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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB230043: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall der Aberkennungsklage entschieden, dass die Forderung von CHF 52'400.- nicht besteht. Die Kosten und Entschädigungen werden dem Aberkennungsbeklagten auferlegt. Es gab Berufungsanträge, die jedoch abgewiesen wurden, da die Vorinstanz das Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. Der Berufungskläger muss nun den ordentlichen Weg eines Zivilverfahrens gehen, um die Forderung durchzusetzen.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB230043

Kanton:ZH
Fallnummer:LB230043
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB230043 vom 21.12.2023 (ZH)
Datum:21.12.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aberkennungsklage
Schlagwörter : Berufung; Recht; Berufungskl?ger; Forderung; Verfahren; Rechts?ffnung; Berufungsbeklagte; Entscheid; Vorinstanz; Bezirksgericht; Beschluss; Aberkennungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Obergericht; Aberkennungsklage; B?lach; Aberkennungsbeklagten; Standslosigkeit; Prozess-Nr; Bezirksgerichts; Einzelgericht; Aberkennungsklagen; Parteien; Begr?ndung; Gericht; Klage; Urteil; Aberkennungskl?ger; Obergerichts
Rechtsnorm:Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 97 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 142 III 413;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB230043

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB230043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 21. Dezember 2023

in Sachen

A. ,

Aberkennungsbeklagter und Berufungskläger

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,

Aberkennungskläger und Berufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend Aberkennungsklage

Berufung gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. August 2023; Proz. CG220018

Rechtsbegehren:

Prozess-Nr. CG220018-C

Es sei festzustellen, dass die Forderung von CHF 52'400, für welche dem Aberkennungsbeklagten mit Entscheid des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 4. Juli 2022 (EB210582-C) provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Aberkennungsbeklagten.

Prozess-Nr. CG220017-C (vereinigt mit Prozess-Nr. CG220018-C) Es sei festzustellen, dass die Forderung von CHF 52'400, für welche

dem Aberkennungsbeklagten mit Entscheid des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 4. Juli 2022 (EB210583-C) provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Aberkennungsbeklagten.

Beschluss des Bezirksgerichtes:

(act. 50 [= act. 44])

  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100 festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  3. Die Gerichtskosten werden dem Aberkennungsbeklagten auferlegt.

  4. Der Aberkennungsbeklagte wird verpflichtet, den Aberkennungsklägern 1 und 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5./6. [Mitteilungen/Rechtsmittel]

BerufungsAnträge:

(act. 48)

Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom

15. August 2023, Geschäfts-Nr.: CG220018-C/U begr. Ho/gr mit den Rechtsbegehren Prozess-Nr. CG220018-C und ProzessNr. CG220017-C (vereinigt mit Prozess-Nr. CG220018-C) vollumfänglich abzuweisen, denn die Forderung von CHF 52'400.00, für welche dem Aberkennungsbeklagten mit Entscheid des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 04. Juli 2022 (EB210583-C) provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, besteht.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Aberkennungskläger.

Erwägungen:

  1. Der Aberkennungsbeklagte und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) war als Generalunternehmer eines Bauprojekts der Aberkennungskläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) tätig. über die daraus resultierenden (Honorar-)Forderungen des Berufungsklägers besteht Uneinigkeit.

  2. Der Berufungskläger betrieb für seine geltend gemachten Forderungen die beiden Berufungsklagten je einzeln. Im Rahmen des Betreibungsverfahrens wur- de ihm erstinstanzlich je mit Verfügung und Urteil vom 4. Juli 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt (Verfahren EB210582-C und EB210583-C, act. 18/32 und act. 19/33). Die Berufungsbeklagten erhoben gegen die provisorische Rechtsöff- nung Beschwerden beim Obergericht und je eine Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Die Vorinstanz sistierte mit Verfügungen vom 7. Oktober 2022 die Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts über die beiden Beschwerden in den Rechtsöffnungsverfahren und vereinigte gleichentags die beiden Aberkennungsklagen (act. 9, act. 11/9, act. 12). Mit Beschlüssen und Urteilen des Obergerichts vom 16. Januar 2023 wurden die Beschwerden der Berufungsbeklagten betreffend provisorische Rechtsöffnung gutgeheissen und die beiden Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (act. 18 f.). Die Vorinstanz nahm ihr Verfahren mit Verfügung vom 23. März 2023 wieder auf und setzte beiden Parteien Frist zu einer Stellungnahme betreffend die Frage der Gegenstandslosigkeit der Aberkennungsklagen an; zudem wurde den Berufungsbeklagten Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie die Aberkennungsklagen als (allgemeine) negative Feststellungsklagen weiterführen ob sie die Aberkennungsklagen zurückziehen (act. 20). In der Folge stellten die Berufungsbeklagten den Antrag auf Abschreibung des Prozesses zufolge Gegenstandslosigkeit, eventualiter zogen sie die Aberkennungsklage zurück (act. 32), während sich der Berufungskläger nicht vernehmen liess.

    Mit zunächst unbegründetem Beschluss vom 15. August 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (act. 35). Nachdem der Berufungskläger eine Begründung verlangt hatte, erging der Beschluss in be- Gründeter Form (act. 44 = act. 50). Das Dispositiv ist vorne wiedergegeben.

