E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LH160002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LH160002 vom 18.01.2017 (ZH)
Datum:18.01.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Unterhaltsbeiträge)
Schlagwörter : Gesuch; Suchsteller; Gesuchsteller; Revision; Revisions; Verfahren; Suchstellers; Gesuchstellers; Abänderung; Konto; Entscheid; Beweis; Einkommen; Verfahren; Unterhalt; Revisionsverfahren; Partei; Revisionsgr; Akten; Beweismittel; Berufung; Migros; Parteien; Unentgeltliche; Revisionsbegehren; Verfahrens; Zirksgericht; Akten; Tatsache
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 108 StPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 146 StPO ; Art. 268 ZPO ; Art. 272 ZPO ; Art. 276 ZPO ; Art. 329 ZPO ; Art. 69 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 382; 141 III 376;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Ivo Schwander; Ivo Schwander;
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LH160002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie

Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2017

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Gesuchsteller, Berufungskläger und Revisionsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Unterhaltsbeiträge)

Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. November 2014 (LY140025-O)

Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 24. November 2014 (Urk. 2):

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers wird DispositivZiffer 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Horgen vom

28. Mai 2014 aufgehoben und der Gesuchsteller in Abänderung von Dispositivziffer 5 der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 16. November 2006 verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'310.- ab 11. Oktober 2013 bis und mit Juni 2014 sowie einen solchen von Fr. 4'370.- ab Juli 2014 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Im Mehrumfang wird das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers vom

8. Oktober 2013 abgewiesen.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.- festgesetzt.

  2. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 40 % der Gesuchstellerin und zu 60 % dem Gesuchsteller auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

  3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 864.- zu bezahlen.

  4. (Schriftliche Mitteilung)

  5. (Rechtsmittel: Beschwerde)

Revisionsanträge:

der Gesuchstellerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 16 S. 1):

1. Das Revisionsbegehren sei gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1, 3 und 4 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24.11.2014 (Proz. Nr. LY140025) seien aufzuheben, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Horgen vom 28.5.2014 (Proz. Nr. FE090077) sei zu bestätigen und das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers vom 8.10.2013 sei abzuweisen, unter Neufestlegung der Kostenund Entschädigungsfolgen des obergerichtlichen Entscheides.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens (LY140025) und dieses Revisionsverfahrens seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für beide Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich MWST) zu bezahlen.

  2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss (Prozessbeitrag) von CHF 8'000 bzw. CHF 15'000 zu bezahlen.

Eventualiter:

Es sei der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 117 ff. ZPO die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

des Gesuchstellers, Berufungsklägers und Revisions beklagten (Urk. 12 S. 2): 1. Auf das Revisionsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.

  1. Es sei der Antrag des Revisionsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses-/beitrages abzuweisen.

  2. Es sei dem Revisionsbeklagten (fortan: Gesuchsteller) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

    Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin.

    Erwägungen:
    1. Die Parteien heirateten am tt. August 1990. Aus der Ehe gingen zwei nunmehr mündige Kinder hervor, C. , geboren am tt.mm.1990, und D. , geboren am tt.mm.1993. Am 1. April 2009 reichten die Parteien beim Bezirksgericht Horgen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Das erstinstanzliche Scheidungsverfahren ist immer noch pendent (Urk. 1 S. 3). Dem Scheidungsprozess ging ein Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen voraus, welches mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren vom 16. November 2006 abgeschlossen wurde (Akten Bezirksgericht Horgen Prozess-Nr. EE060043). Dort wurde der Gesuchsteller, Berufungskläger und Revisionsbeklagte (fortan Gesuchsteller) verpflichtet, je Fr. 1'500.- pro Monat zuzüg- lich allfällige Kinderzulagen an den Unterhalt der beiden Kinder sowie Fr. 6'560.- an denjenigen der Gesuchstellerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin

(nachfolgend Gesuchstellerin) persönlich zu bezahlen. Mit Beschluss vom

17. April 2007 trat die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf einen vom Gesuchsteller (persönlich) dagegen eingereichten Rekurs nicht ein (Akten Bezirksgericht Horgen Prozess-Nr. EE060043). Am 1. Oktober 2008 verlangte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Horgen erstmals die Reduktion der eheschutzrichterlich festgelegten Unterhaltsbeiträge. Gemäss Verfügung vom

29. April 2009 änderte der Einzelrichter im summarischen Verfahren den Eheschutzentscheid mit Wirkung ab 29. September 2008 dahingehend ab, als der Gesuchsteller nur noch für die damals noch nicht mündige Tochter D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen hatte, nicht mehr aber an den mündigen Sohn C. . Im Übrigen wurde das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen. Einen dagegen erhobenen Rekurs des Gesuchstellers wies das Obergericht des Kantons Zü- rich (I. Zivilkammer) mit Beschluss vom 5. März 2010 ab. Mit Eingabe vom

  1. März 2010 ersuchte der Gesuchsteller die Vorinstanz erneut um Neufestsetzung der Unterhaltspflichten gegenüber der Gesuchstellerin und dem noch nicht mündigen Kind D. . Mit Urteil vom 18. Juli 2011 hiess die Vorinstanz das Abänderungsbegehren teilweise gut und reduzierte den persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. April 2009 auf monatlich

    Fr. 4'900.-. Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter D.

    blieb demgegenüber

    unverändert. In Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wurde dieses Urteil mit Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 12. Februar 2013 aufgehoben und das Abänderungsbegehren abgewiesen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 ersuchte der Gesuchsteller vor Vorinstanz aufs Neue um Abänderung bzw. Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich auf Fr. 1'300.- monatlich (Urk. 6/293). Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wies der Vorderrichter das Begehren des Gesuchstellers um Abänderung der mit eheschutzrichterlichen Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. November 2006 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich ab. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Zuschrift vom 12. Juni 2014 rechtzeitig Berufung. Mit Entscheid vom 24. November 2014 hiess die Kammer die Berufung teilweise gut und verpflichtete den Gesuchsteller in Abänderung der Eheschutzverfügung vom 16. November 2006 zur Leistung von (reduzierten) persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin von Fr. 4'310.- ab 11. Oktober 2013 bis und mit Juni 2014 sowie Fr. 4'370.- ab Juli 2014. Im Mehrumfang wurde das Abänderungsbegehren abgewiesen. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden zu 40 % der Gesuchstellerin und zu 60 % dem Gesuchsteller auferlegt, der Anteil des Gesuchstellers wurde jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ferner wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 864.- zu bezahlen (Urk. 2 S. 3 ff. mit Hinweisen). Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 24. November 2014 wurde kein Rechtsmittel erhoben. Er ist rechtskräftig.

