Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB180005 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 26.10.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Klagte; Beweis; Klagten; Beklagten; Revisionsbericht; Revisionsberichte; Schaden; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Klägern; Verfahren; Obergericht; Klägers; Erstinstanzlich; Bezirksgericht; Urteil; Recht; Jahresrechnung; Erstinstanzliche; Gericht; Beweisaussage; Revisionsberichten; Vertrauen; Solidarisch; Jahresrechnungen; Berufungsverfahren; Gesellschaft; Partei |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 191 ZPO ; Art. 192 ZPO ; Art. 260 KG ; Art. 316 ZPO ; Art. 404 ZPO ; Art. 405 ZPO ; Art. 41 OR ; Art. 755 OR ; Art. 759 OR ; Art. 86 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 126 III 10; 132 III 715; 138 III 746; 143 III 297; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal
Urteil vom 26. Oktober 2018
in Sachen
6. I. , ,
7. J. ,
Kläger und Berufungskläger
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. ,
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. ,
betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 1 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2007 zu bezahlen;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten; unter Nachklagevorbehalt.
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Januar 2018:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 40'0000.—; die weiteren Kosten betragen:
CHF 20'000.— zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Berufung) CHF 10'728.75 Dolmetscherkosten/Übersetzungen
CHF 666.46 Zeugenentschädigungen
Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Rückweisungsbeschlusses vom 26. November 2014 werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und - soweit ausreichend - mit dem im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Barvorschuss der Kläger und dem im Berufungsverfahren LB140034 geleisteten Kostenvorschuss der Kläger verrechnet.
Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 56'484.- (8% Mehrwertsteuer darin enthalten) für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 11'340.- (8% Mehrwertsteuer darin enthalten), insgesamt also CHF 67'824.-, zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilung]
[Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
der Kläger (act. 276 S. 3):
Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Meilen CG150020G/U vom 10. Januar 2018 sei aufzuheben;
die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 1.0 Mio. nebst Zins zu 5% seit 18. Dezember 2007 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt;
die Sache sei zur Vervollständigung des Beweisverfahrens (Abnahme der Beweisaussage der Kläger 1, 3 und 5) an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern das Obergericht nicht aufgrund des vorhandenen Aktenstandes ein Urteil gemäss Antrag Ziff. 2 vorstehend fällt oder die entsprechenden ergänzenden Beweismassnahmen (Beweisaussage der Kläger 1, 3 und 5) nicht selbst vornimmt;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
der Beklagten (act. 281 S. 3):
Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
10. Januar 2018, Geschäfts-Nr. CG150025-G, vollumfänglich zu bestä- tigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Kläger.
Verfahrensantrag:
Es sei der prozessuale Antrag der Berufungskläger, von den Klägern 1, 3 und 5 eine Beweisaussage abzunehmen, abzuweisen;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Kläger.
Erwägungen:
Sachverhaltsübersicht
Die Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) hatten seit 1981 einen Teil ihres Vermögens bei der damaligen Aktiengesellschaft M. SA (nachfolgend: M. ) investiert. Die M. wurde im Jahr 1999 in eine GmbH umgewandelt und firmierte zuletzt als M. S.à.r.l.
Die M. war eine Finanzierungsgesellschaft, die von Kunden (unter anderem den Klägern) Gelder zur Anlage und Verwaltung entgegennahm. Mit dem Geld der Anleger finanzierte die M. in eigenem Namen Finanzgeschäfte. Einer der wichtigsten Debitoren der M. war N. und dessen Unternehmungen. Mit den Gewinnen, welche die M. mit ihren Finanzgeschäften erzielte, schrieb sie den Anlegern attraktive und voraus vereinbarte Zinsen gut. Beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der M. war O. . Revisionsstelle der M. war die K. AG, heute die K. AG in Liquidation (Beklagte 1 und Berufungsbeklagte 1; nachfolgend Beklagte 1). L. (Beklagter 2 und Berufungsbeklagter 2; nachfolgend Beklagter 2) war leitender Revisor bei der M. . In Bezug auf die Jahresrechnungen der M. verfasste der Beklagte 2 die Revisionsberichte.
Spätestens ab 1997 war die M. wegen Verlusten auf Beteiligungen an anderen Gesellschaften nicht mehr in der Lage, die mit den Anlegern vereinbarten Zinsen zu erwirtschaften. Trotzdem wurden die Zinsen weiterhin auf den Konten der Anleger gutgeschrieben. Im Dezember 2001 verlangte der Kläger 1 von der M. die Rückzahlung seiner Guthaben. Am tt.mm.2002 wurde über die
M. der Konkurs eröffnet. Dabei kamen die Kläger zu Verlusten.
Im Zeitraum vom 7. Juli 1993 bis 4. Dezember 2000 bestätigte der Beklagte 2 im Rahmen seiner Tätigkeit als leitender Revisor der Beklagten 1 in den jeweiligen Revisionsberichten, die Buchführung und Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) geprüft zu haben, wobei diese Gesetz und Statuten entsprechen würden (vgl. act. 3/4; 3/6; 3/7; 3/8). Dabei verletzte der Beklagte 2 seine Berufspflichten, weil er es unterliess, den Bestand und die Bonität der (Haupt-) Debitoren - insbesondere die problematischen Positionen betreffend N. und dessen Gesellschaften - zu überprüfen. Für diese Pflichtwidrigkeit wurde der Beklagte 2 vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich und hernach vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt, was vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. April 2009 [act. 42/3]; Urteil des Obergerichts Zürich vom 12. April 2010 [act. 42/4]; Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 15. November 2010 [act. 29]).
Die Kläger machen gegenüber der Beklagten 1 als Revisionsstelle der
M. Ansprüche aus Art. 755 OR und gegenüber dem Beklagten 2 als Revisor Ansprüche aus Art. 41 OR geltend.
Prozessgeschichte
Am 14. April 2008 machten die Kläger unter Einreichung der Weisung des Friedensrichteramts P. die vorliegende Klage beim Bezirksgericht Meilen anhängig. In der Folge war das erstinstanzliche Verfahren wegen den oben erwähnten Strafverfahren gegen den Beklagten 2 mit dem Einverständnis der Parteien während längerer Zeit sistiert. Mit Urteil vom 25. März 2014 wies das Bezirksgericht Meilen die Klage ab (act. 104).
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen erhoben die Kläger Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 28. November 2014 hob das Obergericht das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung und zu neuem Entscheid ans Bezirksgericht Meilen zurück (LB140034; act. 110). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen den Rückweisungsbeschluss des Obergerichtes mit Urteil vom 21. Mai 2015 ab (BGer 4A_26/2015; act. 112).
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens wies das Bezirksgericht Meilen die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2018 erneut ab (act. 278).
Mit Berufung vom 12. Februar 2018 gelangten die Beklagten wiederum ans Obergericht des Kantons Zürich und stellten die eingangs genannten Anträge (act. 276). Mit Berufungsantwort vom 13. April 2018 beantragten die Beklagten die Abweisung der Berufung (act. 281 S. 3). Die Berufungsantwort wurde den Klägern zur Kenntnis zugestellt (act. 282 f.).
Das Verfahren ist spruchreif.
