der UBS entgegen, wonach der (gemäss eigener Darstellung als Bauführer angestellte) Beklagte beim auf die AD. Holding AG lautenden UBS-Bankkonto Nr. mitzeichnungsberechtigt sei

      (Urk. 5/335/3), und der Credit Suisse vom 15. Juli 2016, wonach der Beklagte Zeichnungsberechtigter bezüglich des Firmenkontos der AD. Holding AG sei (Urk. 5/335/6). Widersprüchlich seien sodann die Aussagen, es sei legitim, ein faktisches Organ neben sich haben zu wollen, gleichzeitig aber auszuführen, der Beklagte habe faktisch nichts mit dieser Gesellschaft zu tun. Sodann sei der Beklagte auch Zeichnungsberechtigter hinsichtlich des Firmenkontos der AF. AG bei der Credit Suisse (Urk. 5/335/6). Dies, obwohl er bezüglich der AF. AG ausgeführt habe, dass er für die Gründung dieser Gesellschaft administrative Hilfe geleistet habe und von Anbeginn klar gewesen sei, dass er keine operative, geschweige denn eine strategische Funktion übernehmen werde. Sodann sei der nach eigener Darstellung lediglich noch als Bauführer angestellte Beklagte nach wie vor Zeichnungsberechtigter bezüglich des Firmenkontos der R. AG bei der Credit Suisse sowie bezüglich diverser Festgeld-Ausleihungen bei der Credit Suisse und bezüglich der Firmenkonten der S. AG bei der Credit Suisse. Schliesslich sei anzumerken, dass die Ausführung des Beklagten, wonach er die diversen über eine eigentliche Tätigkeit als Bauleiter hinausgehenden Leistungen für seinen Arbeitgeber ohne jede zusätzliche Entschädigung erbringe, äusserst fragwürdig erscheine. So verhelfe der Beklagte seinem Arbeitgeber zu weiteren

      lukrativen Investitionen und wirke bei diesen aktiv, wenn nicht gar federführend mit, und dies bei einer Anstellung als Bauleiter und einem Lohn von Fr. 8'000.-, ohne Bonus und ohne irgendwie davon profitieren zu können. Dies widerspreche jeder Logik, insbesondere da der Beklagte durchaus auch in der Lage wäre, diese Investitionen in eigenem Namen zu tätigen (unter Hinweis auf Urk. 5/298 S. 11). Nachvollziehbare Gründe für die Übergabe der von ihm aufgegleisten Projekte an seinen Arbeitgeber könne der Beklagte denn auch keine anführen. Ebenso wenig lege der Beklagte dar, weshalb es erforderlich sein soll, dass er - der über keine im Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigung verfüge und als Bauleiter angestellt worden sei - über eine Unterschriftsberechtigung für die Firmenkonten verfügen müsse (Urk. 2 S. 14 f. E. 5.3.4.1.). Der Beklagte vermöge mit seinen Ausführungen zu den von der Klägerin aufgeworfenen hohen Einzahlungen auf seinem Bankkonto in den Jahren 2013 bis 2015 nicht glaubhaft zu machen, dass diese Bareinzahlungen auf sein Konto aus den von seiner Mutter gewährten Darlehen stammten (keine übereinstimmenden Beträge; Urk. 2 S. 15 f. E. 5.3.4.2.). Weiter falle auf, dass der Beklagte auf verschiedene konkrete Vorwürfe der Klä- gerin lediglich theoretisch mögliche Erklärungen liefere (unter Nennung von Beispielen). Mit rein theoretisch möglichen Vorgängen oder Annahmen könnten aber konkrete Vorhalte der Gegenseite nicht entkräftet werden. So treffe den Beklagten bezüglich Vorgänge in seinem Sphärenbereich die Pflicht, konkrete Angaben zu machen. Dass er den Grund, warum diese Beträge seitens der S. auf sein Privatkonto überwiesen worden seien, nicht kenne, behaupte er nicht. Ebenso fehlten nachvollziehbare Erklärungen, warum die Einrichtung eines Festvorschusses über den Beklagten, der nach eigener Darstellung gar nichts mehr mit der

