E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LE210050
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE210050 vom 09.12.2021 (ZH)
Datum:09.12.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Gesuchstellerin; Ziffer; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Gewinn; Geschäft; Dispositiv-Ziffer; Einkommen; Weiter; Parteien; Buchhaltung; Berufungsverfahren; Kosten; Würde; Kinder; Privatbezüge; Entscheid; Würden; Berücksichtigt; Weitere; Ausser; Unentgeltliche; Wurden; Entsprechend
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 318 ZPO ; Art. 93 KG ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:138 III 217; 147 III 265;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210050-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE210054-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin

Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz

Beschluss und Urteil vom 9. Dezember 2021

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y. ,

betreffend Eheschutz

Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 11. Mai 2021 (EE200032-H)

Erwägungen:

  1. Ausgangslage und Prozessgeschichte

    1. Die Parteien haben am tt. April 2003 geheiratet und sind die Eltern der Kin- der C. , geboren am tt.mm.2006, und D. , geboren am tt.mm.2008 (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. November 2020 machte die Gesuchstellerin, Erst- berufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weite- re Prozessverlauf vor erster Instanz kann den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 71 S. 3 f.). Mit Urteil vom

      11. Mai 2021 bewilligte die Vorinstanz den Parteien die Aufhebung des gemein- samen Haushalts (Urk. 71 Dispositiv-Ziffer 1) und teilte die Obhut über die Kinder der Gesuchstellerin zu (Urk. 71 Dispositiv-Ziffer 2). Auf die Festsetzung eines Besuchsrechts für die Tochter C. wurde verzichtet (Urk. 71 Dispositiv-Ziffer 3). Der Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfol- gend: Gesuchsgegner) wurde für berechtigt erklärt, den Sohn D. ab August 2021 an jedem zweiten Sonntag sowie an einem Abend alle zwei Wochen zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 71 Dispositiv-Ziffer 4), und es wurde für D. eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet (Urk. 71 Dispositiv-Ziffern 5- 6). Die eheliche Wohnung wurde der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zugewiesen (Urk. 71 Dispositiv-Ziffer 7), ihr Antrag auf Ehegattenunterhalt abge- wiesen (Urk. 71 Dispositiv-Ziffer 9) und die Gütertrennung angeordnet (Urk. 71 Dispositiv-Ziffer 10). Die Gerichtskosten wurden den Parteien hälftig auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 71 Dispositiv-Ziffern 11-13). In der von beiden Parteien angefochtenen Dispositiv-Ziffer 8 wurde der Gesuchs- gegner zu Unterhaltszahlungen für die Kinder verpflichtet (Urk. 71 Dispositiv-Ziffer 8). Diese Dispositiv-Ziffer lautet wie folgt:

      8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 976.- (nur Barunterhalt), zuzüglich allfäl- lig bezogener Familienzulagen in den Monaten Oktober und November 2020, zu be- zahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rück- wirkend ab 1. Oktober 2020.

      Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner bereits Fr. 5'000.- der rückwirkend ge- schuldeten Kinderunterhaltsbeiträge bezahlt hat.

    2. Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob die Gesuchstellerin innert Frist (vgl. Urk. 69/1) Berufung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 70 S. 2):

      1. Es sei Ziff. 8 Abs. 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Rege- lung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Ge- suchstellerin und Berufungsklägerin für die Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für D. von Fr. 1'685.- und für C. einen solchen von Fr. 1'760.- zu bezahlen; zuzüglich allfällig bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen für die Monate Oktober und November 2020, zahlbar monatlich im Voraus, rückwirkend ab 1. Oktober 2020.

      1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.- zu bezahlen.

      2. Eventualiter: Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, und es sei ihr in der Person des Schreibenden einen unentgeltlichen Rechtsvertre- ter zu bestellen.

      Gleichentags machte sie zudem eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2021 anhängig und verlangte darin, ihr sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wird von der hiesigen Kammer unter der Geschäfts-Nummer RE210006-O geführt.