Formelles
Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige (kantonale) Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Wird ein Entscheid in einem Verfahren durch eine Rechtsmittelinstanz aufgehoben und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen, wird damit das Verfahren vor dieser Instanz nicht abgeschlossen, sondern in den Stand zurückversetzt, in welchem es sich vor der Ausfällung des angefochtenen Entscheids befand. Demnach muss gemäss dem Grundsatz der Einheit der Instanz bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem Rückweisungsentscheid das bisherige Verfahrensrecht weiterhin Anwendung finden (vgl. BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, E. 3.3 und 3.4; BGer 4A_641/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2; BGer 4A_327/2013 vom 13. November 2013, E. 1.2). Im Verfahren vor Bezirksgericht Meilen war somit das frühere kantonale Prozessrecht (nachfolgend: aZPO/ZH) massgebend.
Für das Berufungsverfahren vor Obergericht ist demgegenüber die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
Materielles
Zuständigkeit und anwendbares Recht
Im vorliegenden Fall ist ein internationaler Sachverhalt zu beurteilen. Die Vorinstanz hat ihre internationale und örtliche Zuständigkeit zutreffend und unangefochten bejaht. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (vgl. act. 278 S. 7 E. I.7.). Weiter ging die Vorinstanz zutreffend und unangefochten davon aus, dass Schweizer Recht anwendbar sei. Auch diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 278 S. 7 f. E. I.8.).
Bisherige Entscheide
Im ersten Verfahren vor Bezirksgericht Meilen forderten die Kläger von den Beklagten Schadenersatz, wobei sie sich sowohl auf eigene Ansprüche (gestützt auf Art. 755 OR gegenüber der Beklagten 1 und gestützt auf Art. 41 OR gegen- über dem Beklagten 2) als auch auf die ihnen (gestützt auf Art. 260 SchKG) abgetretenen Ansprüche der in Konkurs gefallenen M. beriefen. Mit Urteil vom
25. März 2014 wies das Bezirksgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, ein Schaden der Gesellschaft sei nicht substanziiert, die Kläger als Gläubiger der Gesellschaft seien von den durch die Beklagten verletzten (Straf-)Normen
nicht geschützt und ihre eigenen Ansprüche hätten bei Parallelität gegenüber den Ansprüchen der Gesellschaft zurückzustehen (act. 104).
In seinem Rückweisungsbeschluss vom 26. November 2014 erwog das Obergericht im Wesentlichen, es stehe der Organhaftung der Beklagten 1 nicht entgegen, dass auch der Gesellschaft selbst ein Schaden entstanden sei, nachdem feststehe, dass die Gesellschaft selbst nicht klage. Selbst wenn man die Abtretung der Ansprüche der Gesellschaft an die Kläger nach Art. 260 SchKG dafür nicht genügen lassen wolle, sei die Konkurrenz von Ansprüchen der Gesellschaft und der Gläubiger spätestens ab dem Zeitpunkt nicht (mehr) möglich, ab dem die Gesellschaft auf die Verfolgung ihrer Ansprüche verzichte. Schon deshalb sei die Berufung begründet. Gegenüber dem Beklagten 2 hielt das Obergericht die Berufung der Kläger für unbegründet, soweit sie ihre Ansprüche auf Organhaftung stützten. Die Haftung des Beklagten 2 aus Delikt schloss das Obergericht hingegen in Gutheissung der Berufung nicht aus, mit der Begründung, von einer Urkundenfälschung seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch diejenigen geschädigt, die als direkte Folge der tatbestandsmässigen Handlung unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt würden. Wie weit Fahrlässigkeit dafür genügte, hat das Obergericht offen gelassen. Es erwog, im Strafverfahren sei festgestellt worden, der Beklagte 2 habe gewusst, dass O. die Revisionsberichte gegenüber Dritten und damit auch gegenüber den Klägern habe verwenden wollen und nichts dagegen unternommen. Wenn der Beklagte 2 zumindest in Kauf genommen habe (Eventualvorsatz), dass die falschen Urkunden Anlegern gegenüber Verwendung finden würden, sei ein Schaden der getäuschten Anleger im Sinne der Praxis des Bundesgerichts eine unmittelbare Beeinträchtigung als Folge der tatbestandsmässigen Handlungen.
it Urteil vom 21. März 2015 wies das Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichtes ab, soweit darauf einzutreten war (4A_26/2015).
Teilklage
Die Kläger haben eine Teilklage mit Nachklagevorbehalt erhoben. Das Bezirksgericht hielt dazu fest, nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung sei es zulässig gewesen, im Sinn einer Teilklage nur einen Teilbetrag des Schadens einzuklagen, wenn substanziiert geltend gemacht werde, es bestehe eine die eingeklagte Summe übersteigende Forderung (act. 287 E. III.1. S. 11). Nach der neusten Rechtsprechung zu Art. 86 ZPO, welche Bestimmung im Berufungsverfahren massgebend ist, gelten die gleichen - bereits unter kantonalem Prozessrecht massgebenden - Voraussetzungen; so muss die klagende Partei bei einer Teilklage nur genügend hinreichend substanziieren, dass eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung besteht (zur amtlichen Publikation bestimmter
BGE 4A_442/2017 vom 28.08.2018, E. 2.4). Die Teilklage ist sowohl unter der kantonalen als auch unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung zulässig.
Die einzelnen Haftungsvoraussetzungen
Pflichtverletzung
Mit Hinweis auf die obgenannten Urteile im Strafverfahren gegen den Beklagten 2 bejahte die Vorinstanz eine Pflichtverletzung der Beklagten 1 und 2. Die Beklagte 1 habe gegen Art. 755 OR verstossen, weil sie die ihr nach aArt. 728 und 729 OR (gemäss der zwischen 1992 und 2007 geltenden Gesetzesfassung) obliegenden Prüfungspflichten bezüglich der Jahresrechnungen der M. in den Jahren 1994-1999 verletzt habe. Der Beklagte 2 habe in den Revisionsberichten wahrheitswidrig die Vornahme der gesetzeskonformen Prüfung der Jahresrechnungen der M. für die Geschäftsjahre 1994-1999 bestätigt und so mehrfach den Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. act. 278 E. II S. 9 ff.). Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beklagte 2 anlässlich der persönlichen Befragung vom
15. Juni 2016 einräumte, dass eine materielle Prüfung der Debitorenposition
N. eine Korrektur der Jahresrechnung der M. hätte bewirken müs- sen und dies in den Revisionsberichten hätte festgestellt werden müssen (Prot.-VI
S. 71); dies interpretierte die Vorinstanz zutreffend so, dass der Beklagte 2 die mit den Strafurteilen rechtskräftig festgestellten Pflichtverletzungen anerkenne
(act. 278 S. 26 Rz. 16). Unter diesen Umständen ist unverständlich, wie die Beklagten geltend machen können, trotz strafrechtlicher Verurteilung (act. 42/3 [Bezirksgericht Zürich] und act. 42/3 [Obergericht Zürich]), die letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt wurde (act. 29), sei nicht ersichtlich, welche Pflichtverletzungen ihnen vorgeworfen würden (act. 281 Rz. 17 Rz. 68 ff.). Das Vorliegen einer Pflichtverletzung ist zu bejahen.