      S. zu tun habe, laufen müsse und warum er über Unterschriftenberechtigungen für Bankkonten von Firmen, mit denen er faktisch gar nichts zu tun habe, verfüge, und die er auch nicht nutze. Es bestehe aber eine umfassende Auskunftspflicht nicht nur hinsichtlich der Errungenschaft, sondern hinsichtlich der gesamten Einkünfte und Vermögenswerte. Weiter gelte gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB alles als Errungenschaft, solange die Eigengut beanspruchende Partei das Eigengut nicht nachweise (Urk. 2 S. 16 f. E. 5.3.4.3.). Zudem würden substantiierte Ausführungen des Beklagten zu seinem (vollständigen) Vermögen, trotz entsprechender Aufforderung, nicht vorliegen. Auch sonst führe der Beklagte in seinen Stellungnahmen immer wieder nichtssagende Aussagen an mit dem Verweis, Eigengut tue nichts zur Sache. So bestreite er zum Beispiel mit Nichtwissen, dass er seiner Mutter bei der Ausübung der Nutzniessung helfen würde. Der Beklagte werde aber sehr wohl wissen, ob er seiner Mutter helfe oder nicht. Hinsichtlich der Beteiligungen an der R. AG und der S. AG berufe er sich darauf, dass er diese - nach Anhebung der Scheidungsklage rückwirkend per 1. Januar 2010 - verkauft habe und nunmehr keine Stellung mehr habe, die ihm erlauben würde, von sich aus frei in die Geschäftspapiere Einblick zu nehmen, geschweige denn darüber zu verfügen. Dies, obwohl er anerkanntermassen hinsichtlich des Firmenkontos der R. AG unterschriftsberechtigt sei (Urk. 2 S. 17 f.

      E. 5.3.4.4.). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beklagte im Prozess wiederholt widersprüchliche Aussagen gemacht habe und konkrete Vorbringen der Klägerin mit seinen pauschalen, unsubstantiierten Ausführungen nicht in Frage zu stellen vermöge. Die Ausführungen der Klägerin, dass der Beklagte seine finanziellen Verhältnisse verschleiere und über weitere Einkünfte verfüge, erschienen zumindest einstweilen glaubhaft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne mangelhafte Transparenz eines Ehegatten hinsichtlich seines Vermögens eine Gefährdungslage begründen (BGer 5A_604/2014 vom 1. Mai 2015; Urk. 2 S. 18 E. 5.3.5.).

    3. Zu Gegenstand und Umfang der Verfügungsbeschränkungen führte die Vorinstanz aus, dass nicht relevant sei, ob die Liegenschaften dem Eigengut oder der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen seien. Sodann seien die Liegenschaften des Beklagten zwar mit einer Nutzniessung belastet, was dessen Verfü- gungsmöglichkeiten einschränke, jedoch nicht ausschliesse. So könne eine Nutzniessung ohne weiteres einvernehmlich aufgehoben werden. Zudem schränkten ihn die Verfügungsbeschränkungen - auch aufgrund der Nutzniessungen - nur sehr leicht ein. Demgegenüber schaffe die Veräusserung einer Liegenschaft einen Zustand, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (Urk. 2 S. 18 f. E. 5.4.2.).

    4. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 angeordneten Verfügungsbeschränkungen als verhältnismässig erweisen würden und zu bestätigen seien (Urk. 2 S. 19

E. 5.5.1.).

2. Der Beklagte beanstandet, soweit er nicht einfach seinen Standpunkt - mit dem sich die Vorinstanz bereits auseinandersetzte - wiederholt, folgende Punkte:

      1. Die Klägerin habe mit der Anschuldigung eines Prozessbetrugs ein Strafverfahren zulasten des Beklagten erwirkt. Im Rahmen dieses Verfahrens habe die Staatsanwaltschaft Unmengen von Papieren seitens diverser Banken, mit denen der Beklagte bzw. seine Mutter bzw. seine ehemaligen Firmen in geschäftlichen Beziehungen gestanden haben sollen, ediert. Diese Akteneditionen seien vom Beklagten mit Eingabe vom 1. Juli 2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft See/Oberland dezidiert als rechtswidrig qualifiziert worden und in diesem Kontext sei geltend gemacht worden, die beigezogenen Akten würden einem strikten Beweisverwertungsgebot (recte: Beweisverwertungsverbot) unterliegen; und er habe beantragt, all diese illegal beschlagnahmten Akten seien aus dem Dossier zu nehmen und zu vernichten (unter Hinweis auf Urk. 5/359/1). Wenn die Vorinstanz sich daher in E. 4.2. auf den Standpunkt stelle, der Beklagte habe die unzulässige Beweismittelbeschaffung nicht substantiiert, gehe das in unsachlicher Weise an den Akten vorbei (Urk. 1 S. 4 f. und S. 10). Die Dokumente stammten aus einem Verfahren, das der zuständige Staatsanwalt zwischenzeitlich sistiert habe, um die Ergebnisse aus dem Scheidungsverfahren abzuwarten. Das heisse, ein dringender Tatverdacht, um beispielsweise die Urkunden bezüglich den Lebensversicherungspolicen erhältlich zu machen, habe nie bestanden, was eine planlose Beweisaufnahme im Strafverfahren darstelle. Somit ergebe sich durch das Auflegen dieser Policen durch die Klägerin im Zivilverfahren eine Potenzierung der verbotenen Beweisverwertung, somit im Ergebnis eben klarerweise eine verpönte fishing expedition. Bezüglich des Strafverfahrens gegen den Beklagten stehe im Übrigen aktuell der Antrag beim Obergericht, III. Strafkammer, im Raum, dass es komplett einzustellen sei (Urk. 1 S. 5).

      2. Die Substantiierung des Tatsachenfundaments gehört in die Rechtsschriften bzw. in die (mündlichen) Parteivorträge. Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel. Wo aus besonderen Gründen ausnahmsweise für eine Behauptung auf ein Aktenstück verwiesen wird, ist der Verweis auf Sachverhaltselemente nur dann genügend, wenn der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennt und aus dem Verweis der Rechtsschrift selbst klar wird, ob das Dokument in seiner Gesamtheit oder welche Teile des Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen. Für die Gegenpartei und das Gericht muss klar sein, mit welchen Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 26 Fn 47 m.H.;

BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5). Diesen Anforderungen genügte der Beklagte nicht, als er vor Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 zu den von der Klägerin beantragten Verfügungsbeschränkungen/Grundbuchsperren lediglich ausführte, wenn es der Klägerin sechs Jahre nach Einleitung der Scheidungsklage mit güterrechtlichem Stichtag vom 25. Juni 2010 mittels einer verwegen willkürlichen Strafanzeige gelungen sei, an umfangreiche finanzielle Unterlagen heranzukommen, welche aus strafrechtlicher Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit einem Beweisverwertungsverbot unterstünden (unter Verweis auf einen entsprechende[n] Antrag im Strafverfahren an die StA See/Oberland vom 1. Juli 2017, Ziff. IV/V; Beilage 1), dann zeige das nur einmal mehr auf, wie es der Klägerin mit ihrer Stilisierung als Opfer eines angeblich brutalen und betrü- gerischen Ehemannes immer wieder gelinge, neue Instanzen für sich einzunehmen und zu instrumentalisieren (Urk. 5/358 S. 5). Einerseits hat der Beklagte damit nicht genügend bestimmt behauptet, dass die beschlagnahmten Urkunden einem Beweisverwertungsverbot unterstehen. Andererseits gelten für die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilund Strafprozessrecht unterschiedliche Regeln (vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO, Art. 141 StPO; Frank/Sträu- li/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung § 140 N 5 ff.). Es ist insbesondere im vorliegenden summarischen Verfahren nicht Sache des Gerichts, die Strafanzeige der Klägerin, die Anhandnahme einer Strafuntersuchung und die damit verbundene Beweismittelerhebung durch die Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Zudem bringt der Beklagte nicht vor, das Strafverfahren sei mittlerweile definitiv eingestellt oder die entsprechenden Akten seien im Strafverfahren als unverwertbar beurteilt worden, womit sich allenfalls die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit stellen würde. Im Gegenteil führte die Klägerin in ihrer Berufungsantwort aus, das Strafverfahren sei zwar vom Staatsanwalt mit Sistierungsverfü- gung vom 21. September 2017 aus unerfindlichen Gründen tatsächlich sistiert worden, er habe das Verfahren aber auf Beschwerde des Geschädigtenvertreters und mit Hinweis auf die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2017 am

  1. ai 2018 zuhanden der III. Strafkammer des Obergerichtes als bereits wieder aufgenommen bezeichnet. Das sei knapp zwei Monate vor dem Versand der Berufung gewesen (Urk. 9 S. 3 unter Verweis auf Urk. 10). Aus der soeben erwähnten Vernehmlassung ergibt sich, dass zumindest bei der Wiederaufnahme der Untersuchung für die Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht vorhanden war (Urk. 10), womit jedenfalls aufgrund des derzeitigen Verfahrensstands nicht davon auszugehen ist, dass die Urkunden seitens der Klägerin widerrechtlich erlangt worden sind.