  3. Am 27. Oktober 2023 erhob der Berufungskläger dagegen Berufung

(act. 48). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO).

    1. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfühigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung muss Anträge und eine Begründung enthalten (Art. 310 und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn zumindest rudimenTür zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Berufung wurde nach diesen Massstüben form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 48 sowie act. 45). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen.

    2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den EntscheidGründen

der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4).

Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln auf die Beurteilung der in der schriftlichen BerufungsBegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken

(vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4;

4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Pröfprogramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).

  1. Der Berufungskläger will den vorinstanzlichen Entscheid jedenfalls sinngemäss aufgehoben wissen würtlich beantragt er, den angefochtenen Beschluss vollumfänglich abzuweisen , da seine Forderung von Fr. 52'400, für welche ihm erstinstanzlich provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei, bestehe

    (act. 48 S. 2). Dem entsprechend handelt die Begründung der Berufung (ausschliesslich) davon, dass die Forderung tatsächlich bestehe (act. 48 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hat sich indes nicht dazu geäussert, ob die Forderung bestehe nicht. Vielmehr hat sie ihr Verfahren wie gesehen (oben, E. 2) abgeschrieben (das heisst: ohne die Forderung zu prüfen beendet).

    Der Berufungskläger hat ein Recht darauf, dass gerichtlich gepröft wird, ob seine Forderung besteht. Eine KurzPrüfung (in der Fachsprache: eine summarische Prüfung) wurde bereits vorgenommen, dabei hatte das Einzelgericht (als sog. Rechtsöffnungsrichter) des Bezirksgerichts Bülach den Bestand der Forderung als glaubhaft erachtet, die daraufhin von den Berufungsklägern angerufene

    1. Zivilkammer des Obergerichts hingegen nicht. In dieser Situation muss ein

      Gläubiger, der seine Forderung durchsetzen Möchte, seine Forderung in einem ordentlichen (das heisst in einem normalen und eben nicht nur summarischen) Verfahren prüfen lassen, auch wenn er vorgängig den Schuldner bereits betrieben hat. Der materiellen überPrüfung der Forderung dienen die von den Berufungsbeklagten nach erstinstanzlich erteilter Rechtsöffnung angehobenen Aberkennungsklagen, mit welchen sie festgestellt haben wollten, dass die Forderung des Berufungsklägers nicht besteht.

      Die Vorinstanz hat dieses Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ohne eine Aussage über den Bestand der Forderung beendet. Ob der von der Vorinstanz angegebene Grund für die Verfahrensbeendigung (Gegenstandslosigkeit) der Richtige ist, braucht hier nicht gepröft zu werden. So anders konnten die Berufungsbeklagten ihre Klage auf Nichtbestand der Forderung zurückziehen (was diese für den Fall, dass das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit beendet würde, auch beantragten, act. 32), und zwar jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, nachdem die provisorische Rechtsöffnung verweigert worden war oh- ne nachteilige Folgen für die Frage des Bestands der Forderung (keine positive Rechtskraftwirkung). Der Berufungskläger könnte sich mit anderen Worten so anders nicht gegen die Beendigung des Verfahrens ohne AnspruchsPrüfung wehren. Er muss vielmehr wie geschildert selbst als Kläger aktiv werden, und zwar in einem ordentlichen Zivilverfahren (beginnend beim Friedensrichter), um seine Forderung durchzusetzen. Nachdem der Berufungskläger nicht vorbringt, die Kosten im vorinstanzlichen Abschreibungsbeschluss seien zu Unrecht ihm auferlegt worden, ist auch nicht zu prüfen, ob im Falle einer Verfahrensbeendigung infolge KlageRückzugs die vorgenommene Kostenauflage den gesetzlichen Ermessensrahmen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) überschritten hätte.

  2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den falschen Weg einschlägt, wenn er im vorliegenden Berufungsverfahren gegen den Abschreibungsentscheid der Vorinstanz den Bestand seiner Forderung aufzeigen will. Er wird wie geschildert den Weg des ordentlichen Zivilverfahrens einschlagen müssen. Da er auf seine angespannte finanzielle Situation hinweist (act. 48

    S. 13), sei der vollständigkeit halber auch dies noch gesagt: Das von ihm anzurufende Gericht wird ihn nach Eingang der Klage über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufklüren (Art. 97 ZPO). Alternativ steht es dem Berufungskläger frei, sich vor Klageerhebung an einen Anwalt zu wenden, damit dieser für ihn die Klageschrift verfasst und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, was angesichts der Unbeholfenheit des Berufungsklägers in rechtlichen Angelegenheiten ernstlich zu prüfen wäre.

    gen.

    Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Beschluss zu bestäti-

  3. Umständehalber sind für das vorliegende Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Soweit der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren stellen wollte (vgl. act. 48 S. 13), wäre dieses mithin gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, da die Berufung abzuweisen ist, den Berufungsbeklagten nicht, da ihnen im Rechtsmittelverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. August 2023 (CG220018) wird vollumfänglich bestätigt.

  2. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 48 samt Beilagen (act. 49/1-16), und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'400.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

i.V. der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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