    3. Auch der Gesuchsgegner erhob mit seiner Eingabe vom 30. August 2021 fristgerecht (vgl. Urk. 69/2) Berufung und Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 76/70 S. 2):

      1. Es sei Ziffer 8 des Urteils vom 11. Mai 2021 des Bezirksgerichts Pfäffikon aufzuheben, und es sei der Berufungskläger für verpflichtet zu erklären, der Gesuchstellerin für die Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 258 zu bezahlen.

      1. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

      2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zulasten der Beru- fungsbeklagten.

      Weiter beantragte der Gesuchsgegner, Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfügung vom 11. Mai 2021 seien aufzuheben und die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren angemessene Prozesskostenbeiträ- ge zu bezahlen. Eventualiter sei ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm Rechtsanwältin MLaw Y. als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 76/70 S. 2).

    4. Zur Behandlung der Berufung des Gesuchsgegners wurde das Geschäft LE210054-O eröffnet. Das Ersuchen des Gesuchsgegners um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 2. September 2021 abgewiesen (vgl. Urk. 76/75 S. 5). Die Entscheide der ersten Instanz betreffend den Prozess- kostenbeitrag und die unentgeltliche Rechtspflege unterliegen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, weshalb diese Anträge des Gesuchsgegners in einem se- parat eröffneten Beschwerdeverfahren zu behandeln sind (vgl. RE210008-O).

    5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-69). Da sich beide Berufungen sogleich als offensichtlich unbegründet erweisen, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

  2. Prozessuales

    1. In den von den Parteien initiierten Berufungsverfahren stehen sich dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüber und beide Berufungen richten sich gegen denselben Entscheid der Vorinstanz vom 11. Mai 2021 (Urk. 71). Das Be- rufungsverfahren LE210054-O ist deshalb mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO), unter der Geschäftsnummer LE210050-O weiter- zuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens LE210054-O sind als Urk. 76/70-76 zu den Akten des vorliegenden Prozesses zu nehmen.

    2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils. Die Dispositiv-Ziffern 1-7 und 9-10 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für die erstin- stanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 11- 13).

    3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Bei der Rechtsanwen- dung ist sie weder an die in den Parteieingaben geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom

25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 17 Rn 1507). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln ist die Beurteilung indes auch im Anwendungsbe- reich der Untersuchungsmaxime auf die formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413

E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist daher hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt eine argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom

28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand (BGer 4A_173/2021 vom 19. Juli 2021, E. 7).

  1. Einkommen des Gesuchsgegners

    1. Die Vorinstanz erachtete die vom Gesuchsgegner eingereichte Buchhaltung für vollständig und korrekt und die daraus resultierenden Beträge damit als glaub- haft. Sie erwog, es obliege der unterhaltsberechtigten Partei, konkrete Anhalts- punkte vorzubringen, aufgrund welcher sich klar ergebe, dass die Buchhaltung in

      irgendeiner Form manipuliert worden sei. Um Schwankungen Rechnung zu tra- gen, sei das Einkommen des Gesuchsgegners anhand der Buchhaltungsunterla- gen der Jahre 2017, 2019 und 2020 zu ermitteln. Das Jahr 2018 sei auszuklam- mern, da es sich um ein ausnehmend schlechtes Geschäftsergebnis gehandelt habe, was der Gesuchsgegner glaubhaft und plausibel mit einer Baustelle vor seinem Coiffeurgeschäft und dementsprechend tieferen Einnahmen bei gleich- bleibenden Personalauslagen habe darlegen können. Da es sich bei dieser Bau- stelle um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe, rechtfertige es sich, das Ge- schäftsjahr 2018 bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt zu lassen. Der Gesuchstellerin gelinge es nicht, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Buchhaltung manipuliert worden sei. Der höhere Personalaufwand im Jahr 2018 könne damit begründet werden, dass der Gesuchsgegner damals zwei Angestellte beschäftigt habe und danach nur einen. Die Vorbringen der Gesuch- stellerin betreffend die teuren Ferien des Gesuchsgegners und die nicht verbuch- ten Einnahmen seien als reine Behauptungen aufzufassen, da dazu keinerlei Be- lege eingereicht oder detaillierte, glaubhafte Ausführungen gemacht worden sei- en. Während im Jahr 2017 und 2019 auf den ausgewiesenen Gewinn abzustüt- zen sei, sei im Jahr 2020 auf die höheren Privatbezüge abzustellen. Es sei somit von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 64'931.41 auszugehen, was ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 5'411.- ergebe (Urk. 71 S. 21 ff.).