    1. Mit Eingabe vom 29. April 2016, hierorts eingegangen am 3. Mai 2016, ersuchte die Gesuchstellerin - unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 4/3-47) - um Revision des Entscheides vom 24. November 2014, wobei sie die eingangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2016 wurde dem Gesuchsteller Frist anberaumt, um zum Revisionsgesuch sowie zum Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages im Revisionsverfahren Stellung zu beziehen (Urk. 10). Mit Zuschrift vom 4. Juli 2016 äusserte sich der Gesuchsteller rechtzeitig, wobei er die eingangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 12). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2016 wurde dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist bis zum 18. Juli 2016 angesetzt, um die Eingabe mit einer Originalunterschrift zu versehen und der Kammer erneut (im Doppel) einzureichen (Urk. 14). Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller fristwahrend nach (Urk. 15). Mit Eingabe vom 17./18. November 2016 liess die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin der Kammer ihre Aufwandzustellung zukommen, wobei sie gestützt darauf ihren Antrag betreffend allfälligen Kostenvorschuss (recte: Prozesskostenbeitrag) auf Fr. 15'000.- erhöhte (Urk. 16 und 17). Gemäss Stempelverfügung vom 13. Dezember 2016 wurde Urk. 12 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 12 S. 1; Prot. II S. 4; Urk. 18 [Empfangsschein vom 14. Dezember 2016]). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2016 machte sie alsdann - unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 21/1-6) - von ihrem Replikrecht Gebrauch (Urk. 19). Weil sowohl

      das Revisionsbegehren als auch der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines (erhöhten) Prozesskostenbeitrages abzuweisen sein werden (vgl. nachstehend), können Urk. 16, Urk. 17 sowie Urk. 19, Urk. 20 und Urk. 21/1-6 dem Gesuchsteller, welcher dadurch keinen Nachteil erleidet, mit dem Endentscheid zugestellt werden.

      Das Verfahren ist nunmehr spruchreif.

    2. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 bestellte das Einzelgericht am Be-

zirksgericht Horgen Rechtsanwalt lic. iur. X.

gestützt auf den - inhaltlich mit

Art. 69 ZPO weitgehend identischen - § 29 Abs. 2 ZPO/ZH zum Rechtsbeistand der Gesuchstellerin (Urk. 6/75). Die in einem Prozess angeordnete Vertretung nach Art. 69 ZPO wirkt auch für ein damit zusammenhängendes Rechtsmittelverfahren, vorbehältlich eines anderen Entscheids der Rechtsmittel-instanz. Es ist daher auch im vorliegenden Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin weiterhin im Sinne von Art. 69 ZPO von dem von ihr mandatierten Rechtsanwalt (vgl. Urk. 8) vertreten wird, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Gesuchstellerin nunmehr selber zur gehörigen Führung der Sache imstande wäre (vgl. auch Urk. 6/228 S. 15 f. und Urk. 1 S. 49 f.).

    1. Revisionsobjekt ist vorliegend das Urteil der Kammer vom 24. November 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Unterhaltsbeiträge) im Scheidungsprozess (Urk. 2).

    2. Die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist ein Notrechtsmittel, mit dem materiell rechtskräftige Entscheide, die nicht durch andere Rechtsbehelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder Ergänzung des Entscheids, weitere Klage) korrigiert werden können, bei Vorliegen bestimmter Revisionsgründe einer erneuten Prüfung durch das Gericht zugeführt werden können (BGE 138 III 382 E. 3.2). Die Revision ist zu allen anderen Rechtsbehelfen subsidiär. Da vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 268 ZPO nachträglich abgeändert werden können und mit der Rechtskraft des Entscheides in der Sache in der Regel wegfallen, kommt einem Massnahmenentscheid nicht dieselbe Rechtskraftwirkung zu wie einem im ordentlichen Verfahren ergangenen Urteil (BGE 141 III 376 E. 3.3.4 und 3.4.,

S. 381 f.); dementsprechend kann gegen sie grundsätzlich keine Revision angestrengt werden (BGE 138 III 382 E. 3.2.1 S. 385). Soweit jedoch mit der Abänderung oder Aufhebung der vorsorglichen Massnahme der ursprüngliche Zustand nicht erreicht werden kann, muss die Revision möglich sein. Dies ist etwa der Fall bei vorsorglich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen im Scheidungsprozess, deren Abänderung oder Aufhebung lediglich ab Einreichung des Abänderungsbegehrens für die Zukunft verlangt werden kann. Die vor diesem Zeitpunkt bezahlten Unterhaltsbeiträge können nur auf dem Weg der Revision wieder zur Diskussion gestellt werden (Balz Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1981, S. 54 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 328 N 8; OGer ZH LH130001 vom 16. Dezember 2013, S. 7 f.; BGE 141 III 376 E. 3.3.4 S.

381).

Somit rechtfertigt es sich vorliegend, die Revision gegen den Entscheid der Kammer vom 24. November 2014 betreffend Abänderung vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich der Zeit ab 11. Oktober 2013 bis zum ersten möglichen Abänderungszeitpunkt grundsätzlich zuzulassen.

  1. Aus Art. 332 und 333 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das Revisionsverfahren mehrstufig ist. Zunächst ist über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Revision zu befinden. Gegebenenfalls ist danach die Sache selber - unter Berücksichtigung der Revisionsgründe - erneut materiell zu prüfen (BK ZPOSterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.).

  2. Vorgeschichte/Parteistandpunkte

    1. Mit Eheschutzentscheid vom 16. November 2006 wurde der Gesuchsteller, wie erwähnt, unter anderem zur Leistung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin von Fr. 6'560.- pro Monat verpflichtet. Mehrere Herabsetzungsbegehren des Gesuchstellers wurden in der Folge (jedenfalls zweitinstanzlich) jeweils abgewiesen, weil der Gesuchsteller seine über die

      E.

      GmbH erzielten Einkünfte nicht hinreichend offenlegte, also eine wesent-

      liche und dauerhafte Verminderung seiner Leistungsfähigkeit von zuletzt

      Fr. 14'800.- Einkommen zuzüglich Fr. 1'000.- Liegenschaftserträge (vgl. Urk. 2

      S. 7; Urk. 6/228 S. 13 f.) nicht glaubhaft darzutun vermochte und daher auf diesen Einkünften behaftet wurde. Er unterliess es insbesondere, die vollständigen

      Bankunterlagen zum Geschäftskonto der E.

