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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LH130003
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LH130003 vom 23.09.2013 (ZH)
Datum:23.09.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Revision (Ehescheidung, vorsorgliche Massnahmen)
Schlagwörter : Revision; Kinder; Beklagten; Verfahren; Entscheid; Berufung; Besuch; Besuchs; Klägers; Bezirksgericht; Verfahren; Urteil; Revisionsgesuch; Besuchsrecht; Revisionsverfahren; Revisionsgr; Ziffer; Obergericht; Beweismittel; Partei; Abänderung; Gericht; Unentgeltliche; Parteien; Rechtspflege; Aufhebung; Verfahrens; Obergerichts
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 252 StGB ; Art. 276 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 308 ZGB ; Art. 328 ZPO ; Art. 329 ZPO ; Art. 330 ZPO ; Art. 333 ZPO ; Art. 54 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:114 II 189; 133 III 393; 137 III 617; 138 III 382;
Kommentar zugewiesen:
SutterSomm, Hasenböhler, Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LH130003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

K. Würsch

Beschluss und Urteil vom 23. September 2013

in Sachen

  1. ,

    Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin

    gegen

  2. ,

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Revision (Ehescheidung, vorsorgliche Massnahmen)

Revision gegen ein Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. November 2012 (LY120042-O)

Zweitverfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Oktober 2012:
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien bereits getrennt leben.

  2. Die Obhut über die Kinder C. , geb. am tt.mm.2006, D._ und E. , beide geb. am tt.mm.2007, sowie F._ , geb. am tt.mm.2010, wird der Beklagten zugeteilt.

  3. Der Kläger ist (teilweise in Abänderung des Eheschutzurteils des Gerichtspräsidiums von 17. Januar 2007) berechtigt, die gemeinsamen Kinder C. ,

    D. , E. und F. jeden zweiten Sonntag (Sonntage der geraden Kalenderwochen) von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

    Die Übergabe der Kinder (morgens und abends) hat begleitet durch eine neutrale Drittperson zu erfolgen.

    Dem Kläger ist es nicht erlaubt, die Kinder ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Beklagten ins Ausland zu verbringen oder mitzunehmen.

  4. a) Für die Kinder C. , geb. am tt.mm.2006, D._ und E. , beide geb. am tt.mm.2007, sowie F. , geb. am tt.mm.2010, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet.

    1. Der Beistand wird damit beauftragt:

      • die Übergabe der Kinder vor und nach der Ausübung des Besuchsrechts zu begleiten oder eine Begleitung durch eine geeignete und neutrale Drittperson zu organisieren,

      • einen neutralen Übergabeort für die Parteien verbindlich festzulegen,

      • für die Parteien verbindlich über das Ob und Wann eines Nachholens von Besuchstagen bei Verhinderung etc. zu entscheiden,

      • die Parteien als neutrale Drittperson bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts auch anderweitig zu beraten und unterstützen,

      • drei Monate nach seiner Einsetzung zu überprüfen, ob sich weitere Kindesschutzmassnahmen als notwendig erweisen, und gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde entsprechend Antrag zu stellen.

  5. Die Vormundschaftsbehörde G. wird ersucht, den Kindern C. , D. , E. und F. baldmöglichst einen Beistand zu ernennen.

  6. Beiden Parteien werden die Weisungen erteilt, die verbindlichen Anordnungen des Beistandes zu befolgen und sich gegenüber den Kindern jeder Äusserung über die Gegenseite zu enthalten, welche bei den Kindern zu einem Loyalitätskonflikt führen könnte.

  7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder C. , D. , E. und F. wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

    • CHF 680.- (CHF 170.- je Kind) rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis und mit April 2012,

    • CHF 580.- (CHF 145.- je Kind) für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis und mit April 2013, sodann

    • CHF 680.- (CHF 170.- je Kind) ab 1. Mai 2013 für die weitere Dauer des Verfahrens resp. des weiteren Getrenntlebens.

    Diese Unterhaltsbeiträge sind zuzüglich allfällige vom Kläger bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

    Die Unterhaltspflicht des Klägers entfällt jedoch für die Zeit ab September 2012 für solange, als die am 24. August 2012 (erstmals im Verfahren GH121555) gegen ihn angeordnete Haft oder eine Verlängerung dieser Haft weiter andauert.

  8. Die Anträge der Parteien auf Verpflichtung der jeweiligen Gegenseite zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

  9. Das Auskunfts-/Editionsbegehren des Klägers wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  10. [Schriftliche Mitteilung].

  11. [Rechtsmittelbelehrung].

Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. November 2012:
  1. Die Berufung wird abgewiesen und die Zweitverfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Oktober 2012 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.-- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt.

  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. [Schriftliche Mitteilung].

  6. [Rechtsmittelbelehrung].

    Revisionsbegehren:

    (Urk. 1 S. 2 f.)

    1. Das Urteil des Obergerichts vom 9. November 2012 sei aufzuheben, soweit es die Ziff. 3 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich bestätigt, der Beklagten Kosten auferlegt und die unentgeltliche Rechtspflege ablehnt, und es sei bei Kostenauferlegung an den Kläger und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch an die Beklagte für das Berufungsverfahren die Besuchsregelung gemäss Antrag in der Berufung wie folgt festzulegen:

    1.

    Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziffern 3, 4, 5 und 6 der erstinstanzlichen Verfügung das Besuchsrecht des Klägers und Berufungsbeklagten für die gemeinsamen Kinder C. , D. , E. und F. bis nach Beendigung seines Strafvollzugs und Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids betreffend Verlän- gerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu sistieren.

    Sodann sei dem Kläger ein begleitetes Besuchsrecht einzuräu- men und er als berechtigt zu erklären, die Kinder am ersten und dritten Sonntag jeden Monats auf seine eigenen Kosten in einem begleiteten Besuchstreff in der Umgebung G. , jeweils von

    13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, zu sehen.

    Eventualiter sei dem Kläger ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen und er als berechtigt zu erklären, die Kinder am ersten und dritten Sonntag jeden Monats auf seine eigenen Kosten in einem begleiteten Besuchstreff in der Umgebung G. , jeweils von 13 Uhr bis 16 Uhr zu sehen.

    2.

    Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 7, letzter Absatz, der erstinstanzlichen Verfügung Folgendes festzulegen (Teilantrag gemäss Berufung): Die Unterhaltspflicht des Klägers entfällt für die Zeit ab Oktober 2012 für solange, als die am 24. August 2012 gegen ihn angeordnete Haft oder eine Verlängerung dieser Haft weiter andauert sowie während der Dauer des Strafvollzugs in einer geschlossenen Strafanstalt.

    1. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts vom 9. November 2012 aufzuheben, soweit es die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsund Unterhaltsregelung (Ziff. 3 bis 7) vollumfänglich bestätigt, der Beklagten Kosten auferlegt und die unentgeltliche Rechtspflege ablehnt, und es sei bei Kostenauferlegung an den Kläger und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch an die Beklagte für das Berufungsverfahren die Berufsregelung und Unterhaltsregelung ersatzweise wie folgt anzuordnen:

    2. Dem Kläger wird für solange, als seitens Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden die Gefahr der Wiederholung von Gewaltdelikten auch in Bezug auf Drittpersonen angenommen wird, ein Kontaktverbot zu den gemeinsamen Kindern C. , D. , E. und F. erteilt.