    2. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, zu Recht geltend gemacht zu haben, dass der Gesuchsgegner jahrelang Kosten geschäftlich abgerechnet habe, wel- che in einem Eheschutzverfahren nicht akzeptiert werden könnten. So müsse dem Einkommen des Gesuchsgegners ein hypothetischer Betrag von Fr. 500.- angerechnet werden, da er über einen Personenwagen verfüge, welcher erfah- rungsgemäss monatlich Fr. 500.- verursache und der Gewinn entsprechend re- duziert werde. Zudem sei beispielsweise eine Quittung von C&A eingereicht wor- den, gemäss welcher am 15. Januar 2018 diverse Kleider für Fr. 159.- gekauft worden seien. Dabei handle es sich um handelsübliche Jeanshosen, welche kaum als Arbeitsuniform verrechnet werden könnten. Dasselbe gelte für die Quit- tung vom 26. Januar 2018, gemäss welcher der Gesuchsgegner zwei Getränke

      wohl privat konsumiert und als Spesen abgerechnet habe. Obwohl der Gesuchs- gegner zur Berufsausübung nachweislich nicht auf ein privates Fahrzeug ange- wiesen sei, seien beispielsweise Strassenverkehrsabgaben für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 668.- als Aufwand in Abzug gebracht worden. Auch würden kleinere Beträge für Schokolade, Lollies, Motorenöl, Parkplatzgebühren, Kosten für Autoreparaturen etc. als Geschäftsaufwand in Abzug gebracht. Da sie betont habe, dass es sich bei den Kunden des Berufungsbeklagten vorwiegend um Stammkunden handle, welche sich nicht von einer Baustelle oder sonstigen Hin- dernissen abhalten lassen würden, sei im Jahr 2018 trotz der Baustelle kein Um- satzrückgang zu verzeichnen gewesen. Es sei unglaubwürdig, dass der Ge- suchsgegner einen massiv tieferen Lohn als seine Angestellten erzielt habe, was wiederrum bedeute, dass der reduzierte Umsatz unter dem Vorwand der Baustel- le und deren Folgen angegeben worden sei. Sie habe mehrfach betont, dass der Gesuchsgegner die Kasse nicht ordnungsgemäss führe und nicht immer alle Ein- nahmen verbuche. Es sei ein offenes Geheimnis, dass im Coiffeurgewerbe sehr viele Kunden bar bezahlen und diese Einnahmen nicht festgehalten würden. Es sei keineswegs plausibel, dass der seit mehreren Jahren als selbständiger Coif- feur tätige Gesuchsgegner lediglich einen Lohn von ca. Fr. 5'000.- erziele, wenn der bis vor der Trennung der Parteien gelebte Lebensstandard berücksichtigt werde. Bereits aufgrund der von den Parteien während des Zusammenlebens ge- tätigten Ausgaben hätte die Vorinstanz Zweifel an der Buchhaltung zu hegen ge- habt. Müsste der Gesuchsgegner lediglich von denjenigen Umsätzen ausgehen, welche schliesslich zu seinem Gewinn/Einkommen führen würden, hätte er über die Jahre nicht den von den Parteien beschriebenen Lebensstandard geniessen können. Es rechtfertige sich, von einem angemessen höheren Einkommen von Fr. 8'000.- pro Monat auszugehen und entsprechend höhere Unterhaltsbeiträge für die Kinder festzulegen. Sollte auch die Berufungsinstanz davon ausgehen, dass die Buchhaltung tatsachenwidrig sei, respektive für die Berechnung von Kin- derunterhaltsbeiträgen nicht genüge, solle eventualiter eine Begutachtung der Buchhaltungsunterlagen in Auftrag gegeben werden (Urk. 70 S. 5 ff.).