      GmbH einzureichen, wodurch

      er die Überprüfung seiner zentralen Behauptung verunmöglichte, wonach die

      E.

      GmbH seit der Beendigung der Zusammenarbeit mit der F.

      S.r.l.

      geschäftlich nicht mehr aktiv sei und er deshalb wesentlich weniger verdiene bzw. gar nichts mehr mit der Tätigkeit für die Gesellschaft (vgl. Urk. 6/228 S. 12 f.). Im Rahmen seines neuerlichen Abänderungsgesuchs, welches der Gesuchsteller am

      11. Oktober 2013 beim Bezirksgericht Horgen rechtshängig machte (Urk. 6/293), brachte er dann aber diverse Unterlagen zu seinen Einkommensund Vermö-

      gensverhältnissen bei, unter anderem auch die Kontoblätter der E.

      GmbH

      betreffend die Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie die Kontounterlagen der

      E.

      GmbH betreffend die drei CHF-, USDund EUR-Konti bei der Migros

      Bank hinsichtlich der Zeit von Februar 2012 bis Februar 2013 sowie diverse Steu-

      ererklärungen der E.

      GmbH und von sich persönlich (vgl. 6/329 S. 10 f.).

      Sowohl der Einzelrichter am Bezirksgericht Horgen als auch die Kammer gingen gestützt darauf in den Entscheiden vom 28. Mai 2014 bzw. 24. November 2014 davon aus, dass der Gesuchsteller seiner Offenlegungspflicht im Rahmen seines jüngsten Abänderungsbegehrens nunmehr genügend nachgekommen sei (Urk. 6/329 S. 12; Urk. 2 S. 11). Beide Instanzen gelangten zum Schluss, die Einkünfte des Gesuchstellers hätten sich wesentlich und dauerhaft vermindert. Wäh- rend das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen - unter Aufrechnung diverser geschäftsfremder Aufwendungen - von einem tatsächlichen Einkommen des Ge-

      suchstellers aus der E.

      GmbH von Fr. 6'713.55 ausging, liess die Kammer

      die Höhe des tatsächlichen Einkommens offen. Dabei erwog sie insbesondere, die Gesuchstellerin habe ihre Behauptung, wonach der Gesuchsteller (immer noch) mehr verdiene, als er vorgebe, bzw. er seinen Verdienst nach wie vor nicht gänzlich dokumentiert habe, jedenfalls im vorliegenden summarischen Massnahmenverfahren nicht (mehr) näher zu substantiierten vermocht. Auch vor diesem Hintergrund könne und müsse die Höhe des aktuellen Einkommens des Gesuchstellers offenbleiben (Urk. 2 S. 11). In der Folge wurde dem Gesuchsteller (rückwirkend) gestützt auf das Lohnbuch 2014 und das Salarium ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.- angerechnet. Dementsprechend wurden die der Gesuchstellerin persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge (von bislang Fr. 6'560.-) ab 11. Oktober 2013 auf Fr. 4'310.- und ab Juli 2014 auf Fr. 4'370.- herabgesetzt

      (Urk. 2 S. 12 ff.).

    2. Die Gesuchstellerin stützt sich in ihrem Revisionsgesuch vom 29. April 2016 auf nachträglich gefundene Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO in Gestalt diverser Strafund Bankakten. Sie hält dafür, das gegen den Gesuchsteller pendente Strafverfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sei jahrelang sistiert worden. Nach einer Wiederaufnahme auf ihr Betreiben hin habe sie am 15. Februar 2016 erstmals die Möglichkeit gehabt, in die Strafakten Einsicht zu nehmen. Darin hätten sich unter anderem erstmals Akten zu den vom Gesuchsteller früher geheim gehaltenen und später nur beschränkt offengelegten Konten bei der Migros Bank befunden sowie auch Akten und Aus-

      führungen des Gesuchstellers zur Firma GH.

      Co (fortan: G. ), deren

      Maschinen er vertreibe. Die Strafakten hätten auch ein neues Licht auf die im Rahmen des Beweisverfahrens im Hauptverfahren vor Weihnachten 2015 von der

      Bank I.

      edierten Akten geworfen. Dort sei ein vom Gesuchsteller geheim

      gehaltenes Konto zutage getreten. Diese Bankdaten und die Strafverfahrensakten würden ein ganz anderes Bild über die geschäftlichen Beziehungen des Gesuchstellers zur Firma G.

      und seine geschäftlichen Tätigkeiten ergeben. Daraus

      leitet die Gesuchstellerin ab, die Verhältnisse hätten sich gegenüber früher insofern nicht verändert, als der Gesuchsteller, wie schon in früheren Verfahren, seine finanziellen Verhältnisse eben nicht (vollständig) offengelegt habe. Sein aktuelles tatsächliches Einkommen müsse zwar nach wie vor offenbleiben, jedoch habe er - entgegen der Auffassung im Entscheid vom 24. November 2014 - eben gerade nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass sich sein Einkommen gegen- über jenem zur Zeit des Urteils vom 12. Februar 2013 massgeblich vermindert habe. Mangels vollständiger Dokumentation seiner finanziellen Verhältnisse rechtfertige es sich nicht, dem Gesuchsteller die Wohltat der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angedeihen zu lassen. Mit den neuen Akten sei glaubhaft gemacht, dass er seine bisherige Handelstätigkeit mindestens ebenso erfolgreich

      und ohne Unterbruch mit der Herstellerfirma G. fortgesetzt habe. Er sei daher auf seinem früheren tatsächlichen Einkommen von Fr. 14'800.- pro Monat zu behaften. Sein Abänderungsbegehren sei damit revisionsweise abzuweisen. Aufgrund der neuen Unterlagen sei aber auch klar, dass der Gesuchsteller geschäftlich auf einer ganz anderen Flughöhe unterwegs sei, als die Kammer in ihrem Entscheid vom 24. November 2014 angenommen habe. Er sei im Grosshandel in ganz Europa tätig und habe bei der G. , welche seit ihrer Gründung im Jahr 2007 von Jahr zu Jahr enorm gewachsen sei, eine führende Position. Das Abän- derungsbegehren sei daher vor diesem Hintergrund selbst beim Ausoder Notweg der Rechtsfigur des hypothetischen Einkommens revisionsweise abzuweisen (Urk. 1 S. 4, 23, 40, 43 ff.; Urk. 4/3-47).