        1. eiter moniert der Beklagte, die Klägerin habe sich aus den Strafuntersuchungsakten einige Dokumente beschafft und diese als Noven bezeichnet. Er habe dem dahingehend widersprochen, dass die Novenqualität offensichtlich fehle. Darüber sei seitens der Vorinstanz noch gar nicht befunden worden (Urk. 1

          S. 5). Was die von der Vorinstanz erwähnte Transaktion von EUR 600'000 betreffe, befänden sich die Aussagen zu diesem Themenkomplex im Schriftenwechsel zu den Fragen, ob das, was die Klägerin ausführe, überhaupt als Noven im Hauptverfahren zu beachten seien. Über den Punkt habe die Vorinstanz noch gar nicht befunden. Es störe das Gericht aber nicht, das Thema gleich selber aufzugreifen und es zum Bestandteil seines Entscheides zu machen (Urk. 1 S. 12). Aktenwidrig sei die Aussage der Klägerin, er habe die Rechtzeitigkeit der Noven nie bestritten. Seine Stellungnahme zu den Noven vom 13. Dezember 2017 belege das Gegenteil (Urk. 12 S. 7).

        2. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz über die novenrechtliche Zulässigkeit der aus der Strafuntersuchung stammenden Urkunden im Hauptverfahren - soweit bekannt - noch nicht entschieden hat. Die Klägerin macht jedoch geltend,

    sie habe an der Verhandlung betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen vom 27. September 2017 in Anwendung von § 115 ZPO ZH sowohl für das Hauptverfahren als auch für die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen diese 21 Dokumente und darauf basierende Zusammenstellungen ohne Verzug als echte Noven eingereicht und deren Zulässigkeit begründet (Urk. 9 S. 4). Die Vorinstanz ging offensichtlich (wenn auch nur implizit) von deren Zulässigkeit - zumindest im Massnahmeverfahren - aus. Als richtig erweist sich die Behauptung, dass sich die Vorinstanz in E. 5.3.4.3. - wo sie festhält, dass der Beklagte auf verschiedene konkrete Vorwürfe der Klägerin lediglich theoretisch mögliche Erklärungen liefere - auf Parteivorträge des Beklagten beruft, die das Hauptverfahren und das Massnahmeverfahren zur Abänderung des Ehegattenunterhalts betreffen (Urk. 2 S. 16 i.V.m. Urk. 5/379 S. 8 bis 10 in Verbindung mit Urk. 5/334). Wie bereits erwähnt (E. 1.2.), erachtete die Vorinstanz die Gefährdung der Ansprüche der Klägerin jedoch infolge der wiederholt widersprüchlichen Aussagen des Beklagten im Prozess sowie wegen seiner pauschalen und unsubstantiierten Ausführungen zu konkreten Ausführungen der Klägerin als glaubhaft. Die Klägerin verweist denn auch zu Recht auf den Umstand, dass vom hiesigen Gericht bereits im Entscheid vom 5. Juni 2015 festgestellt wurde, dass die finanziellen Verhältnisse des Beklagten weiterhin unklar seien (Urk. 9 S. 14 unter Verweis auf

    Urk. 5/202 Ziff. 5 S. 18). Da sich die von der Vorinstanz konstatierte mangelhafte Transparenz somit aus dem gesamten prozessualen Verhalten des Beklagten ergibt, ist es im Resultat nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch aus Aktenstellen im Hauptverfahren zitiert, denn es handelt sich nur um einen von verschiedenen von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen.