    3. Der Gesuchsgegner beanstandet seinerseits, dass sich die Vorinstanz im Widerspruch zu ihren eigenen Erläuterungen im Jahr 2020 auf die Privatbezüge

      statt auf den Reingewinn stütze. Sodann sei falsch, dass die Privatbezüge in den vorhergehenden Jahren im Gewinn berücksichtigt gewesen seien, da es sich bei den Privatbezügen um ein Bilanzkonto handle und der Gewinn eine Position der Erfolgsrechnung darstelle. Auch wenn die Privatbezüge die Bilanz verkürzen bzw. das Eigenkapital verringern würden, seien diese nicht erfolgsrelevant. Demnach dürfe nicht eine Aufrechnung des Gewinns um die Privatbezüge erfolgen. Infolge Korrektheit der Buchhaltung sei vorliegend vom Gewinn auszugehen. Auch wenn aufgrund von nicht überzeugenden bzw. plausiblen Unterlagen oder Behauptun- gen zum Einkommen die Privatbezüge als Hinweis auf den Lebensstandard der Ehegatten Berücksichtigung finden würden, wäre nach Ansicht des Gesuchsgeg- ners für sämtliche berücksichtigten Geschäftsjahre entweder auf die Privatbezüge oder die Gewinne abzustellen, da sich diese gegenseitig ausschliessen würden. Somit habe die Vorinstanz den durchschnittlichen Einkommenswert des Ge- suchsgegners in Anwendung eines unzulässigen Methodenpluralismus ermittelt. Zudem seien einzelne Abschlüsse nur ausser Betracht zu lassen, wenn die plötz- liche Veränderung des Einkommens im Vergleich zum Vorjahr nicht nachvollzieh- bar belegt werden könne. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, soweit die- se das Jahr 2018 ausser Acht lasse. Dieses Jahr lasse sich auch nicht mit dem Argument ausklammern, es habe sich dabei um ein einmaliges Ereignis gehan- delt, da die Gewinne der Jahre 2018 und 2020 sich nur minim unterscheiden wür- den. Im Umkehrschluss könnten dann die Geschäftsjahre 2017 und 2019 als be- sonders gute Abschlüsse unberücksichtigt bleiben. Es erscheine als gerechtfer- tigt, als Einkommensgrundlage vom Durchschnitt der letzten vier Jahresgewinne auszugehen. Daraus resultiere ein durchschnittlicher Jahresgewinn von Fr. 46'345.75 und damit ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 3'862.15 (Urk. 76/70 S. 5 ff.).

    4. Soweit sich die Ausführungen der Gesuchstellerin nicht konkret auf die von der Vorinstanz ausser Acht gelassene Buchhaltung des Jahres 2018 beziehen und bereits aus diesem Grund nicht weiterführend sind, vermag die Berufungs- schrift den eingangs erörterten gesetzlichen Begründungsanforderungen (E. 2.3) in weiten Teilen nicht zu genügen. Letztlich wiederholt die Gesuchstellerin die be- reits vor Vorinstanz aufgestellten Behauptungen, dass nicht alle Einnahmen verbucht worden seien und ein derartiges Vorgehen in der Branche üblich sei. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach hierfür keiner- lei Belege eingereicht oder substantiierte Behauptungen aufgestellt worden seien (Urk. 71 S. 23 f.), findet sich in der Berufungsschrift nicht. Ebenso unterlässt es die Gesuchstellerin auch im Berufungsverfahren die entsprechenden Behauptun- gen zu substantiieren. Alleine die weitgehend pauschale Behauptung, gemäss welcher der Gesuchsgegner vorwiegend Stammkunden bediene und die Baustel- le vor seinem Coiffeurgeschäft deshalb nicht zu einem Gewinnrückgang geführt haben könne und daher nicht auf die Buchhaltung abgestellt werden könne, lässt die sich aus der vollständig eingereichten Buchhaltung ergebenden Geschäfts- zahlen nicht unglaubhaft erscheinen, zumal eine Baustelle sich für gewöhnlich ohne weiteres negativ auf umliegende Geschäfte auswirkt. Weiter wird nicht dar- gelegt, aufgrund welcher von den Parteien während des Zusammenlebens getä- tigten Ausgaben die Vorinstanz die Buchhaltung hätte in Zweifel ziehen sollen bzw. aufgrund welchen Lebensstandards das errechnete Einkommen des Ge- suchsgegners nicht plausibel sei, und wo ein solcher - von der weitgehend unbe- strittenen Bedarfsberechnung abweichender - Lebensstandard substantiiert be- hauptet worden sei. Auch die beispielhaft aufgeführten Positionen, welche nach Ansicht der Gesuchstellerin zu Unrecht als Geschäftsaufwand berücksichtigt wor- den seien, vermögen den angefochtenen Entscheid nicht in Frage zu stellen. Na- mentlich unterlässt sie es aufzuzeigen, wo diese Positionen berücksichtigt wurden und welche konkreten Folgen daraus abzuleiten wären.