    3. Der Gesuchsteller hält im Wesentlichen dagegen, die Gesuchstellerin versuche mit ihrer Revision mit bereits bekannten Umständen, aber neuerlicher Begründung einen neuen Entscheid zu erwirken. Ein neuer Blick auf die altbekannten Umstände oder solche, die bereits früher hätten beigezogen werden können, rechtfertige eine Revision jedoch gerade nicht. Die Gesuchstellerin hätte im Rahmen ihrer Revision konkret darzutun, dass das tatsächliche Einkommen des Gesuchstellers entweder wesentlich höher als das im Entscheid vom 24. November 2014 angenommene hypothetische Einkommen sei oder dass die im Rahmen des Abänderungsverfahrens vom Gesuchsteller edierten Unterlagen nachweislich falsch seien, sodass weiterhin von substantiell nicht deklarierten Einkommen auszugehen wäre. Die Nichteinhaltung der Fristen bzw. ungenügende Substantiierung des Revisionsgesuchs führe zu einem Nichteintretensentscheid (Urk. 12 S. 3 ff.).

  3. Revisionsfrist

    1. Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Bei der relativen (sowie der absoluten) Revisionsfrist gemäss Art. 329 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist mit der Folge, dass Nichteinhaltung der Frist zum Rechtsverlust führt. Ein Revisionsgrund gilt als entdeckt, sobald sichere Kenntnis über die tatbestandlichen Elemente, die den Revisionsgrund konstituieren, besteht. Werden mehrere Revisionsgründe geltend gemacht, so läuft für jeden einzelnen eine eigene Frist. Der Revisionskläger trägt für die Fristwahrung die Behauptungsund Beweislast, insbesondere hat er den genauen Zeitpunkt des Entdeckens zu nennen und so weit als möglich zu belegen: Es gehört zu den formellen Anforderungen an die Begründung, dass im Revisionsgesuch die Einreichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (vgl. BSK ZPO-Herzog, Basel 2013, Art. 329 N 3, 5-6, 10 und 13; BK ZPO-Sterchi, a.a.O., Art. 329 N 4).

    2. Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsbegehren auf Kontoauszüge der Migros Bank vom 20. März 2012 und 18. Mai 2015 betreffend die dortigen USD-,

      EURund CHF-Konten, lautend auf die E.

      GmbH, der Jahre 2011 bis Mai

      2015 (vgl. Urk. 4/25, /28, /29, /30), die Kontounterlagen der Bank I. (Urk. 6/401 f.) sowie die Akten und Ausführungen des Gesuchstellers im Strafverfahren dazu und zu seinen geschäftlichen Tätigkeiten für die Firma G. . Im Zusammenhang mit der Einhaltung der Revisionsfrist macht sie einzig geltend, sie habe erstmals am 15. Februar 2016 in die Strafakten Einsicht nehmen können (Urk. 1 S. 4, 23).

    3. Weil die Gesuchstellerin mehrere Revisionsgründe vorbringen lässt, ist indes für jeden geltend gemachten Revisionsgrund gesondert zu prüfen, ob die Revisionsfrist eingehalten wurde.

      Die Gesuchstellerin kannte die Existenz der fraglichen drei Konti (CHF, EUR und USD) bei der Migros Bank, lautend auf die E. GmbH, bereits während des Abänderungsverfahrens (Begehren vom 9. Oktober 2013 [Urk. 6/293]), nachdem der Gesuchsteller damals diverse Kontoauszüge der E. GmbH, enthaltend die fraglichen Migroskonti, sowie detaillierte Kontoauszüge der Migrosbank eingereicht hatte (vgl. Urk. 6/294/7, /11, /13-15; Urk. 6/310/2; Urk. 4/25, /28, /29,

      /30; vgl. Urk. 12 S. 3). Die Gesuchstellerin räumte denn auch selbst ein, dass der

      Gesuchsteller diese Konten später jedenfalls beschränkt offengelegt habe (Urk. 1

      S. 4). Von neu entdeckten Beweismitteln kann somit nicht die Rede sein. Dementsprechend ist die Revisionsfrist bezüglich dieser Konti längst abgelaufen und diesbezüglich auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten.

    4. Wie die Gesuchstellerin selber ausführt, wusste sie schon im Jahr 2009 um die Existenz eines weiteren Kontos des Gesuchstellers bei der Bank I. . Im Rahmen des nach wie vor pendenten Scheidungsverfahrens beantragte die Gesuchstellerin zwecks Beweissicherung denn auch die Sperrung und Edition der fraglichen Bankakten. Am 22. Dezember 2015 gingen bei ihrem Anwalt die Akten

      betreffend Bank I.

      (Urk. 6/401 f.) ein (Urk. 1 S. 9; 17; Urk. 4/11; vgl. auch

      Urk. 12 S. 3). Sie hatte von diesen Bankakten mithin nicht erst im Rahmen ihrer Einsichtnahme in die Strafakten am 15. Februar 2016 Kenntnis erlangt. Selbst unter Berücksichtigung der Weihnachtsgerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie einer 10-tägigen Frist für die Durchsicht dieser Bankakten (Urk. 6/402/1-195) zwecks sicherer Kenntnis dieses Revisionsgrundes wäre die 90-tägige Revisionsfrist spätestens am 12. April 2016 abgelaufen. Damit ist das Revisionsbegehren vom 29. April 2016, hierorts eingegangen am 3. Mai 2016 (Urk. 1 S. 1), diesbezüglich jedoch verspätet. Dass die Gesuchstellerin im Hauptverfahren vor Vorinstanz um Nachreichung der ihrer Ansicht nach nicht vollständigen Akten Bank

      I.

      ersuchen liess und die Vorinstanz dieses Gesuch guthiess (Urk. 1 S. 17;

      Urk. 6/411), ändert nichts, weil die Gesuchstellerin ihr Revisionsbegehren auf die

      ihr bereits edierten Akten stützt. Auch betreffend die Akten der Bank I.

      ist

      auf das Revisionsbegehren mangels Einhaltung der gesetzlichen Revisionsfrist somit nicht einzutreten.

    5. Von den Beziehungen des Gesuchstellers zur Firma G.

      war bereits im Abänderungsverfahren die Rede (vgl. Prot. I S. 102 f., 110, 113 ff.). Offenbar gab er sich mitunter als Manager Europe G. aus (Prot. I S. 110; Urk. 4/24 S. 10). Aus den seitens des Gesuchstellers damals beigebrachten Kon-

      toauszügen der E.