Schaden
Die Kläger beantragen, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 1 Mio. zuzüglich Zins zu bezahlen. In der Replik des erstinstanzlichen Verfahrens führten die Kläger aus, wie sich dieser Betrag zusammensetzte. Die Kläger behaupten, dass sie bei Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der M. ihre Guthaben rechtzeitig zurückgefordert (nachfolgend lit. a, b, d, e, g) bzw. andere Beträge der M. nicht überwiesen hätten (nachfolgend lit. c und f). Im Einzelnen geht es nach der Darstellung der Kläger um folgende Beträge (act. 79 S. 26 f.):
Der Kläger 1 soll einen Schaden von CHF 50'000.- erlitten haben, weil er im Vertrauen auf die unrichtigen Revisionsberichte der Beklagten und in Unkenntnis der wirklichen Situation der M. sein Guthaben bei der
M. nicht rechtzeitig zurückgezogen habe.
Der Kläger 2 soll einen Schaden von CHF 10'000.- erlitten haben, weil er aus denselben Gründen wie der Kläger 1 (Vertrauen in unrichtigen Revisionsberichte der Beklagten und in Unkenntnis der wirklichen Situation der M. ) sein Guthaben bei der M. nicht rechtzeitig zurückgezogen habe.
Der Kläger 3 soll einen Schaden von CHF 500'000.- erlitten haben, weil er am 23. Januar 2001 im Vertrauen auf die unrichtigen Revisionsberichte der Beklagten und in Unkenntnis der wirklichen Situation von M. eine weitere Summe von EUR 589'914.28 an M. überwiesen habe.
Ferner soll der Kläger 3 einen Schaden von CHF 50'000.- erlitten haben, weil er im Vertrauen auf die unrichtigen Revisionsberichte der Beklagten und in Unkenntnis der wirklichen Situation der M. sein Guthaben bei der M. nicht rechtzeitig zurückgezogen habe.
Der (zwischenzeitlich verstorbene) Beklagte 4 soll einen Schaden von
CHF 50'000.- erlitten haben, weil er im Vertrauen auf die unrichtigen Revisionsberichte der Beklagten und in Unkenntnis der wirklichen Situation der
M. sein Guthaben bei der M. nicht rechtzeitig zurückgezogen habe.
Der Kläger 5 soll einen Schaden von CHF 300'000.- erlitten haben, weil er im Jahr 1997 im Vertrauen auf die unrichtigen Revisionsberichte der Beklagten und in Unkenntnis der wirkliche Situation von M. einen entsprechenden Betrag an M. überwiesen habe.
Die Kläger 6 und 7 sollen einen Schaden von je CHF 20'000.- erlitten haben, weil sie im Vertrauen auf die unrichtigen Revisionsberichte der Beklagten und in Unkenntnis der wirklichen Situation der M. ihre Guthaben bei der M. nicht rechtzeitig zurückgezogen hätten.
Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass folgende Schadensteilbeträge der Höhe nach ausgewiesen seien:
zu a. Schaden des Klägers 1 in der Höhe von CHF 50'000.00 zu b. Schaden des Klägers 2 in der Höhe von CHF 10'000.00
zu d. Teil des Schadens des Klägers 3 in der Höhe von CHF 50'000.00 zu e. Schaden des Klägers 4 in der Höhe von CHF 50'000.00 und
zu f. Schaden des Klägers 5 in der Höhe von CHF 300'000.00.
Diese Schadenspositionen sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht umstritten. Im Folgenden ist nur auf die Schadenpositionen von CHF 500'000.00 gemäss lit. c (nachfolgend E. 4.4.2.3) und von zweimal CHF 20'000.00 gemäss lit. g einzugehen (nachfolgend E. 4.4.2.4).
Die Vorinstanz verneinte, dass im Vermögen des Klägers 3 ein Schaden von CHF 500'000.00 eingetreten sei.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aufgrund der Kontounterlagen ergebe sich, dass am 23. Januar 2001 eine Dividendenzahlung im Betrag von EUR 589'914.28 auf dem Konto Nr. verbucht worden sei (act. 80/39). Dieses Konto habe auf die Gesellschaft Q. (nachfolgend: Q. ) gelautet. Der Kläger 3 lege nicht dar, inwiefern er durch diese Überweisung in seinem eigenen Vermögen geschädigt worden sei. Nach den Ausführungen der Kläger sei
Q. Gläubigerin der Dividendenzahlung gewesen, und der Kläger 3 sei daran nur wirtschaftlich Berechtigter gewesen, was der Kläger 3 in seiner persönlichen Befragung bestätigt habe (Prot.-VI S. 46). Insoweit sei die Klage mangels Schadens, der im Vermögen des Klägers 3 eingetreten sei, abzuweisen.
Dagegen wenden die Kläger in der Berufung in erster Linie ein, die Beklagten hätten nicht bestritten, dass der zunächst am 23. Januar 2001 der Q. gutgeschriebene Betrag nach zwei zwischenzeitlichen Rückzügen am 4. Juli 2001 auf ein auf den Kläger 3 lautendes M. -Konto überwiesen worden sei und dass der Kläger 3 dadurch einen Schaden erlitten habe. Die Vorinstanz habe gegen die Verhandlungsmaxime verstossen, weil sie nicht von dieser unbestrittenen Tatsache ausgegangen sei (act. 276 Rz. 2.3.2).
Zur hier interessierenden Schadensposition von CHF 500'000.00 führten die Kläger in der Replik Folgendes aus: Am 23. Januar 2001 wurde M. durch die R. zugunsten des Klägers 3 bzw. dessen Gesellschaft Q. eine Dividendanzahlung von NLG 1'300'00.-- bzw. EUR 589'914.28 überwiesen
(act. 79 S. 17 [Hervorhebung durch das Gericht]). Dazu äusserten sich die Beklagten in der Duplik nicht. Auch in der vorliegenden Berufungsantwort machen sie nicht geltend, dass sie in der Duplik die fragliche Behauptung der Kläger bestritten hätten (act. 281 Rz. 11, insbes. 20). Damit gehen die Kläger zutreffend davon aus, dass die Berechtigung des Klägers 3 an dieser Dividendenzahlung (Überweisung zugunsten des Klägers 3) und damit die Aktivlegitimation des Klägers 3 unbestritten geblieben sei. Die Vorinstanz hat die Verhandlungsmaxime verletzt, indem sie die unbestrittene Parteibehauptungen, dass die R. die Dividendenzahlung von NLG 1'300'00.-- bzw. EUR 589'914.28 zugunsten des Klägers 3 überwiesen habe, nicht als anerkannt angenommen hat (§ 54 aZPO/ZH). Insbesondere hilft den Beklagten auch der Hinweis nicht, die Behauptungen der Kläger seien nicht substantiiert gewesen (act. 281 Rz. 11 ff.). Ihre Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf die anderen Haftungsvoraussetzungen - insbesondere die Kausalität -, auf die weiter unten einzugehen sein wird. Der Schaden ist genügend behauptet, wenn die Kläger geltend machen, dass eine Dividendenzahlung auf ein Konto des Klägers 3 bzw. einer seiner Gesellschaften bei der M. zugunsten des Klägers 3 bzw. der Q. überwiesen worden sei. Ferner können sich die Beklagten auch nicht darauf berufen, dass sie in der Stellungnahme zum Beweisergebnis die Aktivlegitimation des Klä- gers 3 (sub-subeventualiter) bestritten hätten (act. 270 Rz. 114). Einerseits wä- ren sie mit dieser Bestreitung nach dem erstinstanzlich massgebenden Zürcher Prozessrecht verspätet (§ 115 aZPO/ZH). Andrerseits wurde zum Thema Aktivlegitimation bzw. Schaden gar kein Beweisverfahren durchgeführt, denn das erstinstanzliche Beweisverfahren betraf ausschliesslich die Frage der Kausalität (act. 123).