    5. Unbesehen des Umstands, dass auch die Kosten des Autos vorwiegend pauschal und ohne konkrete Verweise auf die Akten oder den angefochtenen Entscheid beanstandet werden und sich teilweise auf das für die Unterhaltsbe- rechnung irrelevante Jahr 2018 beziehen, erklärt die Gesuchstellerin nirgends, weshalb der Gesuchsgegner entgegen seinen Angaben (Prot. VI S. 19) zur Aus- übung seiner Tätigkeit nicht auf ein Auto angewiesen sein soll. Es ist ohne weite- res glaubhaft, dass ein Coiffeurbetrieb regelmässig Warentransporte durchführen muss, weshalb es sich bei den unter Abzug eines Privatanteils abgerechneten Kosten für das Auto nicht um geschäftsfremde Aufwendungen handelt. Ohnehin wurden allerdings auch diesbezüglich mehrheitlich keine konkreten Beträge genannt oder Verweise auf die Akten vorgetragen. Einzig die beanstandeten Stras- senverkehrsabgaben wurden mit Fr. 668.- beziffert, wobei dies das Jahr 2018 be- trifft, das nicht in die Einkommensermittlung des Gesuchsgegners einfloss (vgl. Urk. 70 S. 6). Darüber hinaus erschliesst sich nicht, worauf sich die Behauptung stützt, dass der Personenwagen des Gesuchsgegners erfahrungsgemäss monat- lich Fr. 500.- verursachen soll. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, wonach der Gesuchsgegner teilweise weit weniger verdient haben soll, als seine Angestellten (Urk. 70 S. 7), nichts weiter ableiten. Im Gegensatz zu angestellten Arbeitnehmern trägt ein Selbständigerwerbender das wirtschaftliche Risiko seines Betriebs, womit unter Umständen Einkommensschwankungen einhergehen kön- nen. Weshalb es sich in Anbetracht dessen rechtfertigen soll, von einem nicht weiter begründeten Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 8'000.- auszuge- hen (Urk. 70 S. 8), ist nicht ersichtlich.

    6. Zutreffend bemerkt der Gesuchsgegner unter Verweis auf die Rechtspre- chung und Buchhaltungslehre, dass nicht auf Privatbezüge und Gewinn zugleich abgestellt bzw. Erstere nicht dem Gewinn zugerechnet werden können, sofern sie korrekt verbucht wurden. Dies schliesst es jedoch nicht aus, für einzelne Ge- schäftsjahre entweder auf den Gewinn oder die Privatbezüge abzustellen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Gegenteiliges ist auch dem zitierten Bundesge- richtsentscheid nicht zu entnehmen (BGer 5A_259/2012 vom 14. November 2012,