      GmbH der Jahre 2011, 2012 und 2013 erhellen denn

      auch diverse Zugänge bzw. Dienstleistungserträge der Firma G. (Urk. 6/294/7, /11 und Urk. 6/310/2 [Migros-USD-Konto und Dienstleistungsertragskonto]; vgl. auch Urk. 6/294/14 [Zahlungseingänge gemäss Kontoauszug Migros Bank USD-Konto]). Die Gesuchstellerin hat diese aktenkundigen Kontounterlagen nicht substantiiert beanstandet und gestützt darauf auch keine substantiierten Behauptungen betreffend die aktuellen Einkünfte des Gesuchstellers aus

      seiner Geschäftsbeziehung mit der G.

      aufgestellt (Prot. I S. 102 ff., 132,

      134 ff.). Die Gesuchstellerin hätte schon im früheren Verfahren konkret dartun können und müssen, dass der Gesuchsteller aus seiner Geschäftstätigkeit mit der

      Firma G.

      (bzw. seiner dortigen angeblich führenden Position) wesentlich

      mehr verdiene. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin diesen Revisionsgrund erst im Rahmen der Einsichtnahme in die Strafakten am 15. Februar 2016 entdeckte. Auch bezüglich dieses Revisionsgrundes erfolgt das Begehren somit verspätet.

    6. Zwar vermag die Gesuchstellerin keinen Beleg beizubringen, wonach ihr das Akteneinsichtsrecht im pendenten Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten - und damit die Einsicht in die neu beigebrachten Einvernahmen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 4/15, /23, /24) und die vollständigen Bankunterlagen - erstmals am 15. Februar 2016 gewährt wurde. Allerdings wurde solches seitens des Gesuchstellers nicht bestritten und erscheint denn auch nachvollziehbar: Am 17. Juni 2015 fand eine Einvernahme des beschuldigten Gesuchstellers statt, wobei die Gesuchstellerin und ihr Anwalt gestützt auf Art. 146 Abs. 4 StPO von dieser Einvernahme ausgeschlossen waren (Urk. 4/3). Am 11. Februar 2016 fand sodann die Einvernahme der Gesuchstellerin als Auskunftsperson Privatklägerschaft statt, mit anschliessender Stellungnahme des Beschuldigten (Urk. 4/4). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Vor diesem Hintergrund vermag durchaus einzuleuchten, dass die Gesuchstellerin erstmals am 15. Februar 2016 Einsicht in die fraglichen Strafakten nehmen konnte. Zuvor war das Strafverfahren offenbar jahrelang sistiert und es hatte noch keine einlässliche Einvernahme des beschuldigten Gesuchstellers stattgefunden, weswegen der Gesuchstellerin die Akteneinsicht über Jahre verwehrt blieb (Urk. 1

      S. 23). Damit wurde die 90-tägige Revisionsfrist (ab 15. Februar 2016 bis 15. Mai

      2016) mit Einreichung des Revisionsbegehrens am 29. April 2016 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 3. Mai 2016 (Urk. 1 S. 1), betreffend die beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Gesuchstellers als beschuldigte Person vom 17. Juni 2015 und 11. Februar 2016 (Urk. 4/15, /23) sowie auch betreffend die delegierte Einvernahme des beschuldigten Gesuchstellers vom

      23. Mai 2012 (Urk. 4/24) gewahrt.

    7. Weil vorliegend nicht geltend gemacht wurde - und auch nicht ersichtlich ist -, dass der Gesuchsteller durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den fraglichen Entscheid vom 24. November 2014 eingewirkt hat (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO), zielt das Vorbringen der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zur Revisionsantwort vom 24. Dezember 2016, wonach bei Durchführung eines Strafverfahrens die Revisionsfrist mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu laufen beginne (Urk. 19 S. 2), an der Sache vorbei.

  4. Revisionsgrund

    1. Eine Partei kann die Revision verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Es muss sich um sogenannte unechte Noven (Tatsachen und Beweismittel) handeln, welche zur Zeit des angefochtenen Entscheids bereits vorhanden waren. Ausgeschlossen sind ausdrücklich echte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. So berechtigen nachträglich entstandene Urkunden nicht zur Revision, insbesondere auch nicht, wenn sie Beweis für eine früher bestandene Tatsache erbringen sollen. Hingegen kann ein nach Prozessabschluss abgelegtes Geständnis einer Partei oder eines Zeugen im Sinne einer Falschaussage einen Revisionsgrund darstellen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 13). Es muss sich bei den unechten Noven um Tatsachen und Beweismittel handeln, die zur Zeit des damaligen Prozesses bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten, da unsorgfältige Prozessführung nicht mit Revision belohnt wird. Die Unmöglichkeit der Beibringung kann einerseits in einer damaligen Unkenntnis der Existenz der Tatsachen oder Beweismittel oder in einer entschuldbaren Unterlassung der gerichtlichen Beibringung dieser Tatsachen oder Beweismittel liegen. Ein Revisionsgrund ist gegeben, wenn dem Revisionskläger keine Vernachlässigung seiner Behauptungs- und Beweislast vorzuwerfen ist,

      wozu auch zumutbare Nachforschungen gehören. Dass es einer Partei unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da die Revision nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 13, 17 ff.; Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 31). Geht es beispielsweise darum, Urkunden im Besitz eines Dritten oder des Prozessgegners zu beschaffen, kommt eine Revision nur in Frage, wenn es dem Revisionskläger im früheren Verfahren auch mittels Urkundenedition nicht gelungen ist, an die Beweisstücke zu kommen. Die fraglichen Urkunden durften mithin auch nicht über Edition zugänglich gewesen sein (Ivo Schwander, a.a.O., Art. 328 N 30 f.).

    2. Relevant sind vorliegend die tatsächlichen Verhältnisse seit dem letzten Abänderungsentscheid der Kammer vom 12. Februar 2013, zumal die dortigen tatsächlichen Feststellungen Basis für die Beurteilung im zu revidierenden Entscheid vom 24. November 2014 bildeten, ob sich die massgeblichen Eckdaten der Parteien wesentlich und dauernd verändert hätten. Damals ging man von einem tatsächlichen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 15'800.- aus (vgl. Urk. 2 S. 7).