        1. Zudem rügt der Beklagte, es bestehe keine Dringlichkeit. Wenn schon, dann wären die Ansprüche - sofern sie denn überhaupt Bestand haben sollten - seit mehreren Jahren gefährdet (Urk. 1 S. 6). Die Situation sei seit Jahren unverändert (Urk. 1 S. 8). Das was gemäss Ansicht der Klägerin neu sein solle, sei die spekulative Theorie mit den angeblichen Transaktionen von der Gesellschaft S. ins Ausland und die bereits widerlegte Geschichte mit den Versicherungspolicen. Alles übrige sei seit Jahren bekannt. Der Beklagte stellt die Frage, weshalb sich in dieser Situation, die die zwei neuen Geschichten als

          falsch identifiziere, eine Dringlichkeit ergeben solle, gestützt allein auf die altbekannten Umstände. Es könne nicht sein, dass akut eine Dringlichkeit entstehe, wenn Umstände zugrunde liegen sollen, die Jahre alt seien. In keiner Art tauglich, eine Dringlichkeit ansatzweise herzustellen, sei die Aussage, die Nutzniessung an den Liegenschaften könne vom Beklagten im Einvernehmen mit der Mutter aufgehoben werden. Es bestehe nicht einmal ein Indiz dafür, dass ein solches einvernehmliches Aufheben Platz greifen könnte (Urk. 1 S. 9). Zuträgnisse aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 hätten gar nichts mit den Grundbuchsperren zu tun (Urk. 1 S. 12). Auf den Aspekt der Dringlichkeit gehe die Vorinstanz nicht ein, ebenso wenig auf den Aspekt des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Urk. 1 S. 13).

        2. Entgegen seiner Obliegenheit versäumt es der Kläger, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Stattdessen wiederholt er seine bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkte im Zusammenhang mit der Dringlichkeit (Urk. 1 S. 6). Die (besondere) Dringlichkeit wurde im Rahmen der superprovisorisch angeordneten Grundbuchsperren in der Verfügung vom

  2. ktober 2017 durchaus thematisiert (Urk. 5/348 S. 2 f.). Auch wenn in Art. 261 ZPO nicht explizit genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Gemäss Botschaft zur ZPO

(S. 7354) ist die zeitliche Dringlichkeit implizit im Kriterium des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils enthalten (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 261 N 22). Gleich verhielt es sich unter der zürcherischen ZPO, welche in § 110 ZPO die zeitliche Dringlichkeit lediglich bei den superprovisorischen Massnahmen gemäss Absatz 2 explizit erwähnte (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 110 N 15 ff.). Mit dem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil setzte sich die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beklagten auseinander (Urk. 1 S. 13). Die Vorinstanz erwog, dass die Ver- äusserung einer Liegenschaft einen Zustand schaffe, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (Urk. 2 S. 19 E. 5.4.2.). Zudem entstand die Dringlichkeit bzw. Wahrnehmung der Gefährdung ihrer Ansprüche für die Klägerin erst, als sie durch die Akteneditionen im Sommer/Herbst 2017 von Transaktionen aus den

Jahren 2013 bis 2015 und von den Versicherungspolicen (dazu unten E. 2.5.) erfuhr (Urk. 9 S. 5 f.).

      1. Der Beklagte macht weiter geltend, wenn der Klägerin aus Güterrecht etwas zustehe, dann wohl eher im sechsstelligen Frankenbereich. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang im Übrigen übersehen, dass er mit stichhaltigen Gründen und Beweisen einen mindestens gleich hohen Anspruch aus Güterrecht von der Klägerin geltend mache (Urk. 1 S. 7 unter Verweis auf Urk. 5/302 [recte: 5/301] Ziff. IV. [recte: VI.] 8. lit. d und e, S. 17/18). Zudem gebe es vor dem Beweisverfahren noch keine tauglichen Werte; dabei müsse es sein Bewenden haben (Urk. 1 S. 11).