    3. Für den Fall, dass sich die besondere Gefahrensituation seitens Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden legt, sei der Kläger berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder C. , D. , E. und F. jeden zweiten Sonntag von 14 Uhr bis 18 Uhr auf eigene Kosten mit sich zu nehmen.

    4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder C. , D. , E. und F. rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis und mit April 2012 monatlich CHF 680.00 (CHF 170.00 je Kind) zu bezahlen. Es wird

festgestellt, dass der Kläger für die Zukunft derzeit zu keinen Unterhaltszahlungen verpflichtet werden kann.

  1. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts vom 9. November 2012 aufzuheben, soweit es die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsund Unterhaltsregelung vollumfänglich bestätigt, der Beklagten Kosten auferlegt und die unentgeltliche Rechtspflege ablehnt, und es sei bei Kostenauferlegung an den Kläger und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren auch an die Beklagte die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  2. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die am 29. Oktober 2012 eingereichte Berufung nicht aussichtslos war und es sei der Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

  3. Es sei der Beklagten für das obergerichtliche Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Modifiziertes Revisionsbegehren:

(Urk. 22 S. 2 f.)

Hauptbegehren

  1. Es sei das Urteil des Obergerichts vom 9. November 2012 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen betreffend Besuchsrecht und Unterhaltsregelung sowie zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  2. Es sei festzustellen, dass die Berufung nicht aussichtslos war und es seien die Kosten und Entschädigungen des Berufungsverfahrens entsprechend zu verlegen.

  3. Es seien die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss zu verlegen. Auf eine Parteientschädigung wird seitens Revisionsklägerin im Revisionsverfahren verzichtet.

Eventualbegehren

Das Urteil des Obergerichts vom 9. November 2012 sei

ben, soweit es die Ziff. 3 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich bestätigt, der Beklagten Kosten auferlegt und die

che Rechtspflege ablehnt, und es sei bei Kostenauferlegung an den Kläger und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch an die Beklagte für das Berufungsverfahren die vorsorgliche Regelung gemäss Antrag in der Berufung wie folgt festzulegen:

  1. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziffern 3, 4, 5 und 6 der erstinstanzlichen Verfügung das Besuchsrecht des Klägers und Berufungsbeklagten für die gemeinsamen Kinder C. , D. , E. und F. bis nach Beendigung seines Strafvollzugs und Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids betreffend Verlän- gerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu sistieren.

    Sodann sei dem Kläger ein begleitetes Besuchsrecht einzuräu- men und er als berechtigt zu erklären, die Kinder am ersten und dritten Sonntag jeden Monats auf seine eigenen Kosten in einem begleiteten Besuchstreff in der Umgebung G. , jeweils von

    13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, zu sehen.

    Eventualiter sei dem Kläger ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen und er als berechtigt zu erklären, die Kinder am ersten und dritten Sonntag jeden Monats auf seine eigenen Kosten in einem begleiteten Besuchstreff in der Umgebung G. , jeweils von 13 Uhr bis 16 Uhr zu sehen.

  2. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 7, letzter Absatz, der erstinstanzlichen Verfügung Folgendes festzulegen (Teilantrag gemäss Berufung): Die Unterhaltspflicht des Klägers entfällt für die Zeit ab Oktober 2012 für solange, als die am 24. August 2012 gegen ihn angeordnete Haft oder eine Verlängerung dieser Haft weiter andauert sowie während der Dauer des Strafvollzugs in einer geschlossenen Strafanstalt.

    Subeventualbegehren

    Das Urteil des Obergerichts vom 9. November 2012 sei

    ben, soweit es die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsund Unterhaltsregelung (Ziff. 3 bis 7) vollumfänglich bestätigt, der

    ten Kosten auferlegt und die unentgeltliche Rechtspflege ablehnt, und es sei bei Kostenauferlegung an den Kläger und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch an die Beklagte für das Berufungsverfahren die Berufsregelung und Unterhaltsregelung ersatzweise wie

    folgt anzuordnen:

  3. Dem Kläger wird für solange, als seitens Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden die Gefahr der Wiederholung von Gewaltdelikten auch in Bezug auf Drittpersonen angenommen wird, ein Kontaktverbot zu den gemeinsamen Kindern C. , D. , E. und F. erteilt.

  4. Für den Fall, dass sich die besondere Gefahrensituation seitens Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden legt, sei der Kläger berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder C. ,

    D. , E. und F. jeden zweiten Sonntag von 14 Uhr bis 18 Uhr auf eigene Kosten mit sich zu nehmen.

  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder

C. , D. , E. und F. rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis und mit April 2012 monatlich CHF 680.00 (CHF 170.00 je Kind) zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Zukunft derzeit zu keinen Unterhaltszahlungen verpflichtet werden kann.

Subsubeventualbegehren

Es sei für den Fall, dass wider Erwarten die Revisionsklage abgewiesen werden sollte, der Revisionsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2003. Aus ihrer Ehe sind die Kinder

C. , geboren am tt.mm.2006, E.

und D. , beide geboren am

tt.mm.2007, sowie F. , geboren am tt.mm.2010, hervorgegangen (Urk. 25/23). Im Rahmen des durch den Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten (fortan Kläger) mittels Scheidungsklage vom 15. März 2012 eingeleiteten Scheidungsverfahrens beantragte die Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin (fortan Beklagte) den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 25/1 und 25/10). Am 26. April 2012 reichte zudem der Kläger ein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein (Urk. 25/18). Mit Verfügung vom

16. Oktober 2012 erliess das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, die eingangs wiedergegebenen vorsorglichen Massnahmen, wogegen die Beklagte fristgerecht Berufung erhob (Urk. 5/1 und 5/2). Mit Beschluss und Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Berufung der Beklagten abgewiesen, unter Regelung der Kostenfolgen zu ihren Lasten (Urk. 2).

2. Mit Eingabe vom 29. April 2013 stellte die Beklagte hinsichtlich des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2012 das eingangs aufgeführte Revisionsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.). Am 10. Juni 2013 ersuchte sie um Nichtpublikation des Revisionsentscheides (Urk. 10). Im Schreiben vom 11. Juli 2013 verwies die Beklagte auf nachträglich, aufgrund einer am

28. Juni 2013 erfolgten Akteneinsichtnahme, zur Kenntnis gelangte Beweismittel, stellte ein Aktenbeizugsgesuch und kündigte die Ergänzung ihres Revisionsgesuches gestützt auf die ihr neu zur Kenntnis gelangten Akten an (Urk. 17). In ihrer Eingabe vom 22. Juli 2013 erklärte die Beklagte, die Reihenfolge ihrer Revisionsanträge bis zum 5. August 2013 abändern zu wollen (Urk. 20). Die ergänzende Begründung des Revisionsgesuches inklusive der eingangs aufgeführten, modifizierten Revisionsanträge erfolgte mit Eingabe vom 5. August 2013 (Urk. 22).