      Bei den vorliegend beigebrachten neuen Beweismitteln handelt es sich entweder um nicht zulässige echte Noven, welche nach dem Entscheid vom 24. November 2014 erstellt wurden (vgl. insbes. Urk. 4/15 [Einvernahme des GS als beschuldigte Person vom 11. Februar 2016] und Urk. 4/23 [Einvernahme des GS als beschuldigte Person vom 17. Juni 2015], zumal der Gesuchsteller hier nie im Sinne eines nachträglichen Geständnisses eingestand, im Abänderungsverfahren falsche Angaben betreffend sein Einkommen gemacht zu haben bzw. dass er damals viel mehr verdient habe [insbes. Urk. 4/23 S. 9 f., 11], und die eingestandene Verheimlichung des 2010 saldierten Kontos bei der Bank I. für den Entscheid vom 24. November 2014 ohnehin ohne Relevanz gewesen wäre;

      Urk. 4/25 [Kontoauszug E. GmbH Migros Bank, USD vom 18.05.2015]; Urk. 4/29 [Kontoauszug E. GmbH Migros Bank, EUR vom 18.05.2015]; Urk. 4/30 [Kontoauszug E. GmbH Migros Bank, CHF vom 18.05.2015];

      Urk. 21/2 [Einvernahme J. vom 31.05.2016]) oder aber um zwar zulässige unechte Noven, welche vor dem Entscheid vom 24. November 2014 datieren, sich aber für das vorliegende Verfahren als nicht relevant erweisen, weil sie nicht die massgebliche Zeitspanne ab 12. Februar 2013 betreffen (vgl. insbes. Urk. 4/7 [E-Mail GS an GSin betr. Situation vom 30.03.2010; Urk. 4/12, /14, /16- /22 und Urk. 6/401 ff. [sämtliche Akten betreffend die Bank I. , zumal das dortige Konto im August 2010 saldiert wurde [Urk. 1 S. 22; Urk. 6/402/11]; Urk. 4/24 [delegierte Einvernahme des beschuldigten GS vom 23. Mai 2012]; Urk. 4/28 S. 1 [Kontoauszug E. GmbH Migros Bank, EUR vom 20.03.2012]; Urk. 21/1 [Kreditkartenabrechnung vom 25.11.2011]). Die durch die Gesuchstellerin neu beigebrachten Urkunden vermögen somit allesamt keinen Revisionsgrund zu begründen. Die Gesuchstellerin ist damit - und insbesondere mit ihren neuen Kontoauszügen - vielmehr auf den Weg eines möglichen Abänderungsverfahrens zu verweisen.

      Hinzu tritt, dass die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin, wie dargetan, um die Existenz der drei auf die E. GmbH lautenden CHF-, EURund USDKonti bei der Migros Bank wusste. Die vom Gesuchsteller im Abänderungsverfahren beigebrachten Kontounterlagen beschlagen die Jahre 2011 bis und mit 2013 (Urk. 6/294/7, /11, /13-15; Urk. 6/310/2; vgl. auch Urk. 6/329 S. 10 f.). Im (laufenden) Abänderungsverfahren deponierte die Gesuchstellerin jedoch keine weiteren konkreten Beweisanträge betreffend diese Konten, obschon ihr dies möglich und zuzumuten gewesen wäre, wenn sie die Meinung vertrat, der Gesuchsteller verdiene wesentlich mehr. Insbesondere verlangte sie keine Herausgabe aktualisierter Kontoauszüge betreffend das Jahr 2014 (vgl. Urk. 6/329 S. 8 f.; Prot. I S. 101 ff.; Urk. 2 S. 10-12; Urk. 12 S. 3), auch nicht im Berufungsverfahren, wobei einzig der Gesuchsteller Berufung erhob (Urk. 2 S. 2 f.). Unsorgfältiges Prozessieren im Erstverfahren soll nicht auf dem Revisionsweg behoben werden können. Die Gesuchstellerin sah im Übrigen auch davon ab, die vom Gesuchsteller edierten Kontounterlagen betreffend die Geschäftstätigkeit der E. GmbH in den Jahren 2011 bis 2013 substantiiert zu bestreiten. Sie verlangte damals lediglich die Edition der Verträge mit der G. und hielt pauschal dafür, der Gesuchsteller sei aufgrund der ausgewiesenen (als solche nicht bestrittenen) Zahlen lediglich in einem Teilzeitpensum von 10 bis 20 % erwerbstätig bzw. er habe Ansprüche auf Provisionen, welche nicht in der Buchhaltung aufgeführt seien. Im Rahmen ihrer Massnahmenduplik fokussierte sich die Gesuchstellerin dann aber vornehmlich auf die gemäss der Buchhaltung ersichtlichen Privatbezüge und deren Aufrechnung zum Gewinn und postulierte selbst die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Prot. I S. 102 f., 109 f., 132, 134 ff.). Von einem im Abänderungsverfahren nicht beizubringenden bzw. über Edition erhältlich zu machenden neuen Beweismittel (Kontoauszüge der Migros Bank betreffend das laufende Jahr 2014; Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO) kann demnach nicht die Rede sein. Auch unter diesem Aspekt vermag die Gesuchstellerin mithin keinen Revisionsgrund darzutun. Im Übrigen war im summarischen Verfahren ohne weiteres auf die aktenkundige Buchhaltung der E. GmbH abzustellen, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, wonach an deren Richtigkeit zu zweifeln gewesen wäre. Die Edition sämtlicher G. -Akten, wie dies die Gesuchstellerin unter anderem im Hauptverfahren postuliert (vgl. Urk. 1 S. 38, 40), würde zudem den Umfang eines summarischen Verfahrens ohnehin sprengen. Dafür, dass der Gesuchsteller nicht sämtliche Honorareingänge der G. deklariert, vermochte die Gesuchstellerin schliesslich auch im Revisionsverfahren keine neuen konkreten Tatsachenbehauptungen vorzubringen, geschweige denn diesbezügliche neue Beweismittel beizubringen. Die Gesuchstellerin versucht vielmehr, ihren Standpunkt aufgrund der ihr im Rahmen des Strafverfahrens nunmehr zur Verfügung gestellten umfassenden Kontoauszüge betreffend die Zeit vom 1. Juli bzw. 8. August 2011 bis zum 15. Mai 2015 (Urk. 4/25, /28, /29, /30) im Abänderungsverfahren nachzusubstantiieren. Derartiges ist jedoch nicht Sinn und Zweck eines Revisionsverfahrens.