      2. Der Beklagte machte die Gegenforderung aus Güterrecht von der Klägerin nicht im Massnahmeverfahren, sondern (höchstens) im Rahmen des Hauptverfahrens geltend (Urk. 9 S. 11; Urk. 5/301 S. 17 f.). Wenn er diese Gegenforderung nun erst im Berufungsverfahren ins Massnahmeverfahren einzubringen versucht, so handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Urk. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem können Ansprüche aus Güterrecht schon im Stadium der blossen Anwartschaft gefährdet sein, wenn ihre spätere Erfüllung wegen nicht vorhandenen oder ungenügenden Vermögenssubstrats fraglich erscheint. Zur Ermöglichung einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es geboten sein, durch Verfügungsbeschränkung den Vermögensstand in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu erhalten (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 178 N 10 mit Hinweis auf BGE 120 III 67; 118 II 381). Der beklagtische Einwand, wonach es vor dem Beweisverfahren noch kein Gefährdung von Ansprüchen gebe, erweist sich damit als nicht stichhaltig. In seiner Kritik zum güterrechtlichen Anspruch (Urk. 1 S. 8 Rz. 26.1.) setzt sich der Beklagte im Übrigen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen (z.B. Urk. 2 E. 5.2.3.3. und 5.2.3.6.) auseinander.

      1. Der Beklagte rügt zudem, die Vorinstanz sei wiedererwägungsweise auf ihren Entscheid (vom 12. Oktober 2017) zurückgekommen, da die Klägerin behauptet habe, er habe Vermögen in Form einer Versicherungspolice verheimlicht. Allein darum sei es im vorliegenden Verfahren gegangen. Der Beklagte sei aber nachweislich nicht Versicherungsnehmer gewesen, sondern dessen Mutter.

        Die Klägerin sei mit der Idee gescheitert, wonach der Beklagte knapp Fr. 4 Mio. verschoben haben solle. Nachweislich bestehe kein Anspruch des Beklagten auf diese Versicherungsmillionen (Urk. 1 S. 7 f.). Im Entscheid vom 22. Juni 2018 sage die Vorinstanz, dass sich die Sache mit den Lebensversicherungen gleichsam in Luft aufgelöst habe. Also müsse auch das Fundament für den Entscheid vom

        19. Oktober 2017 entfallen sein. Statt sich die stringente Begründungslinie der Entscheidung vom 12. Oktober 2017 zu eigen zu machen, ergehe sich die Vorinstanz in einer Art Generalaufwasch der bisherigen Prozessgeschichte. Die Vorinstanz führe über unzählige Seiten Erwägungen aus, die sich nicht dem Gegenstand des Gesuches vom 10. Oktober 2017 widmen würden, sondern die in Form einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung Mutmassung an Mutmassung reihen würden (Urk. 1 S. 10).

      2. Nachdem die Klägerin am 10. Oktober 2017 mit einem Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen betreffend Verfügungsbeschrän- kung/Grundbuchsperre an die Vorinstanz gelangt war (Urk. 5/340), wies letztere mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 das Begehren der Klägerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und setzte dem Beklagten Frist an, um zum Gesuch der Klägerin um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen (act. 5/342). Daraufhin stellte die Klägerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Abweisung der superprovisorischen Massnahmen (Urk. 5/344). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wurde der Entscheid vom 12. Oktober 2017 in Wiedererwägung gezogen und dem Beklagten mit sofortiger Wirkung einstweilen untersagt, über die eingangs erwähnten Liegenschaften ohne die Zustimmung der Klägerin zu verfügen. Zudem wurden die entsprechenden Grundbuchämter angewiesen, die Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken. Die Vorinstanz stützte die wiedererwägungsweise superprovisorische Anordnung der Verfügungssperre vom 19. Oktober 2017 im Wesentlichen auf drei von der Klägerin neu angerufene Lebensversicherungspolicen bei der AG. in einem Depot des Beklagten bei der Credit Suisse

(Urk. 5/348 E. 3.2). Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sich diese drei Policen Ende 2013 mit einem (Nominal)Wert von über Fr. 4 Mio. im Depot befunden und ein Jahr später mit einem Wert von Null figuriert hätten (vgl. Urk. 5/344 S. 2).

In ihrem ersten Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen vom

10. Oktober 2017 stützte sich die Klägerin jedoch noch auf weitere Gründe, um glaubhaft zu machen, dass ihre Ansprüche akut gefährdet seien. So machte sie insbesondere geltend, aufgrund der von der Staatsanwaltschaft See/Oberland herausverlangten Bankkontounterlagen stehe fest, dass der Beklagte Mittel aus den in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften in die S. eingeschossen habe und via die S. AG, deren faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlicher Eigentümer er sei, im grossen Ausmass Vermögen von der Schweiz nach Österreich in Firmen verschiebe, bei welchen er vorgebe, nichts damit zu tun zu haben (Urk. 5/340 S. 5; Urk. 9 S. 6). Die Vorinstanz erachtete es nach einem aufwändig geführten Massnahmeverfahren mit mehreren Schriftenwechseln (vgl. Urk. 2 S. 3 f.) als glaubhaft, dass Versicherungsnehmerin der besagten drei Policen die Mutter des Beklagten ist. Die Vorinstanz wies deshalb einen Editionsantrag der Klägerin vom 6. März 2018, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Gericht Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rückkauf der drei gemischten

