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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF140053: Obergericht des Kantons Zürich

Es gab Probleme mit der Post beim Zustellen von Gerichtsurkunden, was zu Verzögerungen führte. Ein Gerichtsbeschluss wurde nicht rechtzeitig zugestellt, da die Post die Sendung zurückbehielt. Nach einem zweiten Zustellversuch war die Zustellung erfolgreich. Es gab eine Verbesserung bei der Post, aber auch eine Verschlechterung, da Sendungen ohne Avisierung des Empfängers direkt an das Gericht zurückgeschickt wurden. Dies führte dazu, dass ein gerichtliches Verfahren faktisch unterbrochen werden konnte. Der Fall wurde vom Obergericht behandelt, und es wurde darauf hingewiesen, dass die Unmöglichkeit der Zustellung durch die Post nicht weiter hingenommen werden kann.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF140053

Kanton:ZH
Fallnummer:LF140053
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF140053 vom 02.09.2014 (ZH)
Datum:02.09.2014
Rechtskraft:zum Thema der Zustellfiktion vgl. auch OGerZH LC130004
Leitsatz/Stichwort:Fiktion der Zustellung
Schlagwörter : Gericht; Entscheid; Gerichtsurkunde; Zustellung; Gerichte; Zustellen; Gerichtsurkunden; Beschluss; Frist; Sendung; Abholungseinladung; Gerichten; Rückhalteaufträgen; Rückhalteauftrages; OGerZH; Entscheide; Obergericht; Fiktion; Probleme; Obergerichts:; Gesuchsteller; Kostenvorschuss; Hinweis; Gerichtsferien; Adressaten; Vermerk; Auftrag
Rechtsnorm:Art. 138 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LF140053

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Fiktion der Zustellung. Probleme mit der Post beim Zustellen von Gerichtsurkunden.

(aus einem Entscheid des Obergerichts:)

2. Mit ( ) Beschluss vom 30. Juni 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um den gesetzlich vorgesehenen Kostenvorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, dass die Frist in den Gerichtsferien nicht still stehe (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Entscheid wurde am 1. Juli 2014 ordentlich (Art. 138 Abs. 1 ZPO) per Post als Gerichtsurkunde spediert. Die Sendung wurde allerdings weder dem Adressaten ausgehändigt noch wurde diesem eine Abholungseinladung hinterlassen; die Post retournierte die Gerichtsurkunde am 3. Juli 2014 an das Gericht mit dem handschriftlichen Vermerk Post zurückbehalten Auftrag bis 24. 7. 14. Nach Ablauf dieses Termins unternahm das Gericht einen zweiten Zustellversuch, der erfolgreich war.

Seit dem 1. April dieses Jahres nimmt die Post für bereits bei der Abhol-/ Zustell-Stelle eingetroffene Gerichtsurkunden keine Aufträge zum Verlängern der Abholfrist mehr an. Das geht zurück auf eine mit den kantonalen Gerichten abgestimmte Intervention des Bundesgerichts bei der Post und ist sehr zu begrüssen. Mit dieser Verbesserung einher ging allerdings die markante (und mit den Gerichten nicht abgesprochene) Verschlechterung, dass die Post bei bereits laufenden Rückhalteaufträgen gerichtliche Sendungen ohne Avisierung des Empfängers direkt an das Gericht zurück schickt. Mehrere Versuche verschiedener Gerichte, die Post in solchen Fällen zum Zustellen der Abholungseinladung zu bewegen, sind gescheitert, und auch eine Anfrage des Schweizerischen Anwaltsverbandes wurde (mit Schreiben vom 13. August 2014) negativ beantwortet. Der vorliegende Fall zeigt, wie es eine Partei damit in der Hand hat, ein gerichtliches Verfahren auf dem Weg des Rückhalteauftrages faktisch zu sistieren. Diese Problematik wurde in einem jüngsten Entscheid der Kammer bereits behandelt, es kann hier darauf verwiesen werden (OGerZH PS140194 vom 25. August 2014; im Internet zu finden über www.gerichte-zh.ch / Entscheide / Entscheide suchen / suchen nach Dossiernummer PS140194). Ergänzend ist hier nur anzufügen, dass im vorliegenden Fall angesichts der nicht allzu langen Zeit bis zum Ablauf des Rückhalteauftrages, und da die nötigen Vorbereitungen erst in Arbeit waren, auf eine alternative Zustellung (noch) verzichtet wurde. Namentlich bei länger dauernden Rückhalteaufträgen wird die Unmöglichkeit der Zustellung durch die Post aber nicht weiter so hingenommen werden können.

Obergericht, I. Zivilkammer Beschluss vom 2. September 2014 Geschäfts-Nr.: LF140053-O/U

Anmerkung: zum Thema der Zustellfiktion vgl. auch OGerZH LC130004

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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