  1. Die Akten des Scheidungsverfahrens FE

    inklusive der Kopien der

    Strafakten mit den auszugsweisen Vorakten der Staatsanwaltschaft IV Untersuchungs-Nr. sowie des Bezirksgerichtes Zürich wurden beigezogen (Urk. 25/1-165).

  2. Da sich die Revision, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme zum Revisionsgesuch verzichtet werden (Art. 330 ZPO).

  3. Auf die Ausführungen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

    II.

    1. Publikation des Revisionsentscheides

      1. Die Beklagte begründet ihr Gesuch um Nichtpublikation des Revisionsentscheides im Wesentlichen damit, dass ihre Privatund Berufssphäre zu schüt- zen sei. Die Kombination verschiedener, spezieller Sachverhaltselemente ( ) würde trotz anonymisierter Entscheidpublikation Rückschlüsse auf sie und den Kläger zulassen. Zur Ausübung ihres Berufes sei sie auf einen guten Ruf angewiesen und sie wolle nicht, dass vom erfahren. Weiter verweist die Beklagte auf , aus welchem auf ihre Identität habe schliessen können. In einem verfahren gegen den Kläger am Bezirksgericht Zürich sei auf ihren Antrag hin die Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung ausgeschlossen worden (Urk. 10 und 12/1-2).

      2. Gemäss Art. 54 Abs. 4 ZPO sind familienrechtliche Verfahren - zu welchen das vorliegende Verfahren gehört - nicht öffentlich. Die Nichtöffentlichkeit bezieht sich jedoch lediglich auf Art. 54 Abs. 1 Satz 1 ZPO, also auf die Verhandlung und die allfällige mündliche Eröffnung des Urteils (vgl. Art. 333 Abs. 3 ZPO; SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 54 N 13-14 und 20). Dasselbe gilt auch für Art. 54 Abs. 3 ZPO, nach welchem bei Vorliegen eines öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteresses eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz gewährt werden kann. Auch dieser Absatz von Art. 54 ZPO bezieht sich nicht auf die Zugänglichmachung des (schriftlichen) Entscheids (BK ZPO-Hurni, Bd. II, Bern 2012, Art. 54 N 26). Aufgrund dessen ist das Gesuch der Beklagten um Nichtpublikation des Revisionsentscheides abzuweisen. Den privaten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten kann dadurch (genügend) Rechnung getragen werden, dass die Parteinamen und weitere Bezeichnungen, die auf die Identität der Parteien schliessen lassen, oder gewisse Entscheidpassagen anonymisiert werden (vgl. BK ZPO-Hurni, a.a.O., Art. 54 N 27 m.w.H.). Abschliessend ist zur Gesuchsbegründung inklusive der Beilagen der Beklagten auch festzuhalten, dass darin keine solchen - im Sinne von Art. 54 Abs. 3 ZPO geforderten

        - Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht werden, welche das Interesse an der Verwirklichung des Öffentlichkeitsgrundsatzes überwiegen würden. Zum Vorbringen der Beklagten, in ihrem speziellen Fall seien Rückschlüsse auf ihre Person möglich, ist anzuführen, dass jeder Sachverhalt eines familienrechtlichen Verfahrens für sich gesehen speziell ist und eine anonymisierte Zugänglichmachung des Revisionsentscheides insbesondere nicht in gleicher Weise Verbreitung finden dürfte, wie der von der Beklagten bezeichnete .

    2. Revisionsfrist / Ergänzung des Revisionsbegehrens

      1. Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Bei der relativen (sowie der absoluten) Revisionsfrist gemäss Art. 329 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist mit der Folge, dass Nichteinhaltung der Frist zum Rechtsverlust führt. Ein Revisionsgrund gilt als entdeckt, sobald sichere Kenntnis über die tatbestandlichen Elemente, die den Revisionsgrund konstituieren, besteht. Hinsichtlich des zur Revision berechtigenden Verbrechens oder Vergehens beginnt die Frist mit dem Abschluss des Strafverfahrens zu laufen. Werden mehrere Revisionsgründe geltend gemacht, läuft für jeden einzelnen eine eigene Frist. Der Revisionskläger trägt für die Fristwahrung die Behauptungsund Beweislast, insbesondere hat er den genauen Zeitpunkt des Entdeckens zu nennen und so weit als möglich zu belegen: Es gehört zu den formellen Anforderun-

gen an die Begründung, dass im Revisionsgesuch die Einreichung innert der 90tägigen Frist dargetan wird (vgl. BSK ZPO-Herzog, Basel 2010, Art. 329 N 3, 5- 6, 10 und 13; BK ZPO-Sterchi, a.a.O., Art. 329 N 4). Zwar ist auf das Revisionsgesuch, sollte es den Anforderungen an die Frist, Schriftlichkeit und Begründung gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO nicht genügen, nicht einzutreten. Die Verbesserung eines Mangels, insbesondere das Nachbringen einer zusätzlichen bzw. ergän- zenden Begründung, muss demgegenüber innert der 90-tägigen Revisionsfrist zulässig sein (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 329 N 9 sowie analog betr. die Berufung: Art. 308-318 N 39 und Art. 311 N 12).

    1. In ihrem Revisionsgesuch vom 29. April 2013 stützt sich die Beklagte auf nachträglich gefundene Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Als solche reicht sie das Hafteinvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft IV vom

      24. August 2012, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. No-

      vember 2012 und die Aktennotiz der Vormundschaftsbehörde H.

      vom

      6. Oktober 2009 ein. Zudem verweist sie als weiteren Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO auf das am 14. März 2013 gefällte Strafurteil mit zugehöriger Anklageschrift vom 9. November 2012 (Urk. 1 S. 4; Urk. 4/2-6). Als Entdeckungszeitpunkt des Hafteinvernahmeprotokolls und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts gibt sie das Datum ihrer Akteneinsichtnahme am

      30. Januar 2013 an (Urk. 1 S. 4 und 7). Die 90-tägige Revisionsfrist ist mit der Einreichung des Revisionsgesuches vom 29. April 2013 (Datum Poststempel:

      30. April 2013) gewahrt. In Bezug auf die Aktennotiz der Vormundschaftsbehörde H. erklärt die Beklagte einzig, diese nachträglich im Zusammenhang mit einem nach Datenschutzgesetz eingeleiteten Berichtigungsverfahren erhalten zu haben (Urk. 1 S. 15). Es fehlt seitens der Beklagten an der genauen Nennung des Entdeckungszeitpunktes und damit an der Geltendmachung der Fristeinhaltung. Auf das Revisionsgesuch ist folglich, soweit es sich auf die genannte Aktennotiz stützt, nicht einzutreten.