AG. -Versicherungspolicen einzureichen, ab (Urk. 2 S. 20). Nachdem glaubhaft gemacht worden sei, dass Versicherungsnehmerin der Policen die Mutter des Beklagten sei, sei nicht ersichtlich, inwieweit aus der Edition der von der Klägerin beantragten Urkunden für die Beurteilung der im Streit liegenden Verfü- gungsbeschränkungen etwas abgeleitet werden könnte. Es werde vom Beklagten eingestanden, dass immer wieder finanzielle Mittel der Mutter zu ihm fliessen würden. Somit könnte aus dem Umstand, dass Geldmittel aus dem Rückkauf der Policen an den Beklagten geflossen seien, vorliegend nichts zusätzliches zugunsten des Standpunktes der Klägerin abgeleitet werden. Sodann könne mit diesen Unterlagen nicht nachgewiesen werden, woher die Mittel für die Alimentierung der Lebensversicherungspolicen tatsächlich stammten (Urk. 2 S. 6). Die berufungshalber vorgetragenen Ausführungen der Parteien im Zusammenhang mit den Versicherungspolicen (insbes. Urk. 9 S. 6 ff. und Urk. 12 S. 3 ff.) sind damit nicht zu hören, da sich die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Massnahmeentscheid nicht mehr darauf stützte. Dass die Vorinstanz nach durchgeführtem kontradiktorischem Massnahmeverfahren die Verfügungsbeschränkungen auf eine andere Argumentation stützte, als sie dies noch in ihrer Verfügung betreffend superprovisorischer Anordnung von Grundbuchsperren vom 19. Oktober 2017 tat, schadet jedoch nicht (vgl. § 110 Abs. 2 ZPO ZH). Die superprovisorisch angeordneten Grundbuchsperren (Urk. 5/348) sind mit den als vorsorgliche Massnahmen angeordneten Sperren gegenstandslos geworden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.,

§ 110 N 67).

      1. eiter macht der Beklagte geltend, die Werte der mit Nutzniessungen belasteten Wohnungen würden (gemäss gesetzlicher Vorschrift) von seiner Mutter versteuert, genau wie die Einnahmen, welche die Mutter aus den Liegenschaften erziele. Wirtschaftlich gesehen sei die Aussage der Vorinstanz, wonach auf Seiten des Beklagten erhebliche Vermögenswerte vorhanden seien, unzutreffend. Die Vorinstanz gebe nicht an, welche Mittel der Beklagte für Investitionen aufwenden könne. Die Aussage der Vorinstanz gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei. Genauso wie die Idee der Klägerin an der Lebenswirklichkeit vorbei gehe, er habe Geld aus Hypothekenerhöhung in die S. gelegt. Seine Mutter erledige - auf ihre Rechnung - Erhöhungen von Hypothekarkrediten. Er habe keine Möglichkeit, an Mittel zu gelangen aus den Immobilien, die auf seinen Namen lauten würden (Urk. 1 S. 11 f.). Seine Mutter sei Nutzniessungsberechtigte und müs- se nicht fragen, wenn sie Hypothekarerhöhungen tätigen wolle (Urk. 12 S. 6). In die gleiche Richtung gehe es, wenn die Vorinstanz festhalte, der Beklagte habe nicht dargetan, weshalb er über eine Einzelunterschrift bezüglich dem Bankkonto seiner Arbeitgeberin verfüge. Der Beklagte stellt die Frage, wie er vermögend sein solle, wenn er die Unterschrift zu einem Konto habe, dessen wirtschaftlich Berechtigter er nicht sei (Urk. 1 S. 12).