      E. 4.3). Mit den überzeugenden, im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Erwägungen, in welchen erörtert wird, weshalb im Jahr 2020 nicht auf den Ge- winn, sondern auf die Privatbezüge abzustellen sei (Urk. 71 S. 24), setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander, weshalb es damit grundsätzlich sein Bewen- den hat. Es erscheint im Übrigen nachvollziehbar, dass aufgrund der ausseror- dentlichen Ereignisse im Jahr 2020, den Umsätzen vor und nach dem Lockdown und des Umstands, dass der Gesuchsgegner mittels Privatbezügen seinen Le- bensstandard aufrechterhielt, die im Jahr 2020 getätigten Privatbezüge bei der Einkommensermittlung berücksichtigt wurden. Ohnehin vermag der Gesuchsgeg- ner jedoch aus dem Umstand, dass seiner Ansicht nach auch im Jahr 2020 auf den Gewinn hätte abgestellt werden müssen, da keine Indizien bestehen würden, dass die Buchhaltung nicht korrekt sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das

      Jahr 2020 wäre - sofern auf den Gewinn abgestellt würde - mit einem Gewinn von Fr. 27'997.35 (Urk. 58/9) als ausserordentlich schlechtes Geschäftsjahr bei der Einkommensermittlung ausser Acht zu lassen. Angesichts der Gewinne im Jahr 2015 von Fr. 115'333.- (Urk. 29/10 S. 2) und im Jahr 2016 von Fr. 96'700.44 (Urk. 25 und Urk. 29/11 S. 2) trifft es nicht zu, dass die Jahre 2017 mit einem Ge- winn von Fr. 65'026.58 (Urk. 25) und 2019 mit einem Gewinn von Fr. 63'655.98 (Urk. 22/2) als besonders gute Abschlüsse zu werten wären und deshalb ausser Betracht fallen würden (vgl. Urk. 76/70 S. 6). Entgegen den Vorbringen des Ge- suchsgegners ist ein Geschäftsjahr bei der Einkommensermittlung nicht nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr nicht nachvollziehbar belegt sind, sondern dies ist einzig in Relation zu den Ergebnis- sen der weiteren Geschäftsjahren zu beurteilen. Anderslautendes ergibt sich auch nicht aus der in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung (vgl. BGer 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008, E. 2.2.2). Die Baustelle vor dem Coiffeurgeschäft im Jahr 2018 und die pandemiebedingte Betriebsschliessung im Frühjahr des Jahres 2020 vermögen die Gewinneinbrüche zu erklären. Diese Er- eignisse sind zudem als ausserordentlich zu beurteilen, sodass künftig nicht mehr von gleichgelagerten Gewinneinbrüchen auszugehen ist. Die entsprechenden Geschäftsabschlüsse sind mithin nicht als repräsentativ zu qualifizieren. Da alter- nativ zum vorinstanzlichen Vorgehen nicht auf die Jahresabschlüsse 2017 bis 2020 abzustellen wäre, wie dies der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 76/70 S. 7), sondern zusätzlich zum Jahr 2018 auch das Jahr 2020 ausser Acht zu lassen wäre und aufgrund der grossen Schwankungen weitere Jahre (2016 und/oder 2015) miteinzubeziehen wären (vgl. BGer 5A_543/2020 vom 5. November 2020,

      E. 3.2), vermag der Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen, dass sein Ein- kommen unter dem vorinstanzlich errechneten liegt. Mit anderen Worten wirkt sich das beanstandete Vorgehen der Vorinstanz nicht zu Ungunsten des Ge- suchsgegners aus, weshalb sich weitere Erwägungen in diesem Zusammenhang erübrigen.

  2. Bedarf des Gesuchsgegners

    1. Die Gesuchstellerin beanstandet an der Bedarfsberechnung der Vorinstanz die beim Gesuchsgegner berücksichtigten Telekommunikations- und Mobilitäts- kosten. Diese würden gemäss der Buchhaltung als Spesen abgezogen und seien daher nicht zu berücksichtigen (Urk. 70 S. 5).

    2. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin sind die dem Gesuchsgegner an- gerechneten Mobilitätskosten von Fr. 85.- nicht zu beanstanden, zumal in der Buchhaltung korrekterweise ein angemessener Privatanteil ausgeschieden wird (u. a. Urk. 58/8 S. 2 der Erfolgsrechnung) und die Kosten der privaten Nutzung des Autos folglich nicht über das Geschäft abgerechnet werden.

