Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC200023 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 11.09.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Berufung; Bezirksgericht; Dietikon; Urteil; Partei; AnwGebV; Beschwerde; Verfahren; Berufungsklägerin; Bezirksgerichts; Bundesgericht; Obergericht; Parteientschädigung; Urteils; Ziffern; Rückzug; Dispositiv; Auszug; Berufungsantwort; Rechtsmittelverfahren; Berufungsbeklagte; Vermögensrechtliche; Grundgebühr; Entscheid; Notwendige; Oberrichter; Erstinstanzlichen; …-strasse; Bemühungen |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 241 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC200023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 11. September 2020
in Sachen
,
Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
,
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. , betreffend Ehescheidung
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 31. August 2020, beim Obergericht eingegangen am 1. Sep- tember 2020, zog die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ihre am 11. Juli 2020 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2020 erhobene Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben
(Art. 241 ZPO).
Mit dem Rückzug der Berufung ist das Urteil des Bezirksgericht Dietikon vom
19. Mai 2020 am 31. August 2020 rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist. Entsprechend sind die mit der Rechtskraft einhergehenden Mitteilungen an die zuständigen Stellen vorzunehmen.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag zugesprochen (RÜEGG in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 105 ZPO). Der Kläger und Berufungsbe- klagte (nachfolgend Kläger) hat mit Eingabe vom 1. September 2020 die Honorar- note seines Rechtsvertreters für die seit Abschluss des erstinstanzlichen Verfah- rens entstandenen Bemühungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'325.- eingereicht und beantragt, ihm seien diese Bemühungen als Prozessentschädigung zuzu- sprechen (act. 55 und 56).
Die Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). In der vorliegenden, nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ist je nach Verantwor- tung und dem notwendigen Zeitaufwand von einer Grundgebühr von Fr. 1'400.- bis Fr. 16'000.- auszugehen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Angesichts der konkreten Umstände ist die Grundgebühr auf Fr. 4'500.- festzusetzen. Gemäss § 11 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 17. August 2020 Frist für die Berufungsantwort ange- setzt (act. 51). Der Rückzug der Berufung durch die Beklagte am 31. August 2020 erfolgte somit nach der Fristansetzung für die Berufungsantwort, aber noch bevor
der Kläger die Berufungsantwort erstellt und eingereicht hat. Somit ist gestützt auf
§ 11 Abs. 4 AnwGebV eine Reduktion auf die Hälfte angezeigt. Gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV ist vorliegend eine weitere Reduktion auf einen Drittel vorzuneh- men. Die Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren ist aufgrund des Ge- sagten auf Fr. 750.- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer festzusetzen.
Der klägerische Vertreter macht erhebliche Umtriebe geltend und verlangt eine viel höhere Entschädigung. Er belegt jedoch nicht, dass es sich dafür um notwen- dige Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 AnwGebV handelte. Aus seiner Darstel- lung geht vielmehr hervor, dass der Grossteil seiner Aufwendungen, soweit sie überhaupt zeitlich zugeordnet werden, bereits vor der Einleitung des Berufungs- verfahrens entstanden sind und damit in diesem Rahmen von vornherein nicht zu entschädigen sind. Das gleiche gilt für die Vorbereitung eines Rechtsmittels ge- gen den Beschluss vom 17. Juli 2020.
Es wird beschlossen:
Das Verfahren wird abgeschrieben.
Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt im ordentlichen Verfahren, vom 19. Mai 2020 am 31. August 2020 voll- umfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.- festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungskläge- rin auferlegt.
Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Par- teientschädigung von Fr. 807.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an
die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage von act. 55 und 56,
das für C. zuständige Zivilstandsamt mit Formular,
die Pensionskasse D. , -strasse , Zürich (im Auszug ge- mäss den Dispositiv Ziffern 1, 2.3 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2020),
die Freizügigkeitsstiftung der E. [Bank], Postfach, Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv Ziffern 1, 2.3, 3 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2020),
das Grundbuchamt C. , -strasse , C. (im Auszug ge- mäss Dispositiv Ziffern 1, 2.4a, 4, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2020),
sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Be- zirksgericht Dietikon,
je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
lic. iur. A. Götschi
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