      2. Die Klägerin weist auf Ausführungen des Beklagten in seiner Berufung (Urk. 1 Rz. 21) hin, wonach die Versicherungen als Besicherung für eigene Kreditgeschäfte des Beklagten gedient hätten. Damit beantworte er die von ihm gestellte Frage, woher er denn die Mittel für eigene Investitionen nehmen solle, gleich selbst (Urk. 9 S. 8).

      3. Es widerspricht zudem dem Wesen der Nutzniessung, dass die Mutter des Beklagten Erhöhungen von Hypothekarkrediten (ohne Zustimmung) des Beklagten tätigen soll (vgl. BSK ZGB II-Müller, Art. 745 N 15). An anderer Stelle er-

klärte der Beklagte denn auch, es verstehe sich von selbst, dass er als formeller Eigentümer die grösseren Dispositionen der Mutter als alleinige Nutzniesserin mitzuunterzeichnen habe (Urk. 5/358 S. 3 f.). Es ist weiter daran zu erinnern, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten unter anderem deshalb anzweifelte, weil dieser mit Nichtwissen bestritten hatte, dass er seiner Mutter bei der Ausübung der Nutzniessung helfen würde (E. 1.2. oben). Insgesamt ging es der Vorinstanz um diverse Widersprüche in den Ausführungen des Beklagten, insbesondere im Zusammenhang mit der Zeichnungsberechtigung für verschiedene Konten von Firmen, mit denen der Beklagte nichts (mehr) zu tun haben wollte (Urk. 2 E. 5.3.4.1.). Der Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen aber nicht substantiiert auseinander, sondern begnügt sich mit der Gegenfrage, wie er vermögend sein soll, wenn er die Unterschrift zu einem Konto habe, dessen wirtschaftlich Berechtigter er nicht sei (Urk. 1 S. 12). Damit kommt er seinen Rügeobliegenheiten einmal mehr nicht nach.

      1. Schliesslich führt der Beklagte aus, wenn die Nutzniessung weiterhin bestehe, dann seien die von den Grundbuchsperren beschlagenen Liegenschaften für ihn wirtschaftlich nichts wert. Es lasse sich daraus nicht ableiten, dass damit Ansprüche gesichert werden könnten (Urk. 1 S. 13). Wenn die Theorie der Klägerin und der Vorinstanz zutreffen würde, dass der Erlös aus Hypothekarerhöhungen ins Ausland verschoben worden wäre, dann würden die Grundbuchsperren etwas beschlagen, das keinen Wert mehr habe. Im konkreten Fall sei es aber so, dass die Nutzniessung zugunsten der Mutter seit Jahren bestehe. Die Häuser hätten für den Beklagten keinen Wert. Also seien die Grundbuchsperren auf all den Liegenschaften allein aus dieser Sicht unverhältnismässig, weil die Grundbuchsperren schlicht nicht als Sicherungsmittel taugten (Urk. 1 S. 9 und 13 f.).

      2. Der Umfang der Verfügungsbeschränkung bestimmt sich im Einzelfall nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip: die Sperre von Vermögensobjekten ist nur so weit zulässig, als dies der Sicherungszweck erfordert (BSK ZGB I- Isenring/Kessler, Art. 178 N 17). Zwar vermindert eine Nutzniessung den Wert einer Liegenschaft. Dem Beklagten kann jedoch nicht beigepflichtet werden, dass

einzig, weil er die Liegenschaften als wirtschaftlich wertlos bezeichnet (so muss er diese und deren Erträge aufgrund der Nutzniessung nicht versteuern; § 22 Abs. 4 StG, § 21 Abs. 1 lit. a und b StG sowie § 38 Abs. 2 StG), diese generell und dauerhaft wertlos und damit zur Sicherung von Ansprüchen der Klägerin ungeeignet wären. Den Grundbuchsperren kann daher nicht die Eignung abgesprochen werden, etwas zur Sicherung der potentiellen güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin beizutragen.

2.8. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Rügen des Klä- gers als nicht stichhaltig erweisen. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 22. Juni 2018 sind zu bestätigen.

IV.
  1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von § 71 Satz 1 ZPO ZH den Entscheid über die Kostenund Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten. Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen.

  2. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten damit dem Beklagten aufzuerlegen.

  3. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6

Abs. 1, § 9 und § 11 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 2'700.- (inkl. 7,7 % MwSt.) zu bemessen.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 22. Juni 2018 werden bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 11. Februar 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli

versandt am: mc

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