    3. Im Zusammenhang mit den Telekommunikationskosten erwog die Vo- rinstanz, dass der Gesuchsgegner über sein Coiffeurgeschäft bereits zwei Swisscom-Kundenbeziehungen abrechne. Da sich die Kundennummer der von ihm eingereichten Belege betreffend ein weiteres Swisscom-Abonnement mit ei- nem über das Geschäft abgerechneten Abonnement decke, seien ihm nur Kosten für das private Internet sowie die Serafe-Gebühren anzurechnen (Urk. 71 S. 30). Inwiefern diese nachvollziehbaren Erwägungen falsch sein sollen ist weder er- sichtlich noch dargetan. Die Ausführungen der Gesuchstellerin vermögen auch in diesem Zusammenhang den eingangs erörterten Begründungsanforderungen nicht zu genügen.

    4. Der Gesuchsgegner erklärt zu dem ihm vorinstanzlich angerechneten Be- darf, es gehe nicht an, dass bei ihm keine Kosten für auswärtige Verpflegung be- rücksichtigt worden seien, obschon solche geltend und im Rahmen der Parteibe- fragung glaubhaft gemacht worden seien (Urk. 76/70 S. 8).

    5. Für die auswärtige Verpflegung rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgeg- ner keine Kosten an, da er keine konkreten Mehrauslagen geltend gemacht habe, sondern in der persönlichen Befragung geantwortet habe, dass er manchmal et- was mitnehme, manchmal etwas kaufe und manchmal auswärts esse. Wenn er etwas kaufe, dann koste dies maximal Fr. 15.-. Kosten für auswärtige Verpfle- gung würden nur bei Nachweis von Mehrauslagen mit Fr. 5.- bis Fr. 15.- pro

      Hauptmahlzeit berücksichtigt. Solche effektiven Mehrauslagen seien vom Ge- suchsgegner nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 71 S. 32).

    6. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass gestützt auf die Parteibe- fragung (Prot. VI S. 19) nicht darauf geschlossen werden kann, der Gesuchsgeg- ner habe regelmässig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. Daran ändert auch nichts, dass ihm in den Plädoyernotizen solche Kosten angerechnet wurden, da er 100 % arbeite (vgl. Urk. 30 S. 8). Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten. So sind 50% des Grundbetrags für die Nahrungskos- ten vorgesehen (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 [nachfolgend: Richtlinien], Ziffer V), vorliegend somit Fr. 600.-. Davon wiederum sind circa 55%, mithin Fr. 330.- pro Monat, d. h. Fr. 11.- pro Tag für das Mittagessen vorgesehen (ZR 84 [1985] Nr. 68). Bei der Position Auslagen für auswärtige Verpflegung können daher nur darüber hinausgehende Mehrkosten berücksichtigt werden, die vom Anspruchs- berechtigten nachzuweisen sind (vgl. Richtlinien, Ziffer II Abs. 4 lit. b; zum Gan- zen OGer ZH LZ160014 vom 7. Dezember 2016, E. 4a). Da der Beklagte auch im Berufungsverfahren keine näheren Angaben zu den behaupten Mehrkosten für seine Mittagsverpflegung macht, wurden solche nicht glaubhaft gemacht. Diese gehen im Übrigen auch nicht zwingend mit dem Umstand einher, dass Mahlzeiten nicht zu Hause eingenommen werden (vgl. Urk. 76/70 S. 8).

  3. Barbedarf von C.

    1. Im Weiteren mach die Gesuchstellerin geltend, da C.

      keine Ausbil-

      dungsmöglichkeit für das Jahr 2021 gefunden habe, komme für sie lediglich das

      10. Schuljahr in Frage, sodass ihr Transportkosten in der Höhe von Fr. 75.- ange- rechnet werden müssten (Urk. 70 S. 8).

    2. Ungeachtet der Tatsache, dass auch der Umstand, wonach C.

das

10. Schuljahr besuche, einzig behauptet wurde, wenngleich hierfür ohne weiteres Belege verfügbar wären, muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Ein ZVV- NetzPass Jugend für zwei Zonen kostet nämlich Fr. 570.- pro Jahr