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Behauptung der Kläger unbestritten geblieben ist, dass am 23. Januar 2001 zugunsten des Klägers 3 bzw. seiner Gesellschaft Q. bei der M. ein Betrag von EUR 589'914.28 gutgeschrieben worden sei. Damit ist die Schadensposition von CHF 500'000.00 ausgewiesen.
Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass die angeblich auf die Klä- ger 6 und 7 entfallenden Schadenspositionen von je CHF 20'000.00 trotz einem Substanziierungshinweis auch in der Replik nicht genügend bzw. schlüssig behauptet worden seien (act. 278 S. 15 f.). Diese Erwägung wurde seitens der Klä- ger in der Berufung nicht angefochten. Damit bleibt es dabei, dass diesbezüglich kein Schaden dargetan wurde.
Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Schaden im Umfang von CHF 960'000.00 unangefochten bzw. wegen fehlender Bestreitung ausgewiesen ist. Im Umfang von CHF 40'000.00 liegt kein Schaden vor; insofern ist die Klage bereits mangels Schadens abzuweisen.
Adäquater Kausalzusammenhang
Im Zusammenhang mit dem adäquaten Kausalzusammenhang ist zu prüfen, ob die von den Beklagten erstellten Revisionsberichte für die Geschäftsjahre 1994-1999, in denen eine kritische Bemerkung zu den Debitorenpositionen N. pflichtwidrig unterlassen wurden (vgl. E. 4.4.1.), ursächlich für den Eintritt des Schadens (vgl. E. 4.4.2.) waren. Dabei ist entscheidend, ob die pflichtwidrig erstellten Revisionsberichte der Beklagten von den Klägern bei ihren Anlageentscheiden (Rückzug der bestehenden Anlagen bis spätestens Ende 1996 und keine Neuanlagen am 19. Oktober 1997 [Kläger 5] bzw. am 23. Januar 2001 [Klä- ger 3]) effektiv zur Kenntnis genommen wurden (nachfolgend E. 4.4.3.2.). Wenn die Revisionsberichte bei den Anlageentscheiden berücksichtigt wurden, ist weiter zu prüfen, wie die Kläger unter der Hypothese gehandelt hätten, dass ihnen korrekte Revisionsberichte mit kritischen Bemerkungen zu den problematischen
N. -Positionen in den M. -Jahresrechnungen vorgelegt worden wären (nachfolgend E. 4.4.3.3).
Als erstes ist somit auf die Frage einzugehen, ob die Kläger von den pflichtwidrig erstellten Revisionsberichte überhaupt Kenntnis genommen hatten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Klägern 2, 6 und 7 sowie dem zwischenzeitlich verstorbenen Kläger 4 (nachfolgend lit. a) und den Klägern 1, 3 und 5 (nachfolgend lit. b).
Die Vorinstanz führte dazu aus, dass die Kläger nicht behauptet hätten, die Revisionsberichte seien vom (verstorbenen) Kläger 4 sowie den Klägern 6 und 7 zur Kenntnis genommen worden; auch bezüglich dem Kläger 2 sei nicht ausdrücklich behauptet worden, dieser habe die Revisionsberichte zur Kenntnis genommen; vielmehr sei nur ausgeführt worden, der Kläger 1 hätte seinen Sohn - den Kläger 2 - über die problematische Situation der M. informieren kön- nen. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass die pflichtwidrig erstellen Revisionsberichte von vornherein nicht ursächlich für den Eintritt des Schadens hätten sein können (act. 278 S. 24). In ihrer Berufung bestreiten die Kläger nicht, dass sie nicht behauptet hätten, die betreffenden Kläger hätten Einsicht in die M. - Jahresabschlüsse und Revisionsberichte gehabt. Damit ist unbestritten, dass keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt wurden. Vergeblich machen die Kläger geltend, der Beweisauflagebeschluss habe bezüglich dieser Kläger keine spezifischen Beweissätze enthalten, doch sei nach dem natürlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass sich O. gegenüber den Klägern 2, 4, 6 und 7 gleich verhalten habe wie gegenüber den Klägern 1, 3 und 5 (act. 276 S. 27 f.).
Diese Begründung ist in doppelter Hinsicht verfehlt: Einerseits sind die Kläger darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Verfahren, die der Verhandlungsmaxime unterstehen, nur auf behauptete Tatsachen abstellen darf (§ 54 aZPO/ZH), weshalb sie aus dem Fehlen von Beweissätzen im Beweisauflagebeschluss nichts ableiten können. Andrerseits ist auch der Schluss verfehlt, dass wenn sich ein Teil der M. -Anleger (die Kläger 1, 3 und 5) für die Jahresabschlüsse und Revisionsberichte interessierten, das Gleiche auch für die anderen Anleger gelte (die Kläger 2, 6 und 7 sowie den verstorbenen Kläger 4); es ist ohne weiteres denkbar, dass sich ein Teil der Anleger sorgfältig mit der wirtschaftlichen Situation ihrer Schuldner (im vorliegenden Fall der M. ) auseinandersetzt und zu diesem Zweck auch Einsicht in die Jahresabschlüsse und die Revisionsberichte nimmt, während sich andere Anleger gegenüber Risiken gleichgültig und sorglos verhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kläger 2, 6 und 7 sowie der verstorbene Kläger 4 keine Einsicht in die pflichtwidrig erstellen M. - Jahresabschlüsse und Revisionsberichte hatten, so dass die Pflichtwidrigkeit der Beklagten von Vornherein nicht kausal für den jeweiligen Teilschaden der betreffenden Kläger sein konnte. Insofern erweist sich die Klage als unbegründet, weil es am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt.