    2. In ihrer Eingabe vom 5. August 2013 führt die Beklagte als weitere, im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nachträglich gefundene, Beweismittel das polizeili-

      che Befragungsprotokoll von I.

      vom 12. August 2011 sowie die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes G.

      vom 10. Juni 2010 auf (Urk. 22

      S. 4 f.; Urk. 24/1; Urk. 25/152, auszugsweise Vorakten der Staatsanwaltschaft IV, Untersuchungs-Nr. , darin Urk. 3/1). Von Ersterem habe sie anlässlich der Akteneinsichtnahme am 28. Juni 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 17; Urk. 22 S. 1). Diesbezüglich ist die 90-tägige Revisionsfrist mit Eingabe vom 5. August 2013 (Datum Poststempel) gewahrt. Betreffend die Einstellungsverfügung bringt die Beklagte, ohne ein konkretes Datum zu nennen, lediglich vor, deren Existenz sei ihr bis vor Kurzem nicht bekannt gewesen (Urk. 22 S. 5). Da dies als Behauptung der Fristenwahrung nicht genügt, ist auf das Revisionsgesuch in diesem Punkt nicht einzutreten.

    3. Die Beklagte macht in ihrem Revisionsgesuch sehr ausführliche Darlegungen. Ob resp. welche der - nicht auf die vorgenannten Beweismittel oder das Strafverfahren bezogenen - weiteren Vorbringen die Beklagte als nachträglich erfahrene Tatsachen im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO anführen möchte, geht aus der Revisionsbegründung nicht klar hervor und es wird kein Entdeckungszeitpunkt genannt. Das Revisionsgesuch entspricht damit nicht den eingangs genannten Anforderungen, was zum Nichteintreten auf die weiteren Tatsachenvorbringen führt (vgl. oben Erw. II.B.1.).

3. Die mit Eingabe der Beklagten vom 5. August 2013 getätigten neuen Ausführungen (Urk. 22 und 24/1-5) erfolgten - sofern sie die im Gesuch vom 29. April 2013 aufgeführten Revisionsgründe betreffen - nicht mehr innert der 90-tägigen Frist und sind damit unbeachtlich. Insofern sich die Beklagte in der Eingabe vom

5. August 2013 jedoch auf die am 28. Juni 2013 entdeckte polizeiliche Einvernahme von I. stützt und dadurch die Reihenfolge ihrer Rechtsbegehren ab- ändert (Urk. 17 und 22 S. 1), ist dies zufolge Fristwahrung gemäss Art. 329 ZPO im vorliegenden Verfahren zuzulassen.

III.

A. Rechtliches

    1. Die Revision nach Art. 328 ff. ZPO bezweckt als ausserordentliches Rechtsmittel Gerichtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind und deswegen nicht durch andere Behelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden können, unter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen (sog. Revisionsgründe) einer erneuten Prü- fung durch das erkennende Gericht zuzuführen (Schwander, DIKE ZPO-Komm., Zürich/St. Gallen 2011 [Stand 21.11.2012], Art. 328 N 3; BGE 138 III 382

      E. 3.2.1). Ein gesetzlicher Revisionsgrund liegt unter anderem vor, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO), oder ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO besteht nur bei Vorliegen unechter Noven, denen Erheblichkeit zukommt - sprich die geeignet sind, einen für den Revisionskläger günstigeren Entscheid herbeizuführen - und deren frühere Beibringung unmöglich war. Eine strafbare Handlung setzt lediglich dann einen Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, wenn das Verbrechen oder Vergehen kausal für den Fehlentscheid war und sich nachteilig für den Revisionskläger auswirkte (Kausalitätserfordernis; vgl. BSK ZPO-Herzog, a.a.O., Art. 328 N 36 ff.; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 328 N 13 ff.). Diese (strengen) Zulässigkeitsvoraussetzungen (bzw. die erheblichen Anforderungen an die Relevanz) folgen aus dem Sinn und Zweck der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel. Dieser liegt darin, in ausnahmsweiser Durchbrechung des (nach rechtskräftiger Beurteilung eines Rechtsstreits prioritären) Grundsatzes der Rechtssicherheit eine bereits in Rechtskraft erwachsene und damit an sich endgültige richterliche Entscheidung bei Vorfinden bestimmter Umstände, welche den Entscheid nachträglich als offensichtlich falsch und unrechtmässig erscheinen lassen, durch das gleiche Gericht erneut überprüfen zu lassen und allenfalls eine neue, verbesserte Entscheidung herbeizuführen (ZR 103 [2004] 78, 85 mit Hinweis auf: Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich 1981, S. 14 ff., S. 17 f. und 172).

    2. Auch im Revisionsverfahren gilt, dass die vorgebrachten Begehren nur zu beurteilen sind, wenn sie auf einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse grün- den. Dabei erschöpft sich das rechtlich geschützte Interesse nicht einfach in der sogenannten Beschwer, d.h. darin, dass einzelnen Begehren des Rechtsmittelklägers nicht (voll) entsprochen worden ist (formelle Beschwer) resp. seine Rechtsstellung im Hauptverfahren materiell beeinträchtigt worden ist (materielle Beschwer). Erforderlich ist vielmehr, dass der Entscheid über das Rechtsmittel geeignet ist, dem Kläger den angestrebten materiellrechtlichen Erfolg zu verschaffen (BSK ZPO-Herzog, a.a.O, Art. 328 N 83 f.; BGE 114 II 189 E. 2 m.w.H.).

  1. Revisionsfähig sind erstoder zweitinstanzliche Entscheide, ausgenommen der zweitinstanzliche Entscheid laute auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, §26 N 51; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 328 N 7). An einem der Revision zugänglichen Entscheid fehlt es, wenn dieser zwar formell, aber nicht materiell rechtskräftig wird und jederzeit auf neues Begehren bzw. Wiedererwägungsgesuch hin überprüft resp. durch Abänderungsoder Ergänzungsanträge korrigiert werden kann. Dies trifft grundsätzlich bei vorsorglichen Massnahmen zu (BGE 138 III 382 E. 3.2.1 mit Hinweis auf: Schwander, DIKE ZPO-Komm., a.a.O., Art. 328 N 14, und Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 471).

  2. Aus Art. 332 und 333 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das Revisionsverfahren in zwei Hauptstadien aufgeteilt ist. Im ersten Verfahrensstadium - dem eigentlichen Revisionsentscheid (iudicium rescindens) - entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Revision. Bejaht es diese, wird das Revisionsgesuch gutgeheissen und es kommt im zweiten Verfahrensstadium zum neuen Entscheid in der Sache selber (iudicium rescissorium; Rust, a.a.O.,

S. 172 ff.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 26 N 64; BSK ZPO-Herzog, a.a.O., Art. 333 N 1 ff.). Eine Rückweisung ist im Revisionsverfahren gesetzlich

nicht vorgesehen (vgl. Art. 333 Abs. 1 ZPO). In der Lehre wird die Frage, ob bei der Zweitinstanz als Revisionsgericht eine Rückweisung an die Erstinstanz indiziert ist, unterschiedlich beantwortet: Während BRUNNER (in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkomm. ZPO, Basel 2010, Art. 333 ZPO N 3) von einem qualifizierten Schweigen und somit von der Unzulässigkeit der Rückweisung ausgeht, befürworten FREIBURGHAUS/AFHELDT (in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 333 N 3a) mit Verweis auf HERZOG (in: BSK ZPO, Basel 2010, Art. 328 N 76) und STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND (Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, § 26 N 61 und 64) eine Rückweisung, wenn sich der Revisionsgrund im erstinstanzlichen Verfahren verwirklicht hat. Dieser Ansicht nach sei das Revisionsgesuch zwar bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, auch wenn der Revisionsgrund im erstinstanzlichen Verfahren eingetreten ist und durch das zweitinstanzliche Verfahren nicht geheilt wird. Die Revisionsinstanz solle jedoch nach der Bewilligung der Revision - mithin nach Abschluss des ersten Stadiums des Revisionsverfahrens - nicht selber über die Klage entscheiden, sondern die Sache zur erneuten Beurteilung an das untere Gericht - sprich zur Durchführung des zweiten Verfahrensstadiums der Revision - zurückweisen. Andernfalls ginge dem Revisionskläger für die Anfechtung des neuen Entscheids über die Klage eine Rechtsmittelinstanz verloren.