    3. Dass der Gesuchsteller Einkünfte aus seiner Geschäftstätigkeit mit der

      Firma G.

      in den Jahren 2009 und 2010 über das (verheimlichte) Konto bei

      der Bank I.

      verschwieg, welches er im August 2010 saldieren liess (Urk. 1

      S. 22; Urk. 6/402/11), und dort auch Gelder abhob (vgl. Urk. 1 S. 17 ff.; Urk. 12

      S. 5, 7), ist für das nunmehr wieder zur Diskussion stehende Abänderungsverfahren, das im Beschluss der Kammer vom 24. November 2014 mündete und bei dem die Verhältnisse ab 12. Februar 2013 massgeblich sind, nicht von entscheidender Bedeutung. Aufgrund des Umstands, dass der Gesuchsteller bereits ab

      dem Jahr 2007 mit der G. geschäftet haben soll (vgl. Urk. 1 S. 41, 46), kann insbesondere auch nicht einfach pauschal geschlossen werden, dass er 2013 viel mehr als angegeben verdient haben soll. Es ist denn auch notorisch, dass es gute und schlechte Geschäftsjahre gibt. Es handelt sich hierbei mithin nicht um nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Gesetzes. Die Gesuchstellerin kann demnach aus diesen Umständen und insbesondere den Akten der Bank I. , wie bereits erwähnt, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

      Weil der von der Gesuchstellerin neu beigebrachte Kontoauszug der Migros

      Bank betreffend das auf die E.

      GmbH lautende USD Konto vom 18. Mai

      2015 betreffend die Zeitspanne vom 8. August 2011 bis 15. Mai 2015 (Urk. 4/25) jedenfalls bezüglich der hier massgeblichen Zeitperiode ab Februar 2013 und vor allem für das laufende Jahr 2014 bereits im früheren Abänderungsverfahren bei zumutbarer Sorgfalt (insbesondere in Anbetracht der ganzen Vorgeschichte) hätte einverlangt werden können und müssen, kann die Gesuchstellerin gestützt darauf im Rahmen ihres Revisionsgesuchs nunmehr keine höheren Einkünfte des Gesuchstellers geltend machen. Auch allfällig neu zu Tage tretende Unstimmigkeiten können somit im Revisionsverfahren keine Beachtung finden (vgl. namentlich die vom Gesuchsteller veranlasste Valutakorrektur betreffend die Zahlung über USD 21'446.62 [Urk. 4/25 S. 11 f.; Urk. 6/310/2 S. 8: Zahlungseingang ursprünglich am 31.12.2013, neue Werterfassung dann aber am 3.01.2014 und entsprechend keine Erfassung im Kontoauszug des Jahres 2013 vom 5.03.2014]). Anzumerken bleibt, dass die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin darauf in ihrem Revisionsbegehren im Übrigen nicht einmal Bezug genommen hat. Vielmehr war lediglich pauschal von einer angepassten Buchhaltung die Rede (vgl. Urk. 1

      S. 27). Die Gesuchstellerin beschränkte sich denn auch darauf, pauschal ein Zusatzeinkommen des Gesuchstellers von rund Fr. 100'000.- zu behaupten, dies gestützt auf die zwischen dem 11. Oktober 2013 und 24. November bzw. 3. Dezember 2014 geflossenen Gutschriften von insgesamt USD 175'493.- und die vom Gesuchsteller daraus getätigten Bezüge und Zahlungen an Dritte (Urk. 1

      S. 30). Aufgrund der Honorarzahlungen der G.

      an die E.

      GmbH im

      Jahr 2014 (Umsatz) sowie der Bezüge der E. GmbH (vgl. Urk. 4/25 S. 1116) könnte jedoch ohnehin nicht einfach auf ein entsprechendes Nettoeinkommen

      des Gesuchstellers geschlossen werden. Dazu wären vielmehr die Kontoblätter 2014 der E. GmbH zu konsultieren. Auch deren Herausgabe wurde von der Gesuchstellerin im früheren Verfahren indes nicht verlangt.

      Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass dem pauschalen Verweis der Gesuchstellerin auf ihre Duplik im Hauptverfahren vom

      17. September 2012 (vgl. Prot. I S. 101; Urk. 6/201) im Massnahmenabänderungsverfahren keine entscheidende Bedeutung zukommen konnte, zumal einzig die Herabsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge im Streit lag und damit die abgeschwächte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO) zum Tragen kam, welche zufolge anwaltlicher Verbeiständung beider Parteien jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Feststellung des Sachverhalts seitens des Gerichts bedingte. Eine allfällige Verletzung von Art. 272 ZPO wäre im Übrigen nicht mit der Revision zu rügen (vgl. Urk. 1 S. 48). Die Aufzählung der Revisionsgründe im Gesetz ist abschliessend. Allfällige Verfahrensfehler wären ausschliesslich innert der dafür vorgesehenen Frist mit den Hauptrechtsmitteln geltend zu machen gewesen (BK ZPO-Sterchi, a.a.O., Art. 328 N 2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 12).

      Weil bei der Revision die Gesuchstellerin als Revisionsklägerin die nachträg- lich zu Tage getretenen Tatsachen substantiiert darzutun und neu entdeckte Beweismittel selbst beizubringen hat, hilft es ihr selbstredend vorliegend nicht weiter, wenn sie darauf hinweist, es müsse davon ausgegangen werden und werde auch behauptet, dass der Gesuchsteller für den relevanten Zeitraum ab 11. Oktober 2013 Konten gehabt habe und unterhalte, die er nicht offenlege, und über Einkommen und Vermögen verfüge, welche er nicht offenlege (Urk. 1 S. 40). Auch habe er nicht klären lassen, wohin sein Vermögen von 1,8 Millionen Franken, über welches er 2006 verfügt habe, geflossen sei (Urk. 19 S. 2). Im (ausserordentlichen) Revisionsverfahren können keine Editionsbegehren (z.B. betreffend

      Herausgabe der Verträge der G.

      GmbH, vgl. Urk. 19 S. 8) gestellt werden.

      mit dem Gesuchsteller und der E.

    4. Nachdem die Gesuchstellerin keinen rechtsgenügenden Revisionsgrund darzutun vermag, ist mithin nach wie vor davon auszugehen, der Gesuchsteller habe seine tatsächlichen Einkünfte im früheren Abänderungsverfahren genügend offengelegt bzw. eine wesentliche Verminderung derselben hinreichend plausibilisieren können. Er kann also nicht über den Weg der Revision auf seinen

      früheren Einkünften aufgrund seiner Tätigkeit für die E.

      GmbH von insgesamt Fr. 14'800.- pro Monat behaftet werden (demgegenüber: Urk. 1 S. 40). Vielmehr bleibt es bei der Anrechnung eines (höheren, als des tatsächlich samt Aufrechnungen von Privatbezügen erstellten) hypothetischen Einkommens von Fr. 8'000.-.