Bezüglich der Kläger 1, 3 und 5 wurde rechtsgenügend behauptet, dass diese Einsicht in die M. -Jahresabschlüsse und Revisionsberichte gehabt hät- ten (act. 79 S. 23 ff.). Die Beklagten bestritten diese Behauptung (act. 85 Rz. 114 ff.). Im Beweisauflagebeschluss vom 28. August 2015 wurde den Klägern 1, 3 und 5 der Beweis für ihre Behauptung auferlegt, dass ihnen die Jahresrechnungen samt Revisionsberichten der M. von O. zugestellt worden seien
(act. 123 Beweissatz 1.1. [betr. Kläger 1], Beweissatz 1.2. [betreffend Kläger 3]
und Beweissatz 1.3. [betreffend Kläger 5].
aa. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kläger 1, 3 und 5 in der persönlichen Befragung nach § 149 aZPO/ZH in sich stimmig und glaubhaft ausgesagt hätten, dass sie die Jahresrechnungen samt Revisionsberichten jedes Jahr erhalten hät- ten (act. 278 S. 41 Rz. 38). Die Aussagen von diversen Zeugen gäben allerdings nur ein schwaches Indiz für die Einsichtnahme der Kläger 1, 3 und 5 in die Revisionsberichte (act. 278 S. 38 Rz. 35). Auf die Abnahme der von den Klägern 1, 3 und 5 offerierten Beweisabnahme nach § 150 aZPO/ZH sei in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, weil hinsichtlich der Beweisaussagen der Kläger 1, 3 und 5 zu ihren eigenen Gunsten erhebliche Vorsicht angezeigt sei, weil sie ein bedeutendes finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten, weshalb eine Beweisaussage nur bei Vorliegen von weiteren stützenden Beweismitteln in Frage komme (act. 278 S. 41 f. Rz. 38). Solche stützenden Beweismittel gebe es für die Kläger 1 und 5 nicht, weshalb nicht bewiesen sei, dass die Kläger 1 und 5 die Jahresrechnungen samt Revisionsberichten erhalten hätten. Anders verhalte es sich im Fall des Klägers 3: Dieser habe eine Begleitkarte von O. mit dem Text anbei die zugesagten Rapporte 1995/1999 eingereicht (act. 130). Zudem habe die Ehefrau des Klägers 3 als Zeugin bestätigt, dass diese Karte 2000 bis 2001 zusammen mit den betreffenden Berichten geschickt worden sei; gemäss dem Kläger 3 sei dies anfangs des Jahres 2001 gewesen (Prot. S. 51). Damit sei erstellt, dass der Kläger 3 die M. -Jahresrechnungen und die zugehörigen Revisionsberichte erhalten und zur Kenntnis genommen habe.
bb. Vorab ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug auf den Kläger 3 überzeugend ist. Seine Aussagen in der persönlichen Befragung sind stimmig und glaubhaft. Weiter wird durch die erwähnte Begleitkarte mit dem Text anbei die zugesagten Rapporte 1995/1999 belegt, dass der Kläger 3 die Jahresrechnungen samt den Revisionsberichten zur Kenntnis genommen hatte. Dies wird schliesslich auch durch die Ehefrau des Klägers 3 als Zeugin bestä- tigt.
cc. Demgegenüber vermag die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Kläger 1 und 5 nicht zu überzeugen. Das Obergericht überprüft den erstinstanzlichen Entscheid mit freier Kognition und nicht bloss auf Willkür, wie die Beklagten anzunehmen scheinen (act. 281 Rz. 9 f.). Die Berufungsinstanz kann auch selbst Beweise erheben (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Dabei ist für das Berufungsverfahren nicht mehr die kantonale ZPO, sondern die Schweizerische ZPO massgebend (Art. 405 ZPO). Der Hinweis der Beklagten auf das alte kantonale Prozessrecht (act. 281 Rz. 27) ist für das Berufungsverfahren irrelevant. Die Abnahme von formund fristgerecht angebotenen Beweismitteln kann in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben, wenn aufgrund abgenommener Beweise der Beweis rechtsgenügend erbracht wurde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332). Wichtig ist schliesslich der Hinweis, dass auch die im Berufungsverfahren massgebende ZPO die persönliche Befragung und die Beweisaussage als Beweismittel kennt (Art. 168 Abs. 1 lit. f. ZPO und Art. 191 ff. ZPO). Dabei hat die Rechtsprechung klar gestellt, dass die Parteibefragung (Art. 191 ZPO) und die Beweisaussage (Art. 192 ZPO) objektiv taugliche Beweismittel sind, wobei der Beweiswert einer Beweisaussage nicht pauschal wegen angeblicher Selbstbefangenheit der am Prozessausgang interessierten Partei relativiert werden darf (BGE 143 III 297
E. 9.3.2 S. 333 f.). Im vorliegenden Fall wurden die Kläger 1 und 5 im erstinstanzlichen Verfahren persönlich befragt. Ihre Aussagen sind nach der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz stimmig und glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Zeugen S. (Buchhalter des Klägers 1), der Zeugin T. (Ehefrau des Klägers 1) und des Zeugen U. (Freund bzw. Bekannter des Klägers 5) die stimmige und glaubhafte Darstellung der Kläger 1 und 5 als Indizien stützen. Zudem nahm die Vorinstanz zutreffend an, dass die Kläger 1 und 5 ihre Aussagen in der persönlichen Befragung im Rahmen einer Beweisaussage wiederholen würden (act. 278 S. 41 Rz. 38). Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass die Kläger 1 und 5 in einer Beweisaussage, die nach der Schweizerischen ZPO ein objektiv taugliches Beweismittel ist, die Kenntnisnahme der Jahresrechnungen samt Revisionsberichten bestätigen würden.
dd. Nicht überzeugend ist der Einwand der Beklagten, der Kläger 1 hätte nur behauptet, die geschäftlichen Treffen mit O. hätten nur in der Zeit vom 1981 bis 1992 stattgefunden, und nach 1992 seien keine Treffen zwischen dem Kläger 1 und O. bewiesen (act. 281 Rz. 113). Richtig ist, dass der Kläger 1 ausführte, er habe die Jahresrechnung und den Revisionsbericht jedes Jahr gesehen (Prot.-VI S. 25), jedes Jahr seien die Treffen gleich abgelaufen (Prot.-VI S. 25), in den 90er Jahren sei er mit seiner Frau und O. und manchmal auch dessen Frau anwesend gewesen (Prot.-VI S. 26), und er könne sich an die Revisionsberichte 1996-1999 erinnern (Prot.-VI S. 26). Entgegen der Darstellung der Beklagten führte der Kläger 1 somit in der persönlichen Befragen stimmig und glaubhaft aus, dass die Treffen zwischen ihm und O. nicht nur bis 1992, sondern auch im hier relevanten Zeitpunkt ab 1994/1995 bis zum Zusammenbruch der
M. alljährlich stattfanden und dass ihm bei dieser Gelegenheit die M. - Jahresrechnung mit dem Revisionsbericht gezeigt wurden.
Nachdem sich ergeben hat, dass die Kläger 1, 3 und 5 die M. - Jahresrechnungen und die Revisionsberichte zur Kenntnis genommen hatten - während für die übrigen Kläger 2, 4, 6 und 7 eine entsprechende Kenntnisnahme nicht behauptet wurde -, ist im Folgenden die Hypothese zu prüfen, wie die Klä- ger 1, 3 und 5 gehandelt hätten, wenn in den Revisionsberichten die notwendigen Warnhinweise bezüglich der problematischen N. -Positionen in den
M. -Jahresrechnungen gemacht worden wären. Von Bedeutung ist damit der hypothetische Kausalzusammenhang. Zu fragen ist, wie die Geschädigten gehandelt hätten, wenn sich der Schädiger rechtmässig verhalten hätte. Nach der Rechtsprechung kann ein hypothetischer Kausalzusammenhang nur angenommen werden, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Kausalität spricht (BGE 132 III 715 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beklagten berufen sich in diesem Zusammenhang auf die Theorie des rechtmässigen Alternativverhaltens (act. 281 Rz. 178) und argumentieren, der Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn die Beklagten Warnhinweise in den Revisionsberichten angebracht hätten und sich somit rechtmässig verhalten hätten. Damit sprechen sie - wenigstens für den Fall, dass die Pflichtwidrigkeit eine rechtswidrige Unterlassung darstellt - die gleiche Thematik wie den hypothetischen Kausalzusammenhang an: Ob die Kläger ihre Anlagen bei korrekten Revisionsberichten rechtzeitig zurückgezogen hätten und keine Neuanlagen getätigt hätten (hypothetischer Kausalzusammenhang), betrifft die gleiche Thematik wie die Frage, ob die Kläger auch geschädigt worden wären, wenn die Beklagten korrekte Revisionsberichte verfasst hätten (rechtmässiges Alternativverhalten). Hier wird die Thematik unter dem Stichwort hypothetische Kausalität abgehandelt.
Die Kläger machen in erster Linie geltend, es ergebe sich bereits aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass niemand einer Firma sein Geld anvertraue, von der er aufgrund der Revisionsberichte (mit entsprechenden Warnhinweisen) wisse, die betreffende Firma sei konkursreif; da sich die Schlussfolgerung aus allgemeiner Lebenserfahrung ergebe, müsse diesbezüglich kein Hauptbeweis erbracht werden (act. 276 S. 10 Rz. 32). Die Vorinstanz und die Beklagten verneinten das Vorliegen eines allgemein anerkannten Erfahrungssatzes, der nicht bewiesen werden müsse (act. 278 S. 22 Rz. 6 [Vorinstanz], act. 281 Rz. 248 ff. [Beklagte]). Im Einzelfall ist es oft heikel zu entscheiden, ob von einem allgemeinen Erfahrungssatz ausgegangen werden kann oder nicht. Ein nicht zu beweisender allgemeiner Erfahrungssatz liegt vor, wenn er in gleichgelagerten Fällen allgemeine Geltung beansprucht, mithin einen solchen Abstraktionsgrad erreicht hat, dass er sozusagen normativen Charakter trägt. Wenn sich das Gericht hingegen auf allgemeine Lebenserfahrung stützt, und aus den gesamten Umständen des konkreten Falles oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt schliesst, liegt Beweiswürdigung vor (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). Im vorliegenden Fall kann nicht im Sinn eines Erfahrungssatzes mit normativer Geltung gesagt werden, dass jeder Anleger, der sich für die wirtschaftliche Lage seines Schuldners interessiert, bei Vorliegen von Warnhinweisen in Bezug auf die Bonität des Schuldners die Beziehungen jedenfalls abbrechen würde. Zum Beispiel kann die Aussicht auf attraktive Erträge zur Bereitschaft führen, das Vermögen bzw. einen Teil davon einem gewissen Risiko auszusetzen. Die Vorinstanz hat daher zum hypothetischen Kausalablauf zu Recht ein Beweisverfahren durchgeführt.
Im Beweisauflagebeschluss vom 28. August 2015 auferlegte die Vorinstanz den Klägern 1, 3 und 5 den Beweis für die Behauptung, dass sie für den Fall, dass die Revisionsberichte einen Warnhinweis bezüglich der N. - Positionen enthalten hätten, ihre Guthaben bis spätestens Ende 1996 zurückgezogen bzw. die Überweisungen vom 23. Januar 2001 und vom 19. Oktober 1997
unterlassen hätten (act. 123 Beweissatz 2.1. [betr. Kläger 1 und 3], Beweissatz
2.2. [betreffend Kläger 3] und Beweissatz 2.3. [betreffend Kläger 5]). Weiter hielt die Vorinstanz auch zutreffend fest, dass der Beweis eines hypothetischen Kausalverlaufs von der Natur der Sache her mit Unsicherheiten verbunden sei, so dass der beweisbelasteten Partei eine Beweiserleichterung zuzugestehen sei, indem sie lediglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreichen müsse (act. 287 S. 17 Rz. 2).
aa. Der Kläger 1 hielt in der persönlichen Befragung fest, wenn die Revisionsberichte mit einer Warnung versehen gewesen wären, hätte er seine Gelder sofort zurückgezogen; das Vertrauen höre auf, wenn ein Bericht sage, dass es nicht gerechtfertigt sei (Prot.-VI S. 31 f.). Der Kläger 3 hielt in seiner persönlichen Befragung fest, dass die Revisionsberichte für ihn wichtig gewesen seien, weil letztlich seine Entscheidung davon abhängig gewesen sei; wegen der gesetzlichen Revisionspflicht sei der Revisionsbericht für ihn das wichtigste Dokument gewesen (Prot.-VI S. 42). Wenn der Revisionsbericht eine kritische Bemerkung enthalten hätte, hätte er am 23. Januar 2001 sicher keine Überweisung von
EUR 589'914.28 getätigt; vielmehr hätte er auch das andere bei M. investierte Geld zurückgezogen (Prot.-VI S. 48). Der Kläger 5 erklärte auf die Frage, ob er am 19. Oktober 1997 sein Geld auch dann an M. überwiesen hätte, wenn in den Revisionsberichten eine Warnung angebracht gewesen wäre, dass er dann sein Geld bestimmt nicht überwiesen und zudem seinen Schwiegervater gewarnt hätte. Zu jenem Zeitpunkt hätte er O. ganz klar gesagt, dass er sein Geld zurückhaben wolle bzw. hätte er ihm das Geld nicht überwiesen. Er sei damals überschwemmt worden von Bankiers und Anlagefonds, die ihm ihre Dienste angeboten hätten. Der einzige Grund, weshalb er diesen Teil seines Geldes bei der M. angelegt habe, seien die vorangegangene persönliche Beziehung und die Revisionsberichte gewesen, die er auf Papier gesehen habe und die in Ordnung erschienen seien (Prot.-VI S. 60 f.). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass diese Aussagen der Kläger 1, 3 und 5 in Bezug auf ihr hypothetisches Verhalten bei korrekten Revisionsberichten stimmig und glaubhaft seien und dass zu erwarten sei, dass sie diese Aussagen auch im Rahmen einer Beweisaussage wiederholen würden. Auf die Abnahme der von den Klägern 1, 3 und 5 offerierten Beweisabnahme nach § 150 aZPO/ZH sei jedoch in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, weil hinsichtlich der Beweisaussagen der Kläger 1, 3 und 5 zu ihren eigenen Gunsten erhebliche Vorsicht angezeigt sei, weil sie ein
bedeutendes finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten, weshalb eine Beweisaussage nur bei Vorliegen von weiteren stützenden Beweismitteln in Frage kommen (act. 278 S. 41 f. Rz. 38). Solche stützenden Beweismittel gebe es für die Kläger 1 und 5 nicht. Vielmehr hätten die Kläger 1 und 5 grosses Vertrauen in O. gehabt und dieser habe es verstanden, ihren Fragen mit vagen Erklä- rungen geschickt auszuweichen. So hätten sich die Kläger 1 und 5 mit knappen und vagen Angaben zu den Gründen für die Umwandlung der M. von einer AG in eine GmbH zufrieden gegeben. Aus diesen Gründen könne selbst nach einer entsprechenden Beweisaussage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen der Kläger 1 und 5 just in dem Moment weggebrochen wäre, in dem sie Einblick in korrekte, mit entsprechenden Vorbehalten versehene Revisionsberichte erhalten hätten (act. 278 S. 43 Rz. 40). Gleich verhalte es sich auch bezüglich des Beklagten 3 (act. 278 S. 44 Rz. 42).
bb. Auch diese Beweiswürdigung in Bezug auf den hypothetischen Kausalverlauf überzeugt nicht. Wie erwähnt überprüft das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid auch in Bezug auf die Beweiswürdigung mit freier Kognition und nicht nur mit Willkürkognition, wie die Beklagten anzunehmen scheinen (act. 281
Rz. 9 f.). Die Berufungsinstanz kann auch selbst Beweise erheben (Art. 316
Abs. 3 ZPO). Dabei ist für das Berufungsverfahren nicht mehr die kantonale ZPO, sondern die Schweizerische ZPO massgebend (Art. 405 ZPO). Der Hinweis der Beklagten auf das alte kantonale Prozessrecht (Act. 281 Rz. 27) ist für das Berufungsverfahren irrelevant. Die Abnahme von formund fristgerecht angebotenen Beweismitteln kann in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben, wenn aufgrund der abgenommenen Beweise der Beweis rechtsgenügend erbracht wurde
(BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332). Auch an dieser Stelle ist der Hinweis wichtig, dass die Rechtsprechung klar gestellt hat, die Parteibefragung (Art. 191 ZPO) und Beweisaussage (Art. 192 ZPO) seien objektiv taugliche Beweismittel, wobei der Beweiswert einer Beweisaussage nicht pauschal wegen angeblicher Selbstbefangenheit der am Prozessausgang interessierten Partei relativiert werden dürfe (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 333 f.). Im vorliegenden Fall wurden die Kläger 1, 3 und 5 im erstinstanzlichen Verfahren persönlich befragt. Es liegt in der Natur der Sache, dass es für die Beurteilung der hypothetischen Fragen, wie die Kläger 1, 3
und 5 bei Vorliegen von Revisionsberichten mit Warnhinweisen gehandelt hätten, keine direkten Beweismittel vorliegen. Damit gewinnen Indizien Bedeutung. Entscheidend ist dabei, dass die Kläger 1, 3 und 5 gegenüber O. insistierten, Einsicht in die M. -Jahresrechnungen samt Revisionsberichten zu erhalten. Wenn Anleger eigens Unterlagen verlangen, die Aufschluss über die wirtschaftliche Lage der Firma geben soll, bei der sie Vermögen angelegt haben und der sie weiteres Vermögen überlassen wollen, ist anzunehmen, dass sie auch bei vorbestehendem Vertrauen gegenüber ihrem Geschäftspartner Konsequenzen ziehen, wenn in den Unterlagen Warnhinweise in Bezug auf die Bonität der betreffenden Firma ersichtlich sind. Daran ändert auch die Ausführungen der Vorinstanz und der Beklagten nichts: Nicht überzeugend ist zunächst die Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten, die Kläger 1, 3 und 5 hätten aufgrund ihrer langjährigen Geschäftsbeziehungen grosses Vertrauen zu O. gehabt (act. 278 S. 43 Rz. 40 [Vorinstanz] und act. 281 Rz. 189 [Beklagte]); gewiss hatten die Kläger 1, 3 und 5 grosses Vertrauen in O. , was sie auch immer wieder bestätigt haben; dies bedeutet aber keineswegs, dass es sich um ein bedingungsloses Vertrauen handelte, denn sie wollten sich gerade durch die Einsicht in die Jahresrechnungen und Revisionsberichte vergewissern, dass ihr Vertrauen - auch im Hinblick auf namhaften Neuanlagen durch die Kläger 3 und 5 - nach wie vor gerechtfertigt war. Nicht überzeugend ist auch der Hinweis der Vorinstanz und der Beklagten, die Kläger 1, 3 und 5 hätten sich mit knappen und vagen Antworten von O. zur Umwandlung der M. von einer AG in eine GmbH zufrieden gegeben (act. 278 S. 43 Rz. 40 [Vorinstanz] und act. 281 Rz. 185 ff. [Beklagte]); weshalb Anleger aufgrund einer Änderung der Rechtsform auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der M. hätten schliessen müssen, ist nicht einzusehen; wenn die Beklagten auf das Strafurteil des Obergerichtes des Kantons Zürich gegen den Beklagten 2 verweisen, wo festgehalten werde, die finanziellen Schwierigkeiten seien aufgrund der Umwandlung der Rechtsform in eine GmbH offen zu Tage getreten (act. 281 Rz. 60 f. mit Verweis auf act. 42/4 S. 38), so beziehen sich diese Bemerkungen auf den Revisor - das heisst den Beklagten 2 - der aufgrund dieses Umstandes hätte besondere Vorsicht walten lassen müssen. Und schliesslich ist auch der Hinweis der Vorinstanz und der Beklagten nicht überzeugend, der Kläger 3 habe sich auch durch erhebliche Verlustausweise der M. im Geschäftsjahr 1999 (Bilanzverlust in der Bilanz 1999 von CHF 99'580.43 bzw. ein Jahresverlust in der Erfolgsrechnung von CHF 312'362.77) nicht von einer weiteren Überweisung am 23. Januar 2001 abhalten lassen (act. 278 S. 44 Rz. 42 [Vorinstanz] und act. 281 Rz. 187 [Beklagte]); dagegen wenden die Kläger zu Recht ein, dass die M. trotz des einmaligen Verlustes im Geschäftsjahr 1999 immer noch ein Eigenkapital von CHF 2'000'419.57 ausgewiesen habe
(act. 276 S. 15). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Kläger 1, 3 und 5 im Rahmen der persönlichen Befragung im erstinstanzlichen Verfahren stimmig und glaubhaft festhielten, dass sie bei Warnhinweisen in den Revisionsberichten ihre Anlagen zurückgezogen und keine Neuanlagen mehr getätigt hätten. Da anzunehmen ist, dass die Kläger 1, 3 und 5 in einer Beweisaussage, die nach der hier anwendbaren ZPO ein objektiv taugliches Beweismittel ist, diese Darstellung wiederholen würden, kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass die Kläger 1, 3 und 5 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Anlagen spätestens bis Ende 1996 zurückgezogen (Kläger 1 und 3) und am 19. Oktober 1997 (Kläger 5) bzw. am 23. Januar 2001 (Kläger 3) keine neuen Überweisungen getätigt hätten, wenn ihnen korrekte Revisionsberichte mit Warnhinweisen auf die problematischen N. -Positionen vorgelegt worden wären.
Die Beklagten machen geltend, die hätten höchstens eine Teilursache für den Eintritt des Schadens gesetzt; nach dem Grundsatz der differenzierten Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR hafte die Revisionsstelle als sekundä- res Organ nur für den von ihr verschuldeten Schaden und habe keine Managementfehler zu verantworten (act. 281 Rz. 16). Nach dem vorhin Dargelegten hät- ten die Kläger beim Vorliegen von Warnhinweisen in den Revisionsberichten in Bezug auf die N. -Positionen spätestens Ende 1996 ihre bestehenden
M. -Anlagen zurückgezogen und am 19. Oktober 1997 (Kläger 5) bzw.
23. Januar 2001 (Kläger 3) keine Neuanlagen mehr getätigt; diesbezüglich ist der unzulängliche Revisionsbericht für sich allein gesehen eine selbständige Ursache für den Eintritt des Schadens, weshalb die Beklagten dafür verantwortlich werden.
Weiter machen die Beklagten geltend, aufgrund von grobfahrlässigem Verhalten der Kläger sei von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (act. 281 Rz. 82 ff., Rz. 220 ff.) oder wenigstens von einem Reduktionsgrund auszugehen (act. 281 Rz. 222 ff.). Wie erläutert kann den Klägern keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Jede Vermögensanlage ist mit Risiken verbunden. Die Kläger 1, 3 und 5 verlangten aber Einsicht in die Jahresrechnungen und Revisionsberichte der M. , um das Gegenparteirisiko einschätzen zu können. Da die Revisionsberichte keine Warnhinweise in Bezug auf die N. -Positionen enthielten, sahen sie keine Veranlassung, ihre Anlagen rechtzeitig - bis spätestens Ende 1996 - zurückzuziehen, sondern überwiesen am 19. Oktober 1997 (Kläger 5) und 23. Januar 2001 (Kläger 3) nochmals namhafte Beträge. Was daran grobfährlässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Dass aufgrund der weiteren Umstände - Vertrauen in O. , Umwandlung der M. von einer AG in eine GmbH und Verluste der M. im Geschäftsjahr 1999 - den Klägern keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wurde bereits dargelegt. Weiter können sich die Beklagten auch nicht auf ein geringes eigenes Verschulden berufen, nachdem bereits im Strafverfahren gegen den Beklagten 2 zutreffend festgehalten wurde, dessen Verschulden wiege nicht mehr leicht (act. 42/3 S. 32 E. 3.2 [Bezirksgericht], act. 42/4 S. 42 E. 3.2 [Obergericht]). Und es ist kein Grund ersichtlich, der ein Abweichen von dieser Wertung gebieten könnte.
Schliesslich machen die Beklagten geltend, der Beklagte 2 habe mit O. ausdrücklich vereinbart, dass die Revisionsberichte nicht an Dritte weitergegeben werden dürften (act. 281 Rz. 73, Rz. 105 ff.). Im Rückweisungsbeschluss des Obergerichtes vom 26. November 2014 wurde festgehalten, dass sich im Strafverfahren gegen den Beklagten 2 ergeben habe, dieser habe in Kauf genommen (Eventualvorsatz), dass O. die Revisionsberichte gegenüber den Anlegern der M. verwenden könnte (act. 110 S. 11 mit Hinweis auf act. 42/3 S. 26 E. 3.2 [Bezirksgericht), act. 42/3 S. 39 E. 4.5 [Obergericht] und act. 29 S. 13 f. E. 4.3.2 und 4.3.3 [Bundesgericht]). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden.
4.4.4. Verschulden
Auf das Verschulden wurde bereits eingegangen (act. 4.4.3.5). Darauf kann verwiesen werden.
4.5. Fazit
Die Pflichtverletzung ist unbestritten (vgl. E. 4.4.1). Der Schaden ist im Umfang von CHF 960'000.00 ausgewiesen; nur die auf die Kläger 6 und 7 entfallenden Schadenspositionen von je CHF 20'000.00 sind nicht dargetan (vgl. E. 4.4.2). Sodann ist der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden in Bezug auf die Kläger 1, 3 und 5, auf welche ein Teilschaden von CHF 900'000.00 entfällt, ausgewiesen; bezüglich der Kläger 2, 6 und 7 sowie des verstorbenen Klägers 4 fehlt es an einem Kausalzusammenhang (vgl. E. 4.4.3). Das Verschulden ist ausgewiesen (vgl. E. 4.4.4).
Damit ist das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Klage ist im Umfang von CHF 900'000.00 gutzuheissen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen. Der geltend gemachte Verzugszins ist ab dem 18. Dezember 2007 geschuldet, weil die Kläger am 18. Dezember 2007 das Sühnbegehren stellten (act. 1) und die Beklagten damit spätestens seit diesem Zeitpunkt in Verzug sind. Der Verzugszins in der Höhe von 5% ist ausgewiesen (BGE 138 III 746 E. 6.2 S. 749).
Kostenund Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit 90% und die Kläger unter solidarischer Haftbarkeit 10% der Gerichtskosten zu tragen, und zwar sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren (LB140034 und LB180005) (§ 64 Abs. 2 aZPO/ZH und Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Bei einem Streitwert von CHF 1 Mio. beträgt die Grundgebühr, von der bei der Bemessung der Gerichtskosten auszugehen ist, CHF 30'750.00. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten zutreffend wie folgt festgelegt: CHF 40'000.00 Entscheidgebühr, CHF 10'728.75 Dolmetscherkosten/Übersetzungen, CHF 666.46 Zeugenentschädigungen; darauf kann verwiesen werden, verbunden mit dem Hinweis, dass diese Kosten im Berufungsverfahren auch gar nicht näher beanstandet wurden. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind auf CHF 31'000.00 festzusetzen, wobei die im Rückweisungsbeschluss festgesetzten Kosten von CHF 20'000.00 in den nunmehr für das Berufungsverfahren geschuldeten Gerichtskosten von CHF 31'000.00 enthalten sind. Für den Bezug der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren einen Barvorschuss und im zweitinstanzlichen Verfahren ein Kostenvorschuss von CHF 31'000.00 geleistet haben, von welchem den Klägern zwischenzeitlich der Betrag von CHF 11'000.00 zurückerstattet wurde (act. 109).
Bei einem Streitwert von CHF 1 Mio. beträgt die Grundgebühr der Parteientschädigung CHF 31'400.00. Unter Berücksichtigung aller Zuschläge hat die Vorinstanz die volle Parteientschädigung zutreffend auf CHF 52'300.00 festgesetzt. Auch das wurde mit der Berufung nicht in Frage gestellt. Zu beachten ist, dass die grossmehrheitlich obsiegenden Kläger keine Entschädigung der Mehrwertsteuer verlangen. Die vollumfängliche Prozessentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren (LB140034 und LB180005) ist auf CHF 20'000.00 (wiederum ohne MwSt.) festzusetzen. Da die Kläger nur Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung haben, ist ihnen für das erstinstanzliche Verfahren CHF 41'840.00 und für das zweitinstanzliche Verfahren CHF 16'000.00 zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen wird aufgehoben.
Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Klä- gern CHF 900'000.00 nebst Zins zu 5% seit 18. Dezember 2007 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt festgesetzt:
CHF 40'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
CHF 10'728.75 Dolmetscherkosten/Übersetzungen
CHF 666.46 Zeugenentschädigungen
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 90% unter solidarischer Haftbarkeit den Beklagten und zu 10% unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Barvorschuss verrechnet. Soweit der Barvorschuss der Kläger ihren Kostenanteil von 10% übersteigt, sind die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Klägern den übersteigenden Betrag zu ersetzen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 31'000.00 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 90% den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit und zu 10% den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von den Kläger geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von CHF 20'000.00 verrechnet. Die Beklagten sind unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Klägern CHF 16'900.00 zu ersetzen.
Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Klä- gern für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 41'840.00 zu bezahlen.
Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichten, den Klä- gern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 16'000.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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