  1. Hauptbegehren: Rückweisung / Feststellung

      1. Gemäss ihrem Hauptbegehren Ziffer 1 verlangt die Beklagte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 22 S. 2). Aus den Ausführungen der Beklagten geht hervor, dass sich die von ihr angeführten Revisionsgründe grösstenteils im erstinstanzlichen Verfahren ausgewirkt haben sollen und aufgrund ihrer zeitlich späteren Entdeckung im zweitinstanzlichen Verfahren nicht geheilt worden seien. Auch wenn gemäss der einen Lehrmeinung demzufolge von der Möglichkeit der Rückweisung an das Bezirksgericht Zürich zur neuen Entscheidung in der Sache ausgegangen würde (vgl. oben Erw. III.A.3.), müssen Anträge dazu gestellt werden, wie Letzteres entscheiden soll. Zu den formellen Anforderungen an das Revisionsgesuch nach Art. 329 Abs. 1 ZPO gehört, dass sich aus dem Rechtsbegehren ergeben muss,

        inwieweit der angefochtene Entscheid aufzuheben ist und das Gericht im Falle der Gesuchsgutheissung, das heisst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zu entscheiden hat (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 329 N 8; BSK ZPO-Herzog, a.a.O., Art. 329 N 13 und Art. 333 N 4).

        Die Beklagte verlangt zwar die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom

        9. November 2012. Wie das Bezirksgericht Zürich bei Rückweisung entscheiden soll, ist dem Begehren hingegen nicht zu entnehmen. Das Rechtsbegehren erweist sich daher als ungenügend, was zum Nichteintreten darauf führt (vgl. oben Erw. II.B.1.; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 329 N 9).

        Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht die Rechtsfolge des Nichteintretens auf ein Begehren unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV): Auf ein Rechtmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2). Aus den Eventualresp. Subeventualbegehren der Beklagten und deren Begründung könnte einerseits geschlossen werden, dass sie diese als Anträge, wie die Vorinstanz nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu entscheiden hat, verstehen will. In Bezug auf ihren Rückweisungsantrag führt die Beklagte andererseits aus, aufgrund der ihr nachträglich zur Kenntnis gelangten Beweismittel sei erhärtet, dass die Vorinstanz vor ihrem Entscheid im Oktober 2012 sämtliche Strafakten sowie die fremdenpolizeilichen Unterlagen bezüglich den Kläger hätte beiziehen und würdigen sollen. Die Vorinstanz hätte zwingend nähere Abklärungen treffen müssen. Das Scheidungsverfahren sei noch am Laufen und die tatsächlichen Verhältnisse seien seit der erstinstanzlichen Anordnung betreffend die vorsorglichen Massnahmen nicht überprüft worden. Am sinnvollsten erscheine ihr eine neue Prüfung der Verhältnisse in Bezug auf das Besuchsrecht. Auch habe die Vorinstanz die Entführungsgefahr nicht im Licht des ausländerrechtlichen Verfahrens gegen den Beklagten gewürdigt, weshalb sich besonders in dieser Hinsicht eine Rückweisung aufdränge (Urk. 22 S. 1 f., 4 und 7). Daraus und aus dem Umstand, dass die Beklagte eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung verlangt, könnte angenommen werden, dass sie

        von der völlig neuen Aufrollung des Massnahmeverfahrens ausgeht und mit Absicht keine Anträge zur neuen Entscheidung stellte. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass sich auch aus der Revisionsbegründung der Beklagten nicht klar ergibt, welche Entscheidung in der Sache sie bei Rückweisung vom Bezirksgericht Zürich verlangt, womit es beim Nichteintreten auf das Hauptbegehren Ziffer 1 bleiben muss.

      2. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Beklagte mit dem Vorbringen, die Vorinstanz hätte zwingend nähere Abklärungen treffen sollen, sinngemäss auf die Verletzung der in Bezug auf die Kinderbelange geltenden Untersuchungsmaxime beruft. Auch beanstandet sie die Beweiswürdigung. Solche Rügen sind im Revisionsverfahren unbehelflich. Die Aufzählung der Revisionsgründe im Gesetz ist abschliessend; allfällige Verfahrensfehler wären ausschliesslich innert der dafür vorgesehenen Frist mit den Hauptrechtsmitteln (vorliegend der Berufung) geltend zu machen gewesen (BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 328 N 2; BSK ZPOHerzog, a.a.O., Art. 328 N 35; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 328 N 12). Dasselbe gilt überdies für die Beanstandungen der Beklagten in Bezug auf die Protokollführung der Vorinstanz (Urk. 22 S. 9). Sie sind im Revisionsverfahren nicht zu hören.

    2. Bei Gutheissung des Revisionsgesuches hebt das Gericht den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 333 Abs. 1 ZPO), wobei - wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erw. III.B.1.1.) - im Rechtsbegehren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen und zu beantragen ist, wie bei dessen Aufhebung neu zu entscheiden ist. Die von der Beklagten gemäss ihrem Hauptbegehren Ziffer 2 geforderte Feststellung, dass die Berufung nicht aussichtslos gewesen sei (Urk. 22 S. 2), ist im Revisionsverfahren nicht möglich (vgl. Art. 333 ZPO). Der Zweck der Revision ist es, einen bereits erledigten Prozess auf verbesserter Grundlage nochmals durchzuführen und so ein gerechteres Urteil zu schaffen resp. der materiellen Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen (BSK ZPO-Herzog, a.a.O., Art. 328 N 2). Eine blosse Feststellung, dass der eigene Rechtsstandpunkt im erledigten Prozess nicht aussichtslos war, ist damit nicht zu vereinbaren. Demzufolge ist auch auf das Hauptbegehren Ziffer 2 nicht einzutreten.