(https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/abos/netzpass.html [zuletzt besucht am 26. Oktober 2021, 11:30 Uhr]), was auf den Monat umgeschlagen Fr. 47.50 ergibt. Unter Berücksichtigung, dass sich mit einer entsprechenden Korrektur der den Kindern zustehende Überschussanteil um Fr. 14.50 reduzieren würde, sowie in Anbetracht der Dauer dieser Änderung von maximal einem Jahr und dem stets schwankenden Einkommen des Gesuchsgegners sind die Auswirkungen auf den Unterhaltsbeitrag als derart geringfügig zu erachten, sodass eine Berücksichti- gung unterbleiben kann. Hierfür spricht letztlich auch der Umstand, dass sich die Festsetzung des Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht und massgeblich auch vom gerichtlichen Ermessen abhängt.

  1. Überschussverteilung

    1. Schliesslich hält es die Gesuchstellerin für nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Kindern nur 1/6 des Überschusses zugeteilt hat. Es gebe keinen Grund den Kindern nicht einen hälftigen Überschussanteil anzurechnen, vor allem da die Zusprechung eines Überschussanteils an die Gesuchstellerin mangels Be- zifferung des Ehegattenunterhalts ausser Betracht gefallen sei (Urk. 70 S. 4 und S. 9).

    2. Die Vorinstanz verteilte den Überschuss entsprechend dem vom Bundesge- richt als Grundsatz festgelegten Verhältnis nach grossen und kleinen Köpfen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Das von der Gesuchstellerin angeführte prozessuale Versäumnis vermag ein Abweichen von diesem Grundsatz nicht zu begründen. Da keine weiteren Gründe dargelegt wurden, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, und solche auch nicht ersichtlich sind, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Mit der Überschussverteilung wurde im Übrigen auch dem von der Gesuchstellerin in ihrer Berufungsbegründung vor- getragenen Aspekt, es sei den Kindern ein erweiterter Notbedarf zuzugestehen (Urk. 70 S. 5), gebührend Rechnung getragen.

  2. Beide Berufungen erweisen sich dem Gesagten zufolge als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Sie sind demzufolge abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 8 und

    den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 71 Dispositiv-Ziffern 11-13) zu be- stätigen.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Die Entscheidgebühr für beide Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzu- setzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, da sie beide mit ihrer jeweili- gen Berufung unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend diesem Ausgang sind für die Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

    2. Die Anträge der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses [recte: Prozesskostenbeitrags] (zur Umdeutung eines Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Ehe- schutzverfahren vgl. OGer ZH RE130016 vom 17. September 2013, E. II/3.d) von Fr. 6'000.-, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ihr Berufungsverfahren (Urk. 70 S. 2) sind zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; zur Aussichtslo- sigkeit vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Gleiches gilt für die Anträge des Gesuchs- gegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskosten- beitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für sein Berufungsverfahren (Urk. 76/70 S. 2).

Es wird beschlossen:

  1. Das Berufungsverfahren LE210054-O wird mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren vereinigt, unter der Geschäftsnummer LE210050-O weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

  2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-7 und 9-10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom

    11. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

  3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags für ihr Berufungsverfahren von Fr. 6'000.- wird abgewiesen.

  4. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags für sein Berufungsverfahren wird abgewiesen.

  5. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für ihr Be- rufungsverfahren wird abgewiesen.

  6. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für sein Berufungsverfahren wird abgewiesen.

  7. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung der Gesuchstellerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird.

  2. Die Berufung des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

  3. Die Dispositiv-Ziffern 8 und 11-13 des Urteils des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 11. Mai 2021 werden be- stätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt.

  5. Die Gerichtskosten für die zweitinstanzlichen Verfahren werden den Partei- en je zur Hälfte auferlegt.

  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 76/70, Urk. 76/73 und Urk. 76/74/1-3 und an den Ge- suchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 70, Urk. 73 und Urk. 74/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  2. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 9. Dezember 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

versandt am: ya

MLaw H. Schinz

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz