Zusammenfassung des Urteils LC170039: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 24. November 2017 in einem Ehescheidungsverfahren entschieden. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger einen erhöhten nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten zu 70% und dem Kläger zu 30% auferlegt. Die Beklagte obsiegte in verschiedenen Bereichen des Verfahrens und wurde zu entsprechenden Zahlungen verurteilt. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt CHF 382'991.-.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | LC170039 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Zivilkammer |
| Datum: | 24.11.2017 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
| Schlagwörter : | Beklagten; Urteil; Berufung; Streitwert; Verfahren; Berufungsverfahren; Streitwert:; Phase; Bundesgericht; Unterhalts; Parteien; Kammer; Parteientschädigung; Massnahmeverfahren; Obergericht; Oberrichter; Vorsorgeausgleich; Entschädigungsfolgen; Berufungsverfahrens; Obsiegen; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Hunziker; Schnider; Vorsitzende; Gerichtsschreiberin; Knoblauch; Unterhaltsbeitrag |
| Rechtsnorm: | Art. 90 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch
Urteil vom 24. November 2017
in Sachen
,
Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
,
Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Y.
betreffend Ehescheidung
Erwägungen:
Mit Urteil vom 17. November 2016 entschied die Kammer über den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten, die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Vorsorgeausgleich und die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen (Urk. 227). Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten zu 70% und dem Kläger zu 30% auferlegt. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 40% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'320.zu bezahlen.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2017 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Beklagten gut, und verpflichtete den Kläger, der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2024 einen gegenüber dem Urteil der Kammer um Fr. 560.erhöhten - nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'060.pro Monat zu bezahlen. Die Dispositiv-Ziffern 11 und 12 des obergerichtlichen Urteils wurden aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 234).
Im Urteil der Kammer vom 17. November 2016 wurde erwogen, die Beklagte unterliege im Berufungsverfahren mit denjenigen Begehren, auf die mit Beschluss vom 4. September 2015 nicht eingetreten worden sei und zu denen der Kläger nicht Stellung habe nehmen müssen (Urk. 190). Sie unterliege sodann vollumfänglich im Güterrecht (Streitwert: Fr. 38'496.35) und im Massnahmeverfahren (Streitwert: Fr. 59'948.50). In der ersten Phase des Unterhalts (1.12.2016 bis 31.12.2018; Streitwert: 25 x Fr. 4'241.- = Fr. 106'025.-) unterliege die Beklagte zu rund 70%, in der zweiten Phase des Unterhalts ab 1. Januar 2019 (1.1.2019 bis 31.07.2024; Streitwert: 67 x 3'020.- = Fr. 202'340.-) zu rund 65%. Beim Vorsorgeausgleich (Streitwert: Fr. 15'666.-) sei von einem Obsiegen der Beklagten auszugehen, da der Ausgleichsbetrag um Fr. 15'666.zu erhöhen sei. Bei den erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen (Streitwert: Fr. 20'463.90) obsiege die Beklagte zu einem Drittel. Insgesamt rechtfertige es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 70% und dem Kläger zu 30% aufzuerlegen. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 40% reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 227 S. 41 E. 2.1 und 2.2, S. 39 E. 3.9).
Die Beklagte beantragte für die Phase ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2024 die Erhöhung des erstinstanzlich auf Fr. 2'480.festgesetzten Unterhaltsbeitrages um Fr. 3'020.auf Fr. 5'500.-. Das Obsiegen der Beklagten mit Fr. 1'020.- (Fr. 3'500.abzüglich Fr. 2'480.-) entsprach einen Anteil von rund 35%. Neu obsiegt die Beklagte in dieser Phase mit Fr. 1'580.- (Fr. 4'060.abzüglich Fr. 2'480.-) mit 52.3%.
Die Beklagte obsiegt (ohne Massnahmeverfahren) mit Fr. 159'372.30 (25 x Fr. 1'241.- [UHB 1. Phase] zuzüglich 67 x Fr. 1'580.- [UHB 2. Phase] zuzüglich Fr. 15'666.- [Vorsorgeausgleich] zuzüglich Fr. 6'821.30 [Kostenund Entschädigungsfolgen])von Fr. 382'991.- (41.6%) bzw. (mit Massnahmeverfahren) mit Fr. 159'372.30 von Fr. 442'939.50 (36%), wobei das summarische Massnahmeverfahren schwächer zu gewichten ist. Es ist daher von einem Obsiegen der Beklagten von 40% auszugehen. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 60% und dem Kläger zu 40% aufzuerlegen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 20% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'160.zu bezahlen (Urk. 227 S. 41).
Es wird erkannt:
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Dispositiv Ziffer 9 des Urteils der Kammer vom 17. November 2016 (Geschäfts-Nr. LC150030) werden der Beklagten zu 60% und dem Kläger zu 40% auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 382'991.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Knoblauch
versandt am: mc
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