  2. Eventual-/Subeventualbegehren

    1. Es stellt sich die Frage, ob es sich beim Urteil des Obergerichts vom 9. November 2012 um einen revisionsfähigen Entscheid im obgenannten Sinne handelt (vgl. oben Erw. III.A.2.). Das die Zweitverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

      16. Oktober 2012 bestätigende Urteil des Obergerichts betrifft vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO). Es besitzt insofern keine oder jedenfalls nur eine beschränkte materielle Rechtskraft, als die vorsorglichen Massnahmen mit Abschluss des Scheidungsverfahrens ipso iure dahinfallen und während der ganzen Dauer des (vorliegend noch nicht abgeschlossenen) Scheidungsverfahrens abänderbar sind. Die Beklagte kann die Abänderung oder Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen nicht nur bei Vorliegen einer erheblichen und dauernden Veränderung der Entscheidungsgrundlagen verlangen, sondern auch dann, wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt hat oder feststellt, dass es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat (vgl. FamKomm Scheidung-Leuenberger, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 276 N 5 und 7 ff.; BGE 133 III 393, E. 5.1). Die von der Beklagten vorgebrachten Revisionsgründe sind unter letztgenannte Abänderungsvariante zu subsumieren und die Beklagte hat mit Eingabe vom 8. April resp. 23. Mai 2013 im

      Scheidungsverfahren

      am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, bereits ein

      Abänderungsverfahren anhängig gemacht (Urk. 25/132 und 25/144). Im vorliegenden Revisionsverfahren sind - mit Ausnahme der Unterhaltspflicht - Streitpunkte (Besuchsrecht, die Anordnung der Beistandschaft inkl. Beistandsernennung, die Weisungen an die Parteien) betroffen, für welche nur eine Neuregelung für die Zukunft in Frage kommt resp. beantragt wurde. Sie könnten im Grunde genommen ohne materielle Nachteile im bereits anhängig gemachten Abänderungsverfahren nach Art. 276 ZPO beurteilt werden, was gegen die Revisionsfä- higkeit spricht. In Bezug auf die von der Beklagten verlangte rückwirkende Abän- derung der Unterhaltspflicht des Klägers ist zu beachten, dass der Abänderungsentscheid nur für die Zukunft wirkt. Nach Ermessen des Massnahmegerichts kann der Entscheid zwar auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuches zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur ausnahmsweise

      auf Grund schwerwiegender Gründe und Gerechtigkeitsüberlegungen möglich (FamKomm Scheidung-Leuenberger, a.a.O., Art. 276 N 10 m.w.H.). Nur wenn letztere, weitergehende Rückwirkung bejaht würde, könnte die Beklagte in Bezug auf die rückwirkende Unterhaltsabänderung ohne Nachteile auf das Abänderungsverfahren verwiesen werden.

    2. Wollte man das Revisionsgesuch zulassen, so kann ihm vorliegend aber gleichwohl kein Erfolg beschieden werden, da es - mangels Relevanz der neu gefundenen Beweismittel bzw. der vom Kläger begangenen Vergehen - an der Begründetheit des Revisionsgesuches resp. dem Rechtsschutzinteresse der Beklagten fehlt (vgl. nachfolgend Erw. III.C.2.-5.).

    1. Die Beklagte führt aus, sie könne mit den nachträglich entdeckten Beweismitteln die im Hinblick auf die Besuchsrechtsdauer relevanten schwierigen Wohnverhältnisse bzw. unsteten Wohnmöglichkeiten des Klägers beweisen (Urk. 1

      S. 4, 7 und 12 f.; Urk. 22 S. 5 f.). Dabei handelt es sich um Tatsachen, welche gar nicht bewiesen werden müssen. Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Klä- ger nicht zur Besuchsrechtsausübung am -Weg in G. , sondern berechtigte ihn, die Kinder zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 5/2 S. 30). Sodann hielt es bereits in seinen Erwägungen zur konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts fest, dass der Kläger unbestrittenermassen über keinen festen Wohnsitz verfüge. Es führte weiter aus, dass der Kläger zwar die meiste Zeit bei I. wohne, aber ansonsten bei Freunden übernachte. Gemeldet sei er im , c/o Personalmeldeamt (Urk. 5/2 S. 15). Aus dem in der Hafteinvernahme vom

      24. August 2012 aufgeführten Haftantrag der Staatsanwaltschaft IV sowie der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. November 2012, auf die sich die Beklagte bezieht, ergibt sich zudem nichts anderes: Dort wird einzig auf die polizeiliche Einvernahme des Klägers vom 23. August 2012 verwiesen, wo er zunächst ausführte, getrennt zu leben und keine Lebenspartnerin zu haben, dann aber angab, bei seiner Freundin zu wohnen, dennoch nicht dort, sondern unter der Adresse des Personenmeldeamtes gemeldet zu sein (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/3

      S. 4). Die polizeiliche Einvernahme von I.

      datiert vom 12. August 2011

      (Urk. 25/152, auszugsweise Vorakten der Staatsanwaltschaft IV, UntersuchungsNr. , darin Urk. 3/1). Sie gibt Aufschluss über die Wohnsituation des Klägers am -Weg in G. ab Februar 2011, zu welcher die Beklagte bereits vor dem Bezirksgericht Zürich Ausführungen machte ( Prot. S. 12 f.; Urk. 25/10

      S. 2; Urk. 25/16 S. 3; Urk. 25/31 S. 3 und 9; Urk. 25/65 S. 7). Darüber hinaus enthält sie keine zum Entscheidzeitpunkt aktuellere Information über die Wohnsituation des Klägers. Folglich ist den von der Beklagten angeführten Beweismitteln die Erheblichkeit abzusprechen.

    2. Im Weiteren bringt die Beklagte vor, die neuen Beweismittel würden den begründeten Verdacht zulassen, dass der Kläger gefährlich sowie unberechenbar sei und auch - aufgrund der aktuell schwierigen Gesamtsituation ( ) - gegenüber den Kindern gewalttätig werden könnte. Kinderbesuche am -Weg in

      G.

      wären für die Kinder zu gefährlich (Urk. 1 S. 9; Urk. 22 S. 4). Zudem

      würden die nachträglich erlangten Beweismittel aufzeigen, dass die begleitete Übergabe der Kinder der Beeinflussungsgefahr ihr gegenüber und der Gefährdung von Leben sowie Gesundheit der Kinder nicht ausreichend entgegenzuwirken vermöge (Urk. 1 S. 6 f.). Selbst ein begleitetes Besuchsrecht wäre zu riskant, es wäre ein vorübergehendes Kontaktverbot angebracht (Urk. 1 S. 9 und 10). Dem kann nicht gefolgt werden. In der polizeilichen Einvernahme sagte I. zwar aus, der Kläger habe ihr gegenüber Gewalt angewendet, ihr gedroht und sie genötigt. Gegenüber anderen Personen (u.a. der Beklagten und I. ) begangene Gewalttätigkeiten resp. die Straffälligkeit des Klägers waren dem Bezirksgericht Zürich jedoch bekannt (Urk. 25/65 S. 7; Urk. 5/2 S. 9 ff.). Eine von der Beklagten behauptete Gefährdung der Kinder durch den Kläger geht des Weiteren aus der polizeilichen Einvernahme nicht hervor: I. gab vielmehr auf Seite 10 zu Frage 28 an, der Kläger werde sehr aggressiv, schlage in die Türe, aber zum Glück nie in Gegenwart des Kindes. Auf Seite 11 führt sie zu Frage 29 aus, mit den (anderen) Kindern sei der Kläger sehr lieb. Sie müsse anmerken, dass der

      Kläger

      Kinder mit

      Frauen habe. Mit den Mädchen sei er sehr lieb

      (Urk. 25/152, auszugsweise Vorakten der Staatsanwaltschaft IV, UntersuchungsNr. , darin Urk. 3/1 S. 10 f.). Ferner bezieht sich die Beklagte auf die Erwä- gungen des Zwangsmassnahmengerichts in der Haftverfügung vom 7. November

      2012, in welchen dieses festhielt, es bestehe seitens des Klägers eine mit Kontaktverboten nicht zu bannende Wiederholungsgefahr, weil sich neuerliche Drohungen auch gegen bisher nicht involvierte Personen richten würden (Urk. 4/3

      S. 6). Dass daraus eine Wiederholungsgefahr des Klägers bezüglich Gewaltdelikten auch gegenüber bisher nicht involvierten Drittpersonen und damit eine berechtigte Angst um das Leben sowie die Gesundheit der Kinder hervorgehen soll (Urk. 1 S. 4 und 9), entspricht keiner objektiven Schlussfolgerung, sondern der subjektiven Auslegung der Beklagten. Dasselbe gilt für die Ableitung einer Gefährdungssituation für die Kinder aus der schwierigen Gesamtsituation des Klä- gers. Die Ausführungen der Beklagten, mit welchen sie die zwangsmassnahmenrichterlichen Erwägungen zur Wiederholungsgefahr und zur Anordnung von Ersatzmassnamen (wie Kontaktverbote) mit der Beeinflussungsgefahr ihr gegen- über im ausländerrechtlichen Verfahren und schliesslich der Gefährdung der Kinder bei einem Besuchsrecht des Klägers verknüpft, sind aus dem Zusammenhang gerissen und nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass sich gestützt auf die neu vorgebrachten Beweismittel kein begründeter, auf objektiven Anhaltspunkten beruhender Verdacht ergibt, dass der Kläger auch gegenüber den Kindern Gewalt anwenden, tätlich werden oder - wie von der Beklagten gefolgert (Urk. 1 S. 9) - die Gefahr der Begehung von Verzweiflungsbzw. Racheakten durch den Kläger bestehen würde. Die Berücksichtigung der Beweismittel im bezirksgerichtlichen resp. obergerichtlichen Verfahren hätte betreffend die Besuchsrechtsregelung keinen für die Beklagte günstigeren Entscheid bewirkt. Es fehlt an der Relevanz der Beweismittel.

    3. Die Beklagte macht geltend, aus den Strafakten bezüglich I.

      sei zudem ersichtlich, dass - neben der Bestrafung wegen mehrfacher Urkundenfäl- schung - eine Bestrafung des Klägers wegen Fälschung des Betreibungsregisterauszuges von I. erfolgt sei. Es sei klar, dass vor diesem Hintergrund die Gefahr der Entführung der Kinder durch den Kläger anders zu werten sei. Es dürfte für ihn ein Leichtes sein, die Pässe der Kinder zu fälschen (Urk. 22 S. 1 und 7). Das Bezirksgericht Zürich hielt in der Verfügung vom 16. Oktober 2012 fest, dass die Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 10. Mai 2012 die Befürchtung einer

      Entführung geltend gemacht und die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts beantragt habe. Nach Vorlage des Passes des Klägers, in welchem die Kinder nicht eingetragen seien, habe die Beklagte die Entführungsgefahr nicht mehr als Grund für die Beschränkung des Besuchsrechts vorgetragen. Sie mache somit keine konkrete Entführungsgefahr geltend und eine solche sei auch nicht ersichtlich (Urk. 5/2 S. 12). Diese Einschätzung des Bezirksgerichtes Zürich vermag auch durch die Vorstrafe des Klägers betreffend das Fälschen eines Ausweises gemäss Art. 252 StGB nicht umgestossen zu werden. Die Verurteilung des Klä- gers wegen mehrfacher Urkundenfälschung war im Übrigen im bezirksgerichtlichen Verfahren bekannt (vgl. Urk. 25/25/21). Alleine aus dem Umstand, dass sich aus der polizeilichen Einvernahme von I. ergibt, dass der Kläger ihren Betreibungsregisterauszug fälschte (vgl. Urk. 25/152, auszugsweise Vorakten der Staatsanwaltschaft IV, Untersuchungs-Nr. , darin Urk. 3/1 S. 10 und 13), kann nicht geschlossen werden, dass er willens und auch dazu im Stande wäre, sich einer wesentlich schwierigeren Fälschung der Ausweisdokumente der Kinder und der Entführung strafbar zu machen, zumal die Beklagte bislang keine konkreten Handlungen oder Äusserungen des Klägers anführte, aufgrund derer man auf eine solche Absicht seinerseits schliessen könnte oder müsste. Die Erheblichkeit des genannten Novums ist somit zu verneinen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger kein Ferienbesuchsrecht eingeräumt und ihm die Weisung erteilt wurde, die Kinder nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Beklagten ins Ausland zu verbringen oder mitzunehmen (Urk. 5/2 S. 12 und 30). Damit hat das Bezirksgericht Zürich der von der Beklagten befürchteten Entführungsgefahr in angemessener Weise Rechnung getragen.

    4. Zum Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO führt die Beklagte an, der Kläger habe durch mehrfache Drohungen im Zusammenhang mit dem fremdenpolizeilichen Verfahren betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auf sie eingewirkt und - damit er bessere Chancen habe, in der Schweiz zu bleiben - von ihr verlangt, sich positiv zu seiner Beziehung zu den Kindern zu äussern. Infolgedessen sei sie in ihrem Verhalten vor Gericht beeinflusst gewesen: Sie habe bezüglich der Intensität sowie Qualität des Verhältnisses des Klägers zu den Kindern vieles beschönigt und nicht gewagt, gewisse heikle Themen vertiefter anzusprechen (Urk. 1 S. 5 und 8). In der Revisionsbegründung versäumt es die Beklagte jedoch, substantiiert darzulegen, worin ihre Beschönigung des Verhältnisses des Klägers zu den Kindern bestanden habe resp. welche heiklen Themen sie nicht vertiefter angesprochen haben will. Sie führt zum Verhältnis des Klägers zu den Kindern zusammengefasst aus, dass Ersterer die Kinder oft lange nicht gesehen und nie (länger) alleine betreut habe. Die Besuchsrechtsausübung durch den Kläger sei zu Beginn immer gut verlaufen, er sei nach drei bis vier Stunden jedoch jeweils gereizt gewesen, habe sich zurückgezogen und sei gegangen. Sie habe ihm angeboten, die Kinderbetreuung gegen Entgelt tageweise aufzubauen, woran er nicht interessiert gewesen sei. Der Kläger sei einerseits einfühlsam mit den Kindern gewesen, andererseits aber auch schnell beleidigt oder verärgert. Wenn ein Kind ihm nicht gehorcht habe und er wütend geworden sei, habe sie es vor ihm beschützt (Urk. 1 S. 9-12). Sie sei der Ansicht, dass es angesichts des Temperaments und der schnellen Gereiztheit des Klägers besser wäre, wenn er die Kinder öfters für kürzere Zeit sehe, als seltener für länger (Urk. 1 S. 16). Diese Vorbringen ergeben sich bereits weitestgehend aus den Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich bzw. aus der Berufungsschrift der Beklagten an das Obergericht des Kantons Zü- rich ( Prot. S. 33 und 41; Urk. 5/1 S. 6, 9 und 21; Urk. 25/31 S. 1 f. und 4; Urk. 25/55/6 S. 1 f. und 4; Urk. 25/64/1 und 25/64/2 S. 1 und 3; Urk. 25/65 S. 5 f. und 11 ff.). Sie sind damit nicht neu. Eine Beschönigung oder Nichtansprache heikler Themen kann in den Eingaben der Beklagten im Scheidungsund Berufungsverfahren sodann nicht erkannt werden. Insbesondere führte die Beklagte - trotz der Drohungen des Klägers - gegenüber dem Migrationsamt und vor dem Bezirksgericht Zürich aus, dass nicht von einer stabilen resp. engen KindVaterbeziehung gesprochen werden könne (Urk. 25/55/6 S. 5; Urk. 25/65 S. 6/2. und 12; vgl. auch Urk. 25/67/2 S. 3). Auch legte sie schon vor dem Bezirksgericht Zürich dar, dass der Kläger sie im Zusammenhang mit dem fremdenpolizeilichen Verfahren bedrohe ( Prot. S. 33 und 40; Urk. 25/10 S. 2; Urk. 25/65 S. 7/4). Vor diesem Hintergrund und der mangelnden Substantiierung, wie die Beklagte ohne die Bedrohungen durch den Kläger ausgesagt hätte, ist nicht ersichtlich,

      dass es zu einer nachteiligen Einwirkung auf den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich resp. den obergerichtlichen Berufungsentscheid gekommen ist.

    5. Zufolge mangelnder Relevanz der vorgebrachten Beweismittel bzw. Vergehen ist das Begehren der Beklagten um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 9. November 2012, soweit es Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2012 bestätigt, abzuweisen.

  1. Die Vorbringen der Beklagten zur Aufhebung der Beistandschaft sowie der Weisungen gemäss Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Oktober 2012 erschöpfen sich in Kritik an der Tätigkeit der Kindesschutzbehörde resp. am Massnahmeentscheid des Bezirksgerichtes Zürich, ohne sich dabei auf einen fristgerecht geltend gemachten Revisionsgrund gemäss Art. 328 ZPO zu stützen (Urk. 1 S. 14 ff.). Sie sind damit im Revisionsverfahren nicht zielführend. Auf das Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 9. November 2012, soweit es Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2012 bestätigt, ist demzufolge nicht einzutreten.

  2. Mit ihrem Eventualbegehren Ziffer 2 resp. dem Subeventualbegehren Ziffer 5 verlangt die Beklagte eine rückwirkende Abänderung der Unterhaltspflicht des Klägers. Die Abänderung soll dahingehend erfolgen, dass der Kläger zu keinen Unterhaltszahlungen während der Dauer des Strafvollzugs resp. für die Zeit nach April 2012 verpflichtet werden soll. Ansonsten entsprechen die genannten Rechtsbegehren der durch die Vorinstanz getroffenen und vom Obergericht bestätigten Anordnung (vgl. Urk. 5/2 S. 31 Dispositiv-Ziff. 7; Urk. 2 S.14 DispositivZiffer 1) mit der einzigen Ausnahme, dass die Beklagte gemäss ihrem Eventualbegehren Ziffer 2 die Aufhebung der Unterhaltspflicht ab Oktober 2012 statt ab September 2012 verlangt, was jedoch bereits im Berufungsverfahren gerügt wurde (vgl. Urk. 2 S. 11 f.) und von der Beklagten in keinen Zusammenhang zu einem der aufgeführten Revisionsgründe gebracht wird. Die Gutheissung des Eventualbegehrens Ziffer 2 resp. des Subeventualbegehrens Ziffer 5 würde folglich zur Änderung des Entscheiddispositives zugunsten des Klägers und nicht der

    Beklagten resp. Kinder führen. Der Revisionsentscheid würde der Beklagten keinen materiellrechtlichen Vorteil bringen. Auf ihr Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 9. November 2012, soweit es Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2012 bestätigt, ist infolgedessen mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Zusätzlich ist anzumerken, dass die Beklagte in ihrer Begründung der Revision auch nicht darlegte, dass sich die Drohungen des Klägers ihr gegenüber nachteilig auf den Entscheid betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge ausgewirkt hätten: Ein Kausalzusammenhang zwischen dem von ihr angeführten Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO und dem Eventualbegehren Ziffer 2 resp. dem Subeventualbegehren Ziffer 5 ist nicht ersichtlich. Ebenso stehen die von der Beklagten genannten, nachträglich gefundenen Beweismittel - mit Ausnahme des polizeilichen Einver-

    nahmeprotokolls von I.

    vom 12. August 2011 (Urk. 25/152, auszugsweise

    Vorakten der Staatsanwaltschaft IV, Untersuchungs-Nr. , darin Urk. 3/1) - in keinem Zusammenhang zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien, weshalb sich deren Fehlen weder positiv noch negativ auf den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge resp. die obergerichtliche Bestätigung desselben ausgewirkt haben kann. Zu der von der Beklagten als entscheidendes Beweismittel gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angeführten polizeilichen Befragung von I. vom 12. August 2011, in welcher diese aussagte, der Kläger habe ihr nie Miete bezahlt, ist festzuhalten, dass die Beklagte daraus einzig den Schluss zieht, dass ihre Berufung im Hinblick auf die Unterhaltsbeiträge nicht aussichtslos gewesen sei. Sie stellt gestützt auf das Beweismittel jedoch kein Begehren zur Verpflichtung des Klägers zu höheren Kinderunterhaltsbeiträ- gen (Urk. 22 S. 8 f.; Urk. 25/152, auszugsweise Vorakten der Staatsanwaltschaft IV, Untersuchungs-Nr. , darin Urk. 3/1 S. 8).

  3. Das Revisionsgericht entscheidet nach der Gutheissung des Revisionsgesuches sowie der Aufhebung des früheren Entscheides im neuen Entscheid und damit im zweiten Stadium des Revisionsverfahrens über die Kosten des früheren Verfahrens (vgl. Art. 333 Abs. 2 ZPO). Da das Revisionsgesuch der Beklagten im ersten Stadium des Revisionsverfahrens scheitert (vgl. vorstehende Erwägun-

gen), ist auf ihr Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 9. November 2012, soweit ihr darin Kosten auferlegt und die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wurde, nicht einzutreten.

  1. Fazit

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eventualiter und subeventualiter gestellten Revisionsbegehren der Beklagten abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.

    IV.

    1. Die Gerichtskosten des Verfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebVO OG) auf Fr. 3'000.00 festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Revisionsverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit der Revision (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

    3. Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:
  1. Das Gesuch um Nichtpublikation des Revisionsentscheides wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Entscheid.

Es wird erkannt:
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Beklagten auferlegt.

  4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 10 und 22 sowie an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in das Verfahren LY120042, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die Akten des Scheidungsverfahrens FE120250 an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 23. September 2013

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

mc

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