      Im Übrigen ist auch die appellatorische Kritik der Gesuchstellerin an der Hö- he des dem Gesuchsteller angerechneten hypothetischen Einkommens (vgl. Urk. 1 S. 44 f.) im Revisionsverfahren nicht mehr zu hören. Es handelt sich hierbei um spekulative, durch nichts belegte Behauptungen, nicht zuletzt nachdem die neu beigebrachten Kontoauszüge als echte Noven keine Revisionsgründe darzustellen vermögen. Die Gesuchstellerin scheint zudem zu verkennen, dass das rückwirkend angerechnete hypothetische Einkommen im Entscheid der Kammer vom 24. November 2014 gerade unabhängig von der Stellung des Gesuchstellers

      bei der G.

      festgesetzt wurde, sondern vielmehr mit Blick auf eine (andere)

      Anstellung. Zudem hätte sie ihre diesbezüglichen Ausführungen bereits im früheren Verfahren vorbringen können und müssen (vgl. Urk. 2 S. 13 ff.; Urk. 1 S. 48 f.; Urk. 19 S. 5). Mit ihren neuen Unterlagen könnte die Gesuchstellerin im Übrigen

      in keiner Art und Weise belegen, dass der Gesuchsteller bei der G.

      eine

      führende Stellung innehat. Dies zu klären, bleibt dem Hauptverfahren anheim gestellt.

      Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens handelt es sich schliesslich um einen Ermessensentscheid. Wenn es Ermessensentscheide zu revidieren gilt, ist Zurückhaltung angebracht; das Ermessen ist nicht ohne Not anders auszuüben bzw. es ist stets zunächst zu prüfen, ob das Ermessen auch unter Beachtung der neuen Beweismittel und Tatsachen nach wie vor pflichtgemäss und sachgerecht ist. Weil das Revisionsverfahren nicht der Wiedererwägung eines Ermessensentscheides dient, kann rein appellatorische Kritik im Revisionsverfahren nicht vorgetragen werden. Schliesslich ist erneut zu betonen, dass die

      Revision nicht dazu dient, unsorgfältige Prozessführung zu korrigieren (Sterchi, a.a.O., Art. 328 N 14).

  5. Zusammengefasst ist das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin nach dem Gesagten somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  6. Nachdem das Scheidungsverfahren nach wie vor bei der Vorinstanz hängig ist, rechtfertigt es sich praxisgemäss, von einer Gültigkeit der vorsorglichen Massnahmen von vier Jahren auszugehen (11. Oktober 2013 bis 30. September 2017). Der Streitwert beläuft sich daher auf Fr. 104'935.- (vgl. auch Urk. 2

    S. 25). Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind dementsprechend in

    Anwendung von § 12 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebVO auf Fr. 3'500.- festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    Dementsprechend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3, § 9 und § 14 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'300.- zuzüglich Fr. 264.- (8 % MwSt; vgl. Urk. 12 S. 2), mithin auf insgesamt Fr. 3'564.- festzusetzen.

  7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Revisionsbegehren von Anfang an als aussichtslos bezeichnet werden muss. Die Begehren der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sind daher abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; Meier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in FamPra.ch 2014 S. 635: S. 640 ff.). Dabei ist zu bemerken, dass sich die Begründung des Revisionsbegehrens über weite Strecken betreffend das Massnahmenverfahren als nicht relevant erwies, sondern sich vielmehr auf die Noveneingabe im Hauptverfahren vom 6. Mai 2016 auszurichten schien (vgl. Urk. 1 S. 3, 36 f. etc.; Urk. 19; Urk. 6/423). Im Übrigen wäre mit Blick auf den Verwertungserlös betreffend die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende

Liegenschaft in K.

(vgl. Urk. 1 S. 52 f. [Verkehrswert Fr. 1'172'000.-, hypothekarische Belastung Fr. 610'000.-]; vgl. Urk. 6/228 S. 17 f. mit Hinweisen) die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin zumindest fraglich.

Das Begehren des Gesuchstellers bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos, nachdem ihm im Revisionsverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind. Hingegen ist über das Begehren des Gesuchstellers bezüglich Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 12

S. 2) mit Blick auf die Bestimmung betreffend Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Entschädigung aus der Gerichtskasse (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO) zu befinden.

Die Vorinstanz gewährte zwar betreffend das Hauptverfahren beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 23 mit Hinweisen, wobei offenbar betreffend den Gesuchsteller ein Widerruf im Raum steht, vgl. Urk. 21/6), und dem Gesuchsteller wurde auch im Massnahmenverfahren das Prozessieren im Armenrecht bewilligt (Urk. 2 S. 23 ff.).

Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO, sog. Mitwirkungsobliegenheit). Zur Begründung seiner geltend gemachten Mittellosigkeit lässt der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren jedoch einzig vortragen, er sei nach wie vor gepfändet und seine Unterhaltsschuld dürfte bisweilen auf eine halbe Million Franken angewachsen sein (Urk. 12 S. 12). Mit Blick auf die ausstehenden Unterhaltsbeiträge und die Verwertung seines Miteigentumsanteils an der im hälftigen Miteigentum der

Parteien stehenden (an Dritte vermietete) Liegenschaft in K.

kann der Ge-

suchsteller wohl vermögensmässig nach wie vor als mittellos gelten (vgl. Urk. 2

S. 24). Hingegen haben sich die Honorareingänge seitens der G.

im Jahr

2014 markant gesteigert (Urk. vgl. 4/25 [USD 148'528 bzw. zirka CHF 147'570]; Urk. 6/294/7, /11 [2011: CHF 73'037; 2012: CHF 69'069]; Urk. 6/310/1, /2 [2013:

CHF 96'913.61]). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller bringt weder aktuelle

Kontoauszüge noch die Geschäftsabschlüsse 2014/2015 bzw. einen allfälligen Zwischenabschluss 2016 seiner Firma bei. Damit kommt er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht genügend nach. Deshalb sowie auch vor dem Hintergrund der

Höhe der zugesprochenen (allenfalls uneinbringlichen) Parteientschädigung von Fr. 3'564.- ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers im Revisionsverfahren somit zu verneinen. Entsprechend ist sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen.

Es wird beschlossen:
  1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

  3. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 3'500.- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt

  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'564.- zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 17, 19, 20 und 21/1-6 sowie an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in das Verfahren LY140025, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Horgen (Prozess-Nr. FE090077) zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 18. Januar 2017

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am:

sf

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz